Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Am 24. März 2014 bestätigte A._______, Inhaber der Einzelfirma A.a._______ in [Ort] (nachfolgend: Arbeitgeber) gegenüber der GastroSocial Ausgleichskasse mittels dem Formular "Bestätigung Anschluss Pensionskasse Jahr 2013", dass er nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen sei, zumal seine Arbeitnehmenden einen Monatslohn von weniger als je Fr. 1'755.00 und einen Jahreslohn von weniger als je Fr. 21'060.00 beziehen würden. Zudem hätten die Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr einen oder mehrere befristete Arbeitsverträge von höchstens drei Monaten gehabt, wobei zwischen den Arbeitsverhältnissen jeweils mehr als drei Monate gelegen hätten. A.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die GastroSocial Ausgleichskasse dem Arbeitgeber mit, anhand der erhaltenen Lohnunterlagen 2013 sei festgestellt worden, dass er BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Er werde daher aufgefordert, mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sein Personal versichert sei. Ohne Rückmeldung innert 60 Tagen werde eine Meldung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gemacht. A.c Mit Schreiben vom 12. September 2014 meldete die GastroSocial Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG, eine Kontrolle habe ergeben, dass der Arbeitgeber die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Beigelegt wurden die Lohnunterlagen 2012/2013. A.d Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 liess die GastroSocial Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG die Lohnunterlagen 2014 zukommen und informierte diese darüber, dass der Betrieb (des Arbeitgebers) per 28. Februar 2014 aufgegeben worden sei. A.e Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wies die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber darauf hin, dass er gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse - trotz entsprechender Aufforderung - weder den Nachweis erbracht habe, bei einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen zu sein, noch belegt habe, dass seine Mitarbeitenden nicht der beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Er werde daher aufgefordert, dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. September 2012 gültigen, Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 12. September 2015 vorliegen, sei ein Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG unumgänglich. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.f Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 nahm die Auffangeinrichtung BVG gegenüber dem Arbeitgeber Bezug auf von diesem zwischenzeitlich eingereichte Unterlagen und wies darauf hin, diese würden nicht belegen, dass er seiner Anschlusspflicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber wurde erneut aufgefordert, entweder einen gültigen Versicherungsvertrag vorzulegen oder mit einer Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse zu belegen, dass er kein versicherungspflichtiges Personal beschäftige. Die Unterlagen seien bis spätestens am 29. März 2016 einzureichen, ansonsten ein kostenpflichtiger Zwangsanschluss durchgeführt werden müsse. A.g Mit Fax-Schreiben vom 4. Februar 2016 liess der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG betreffend einen Arbeitnehmenden das Lohnblatt 2012 sowie betreffend einen anderen Arbeitnehmenden das Lohnblatt 2013 zukommen und teilte mit, beide Personen seien nicht (bei) der "Pensionskasse der GastroSocial" abgerechnet worden. A.h Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich den rückwirkenden, unbefristeten zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. September 2012 an. Die Kosten in Höhe von Fr. 450.-- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses wurden dem Arbeitgeber androhungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. vorangehend Bst. A.e). B. B.a Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz, sinngemäss unter Kostenfolge. B.b Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gewährt und ihm die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.1).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 26. Oktober 2016; Sachverhalt Bst. A.h). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/ 2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
E. 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
E. 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
E. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/ 2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).
E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).
E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Die Beträge in Art. 5 BVV2 wurden (in dem für den vorliegenden Fall relevanten Zeitraum) wie folgt geändert: ab 01.01.2011 Fr. 20'880.-- (AS 2010 4587), ab 01.01.2013 Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347), seit 01.01.2015 Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3 sowie detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Nach Art. 1j Bst. b BVV 2 sind unter anderen Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2, wonach Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird (vgl. Bst. a) oder wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt (vgl. Bst. b). In Konstellationen von Bst. a sind die Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k Bst. a BVV 2), in solchen von Bst. b grundsätzlich ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b BVV 2).
E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
E. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung vom 26. Oktober 2016 (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3 sowie C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 m.w.H.).
E. 3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2014 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Strittig und zu prüfen ist, ob eine Versicherungspflicht bestand und die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht mittels angefochtener Verfügung rückwirkend (per 1. September 2012) zwangsweise angeschlossen hat (Sachverhalt Bst. A.h).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung in einer finanziell prekären Lage sei und die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht ohnehin nicht gegeben gewesen seien. Namentlich seien die zwischen 2012 und 2013 im Discobetrieb Disco Plus in Lenzburg aus dem Ausland engagierten Sängerinnen und Sänger grösstenteils nur ein bis drei Monate geblieben, sodass keine BVG-Pflicht bestanden habe (vgl. dazu E. 2.1.3). Vereinzelt sei es vorgekommen, dass jemand für vier Monate hier gewesen sei, dies aber nur ausnahmsweise. Die Sängerinnen und Sänger seien nach ihrem Engagement jeweils wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Auf den Lohnabrechnungen sei nie ein Abzug für die berufliche Vorsorge vorgenommen worden.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, aus den Lohnblättern der Jahre 2012, 2013 und 2014 gehe hervor, dass mehrere Arbeitnehmende des Beschwerdeführers befristete Arbeitsverhältnisse hatten, welche die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten überstiegen und dass sie dabei Brutto-Löhne bezogen, welche über der BVG-Eintrittsschwelle lagen.
E. 3.2.1 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt. Ob Letzteres gegeben war, ist im Folgenden als erstes zu untersuchen:
E. 3.2.2 Aus den dem Gericht vorliegenden Lohnblättern 2012 - 2014 ergibt sich, dass unter anderen folgende Arbeitnehmenden angestellt waren: U._____ : Sept./Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan. 2013 5 x à Fr. 3'390.-- V._____ : Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan./Feb. 2013 4 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 847.50 W._____ : Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan. 2013 4 x à Fr. 3'390.-- X._____ : Juli/Sept./Okt./Nov./Dez. 2013 1 x à Fr. 1'695.--/ 4 x à Fr. 3'390.-- Y._____ : Okt./Nov./Dez. 2013 und Jan./Feb./März 2014 5 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 745.-- Z._____ : Okt./Nov./Dez. 2013 und Jan./Feb./März 2014 5 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 745.-- Wie aus dieser Aufstellung ersichtlich wird, hat die erstgenannte angestellte Person während vier aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2012 einen Monatslohn von Fr. 3'390.-- bezogen. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten, ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt ist, derjenige Lohn massgebend, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im konkreten Fall ist entsprechend von einem Jahreslohn 2012 von Fr. 40'680.-- auszugehen. Dieser Betrag liegt weit über dem Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 2012 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Da sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber bei dieser Ausgangslage nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz - entsprechend dem in Erwägung 2.2.2 Gesagten - verpflichtet, den Beschwerdeführer zwangsweise anzuschliessen. Nichts daran zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es seien nie Abzüge für die berufliche Vorsorge gemacht worden.
E. 3.2.3 Als zweites ist zu prüfen, ob der Beginn des Zwangsanschlusses (per 1. September 2012) von der Vorinstanz korrekt festgelegt worden ist. Dies wäre der Fall, wenn es sich beim Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und U._______ um einen unbefristeten bzw. um einen auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsvertrag gehandelt hat, zumal der Anschluss in diesen Konstellationen jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person zu erfolgen hat (vgl. E. 2.1.3 und 2.2.1.). In Fällen hingegen, in welchen ein (ursprünglich auf maximal drei Monate) befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch auf über drei Monate verlängert wird, gelangt Art. 1k Bst. a BVV 2 zur Anwendung und die Arbeitnehmenden sind (erst) von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, dass es zwischen 2012 und 2013 vereinzelt vorgekommen sei, dass jemand über die Dauer von drei Monaten hinweg angestellt gewesen sei (E. 3.1.1). Zudem macht er weder geltend, noch belegt er, dass die über drei Monate hinaus dauernden Verträge - und konkret der Vertrag mit U._______ - ursprünglich auf (maximal) drei Monate befristet gewesen und später verlängert worden seien. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht im Zuge der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass es sich beim betreffenden Vertrag um einen von vornherein auf vier Monate befristeten Arbeitsvertrag gehandelt hat, womit sich der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt des Beginns der Anschlusspflicht (1. September 2012) als rechtmässig erweist.
E. 3.2.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2013 und 2014 obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hat bzw. ob in diesen Jahren Beiträge zu entrichten waren, ist vom Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall (Zwangsanschlussverfügung) nicht erfasst und bildet somit nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.4). Entsprechend ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass sich der unbefristete Zwangsanschluss an die Vorinstanz per 1. September 2012 - aufgrund des vorangehend unter Erwägung 3.2 Dargelegten - selbst dann als rechtmässig erweisen würde, wenn in den Jahren nach 2012 kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt worden wäre. In diesem Zusammenhang wäre sodann Folgendes zu beachten: In der - vorliegend nicht im Streit liegenden - Ziff. III der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind. Die Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn (vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/ 2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3).
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss des Beschwerdeführers per 1. September 2012 an die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden ihm auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.3). Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden ist (Sachverhalt Bst. B.b), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde); - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7265/2016 Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______, [...] Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG; Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a Am 24. März 2014 bestätigte A._______, Inhaber der Einzelfirma A.a._______ in [Ort] (nachfolgend: Arbeitgeber) gegenüber der GastroSocial Ausgleichskasse mittels dem Formular "Bestätigung Anschluss Pensionskasse Jahr 2013", dass er nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen sei, zumal seine Arbeitnehmenden einen Monatslohn von weniger als je Fr. 1'755.00 und einen Jahreslohn von weniger als je Fr. 21'060.00 beziehen würden. Zudem hätten die Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr einen oder mehrere befristete Arbeitsverträge von höchstens drei Monaten gehabt, wobei zwischen den Arbeitsverhältnissen jeweils mehr als drei Monate gelegen hätten. A.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die GastroSocial Ausgleichskasse dem Arbeitgeber mit, anhand der erhaltenen Lohnunterlagen 2013 sei festgestellt worden, dass er BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Er werde daher aufgefordert, mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung sein Personal versichert sei. Ohne Rückmeldung innert 60 Tagen werde eine Meldung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gemacht. A.c Mit Schreiben vom 12. September 2014 meldete die GastroSocial Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG, eine Kontrolle habe ergeben, dass der Arbeitgeber die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Beigelegt wurden die Lohnunterlagen 2012/2013. A.d Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 liess die GastroSocial Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung BVG die Lohnunterlagen 2014 zukommen und informierte diese darüber, dass der Betrieb (des Arbeitgebers) per 28. Februar 2014 aufgegeben worden sei. A.e Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wies die Auffangeinrichtung BVG den Arbeitgeber darauf hin, dass er gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse - trotz entsprechender Aufforderung - weder den Nachweis erbracht habe, bei einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen zu sein, noch belegt habe, dass seine Mitarbeitenden nicht der beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Er werde daher aufgefordert, dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. September 2012 gültigen, Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 12. September 2015 vorliegen, sei ein Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG unumgänglich. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.f Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 nahm die Auffangeinrichtung BVG gegenüber dem Arbeitgeber Bezug auf von diesem zwischenzeitlich eingereichte Unterlagen und wies darauf hin, diese würden nicht belegen, dass er seiner Anschlusspflicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber wurde erneut aufgefordert, entweder einen gültigen Versicherungsvertrag vorzulegen oder mit einer Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse zu belegen, dass er kein versicherungspflichtiges Personal beschäftige. Die Unterlagen seien bis spätestens am 29. März 2016 einzureichen, ansonsten ein kostenpflichtiger Zwangsanschluss durchgeführt werden müsse. A.g Mit Fax-Schreiben vom 4. Februar 2016 liess der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG betreffend einen Arbeitnehmenden das Lohnblatt 2012 sowie betreffend einen anderen Arbeitnehmenden das Lohnblatt 2013 zukommen und teilte mit, beide Personen seien nicht (bei) der "Pensionskasse der GastroSocial" abgerechnet worden. A.h Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich den rückwirkenden, unbefristeten zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. September 2012 an. Die Kosten in Höhe von Fr. 450.-- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses wurden dem Arbeitgeber androhungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. vorangehend Bst. A.e). B. B.a Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz, sinngemäss unter Kostenfolge. B.b Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gewährt und ihm die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgenommen. B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 26. Oktober 2016; Sachverhalt Bst. A.h). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/ 2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). 1.6 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 1.7 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/ 2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Die Beträge in Art. 5 BVV2 wurden (in dem für den vorliegenden Fall relevanten Zeitraum) wie folgt geändert: ab 01.01.2011 Fr. 20'880.-- (AS 2010 4587), ab 01.01.2013 Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347), seit 01.01.2015 Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3 sowie detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Nach Art. 1j Bst. b BVV 2 sind unter anderen Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2, wonach Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird (vgl. Bst. a) oder wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt (vgl. Bst. b). In Konstellationen von Bst. a sind die Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k Bst. a BVV 2), in solchen von Bst. b grundsätzlich ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats. Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b BVV 2). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung vom 26. Oktober 2016 (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3 sowie C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). 3. 3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen 2012 und 2014 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Strittig und zu prüfen ist, ob eine Versicherungspflicht bestand und die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht mittels angefochtener Verfügung rückwirkend (per 1. September 2012) zwangsweise angeschlossen hat (Sachverhalt Bst. A.h). 3.1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung in einer finanziell prekären Lage sei und die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht ohnehin nicht gegeben gewesen seien. Namentlich seien die zwischen 2012 und 2013 im Discobetrieb Disco Plus in Lenzburg aus dem Ausland engagierten Sängerinnen und Sänger grösstenteils nur ein bis drei Monate geblieben, sodass keine BVG-Pflicht bestanden habe (vgl. dazu E. 2.1.3). Vereinzelt sei es vorgekommen, dass jemand für vier Monate hier gewesen sei, dies aber nur ausnahmsweise. Die Sängerinnen und Sänger seien nach ihrem Engagement jeweils wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Auf den Lohnabrechnungen sei nie ein Abzug für die berufliche Vorsorge vorgenommen worden. 3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, aus den Lohnblättern der Jahre 2012, 2013 und 2014 gehe hervor, dass mehrere Arbeitnehmende des Beschwerdeführers befristete Arbeitsverhältnisse hatten, welche die Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten überstiegen und dass sie dabei Brutto-Löhne bezogen, welche über der BVG-Eintrittsschwelle lagen. 3.2 3.2.1 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt. Ob Letzteres gegeben war, ist im Folgenden als erstes zu untersuchen: 3.2.2 Aus den dem Gericht vorliegenden Lohnblättern 2012 - 2014 ergibt sich, dass unter anderen folgende Arbeitnehmenden angestellt waren: U._____ : Sept./Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan. 2013 5 x à Fr. 3'390.-- V._____ : Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan./Feb. 2013 4 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 847.50 W._____ : Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan. 2013 4 x à Fr. 3'390.-- X._____ : Juli/Sept./Okt./Nov./Dez. 2013 1 x à Fr. 1'695.--/ 4 x à Fr. 3'390.-- Y._____ : Okt./Nov./Dez. 2013 und Jan./Feb./März 2014 5 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 745.-- Z._____ : Okt./Nov./Dez. 2013 und Jan./Feb./März 2014 5 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 745.-- Wie aus dieser Aufstellung ersichtlich wird, hat die erstgenannte angestellte Person während vier aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2012 einen Monatslohn von Fr. 3'390.-- bezogen. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten, ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt ist, derjenige Lohn massgebend, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im konkreten Fall ist entsprechend von einem Jahreslohn 2012 von Fr. 40'680.-- auszugehen. Dieser Betrag liegt weit über dem Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 2012 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Da sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber bei dieser Ausgangslage nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz - entsprechend dem in Erwägung 2.2.2 Gesagten - verpflichtet, den Beschwerdeführer zwangsweise anzuschliessen. Nichts daran zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es seien nie Abzüge für die berufliche Vorsorge gemacht worden. 3.2.3 Als zweites ist zu prüfen, ob der Beginn des Zwangsanschlusses (per 1. September 2012) von der Vorinstanz korrekt festgelegt worden ist. Dies wäre der Fall, wenn es sich beim Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und U._______ um einen unbefristeten bzw. um einen auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsvertrag gehandelt hat, zumal der Anschluss in diesen Konstellationen jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person zu erfolgen hat (vgl. E. 2.1.3 und 2.2.1.). In Fällen hingegen, in welchen ein (ursprünglich auf maximal drei Monate) befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch auf über drei Monate verlängert wird, gelangt Art. 1k Bst. a BVV 2 zur Anwendung und die Arbeitnehmenden sind (erst) von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, dass es zwischen 2012 und 2013 vereinzelt vorgekommen sei, dass jemand über die Dauer von drei Monaten hinweg angestellt gewesen sei (E. 3.1.1). Zudem macht er weder geltend, noch belegt er, dass die über drei Monate hinaus dauernden Verträge - und konkret der Vertrag mit U._______ - ursprünglich auf (maximal) drei Monate befristet gewesen und später verlängert worden seien. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht im Zuge der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass es sich beim betreffenden Vertrag um einen von vornherein auf vier Monate befristeten Arbeitsvertrag gehandelt hat, womit sich der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt des Beginns der Anschlusspflicht (1. September 2012) als rechtmässig erweist. 3.2.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2013 und 2014 obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hat bzw. ob in diesen Jahren Beiträge zu entrichten waren, ist vom Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall (Zwangsanschlussverfügung) nicht erfasst und bildet somit nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.4). Entsprechend ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass sich der unbefristete Zwangsanschluss an die Vorinstanz per 1. September 2012 - aufgrund des vorangehend unter Erwägung 3.2 Dargelegten - selbst dann als rechtmässig erweisen würde, wenn in den Jahren nach 2012 kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt worden wäre. In diesem Zusammenhang wäre sodann Folgendes zu beachten: In der - vorliegend nicht im Streit liegenden - Ziff. III der angefochtenen Verfügung wird festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind. Die Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn (vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/ 2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss des Beschwerdeführers per 1. September 2012 an die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden ihm auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.3). Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden ist (Sachverhalt Bst. B.b), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). (Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: