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A-6617/2017

A-6617/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-01 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 informierte die BVG-Sammelstiftung X._______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gestützt auf Art. 11 Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) über die Auflösung ihres Anschlussvertrages mit der A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. April 2016. A.b Bezug nehmend auf diese Meldung forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 auf, sich im Falle der weiteren Beschäftigung von BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie des rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Mai 2016 gültigen, Anschlussvertrages bis spätestens am 19. Juli 2016 einzureichen. Werde kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt, sei der Auffangeinrichtung BVG innert gleicher Frist eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse zuzustellen. Sollte die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei die Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, sie zwangsweise anzuschliessen. Dies hätte für die Arbeitgeberin Kosten von mindestens Fr. 825.-- zur Folge. A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2016 ersuchte die Auffangeinrichtung BVG die zuständige Ausgleichskasse um Zustellung der Lohnbescheinigungen ab dem 1. Mai 2016. Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte die zuständige Ausgleichskasse mit, die gewünschten Unterlagen würden noch nicht vorliegen, würden aber so bald wie möglich nachgereicht. Die Lohndeklaration 2015 wurde der Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 und diejenige von 2016 mit Schreiben vom 12. Juni 2017 übermittelt. B. B.a Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde die Arbeitgeberin schliesslich zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2016 an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen und es wurden ihr die damit einhergehenden Kosten in Höhe von Fr. 825.-- auferlegt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B.b Mit Schreiben vom 26. September 2017 ersuchte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin darum, ihr noch fehlende Unterlagen zur Durchführung des Zwangsanschlusses bis spätestens am 26. Oktober 2017 zuzusenden. B.c Mit Schreiben vom 29. September 2017 teilte die BVG-Sammelstiftung X._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, sie habe den Vertrag mit der Arbeitgeberin "reaktiviert", nachdem diese im Juni 2016 ihren Ausstand beglichen habe. C. C.a Aufgrund des erbrachten Anschlussnachweises hob die Auffangeinrichtung BVG den Zwangsanschluss mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017 auf, wobei sie der Arbeitgeberin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- in Rechnung stellte. C.b Mit Eingabe vom 21. November 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Wiedererwägungsverfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bringt namentlich vor, mit der Vorinstanz nie Kontakt gehabt zu haben und im Ergebnis immer bei der BVG-Sammelstiftung X._______ versichert gewesen zu sein. Die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- erwiesen sich somit als "überflüssig". Gleiches gelte für die Kosten von Fr. 450.-- für die Wiedererwägungsverfügung. Diese seien ohnehin viel zu hoch angesetzt. C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG; vgl. BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49 ff.).

E. 1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

E. 1.6.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).

E. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).

E. 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung BVG (Art. 60) zu melden (Art. 11 Abs. 3bis BVG).

E. 2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.

E. 2.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017) bildet jeweils integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- und für «Verfügung Wiedererwägung» solche in Höhe von Fr. 450.-- vor. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3 m.w.H.).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017 aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung zu Recht die Kosten für den Zwangsanschluss (Fr. 825.--) sowie für die Wiedererwägungsverfügung (Fr. 450.--) auferlegt hat.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 über die Meldung der BVG-Sammelstiftung X._______ betreffend die Vertragsauflösung informiert und sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein kostenpflichtiger Zwangsanschluss erfolgen werde, sollte sie weder einen gültigen Anschlussvertrag noch eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, wonach sie nach der Vertragsauflösung kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt habe. Dieses Schreiben ist der Beschwerdeführerin gemäss aktenkundigem Zustellnachweis der Post am 25. Mai 2016 zugegangen. Die Arbeitgeberin reagierte in der Folge nicht, worauf sie zu Recht mit Verfügung vom 2. August 2017 rückwirkend per 1. Mai 2016 an die Vorinstanz angeschlossen wurde. Auch diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Doch selbst zu diesem Zeitpunkt unterliess es die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz über den - offenbar vor dem 2. August 2017 erfolgten - Wiederanschluss an die BVG-Sammelstiftung X._______ zu unterrichten. Erst nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2017 um die Zustellung von fehlenden Unterlagen zur Durchführung des Zwangsanschlusses ersucht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), meldete die BVG-Sammelstiftung X._______ den bereits erfolgten Wiederanschluss der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.c).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu verhindern. Sie hätte lediglich auf das Schreiben vom 20. Mai 2016 reagieren und der Vorinstanz spätestens bzw. mindestens den Wiederanschluss an ihre ursprüngliche Sammelstiftung zur Kenntnis bringen müssen. Dadurch, dass sie dies versäumt hat, hat sie den Zwangsanschluss verursacht. Entsprechend hat sie für die damit einhergehenden Kosten aufzukommen (vgl. E. 2.4). Sodann ist es der Beschwerdeführerin anzulasten, dass der rechtmässig verfügte Zwangsanschluss nachträglich - mittels Wiedererwägungsverfügung - aufgehoben werden musste. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht auch die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- auferlegt.

E. 3.2.3 Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte mit der Vorinstanz nie Kontakt gehabt und sei im Ergebnis immer bei der BVG-Sammelstiftung X._______ versichert gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Der "fehlende Kontakt" zur Vorinstanz - trotz gegenteiliger Aufforderung - hat sich im vorliegenden Fall gerade als Ursache des Problems herausgestellt: Die Beschwerdeführerin hat es pflichtwidrig unterlassen, der Vorinstanz die einverlangten und notwendigen Informationen betreffend des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen war die Vor-instanz verpflichtet, den zwangsweisen, rückwirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin zu verfügen (vgl. E. 2.3) und berechtigt, ihr die dafür anfallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.4).

E. 3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung seien zu hoch angesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), ist Folgendes festzuhalten: Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegten Beträge - sowohl Fr. 825.-- für den Zwangsanschluss als auch Fr. 450.-- für die Wiedererwägungsverfügung - entsprechen dem anwendbaren Kostenreglement (vgl. E. 2.4) und dieses erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-6440/2016 vom 3. Juli 2017 S. 3). Nicht zuletzt wird durch die Anwendung des Kostenreglements die rechtsgleiche Behandlung aller Verfügungsadressaten gewährleistet.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin auch die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6617/2017 Urteil vom 1. Juni 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ GmbH, [...], Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss (Kosten für Wiedererwägung). Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 informierte die BVG-Sammelstiftung X._______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gestützt auf Art. 11 Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) über die Auflösung ihres Anschlussvertrages mit der A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. April 2016. A.b Bezug nehmend auf diese Meldung forderte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 auf, sich im Falle der weiteren Beschäftigung von BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie des rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Mai 2016 gültigen, Anschlussvertrages bis spätestens am 19. Juli 2016 einzureichen. Werde kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt, sei der Auffangeinrichtung BVG innert gleicher Frist eine entsprechende Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse zuzustellen. Sollte die Arbeitgeberin dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei die Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, sie zwangsweise anzuschliessen. Dies hätte für die Arbeitgeberin Kosten von mindestens Fr. 825.-- zur Folge. A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2016 ersuchte die Auffangeinrichtung BVG die zuständige Ausgleichskasse um Zustellung der Lohnbescheinigungen ab dem 1. Mai 2016. Mit Schreiben vom 9. August 2016 teilte die zuständige Ausgleichskasse mit, die gewünschten Unterlagen würden noch nicht vorliegen, würden aber so bald wie möglich nachgereicht. Die Lohndeklaration 2015 wurde der Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 und diejenige von 2016 mit Schreiben vom 12. Juni 2017 übermittelt. B. B.a Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde die Arbeitgeberin schliesslich zwangsweise rückwirkend per 1. Mai 2016 an die Auffangeinrichtung BVG angeschlossen und es wurden ihr die damit einhergehenden Kosten in Höhe von Fr. 825.-- auferlegt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B.b Mit Schreiben vom 26. September 2017 ersuchte die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin darum, ihr noch fehlende Unterlagen zur Durchführung des Zwangsanschlusses bis spätestens am 26. Oktober 2017 zuzusenden. B.c Mit Schreiben vom 29. September 2017 teilte die BVG-Sammelstiftung X._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit, sie habe den Vertrag mit der Arbeitgeberin "reaktiviert", nachdem diese im Juni 2016 ihren Ausstand beglichen habe. C. C.a Aufgrund des erbrachten Anschlussnachweises hob die Auffangeinrichtung BVG den Zwangsanschluss mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017 auf, wobei sie der Arbeitgeberin die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- in Rechnung stellte. C.b Mit Eingabe vom 21. November 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Wiedererwägungsverfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 23. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bringt namentlich vor, mit der Vorinstanz nie Kontakt gehabt zu haben und im Ergebnis immer bei der BVG-Sammelstiftung X._______ versichert gewesen zu sein. Die Kosten für den Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 825.-- erwiesen sich somit als "überflüssig". Gleiches gelte für die Kosten von Fr. 450.-- für die Wiedererwägungsverfügung. Diese seien ohnehin viel zu hoch angesetzt. C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2018 ersucht die Vorinstanz um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017) grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG; vgl. BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49 ff.). 1.6 1.6.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 1.6.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). 2. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung BVG (Art. 60) zu melden (Art. 11 Abs. 3bis BVG). 2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 2.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017) bildet jeweils integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- und für «Verfügung Wiedererwägung» solche in Höhe von Fr. 450.-- vor. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3 m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wurde der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 23. Oktober 2017 aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung zu Recht die Kosten für den Zwangsanschluss (Fr. 825.--) sowie für die Wiedererwägungsverfügung (Fr. 450.--) auferlegt hat. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 über die Meldung der BVG-Sammelstiftung X._______ betreffend die Vertragsauflösung informiert und sie darauf aufmerksam gemacht, dass ein kostenpflichtiger Zwangsanschluss erfolgen werde, sollte sie weder einen gültigen Anschlussvertrag noch eine Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, wonach sie nach der Vertragsauflösung kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigt habe. Dieses Schreiben ist der Beschwerdeführerin gemäss aktenkundigem Zustellnachweis der Post am 25. Mai 2016 zugegangen. Die Arbeitgeberin reagierte in der Folge nicht, worauf sie zu Recht mit Verfügung vom 2. August 2017 rückwirkend per 1. Mai 2016 an die Vorinstanz angeschlossen wurde. Auch diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Doch selbst zu diesem Zeitpunkt unterliess es die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz über den - offenbar vor dem 2. August 2017 erfolgten - Wiederanschluss an die BVG-Sammelstiftung X._______ zu unterrichten. Erst nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2017 um die Zustellung von fehlenden Unterlagen zur Durchführung des Zwangsanschlusses ersucht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), meldete die BVG-Sammelstiftung X._______ den bereits erfolgten Wiederanschluss der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Zwangsanschluss und die damit verbundenen Kosten zu verhindern. Sie hätte lediglich auf das Schreiben vom 20. Mai 2016 reagieren und der Vorinstanz spätestens bzw. mindestens den Wiederanschluss an ihre ursprüngliche Sammelstiftung zur Kenntnis bringen müssen. Dadurch, dass sie dies versäumt hat, hat sie den Zwangsanschluss verursacht. Entsprechend hat sie für die damit einhergehenden Kosten aufzukommen (vgl. E. 2.4). Sodann ist es der Beschwerdeführerin anzulasten, dass der rechtmässig verfügte Zwangsanschluss nachträglich - mittels Wiedererwägungsverfügung - aufgehoben werden musste. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht auch die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- auferlegt. 3.2.3 Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte mit der Vorinstanz nie Kontakt gehabt und sei im Ergebnis immer bei der BVG-Sammelstiftung X._______ versichert gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Der "fehlende Kontakt" zur Vorinstanz - trotz gegenteiliger Aufforderung - hat sich im vorliegenden Fall gerade als Ursache des Problems herausgestellt: Die Beschwerdeführerin hat es pflichtwidrig unterlassen, der Vorinstanz die einverlangten und notwendigen Informationen betreffend des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen war die Vor-instanz verpflichtet, den zwangsweisen, rückwirkenden Anschluss der Beschwerdeführerin zu verfügen (vgl. E. 2.3) und berechtigt, ihr die dafür anfallenden Kosten aufzuerlegen (vgl. E. 2.4). 3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung seien zu hoch angesetzt (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), ist Folgendes festzuhalten: Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auferlegten Beträge - sowohl Fr. 825.-- für den Zwangsanschluss als auch Fr. 450.-- für die Wiedererwägungsverfügung - entsprechen dem anwendbaren Kostenreglement (vgl. E. 2.4) und dieses erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 5 sowie statt vieler: Urteil des BVGer A-6440/2016 vom 3. Juli 2017 S. 3). Nicht zuletzt wird durch die Anwendung des Kostenreglements die rechtsgleiche Behandlung aller Verfügungsadressaten gewährleistet. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin auch die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: