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C-6221/2014

C-6221/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-17 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zwangsweise an die Stiftung an und auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Beschwerdeakten [B-act.] 1.1). B. Die Arbeitgeberin erhob gegen diesen Bescheid am 24. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Sie begründete dies damit, dass die Verfügung auf einem nicht korrekt erhobenen Sachverhalt beruhe. Die Anschlusspflicht habe sich erst aufgrund einer Bonuszahlung an eine Arbeitnehmerin per Ende 2013 ergeben und der rückwirkende Anschluss für das Jahr 2013 sei bei der seit 2014 zuständigen Vorsorgeeinrichtung nicht mehr möglich gewesen. Sie habe sich des­halb für das Jahr 2013 freiwillig bei der Vorinstanz angeschlossen. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem widersprüchliche Auskünfte der Vorinstanz bezüglich der Anrechenbarkeit der Bonuszahlung geltend; zudem sei sie nie von der Ausgleichskasse aufgefordert worden, sich einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Sie sei deshalb nicht bereit, die für den Zwangsanschluss auferlegten Gebühren zu leisten (B-act. 1).Am 4. November 2014 ging der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4). C. In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geleisteten Löhne inklusive Bonus, der Lohnbestandteil sei, für eine ihrer Mitarbeiterinnen für das Jahr 2013 anschlusspflichtig. Sie habe bis zur gewährten Frist vom 19. August 2014 keinen Nachweis eines Anschlusses für das Jahr 2013 erbracht. Die am 16. Oktober 2014 erfolgte (freiwillige) Anschlusserklärung bei der Vor­instanz sei zu spät erfolgt (B-act. 8). D. In ihrer Replik vom 4. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und führte weiter aus, es sei nicht abschliessend geklärt, ob die im Jahr 2013 freiwillig bezahlte Gratifikation ein Lohnbestandteil und sie für das Jahr 2013 überhaupt der BVG-Pflicht unterlegen sei (B-act. 10). E. Mit Duplik vom 23. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies darauf, dass der vorliegend in Frage stehende Lohnbestandteil auf der AHV-Lohnbescheinigung beruhe, auf welche die Stiftung sich gemäss ständiger Praxis abstützen dürfe. Die Beschwerdeführerin unterstehe deshalb der BVG-Pflicht im Jahr 2013 (B-act. 16). F. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Duplik am 25. Juni 2015 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz einen Antrag auf Verfahrenssistierung mit der Begründung, sie sei - aufgrund verschiedener Rückweisungen des Bundesverwaltungsgerichts - daran, die hängigen Fälle systematisch auf die vom Bundesverwaltungsgericht gerügten Mängel hin zu überprüfen (B-act. 19). H. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zum Sistierungsgesuch der Vor­instanz beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuches und bat darum, das Verfahren raschmöglichst abzuschliessen, zumal der vorliegende Fall ausführlich erörtert worden sei (B-act. 20). I. Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. B-act. 2 f.). Sie hat - vertreten durch B._______ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Berechtigung zur Einzelunterschrift (Eintrag Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...] S. [...] / [...]) - am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorab ist auf das von der Vorinstanz gestellte Sistierungsgesuch einzugehen. Wie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zu Recht vorbringt, erweist sich die Angelegenheit nach der Durchführung zweier Schriftenwechsel als spruchreif. Die Vorinstanz hat zweimal zur Sache Stellung genommen und jeweils die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Ein Sistierungsgrund wie beispielsweise die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das vorliegende Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung wäre, liegt hier nicht vor, ebenfalls finden sich vorliegend keine Hinweise dazu, dass die Parteien Verhandlungen betreffend eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits aufgenommen hätten, was ebenfalls eine Sistierung rechtfertigen könnte. Auch andere wichtige Gründe für eine Sistierung sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14f. mit Hinweisen). Unter diesen Umständen würde eine Sistierung das Verfahren vorliegend unnötig verzögern. Der diesbezügliche Antrag der Vor­instanz ist deshalb abzuweisen.

E. 3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin rückwirkend für das Jahr 2013 zwangsweise angeschlossen und für den Zwangsanschluss Kosten auferlegt (B-act. 1.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob der verfügte Zwangsanschluss und die Kostenauferlegung zu Recht erfolgt sind.

E. 3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Er betrug im Jahr 2013 Fr. 21'060.- (vgl. den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2013 6347]). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 4 f. BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Anschlusspflicht (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, für die Arbeitnehmerin C.________ habe im Jahr 2013 zunächst keine Versicherungspflicht bestanden, da sie lediglich einen Brutto-Monatslohn von Fr. 1'500.- (Fr. 18'000.- Jahreslohn) erhalten habe. Sie sei demnach unter der Schwelle des massgeblichen Mindestlohnes von Fr. 21'060.- gewesen, weshalb für das Jahr 2013 noch kein BVG-An­schluss erfolgt sei. Aufgrund des guten Geschäftsjahres sei ein Bonus/ Grati von Fr. 6'000.- ausbezahlt worden. Aufgrund der Lohnerhöhung per 1. Januar 2014 sei pflichtgemäss ein Anschluss bei der Pensionskasse der D._______ erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Ende 2013 ausbezahlte Bonus nicht mehr in die Rechnung desselben Jahres einfliessen könne. Ausserdem habe auf Nachfrage auch die Vorinstanz zunächst verneint, dass der (ausserordentliche) Bonus versicherungspflichtig sei. Da die D._______ einen rückwirkenden Anschluss für das Jahr 2013 verneint habe, habe sie sich bei der Vorinstanz für das Jahr 2013 angemeldet (B-act. 1).

E. 4.2 Die Vorinstanz führt dagegen im Wesentlichen aus, aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2013 sei hervorgegangen, dass Frau C.________ schon im Jahr 2013 die Eintrittsschwelle überschritten habe und die Beschwerdeführerin damit versicherungspflichtig sei. Zum massgebenden Lohn gehörten Boni beziehungsweise Gratifikationen. Gemäss ständiger Praxis - vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - dürfe sich die Auffangeinrichtung auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen stützen (B-act. 16).

E. 4.3 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 und 5 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4656/2009 vom 8. Juni 2011 E. 4.1). Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist analog - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (oben E. 3.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (vgl. Jürg Brechbühl in: BVG und FZG, 2010, Rz. 22 zu Art. 7 BVG m.w.H.). Die Auffangeinrichtung hat bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile BVGer C-1899/2011 vom 15. November 2013 E. 5.2 m.H. und zuletzt C-6976/2013 vom 29. April 2015 E. 4.3).

E. 4.4 Vorliegend ist der AHV-Lohn von C.________ aufgrund der Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Jahres 2013 (B-act. 8 Beilage 4 S. 12) auf Fr. 24'000.- festgesetzt worden. Er liegt damit über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.- (vgl. vorne E. 3.1).

E. 4.5 Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse beziehungsweise auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht am Wohnsitz der Beschwerdeführerin über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide von Ausgleichskassen entscheidet, sofern es sich nicht wie hier um eine kantonale Ausgleichskasse handelt, weshalb das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig wäre (vgl. Art. 84 AHVG). Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen Ausgleichskasse abändern zu lassen, zumal die Lohnzahlung für das Jahr 2013 inklusive Bonus auch nicht bestritten wird. Die Vorinstanz hat sich für die Festsetzung der Beiträge für C.________ für das Jahr 2013 somit zu Recht auf den in der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse angegebenen beitragspflich­tigen AHV-Lohn gestützt. Da der massgebende Lohn der Arbeitnehmerin C.________ im Jahr 2013 die Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.- übertraf, war die Beschwerdeführerin bereits für das Jahr 2013 gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG anschlusspflichtig.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zwangsweise angeschlossen und ihr dafür Kosten auferlegt hat, zumal die Beschwerdeführerin vorbringt, sich vorgängig freiwillig bei der Vor­instanz angeschlossen zu haben.

E. 5.1 Gemäss den Akten wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 13. Juni 2014 aufgefordert, bis am 12. August 2014 eine Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2013 einzureichen. Es wurde ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass beim Versäumnis dieser Frist ein Zwangsanschluss unter Kostenfolge erfolgen würde (B-act. 1 Beilage 5 und 8 Beilage 7). Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz am 18. Juni 2014 einen Beleg für den Anschluss bei der D._______ per 1. Januar 2014 und Lohnabrechnungen sowie einen Bankkontoauszug für die Arbeitnehmerin C.________ eingereicht, wonach sie einen Monatslohn von Fr. 1'500.- brutto erhalten habe. Gleichzeitig hat sie auf den Ende Jahr 2013 bezahlten Bonus von Fr. 6'000.- verwiesen (B-act. 1 Beilage 4, 8. Beilage 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 hat die Vor­instanz in der Folge die Beschwerdeführerin aufgefordert, für den offenen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 eine gültige Anschlussvereinbarung einzureichen und setzte ihr dafür eine Frist bis am 19. August 2014 unter Androhung eines Zwangsanschlusses bei Fristversäumnis (B-act. 1 Beilage 3 und 8 Beilage 9). Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin teilte die Vorins­tanz ihr am 24. Juni 2014 per E-Mail im Wesentlichen mit, der Bonus/die Gratifikation sei ein Lohnbestandteil und müsse versichert werden. Eventuell sei die D.________ bereit, den Anschluss per 1. Januar 2013 vorzuverlegen, dies sei der Stiftung Auffangeinrichtung entsprechend zu bestätigen. Andernfalls sei sie gezwungen, die Arbeitgeberin zwangsweise anzuschliessen (B-act. 1 Beilage 2 und 8 Beilage 10). In der Folge ging bei der Vorinstanz eine am 16. Oktober 2014 unterzeichnete Anmeldung zum Anschluss per 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ein (B-act. 8 Beilage 11). Am 20. Oktober 2014 (Montag) verfügte die Vorinstanz den Zwangsanschluss (B-act. 1 Beilage 1, 8 Beilage 12).

E. 5.2 Gestützt auf diesen Ablauf des Anschlussverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine zweimonatige Frist bis am 19. August 2014 gesetzt worden war, der Vorinstanz ein Anschlussverhältnis für das Jahr 2013 mitzuteilen. Zudem war ihr am 24. Juni 2014 die korrekte Auskunft erteilt worden, dass der in Frage stehende Bonus Lohnbestandteil sei und deshalb bereits für das Jahr 2013 ein Anschluss belegt werden müsse. Die Beschwerdeführerin hat diese Mitteilungen auch alle erhalten (B-act. 1 Beilagen 2, 3 und 5), was sie nicht bestreitet. Die bis Mitte August 2014 angesetzte Frist mag zwar - in Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin während der Sommerpause gezwungen war, einen Vertrag betreffend Anschluss für das vergangene Jahr 2013 abzuschliessen und dafür mit der ab 1. Januar 2014 versichernden Vorsorgeeinrichtung zu verhandeln - knapp angesetzt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen erst wieder mit der Einreichung der Anmeldung bei der Vorinstanz Mitte Oktober 2014, das heisst zwei Monate nach Ablauf der angesetzten Frist, vernehmen lassen. In den Akten finden sich auch keine Hinweise auf eine beantragte Fristerstreckung. Dass die (freiwillige) Anmeldung der Beschwerdeführerin sich schliesslich mit dem Erlass der Verfügung am 20. Oktober 2014 über ein Wochenende gekreuzt hat, erweist sich zwar für die Beschwerdeführerin als bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass sie ihrer Pflicht, einen gültigen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, nicht fristgerecht Folge geleistet hatte.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist der verfügte Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb gemäss Art. 11 Abs. 7 Satz 1 BVG auch die Kosten dafür zu übernehmen, welche zu Recht auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangs­anschlusses festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 5.4 Zu ergänzen bleibt, dass die Frage, ob die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin vorgängig zur Meldung an die Vorinstanz selbst aufgefordert hat, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 11 Abs. 5 BVG, oben E. 3.2) - was die Beschwerdeführerin verneint - sich aufgrund des dargelegten Ablaufs des Anschlussverfahrens (E. 5.1) nicht als massgebend erweist.

E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]).

Dispositiv
  1. Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 26. Juni 2015 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2014 wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6221/2014 Urteil vom 17. August 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 20. Oktober 2014. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 zwangsweise an die Stiftung an und auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Beschwerdeakten [B-act.] 1.1). B. Die Arbeitgeberin erhob gegen diesen Bescheid am 24. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Sie begründete dies damit, dass die Verfügung auf einem nicht korrekt erhobenen Sachverhalt beruhe. Die Anschlusspflicht habe sich erst aufgrund einer Bonuszahlung an eine Arbeitnehmerin per Ende 2013 ergeben und der rückwirkende Anschluss für das Jahr 2013 sei bei der seit 2014 zuständigen Vorsorgeeinrichtung nicht mehr möglich gewesen. Sie habe sich des­halb für das Jahr 2013 freiwillig bei der Vorinstanz angeschlossen. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem widersprüchliche Auskünfte der Vorinstanz bezüglich der Anrechenbarkeit der Bonuszahlung geltend; zudem sei sie nie von der Ausgleichskasse aufgefordert worden, sich einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Sie sei deshalb nicht bereit, die für den Zwangsanschluss auferlegten Gebühren zu leisten (B-act. 1).Am 4. November 2014 ging der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4). C. In ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der geleisteten Löhne inklusive Bonus, der Lohnbestandteil sei, für eine ihrer Mitarbeiterinnen für das Jahr 2013 anschlusspflichtig. Sie habe bis zur gewährten Frist vom 19. August 2014 keinen Nachweis eines Anschlusses für das Jahr 2013 erbracht. Die am 16. Oktober 2014 erfolgte (freiwillige) Anschlusserklärung bei der Vor­instanz sei zu spät erfolgt (B-act. 8). D. In ihrer Replik vom 4. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und führte weiter aus, es sei nicht abschliessend geklärt, ob die im Jahr 2013 freiwillig bezahlte Gratifikation ein Lohnbestandteil und sie für das Jahr 2013 überhaupt der BVG-Pflicht unterlegen sei (B-act. 10). E. Mit Duplik vom 23. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies darauf, dass der vorliegend in Frage stehende Lohnbestandteil auf der AHV-Lohnbescheinigung beruhe, auf welche die Stiftung sich gemäss ständiger Praxis abstützen dürfe. Die Beschwerdeführerin unterstehe deshalb der BVG-Pflicht im Jahr 2013 (B-act. 16). F. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Duplik am 25. Juni 2015 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 17). G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 stellte die Vorinstanz einen Antrag auf Verfahrenssistierung mit der Begründung, sie sei - aufgrund verschiedener Rückweisungen des Bundesverwaltungsgerichts - daran, die hängigen Fälle systematisch auf die vom Bundesverwaltungsgericht gerügten Mängel hin zu überprüfen (B-act. 19). H. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zum Sistierungsgesuch der Vor­instanz beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuches und bat darum, das Verfahren raschmöglichst abzuschliessen, zumal der vorliegende Fall ausführlich erörtert worden sei (B-act. 20). I. Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG (SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. B-act. 2 f.). Sie hat - vertreten durch B._______ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Berechtigung zur Einzelunterschrift (Eintrag Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...] S. [...] / [...]) - am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Vorab ist auf das von der Vorinstanz gestellte Sistierungsgesuch einzugehen. Wie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2015 zu Recht vorbringt, erweist sich die Angelegenheit nach der Durchführung zweier Schriftenwechsel als spruchreif. Die Vorinstanz hat zweimal zur Sache Stellung genommen und jeweils die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt. Ein Sistierungsgrund wie beispielsweise die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens, dessen Ausgang für das vorliegende Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung wäre, liegt hier nicht vor, ebenfalls finden sich vorliegend keine Hinweise dazu, dass die Parteien Verhandlungen betreffend eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits aufgenommen hätten, was ebenfalls eine Sistierung rechtfertigen könnte. Auch andere wichtige Gründe für eine Sistierung sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14f. mit Hinweisen). Unter diesen Umständen würde eine Sistierung das Verfahren vorliegend unnötig verzögern. Der diesbezügliche Antrag der Vor­instanz ist deshalb abzuweisen.

3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin rückwirkend für das Jahr 2013 zwangsweise angeschlossen und für den Zwangsanschluss Kosten auferlegt (B-act. 1.1). Es ist deshalb zu prüfen, ob der verfügte Zwangsanschluss und die Kostenauferlegung zu Recht erfolgt sind. 3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). Er betrug im Jahr 2013 Fr. 21'060.- (vgl. den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2013 6347]). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem AHVG (SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 4 f. BVG). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Anschlusspflicht (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, für die Arbeitnehmerin C.________ habe im Jahr 2013 zunächst keine Versicherungspflicht bestanden, da sie lediglich einen Brutto-Monatslohn von Fr. 1'500.- (Fr. 18'000.- Jahreslohn) erhalten habe. Sie sei demnach unter der Schwelle des massgeblichen Mindestlohnes von Fr. 21'060.- gewesen, weshalb für das Jahr 2013 noch kein BVG-An­schluss erfolgt sei. Aufgrund des guten Geschäftsjahres sei ein Bonus/ Grati von Fr. 6'000.- ausbezahlt worden. Aufgrund der Lohnerhöhung per 1. Januar 2014 sei pflichtgemäss ein Anschluss bei der Pensionskasse der D._______ erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der Ende 2013 ausbezahlte Bonus nicht mehr in die Rechnung desselben Jahres einfliessen könne. Ausserdem habe auf Nachfrage auch die Vorinstanz zunächst verneint, dass der (ausserordentliche) Bonus versicherungspflichtig sei. Da die D._______ einen rückwirkenden Anschluss für das Jahr 2013 verneint habe, habe sie sich bei der Vorinstanz für das Jahr 2013 angemeldet (B-act. 1). 4.2 Die Vorinstanz führt dagegen im Wesentlichen aus, aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2013 sei hervorgegangen, dass Frau C.________ schon im Jahr 2013 die Eintrittsschwelle überschritten habe und die Beschwerdeführerin damit versicherungspflichtig sei. Zum massgebenden Lohn gehörten Boni beziehungsweise Gratifikationen. Gemäss ständiger Praxis - vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt - dürfe sich die Auffangeinrichtung auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen stützen (B-act. 16). 4.3 In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3 und 5 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4656/2009 vom 8. Juni 2011 E. 4.1). Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) ist analog - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (oben E. 3.1). Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (vgl. Jürg Brechbühl in: BVG und FZG, 2010, Rz. 22 zu Art. 7 BVG m.w.H.). Die Auffangeinrichtung hat bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abzustellen (vgl. Urteile BVGer C-1899/2011 vom 15. November 2013 E. 5.2 m.H. und zuletzt C-6976/2013 vom 29. April 2015 E. 4.3). 4.4 Vorliegend ist der AHV-Lohn von C.________ aufgrund der Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Jahres 2013 (B-act. 8 Beilage 4 S. 12) auf Fr. 24'000.- festgesetzt worden. Er liegt damit über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.- (vgl. vorne E. 3.1). 4.5 Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse beziehungsweise auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) geltend zu machen, wonach das Versicherungsgericht am Wohnsitz der Beschwerdeführerin über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide von Ausgleichskassen entscheidet, sofern es sich nicht wie hier um eine kantonale Ausgleichskasse handelt, weshalb das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig wäre (vgl. Art. 84 AHVG). Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen Ausgleichskasse abändern zu lassen, zumal die Lohnzahlung für das Jahr 2013 inklusive Bonus auch nicht bestritten wird. Die Vorinstanz hat sich für die Festsetzung der Beiträge für C.________ für das Jahr 2013 somit zu Recht auf den in der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse angegebenen beitragspflich­tigen AHV-Lohn gestützt. Da der massgebende Lohn der Arbeitnehmerin C.________ im Jahr 2013 die Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.- übertraf, war die Beschwerdeführerin bereits für das Jahr 2013 gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG anschlusspflichtig.

5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zwangsweise angeschlossen und ihr dafür Kosten auferlegt hat, zumal die Beschwerdeführerin vorbringt, sich vorgängig freiwillig bei der Vor­instanz angeschlossen zu haben. 5.1 Gemäss den Akten wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz am 13. Juni 2014 aufgefordert, bis am 12. August 2014 eine Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2013 einzureichen. Es wurde ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass beim Versäumnis dieser Frist ein Zwangsanschluss unter Kostenfolge erfolgen würde (B-act. 1 Beilage 5 und 8 Beilage 7). Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz am 18. Juni 2014 einen Beleg für den Anschluss bei der D._______ per 1. Januar 2014 und Lohnabrechnungen sowie einen Bankkontoauszug für die Arbeitnehmerin C.________ eingereicht, wonach sie einen Monatslohn von Fr. 1'500.- brutto erhalten habe. Gleichzeitig hat sie auf den Ende Jahr 2013 bezahlten Bonus von Fr. 6'000.- verwiesen (B-act. 1 Beilage 4, 8. Beilage 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 hat die Vor­instanz in der Folge die Beschwerdeführerin aufgefordert, für den offenen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 eine gültige Anschlussvereinbarung einzureichen und setzte ihr dafür eine Frist bis am 19. August 2014 unter Androhung eines Zwangsanschlusses bei Fristversäumnis (B-act. 1 Beilage 3 und 8 Beilage 9). Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin hin teilte die Vorins­tanz ihr am 24. Juni 2014 per E-Mail im Wesentlichen mit, der Bonus/die Gratifikation sei ein Lohnbestandteil und müsse versichert werden. Eventuell sei die D.________ bereit, den Anschluss per 1. Januar 2013 vorzuverlegen, dies sei der Stiftung Auffangeinrichtung entsprechend zu bestätigen. Andernfalls sei sie gezwungen, die Arbeitgeberin zwangsweise anzuschliessen (B-act. 1 Beilage 2 und 8 Beilage 10). In der Folge ging bei der Vorinstanz eine am 16. Oktober 2014 unterzeichnete Anmeldung zum Anschluss per 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ein (B-act. 8 Beilage 11). Am 20. Oktober 2014 (Montag) verfügte die Vorinstanz den Zwangsanschluss (B-act. 1 Beilage 1, 8 Beilage 12). 5.2 Gestützt auf diesen Ablauf des Anschlussverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine zweimonatige Frist bis am 19. August 2014 gesetzt worden war, der Vorinstanz ein Anschlussverhältnis für das Jahr 2013 mitzuteilen. Zudem war ihr am 24. Juni 2014 die korrekte Auskunft erteilt worden, dass der in Frage stehende Bonus Lohnbestandteil sei und deshalb bereits für das Jahr 2013 ein Anschluss belegt werden müsse. Die Beschwerdeführerin hat diese Mitteilungen auch alle erhalten (B-act. 1 Beilagen 2, 3 und 5), was sie nicht bestreitet. Die bis Mitte August 2014 angesetzte Frist mag zwar - in Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin während der Sommerpause gezwungen war, einen Vertrag betreffend Anschluss für das vergangene Jahr 2013 abzuschliessen und dafür mit der ab 1. Januar 2014 versichernden Vorsorgeeinrichtung zu verhandeln - knapp angesetzt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen erst wieder mit der Einreichung der Anmeldung bei der Vorinstanz Mitte Oktober 2014, das heisst zwei Monate nach Ablauf der angesetzten Frist, vernehmen lassen. In den Akten finden sich auch keine Hinweise auf eine beantragte Fristerstreckung. Dass die (freiwillige) Anmeldung der Beschwerdeführerin sich schliesslich mit dem Erlass der Verfügung am 20. Oktober 2014 über ein Wochenende gekreuzt hat, erweist sich zwar für die Beschwerdeführerin als bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass sie ihrer Pflicht, einen gültigen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen, nicht fristgerecht Folge geleistet hatte. 5.3 Unter diesen Umständen ist der verfügte Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat deshalb gemäss Art. 11 Abs. 7 Satz 1 BVG auch die Kosten dafür zu übernehmen, welche zu Recht auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangs­anschlusses festgesetzt wurden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.4 Zu ergänzen bleibt, dass die Frage, ob die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin vorgängig zur Meldung an die Vorinstanz selbst aufgefordert hat, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. Art. 11 Abs. 5 BVG, oben E. 3.2) - was die Beschwerdeführerin verneint - sich aufgrund des dargelegten Ablaufs des Anschlussverfahrens (E. 5.1) nicht als massgebend erweist. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 1'000.- festgelegt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 49 E. 4). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom 26. Juni 2015 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2014 wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2015)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: