opencaselaw.ch

C-2659/2020

C-2659/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-08 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe vom 26.7.2020 [im Doppel], Replik vom 2.9.2020 [in Kopie])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref.-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe vom 26.7.2020 [im Doppel], Replik vom 2.9.2020 [in Kopie]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2659/2020 Urteil vom 8. Oktober 2020 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 27. April 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 27. April 2020 rückwirkend per 1. Januar 2017 zwangsweise angeschlossen hat (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung; Beschwerdeakten [B-act. 1 Beilage 3]), dass die Auffangeinrichtung der Beschwerdeführerin dabei Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung), dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 sinngemäss beantragt, die erwähnte Verfügung vom 27. April 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben, da sie mit Schreiben vom 9. Januar 2020 eine detaillierte Erklärung der Sachlage inklusive verschiedener Beweise eingereicht habe und vorsorgeversichert sei (B-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2020 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten, welchen sie fristgerecht leistete (B-act. 2; 4), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2020 den Zwangsanschluss per 1. Januar 2017 aufhob und der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 27. April 2020, die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie die Wiedererwägungsverfügung auferlegte (B-act. 1 Beilage 13), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 beantragte, das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 27. April 2020 sei infolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben (B-act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juli 2020 Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung erhob, sinngemäss die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren sowie für die Wiedererwägung rügte und um Zusprache einer Kostenentschädigung für das Antwortschreiben vom 15. Mai 2020 sowie die Eingabe vom 26. Juli 2020 ersuchte (B-act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2. September 2020 auf ihre Eingabe vom 26. Juli 2020 verwies und ihren Antrag auf Kostenentschädigung um den Aufwand für das Einreichen einer Replik ergänzte (B-act. 10), dass die Parteien mit Schreiben vom 10. Juli 2020 darüber informiert wurden, dass im Rahmen einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit das Verfahren von der Abteilung I auf die Abteilung III übertragen und die Verfahrensnummer auf C-2659/2020 geändert worden ist (B-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 1.1), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 9. Juli 2020 getan hat (B-act. 7), dass Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020 betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung aufgehoben wurde, während Dispositiv-Ziffer II dieser Verfügung zu den Kosten belassen wurde und der Beschwerdeführerin zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind, dass die Beschwerdeinstanz im Falle einer Wiedererwägung die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2020 mitteilte, sie erhebe Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlusses sowie der Kosten der Wiedererwägungsverfügung mit der Begründung, sie habe bereits mit Schreiben vom 7. August 2019 sowie 25. Januar 2020 erklärt, dass sie vorsorgeversichert sei (B-act. 8), dass die Beschwerde vom 26. Juli 2020 gegen die Wiedererwägungsverfügung keine eigenständige Bedeutung hat und als Stellungnahme im Rahmen des Schriftenwechsels im Verfahren C-2659/2020 zu den Akten zu nehmen ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde vom 15. Mai 2020 im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend die Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016), dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt, dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen, dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung detailliert geregelt sind, dass sich dieses Reglement - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3, A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1), dass es sich folglich dann rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020 von Fr. 450.-, die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- und die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2020 von Fr. 450.- aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2020 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017, E. 4), dass bei der AHV versicherte Arbeitnehmende (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen, unter Vorbehalt von vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2) der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2), dass der erwähnte gesetzliche Jahresmindestlohn im Jahr 2017 Fr. 21'150.- betrug (vgl. AS 2014 3343), dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG), dass die Vorinstanz demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5, C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1), dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat, dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, dass sie Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), dass die AHV-Ausgleichskasse einen Arbeitgeber dann, wenn er ihrer Aufforderung zum Anschluss nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann, dass die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (Ausgleichskasse) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 ohne Erfolg aufforderte, einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen (B-act. 7 Beilage 1) und die Ausgleichskasse dies der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August 2019 mitteilte (B-act. 7 Beilage 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Januar 2020 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert zwei Monaten sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Vorinstanz eine Kopie des Anschlussvertrages zukommen zu lassen, ansonsten ein Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung erfolge (B-act. 7 Beilage 9), dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz 28. Januar 2020) eine Bilanz und Erfolgsrechnung 2017, einen Auszug aus dem Lohnkonto 2017 sowie ein Leistungsverzeichnis der C._______ für D._______ (Mitarbeiterin) im Jahr 2017 einreichte (B-act. 7 Beilage 10), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2020 aufforderte, aufgrund der Lohnbescheinigung 2018 einen Nachweis zu erbringen, dass E._______ obligatorisch versichert gewesen sei, ansonsten ein Zwangsanschluss zu erfolgen habe (B-act. 7 Beilage 11), dass der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund der Zwangsanschluss für den Fall des ausbleibenden fristgerechten Nachweises eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung rechtsgültig angedroht wurde und ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2020 das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie Art. 29 ff. VwVG) gewährt worden ist, dass die Beschwerdeführerin innert der seitens der Vorinstanz angesetzten Frist den erforderlichen Versicherungsnachweis nicht erbrachte, da die mit undatiertem Schreiben (Eingang Vorinstanz 28. Januar 2020) eingereichten Unterlagen keinen Anschluss aufzeigen (Erfolgsrechnung/Bilanz, Auszug Lohnaufwand, Offerte C._______: Leistungsverzeichnis 2017), sondern die Nachweise eines Anschlusses vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht wurden (vgl. B-act. 1 Beilage 1a), dass die Vorinstanz somit den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügt hat, dass es sich vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt erweist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die (in der Höhe zu Recht unbestrittenen) Kosten der Verfügung vom 27. April 2020, der Durchführung des Zwangsanschlusses und der Wiedererwägungsverfügung vom 9. Juli 2020 auferlegt, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei vorliegend jedenfalls insoweit kostenpflichtig ist, als die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich insoweit, als die Beschwerde durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, ferner fragt, wer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens im Sinne von Art. 5 (Satz 1) VGKE bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und damit unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass vorliegend die Beschwerdeführerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weil sie den für die Wiedererwägung durch die Vorinstanz ausschlaggebenden Nachweis eines ab 1. Januar 2017 bestehenden Anschlusses erst mit der Beschwerde vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführerin somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend aufgrund der Wiedererwägung der Zwangsanschluss als solcher in materieller Hinsicht nicht mehr im Streit lag und es sich deshalb rechtfertigt, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 500. festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 ff. VGKE), dass demzufolge der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 1'350.- für die Beschwerde vom 15. Mai, die Eingabe vom 26. Juli 2020 sowie die Replik vom 2. September 2020 geltend macht (B-act. 8, 10), dass die im vorliegenden Verfahren nicht vertretene Beschwerdeführerin für die Frage der Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlusses und der Wiedererwägungsverfügung unterliegt sowie auch die teilweise Gegenstandslosigkeit bewirkt und in der Folge keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.71), dass die Eingabe vom 26. Juli 2020 sowie die Replik vom 2. September 2020 der Vorinstanz mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen sind (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref.-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilagen: Eingabe vom 26.7.2020 [im Doppel], Replik vom 2.9.2020 [in Kopie])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tatjana Bont Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: