Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2), dass die Vorinstanz hier in Beachtung des Referenzurteils des Bundesver- waltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden ge- schilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse sys- tematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in Bezug auf ihre Be- handlung in Kroatien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes- recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss wel- cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be- handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän- dig wäre,
D-1241/2022 Seite 6 dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Prüfung zu be- schränken hat, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der diesbezügliche Hinweis in der Beschwerde auf die Push-Back- Praxis wie oben ausgeführt im Zusammenhang mit Dublin nicht zu über- zeugen vermag, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss- achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Hinweise in der Beschwerde auf die Praxis Kroatiens zur Asylge- währung für afghanische Flüchtlinge daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass der Hinweis auf die Behandlung der Beschwerdeführenden an der Grenze, wie vom SEM erwähnt, nicht auf ihre Behandlung nach der Asyl- gesuchstellung übertragen werden kann, dass die nachträglich geschilderten Ereignisse (ungenügendes Frühstück) daran nichts zu ändern vermögen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer vorübergehenden Ein- schränkung wie vom SEM erwähnt nötigenfalls an die kroatischen Behör- den wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Einwand in der Beschwerde, wonach es ihnen nach der Behand- lung an der Grenze nicht zumutbar sei, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, insgesamt nicht zu überzeugen vermag,
D-1241/2022 Seite 7 dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum fehlenden Schutz in Kroatien somit offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstel- lungsverbot zu begründen, dass dies auch für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gilt, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, zumal die Beschwerdeführerin mehrmals medizinisch unter- sucht und am 23. Februar 2022 festgestellt wurde, dass ihre psychischen Beschwerden unter Fortsetzung der bereits in Griechenland begonnen me- dikamentösen Behandlung keiner dringenden spezialisierten Behandlung bedürfen (vgl. Akten des SEM 1121448-82/2), dass Kroatien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme- richtlinie), und Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erfor- derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen- den Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigne- ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer- den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
D-1241/2022 Seite 8 dass schliesslich auch der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf die Situation der Kinder und die Kinderrechtskonvention mangels konkreter Hinweise am Gesagten nichts zu ändern vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal- ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent- halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht- eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü- gung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
D-1241/2022 Seite 9 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1241/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1241/2022 Urteil vom 25. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2022 - eröffnet am 9. März 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 5. Januar 2022 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung am 22. März 2022 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnten, dass es in Bezug auf die geltend gemachte ungenügende Begründung festzuhalten gilt, dass das SEM seinen entsprechenden Pflichten in ausreichender Weise nachgekommen ist, indem es in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form widergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und dabei auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden hat einfliessen lassen, dass zur Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wiederholt medizinisch untersucht wurde, wobei am 23. Februar 2022 festgestellt wurde, dass ihre psychischen Beschwerden unter Fortsetzung der bereits in Griechenland begonnen medikamentösen Behandlung keiner dringenden spezialisierten Behandlung bedürfen (vgl. Akten des SEM 1121448-82/2), dass das Gericht keine Veranlassung sieht, diese ärztliche Einschätzung des Zentrumsarztes grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, auch wenn zuvor behandelnde Ärzte (eine Gynäkologin und ein weiterer Zentrumsarzt) anderer Ansicht waren, sodass sich weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 15. Januar 2019 in Griechenland, am 29. Oktober 2021 in Kroatien und am 17. Dezember 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 17. Januar 2022 um Übernahme am 26. Januar 2022 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, Kroatien sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2; F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2; F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.2 und F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.2), dass die Vorinstanz hier in Beachtung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen in Bezug auf ihre Behandlung in Kroatien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Vorinstanz ihr Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der diesbezügliche Hinweis in der Beschwerde auf die Push-Back- Praxis wie oben ausgeführt im Zusammenhang mit Dublin nicht zu überzeugen vermag, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Hinweise in der Beschwerde auf die Praxis Kroatiens zur Asylgewährung für afghanische Flüchtlinge daran nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass der Hinweis auf die Behandlung der Beschwerdeführenden an der Grenze, wie vom SEM erwähnt, nicht auf ihre Behandlung nach der Asylgesuchstellung übertragen werden kann, dass die nachträglich geschilderten Ereignisse (ungenügendes Frühstück) daran nichts zu ändern vermögen, dass sich die Beschwerdeführenden bei einer vorübergehenden Einschränkung wie vom SEM erwähnt nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Einwand in der Beschwerde, wonach es ihnen nach der Behandlung an der Grenze nicht zumutbar sei, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, insgesamt nicht zu überzeugen vermag, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum fehlenden Schutz in Kroatien somit offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstellungsverbot zu begründen, dass dies auch für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme gilt, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, zumal die Beschwerdeführerin mehrmals medizinisch untersucht und am 23. Februar 2022 festgestellt wurde, dass ihre psychischen Beschwerden unter Fortsetzung der bereits in Griechenland begonnen medikamentösen Behandlung keiner dringenden spezialisierten Behandlung bedürfen (vgl. Akten des SEM 1121448-82/2), dass Kroatien entgegen den Ausführungen in der Beschwerde über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich auch der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf die Situation der Kinder und die Kinderrechtskonvention mangels konkreter Hinweise am Gesagten nichts zu ändern vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: