Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) schloss sich mit Anschlussvereinbarung vom 23. April 2001 zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer per 1. April 2001 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) an (Akten der Auffangeinrichtung [im Folgenden: BVG-act.] 1). B. Mit Zahlungserinnerung vom 31. März 2009 (BVG-act. 2) liess die Vorinstanz der Arbeitgeberin einen Kontoauszug per 31. Dezember 2008 des Beitragskontos zukommen, auf dem ein offener Saldo von Fr. 8'120.25 ausgewiesen war. Die Arbeitgeberin unterbreitete daraufhin der Vorinstanz einen Abzahlungsvorschlag (BVG-act. 3, S. 3) für sämtliche Betriebe in (...). In der Folge unterzeichnete die Arbeitgeberin am 2. Oktober 2009 eine Schuldanerkennung für den Betrieb in (...); die Parteien vereinbarten einen Tilgungsplan über eine Forderung von Fr. 11'113.- zuzüglich Fr. 100.- für die Kosten des Tilgungsplans mit monatlichen Raten von Fr. 1'000.- von Oktober 2009 bis August 2010. Für September 2010 wurde eine Rate in Höhe von Fr. 113.- vereinbart (BVG-act. 3, S. 1). C. Gemäss Auszug aus dem laufenden Debitorenkonto vom 4. Mai 2011 der Vorinstanz (act. 21, Beilage 2) sowie den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde eingereichten Bankbelegen (act. 1) zahlte die Beschwerdeführerin folgende Beiträge ein: am 13. November 2009 Fr. 1'000.-, am 30. Dezember 2009 Fr. 2'000.-, am 5. Februar 2010 Fr. 1'000.-, am 25. März 2010 Fr. 2'000.-, am 11. Mai 2010 Fr. 1'000.-, am 15. Juni 2010 Fr. 2'000.- und am 13. Juli 2010 Fr. 2'113.-; insgesamt also Fr. 11'113.-. D. Am 14. Juni 2010 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Dienststelle (...) ein Betreibungsbegehren (BVG-act. 16) für einen Betrag von Fr. 12'157.- nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 2010, zuzüglich Zinsen (Fr. 541.50), Mahnkosten (Fr. 300.-) und Inkassokosten (Fr. 100.-). Gegen den vom Betreibungsamt (...) am 8. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]) erhob die Arbeitgeberin am 13. Juli 2010 Rechtsvorschlag (BVG-act. 20). E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (BVG-act. 21) hob die Vorinstanz den von der Arbeitgeberin erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr. (...) im Umfang von Fr. 9'085.50 inkl. der Betreibungskosten von Fr. 100.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf dem Betrag von Fr. 7'963.- seit dem 28. Februar 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 31. März 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 30. Juni 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 30. September 2009, Fr. 1'718.80, seit dem 31. Dezember 2009 und Fr. 1'618.80 seit dem 31. März 2010 unter Auferlegung der Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- auf und stellte fest, dass der Beitragsausstand in diesem Umfang nach wie vor bestehe (BVG-act. 21). F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung ihrer Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe den laut Tilgungsplan und Schuldanerkennung per 30. September 2009 geschuldeten Betrag von Fr. 11'113.- bis zum 12. Juli 2010 vollständig zurückbezahlt. Aus der AHV-Abrechnung gehe hervor, dass die Arbeitsverhältnisse von A._______ und B._______ aufgelöst worden seien. In den Rechnungen ab 1. Juli 2009 seien diese Mitarbeiteraustritte trotz mehrfacher Einreden nicht berücksichtigt worden, deshalb habe die Beschwerdeführerin diese per Einschreiben retourniert. Korrigierte Rechnungen seien nicht zugestellt worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 (act. 3) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, welcher am 13. September 2010 bei der Gerichtskasse einging (act. 8). H. Im E-Mail vom 8. September 2010 (act. 6) an die Beschwerdeführerin (Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) gab die Vorinstanz an, die Versicherungsdaten der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen A._______ und B._______ überprüft und korrigiert zu haben. Dabei seien die effektiven und von der Beschwerdeführerin gemeldeten Jahresbruttolöhne berücksichtigt, mit den definitiv abgerechneten Jahresbruttolohndaten verglichen und im Anschluss beide Austrittsmutationen vorgenommen worden. Der daraus zu erwartende Gutschriftsbetrag in der Quartalsabrechnung IV/2010 belaufe sich auf Fr. 1'141.40 zu Gunsten der Beschwerdeführerin, was einen restlichen Gesamtausstand gemäss BVG in Höhe von Fr. 11'231.70 zur Folge habe. Einziger aktiv erfasster und abgerechneter Versicherter sei noch C._______ mit einem Jahresbruttolohn von Fr. 40'000.-. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass rückwirkende Daten- und Lohnkorrekturen aller BVG-Versicherten - wie dereinst mündlich mit der Beschwerdeführerin vereinbart - kategorisch ab einer Abweichung von über oder unter 20% vorgenommen würden, da gegebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch andere Korrekturmutationen vorgenommen werden müssten, sofern sich ehemalige Angestellte mit berechtigten (Korrektur-)Ansprüchen melden würden. Dies hätte unter Umständen zusätzliche Nachbelastungs- oder Gutschriftsbeiträge zuzüglich reglementarischer Umtriebskosten zur Folge. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 (act. 9) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht die mit E-Mail vom 8. September 2010 angekündigte Wiedererwägung in Verfügungsform zuzustellen. J. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2010 (act. 10) gab die Vorinstanz an, die mit E-Mail vom 8. September 2010 angekündigten Korrekturen mittlerweile in ihrem System vorgenommen zu haben und reichte das Beiblatt "Fakturavorschau per Dezember 2010" ein. Die Korrekturen würden der Beschwerdeführerin in der nächsten Quartalsrechnung gutgeschrieben. Da die Rechnungsbeträge in den von der Betreibung erfassten Fakturen unverändert bleiben würden, werde die Vorinstanz im genannten Verfahren keine Wiedererwägungsverfügung erlassen. K. Mit Schreiben vom 2. November 2010 (act. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und gab an, für B._______ (Austritt: 31. August 2009) und A._______ (Austritt: 30. November 2009) bereits dreimal Austrittsmeldungen eingereicht zu haben. Diese seien jedoch nicht bearbeitet worden. Obwohl die Vorinstanz im E-Mail vom 8. September 2010 bestätigt habe, dass in der Quartalsrechnung IV/2010 die Gutschriften aufgeführt würden, sei die Rechnung diesbezüglich nicht korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung umgehend mit der Bitte um Zustellung einer korrekten und nachvollziehbaren Rechnung retourniert, jedoch keine neue Rechnung erhalten. Die Schuld gegenüber der Vorinstanz betrage Fr. 6'661.20. Es sei ein Rätsel, weshalb die Vorinstanz am 15. Juni 2010 eine Betreibung über einen Betrag von Fr. 13'098.50 eingeleitet habe, ohne vorher die Mutationen berücksichtigt und die Rechnungen korrekt bearbeitet zu haben. L. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (act. 15) zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2010 in Wiedererwägung (Dispositiv-Ziffer 3 und 6 betreffend die Forderungssumme von Fr. 9'085.50 und Aufhebung des Rechtsvorschlags in gleicher Höhe) und verfügte neu über eine Forderungsschuld von Fr. 8'097.90 sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlages gleichen Umfangs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund falsch erfasster Daten der Mitarbeiterinnen A._______ und B._______ eine Gutschrift von Fr. 1'096.10 ergebe. Die Forderung betrage nun Fr. 7'597.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2010. M. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2011 (act. 17) hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und stellte den Antrag, die Vorinstanz zu veranlassen, ihr eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung zuzustellen. Sie führte weiter aus, ihre Schuld gegenüber der Vorinstanz betrage per 31. Dezember 2010 lediglich Fr. 6'661.20. Die Vorinstanz habe ihr einen Kontoauszug per 31. Dezember 2010 mit einem Saldo von Fr. 16'503.15 sowie eine Rechnung für das letzte Quartal 2010 in Höhe von Fr. 4'080.05 zugestellt. Diese Faktura bestehe zur Hälfte aus Gebühren. Es seien bis ins Jahr 2000 zurückreichende Mutationen vorgenommen worden, welche nicht mehr nachvollziehbar seien. N. Die Vorinstanz stellte in ihrer Duplik vom 4. Mai 2011 (act. 21) den Antrag, die Beschwerde in dem Umfang abzuweisen, in welchem sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass wohl die im Tilgungsplan anerkannten Forderungen beglichen, jedoch zwischenzeitlich weitere Beitragsforderungen aufgelaufen und in Rechnung gestellt worden seien. Da diese jedoch nicht rechtzeitig bezahlt worden seien, sei die Betreibung eingeleitet worden. In der Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 seien jedoch anstelle der aufgelaufenen Zinsen irrtümlicherweise die Mahn-, Inkasso-, und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 500.- erfasst worden. Der Forderungsbetrag beziffere sich auf insgesamt Fr. 7'864.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2010. Die Beitrags-, respektive deren Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 beziehe sich nur auf das Jahr 2009 und das erste Quartal 2010. Der per 31. Dezember 2010 ausgestellte Kontoauszug beinhalte weitere Beitragsrechnungen; die nach dem 1. Quartal 2010 erhobenen Fakturen seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Austritte rechtzeitig zu melden, deshalb seien die Korrekturen nicht zu Beginn des Folgejahres vorgenommen worden; aus demselben Grund rechtfertige sich die Kosten- und Gebührenauflage. O. In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2011 (act. 25) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fakturen des ersten, zweiten und dritten Quartals in der Schuldanerkennung mit Saldo per 30. September 2009 enthalten seien. Die Rechnung des vierten Quartals sei zurückgeschickt worden, da die von ihr eingereichten Mutationen nicht bearbeitet worden seien. Die Mutationen seien rechtzeitig gemeldet, aber nicht behoben und ausserdem Gebühren doppelt erfasst worden. Die Schuld gegenüber der Vorinstanz betrage im hängigen Verfahren ohne Zinsen und Gebühren insgesamt Fr. 2'446.10. P. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG).
E. 1.1.1 Die Vorinstanz hat die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2010 während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 in Wiedererwägung gezogen und die Beitragsforderung reduziert.
E. 1.1.2 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der früheren Verfügung (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 44 zu Art. 58). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren (vgl. dazu August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 zu Art. 58; Pfleiderer, a.a.O., N. 52 zu Art. 58). Anfechtungsobjekt bilden somit die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010, soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 nicht ersetzt worden ist, sowie die Wiedererwägungsverfügung selbst.
E. 1.1.3 Sowohl die Beitrags- als auch die Wiedererwägungsverfügung stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Berechnung der Beitragsforderung. Die Vorinstanz habe zu ihren Meldungen über den Austritt von Mitarbeitern die entsprechenden Mutationen nicht vorgenommen und Forderungen nicht reduziert. Obwohl sie der Vorinstanz mehrmals mitgeteilt habe, dass die Beitragsberechnung nicht korrekt sei, habe nie eine entsprechende Berichtigung stattgefunden. Zudem fordert sie in all ihren Eingaben die Zustellung einer korrekten und vor allem nachvollziehbaren Abrechnung. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 2.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992, U 152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden.
E. 2.1.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglicht, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E. 1a, BVGE 2012/23 E. 6.1.2, je mit Hinweisen).
E. 2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E.4.3 ausgeführt, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich
- die relevante Beitragsperiode;
- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta). Vorliegend sind sowohl die Beitragsverfügung vom 27. Juli 2010 als auch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 sehr rudimentär gehalten. Es ist lediglich eine Forderungssumme von total Fr. 7'597.90 für Beiträge des 1. Quartals 2009 bis zum 1. Quartal 2010 angegeben, jedoch nicht genügend belegt, wie sich der eingeforderte Beitrag berechnet. Es fehlen Angaben zur Versicherungsdauer, zu den AHV-Löhnen, den koordinierten Löhnen und zu den Beitragssätzen der versicherten Personen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Höhe des Verzugszinses und auf Sollzinsen seit Fälligkeitsdatum sowie die Höhe der Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht Genüge getan. Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung auch keine detaillierte Übersicht darüber, wie sich die Beiträge zusammensetzen, beigelegt. Die angefochtene Verfügung erfüllt die Erfordernisse an eine Beitragsverfügung nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführerin war es damit nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihr lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt wurden. Dies erlaubt es der Beschwerdeführerin zudem nicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3).
E. 2.1.4 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wie erwähnt geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGE 132 V 387 E. 5.1). Ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehörsverletzung aber nicht. Zudem darf die Heilung nicht dazu dienen, (systematisch) Verfahrensmängel im Gerichtsverfahren zu beheben (BGE 116 V 182 E. 1b). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs steht vorliegend ausser Frage, zumal die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der vorhandenen unvollständigen Akten sich auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz auf ihre Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufmerksam zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6 und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2). Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG die Beschwerdeführerin als Gegenpartei nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs zu einer Stellungnahme einzuladen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1).
E. 3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz gemäss den angefochtenen Verfügungen mangels hinreichender Begründung und mangels vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, und eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügungen vom 27. Juli 2010 und 10. Dezember 2010 sind aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer neuen, ausreichend detailliert und nachvollziehbar begründeten Verfügung betreffend die von der Beschwerdeführerin geschuldeten BVG-Beiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügungen vom 27. Juli 2010 sowie vom 10. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu einem Entscheid mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rück-erstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6111/2010 Urteil vom 11. September 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags - Anschluss Nr. 17809 (Verfügung vom 27. Juli 2010 und Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010). Sachverhalt: A. Die X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) schloss sich mit Anschlussvereinbarung vom 23. April 2001 zur Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer per 1. April 2001 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) an (Akten der Auffangeinrichtung [im Folgenden: BVG-act.] 1). B. Mit Zahlungserinnerung vom 31. März 2009 (BVG-act. 2) liess die Vorinstanz der Arbeitgeberin einen Kontoauszug per 31. Dezember 2008 des Beitragskontos zukommen, auf dem ein offener Saldo von Fr. 8'120.25 ausgewiesen war. Die Arbeitgeberin unterbreitete daraufhin der Vorinstanz einen Abzahlungsvorschlag (BVG-act. 3, S. 3) für sämtliche Betriebe in (...). In der Folge unterzeichnete die Arbeitgeberin am 2. Oktober 2009 eine Schuldanerkennung für den Betrieb in (...); die Parteien vereinbarten einen Tilgungsplan über eine Forderung von Fr. 11'113.- zuzüglich Fr. 100.- für die Kosten des Tilgungsplans mit monatlichen Raten von Fr. 1'000.- von Oktober 2009 bis August 2010. Für September 2010 wurde eine Rate in Höhe von Fr. 113.- vereinbart (BVG-act. 3, S. 1). C. Gemäss Auszug aus dem laufenden Debitorenkonto vom 4. Mai 2011 der Vorinstanz (act. 21, Beilage 2) sowie den von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde eingereichten Bankbelegen (act. 1) zahlte die Beschwerdeführerin folgende Beiträge ein: am 13. November 2009 Fr. 1'000.-, am 30. Dezember 2009 Fr. 2'000.-, am 5. Februar 2010 Fr. 1'000.-, am 25. März 2010 Fr. 2'000.-, am 11. Mai 2010 Fr. 1'000.-, am 15. Juni 2010 Fr. 2'000.- und am 13. Juli 2010 Fr. 2'113.-; insgesamt also Fr. 11'113.-. D. Am 14. Juni 2010 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Dienststelle (...) ein Betreibungsbegehren (BVG-act. 16) für einen Betrag von Fr. 12'157.- nebst Zins zu 5% seit 15. Juni 2010, zuzüglich Zinsen (Fr. 541.50), Mahnkosten (Fr. 300.-) und Inkassokosten (Fr. 100.-). Gegen den vom Betreibungsamt (...) am 8. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. [...]) erhob die Arbeitgeberin am 13. Juli 2010 Rechtsvorschlag (BVG-act. 20). E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 (BVG-act. 21) hob die Vorinstanz den von der Arbeitgeberin erhobenen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr. (...) im Umfang von Fr. 9'085.50 inkl. der Betreibungskosten von Fr. 100.- zuzüglich 5% Sollzinsen auf dem Betrag von Fr. 7'963.- seit dem 28. Februar 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 31. März 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 30. Juni 2009, Fr. 1'618.80 seit dem 30. September 2009, Fr. 1'718.80, seit dem 31. Dezember 2009 und Fr. 1'618.80 seit dem 31. März 2010 unter Auferlegung der Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- auf und stellte fest, dass der Beitragsausstand in diesem Umfang nach wie vor bestehe (BVG-act. 21). F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2010 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung ihrer Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe den laut Tilgungsplan und Schuldanerkennung per 30. September 2009 geschuldeten Betrag von Fr. 11'113.- bis zum 12. Juli 2010 vollständig zurückbezahlt. Aus der AHV-Abrechnung gehe hervor, dass die Arbeitsverhältnisse von A._______ und B._______ aufgelöst worden seien. In den Rechnungen ab 1. Juli 2009 seien diese Mitarbeiteraustritte trotz mehrfacher Einreden nicht berücksichtigt worden, deshalb habe die Beschwerdeführerin diese per Einschreiben retourniert. Korrigierte Rechnungen seien nicht zugestellt worden. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 (act. 3) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, welcher am 13. September 2010 bei der Gerichtskasse einging (act. 8). H. Im E-Mail vom 8. September 2010 (act. 6) an die Beschwerdeführerin (Kopie an das Bundesverwaltungsgericht) gab die Vorinstanz an, die Versicherungsdaten der beiden ehemaligen Arbeitnehmerinnen A._______ und B._______ überprüft und korrigiert zu haben. Dabei seien die effektiven und von der Beschwerdeführerin gemeldeten Jahresbruttolöhne berücksichtigt, mit den definitiv abgerechneten Jahresbruttolohndaten verglichen und im Anschluss beide Austrittsmutationen vorgenommen worden. Der daraus zu erwartende Gutschriftsbetrag in der Quartalsabrechnung IV/2010 belaufe sich auf Fr. 1'141.40 zu Gunsten der Beschwerdeführerin, was einen restlichen Gesamtausstand gemäss BVG in Höhe von Fr. 11'231.70 zur Folge habe. Einziger aktiv erfasster und abgerechneter Versicherter sei noch C._______ mit einem Jahresbruttolohn von Fr. 40'000.-. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass rückwirkende Daten- und Lohnkorrekturen aller BVG-Versicherten - wie dereinst mündlich mit der Beschwerdeführerin vereinbart - kategorisch ab einer Abweichung von über oder unter 20% vorgenommen würden, da gegebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch andere Korrekturmutationen vorgenommen werden müssten, sofern sich ehemalige Angestellte mit berechtigten (Korrektur-)Ansprüchen melden würden. Dies hätte unter Umständen zusätzliche Nachbelastungs- oder Gutschriftsbeiträge zuzüglich reglementarischer Umtriebskosten zur Folge. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 (act. 9) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht die mit E-Mail vom 8. September 2010 angekündigte Wiedererwägung in Verfügungsform zuzustellen. J. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2010 (act. 10) gab die Vorinstanz an, die mit E-Mail vom 8. September 2010 angekündigten Korrekturen mittlerweile in ihrem System vorgenommen zu haben und reichte das Beiblatt "Fakturavorschau per Dezember 2010" ein. Die Korrekturen würden der Beschwerdeführerin in der nächsten Quartalsrechnung gutgeschrieben. Da die Rechnungsbeträge in den von der Betreibung erfassten Fakturen unverändert bleiben würden, werde die Vorinstanz im genannten Verfahren keine Wiedererwägungsverfügung erlassen. K. Mit Schreiben vom 2. November 2010 (act. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und gab an, für B._______ (Austritt: 31. August 2009) und A._______ (Austritt: 30. November 2009) bereits dreimal Austrittsmeldungen eingereicht zu haben. Diese seien jedoch nicht bearbeitet worden. Obwohl die Vorinstanz im E-Mail vom 8. September 2010 bestätigt habe, dass in der Quartalsrechnung IV/2010 die Gutschriften aufgeführt würden, sei die Rechnung diesbezüglich nicht korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die Rechnung umgehend mit der Bitte um Zustellung einer korrekten und nachvollziehbaren Rechnung retourniert, jedoch keine neue Rechnung erhalten. Die Schuld gegenüber der Vorinstanz betrage Fr. 6'661.20. Es sei ein Rätsel, weshalb die Vorinstanz am 15. Juni 2010 eine Betreibung über einen Betrag von Fr. 13'098.50 eingeleitet habe, ohne vorher die Mutationen berücksichtigt und die Rechnungen korrekt bearbeitet zu haben. L. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 (act. 15) zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2010 in Wiedererwägung (Dispositiv-Ziffer 3 und 6 betreffend die Forderungssumme von Fr. 9'085.50 und Aufhebung des Rechtsvorschlags in gleicher Höhe) und verfügte neu über eine Forderungsschuld von Fr. 8'097.90 sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlages gleichen Umfangs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aufgrund falsch erfasster Daten der Mitarbeiterinnen A._______ und B._______ eine Gutschrift von Fr. 1'096.10 ergebe. Die Forderung betrage nun Fr. 7'597.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2010. M. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2011 (act. 17) hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und stellte den Antrag, die Vorinstanz zu veranlassen, ihr eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung zuzustellen. Sie führte weiter aus, ihre Schuld gegenüber der Vorinstanz betrage per 31. Dezember 2010 lediglich Fr. 6'661.20. Die Vorinstanz habe ihr einen Kontoauszug per 31. Dezember 2010 mit einem Saldo von Fr. 16'503.15 sowie eine Rechnung für das letzte Quartal 2010 in Höhe von Fr. 4'080.05 zugestellt. Diese Faktura bestehe zur Hälfte aus Gebühren. Es seien bis ins Jahr 2000 zurückreichende Mutationen vorgenommen worden, welche nicht mehr nachvollziehbar seien. N. Die Vorinstanz stellte in ihrer Duplik vom 4. Mai 2011 (act. 21) den Antrag, die Beschwerde in dem Umfang abzuweisen, in welchem sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass wohl die im Tilgungsplan anerkannten Forderungen beglichen, jedoch zwischenzeitlich weitere Beitragsforderungen aufgelaufen und in Rechnung gestellt worden seien. Da diese jedoch nicht rechtzeitig bezahlt worden seien, sei die Betreibung eingeleitet worden. In der Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 seien jedoch anstelle der aufgelaufenen Zinsen irrtümlicherweise die Mahn-, Inkasso-, und Betreibungskosten in Höhe von Fr. 500.- erfasst worden. Der Forderungsbetrag beziffere sich auf insgesamt Fr. 7'864.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2010. Die Beitrags-, respektive deren Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 beziehe sich nur auf das Jahr 2009 und das erste Quartal 2010. Der per 31. Dezember 2010 ausgestellte Kontoauszug beinhalte weitere Beitragsrechnungen; die nach dem 1. Quartal 2010 erhobenen Fakturen seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, Austritte rechtzeitig zu melden, deshalb seien die Korrekturen nicht zu Beginn des Folgejahres vorgenommen worden; aus demselben Grund rechtfertige sich die Kosten- und Gebührenauflage. O. In ihrer Stellungnahme vom 17. August 2011 (act. 25) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fakturen des ersten, zweiten und dritten Quartals in der Schuldanerkennung mit Saldo per 30. September 2009 enthalten seien. Die Rechnung des vierten Quartals sei zurückgeschickt worden, da die von ihr eingereichten Mutationen nicht bearbeitet worden seien. Die Mutationen seien rechtzeitig gemeldet, aber nicht behoben und ausserdem Gebühren doppelt erfasst worden. Die Schuld gegenüber der Vorinstanz betrage im hängigen Verfahren ohne Zinsen und Gebühren insgesamt Fr. 2'446.10. P. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). 1.1.1 Die Vorinstanz hat die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2010 während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 in Wiedererwägung gezogen und die Beitragsforderung reduziert. 1.1.2 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der früheren Verfügung (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 44 zu Art. 58). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren (vgl. dazu August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 zu Art. 58; Pfleiderer, a.a.O., N. 52 zu Art. 58). Anfechtungsobjekt bilden somit die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010, soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 nicht ersetzt worden ist, sowie die Wiedererwägungsverfügung selbst. 1.1.3 Sowohl die Beitrags- als auch die Wiedererwägungsverfügung stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Berechnung der Beitragsforderung. Die Vorinstanz habe zu ihren Meldungen über den Austritt von Mitarbeitern die entsprechenden Mutationen nicht vorgenommen und Forderungen nicht reduziert. Obwohl sie der Vorinstanz mehrmals mitgeteilt habe, dass die Beitragsberechnung nicht korrekt sei, habe nie eine entsprechende Berichtigung stattgefunden. Zudem fordert sie in all ihren Eingaben die Zustellung einer korrekten und vor allem nachvollziehbaren Abrechnung. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992, U 152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. 2.1.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglicht, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich je-doch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, BGE 124 V 180 E. 1a, BVGE 2012/23 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). 2.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E.4.3 ausgeführt, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich
- die relevante Beitragsperiode;
- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta). Vorliegend sind sowohl die Beitragsverfügung vom 27. Juli 2010 als auch die Wiedererwägungsverfügung vom 10. Dezember 2010 sehr rudimentär gehalten. Es ist lediglich eine Forderungssumme von total Fr. 7'597.90 für Beiträge des 1. Quartals 2009 bis zum 1. Quartal 2010 angegeben, jedoch nicht genügend belegt, wie sich der eingeforderte Beitrag berechnet. Es fehlen Angaben zur Versicherungsdauer, zu den AHV-Löhnen, den koordinierten Löhnen und zu den Beitragssätzen der versicherten Personen. Mit dem pauschalen Verweis auf die Höhe des Verzugszinses und auf Sollzinsen seit Fälligkeitsdatum sowie die Höhe der Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten ist diesen Anforderungen jedenfalls nicht Genüge getan. Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung auch keine detaillierte Übersicht darüber, wie sich die Beiträge zusammensetzen, beigelegt. Die angefochtene Verfügung erfüllt die Erfordernisse an eine Beitragsverfügung nicht ansatzweise. Der Beschwerdeführerin war es damit nicht möglich, die Tragweite des Entscheides zu erkennen, indem ihr lediglich die angeblich geschuldeten Beiträge mitgeteilt wurden. Dies erlaubt es der Beschwerdeführerin zudem nicht, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). 2.1.4 Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wie erwähnt geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130 E. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des BGE 132 V 387 E. 5.1). Ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid der Rechtsmittelinstanz besteht im Falle einer Gehörsverletzung aber nicht. Zudem darf die Heilung nicht dazu dienen, (systematisch) Verfahrensmängel im Gerichtsverfahren zu beheben (BGE 116 V 182 E. 1b). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs steht vorliegend ausser Frage, zumal die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der vorhandenen unvollständigen Akten sich auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz auf ihre Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufmerksam zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6 und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2). Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis BVG die Beschwerdeführerin als Gegenpartei nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs zu einer Stellungnahme einzuladen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 E. 9.1).
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz gemäss den angefochtenen Verfügungen mangels hinreichender Begründung und mangels vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, und eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügungen vom 27. Juli 2010 und 10. Dezember 2010 sind aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer neuen, ausreichend detailliert und nachvollziehbar begründeten Verfügung betreffend die von der Beschwerdeführerin geschuldeten BVG-Beiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5. Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügungen vom 27. Juli 2010 sowie vom 10. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu einem Entscheid mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rück-erstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: