Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die A._______ GmbH (nachfolgend Arbeitgebergesellschaft) wurde am (...) ins Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war und ist derzeit noch immer B._______ (nachfolgend Arbeitnehmer B.), von und in (...) (vgl. Online-Auszug des Handelsregisters des Kantons [...] vom 17. Mai 2017). Die Gesellschaft bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen und Beratung im Baubereich. B. Seit dem 1. Januar 2013 war der Arbeitnehmer B. als einziger Angestellter für die Arbeitgebergesellschaft tätig und bezog von ihr im Jahre 2013 einen Bruttojahreslohn von Fr. 66'240.--. Am 14. November 2015 wurde der Arbeitnehmer 65-jährig. C. Die Arbeitgebergesellschaft hat sich unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 2013 keiner BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) die Arbeitgebergesellschaft zwangsweise und rückwirkend per 1. Januar 2013 an und verpflichtete diese, Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-- sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- zu bezahlen. E. Dagegen erhebt die Arbeitgebergesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 17. Mai 2016 ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.Sie begründet ihre Beschwerde in der Hauptsache wie folgt: Im Juli 2012 hätten die beiden langjährigen vormaligen Arbeitgeberinnen des Arbeitnehmers B., die C._______ AG und die D._______ Ltd., mit ihm eine Vereinbarung über seine vorzeitige Pensionierung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer B. sei damals 62 Jahre alt gewesen; die ordentliche Pensionierung wäre deshalb erst per Mitte November 2015 (65. Geburtstag) erfolgt. Mit dieser Vereinbarung hätten sich die beiden vormaligen Arbeitgeberinnen verpflichtet, das BVG-Alterskapital des Arbeitnehmers B. so aufzustocken, wie es gemäss Vorsorgeausweis für das Alter 65 des Versicherten vorgesehen gewesen sei, ihn also so zu stellen, wie wenn er bis zur regulären Pensionierung bei den beiden Arbeitgeberinnen angestellt geblieben wäre. Zudem hätten sich die beiden Arbeitgeberinnen verpflichtet, dem Arbeitnehmer B. durch ihre Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 eine Überbrückungsrente von monatlich netto Fr. 6'000.-- ausrichten zu lassen. Die Konstellation des vorliegenden Falles sei also ungewöhnlich, denn die ehemalige Arbeitgeberin bezahle während eines Zeitraumes von mehr als 2,5 Jahren hochbemessene Beiträge in die BVG-Versicherung des nicht mehr für sie tätigen Angestellten ein, während dieser in seiner Einmann-GmbH einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Arbeitnehmer B. sei also während der fraglichen Zeit durch die vormalige Arbeitgeberin bestens BVG-versichert, sodass eine Altersversicherung durch die GmbH als unsinnig erscheine. Auch in quantitativer Hinsicht würden die von der früheren Arbeitgeberin bezahlten Vorsorgebeiträge diejenigen BVG-Beiträge massiv übersteigen, die gestützt auf den derzeitigen Lohn des Beschwerdeführers bei der GmbH zu erheben gewesen wären. F. Die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt am 16. September 2016 vernehmlassungsweise die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führt hierzu aus, dass ein Arbeitgeber, welcher BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftige, sich gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten müsse. Die Vorinstanz habe in diesem Bereich einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und verfüge darüber hinaus über keinen Ermessenspielraum. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, und kann zur Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Par-tei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).
E. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3).
E. 3.2 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).
E. 3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG). Im Jahr 2013 belief sich der gesetzliche Jahresmindestlohn auf Fr. 21 060.- (damaliger Art. 5 BVV2 [AS 2012 6347]).
E. 3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j BVV2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3).
E. 3.5.1 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält-nisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht, das Ar-beitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a - c BVG).
E. 3.5.2 Das ordentliche Rentenalter ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG. Demnach haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Allerdings erlaubt Art. 13 Abs. 2 BVG den Vorsorgeeinrichtungen, das Rentenalter in ihrem jeweiligen Reglement abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. BGE 133 V 575 E. 5; Urteil des BGer 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). Dies gilt sowohl für den Vorbezug als auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich hinaus (Urteile des BGer 2C_189/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.2, 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2, 9C_770/2007 vom 14. März 2008 E. 3.4 m.Hw.; Urteil des BVGer C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.1; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Art. 13 N. 5).
E. 3.5.3 Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, entsteht der Vorsorgefall "Alter" bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt (vgl. BGE 141 V 681 E. 2.1 m.Verw. auf 129 V 381 E. 4.1 und E. 4.4, 120 V 306 E. 4a). Tritt der Arbeitnehmer nach seiner reglementarischen Pensionierung jedoch ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber an, dessen Vorsorgeeinrichtung das gesetzliche oder ein höheres reglementarisches Rentenalter vorsieht, untersteht er bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. E. 3.3) wiederum dem Versicherungsobligatorium des BVG. Es ist also durchaus möglich, eine Rente aus einer Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers zu beziehen und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber eine (versicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGE 120 V 306 E. 4b; vgl. auch Urteil des BGer 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.2; zum Ganzen: JÜRG BRECHBÜHL, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 10 N. 14).
E. 3.6.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 3.6.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf-gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeit-spanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2).
E. 3.6.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angespro-chen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hin-terlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-schlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-schlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend VOAE]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3).
E. 3.7.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 3.7.2 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe des-halb bloss feststellenden Charakter. Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein anderweitiger freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich (Urteil des BVGer A-424/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3).
E. 3.7.3 Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss vor der Ausrichtung von Leistungen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle angetreten hat (E. 3.5.1 und Art. 3 Abs. 1 der VOAE).
E. 3.7.4 Weist der Arbeitgeber nach einem Anschluss ex lege nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der VOAE).
E. 3.8 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAE erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung. Das Kostenreglement (in der Fassung vom 1. Januar 2016) ist im vorliegenden Fall integrierter Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteile des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2, C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5, A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.5, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, m.w.Hw.).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Nachdem der einzige Angestellte am 14. November 2015 das 65. Altersjahr und damit das gesetzliche Pensionsalter erreichte, war jedoch bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein Leistungsanspruch eingetreten, womit der Zwangsanschluss ex lege zu prüfen ist (vgl. E. 3.7.2; vgl. auch Vorsorgereglement der Stiftung Auffangeinrichtung, Allgemeine Bestimmungen [AB], gültig ab 1. Januar 2014, Art. 14 Abs. 3).
E. 4.2 Die Frage ist demnach vorab, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Januar 2013 vorliegen.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ein Zwangsanschluss sei im vorliegenden speziellen Fall administrativ und wirtschaftlich unsinnig, weil der einzige Angestellte im Jahr 2015 ohnehin das ordentliche AHV-Alter erreicht habe, und weil die vormaligen Arbeitgeberinnen ihn gleich stellen würden, wie wenn er bei ihnen bis zur ordentlichen Pensionierung weitergearbeitet hätte. Zudem bediene er selber eine Säule 3a in Kontenform. Der Arbeitnehmer B. sei daher bereits ausreichend wirtschaftlich abgesichert.
E. 4.2.2 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 ihrem einzigen Angestellten einen Jahresbruttolohn ausgerichtet hat, der den Mindestlohn deutlich überschritt (E. 3.3). Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt (E. 3.3). Anzeichen für eine Ausnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV2 sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich (E. 3.4).
E. 4.3 Bleibt zu prüfen, ob wegen des bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bestehenden weitreichenden Versicherungsschutzes des einzigen Angestellten auf eine Unterstellung unter die Versicherungspflicht verzichtet werden kann.
E. 4.3.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich angesichts der klaren Rechtslage nicht als stichhaltig. Wie vorstehend ausgeführt, ist es durchaus möglich, eine Rente aus einer Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers zu beziehen und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber eine Erwerbstätigkeit auszuüben (E. 3.5.3). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, wo die bisherige Vorsorgeeinrichtung eine sog. Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pensionierung ausrichtet.
E. 4.3.2 Auch der Umstand, dass die beiden bisherigen Arbeitgeberinnen gemäss Ziff. B1 der Vereinbarung vom 26. Juli 2012 das Alterskapital des Arbeitnehmers B. bei der jeweiligen Personalvorsorgeeinrichtung auf den Betrag im Alter von 65 Jahren gemäss Vorsorgeausweis 2012 aufstocken, ändert nichts an der gesetzlich vorgegebenen Versicherungspflicht des Angestellten und der daraus folgenden Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin eine allfällige Überversicherung geltend machen wollte, wäre ihr Einwand für die Frage des vorliegend einzig zu beurteilenden Zwangsanschlusses ebenfalls nicht relevant.
E. 4.3.3 Ohne Einfluss ist auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer B. bei einer Bankstiftung eine Säule 3a in Kontenform äuffnet, ist diese Vorsorgeform doch der weitergehenden Vorsorge (sog. gebundene Vorsorge; Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV3, SR 831.461.3) zuzurechnen. Die Säule 3a ergänzt lediglich die sog. berufliche Vorsorge (2. Säule) und ist freiwillig (BGE 141 V 439 E. 4.1).
E. 4.4.1 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für den zwangsweisen Anschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Januar 2013 erfüllt. Indessen hat der bislang einzige Angestellte der Beschwerdeführerin das gesetzliche Pensionsalter bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erreicht. Eine allfällige Weiterführung der Versicherung über das Pensionsalter hinaus fällt vorliegend gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt ausser Betracht. Infolgedessen hat der Arbeitnehmer B. bereits Anspruch auf Versicherungsleistungen (E. 3.6.3). Damit ist die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2013 ex lege der Vorinstanz angeschlossen, was die Vorinstanz feststellungsweise zu verfügen hat.
E. 4.4.2 Dass es sich um eine Feststellungsverfügung handelt, lässt sich dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 nicht entnehmen: Diese hält fest, dass der Arbeitgeber (bzw. die Arbeitgeberin) durch die Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2013 zwangsweise angeschlossen wird. Aufgrund der abweichenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass Ziffer I des Dispositivs zwar aufzuheben, aber durch den nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen ist: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist".
E. 4.4.3 Auch die von der Vorinstanz erhobenen Kosten für den Erlass der Verfügung betreffend Zwangsanschluss und dessen Durchführung sind geschuldet (E. 3.8; vgl. auch Urteil des BVGer A-6967/2017 vom 12. Mai 2017 E. 32.2 bis 3.2.4).
E. 5.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie im Resultat mit ihrem Antrag nicht durchdringt. Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 aufgehoben und durch den nachfolgenden Wortlaut ersetzt wird: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit 1. Januar 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist". Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3819/2016 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______GmbH, vertreten durch Walter Keller, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss BVG. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend Arbeitgebergesellschaft) wurde am (...) ins Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war und ist derzeit noch immer B._______ (nachfolgend Arbeitnehmer B.), von und in (...) (vgl. Online-Auszug des Handelsregisters des Kantons [...] vom 17. Mai 2017). Die Gesellschaft bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen und Beratung im Baubereich. B. Seit dem 1. Januar 2013 war der Arbeitnehmer B. als einziger Angestellter für die Arbeitgebergesellschaft tätig und bezog von ihr im Jahre 2013 einen Bruttojahreslohn von Fr. 66'240.--. Am 14. November 2015 wurde der Arbeitnehmer 65-jährig. C. Die Arbeitgebergesellschaft hat sich unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 2013 keiner BVG-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung) die Arbeitgebergesellschaft zwangsweise und rückwirkend per 1. Januar 2013 an und verpflichtete diese, Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.-- sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- zu bezahlen. E. Dagegen erhebt die Arbeitgebergesellschaft (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 17. Mai 2016 ersatzlos aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.Sie begründet ihre Beschwerde in der Hauptsache wie folgt: Im Juli 2012 hätten die beiden langjährigen vormaligen Arbeitgeberinnen des Arbeitnehmers B., die C._______ AG und die D._______ Ltd., mit ihm eine Vereinbarung über seine vorzeitige Pensionierung abgeschlossen. Der Arbeitnehmer B. sei damals 62 Jahre alt gewesen; die ordentliche Pensionierung wäre deshalb erst per Mitte November 2015 (65. Geburtstag) erfolgt. Mit dieser Vereinbarung hätten sich die beiden vormaligen Arbeitgeberinnen verpflichtet, das BVG-Alterskapital des Arbeitnehmers B. so aufzustocken, wie es gemäss Vorsorgeausweis für das Alter 65 des Versicherten vorgesehen gewesen sei, ihn also so zu stellen, wie wenn er bis zur regulären Pensionierung bei den beiden Arbeitgeberinnen angestellt geblieben wäre. Zudem hätten sich die beiden Arbeitgeberinnen verpflichtet, dem Arbeitnehmer B. durch ihre Vorsorgeeinrichtungen in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 eine Überbrückungsrente von monatlich netto Fr. 6'000.-- ausrichten zu lassen. Die Konstellation des vorliegenden Falles sei also ungewöhnlich, denn die ehemalige Arbeitgeberin bezahle während eines Zeitraumes von mehr als 2,5 Jahren hochbemessene Beiträge in die BVG-Versicherung des nicht mehr für sie tätigen Angestellten ein, während dieser in seiner Einmann-GmbH einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Arbeitnehmer B. sei also während der fraglichen Zeit durch die vormalige Arbeitgeberin bestens BVG-versichert, sodass eine Altersversicherung durch die GmbH als unsinnig erscheine. Auch in quantitativer Hinsicht würden die von der früheren Arbeitgeberin bezahlten Vorsorgebeiträge diejenigen BVG-Beiträge massiv übersteigen, die gestützt auf den derzeitigen Lohn des Beschwerdeführers bei der GmbH zu erheben gewesen wären. F. Die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt am 16. September 2016 vernehmlassungsweise die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führt hierzu aus, dass ein Arbeitgeber, welcher BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftige, sich gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten müsse. Die Vorinstanz habe in diesem Bereich einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und verfüge darüber hinaus über keinen Ermessenspielraum. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 4 BVG und Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, und kann zur Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Par-tei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-bindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG). Im Jahr 2013 belief sich der gesetzliche Jahresmindestlohn auf Fr. 21 060.- (damaliger Art. 5 BVV2 [AS 2012 6347]). 3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j BVV2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3). 3.5 3.5.1 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält-nisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht, das Ar-beitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a - c BVG). 3.5.2 Das ordentliche Rentenalter ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG. Demnach haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Allerdings erlaubt Art. 13 Abs. 2 BVG den Vorsorgeeinrichtungen, das Rentenalter in ihrem jeweiligen Reglement abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. BGE 133 V 575 E. 5; Urteil des BGer 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). Dies gilt sowohl für den Vorbezug als auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich hinaus (Urteile des BGer 2C_189/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.2, 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2, 9C_770/2007 vom 14. März 2008 E. 3.4 m.Hw.; Urteil des BVGer C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.1; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Art. 13 N. 5). 3.5.3 Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, entsteht der Vorsorgefall "Alter" bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt (vgl. BGE 141 V 681 E. 2.1 m.Verw. auf 129 V 381 E. 4.1 und E. 4.4, 120 V 306 E. 4a). Tritt der Arbeitnehmer nach seiner reglementarischen Pensionierung jedoch ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber an, dessen Vorsorgeeinrichtung das gesetzliche oder ein höheres reglementarisches Rentenalter vorsieht, untersteht er bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. E. 3.3) wiederum dem Versicherungsobligatorium des BVG. Es ist also durchaus möglich, eine Rente aus einer Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers zu beziehen und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber eine (versicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGE 120 V 306 E. 4b; vgl. auch Urteil des BGer 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.2; zum Ganzen: JÜRG BRECHBÜHL, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 10 N. 14). 3.6 3.6.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.6.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf-gabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeit-spanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7, A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2). 3.6.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angespro-chen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hin-terlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-schlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-schlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend VOAE]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). 3.7 3.7.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 3.7.2 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe des-halb bloss feststellenden Charakter. Sind Leistungsansprüche entstanden, ist somit ein anderweitiger freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich (Urteil des BVGer A-424/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). 3.7.3 Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss vor der Ausrichtung von Leistungen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle angetreten hat (E. 3.5.1 und Art. 3 Abs. 1 der VOAE). 3.7.4 Weist der Arbeitgeber nach einem Anschluss ex lege nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der VOAE). 3.8 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAE erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung. Das Kostenreglement (in der Fassung vom 1. Januar 2016) ist im vorliegenden Fall integrierter Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteile des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2, C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5, A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.5, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, m.w.Hw.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016 rückwirkend per 1. Januar 2013 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Nachdem der einzige Angestellte am 14. November 2015 das 65. Altersjahr und damit das gesetzliche Pensionsalter erreichte, war jedoch bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ein Leistungsanspruch eingetreten, womit der Zwangsanschluss ex lege zu prüfen ist (vgl. E. 3.7.2; vgl. auch Vorsorgereglement der Stiftung Auffangeinrichtung, Allgemeine Bestimmungen [AB], gültig ab 1. Januar 2014, Art. 14 Abs. 3). 4.2 Die Frage ist demnach vorab, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Januar 2013 vorliegen. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, ein Zwangsanschluss sei im vorliegenden speziellen Fall administrativ und wirtschaftlich unsinnig, weil der einzige Angestellte im Jahr 2015 ohnehin das ordentliche AHV-Alter erreicht habe, und weil die vormaligen Arbeitgeberinnen ihn gleich stellen würden, wie wenn er bei ihnen bis zur ordentlichen Pensionierung weitergearbeitet hätte. Zudem bediene er selber eine Säule 3a in Kontenform. Der Arbeitnehmer B. sei daher bereits ausreichend wirtschaftlich abgesichert. 4.2.2 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 ihrem einzigen Angestellten einen Jahresbruttolohn ausgerichtet hat, der den Mindestlohn deutlich überschritt (E. 3.3). Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt (E. 3.3). Anzeichen für eine Ausnahme im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV2 sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich (E. 3.4). 4.3 Bleibt zu prüfen, ob wegen des bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung bestehenden weitreichenden Versicherungsschutzes des einzigen Angestellten auf eine Unterstellung unter die Versicherungspflicht verzichtet werden kann. 4.3.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich angesichts der klaren Rechtslage nicht als stichhaltig. Wie vorstehend ausgeführt, ist es durchaus möglich, eine Rente aus einer Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers zu beziehen und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber eine Erwerbstätigkeit auszuüben (E. 3.5.3). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, wo die bisherige Vorsorgeeinrichtung eine sog. Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pensionierung ausrichtet. 4.3.2 Auch der Umstand, dass die beiden bisherigen Arbeitgeberinnen gemäss Ziff. B1 der Vereinbarung vom 26. Juli 2012 das Alterskapital des Arbeitnehmers B. bei der jeweiligen Personalvorsorgeeinrichtung auf den Betrag im Alter von 65 Jahren gemäss Vorsorgeausweis 2012 aufstocken, ändert nichts an der gesetzlich vorgegebenen Versicherungspflicht des Angestellten und der daraus folgenden Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin eine allfällige Überversicherung geltend machen wollte, wäre ihr Einwand für die Frage des vorliegend einzig zu beurteilenden Zwangsanschlusses ebenfalls nicht relevant. 4.3.3 Ohne Einfluss ist auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer B. bei einer Bankstiftung eine Säule 3a in Kontenform äuffnet, ist diese Vorsorgeform doch der weitergehenden Vorsorge (sog. gebundene Vorsorge; Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV3, SR 831.461.3) zuzurechnen. Die Säule 3a ergänzt lediglich die sog. berufliche Vorsorge (2. Säule) und ist freiwillig (BGE 141 V 439 E. 4.1). 4.4 4.4.1 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen für den zwangsweisen Anschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Januar 2013 erfüllt. Indessen hat der bislang einzige Angestellte der Beschwerdeführerin das gesetzliche Pensionsalter bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erreicht. Eine allfällige Weiterführung der Versicherung über das Pensionsalter hinaus fällt vorliegend gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt ausser Betracht. Infolgedessen hat der Arbeitnehmer B. bereits Anspruch auf Versicherungsleistungen (E. 3.6.3). Damit ist die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2013 ex lege der Vorinstanz angeschlossen, was die Vorinstanz feststellungsweise zu verfügen hat. 4.4.2 Dass es sich um eine Feststellungsverfügung handelt, lässt sich dem Wortlaut von Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 nicht entnehmen: Diese hält fest, dass der Arbeitgeber (bzw. die Arbeitgeberin) durch die Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2013 zwangsweise angeschlossen wird. Aufgrund der abweichenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass Ziffer I des Dispositivs zwar aufzuheben, aber durch den nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen ist: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist". 4.4.3 Auch die von der Vorinstanz erhobenen Kosten für den Erlass der Verfügung betreffend Zwangsanschluss und dessen Durchführung sind geschuldet (E. 3.8; vgl. auch Urteil des BVGer A-6967/2017 vom 12. Mai 2017 E. 32.2 bis 3.2.4). 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie im Resultat mit ihrem Antrag nicht durchdringt. Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2016 aufgehoben und durch den nachfolgenden Wortlaut ersetzt wird: "Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin seit 1. Januar 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen ist". Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: