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A-2583/2016

A-2583/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-02 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A.a Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 teilte die Pensionskasse B._______ (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Wiederanschlusskontrolle (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG), mit, sie habe den Anschlussvertrag Nr. X mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. Juni 2014 aufgelöst. Zudem führte sie aus, die Arbeitgeberin habe bei Vertragsauflösung eine Person mit einem BVG-pflichtigen Lohn beschäftigt; eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt. A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 von der Auffangeinrichtung BVG aufgefordert, sich - sofern sie weiterhin dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige - innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Juli 2014 zukommen zu lassen. In Ermangelung BVG-pflichtigen Personals entfalle zwar die Vorsorgepflicht - so die Auffangeinrichtung BVG -, dennoch sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 21. Februar 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Da sich die Arbeitgeberin nicht vernehmen liess, gelangte die Auffangeinrichtung BVG zwecks Abklärung von deren Vorsorgepflicht mit Schreiben vom 25. Februar 2015 an die C._______ Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) und ersuchte Letztere um Zustellung sämtlicher Lohnbestätigungen der Arbeitgeberin seit dem 30. Juni 2014. Kopien der erbetenen Lohnunterlagen wurden der Auffangeinrichtung BVG am 2. März 2015 zugestellt. A.d Mit Verfügung vom 23. März 2015 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juli 2014 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Nach Korrespondenz zwischen Auffangeinrichtung BVG und Arbeitgeberin machte Letztere mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und dann vom 26. Februar 2016 erneut geltend, dass ihre Arbeitnehmer lückenlos bei der C._______ Pensionskasse versichert gewesen seien, was von dieser auch mit E-mail vom 18. März 2016 bestätigt werde. Die Arbeitgeberin hielt dafür, der Zwangsanschluss sei irrtümlich erfolgt, und ersuchte die Auffangeinrichtung BVG, sie - unter Erlass der Kosten - sofort "aus dem Anschluss" zu entlassen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2016 hob die Auffangeinrichtung BVG die Verfügung vom 23. März 2015 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Ziff. 1), bestätigte die der Arbeitgeberin in deren Dispositivziffer 2 auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und erhob Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur Begründung für die Aufhebung des Zwangsanschlusses machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitgeberin ordentlich bei der C._______ [Pensionskasse] angeschlossen gewesen sei. D. Mit Eingabe vom 26. April 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 29. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Die Auffangeinrichtung BVG habe bei ihren Nachforschungen bei der "AHV Stelle" abzuklären versäumt, ob "die anscheinend betroffenen Mitarbeiter nicht schon bei der gleichen Institution versichert" gewesen seien. Alle Mitarbeiter seien nachweislich zu jedem Zeitpunkt AHV- und BVG-versichert gewesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie sei aufgrund einer Meldung über die Auflösung des Anschlussvertrages der Beschwerdeführerin tätig geworden. Bei den daran anschliessend erfolgten Untersuchungen habe es die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, sich vernehmen zu lassen, damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das vorliegende Verfahren veranlasst. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 29. März 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54).

E. 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (Urteile des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 und A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 f.).

E. 2.2.3 Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014 betreffend die Verfügung vom 23. März 2015). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2).

E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2015 zwangsweise rückwirkend per 1. Juli 2014 angeschlossen, da laut Mitteilung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der Anschlussvertrag der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 aufgelöst worden sei und diese - trotz Weiterbeschäftigung von Personal und entsprechender Aufforderung - innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 29. März 2016 hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 22. Oktober 2015 und 26. Februar 2016 nachträglich aufgezeigt hat, dass sie ordentlich bei der C._______ Pensionskasse angeschlossen war. Angesichts des dadurch von der Vorinstanz als lückenlos akzeptierten Vorsorgeschutzes der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin hat sich ein Zwangsanschluss demnach erübrigt, weshalb dessen von der Vorinstanz am 29. März 2016 verfügte Aufhebung - die von den Parteien nicht in Frage gestellt wird - vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu überprüfen ist.

E. 3.1 Im Streit und zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- zu Recht auferlegt hat.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Auffangeinrichtung BVG habe sie "von sich aus zwangsweise angeschlossen", ungenügende Abklärungen vorgenommen und durch den "automatische[n] und ungerechtfertigte[n] Anschluss" viele unnötige Stunden Arbeit verursacht (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung versäumt, auf die Anfrage der Vorinstanz einzugehen und ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 9 f. BVV 2 nachzukommen. Erst nach weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz und den zwei Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 und 26. Februar 2016 habe sich nachträglich gezeigt, dass tatsächlich alle Arbeitnehmenden versichert gewesen seien (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dies sei von der Beschwerdeführerin zu vertreten.

E. 3.3 Ausgelöst worden ist das Verfahren durch eine Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, welche die Vorinstanz über die Kündigung des Anschlussvertrages mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) in Kenntnis gesetzt hat und so ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG nachgekommen ist (vgl. E. 2.2.2). Daraufhin hat die Vorinstanz die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen bei der C._______ Ausgleichskasse ([Adresse 1]) vorgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Aus diesen hat sich u.a. ergeben, dass die Beschwerdeführerin noch Ende 2013 die bisherige Vorsorgeeinrichtung als Pensionskasse angegeben hat und dass nach den Unterlagen der Ausgleichskasse im Jahr 2014 weiterhin beitragspflichtiges Personal beschäftigt worden ist. Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanz mangels Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin diese androhungsgemäss mittels Verfügung vom 23. März 2015 rückwirkend per 1. Juli 2014 zwangsweise angeschlossen hat, so ist dies bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Wie die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat auch die Vorinstanz ihre Schreiben dabei stets - und zu Recht - an die auch im Handelsregister eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin gesandt. Wenn sich alsdann und erst im Nachgang zur ergangenen Anschlussverfügung vom 23. März 2015 aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 ergibt, dass unter einer anderen als der im Handelsregister eingetragenen Adresse, nämlich unter der Anschrift A._______AG, (Adresse 2), per 15. Oktober 2012 ein Anschluss bei der C._______ Pensionskasse ([Adresse 3]) besteht (Schreiben vom 28. Januar 2013), so ist dies nicht von der Vorinstanz zu vertreten. Gleiches gilt sodann betreffend das Schreiben mit dem Titel "Anschlussbestätigung Y._______" der C._______ Pensionskasse, welches am 26. Oktober 2015, also nach dem Zwangsanschluss vom 23. März 2015, an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin versandt worden ist und sich auf die A._______ AG, (Adresse 4), bezieht und mit dem - laut handschriftlicher Anmerkung auf der Beilage zur Beschwerdeschrift - die Saison vom 20. Dezember 2014 bis zu den Ostern 2015 abgedeckt werden soll.

E. 3.5 Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten ebenso selbst verursacht und verschuldet hat, wie die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 29. März 2016. Insbesondere war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen zu veranlassen (vgl. E. 2.2.3). Die entsprechenden Kosten wurden der Beschwerdeführerin folglich zu Recht auferlegt. Die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten entspricht dabei dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2014, betreffend die hier interessierenden Punkte gleich im Reglement per 1. Januar 2016), welches sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. Urteil des BVGer A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2583/2016 Urteil vom 2. März 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Kostenbeschwerde. Sachverhalt: A.a Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 teilte die Pensionskasse B._______ (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Wiederanschlusskontrolle (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG), mit, sie habe den Anschlussvertrag Nr. X mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. Juni 2014 aufgelöst. Zudem führte sie aus, die Arbeitgeberin habe bei Vertragsauflösung eine Person mit einem BVG-pflichtigen Lohn beschäftigt; eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt. A.b In der Folge wurde die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 von der Auffangeinrichtung BVG aufgefordert, sich - sofern sie weiterhin dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige - innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Juli 2014 zukommen zu lassen. In Ermangelung BVG-pflichtigen Personals entfalle zwar die Vorsorgepflicht - so die Auffangeinrichtung BVG -, dennoch sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 21. Februar 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Da sich die Arbeitgeberin nicht vernehmen liess, gelangte die Auffangeinrichtung BVG zwecks Abklärung von deren Vorsorgepflicht mit Schreiben vom 25. Februar 2015 an die C._______ Ausgleichskasse (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) und ersuchte Letztere um Zustellung sämtlicher Lohnbestätigungen der Arbeitgeberin seit dem 30. Juni 2014. Kopien der erbetenen Lohnunterlagen wurden der Auffangeinrichtung BVG am 2. März 2015 zugestellt. A.d Mit Verfügung vom 23. März 2015 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juli 2014 an (Ziff. 1) und auferlegte ihr (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. 2). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung gehe hervor, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Nach Korrespondenz zwischen Auffangeinrichtung BVG und Arbeitgeberin machte Letztere mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 und dann vom 26. Februar 2016 erneut geltend, dass ihre Arbeitnehmer lückenlos bei der C._______ Pensionskasse versichert gewesen seien, was von dieser auch mit E-mail vom 18. März 2016 bestätigt werde. Die Arbeitgeberin hielt dafür, der Zwangsanschluss sei irrtümlich erfolgt, und ersuchte die Auffangeinrichtung BVG, sie - unter Erlass der Kosten - sofort "aus dem Anschluss" zu entlassen. C. Mit Verfügung vom 29. März 2016 hob die Auffangeinrichtung BVG die Verfügung vom 23. März 2015 rückwirkend per 1. Juli 2014 auf (Ziff. 1), bestätigte die der Arbeitgeberin in deren Dispositivziffer 2 auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und erhob Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (Ziff. 2). Zur Begründung für die Aufhebung des Zwangsanschlusses machte die Auffangeinrichtung BVG geltend, Abklärungen hätten ergeben, dass die Arbeitgeberin ordentlich bei der C._______ [Pensionskasse] angeschlossen gewesen sei. D. Mit Eingabe vom 26. April 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 29. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Die Auffangeinrichtung BVG habe bei ihren Nachforschungen bei der "AHV Stelle" abzuklären versäumt, ob "die anscheinend betroffenen Mitarbeiter nicht schon bei der gleichen Institution versichert" gewesen seien. Alle Mitarbeiter seien nachweislich zu jedem Zeitpunkt AHV- und BVG-versichert gewesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie sei aufgrund einer Meldung über die Auflösung des Anschlussvertrages der Beschwerdeführerin tätig geworden. Bei den daran anschliessend erfolgten Untersuchungen habe es die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz versäumt, sich vernehmen zu lassen, damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das vorliegende Verfahren veranlasst. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 29. März 2016) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.6; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.54). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (Urteile des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 und A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 f.). 2.2.3 Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteile des BVGer A-6659/2014 vom 31. März 2016 E. 3.3 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). 2.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014 betreffend die Verfügung vom 23. März 2015). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2).

3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. März 2015 zwangsweise rückwirkend per 1. Juli 2014 angeschlossen, da laut Mitteilung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der Anschlussvertrag der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 aufgelöst worden sei und diese - trotz Weiterbeschäftigung von Personal und entsprechender Aufforderung - innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Mit Wiedererwägungsverfügung vom 29. März 2016 hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss aufgehoben, nachdem die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 22. Oktober 2015 und 26. Februar 2016 nachträglich aufgezeigt hat, dass sie ordentlich bei der C._______ Pensionskasse angeschlossen war. Angesichts des dadurch von der Vorinstanz als lückenlos akzeptierten Vorsorgeschutzes der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin hat sich ein Zwangsanschluss demnach erübrigt, weshalb dessen von der Vorinstanz am 29. März 2016 verfügte Aufhebung - die von den Parteien nicht in Frage gestellt wird - vom Bundesverwaltungsgericht nicht weiter zu überprüfen ist. 3.1 Im Streit und zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- zu Recht auferlegt hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Auffangeinrichtung BVG habe sie "von sich aus zwangsweise angeschlossen", ungenügende Abklärungen vorgenommen und durch den "automatische[n] und ungerechtfertigte[n] Anschluss" viele unnötige Stunden Arbeit verursacht (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung versäumt, auf die Anfrage der Vorinstanz einzugehen und ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 9 f. BVV 2 nachzukommen. Erst nach weiteren Abklärungen seitens der Vorinstanz und den zwei Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 und 26. Februar 2016 habe sich nachträglich gezeigt, dass tatsächlich alle Arbeitnehmenden versichert gewesen seien (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dies sei von der Beschwerdeführerin zu vertreten. 3.3 Ausgelöst worden ist das Verfahren durch eine Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, welche die Vorinstanz über die Kündigung des Anschlussvertrages mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) in Kenntnis gesetzt hat und so ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG nachgekommen ist (vgl. E. 2.2.2). Daraufhin hat die Vorinstanz die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen bei der C._______ Ausgleichskasse ([Adresse 1]) vorgenommen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Aus diesen hat sich u.a. ergeben, dass die Beschwerdeführerin noch Ende 2013 die bisherige Vorsorgeeinrichtung als Pensionskasse angegeben hat und dass nach den Unterlagen der Ausgleichskasse im Jahr 2014 weiterhin beitragspflichtiges Personal beschäftigt worden ist. Wenn unter diesen Umständen die Vorinstanz mangels Rückmeldung seitens der Beschwerdeführerin diese androhungsgemäss mittels Verfügung vom 23. März 2015 rückwirkend per 1. Juli 2014 zwangsweise angeschlossen hat, so ist dies bundesrechtskonform und nicht zu beanstanden. 3.4 Wie die bisherige Vorsorgeeinrichtung hat auch die Vorinstanz ihre Schreiben dabei stets - und zu Recht - an die auch im Handelsregister eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin gesandt. Wenn sich alsdann und erst im Nachgang zur ergangenen Anschlussverfügung vom 23. März 2015 aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 ergibt, dass unter einer anderen als der im Handelsregister eingetragenen Adresse, nämlich unter der Anschrift A._______AG, (Adresse 2), per 15. Oktober 2012 ein Anschluss bei der C._______ Pensionskasse ([Adresse 3]) besteht (Schreiben vom 28. Januar 2013), so ist dies nicht von der Vorinstanz zu vertreten. Gleiches gilt sodann betreffend das Schreiben mit dem Titel "Anschlussbestätigung Y._______" der C._______ Pensionskasse, welches am 26. Oktober 2015, also nach dem Zwangsanschluss vom 23. März 2015, an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Beschwerdeführerin versandt worden ist und sich auf die A._______ AG, (Adresse 4), bezieht und mit dem - laut handschriftlicher Anmerkung auf der Beilage zur Beschwerdeschrift - die Saison vom 20. Dezember 2014 bis zu den Ostern 2015 abgedeckt werden soll. 3.5 Insgesamt ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten ebenso selbst verursacht und verschuldet hat, wie die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 29. März 2016. Insbesondere war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere Nachforschungen zu veranlassen (vgl. E. 2.2.3). Die entsprechenden Kosten wurden der Beschwerdeführerin folglich zu Recht auferlegt. Die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten entspricht dabei dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2014, betreffend die hier interessierenden Punkte gleich im Reglement per 1. Januar 2016), welches sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. Urteil des BVGer A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: