Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6440/2016 Urteil vom 3. Juli 2017 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die A._______ AG mit Verfügung vom 9. September 2016 unter Kostenfolge rückwirkend per 1. Juli 2015 zwangsweise angeschlossen hat, dass die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 getan hat, dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 9. November (recte: September) 2016 betreffend den Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG aufgehoben wurde, während die Kosten der angefochtenen Verfügung weiterhin geschuldet blieben (Dispositiv-Ziffer II) und dem Beschwerdeführer zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer III), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue vorinstanzliche Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass ein neuer, während eines hängigen Verfahrens erlassener Sachentscheid den Streit nur insoweit beendet, als dem Begehren der beschwerdeführenden Person entsprochen wird (statt vieler BGE 113 V 237 E. 1a mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2016 die Aufhebung sowohl der ursprünglichen als auch der Wiedererwägungsverfügung verlangt, dass der neue, während eines hängigen Verfahrens erlassene Sachentscheid die angefochtene Verfügung (zumindest teilweise) ersetzt und deshalb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung stets als mit angefochten gilt (Andrea Pfleiderer in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 44 und 46 mit Hinweisen), dass somit sowohl die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsanschluss vom 9. September 2016 - soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 8. Dezember 2016 nicht ersetzt worden ist - als auch die Wiedererwägungsverfügung selbst Anfechtungsobjekt bilden (vgl. auch Urteil des BVGer C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 1.1.2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist, dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt, dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen, dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung detailliert geregelt sind, dass sich dieses Reglement - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. insbesondere Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3), dass es sich somit jedenfalls dann rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die mit der vorinstanzlichen Zwangsanschlussverfügung vom 9. September 2016 verfügten Kosten sowie diejenigen für die Wiedererwägungsverfügung vom 8. Dezember 2016 aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2016 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. auch Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4), dass die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BVG vorliegend unbestritten sind, dass eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat, dass die betreffende Vorsorgeeinrichtung die Auflösung des Anschlussvertrags der Auffangeinrichtung zu melden hat (Art. 11 Abs. 3bis letzter Satz BVG), dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann, dass es im Übrigen nicht an der Auffangeinrichtung liegt, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen) dass die Sammelstiftung B._______ der Vorinstanz am 28. Juli 2015 meldete, sie hätte den Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 gekündigt und es sei ihr weder bekannt, ob und bei welcher Vorsorgeeinrichtung deren Mitarbeitende ab dem 1. Juli 2015 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert seien noch welche Ausgleichskasse zuständig sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Juli 2015 erfolglos aufforderte, ihren Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge per 1. Juli 2015 bis zum 29. September 2015 nachzuweisen, ansonsten sie sie unter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise anschliesse, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz schliesslich mit Schreiben vom 7. April 2016 eine Kopie des per 1. Januar 2004 gültigen Anschlussvertrags vom 24. März 2011 zwischen ihr und der B._______ einreichte, woraus hervorging, dass ihre Mitarbeitenden für die Jahre 2004-2011 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert waren, dass die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht belegte, dass sie ab dem 1. Juli 2015 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, dass die Beschwerdeführerin innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist den entsprechenden Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern diesen vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht in Form eines Bestätigungsschreibens der B._______ vom 18. Oktober 2016, wonach die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2005 durchgehend bei ihr versichert gewesen seien, eingereicht hat, dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt bundesrechtskonform verfügt hat und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dass sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.3 f.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei jedenfalls insoweit kostenpflichtig ist, als die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Beschwerdeführerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weil sie den für die Wiedererwägung durch die Vorinstanz ausschlaggebenden Nachweis eines ab 1. Juli 2015 bestehenden Anschlusses erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführerin somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend aufgrund der Wiedererwägung der Zwangsanschluss als solcher in materieller Hinsicht nicht mehr im Streit lag, dass die B._______ gegenüber der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 übereinstimmend mit ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin bestätigt hat, dass sie die Kündigung des Anschlussvertrags mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2015 zurückgezogen hat und sich das Vertragsverhältnis zum Urteilszeitpunkt in ungekündigtem Zustand befindet, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 ff. VGKE) und der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen, dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss zu entnehmen ist und der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass die im vorliegenden Verfahren nicht vertretene Beschwerdeführerin praxisgemäss und unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie statt vieler Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 12) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: