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A-5063/2017

A-5063/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-21 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons (...) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) am 21. Februar 2017 erfolglos aufgefordert hatte, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen, meldete sie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit Schreiben vom 28. April 2017, dass die Arbeitgeberin nach ihren Unterlagen (Anschlussprüfung 2006 - 2007) Arbeitnehmende beschäftige (bzw. beschäftigt habe), die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Dennoch habe diese es bis dato unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach BVG zu belegen. A.b Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wandte sich die Auffangeinrichtung BVG an die Arbeitgeberin und wies sie auf die Meldung durch die Ausgleichskasse hin, machte sie auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und forderte sie auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. August 2006 gültigen Anschlussverfügung einzureichen oder mittels Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse nachzuweisen, dass kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werde (bzw. worden sei). Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 30. Juli 2017 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Da sich die Arbeitgeberin nicht vernehmen liess, stellte die Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 16. August 2017 fest, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2006 bei ihr zwangsweise angeschlossen sei (Ziff. I) und hielt in Ziff. II des Dispositivs fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierender Bestandteil der Verfügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2006 Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen. Zwischen dem Beginn der Vorsorge am 1. August 2006 und dem Datum der Verfügung seien ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst und dadurch Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen begründet worden. B. B.a Mit Eingabe vom 8. September 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 16. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Sie sei «noch nie ein Arbeitsverhältnis eingegangen» und habe keine Personen angestellt. Die Beschwerde schliesst: «Hat man keine Angestellten je gehabt, muss man sich nicht anschliessen laut beruflichem Vorsorgegesetz.» B.b Mit Verfügung vom 11. September 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- innert Frist bis zum 2. Oktober 2017 zu leisten. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 an das Bundesgericht und beantragte unter Hinweis auf ihre ungünstige finanzielle Situation, der geforderte Kostenvorschuss sei ihr «dringend zu erlassen». B.c Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 8. November 2017 (9C_722/2017) auf die Beschwerde nicht ein, erwog, es handle sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin um ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und überwies dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo es am 22. November 2017 eintraf. B.d Mittels Zwischenverfügung vom 30. November 2017 wurde die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Am 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin das erwähnte Gesuch mitsamt Beilagen ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gewährt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse, die Rektifikate 2006-2007, hätten ergeben, dass im Jahr 2006 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. D. Mit Telefon vom 9. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, ihr sei nach Erhalt der Vernehmlassung eingefallen, dass die besagten Arbeitnehmenden von der Ergänzungsleistung bezahlt worden seien. Das Gericht bat die Beschwerdeführerin im Rahmen des erwähnten Telefongesprächs, ihm eine entsprechende schriftliche Eingabe zukommen zu lassen. Eine solche traf bis zum Urteilsdatum nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 16. August 2017) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52).

E. 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.).

E. 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Die Beträge in Art. 5 BVV 2 beliefen sich für die im vorliegenden Fall relevanten Jahre auf Fr. 19'350.-- (2006; AS 2004 4643) und Fr. 19'890.-- (2007; AS 2006 4159). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4 mit Hinweis).

E. 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.5 mit Hinweis).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung BVG übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung BVG auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 VOAA).

E. 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.--vor.

E. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unabhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements anwendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.2, A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.).

E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2006 der Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs).

E. 3.1 Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, ist als erstes der Frage nachzugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand:

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde einzig und pauschal damit, sie habe nie Arbeitnehmende beschäftigt (Sachverhalt Bst. B.a) und infolgedessen habe sie auch nie Arbeitsverhältnisse aufgelöst. Telefonisch hat sie sodann ausgeführt, ihr sei nach Erhalt der Vernehmlassung eingefallen, dass die besagten Arbeitnehmenden von der Ergänzungsleistung bezahlt worden seien (Sachverhalt Bst. D).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse, die Rektifikate 2006-2007 (beide datierend vom 17. November 2016), hätten ergeben, dass im Jahr 2006 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2006 gehe hervor, dass ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2006 insgesamt Fr. 13'325.-- an Lohn bezogen habe. Um festzustellen, ob der Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreicht werde, sei gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG darauf abzustellen, wieviel der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung verdient hätte. Der massgebliche Jahresmindestlohn werde im vorliegenden Fall erreicht (Fr. 39'975.--). Eine andere Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin habe sodann zwischen dem 1. August 2006 und dem 30. September 2006 insgesamt Fr. 3'825.-- an Lohn bezogen, was - bezogen auf ein Jahr - ebenfalls einen höheren als den massgeblichen Jahresmindestlohn ergebe (Fr. 22'950.--). Dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j BVV 2 vorliegen würde, sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden.

E. 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt. Aus der dem Gericht vorliegenden - massgebenden (vgl. E. 2.1.2) - Lohnbescheinigung 2006 ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 insgesamt - also während vier aufeinanderfolgenden Monaten - einen Lohn in Höhe von Fr. 13'325.-- bezogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im konkreten Fall ergibt sich für 2006 ein Jahreslohn von Fr. 39'975.--. Dazu kommt eine Arbeitnehmerin, welche vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 insgesamt Fr. 3'825.-- an Lohn bezogen hat, was bei entsprechender Umrechnung für 2006 einen Jahreslohn von Fr. 22'950.-- ergibt. Die Hochrechnung des erzielten Lohnes liegt in beiden Fällen über dem massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2 und E. 3.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.3) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten.

E. 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2006 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre sie verpflichtet gewesen, sich per 1. August 2006 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.2.1).

E. 3.2 Aufgrund des in Erwägung 2.3.2 Dargelegten ist als zweites zu prüfen, ob im vorliegenden Fall bereits ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entstanden ist: Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat die erwähnte Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin deren Unternehmen verlassen, dies Ende September 2006. Damit hat jedenfalls sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben).

E. 3.3.1 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. August 2006 BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigt. Bevor sie sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, ist mindestens ein Freizügigkeitsfall eingetreten. Damit wurde die Beschwerdeführerin nach der vorn in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen - also sozusagen «automatisch» - per Datum des Stellenantrittes des betreffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den zwangsweisen Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. August 2006 feststellt, als rechtskonform. Dies gilt auch in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2).

E. 3.3.2 Nichts daran zu ändern vermag der telefonisch vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmenden seien von der Ergänzungsleistung gezahlt worden. Woher das Geld stammt, mit welchem die Arbeitnehmenden bezahlt werden bzw. worden sind, wäre für die Stellung als Arbeitgeber und die Versicherungspflicht der angestellten Arbeitnehmenden grundsätzlich ohne Belang. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ihre Arbeitgebereigenschaft in Abrede stellen wollen, so erwiesen sich ihre Ausführungen als zu wenig substanziiert (vgl. E. 1.4.2).

E. 3.3.3 Am Ergebnis ändern schliesslich auch die zeitlichen Verhältnisse nichts, kann doch gegen die Feststellung eines Zwangsanschlusses im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG keine Einrede der Verjährung erhoben werden (Urteil des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden ist (Sachverhalt Bst. B.d), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5063/2017 Urteil vom 21. März 2018 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. A.a Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons (...) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) am 21. Februar 2017 erfolglos aufgefordert hatte, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen, meldete sie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit Schreiben vom 28. April 2017, dass die Arbeitgeberin nach ihren Unterlagen (Anschlussprüfung 2006 - 2007) Arbeitnehmende beschäftige (bzw. beschäftigt habe), die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Dennoch habe diese es bis dato unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach BVG zu belegen. A.b Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wandte sich die Auffangeinrichtung BVG an die Arbeitgeberin und wies sie auf die Meldung durch die Ausgleichskasse hin, machte sie auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und forderte sie auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. August 2006 gültigen Anschlussverfügung einzureichen oder mittels Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse nachzuweisen, dass kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt werde (bzw. worden sei). Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 30. Juli 2017 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Da sich die Arbeitgeberin nicht vernehmen liess, stellte die Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 16. August 2017 fest, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2006 bei ihr zwangsweise angeschlossen sei (Ziff. I) und hielt in Ziff. II des Dispositivs fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierender Bestandteil der Verfügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2006 Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen. Zwischen dem Beginn der Vorsorge am 1. August 2006 und dem Datum der Verfügung seien ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse aufgelöst und dadurch Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen begründet worden. B. B.a Mit Eingabe vom 8. September 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 16. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Sie sei «noch nie ein Arbeitsverhältnis eingegangen» und habe keine Personen angestellt. Die Beschwerde schliesst: «Hat man keine Angestellten je gehabt, muss man sich nicht anschliessen laut beruflichem Vorsorgegesetz.» B.b Mit Verfügung vom 11. September 2017 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- innert Frist bis zum 2. Oktober 2017 zu leisten. Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 an das Bundesgericht und beantragte unter Hinweis auf ihre ungünstige finanzielle Situation, der geforderte Kostenvorschuss sei ihr «dringend zu erlassen». B.c Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 8. November 2017 (9C_722/2017) auf die Beschwerde nicht ein, erwog, es handle sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin um ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und überwies dieses zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo es am 22. November 2017 eintraf. B.d Mittels Zwischenverfügung vom 30. November 2017 wurde die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgenommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Am 15. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin das erwähnte Gesuch mitsamt Beilagen ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gewährt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2018 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse, die Rektifikate 2006-2007, hätten ergeben, dass im Jahr 2006 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. D. Mit Telefon vom 9. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, ihr sei nach Erhalt der Vernehmlassung eingefallen, dass die besagten Arbeitnehmenden von der Ergänzungsleistung bezahlt worden seien. Das Gericht bat die Beschwerdeführerin im Rahmen des erwähnten Telefongesprächs, ihm eine entsprechende schriftliche Eingabe zukommen zu lassen. Eine solche traf bis zum Urteilsdatum nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 16. August 2017) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52). 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Die Beträge in Art. 5 BVV 2 beliefen sich für die im vorliegenden Fall relevanten Jahre auf Fr. 19'350.-- (2006; AS 2004 4643) und Fr. 19'890.-- (2007; AS 2006 4159). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4 mit Hinweis). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.5 mit Hinweis). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.3 2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwillige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 VOAA; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung BVG übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung BVG auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 VOAA). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VOAA erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.--vor. 2.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es unabhängig davon, ob die erwähnte Regelung des Kostenreglements anwendbar ist, aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zulässig, dass die Auffangeinrichtung bei einem Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG je separat ausgewiesene Kosten von Fr. 450.-- für die Verfügung und von Fr. 375.-- für den Zwangsanschluss in Rechnung stellt (vgl. Urteile des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.2, A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.9 und A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2 f.).

3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. August 2006 der Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). 3.1 Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, ist als erstes der Frage nachzugehen, ob eine Versicherungspflicht bestand: 3.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde einzig und pauschal damit, sie habe nie Arbeitnehmende beschäftigt (Sachverhalt Bst. B.a) und infolgedessen habe sie auch nie Arbeitsverhältnisse aufgelöst. Telefonisch hat sie sodann ausgeführt, ihr sei nach Erhalt der Vernehmlassung eingefallen, dass die besagten Arbeitnehmenden von der Ergänzungsleistung bezahlt worden seien (Sachverhalt Bst. D). 3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse, die Rektifikate 2006-2007 (beide datierend vom 17. November 2016), hätten ergeben, dass im Jahr 2006 bei der bei unterjähriger Beschäftigung gesetzlich vorgesehenen Hochrechnung auf einen Jahreslohn die Eintrittsschwelle zur Versicherungspflicht überschritten worden sei. Aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2006 gehe hervor, dass ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2006 insgesamt Fr. 13'325.-- an Lohn bezogen habe. Um festzustellen, ob der Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG erreicht werde, sei gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG darauf abzustellen, wieviel der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung verdient hätte. Der massgebliche Jahresmindestlohn werde im vorliegenden Fall erreicht (Fr. 39'975.--). Eine andere Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin habe sodann zwischen dem 1. August 2006 und dem 30. September 2006 insgesamt Fr. 3'825.-- an Lohn bezogen, was - bezogen auf ein Jahr - ebenfalls einen höheren als den massgeblichen Jahresmindestlohn ergebe (Fr. 22'950.--). Dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j BVV 2 vorliegen würde, sei von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden. 3.1.3 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung erfüllt. Aus der dem Gericht vorliegenden - massgebenden (vgl. E. 2.1.2) - Lohnbescheinigung 2006 ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2006 insgesamt - also während vier aufeinanderfolgenden Monaten - einen Lohn in Höhe von Fr. 13'325.-- bezogen hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Dargelegten ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, von demjenigen Lohn auszugehen, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im konkreten Fall ergibt sich für 2006 ein Jahreslohn von Fr. 39'975.--. Dazu kommt eine Arbeitnehmerin, welche vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2006 insgesamt Fr. 3'825.-- an Lohn bezogen hat, was bei entsprechender Umrechnung für 2006 einen Jahreslohn von Fr. 22'950.-- ergibt. Die Hochrechnung des erzielten Lohnes liegt in beiden Fällen über dem massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2 und E. 3.1.2). Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands gemäss Art. 1j BVV 2 (vgl. E. 2.1.3) wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den Akten. 3.1.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2006 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstand. Damit wäre sie verpflichtet gewesen, sich per 1. August 2006 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (vgl. E. 2.2.1). 3.2 Aufgrund des in Erwägung 2.3.2 Dargelegten ist als zweites zu prüfen, ob im vorliegenden Fall bereits ein gesetzlicher Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung entstanden ist: Nach den dem Gericht vorliegenden Akten hat die erwähnte Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin deren Unternehmen verlassen, dies Ende September 2006. Damit hat jedenfalls sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). 3.3 3.3.1 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat seit dem 1. August 2006 BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigt. Bevor sie sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, ist mindestens ein Freizügigkeitsfall eingetreten. Damit wurde die Beschwerdeführerin nach der vorn in Erwägung 2.3.2 genannten Ordnung von Gesetzes wegen - also sozusagen «automatisch» - per Datum des Stellenantrittes des betreffenden Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung BVG angeschlossen. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den zwangsweisen Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. August 2006 feststellt, als rechtskonform. Dies gilt auch in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten (vgl. dazu E. 2.4.2). 3.3.2 Nichts daran zu ändern vermag der telefonisch vorgebrachte Hinweis der Beschwerdeführerin, die Arbeitnehmenden seien von der Ergänzungsleistung gezahlt worden. Woher das Geld stammt, mit welchem die Arbeitnehmenden bezahlt werden bzw. worden sind, wäre für die Stellung als Arbeitgeber und die Versicherungspflicht der angestellten Arbeitnehmenden grundsätzlich ohne Belang. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ihre Arbeitgebereigenschaft in Abrede stellen wollen, so erwiesen sich ihre Ausführungen als zu wenig substanziiert (vgl. E. 1.4.2). 3.3.3 Am Ergebnis ändern schliesslich auch die zeitlichen Verhältnisse nichts, kann doch gegen die Feststellung eines Zwangsanschlusses im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG keine Einrede der Verjährung erhoben werden (Urteil des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden ist (Sachverhalt Bst. B.d), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: