Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 19. Februar 2015. Am 29. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise im Dorf B._______, Zoba C._______ mit seiner Frau und seinen drei Söhnen gelebt. Seine Eltern und fünf seiner Geschwister würden ebenfalls in B._______ leben. Er habe seine Ausbildung im Jahre 2002 in der zehnten Klasse abgebrochen. Davon hätten die Behörden erfahren und ihn zu Beginn des Jahres 2003 - er sei (...) Jahre alt gewesen - aufgeboten, in Sawa in den Militärdienst einzurücken. Da er indes seine Mutter bei der (...) habe unterstützen müssen, sei er dem Aufgebot während zweier Jahre nicht gefolgt und habe sich im Dorf versteckt. Im Jahre 2005 hätten die Behörden seine Mutter festgenommen. Sie habe unter Bürgschaft versprechen müssen, ihn den Behörden zu übergeben. Nach einem Monat sei die Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden und er habe Anfangs 2006 den Militärdienst angetreten. Im Rahmen seines Dienstes habe er zuerst für das Unternehmen D._______ gearbeitet. Später sei er in (...), für (...) sowie in der (...) eingesetzt worden. Er habe in jeweils grösseren Abständen Urlaub erhalten. Im Jahre 2010 sei er nicht mehr aus seinem Urlaub zur Einheit zurückgekehrt. Als Soldat habe er keine Zukunft gesehen, da der Dienst ein Leben lang dauere. Für seinen Dienst habe er nicht einmal genug Lohn erhalten, um neben dem Unterhalt für sich und seine Familie, die Reise nach Hause und wieder zurück zur Einheit zu finanzieren. Für solche Reisen habe er sich jeweils Geld borgen müssen. Seine Frau habe in der Zwischenzeit damit begonnen, (...) und er habe realisiert, dass er damit ein merklich höheres Einkommen generieren könne. Weil er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, sei er von den Behörden gesucht worden. Seine Familie habe deshalb bei ihren Angehörigen gelebt. Er selbst habe sich in der Wildnis aufgehalten und (...), welches er auf dem Markt verkauft habe. Im Jahre 2012 hätten ihm Leute seiner ehemaligen Einheit vor seinem Haus aufgelauert. Eine Person habe ihn angegriffen und verletzt. Weil er laut geschrien habe, seien die Nachbarn herbeigekommen, was ihm ermöglicht habe, zu fliehen. Indes sei er von den Soldaten eingeholt und am Bein verletzt worden. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt sei er an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. In der Folge habe seine Familie im zweiten Haus der Schwiegereltern gelebt, wo er sie regelmässig für eine Woche bis zehn Tage besucht habe. In dieser Zeit sei er von den Behörden nie belangt worden. Hätten ihn die Behörden aufgegriffen, wäre er für vier bis fünf Jahre ins Gefängnis gekommen. Das habe er nicht riskieren wollen. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerderführer seinen Taufschein, die Tauf- und Impfscheine seiner Kinder, eine Heiratsurkunde, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie Fotos seiner Famile zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des Staatsekretariats für Migration sei aufzuheben, die verfügte Wegweisung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer eine Erklärung des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) zu den Akten, in welcher bestätigt wird (prima-facie Anerkennung), dass der Beschwerdeführer in E._______ als Flüchtling registriert wurde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen bezüglich seiner Identität, seiner Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute bestätigen könnten. Die eingereichten Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben und nicht fälschungssicher. Zwischen der behaupteten Desertion im Jahre 2011 und der Ausreise im Jahre 2015 würden vier Jahre liegen, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben und den weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben sei es nach 2012 zu keinen fluchtrelevanten Vorfällen mehr gekommen. Lediglich die Nachbarschaft und die nähere Familie seien zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden. Dass der Beschwerdeführer seine Familie jeweils alle zwei Wochen aufgesucht und bis zu zehn Tagen mit ihnen verbracht habe, lasse sich nicht mit dem befürchteten Verfolgungsinteresse an seiner Person vereinbaren. Dazu passe, dass er seine (...) während Jahren selber auf dem Markt verkauft habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Dorf mit rund 300 Familien nicht hätten finden können respektive lediglich die Nachbarn und Familienangehörigen befragt hätten, zumal seine Frau im Haus der Familie gewohnt habe. Weiter sei es wenig plausibel, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, nach dem Angriff im Jahre 2012, welcher eine zweiwöchige Spitalbehandlung nach sich gezogen habe, zu flüchten. Dadurch würden sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt und somit an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers ergeben. Diese würden dadurch bestärkt, dass seinen Schilderungen der persönliche Bezug weitgehend fehle und diese allgemein gehalten seien, was insbesondere die Beschreibung seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Wildnis oder den Angriff im Jahre 2012 betreffe. Die Asylbegründung sei konstruiert und wenig plausibel. Auch der Schilderung der Ausreise fehle es an Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Den Ausführungen sei nichts zu entnehmen, was auf eine entsprechende Planung und Vorbereitung hinweisen würde.
E. 5.2.1 Vorab macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Begründung der Vorinstanz weise erhebliche Mängel auf und der zuständige Sachbearbeiter sei bei der Beurteilung des Falles ausgesprochen oberflächlich vorgegangen.
E. 5.2.2 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine insgesamt unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz entnehmen. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe einmal von zwei und ein anderes Mal von drei Kindern gesprochen, ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass es sich dabei um ein fallirrelevantes Detail handelt, aus welchem ihm offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist. Dass die Vorinstanz sodann seine Antworten auf berechtigte Fragen der Hilfswerksvertretung in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt haben soll, kann nicht festgestellt werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Auf beide Einwände ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 5.2.3 Unter Hinweis auf das Schreiben des UNHCR macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er habe damit seine Identität belegt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt. Dem Dokument lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die aufgeführten Angaben abstützen, mithin ob ein entsprechendes Identitätspapier vorlag, oder dies lediglich die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem UNHCR sind. Einzig lässt sich daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt in E._______ aufgehalten hat, mithin insoweit seine diesbezüglichen Aussagen glaubhaft sind.
E. 5.2.4 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Eingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz zweifelt an der geltend gemachten Desertion. Dies weil sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2011 und 2015, obwohl angeblich wiederholt nach ihm gefragt und gesucht wurde, regelmässig bis zu zehn Tagen bei seiner Familie im Haus der Schwiegereltern aufgehalten und seine (...) auf dem Markt verkauft hat. Zu diesem zentralen Argument nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung. Bezüglich seines seitens der Vorinstanz in Frage gestellten Lebens im Untergrund und seiner Tätigkeit als (...) begnügt er sich sodann mit dem blossen Hinweis, er habe dazu anlässlich der Anhörung ausführliche Schilderungen gemacht. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff im Jahre 2012 führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei medizinisch sehr wohl möglich, dass ihm trotz schwerer erlittener Verletzungen die Flucht gelungen sei, zumal er unter Schock gestanden habe. Auch wenn festzuhalten ist, dass die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt kurz ausfällt, obliegt es schlussendlich dem Beschwerdeführer - insbesondere auch im Kontext des bereits Ausgeführten - den Vorfall in substantiierter Weise darzulegen, was er mit dem blossen Hinweis auf die medizinische Möglichkeit der Flucht nicht tut. Weitergehend legt er mit dem Festhalten, sein Handeln entspreche der Logik und er habe sämtliche Fragen detailliert und widerspruchsfrei beantwortet sowie seine Aussagen auf Nachfrage präzisieren können, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militär desertiert zu sein.
E. 5.3.1 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und erfülle deshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
E. 5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.3.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 5.3.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Wie vorstehend ausgeführt, können dem Beschwerdeführer die Angaben im Zusammenhang der Desertion nicht geglaubt werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 In Bezug auf seine Wegweisung macht der Beschwerdeführer - unter Verweis auf diverse Quellen - im Wesentlichen geltend, dass er im Falle einer Wegweisung mit harten Strafen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Auch die Erlangung des sogenannten "Diaspora-Status" über das Konsulat würde ihn nicht mit Sicherheit vor Repressalien schützen. Das SEM habe bei der Beurteilung des persönlichen Risikos die geltenden COI-Standards nicht eingehalten.
E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 7.3.3 Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Fluchtgründe und somit auch seine Desertion nicht glaubhaft zu machen. Sodann war er bei der Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, lässt sich nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet die bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse anwendbare Untersuchungsmaxime ihre Grenzen an der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Da dieser somit die Folgen der aus seinen Vorbringen resultierenden Ungewissheit zu tragen hat, ist - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass er seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt habe und erst danach aus Eritrea ausgereist sei. Weiter hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Einziehung in den Nationaldienst oder andere Gefahr droht (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 8.2.2.3, D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D- 2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3).
E. 7.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich die Prüfung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK.
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.5.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2)
E. 7.5.3 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch geltend, die Situation in Eritrea sei nicht so stabil, wie von der Vorinstanz dargestellt werde. Gemäss Bericht sei es am 12. und 13. Juni 2016 nahe der äthiopischen Grenze in F._______ zu Gefechten gekommen. Es ist festzuhalten, dass sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht in unmittelbarer Nähe des erwähnten Konfliktgebietes befindet. Weiter vermögen vereinzelte Gefechte im vorliegenden Fall nichts an der Gesamtbeurteilung der Sicherheitslage in Eritrea zu ändern. Durch die beschriebene Auseinandersetzung scheint die Sicherheit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht konkret gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und gemäss seinen Angaben gesund. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Söhnen in einer (...). Zudem leben seine Eltern sowie mehrere Geschwister in seinem Heimatdorf (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 3.01 und A17/16 F 94). Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.6 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-477/2017 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 19. Februar 2015. Am 29. Juli 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 19. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner Ausreise im Dorf B._______, Zoba C._______ mit seiner Frau und seinen drei Söhnen gelebt. Seine Eltern und fünf seiner Geschwister würden ebenfalls in B._______ leben. Er habe seine Ausbildung im Jahre 2002 in der zehnten Klasse abgebrochen. Davon hätten die Behörden erfahren und ihn zu Beginn des Jahres 2003 - er sei (...) Jahre alt gewesen - aufgeboten, in Sawa in den Militärdienst einzurücken. Da er indes seine Mutter bei der (...) habe unterstützen müssen, sei er dem Aufgebot während zweier Jahre nicht gefolgt und habe sich im Dorf versteckt. Im Jahre 2005 hätten die Behörden seine Mutter festgenommen. Sie habe unter Bürgschaft versprechen müssen, ihn den Behörden zu übergeben. Nach einem Monat sei die Mutter aus dem Gefängnis entlassen worden und er habe Anfangs 2006 den Militärdienst angetreten. Im Rahmen seines Dienstes habe er zuerst für das Unternehmen D._______ gearbeitet. Später sei er in (...), für (...) sowie in der (...) eingesetzt worden. Er habe in jeweils grösseren Abständen Urlaub erhalten. Im Jahre 2010 sei er nicht mehr aus seinem Urlaub zur Einheit zurückgekehrt. Als Soldat habe er keine Zukunft gesehen, da der Dienst ein Leben lang dauere. Für seinen Dienst habe er nicht einmal genug Lohn erhalten, um neben dem Unterhalt für sich und seine Familie, die Reise nach Hause und wieder zurück zur Einheit zu finanzieren. Für solche Reisen habe er sich jeweils Geld borgen müssen. Seine Frau habe in der Zwischenzeit damit begonnen, (...) und er habe realisiert, dass er damit ein merklich höheres Einkommen generieren könne. Weil er nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, sei er von den Behörden gesucht worden. Seine Familie habe deshalb bei ihren Angehörigen gelebt. Er selbst habe sich in der Wildnis aufgehalten und (...), welches er auf dem Markt verkauft habe. Im Jahre 2012 hätten ihm Leute seiner ehemaligen Einheit vor seinem Haus aufgelauert. Eine Person habe ihn angegriffen und verletzt. Weil er laut geschrien habe, seien die Nachbarn herbeigekommen, was ihm ermöglicht habe, zu fliehen. Indes sei er von den Soldaten eingeholt und am Bein verletzt worden. Nach einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt sei er an seinen Arbeitsort zurückgekehrt. In der Folge habe seine Familie im zweiten Haus der Schwiegereltern gelebt, wo er sie regelmässig für eine Woche bis zehn Tage besucht habe. In dieser Zeit sei er von den Behörden nie belangt worden. Hätten ihn die Behörden aufgegriffen, wäre er für vier bis fünf Jahre ins Gefängnis gekommen. Das habe er nicht riskieren wollen. Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerderführer seinen Taufschein, die Tauf- und Impfscheine seiner Kinder, eine Heiratsurkunde, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie Fotos seiner Famile zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des Staatsekretariats für Migration sei aufzuheben, die verfügte Wegweisung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2017 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reicht der Beschwerdeführer eine Erklärung des UNO-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) zu den Akten, in welcher bestätigt wird (prima-facie Anerkennung), dass der Beschwerdeführer in E._______ als Flüchtling registriert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen bezüglich seiner Identität, seiner Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute bestätigen könnten. Die eingereichten Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben und nicht fälschungssicher. Zwischen der behaupteten Desertion im Jahre 2011 und der Ausreise im Jahre 2015 würden vier Jahre liegen, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben und den weiteren Vorbringen die Grundlage entzogen sei. Gemäss seinen eigenen Angaben sei es nach 2012 zu keinen fluchtrelevanten Vorfällen mehr gekommen. Lediglich die Nachbarschaft und die nähere Familie seien zum Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt worden. Dass der Beschwerdeführer seine Familie jeweils alle zwei Wochen aufgesucht und bis zu zehn Tagen mit ihnen verbracht habe, lasse sich nicht mit dem befürchteten Verfolgungsinteresse an seiner Person vereinbaren. Dazu passe, dass er seine (...) während Jahren selber auf dem Markt verkauft habe. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Dorf mit rund 300 Familien nicht hätten finden können respektive lediglich die Nachbarn und Familienangehörigen befragt hätten, zumal seine Frau im Haus der Familie gewohnt habe. Weiter sei es wenig plausibel, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, nach dem Angriff im Jahre 2012, welcher eine zweiwöchige Spitalbehandlung nach sich gezogen habe, zu flüchten. Dadurch würden sich erhebliche Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt und somit an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers ergeben. Diese würden dadurch bestärkt, dass seinen Schilderungen der persönliche Bezug weitgehend fehle und diese allgemein gehalten seien, was insbesondere die Beschreibung seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Wildnis oder den Angriff im Jahre 2012 betreffe. Die Asylbegründung sei konstruiert und wenig plausibel. Auch der Schilderung der Ausreise fehle es an Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Den Ausführungen sei nichts zu entnehmen, was auf eine entsprechende Planung und Vorbereitung hinweisen würde. 5.2 5.2.1 Vorab macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Begründung der Vorinstanz weise erhebliche Mängel auf und der zuständige Sachbearbeiter sei bei der Beurteilung des Falles ausgesprochen oberflächlich vorgegangen. 5.2.2 Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine insgesamt unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz entnehmen. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe einmal von zwei und ein anderes Mal von drei Kindern gesprochen, ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass es sich dabei um ein fallirrelevantes Detail handelt, aus welchem ihm offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist. Dass die Vorinstanz sodann seine Antworten auf berechtigte Fragen der Hilfswerksvertretung in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt haben soll, kann nicht festgestellt werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Auf beide Einwände ist daher nicht weiter einzugehen. 5.2.3 Unter Hinweis auf das Schreiben des UNHCR macht der Beschwerdeführer weiter geltend, er habe damit seine Identität belegt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt. Dem Dokument lässt sich nicht entnehmen, worauf sich die aufgeführten Angaben abstützen, mithin ob ein entsprechendes Identitätspapier vorlag, oder dies lediglich die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem UNHCR sind. Einzig lässt sich daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer zum geltend gemachten Zeitpunkt in E._______ aufgehalten hat, mithin insoweit seine diesbezüglichen Aussagen glaubhaft sind. 5.2.4 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Eingabe am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen fest. Damit rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz zweifelt an der geltend gemachten Desertion. Dies weil sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2011 und 2015, obwohl angeblich wiederholt nach ihm gefragt und gesucht wurde, regelmässig bis zu zehn Tagen bei seiner Familie im Haus der Schwiegereltern aufgehalten und seine (...) auf dem Markt verkauft hat. Zu diesem zentralen Argument nimmt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung. Bezüglich seines seitens der Vorinstanz in Frage gestellten Lebens im Untergrund und seiner Tätigkeit als (...) begnügt er sich sodann mit dem blossen Hinweis, er habe dazu anlässlich der Anhörung ausführliche Schilderungen gemacht. Im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff im Jahre 2012 führt der Beschwerdeführer weiter aus, es sei medizinisch sehr wohl möglich, dass ihm trotz schwerer erlittener Verletzungen die Flucht gelungen sei, zumal er unter Schock gestanden habe. Auch wenn festzuhalten ist, dass die Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt kurz ausfällt, obliegt es schlussendlich dem Beschwerdeführer - insbesondere auch im Kontext des bereits Ausgeführten - den Vorfall in substantiierter Weise darzulegen, was er mit dem blossen Hinweis auf die medizinische Möglichkeit der Flucht nicht tut. Weitergehend legt er mit dem Festhalten, sein Handeln entspreche der Logik und er habe sämtliche Fragen detailliert und widerspruchsfrei beantwortet sowie seine Aussagen auf Nachfrage präzisieren können, nicht dar, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, aus dem Militär desertiert zu sein. 5.3 5.3.1 Weiter hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und erfülle deshalb die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 5.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3.3 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Wie vorstehend ausgeführt, können dem Beschwerdeführer die Angaben im Zusammenhang der Desertion nicht geglaubt werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In Bezug auf seine Wegweisung macht der Beschwerdeführer - unter Verweis auf diverse Quellen - im Wesentlichen geltend, dass er im Falle einer Wegweisung mit harten Strafen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Auch die Erlangung des sogenannten "Diaspora-Status" über das Konsulat würde ihn nicht mit Sicherheit vor Repressalien schützen. Das SEM habe bei der Beurteilung des persönlichen Risikos die geltenden COI-Standards nicht eingehalten. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 7.3.3 Wie vorstehend dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Fluchtgründe und somit auch seine Desertion nicht glaubhaft zu machen. Sodann war er bei der Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist wie erwähnt davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige, die ihre Dienstpflicht im Rahmen des Nationaldiensts erfüllt haben und danach aus Eritrea ausgereist sind, weder eine Strafe zu gewärtigen haben noch bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erneut zum Nationaldienst eingezogen werden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, lässt sich nicht mit absoluter Gewissheit feststellen, ob er tatsächlich in diese Kategorie fällt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet die bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse anwendbare Untersuchungsmaxime ihre Grenzen an der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Da dieser somit die Folgen der aus seinen Vorbringen resultierenden Ungewissheit zu tragen hat, ist - unter Berücksichtigung des von ihm angegebenen Alters bei der Ausreise sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass er seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes bereits erfüllt habe und erst danach aus Eritrea ausgereist sei. Weiter hält sich der Beschwerdeführer auch seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des Diaspora-Status erfüllen. Es ist jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Einziehung in den Nationaldienst oder andere Gefahr droht (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-4472/2017 vom 26. März 2018 E. 7.5; E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 8.2.2.3, D-1888/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7.3.3; D- 2784/2016 vom 30. November 2017 E. 5.2.3). 7.4 Zusammenfassend ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren. Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich die Prüfung der Frage der Vereinbarkeit eines zukünftigen Dienstes in der eritreischen Armee mit Art. 3 und Art. 4 EMRK. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.5.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2) 7.5.3 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch geltend, die Situation in Eritrea sei nicht so stabil, wie von der Vorinstanz dargestellt werde. Gemäss Bericht sei es am 12. und 13. Juni 2016 nahe der äthiopischen Grenze in F._______ zu Gefechten gekommen. Es ist festzuhalten, dass sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers nicht in unmittelbarer Nähe des erwähnten Konfliktgebietes befindet. Weiter vermögen vereinzelte Gefechte im vorliegenden Fall nichts an der Gesamtbeurteilung der Sicherheitslage in Eritrea zu ändern. Durch die beschriebene Auseinandersetzung scheint die Sicherheit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht konkret gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und gemäss seinen Angaben gesund. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Söhnen in einer (...). Zudem leben seine Eltern sowie mehrere Geschwister in seinem Heimatdorf (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 3.01 und A17/16 F 94). Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mithilfe der familiären Unterstützung die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen seiner Heimat gelingen wird. Damit sprechen keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.6 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: