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A-3116/2015

A-3116/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-27 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 informierte die X._______ AG (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) pflichtgemäss darüber, dass der Anschlussvertrag mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 31. März 2014 aufgelöst worden sei. A.b Nach diversen Abklärungen wandte sich die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 an die Arbeitgeberin und forderte diese auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sollte sie denn weiterhin BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigen. Gegebenenfalls sei eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. April 2014 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin hingegen seit dem 31. März 2014 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. April 2014 einreichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 9. März 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Nachdem sich die Arbeitgeberin trotz Aufforderung nicht hatte vernehmen lassen, ordnete die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 20. April 2015 deren rückwirkenden zwangsweisen Anschluss per 1. April 2014 an. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, dass aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung hervorgehe, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigte, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt waren und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begründet die Beschwerde damit, dass die Kündigung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mit Wirkung per 1. April 2014 aufgehoben worden sei und ihre Mitarbeitenden damit wieder bei dieser Sammelstiftung versichert seien. B.b Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die vorläufige Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 abgewiesen. B.c Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. B.d Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung datierend vom 8. Januar 2016 ein. Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).

E. 1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 20. April 2015) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).

E. 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.

E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. April 2014 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist. 3.1.1 Indem die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Vorinstanz die Kündigung des Anschlussvertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin per 31. März 2014 gemeldet hat, ist sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen (vgl. E. 2.2.2). Dass der Anschlussvertrag auf den genannten Zeitpunkt hin gekündigt worden war, wird vorliegend von keiner Seite bestritten. 3.1.2 Nach Erhalt der Meldung betreffend die Vertragsauflösung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich - im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigem Personal auch nach dem 31. März 2014 - per 1. April 2014 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber zu belegen, dass sie nach dem 31. März 2014 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde sie von der Vorinstanz androhungsgemäss mittels nunmehr angefochtener Verfügung vom 20. April 2015 rückwirkend per 1. April 2014 zwangsweise angeschlossen. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung würde sich erübrigen, zumal die bisherige Vorsorgeeinrichtung ihre Kündigung aufgehoben habe und das BVG-pflichtige Personal damit wieder bei dieser versichert sei. Als "Beleg" dafür reichte die Beschwerdeführerin eine «Auftragsbestätigung» der bisherigen Vorsorgeeinrichtung datierend vom 6. Mai 2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin per 1. April 2014 (wieder) versichert werden ("Erstellungsgrund gültig ab: Veränderung 01.04.2014"). 3.1.4 Bei dieser Sachlage ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, wann genau der "Kündigungsrückzug" durch die bisherige Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist: Geschah der "Rückzug" vor Verfügung des Zwangsanschlusses am 20. April 2015, hätte dies zur Folge, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz tatsächlich bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert waren, womit sich der Zwangsanschluss (nachträglich) als unnötig erweisen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2 f.). Erfolgte der "Rückzug" jedoch nach Verfügung des Zwangsanschlusses, hätte zum Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich keine (andere) Versicherung bestanden, womit der Zwangsanschluss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden wäre. 3.1.5 Dass die Rücknahme der Kündigung des Anschlussvertrages durch die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 20. April 2015 erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin weder explizit geltend gemacht, noch wird dergleichen mit der von ihr eingereichten «Auftragsbestätigung» vom 6. Mai 2015 glaubhaft gemacht oder gar belegt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Vertragsänderung vom 6. Mai 2015 (Offertdatum; vgl. act. 48 Vernehmlassungsbeilagen) zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Beschwerdeführerin von Letzterer erst am 10. Juni 2015 unterzeichnet und damit erst nach Verfügung des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz abgeschlossen worden ist (vgl. act. 49 Vernehmlassungsbeilagen). 3.1.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2015 per 1. April 2014 zu Recht erfolgt ist.

E. 3.2 Damit bleibt darauf einzugehen, wie es sich - soweit hier überhaupt interessierend bzw. Streitgegenstand bildend - mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdeführerin offenbar derzeit ab 1. April 2015 bei zwei Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist: Wie aus Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen - und wie dargelegt zu stützender - Verfügung hervorgeht, ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierende Bestandteile dieser Verfügung bilden. Art. 5 der Anschlussbedingungen regelt die "Kündigung des Anschlusses". Gemäss dieser Bestimmung kann der Anschluss von jeder Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab (rechtmässiger) Verfügung des Zwangsanschlusses an die entsprechenden Anschlussbedingungen gebunden war und der Wiederanschluss an ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung in Missachtung der geltenden Kündigungsfrist erfolgt ist. Die damit verbundenen (namentlich vertragsrechtlichen) Konsequenzen wird die Beschwerdeführerin zu tragen haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2). Jedenfalls ist eine Doppelversicherung unzulässig (BGE 120 V 15 E. 4a).

E. 3.3 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten: Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3116/2015 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG,Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 informierte die X._______ AG (nachfolgend: bisherige Vorsorgeeinrichtung) die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) pflichtgemäss darüber, dass der Anschlussvertrag mit der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 31. März 2014 aufgelöst worden sei. A.b Nach diversen Abklärungen wandte sich die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 an die Arbeitgeberin und forderte diese auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sollte sie denn weiterhin BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigen. Gegebenenfalls sei eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. April 2014 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin hingegen seit dem 31. März 2014 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. April 2014 einreichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bei der Auffangeinrichtung angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 9. März 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Nachdem sich die Arbeitgeberin trotz Aufforderung nicht hatte vernehmen lassen, ordnete die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 20. April 2015 deren rückwirkenden zwangsweisen Anschluss per 1. April 2014 an. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, dass aus der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung hervorgehe, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigte, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt waren und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begründet die Beschwerde damit, dass die Kündigung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung mit Wirkung per 1. April 2014 aufgehoben worden sei und ihre Mitarbeitenden damit wieder bei dieser Sammelstiftung versichert seien. B.b Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die vorläufige Sistierung des Verfahrens. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 abgewiesen. B.c Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. B.d Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung datierend vom 8. Januar 2016 ein. Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. auch C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 1.4 1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 20. April 2015) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). 1.4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. April 2014 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob der Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist. 3.1.1 Indem die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Vorinstanz die Kündigung des Anschlussvertrages zwischen ihr und der Beschwerdeführerin per 31. März 2014 gemeldet hat, ist sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen (vgl. E. 2.2.2). Dass der Anschlussvertrag auf den genannten Zeitpunkt hin gekündigt worden war, wird vorliegend von keiner Seite bestritten. 3.1.2 Nach Erhalt der Meldung betreffend die Vertragsauflösung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich - im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigem Personal auch nach dem 31. März 2014 - per 1. April 2014 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber zu belegen, dass sie nach dem 31. März 2014 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde sie von der Vorinstanz androhungsgemäss mittels nunmehr angefochtener Verfügung vom 20. April 2015 rückwirkend per 1. April 2014 zwangsweise angeschlossen. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung würde sich erübrigen, zumal die bisherige Vorsorgeeinrichtung ihre Kündigung aufgehoben habe und das BVG-pflichtige Personal damit wieder bei dieser versichert sei. Als "Beleg" dafür reichte die Beschwerdeführerin eine «Auftragsbestätigung» der bisherigen Vorsorgeeinrichtung datierend vom 6. Mai 2015 ein, aus welcher hervorgeht, dass die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin per 1. April 2014 (wieder) versichert werden ("Erstellungsgrund gültig ab: Veränderung 01.04.2014"). 3.1.4 Bei dieser Sachlage ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, wann genau der "Kündigungsrückzug" durch die bisherige Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist: Geschah der "Rückzug" vor Verfügung des Zwangsanschlusses am 20. April 2015, hätte dies zur Folge, dass die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz tatsächlich bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert waren, womit sich der Zwangsanschluss (nachträglich) als unnötig erweisen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2776/2013 vom 7. Mai 2014 E. 3.2 f.). Erfolgte der "Rückzug" jedoch nach Verfügung des Zwangsanschlusses, hätte zum Zeitpunkt der Verfügung tatsächlich keine (andere) Versicherung bestanden, womit der Zwangsanschluss aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden wäre. 3.1.5 Dass die Rücknahme der Kündigung des Anschlussvertrages durch die bisherige Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 20. April 2015 erfolgte, wird von der Beschwerdeführerin weder explizit geltend gemacht, noch wird dergleichen mit der von ihr eingereichten «Auftragsbestätigung» vom 6. Mai 2015 glaubhaft gemacht oder gar belegt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Vertragsänderung vom 6. Mai 2015 (Offertdatum; vgl. act. 48 Vernehmlassungsbeilagen) zwischen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung und der Beschwerdeführerin von Letzterer erst am 10. Juni 2015 unterzeichnet und damit erst nach Verfügung des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz abgeschlossen worden ist (vgl. act. 49 Vernehmlassungsbeilagen). 3.1.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2015 per 1. April 2014 zu Recht erfolgt ist. 3.2 Damit bleibt darauf einzugehen, wie es sich - soweit hier überhaupt interessierend bzw. Streitgegenstand bildend - mit dem Umstand verhält, dass die Beschwerdeführerin offenbar derzeit ab 1. April 2015 bei zwei Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist: Wie aus Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen - und wie dargelegt zu stützender - Verfügung hervorgeht, ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierende Bestandteile dieser Verfügung bilden. Art. 5 der Anschlussbedingungen regelt die "Kündigung des Anschlusses". Gemäss dieser Bestimmung kann der Anschluss von jeder Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab (rechtmässiger) Verfügung des Zwangsanschlusses an die entsprechenden Anschlussbedingungen gebunden war und der Wiederanschluss an ihre bisherige Vorsorgeeinrichtung in Missachtung der geltenden Kündigungsfrist erfolgt ist. Die damit verbundenen (namentlich vertragsrechtlichen) Konsequenzen wird die Beschwerdeführerin zu tragen haben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2). Jedenfalls ist eine Doppelversicherung unzulässig (BGE 120 V 15 E. 4a). 3.3 Entsprechend dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten: Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: