Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Bei der A._______ GmbH mit Sitz in [...] handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der B._______ GmbH mit Sitz in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin). A.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden auf, innert 30 Tagen zu belegen, dass sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie von der AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. Juli 2013 aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss gegenüber der AHV-Ausgleichskasse zu belegen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.2). Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Arbeitgeberin nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet würde. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall mit Schreiben vom 18. November 2013 ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG. A.c Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2012 zukommen zu lassen. Sollte die Arbeitgeberin keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 einreichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 20. April 2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.d Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie im Jahr 2012 sieben Angestellte gehabt habe, von welchen jedoch lediglich einer hätte versichert werden müssen; dies allerdings nur "für das Risiko", zumal er zu diesem Zeitpunkt mit Jahrgang 1988 erst 24 Jahre alt gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass dieser Angestellte im Folgejahr die Einkommensgrenze nicht mehr erreicht und die Arbeitgeberin 2013 ausser ihm keine weiteren Angestellten mehr beschäftigt habe, wurde darum ersucht, "aus verwaltungsökonomischen Gründen" auf eine Anschlusspflicht der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung zu verzichten. A.e Mit Verfügung vom 6. August 2014 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin an (per 1. Januar 2012). Die Kosten in Höhe von Fr. 450.-- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses wurden der Arbeitgeberin androhungsgemäss in Rechnung gestellt. B. B.a Mit Eingabe vom 6. September 2014 erhob die Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz, sinngemäss unter Kostenfolge. Die Begründung deckt sich mit derjenigen im erwähnten Schreiben vom 1. April 2014 (vgl. vorne Bst. A.d). B.b Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. B.c In ihrer Replik vom 13. Februar 2015 bemängelt die Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. A.a), die Vorinstanz habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht auf ihr Schreiben vom 1. April 2014 reagiert. Damit sei eine Klärung des Sachverhalts ohne administrativen Aufwand verhindert worden. B.d Mit Duplik vom 3. September 2015 nimmt die Vorinstanz zu dem in der Replik geäusserten Vorwurf Stellung und hält im Übrigen an ihren Anträgen fest. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Zwangsanschluss zu Recht verfügt worden sei und die damit verbundenen Kosten aus diesem Grund von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 6. August 2014) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).
E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).
E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Er betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2012 Fr. 20'880.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2010 4587] und vorne E. 1.3; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.3). In Art. 7 Abs. 1 BVG wird präzisiert, dass solche Arbeitnehmende ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung unterstehen. Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.
E. 2.2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.
E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2012 zwangsweise angeschlossen und ihr die damit einhergehenden Kosten auferlegt. Zu prüfen ist, ob der verfügte Zwangsanschluss (vgl. nachfolgend E. 3.1 ff.) und die Kostenauferlegung (vgl. nachfolgend E. 3.2 ff.) zu Recht erfolgt sind.
E. 3.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt - ausnahmsweise auf einen Zwangsanschluss hätte verzichten können. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2012 sieben Angestellte, von welchen einer der obligatorischen Versicherung unterstand (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. E. 2.1.2). Dies ist soweit unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist lediglich der Auffassung, dass in Bezug auf diese eine Person - aufgrund der konkreten Umstände - von einer Versicherung abzusehen sei. Die Beschwerdeführerin macht dabei sinngemäss geltend, dass die für das Jahr 2012 grundsätzlich obligatorisch zu versichernde Person aufgrund ihres Alters nur für die Risiken Tod und Invalidität zu versichern gewesen wäre (vgl. dazu E. 2.1.2) und sich dies vor dem Hintergrund, dass sie in den folgenden Jahren den für eine Versicherung nötigen Jahresmindestlohn nicht mehr erreicht habe, als unverhältnismässig erwiesen hätte bzw. erweise (Sachverhalt Bst. A.d). Dass eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1j BVV 2 gegeben gewesen wäre (E. 2.1.2), wird von der Beschwerdeführerin hingegen weder geltend gemacht noch geht dergleichen aus den Akten hervor.
E. 3.1.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Versicherung wäre im vorliegenden Fall "unverhältnismässig" gewesen und hätte deshalb unterlassen werden können, kann nicht gefolgt werden. Es wird immer Fälle geben, in welchen jemand nur knapp der obligatorischen Versicherung untersteht. Dies vermag jedoch keinen Grund für ein jeweiliges Absehen von der obligatorischen Versicherung darzustellen; eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Entscheidend ist im vorliegenden Fall ausschliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 eine Person beschäftigte, welche - unbestrittenermassen - die Kriterien für eine obligatorische Versicherung erfüllte und - ebenso unbestritten - keine Ausnahme im Sinne der einschlägigen Verordnungsbestimmung gegeben war (E. 2.1.2).
E. 3.2 In einem zweiten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für den erfolgten Zwangsanschluss zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin diese Kosten in rechtswesentlicher Weise verursacht hat (E. 2.2.2).
E. 3.2.1.1 Die Beschwerdeführerin lehnt jede Kostenfolge zu ihren Lasten ab. Sie begründet dies damit, dass der Fall aus ihrer Sicht durch eine angemessene Kommunikation der Vorinstanz (vor Erlass der angefochtenen Verfügung) aussergerichtlich und ohne administrativen Aufwand hätte geklärt werden können.
E. 3.2.1.2 Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Personalvorsorgeeinrichtung erbracht habe und daher zu Recht zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen worden sei. Den damit verbundenen - von ihr selbst verursachten - Verwaltungsaufwand habe die Beschwerdeführerin zu tragen, zumal ihr diese Kosten nach geltendem Recht in Rechnung zu stellen seien (E. 2.2.2).
E. 3.2.2.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die in Frage stehenden Kosten nicht dadurch hätten vermieden werden können, dass die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ausnahmsweise auf einen Zwangsanschluss verzichtet hätte. Denn wie in E. 3.1.2 dargelegt, erweist sich ein solcher Verzicht als unzulässig.
E. 3.2.2.2 Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund von deren Schreiben vom 1. April 2014 vor Verfügung des Zwangsanschlusses abermals die Möglichkeit hätte geben müssen, allenfalls die damit verbundenen Kosten abzuwenden. Dies namentlich durch einen Hinweis darauf, dass die im genannten Schreiben gewünschte Ausnahme nicht gewährt werden könne. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten: Wie aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht, war die Beschwerdeführerin bereits durch die AHV-Ausgleichskasse mehrmals über ihre Pflichten als Arbeitgeberin mit BVG-pflichtigem Personal informiert und zu entsprechendem Handeln aufgefordert worden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b sowie E. 2.2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte, wurde der Fall - wie gesetzlich vorgesehen - der Vorinstanz gemeldet (E. 2.2.2). Auch diese forderte die Beschwerdeführerin zunächst schriftlich auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen, dass im Zeitraum ab 1. Januar 2012 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass dieser Anweisung nicht nachgekommen werden sollte, ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG angekündigt. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits weder den Anweisungen der AHV-Ausgleichskasse noch den unmissverständlichen Anweisungen der Vorin-stanz nachgekommen. Dies trotz Einsicht, dass einer ihrer Mitarbeiter tatsächlich der obligatorischen Versicherung unterstand. Namentlich hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich innert der grosszügig bemessenen Fristen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl (vgl. E. 2.2.1) anzuschliessen. Dies hätte einen Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten ohne Weiteres verhindert. Hingegen ersuchte sie die Vor-instanz mit Schreiben vom 1. April 2014 darum, "aus verwaltungsökonomischen Gründen" von der Anschlusspflicht abzusehen. Der Beschwerdeführerin hätte - nicht zuletzt anhand der genannten behördlichen Informationen - bewusst sein müssen, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, geltende rechtliche Bestimmungen im Einzelfall "ausnahmsweise" nicht anzuwenden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2014 einerseits aufgezeigt, was zu tun ist, sollte sie BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigen und andererseits auch darauf hingewiesen, was zu tun ist, sollte sie kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen. Sowohl anhand dieser Ausführungen bzw. klaren Anweisungen der Vorinstanz als auch anhand der rechtlichen Grundlagen, auf welche sich diese stützte (und welche die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ohnehin hätte kennen müssen), hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass es keine "Zwischenlösung" gibt und sie sich zwingend innerhalb der gesetzten Frist einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen muss. Nach dem Dargelegten kann der Vorinstanz kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, sie hätte sich nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 nochmals an diese wenden und ihr erklären müssen, dass ein ausnahmsweiser "Nichtanschluss" an eine Vorsorgeeinrichtung nicht in Frage komme. Die Vorinstanz ist berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen zu erlassen (E. 2.2.3). Dies hat sie im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 6. August 2014 getan und die Beschwerdeführerin - entsprechend vorgängiger Androhung - zwangsweise angeschlossen, zumal diese ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung allen Aufforderungen zum Trotz nicht nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat es versäumt, durch die angezeigten Vorkehrungen den Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden.
E. 3.3.1 Nach dem Gesagten ist zum einen festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zwangsweise angeschlossen hat (vgl. E. 2.2.3). Zum anderen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten - durch die Unterlassung des pflichtgemässen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl (E. 2.2.1) - selbst verursacht und verschuldet hat. Damit wurden ihr die mit dem Zwangsanschluss einhergehenden Kosten zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1). Sodann entspricht die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten (Fr. 825.--) dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2014) und dieses erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1 und C-3291/ 2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
E. 3.3.2 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin auch die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5081/2014 Urteil vom 16. Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas,Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Rechtsdienst, Weststrasse 50,Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ GmbH mit Sitz in [...] handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der B._______ GmbH mit Sitz in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin). A.b Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ihre BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden auf, innert 30 Tagen zu belegen, dass sie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie von der AHV-Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. Juli 2013 aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und den Anschluss gegenüber der AHV-Ausgleichskasse zu belegen (vgl. dazu nachfolgend E. 2.2.2). Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Arbeitgeberin nach ungenutztem Ablauf dieser Frist der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet würde. Nachdem die Arbeitgeberin dieser Aufforderung wiederum keine Folge geleistet hatte, meldete die AHV-Ausgleichskasse den Fall mit Schreiben vom 18. November 2013 ankündigungsgemäss der Auffangeinrichtung BVG. A.c Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung BVG als Beleg die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2012 zukommen zu lassen. Sollte die Arbeitgeberin keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. Januar 2012 einreichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 20. April 2014 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.d Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung BVG mit, dass sie im Jahr 2012 sieben Angestellte gehabt habe, von welchen jedoch lediglich einer hätte versichert werden müssen; dies allerdings nur "für das Risiko", zumal er zu diesem Zeitpunkt mit Jahrgang 1988 erst 24 Jahre alt gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass dieser Angestellte im Folgejahr die Einkommensgrenze nicht mehr erreicht und die Arbeitgeberin 2013 ausser ihm keine weiteren Angestellten mehr beschäftigt habe, wurde darum ersucht, "aus verwaltungsökonomischen Gründen" auf eine Anschlusspflicht der Arbeitgeberin an eine Vorsorgeeinrichtung zu verzichten. A.e Mit Verfügung vom 6. August 2014 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin an (per 1. Januar 2012). Die Kosten in Höhe von Fr. 450.-- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses wurden der Arbeitgeberin androhungsgemäss in Rechnung gestellt. B. B.a Mit Eingabe vom 6. September 2014 erhob die Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz, sinngemäss unter Kostenfolge. Die Begründung deckt sich mit derjenigen im erwähnten Schreiben vom 1. April 2014 (vgl. vorne Bst. A.d). B.b Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. B.c In ihrer Replik vom 13. Februar 2015 bemängelt die Rechtsnachfolgerin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. A.a), die Vorinstanz habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht auf ihr Schreiben vom 1. April 2014 reagiert. Damit sei eine Klärung des Sachverhalts ohne administrativen Aufwand verhindert worden. B.d Mit Duplik vom 3. September 2015 nimmt die Vorinstanz zu dem in der Replik geäusserten Vorwurf Stellung und hält im Übrigen an ihren Anträgen fest. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Zwangsanschluss zu Recht verfügt worden sei und die damit verbundenen Kosten aus diesem Grund von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 6. August 2014) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Er betrug im vorliegend zu beurteilenden Jahr 2012 Fr. 20'880.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2010 4587] und vorne E. 1.3; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.3). In Art. 7 Abs. 1 BVG wird präzisiert, dass solche Arbeitnehmende ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung unterstehen. Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2014). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. 2.2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2012 zwangsweise angeschlossen und ihr die damit einhergehenden Kosten auferlegt. Zu prüfen ist, ob der verfügte Zwangsanschluss (vgl. nachfolgend E. 3.1 ff.) und die Kostenauferlegung (vgl. nachfolgend E. 3.2 ff.) zu Recht erfolgt sind. 3.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt - ausnahmsweise auf einen Zwangsanschluss hätte verzichten können. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Jahr 2012 sieben Angestellte, von welchen einer der obligatorischen Versicherung unterstand (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. E. 2.1.2). Dies ist soweit unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist lediglich der Auffassung, dass in Bezug auf diese eine Person - aufgrund der konkreten Umstände - von einer Versicherung abzusehen sei. Die Beschwerdeführerin macht dabei sinngemäss geltend, dass die für das Jahr 2012 grundsätzlich obligatorisch zu versichernde Person aufgrund ihres Alters nur für die Risiken Tod und Invalidität zu versichern gewesen wäre (vgl. dazu E. 2.1.2) und sich dies vor dem Hintergrund, dass sie in den folgenden Jahren den für eine Versicherung nötigen Jahresmindestlohn nicht mehr erreicht habe, als unverhältnismässig erwiesen hätte bzw. erweise (Sachverhalt Bst. A.d). Dass eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1j BVV 2 gegeben gewesen wäre (E. 2.1.2), wird von der Beschwerdeführerin hingegen weder geltend gemacht noch geht dergleichen aus den Akten hervor. 3.1.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Versicherung wäre im vorliegenden Fall "unverhältnismässig" gewesen und hätte deshalb unterlassen werden können, kann nicht gefolgt werden. Es wird immer Fälle geben, in welchen jemand nur knapp der obligatorischen Versicherung untersteht. Dies vermag jedoch keinen Grund für ein jeweiliges Absehen von der obligatorischen Versicherung darzustellen; eine entsprechende gesetzliche Grundlage ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Entscheidend ist im vorliegenden Fall ausschliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 eine Person beschäftigte, welche - unbestrittenermassen - die Kriterien für eine obligatorische Versicherung erfüllte und - ebenso unbestritten - keine Ausnahme im Sinne der einschlägigen Verordnungsbestimmung gegeben war (E. 2.1.2). 3.2 In einem zweiten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Kosten für den erfolgten Zwangsanschluss zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin diese Kosten in rechtswesentlicher Weise verursacht hat (E. 2.2.2). 3.2.1 3.2.1.1 Die Beschwerdeführerin lehnt jede Kostenfolge zu ihren Lasten ab. Sie begründet dies damit, dass der Fall aus ihrer Sicht durch eine angemessene Kommunikation der Vorinstanz (vor Erlass der angefochtenen Verfügung) aussergerichtlich und ohne administrativen Aufwand hätte geklärt werden können. 3.2.1.2 Demgegenüber weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Personalvorsorgeeinrichtung erbracht habe und daher zu Recht zwangsweise an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen worden sei. Den damit verbundenen - von ihr selbst verursachten - Verwaltungsaufwand habe die Beschwerdeführerin zu tragen, zumal ihr diese Kosten nach geltendem Recht in Rechnung zu stellen seien (E. 2.2.2). 3.2.2 3.2.2.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die in Frage stehenden Kosten nicht dadurch hätten vermieden werden können, dass die Vorinstanz - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ausnahmsweise auf einen Zwangsanschluss verzichtet hätte. Denn wie in E. 3.1.2 dargelegt, erweist sich ein solcher Verzicht als unzulässig. 3.2.2.2 Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund von deren Schreiben vom 1. April 2014 vor Verfügung des Zwangsanschlusses abermals die Möglichkeit hätte geben müssen, allenfalls die damit verbundenen Kosten abzuwenden. Dies namentlich durch einen Hinweis darauf, dass die im genannten Schreiben gewünschte Ausnahme nicht gewährt werden könne. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten: Wie aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgeht, war die Beschwerdeführerin bereits durch die AHV-Ausgleichskasse mehrmals über ihre Pflichten als Arbeitgeberin mit BVG-pflichtigem Personal informiert und zu entsprechendem Handeln aufgefordert worden (vgl. Sachverhalt Bst. A.b sowie E. 2.2.2). Nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hatte, wurde der Fall - wie gesetzlich vorgesehen - der Vorinstanz gemeldet (E. 2.2.2). Auch diese forderte die Beschwerdeführerin zunächst schriftlich auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse einzureichen, dass im Zeitraum ab 1. Januar 2012 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass dieser Anweisung nicht nachgekommen werden sollte, ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG angekündigt. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits weder den Anweisungen der AHV-Ausgleichskasse noch den unmissverständlichen Anweisungen der Vorin-stanz nachgekommen. Dies trotz Einsicht, dass einer ihrer Mitarbeiter tatsächlich der obligatorischen Versicherung unterstand. Namentlich hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich innert der grosszügig bemessenen Fristen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl (vgl. E. 2.2.1) anzuschliessen. Dies hätte einen Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten ohne Weiteres verhindert. Hingegen ersuchte sie die Vor-instanz mit Schreiben vom 1. April 2014 darum, "aus verwaltungsökonomischen Gründen" von der Anschlusspflicht abzusehen. Der Beschwerdeführerin hätte - nicht zuletzt anhand der genannten behördlichen Informationen - bewusst sein müssen, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, geltende rechtliche Bestimmungen im Einzelfall "ausnahmsweise" nicht anzuwenden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2014 einerseits aufgezeigt, was zu tun ist, sollte sie BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigen und andererseits auch darauf hingewiesen, was zu tun ist, sollte sie kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen. Sowohl anhand dieser Ausführungen bzw. klaren Anweisungen der Vorinstanz als auch anhand der rechtlichen Grundlagen, auf welche sich diese stützte (und welche die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ohnehin hätte kennen müssen), hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass es keine "Zwischenlösung" gibt und sie sich zwingend innerhalb der gesetzten Frist einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen muss. Nach dem Dargelegten kann der Vorinstanz kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, sie hätte sich nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 nochmals an diese wenden und ihr erklären müssen, dass ein ausnahmsweiser "Nichtanschluss" an eine Vorsorgeeinrichtung nicht in Frage komme. Die Vorinstanz ist berechtigt und verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verfügungen zu erlassen (E. 2.2.3). Dies hat sie im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 6. August 2014 getan und die Beschwerdeführerin - entsprechend vorgängiger Androhung - zwangsweise angeschlossen, zumal diese ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung allen Aufforderungen zum Trotz nicht nachgekommen war. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat es versäumt, durch die angezeigten Vorkehrungen den Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. 3.3 3.3.1 Nach dem Gesagten ist zum einen festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zwangsweise angeschlossen hat (vgl. E. 2.2.3). Zum anderen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss und die damit einhergehenden Verfahrenskosten - durch die Unterlassung des pflichtgemässen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl (E. 2.2.1) - selbst verursacht und verschuldet hat. Damit wurden ihr die mit dem Zwangsanschluss einhergehenden Kosten zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1). Sodann entspricht die Höhe der von der Vorinstanz eingeforderten Kosten (Fr. 825.--) dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (Stand 1. Januar 2014) und dieses erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1 und C-3291/ 2011 vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsnachfolgerin auch die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: