Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 (act. 1, Beilage 1) kündigte die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Winterthur) den mit den A._______ geschlossenen Anschlussvertrag per 31. Dezember 2008 mit der Empfehlung, die Angebote der Spezialanbieter für das Gastgewerbe oder einen freiwilligen Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) zu prüfen. Die Auflösung des Anschlussvertrags wurde der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 21. April 2009 (Akten der Auffangeinrichtung [im Folgenden: BVG-act.] 3) mitgeteilt. B. Am 15. Juni 2009 (BVG-act. 4) forderte die Auffangeinrichtung die A._______ auf, da sie dem BVG unterstellte Mitarbeiter beschäftige, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten ein zwangsweiser Anschluss an die Auffangeinrichtung erfolgen würde. Im Weiteren wurden die A._______ auf die Kostenpflichtigkeit des zwangsweisen Anschlussverfahrens hingewiesen. Jene teilten der Auffangeinrichtung am 21. August 2009 (BVG-act. 6) mit, der Wiederanschluss habe sich aufgrund von Offertvergleichen verzögert und bat um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Anschlussvereinbarung bis 15. September 2009. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 (BVG-act. 9) stellte die Auffangeinrichtung der A._______ die für eine Anmeldung erforderlichen Unterlagen zu und ersuchte sie, diese ausgefüllt zurückzusenden, andernfalls ein Zwangsanschluss erfolgen werde. Die A._______ reichten daraufhin am 28. Dezember 2009 (BVG-act. 11) den Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie die Anschlussvereinbarung ein. In der Folge machte die Auffangeinrichtung die A._______ am 19. Januar 2010 (BVG-act. 12) sowie am 27. April 2010 (BVG-act. 13) auf Mängel in der Anmeldung aufmerksam. Unter anderem wies sie darauf hin, dass sowohl für das Unternehmen B._______ als auch für den Betrieb X._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) ein separater Anschluss zu erfolgen habe und forderte die Behebung der Mängel bis zum 10. Mai 2010. Die Arbeitgeberin wurde auf die Folgen einer mangelhaften Anmeldung, nämlich den zwangsweisen Anschluss der Gesellschaft an die Auffangeinrichtung verbunden mit Kosten, hingewiesen. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 (BVG-act. 14) informierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin dahingehend, dass trotz der Aufforderung der Geschäftsstelle der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bisher der Nachweis weder des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung noch der Nichtbeschäftigung obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer erbracht worden sei. Der Arbeitgeberin wurde - unter Hinweis auf massgebliche gesetzliche Grundlagen und Gebühren gemäss Kostenreglement - Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. August 2010 gegeben. Am 10. August 2010 gingen bei der Auffangeinrichtung das Formular "Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes" sowie eine Anschlussvereinbarung der Arbeitgeberin, beide datiert auf den 4. August 2010, ein (BVG-act. 15). E. In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 4. Juli 2011 eine Verfügung (BVG-act. 16), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2009 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Verfügungskosten (Fr. 450.-), die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, mindestens Fr. 200.-) in Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin wurde zudem aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, deren Eintrittsdaten sowie Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Vorsorgeeinrichtung habe gemeldet, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 31. Dezember 2008 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftige; ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Weiter könne aus der Lohnbescheinigung 2009 entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Anschluss nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangeinrichtung erfüllt seien. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr mit Schreiben vom 7. Juli 2010 angesetzten Frist weder geäussert, noch einen Nachweis erbringen können, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. F. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 sei kostenpflichtig zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass sich die beiden Gesellschaften ohne Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis für die berufliche Vorsorge anschliessen können. Es sei ausserdem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungskosten, die Kosten für die Durchführung eines Zwangsanschlusses sowie die Kosten für die rückwirkende Kostenstellung nicht schulde. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei den Kollektivgesellschaften X._______ und B._______ handle es sich ausschliesslich um Sommerbetriebe, welche unter der Oberbezeichnung A._______ bei der Winterthur für die 2. Säule versichert gewesen seien. Sie habe sich bereits im Jahr 2008 auf freiwilliger Basis ab 1. Januar 2009 bei der Vorinstanz anschliessen wollen. Im Dezember 2009 habe sie die entsprechenden Unterlagen zur Anmeldung für die berufliche Vorsorge eingereicht. Danach habe sie lange Zeit nichts mehr von der Vorinstanz gehört. Sie habe die Vorinstanz auf deren Schreiben vom 7. Juli 2010 telefonisch auf die Anmeldung aufmerksam gemacht, woraufhin die Vorinstanz angab, dass man die Unterlagen "suchen werde". Danach habe sich die Vorinstanz nicht mehr gemeldet. Am 4. Juli 2011 sei rückwirkend auf den 1. Januar 2009 der Zwangsanschluss verfügt worden. Dabei seien ihr je zweimal Fr. 450. Verfügungsgebühren, Fr. 375. für die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 100. für die rückwirkende Rechnungsstellung aufgebürdet worden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 habe sie die angeforderten Lohnunterlagen der beschäftigten Arbeitnehmer eingereicht und um Wiedererwägung ersucht, worauf die Vorinstanz mit Brief vom 20. Juli 2011 nicht eingetreten sei. Zudem sei von der Vorinstanz geltend gemacht worden, die Anschlussunterlagen seien mit Schreiben vom 27. April 2010 mit der Begründung der Unvollständigkeit zurückgesandt worden. Dieses Schreiben sei nie angekommen. Ihre Anträge betreffend den freiwilligen Anschluss seien ihr ohne Verschulden verschleppt worden; ein Zwangsanschluss sei deshalb nicht gerechtfertigt. Mit einem rückwirkenden Anschluss auf freiwilliger Basis auf 1. Januar 2009 sei sie grundsätzlich einverstanden. Zudem sei ein einziger, beide Gesellschaften umfassender Vertrag, abzuschliessen. Es sei ferner nicht vertretbar, ihr unverhältnismässig hohe Kosten aufzubürden. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 (act. 3) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforderung kam sie am 19. September 2011 nach (act. 5). H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anmeldung am 28. Dezember 2009 wohl den Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie ein ausgefülltes Exemplar des Formulars "Anschlussvereinbarung" eingereicht; die Anmeldungsunterlagen hätten jedoch auf zwei Kollektivgesellschaften gelautet. Ausserdem seien die Bestimmungen der Anschlussvereinbarung handschriftlich geändert worden, und zwar in dem Sinn, dass die Kollektivgesellschaften das Kostenreglement der Vorinstanz ausdrücklich nicht anerkennen würden. Es hätten zudem verschiedene, für die Durchführung notwendige Meldeformulare gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb mit Schreiben vom 19. Januar 2010 und 27. April 2010 aufgefordert worden, diese Mängel bis zum 10. Mai 2010 zu beseitigen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung eingereicht und sich nicht weiter vernehmen lassen habe, sei ein Zwangsanschluss in Aussicht gestellt worden. Es sei eine Frist zur Stellungnahme bis zum 9. August 2010 eingeräumt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Kostenfolge des Zwangsanschlusses aufmerksam gemacht worden. Am 10. August 2010 seien der Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie die Anschlussvereinbarung eingegangen. Auf der Anschlussvereinbarung sei erneut vermerkt gewesen, dass das Kostenreglement der Vorinstanz nicht anerkannt würde. Im Rahmen der Prüfung der Anmelde- und Lohnunterlagen sei festgestellt worden, dass bereits im Jahr 2009 zahlreiche BVG-pflichtige Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgetreten waren. Eine erneute Beanstandung der Anmeldeunterlagen habe sich deshalb erübrigt; die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 4. Juli 2011 rückwirkend per 1. Januar 2009 an die Vorinstanz angeschlossen worden. Integrierender Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung sei das Kostenreglement. I. In ihrer Replik vom 20. April 2012 (act. 15) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeantworten der Vorinstanz nicht zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen Stellung beziehe; aus diesem Grund sei nicht bekannt, welche Behauptungen bestritten seien. Sie stellte die Beweis- bzw. Verfahrensanträge, die Vorinstanz sei aufzufordern, alle Aktennotizen über telefonische Besprechungen einzureichen und sich zu den einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu äussern. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 (act. 16) wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. Juli 2011 welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und mit welchem die Vorinstanz Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG verfügt hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob der am 4. Juli 2011 verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat.
E. 2.1 Obligatorisch zu versichern, ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.
E. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, oder Arbeitgeber auf deren Begehren, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Um der Auffangeinrichtung die Wiederanschlusskontrolle zu ermöglichen, sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, der Auffangeinrichtung Auflösungen der Anschlussverträge innert 60 Tagen, frühestens aber 30 Tage nach Auflösung, schriftlich zu melden. Die gemeldeten Arbeitgeber werden alsdann von der Geschäftsstelle der Auffangeinrichtung erfasst und aufgefordert, sich binnen zwei Monaten einer neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erfolgt die Meldung der säumigen Arbeitgeber an die zuständigen Zweigstellen der Auffangeinrichtung zum Zwangsanschluss (Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 8 zu Art. 60 BVG).
E. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (BVG-act. 11, Anschlussvereinbarung, S. 4).
E. 2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). Ein Freizügigkeitsfall, der Anspruch auf eine Austrittsleistung gibt, ist dann gegeben, wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlässt (Hermann Walser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 81 zu Art. 2 FZG).
E. 2.5 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV 2).
E. 3.1 Die Arbeitgeberin macht am 6. September 2011 beschwerdeweise geltend, sie habe bereits im Jahr 2008 einen freiwilligen Anschluss bei der Vorinstanz angestrebt und im Dezember 2008 die Anmeldungsunterlagen eingereicht. Das Schreiben der Vorinstanz vom 27. April 2010, welches auf Mängel in der Anmeldung hinwies, habe sie nie erhalten. Das Verfahren betreffend den freiwilligen Anschluss sei durch die Vorinstanz verzögert worden, weshalb ein Zwangsanschluss unrechtmässig sei. Nachdem die Winterthur am 21. April 2009 der Vorinstanz die Auflösung des Anschlussvertrages gemeldet hatte, ersuchte diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2009, bis zum 27. August 2009 den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, ansonsten ein Zwangsanschluss erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin verlangte, die Frist zur Einreichung der Anmeldungsunterlagen bis 15. September 2009 zu erstrecken (BVG-act. 6); sie unterliess es aber in der Folge, eine Anschlussvereinbarung einzureichen. Am 1. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Zwangsanschlusses und mit Hinweis auf das Reglement erneut aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie schlussendlich am 28. Dezember 2009 nach; jedoch versäumte sie es, trotz Aufforderung vom 19. Januar 2010, alle geforderten Daten bekannt zu geben. Die Anmeldungsunterlagen waren zudem unvollständig. Sowohl in der Anschlussvereinbarung als auch auf dem Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes wurden zwei Gesellschaften - zum einen die Kollektivgesellschaft B._______ und zum anderen die Kollektivgesellschaft X.________ - angegeben. Zudem wurde der letzte Satz der Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung (Kostenreglement) durchgestrichen und handschriftlich folgendermassen ergänzt: "Dieses Kostenreglement wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer ausdrücklich nicht anerkannt." (BVG-act. 11, Anschlussvereinbarung, S. 2). Der selbe Vermerk wurde im Anhang zur Anschlussvereinbarung (S. 4) angebracht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf einen Zwangsanschluss mit der Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch, sich zu äussern und reichte stattdessen erneut Anmeldungsunterlagen ein; diesmal lautend nur auf die Kollektivgesellschaft X._______. Abermals erkannte sie das Kostenreglement als integrierter Bestandteil der Anmeldung nicht an. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung stellte sie mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (BVG-act. 17) einen Antrag auf Wiedererwägung und gab an, "zu einem späteren Zeitpunkt" ihre Gründe darlegen zu wollen.
E. 3.2 Es lässt sich anhand der vorliegenden Akten die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 27. April 2010 erhalten hat, nicht beantworten. Die Beantwortung ist für den Entscheid jedoch auch nicht relevant. Trotz mehrmaliger Aufforderungen (15. Juni 2009, 1. Dezember 2009, 19. Januar 2010, 7. Juli 2010) kam die Beschwerdeführerin weder ihrer Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nach, noch reichte sie fristgerecht eine Stellungnahme oder rechtsgültige Anmeldung ein.
E. 3.3 Die Arbeitgeberin ist ein Sommersaisonbetrieb. Durch den Umstand, dass gemäss Jahresabrechnung 2009 (BVG-act. 17, S. 9) BVG-pflichtige Arbeitnehmer spätestens Ende November 2009 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, musste die Vorinstanz mangels Vorliegen eines (freiwilligen) Anschlusses der Beschwerdeführerin an eine Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung handeln und die Beschwerdeführerin zwangsanschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war ein freiwilliger Anschluss nach dem Austritt der saisonal angestellten Mitarbeiter während des Jahres 2009 nicht mehr möglich gewesen; ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis hätte nur solange erfolgen können, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten war (vgl. hierzu auch E. 2.4 hiervor).
E. 3.4 Den Zwangsanschluss hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, da sie im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 4. Juli 2011 den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht hat erbringen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie das Schreiben vom 27. April 2010 nicht erhalten hat, führt dies - wie erläutert - zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich mit Blick auf die Anschlusspflicht per 1. Januar 2009 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen resp. rechtsgültige Unterlagen einzureichen. Die von ihr zu verantwortenden Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz androhungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 2.3 und 3.3 hiervor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müssen.
E. 3.5 Die beiden Kollektivgesellschaften - B._______ und X._______ werden durch die selben Gesellschafter vertreten. Die Beschwerdeführerin verlangt nun in ihrer Beschwerde (act. 1, S. 4) einen einzigen Anschlussvertrag, der beide Gesellschaften umfasst. Da es sich bei den B._______ (Firmennummer CHE- (...), vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 27. Mai 2014) sowie dem X._______ (Firmennummer CHE- (...), vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 27. Mai 2014) um zwei eigenständige Unternehmungen handelt, durfte die Vorinstanz die Gesellschaften mit separaten Verträgen anschliessen. Ihr Handeln ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
E. 4.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz am 4. Juli 2011 zu Recht einen zwangsweisen Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2009 verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Sie ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 4. Juli 2011 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche korrekterweise und reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013, E. 6.1 mit Hinweisen). Hingegen nicht korrekt erhoben wurden die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, weil diese - wie der Begriff bereits sagt - erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungs-stellung verfügt werden können. Vorliegend wurde erst der Zwangsanschluss verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für eine erst später zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2225/2012 vom 19. November 2013, E. 4.1).
E. 4.2 Die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 lässt sich demnach insofern beanstanden, als darin die Kostenauferlegung für die rückwirkende Rechnungsstellung erfolgt war. Somit ist die am 6. September 2011 erhobene Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht in sehr geringem Ausmass einem Obsiegen und grösstenteils einem Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche damit kostenpflichtig wird. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.- zu verrechnen und die Differenz von Fr. 100.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die dem teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 200.- festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 6. September 2011 wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. Juli 2011 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Differenzbetrag (Fr. 100.-) wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4897/2011 Urteil vom 2. Juli 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, vertreten durch Y.________ Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 (act. 1, Beilage 1) kündigte die Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Winterthur) den mit den A._______ geschlossenen Anschlussvertrag per 31. Dezember 2008 mit der Empfehlung, die Angebote der Spezialanbieter für das Gastgewerbe oder einen freiwilligen Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) zu prüfen. Die Auflösung des Anschlussvertrags wurde der Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 21. April 2009 (Akten der Auffangeinrichtung [im Folgenden: BVG-act.] 3) mitgeteilt. B. Am 15. Juni 2009 (BVG-act. 4) forderte die Auffangeinrichtung die A._______ auf, da sie dem BVG unterstellte Mitarbeiter beschäftige, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten ein zwangsweiser Anschluss an die Auffangeinrichtung erfolgen würde. Im Weiteren wurden die A._______ auf die Kostenpflichtigkeit des zwangsweisen Anschlussverfahrens hingewiesen. Jene teilten der Auffangeinrichtung am 21. August 2009 (BVG-act. 6) mit, der Wiederanschluss habe sich aufgrund von Offertvergleichen verzögert und bat um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Anschlussvereinbarung bis 15. September 2009. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 (BVG-act. 9) stellte die Auffangeinrichtung der A._______ die für eine Anmeldung erforderlichen Unterlagen zu und ersuchte sie, diese ausgefüllt zurückzusenden, andernfalls ein Zwangsanschluss erfolgen werde. Die A._______ reichten daraufhin am 28. Dezember 2009 (BVG-act. 11) den Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie die Anschlussvereinbarung ein. In der Folge machte die Auffangeinrichtung die A._______ am 19. Januar 2010 (BVG-act. 12) sowie am 27. April 2010 (BVG-act. 13) auf Mängel in der Anmeldung aufmerksam. Unter anderem wies sie darauf hin, dass sowohl für das Unternehmen B._______ als auch für den Betrieb X._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) ein separater Anschluss zu erfolgen habe und forderte die Behebung der Mängel bis zum 10. Mai 2010. Die Arbeitgeberin wurde auf die Folgen einer mangelhaften Anmeldung, nämlich den zwangsweisen Anschluss der Gesellschaft an die Auffangeinrichtung verbunden mit Kosten, hingewiesen. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 (BVG-act. 14) informierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin dahingehend, dass trotz der Aufforderung der Geschäftsstelle der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bisher der Nachweis weder des Anschlusses an eine andere Vorsorgeeinrichtung noch der Nichtbeschäftigung obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer erbracht worden sei. Der Arbeitgeberin wurde - unter Hinweis auf massgebliche gesetzliche Grundlagen und Gebühren gemäss Kostenreglement - Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. August 2010 gegeben. Am 10. August 2010 gingen bei der Auffangeinrichtung das Formular "Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes" sowie eine Anschlussvereinbarung der Arbeitgeberin, beide datiert auf den 4. August 2010, ein (BVG-act. 15). E. In der Folge erliess die Auffangeinrichtung am 4. Juli 2011 eine Verfügung (BVG-act. 16), mit welcher die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2009 der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde; jener wurden die Verfügungskosten (Fr. 450.-), die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Fr. 100.- pro Person und Jahr, mindestens Fr. 200.-) in Rechnung gestellt. Die Arbeitgeberin wurde zudem aufgefordert, alle von ihr beschäftigten Arbeitnehmer, deren Eintrittsdaten sowie Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Vorsorgeeinrichtung habe gemeldet, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 31. Dezember 2008 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftige; ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Weiter könne aus der Lohnbescheinigung 2009 entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Anschluss nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangeinrichtung erfüllt seien. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr mit Schreiben vom 7. Juli 2010 angesetzten Frist weder geäussert, noch einen Nachweis erbringen können, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. F. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Y._______, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 sei kostenpflichtig zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass sich die beiden Gesellschaften ohne Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis für die berufliche Vorsorge anschliessen können. Es sei ausserdem festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungskosten, die Kosten für die Durchführung eines Zwangsanschlusses sowie die Kosten für die rückwirkende Kostenstellung nicht schulde. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei den Kollektivgesellschaften X._______ und B._______ handle es sich ausschliesslich um Sommerbetriebe, welche unter der Oberbezeichnung A._______ bei der Winterthur für die 2. Säule versichert gewesen seien. Sie habe sich bereits im Jahr 2008 auf freiwilliger Basis ab 1. Januar 2009 bei der Vorinstanz anschliessen wollen. Im Dezember 2009 habe sie die entsprechenden Unterlagen zur Anmeldung für die berufliche Vorsorge eingereicht. Danach habe sie lange Zeit nichts mehr von der Vorinstanz gehört. Sie habe die Vorinstanz auf deren Schreiben vom 7. Juli 2010 telefonisch auf die Anmeldung aufmerksam gemacht, woraufhin die Vorinstanz angab, dass man die Unterlagen "suchen werde". Danach habe sich die Vorinstanz nicht mehr gemeldet. Am 4. Juli 2011 sei rückwirkend auf den 1. Januar 2009 der Zwangsanschluss verfügt worden. Dabei seien ihr je zweimal Fr. 450. Verfügungsgebühren, Fr. 375. für die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 100. für die rückwirkende Rechnungsstellung aufgebürdet worden. Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 habe sie die angeforderten Lohnunterlagen der beschäftigten Arbeitnehmer eingereicht und um Wiedererwägung ersucht, worauf die Vorinstanz mit Brief vom 20. Juli 2011 nicht eingetreten sei. Zudem sei von der Vorinstanz geltend gemacht worden, die Anschlussunterlagen seien mit Schreiben vom 27. April 2010 mit der Begründung der Unvollständigkeit zurückgesandt worden. Dieses Schreiben sei nie angekommen. Ihre Anträge betreffend den freiwilligen Anschluss seien ihr ohne Verschulden verschleppt worden; ein Zwangsanschluss sei deshalb nicht gerechtfertigt. Mit einem rückwirkenden Anschluss auf freiwilliger Basis auf 1. Januar 2009 sei sie grundsätzlich einverstanden. Zudem sei ein einziger, beide Gesellschaften umfassender Vertrag, abzuschliessen. Es sei ferner nicht vertretbar, ihr unverhältnismässig hohe Kosten aufzubürden. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 (act. 3) wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Aufforderung kam sie am 19. September 2011 nach (act. 5). H. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anmeldung am 28. Dezember 2009 wohl den Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie ein ausgefülltes Exemplar des Formulars "Anschlussvereinbarung" eingereicht; die Anmeldungsunterlagen hätten jedoch auf zwei Kollektivgesellschaften gelautet. Ausserdem seien die Bestimmungen der Anschlussvereinbarung handschriftlich geändert worden, und zwar in dem Sinn, dass die Kollektivgesellschaften das Kostenreglement der Vorinstanz ausdrücklich nicht anerkennen würden. Es hätten zudem verschiedene, für die Durchführung notwendige Meldeformulare gefehlt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb mit Schreiben vom 19. Januar 2010 und 27. April 2010 aufgefordert worden, diese Mängel bis zum 10. Mai 2010 zu beseitigen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine rechtsgültig unterzeichnete Anschlussvereinbarung eingereicht und sich nicht weiter vernehmen lassen habe, sei ein Zwangsanschluss in Aussicht gestellt worden. Es sei eine Frist zur Stellungnahme bis zum 9. August 2010 eingeräumt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Kostenfolge des Zwangsanschlusses aufmerksam gemacht worden. Am 10. August 2010 seien der Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes sowie die Anschlussvereinbarung eingegangen. Auf der Anschlussvereinbarung sei erneut vermerkt gewesen, dass das Kostenreglement der Vorinstanz nicht anerkannt würde. Im Rahmen der Prüfung der Anmelde- und Lohnunterlagen sei festgestellt worden, dass bereits im Jahr 2009 zahlreiche BVG-pflichtige Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausgetreten waren. Eine erneute Beanstandung der Anmeldeunterlagen habe sich deshalb erübrigt; die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 4. Juli 2011 rückwirkend per 1. Januar 2009 an die Vorinstanz angeschlossen worden. Integrierender Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung sei das Kostenreglement. I. In ihrer Replik vom 20. April 2012 (act. 15) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdeantworten der Vorinstanz nicht zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen Stellung beziehe; aus diesem Grund sei nicht bekannt, welche Behauptungen bestritten seien. Sie stellte die Beweis- bzw. Verfahrensanträge, die Vorinstanz sei aufzufordern, alle Aktennotizen über telefonische Besprechungen einzureichen und sich zu den einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu äussern. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 (act. 16) wurden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. Juli 2011 welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt und mit welchem die Vorinstanz Zwangsanschluss gemäss Art. 12 BVG verfügt hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 fristgerecht (Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Streitig und zu prüfen ist, ob der am 4. Juli 2011 verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern, ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, oder Arbeitgeber auf deren Begehren, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). Um der Auffangeinrichtung die Wiederanschlusskontrolle zu ermöglichen, sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, der Auffangeinrichtung Auflösungen der Anschlussverträge innert 60 Tagen, frühestens aber 30 Tage nach Auflösung, schriftlich zu melden. Die gemeldeten Arbeitgeber werden alsdann von der Geschäftsstelle der Auffangeinrichtung erfasst und aufgefordert, sich binnen zwei Monaten einer neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erfolgt die Meldung der säumigen Arbeitgeber an die zuständigen Zweigstellen der Auffangeinrichtung zum Zwangsanschluss (Marc Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 8 zu Art. 60 BVG). 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (BVG-act. 11, Anschlussvereinbarung, S. 4). 2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). Ein Freizügigkeitsfall, der Anspruch auf eine Austrittsleistung gibt, ist dann gegeben, wenn der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlässt (Hermann Walser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N 81 zu Art. 2 FZG). 2.5 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV 2). 3. 3.1 Die Arbeitgeberin macht am 6. September 2011 beschwerdeweise geltend, sie habe bereits im Jahr 2008 einen freiwilligen Anschluss bei der Vorinstanz angestrebt und im Dezember 2008 die Anmeldungsunterlagen eingereicht. Das Schreiben der Vorinstanz vom 27. April 2010, welches auf Mängel in der Anmeldung hinwies, habe sie nie erhalten. Das Verfahren betreffend den freiwilligen Anschluss sei durch die Vorinstanz verzögert worden, weshalb ein Zwangsanschluss unrechtmässig sei. Nachdem die Winterthur am 21. April 2009 der Vorinstanz die Auflösung des Anschlussvertrages gemeldet hatte, ersuchte diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2009, bis zum 27. August 2009 den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, ansonsten ein Zwangsanschluss erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin verlangte, die Frist zur Einreichung der Anmeldungsunterlagen bis 15. September 2009 zu erstrecken (BVG-act. 6); sie unterliess es aber in der Folge, eine Anschlussvereinbarung einzureichen. Am 1. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Zwangsanschlusses und mit Hinweis auf das Reglement erneut aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie schlussendlich am 28. Dezember 2009 nach; jedoch versäumte sie es, trotz Aufforderung vom 19. Januar 2010, alle geforderten Daten bekannt zu geben. Die Anmeldungsunterlagen waren zudem unvollständig. Sowohl in der Anschlussvereinbarung als auch auf dem Fragebogen zur Anmeldung eines Betriebes wurden zwei Gesellschaften - zum einen die Kollektivgesellschaft B._______ und zum anderen die Kollektivgesellschaft X.________ - angegeben. Zudem wurde der letzte Satz der Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung (Kostenreglement) durchgestrichen und handschriftlich folgendermassen ergänzt: "Dieses Kostenreglement wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer ausdrücklich nicht anerkannt." (BVG-act. 11, Anschlussvereinbarung, S. 2). Der selbe Vermerk wurde im Anhang zur Anschlussvereinbarung (S. 4) angebracht. Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin erneut auf einen Zwangsanschluss mit der Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Die Beschwerdeführerin verzichtete jedoch, sich zu äussern und reichte stattdessen erneut Anmeldungsunterlagen ein; diesmal lautend nur auf die Kollektivgesellschaft X._______. Abermals erkannte sie das Kostenreglement als integrierter Bestandteil der Anmeldung nicht an. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung stellte sie mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (BVG-act. 17) einen Antrag auf Wiedererwägung und gab an, "zu einem späteren Zeitpunkt" ihre Gründe darlegen zu wollen. 3.2 Es lässt sich anhand der vorliegenden Akten die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 27. April 2010 erhalten hat, nicht beantworten. Die Beantwortung ist für den Entscheid jedoch auch nicht relevant. Trotz mehrmaliger Aufforderungen (15. Juni 2009, 1. Dezember 2009, 19. Januar 2010, 7. Juli 2010) kam die Beschwerdeführerin weder ihrer Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nach, noch reichte sie fristgerecht eine Stellungnahme oder rechtsgültige Anmeldung ein. 3.3 Die Arbeitgeberin ist ein Sommersaisonbetrieb. Durch den Umstand, dass gemäss Jahresabrechnung 2009 (BVG-act. 17, S. 9) BVG-pflichtige Arbeitnehmer spätestens Ende November 2009 aus dem Betrieb ausgeschieden sind, musste die Vorinstanz mangels Vorliegen eines (freiwilligen) Anschlusses der Beschwerdeführerin an eine Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung handeln und die Beschwerdeführerin zwangsanschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war ein freiwilliger Anschluss nach dem Austritt der saisonal angestellten Mitarbeiter während des Jahres 2009 nicht mehr möglich gewesen; ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis hätte nur solange erfolgen können, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten war (vgl. hierzu auch E. 2.4 hiervor). 3.4 Den Zwangsanschluss hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, da sie im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 4. Juli 2011 den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht hat erbringen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sie das Schreiben vom 27. April 2010 nicht erhalten hat, führt dies - wie erläutert - zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich mit Blick auf die Anschlusspflicht per 1. Januar 2009 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen resp. rechtsgültige Unterlagen einzureichen. Die von ihr zu verantwortenden Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die Vorinstanz androhungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 2.3 und 3.3 hiervor) den Zwangsanschluss hatte verfügen müssen. 3.5 Die beiden Kollektivgesellschaften - B._______ und X._______ werden durch die selben Gesellschafter vertreten. Die Beschwerdeführerin verlangt nun in ihrer Beschwerde (act. 1, S. 4) einen einzigen Anschlussvertrag, der beide Gesellschaften umfasst. Da es sich bei den B._______ (Firmennummer CHE- (...), vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 27. Mai 2014) sowie dem X._______ (Firmennummer CHE- (...), vgl. www.zefix.ch; zuletzt besucht am 27. Mai 2014) um zwei eigenständige Unternehmungen handelt, durfte die Vorinstanz die Gesellschaften mit separaten Verträgen anschliessen. Ihr Handeln ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz am 4. Juli 2011 zu Recht einen zwangsweisen Anschluss rückwirkend per 1. Januar 2009 verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hat die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Sie ist für den Aufwand der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 4. Juli 2011 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche korrekterweise und reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4 Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013, E. 6.1 mit Hinweisen). Hingegen nicht korrekt erhoben wurden die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, weil diese - wie der Begriff bereits sagt - erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungs-stellung verfügt werden können. Vorliegend wurde erst der Zwangsanschluss verfügt, weshalb im heutigen Zeitpunkt noch keine Kosten für eine erst später zu erhebende Beitragsrechnung aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2225/2012 vom 19. November 2013, E. 4.1). 4.2 Die Anschlussverfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2011 lässt sich demnach insofern beanstanden, als darin die Kostenauferlegung für die rückwirkende Rechnungsstellung erfolgt war. Somit ist die am 6. September 2011 erhobene Beschwerde diesbezüglich teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens entspricht in sehr geringem Ausmass einem Obsiegen und grösstenteils einem Unterliegen der Beschwerdeführerin, welche damit kostenpflichtig wird. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festgesetzt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- ist mit den reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.- zu verrechnen und die Differenz von Fr. 100.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die dem teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 200.- festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 6. September 2011 wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. Juli 2011 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeitgeber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Differenzbetrag (Fr. 100.-) wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: