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A-477/2018

A-477/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Gebrannte Wasser

Sachverhalt

A. A.a Im Jahr 1949 wurde der Landwirtschaftsbetrieb X._______ in [Ort] in zwei Betriebe aufgeteilt: Der Landwirtschaftsbetrieb X._______ (GS-Nr. [...]), wurde fortan von D.B._______ geführt, der Landwirtschaftsbetrieb Y._______ (GS-Nr. [...]) von dessen Bruder E.B._______. A.b Im Jahr 1977 übernahm B.B._______ den Betrieb Y._______ von seinem Vater E.B._______. Aus einem Schreiben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV) vom 23. Februar 1979 geht hervor, dass er als «Hausbrennauftraggeber» anerkannt wurde. A.c In seinem Bericht vom 6. Mai 1983 hielt ein Inspektor der EAV sodann fest, er empfehle, die bis anhin bestehende Ausmietbewilligung für die Brennerei des Betriebs X._______ weiterhin zu erteilen. Zwar handle es sich von den örtlichen Verhältnissen her um einen Grenzfall, doch "stelle" in der Gegend - aufgrund vieler Hausbrennereien in der Umgebung - "kein Lohnbrenner auf". So sei auch dem Nachbarn vor Jahren eine Ausmietbewilligung erneuert worden. A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 1983 teilte die EAV C.B._______ (Sohn von D.B._______) mit, dass er als «Hausbrenner» anerkannt werde. A.e Im Jahr 1986 wurde die Brennerei durch C.B._______ erneuert. Gemäss Konzessionsurkunde der EAV vom 7. Februar 1986 wurde für den entsprechenden Brennapparat "Nr. [...]" eine "Konzession für den Betrieb einer Hausbrennerei" für die Dauer vom 7. Februar 1986 bis 30. Juni 2005 erteilt. A.f Im Jahr 2002 erwarb C.B._______ für die Brennerei ein Getrieberührwerk für Fr. 4'597.50, an dessen Kosten sich auch B.B._______ beteiligte. A.g Aus der «Bewilligung für das Ausmieten einer Brennerei» vom 11. Juni 2009 zu Handen von C.B._______ geht hervor, dass er seinen Brennapparat Nr. [...] nur an B.B._______ ausmieten durfte. A.h Im Jahr 2013 übernahm A.B._______ den Betrieb Y._______ von seinem Vater B.B._______, wobei er ihm diesen zunächst noch verpachtete. B.B._______ übte seine Brenntätigkeit noch so lange aus, bis der Betrieb per 1. Januar 2017 an A.A._______ verpachtet wurde. A.i Am 24. August 2017 wurde der Betrieb Y._______ einer Kontrolle durch die EAV unterzogen. A.j Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte die EAV C.B._______ mit, dass der Mieter seiner Brennerei, B.B._______, seinen Betrieb verpachtet habe, weshalb die Bewilligung zur Vermietung der Brennerei aufgehoben worden sei. A.k Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte die EAV A.A._______ mit, dass sie als Landwirtin anerkannt und - da sie jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohols (r.A.) herstelle - den Kontrollbestimmungen für Gewerbebrennereien unterstellt werde. Ausserdem wurde sie mit besagtem Schreiben darüber informiert, dass C.B._______s Bewilligung zur Vermietung der Brennerei des Betriebs X._______ aufgehoben worden sei, weshalb sie diese Brennerei nicht zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe benutzen dürfe. Sie müsse fortan die Dienste einer Lohnbrennerei in Anspruch nehmen. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 wandte sich A.A._______ an die EAV und äusserte ihr Befremden über den Entscheid, wonach C.B._______ seine Brennerei nicht mehr vermieten dürfe. Seit Jahrzehnten habe B.B._______ das Recht (gehabt), die Brennerei von C.B._______ zu benützen. Ein solches Nutzungsrecht liege mithin seit Generationen vor. Es erscheine unerklärlich, aus welchem Grund und gestützt auf welche Grundlage die EAV diesen Entscheid gefällt habe. Es werde um erneute Prüfung der Sache und um Zustimmung ersucht, die Brennerei des Betriebs X._______ auch in Zukunft benutzen zu dürfen. Andernfalls werde um Zustellung einer umfassenden Begründung gebeten. B.b Mit Verfügung vom 30. November 2017 hielt die EAV grundsätzlich an ihrem Entscheid fest, verfügte jedoch im Sinne einer Übergangsregelung, dass A.A._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet werde. B.c Im Rahmen der neusten Teilrevision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680) wurde die EAV per 1. Januar 2018 in die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) integriert. C. C.a Gegen die Verfügung vom 30. November 2017 liessen sowohl A.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) als auch A.B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden sowie sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ auch nach dem 31. Dezember 2020 unbefristet zu gestatten; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. des Staates. C.b Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 beantragt die EZV als Nachfolgerin der EAV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die EAV war bzw. die EZV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen und sind entsprechend beschwerdelegitimiert.

E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 30. November 2017), soweit er im Streit liegt. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 1.5).

E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).

E. 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen).

E. 1.7.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorg-fältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2).

E. 1.7.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall anerbieten die Beschwerdeführenden betreffend den Sachverhalt an zwei Stellen Zeugen- bzw. Parteiaussagen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Da der durch das Gericht wiedergegebene rechtserhebliche Sachverhalt mit dem durch die Beschwerdeführenden geschilderten Sachverhalt übereinstimmt, ist auf die Abnahme der anerbotenen Zeugen- bzw. Parteiaussagen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Dies gilt auch insoweit, als sich die anerbotenen Aussagen auf den Umstand beziehen, dass die bisher hergestellten gebrannten Wasser jeweils der EAV gemeldet und versteuert worden sind, oder darauf, dass für die Brenntätigkeit beider Betriebe eine in deren gemeinsamem Besitz stehende Wasserquelle benötigt werde. Weder zweifelt das Gericht daran, dass geschuldete Steuern bisher bezahlt worden sind, noch würde eine Bestätigung der Eigentumsverhältnisse betreffend die genannte Quelle etwas an der Beurteilung des vorliegenden Falles ändern.

E. 1.8 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Beabsichtigt das Bundesver-waltungsgericht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endur-teils zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde (BGE 122 V 166 E. 2). Die "kann"-Formulierung des Gesetzestextes bringt zum Ausdruck, dass bei Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht automatisch zu einer reformatio in peius zu schreiten ist: Eine solche ist zwar grundsätzlich zulässig, ob sie im konkreten Fall auch tatsächlich vorzunehmen ist, hat die Beschwer-deinstanz aufgrund einer umfassenden Prüfung aller relevanten rechtli-chen Aspekte zu beurteilen. Erweist sich eine im Raum stehende Korrektur zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei als von nicht erheblicher Bedeutung, kann sie schon aus diesem Grund unterlassen werden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 12.1; Urteil des BVGer A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 15.3 m.w.H.).

E. 1.9 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Dabei sind die drei Amtssprachen gleichwertig (vgl. BGE 127 III 318 E. 2b; BGE 125 III 57 E. 2b). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar eindeutigen Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BGE 125 II 192 E. 3a; BGE 122 V 362 E. 4a; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 25 Rz. 1 ff.).

E. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.H.; ebenso bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f.).

E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG).

E. 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 m.w.H.). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, BBl 1931 I 697, 700; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/ 2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG): Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der EZV erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden (Art. 7 Abs. 3 AlkG).

E. 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt.

E. 2.4.1 Bei der «Lohnbrennerei» handelt es sich - wie erwähnt - um eine Form der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG).

E. 2.4.2 Unter «Hausbrennerei» ist die «nicht gewerbsmässige» Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben und weiteren - genau beschriebenen - Rohstoffen zu verstehen. Sie darf nur in konzessionierten Hausbrennereien (Art. 14 Abs. 1 AlkG) oder im Brennauftrag (Art. 3 Abs. 3 AlkG) erfolgen.

E. 2.4.3 Wer selber über keine Konzession verfügt, aber Kernobstbrand oder Spezialitätenbrand herstellen will, kann die Rohstoffe dazu selbst vorbereiten, muss jedoch nach Abschluss des Gärprozesses eine Lohnbrennerei beauftragen (vgl. Art. 19 Abs. 1 AlkG). Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf («Hausbrennauftraggeber») anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Art. 3 Abs. 5 AlkG an die «nicht gewerbsmässige» Herstellung gebrannter Wasser (also an die Hausbrennerei bzw. die landwirtschaftliche Brennerei; vgl. Art. 14 ff. AlkG und Art. 1 Bst. f AlkV; E. 2.4.2) stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist (Art. 19 Abs. 2 AlkG).

E. 2.4.4 Wo "besondere Verhältnisse" die Benützung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten", kann die EZV den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen (Art. 19 Abs. 3 AlkG). In diesem Sinne hält auch Art. 7 AlkV spezifisch für die landwirtschaftliche Brennerei Folgendes fest: Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann die EZV einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (vgl. dazu Art. 7 AlkG).

E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verfügt hat, dass die Beschwerdeführenden nicht befugt sind, nach dem 31. Dezember 2020 den Brennapparat Nr. [...] von C.B._______ mietweise zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe zu nutzen.

E. 3.1.1 Wie in Erwägung 2.4.3 festgehalten, hat gemäss Art. 19 Abs. 1 AlkG, wer eigene Spirituosen herstellen will, jedoch nicht über eine eigene Konzession verfügt, zum Brennen eine Lohnbrennerei zu beauftragen. Nur dort, wo "besondere Verhältnisse" die Benützung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten", kann die EZV den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen (Art. 19 Abs. 3 AlkG; E. 2.4.4).

E. 3.1.2 D.B._______ war - seit der Teilung des Betriebes X._______ in die beiden Betriebe X._______ und Y._______ 1949 - als Bewirtschafter des Betriebes X._______ und Inhaber der Brennerei Nr. [...] in Besitz einer Ausmietbewilligung zugunsten seines Bruders E.B._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Später gingen die Betriebe auf die jeweiligen Söhne C.B._______ (X._______) und B.B._______ (Y._______) über (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.d). Auch wenn die familiären Verhältnisse offenbar berücksichtigt wurden, ist - in Anbetracht der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.4.4) - als Grund für die damalige weitere Erteilung der Ausmietbewilligung namentlich der Umstand zu sehen, dass in unmittelbarer Nähe keine Lohnbrennereien vorhanden waren. Dies geht auch aus dem Bericht eines Inspektors der EAV vom 6. Mai 1983 hervor, mit welchem dieser die Empfehlung abgab, die Ausmietbewilligung betreffend die Brennerei des Betriebs X._______ weiterhin zu erteilen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Letztmals wurde C.B._______ die "Bewilligung für das Ausmieten einer Brennerei" am 11. Juni 2009 (ausschliesslich) zugunsten von B.B._______ erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). In Ziff. 9 dieser Bewilligung wurde festgehalten, dass allfällige Mutationen (Wechsel beim Inhaber bzw. bei den Mietern der Brennerei) umgehend durch Rücksendung der Bewilligung an die EAV zu melden seien. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 meldete B.B._______ der EAV, dass der Betrieb Y._______ an die Beschwerdeführerin 1 verpachtet werde, wobei auch diese daran interessiert sei, die Brennerei Nr. [...] von C.B._______ zu mieten. Im Zuge der Behandlung dieses Gesuchs kam die EAV zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 als Landwirtin anerkannt und ihr zwar eine Konzession für die Alkoholproduktion erteilt werden könne. Allerdings werde die Ausmietbewilligung von C.B._______ nicht erneuert, weshalb sie in Zukunft eine Lohnbrennerei zu beauftragen habe. Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung begründete die EAV diesen Entscheid damit, dass sich die Umstände, welche bisher zur Erteilung der Ausmietbewilligung an den Bewirtschafter des Betriebs X._______ geführt hatten, über die Jahre geändert hätten. Namentlich seien die Strassenverhältnisse vom und zum Betrieb Y._______ im Vergleich zu ähnlich gelagerten Regionen in der Schweiz nunmehr gut und die Distanzen zu den nächstgelegenen Lohnbrennereien zumutbar. Damit seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 3 AlkG (E. 2.4.4) nicht mehr gegeben.

E. 3.2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Mit der Ausnahmebewilligung von Art. 19 Abs. 3 AlkG - dessen geltende Fassung seit 1950 in Kraft ist - sollte es Landwirten ohne eigene Brennerei ermöglicht werden, ihr Brennrecht auch dann wahrnehmen zu können, wenn das Aufsuchen einer Lohnbrennerei aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, in welchem es heisst "Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten..." (vgl. E. 2.4.4). Gemäss diesem Wortlaut können nicht irgendwie geartete "besondere Verhältnisse" (wie beispielsweise familiäre oder freundschaftliche Bande zwischen Mieter und Vermieter) zur Erteilung einer solchen Bewilligung führen, sondern eben nur solche besonderen Verhältnisse, welche die Nutzung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten" d.h. nicht erlauben. Wie die Vorinstanz richtig festhält, fallen demnach als "besondere Verhältnisse" gemäss Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG nur objektive Umstände, wie die Strassenverhältnisse (fehlende Verbindungsstrassen, schlechte Strassenqualität etc.) oder lange Distanzen zur nächstgelegenen Lohnbrennerei, in Betracht.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren, für die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 AlkG seien auch andere "besondere Verhältnisse" zu berücksichtigen. Solche seien im konkreten Fall etwa darin zu sehen, dass eine Ausmietbewilligung über Jahrzehnte hinweg gewährt wurde, dass gegenseitige Nutzungsrechte der benachbarten Betriebe vorliegen würden (Brennerei/Mosterei/Quelle), dass B.B._______ 2002 die Hälfte der Kosten für ein neues Getrieberührwerk für die Brennerei übernommen habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) und dass die Behörden bisher zu keinem Zeitpunkt die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 AlkG in Frage gestellt hätten. Dabei verkennen sie, dass das Vorhandensein von solch subjektiv geprägten "besonderen Verhältnissen" - wie dargelegt - nicht ausreicht. Vielmehr müssen die erforderlichen "besonderen Verhältnisse" die Benützung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten", d.h. unmöglich bzw. unzumutbar machen. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG ist diesbezüglich - auch unter Beachtung der französisch- und italienischsprachigen Fassungen, wo die Begriffe "empêcher" bzw. "inpedire" verwendet werden - klar bzw. unzweideutig. Damit besteht kein Raum für weitere Gesetzesauslegung. Weitere Auslegungselemente sind demnach nicht heranzuziehen (vgl. E. 1.9). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat die EAV im Laufe der Zeit sehr wohl überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausmietbewilligung an C.B._______ (noch) gegeben waren. Dem Bericht vom 6. Mai 1983 zufolge handelte es sich schon damals von den örtlichen Verhältnissen her um einen Grenzfall, doch war für eine weitere Erteilung der Ausmietbewilligung ausschlaggebend, dass es in der Gegend an Lohnbrennereien mangelte. Es steht somit nicht fest, dass sich die Verhältnisse schon vor dem jetzigen Zeitpunkt soweit geändert hatten, dass die Ausmietbewilligung hätte entzogen werden müssen. So hat die Vorin-stanz mit ihrer Vorgehensweise, für einen Entzug den Zeitpunkt abzuwarten, in welchem der langjährige Begünstigte der Bewilligung (im vorliegenden Fall B.B._______ als Mieter) seine Brennereitätigkeit aufgibt, angemessen und innerhalb ihres Ermessensspielraumes entschieden. Wollen die Beschwerdeführenden daraus aber ableiten, dass die Bewilligung auf unbestimmte Zeit und einem unbestimmten Personenkreis gegenüber (sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______) ausgestellt werden muss, ist ihnen nicht zu folgen (vgl. dazu E. 3.3). Wie die Vorinstanz aufzeigt, befinden sich heute mindestens drei Lohnbrennereien in der Nähe des Betriebes Y._______ (vgl. F._______ GmbH in [Ort], gemäss Google maps ca. 7 Min. entfernt, Lohnbrennerei G._______ GmbH in [Ort], ca. 15 Min. entfernt und Brennerei H._______ GmbH (neu in) [Ort], ca. 22 Min. entfernt). Hinzu kommt, dass sich die Strassenverhältnisse über die Jahre im Allgemeinen kontinuierlich verbessert haben. Damit sind weder Gründe ersichtlich, noch wurden solche genannt, welche es den Beschwerdeführenden "nicht gestatten" würden, in Zukunft eine Lohnbrennerei aufzusuchen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 19 Abs. 3 AlkG sind demnach nicht mehr gegeben. Entsprechend erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, besagte Bewilligung nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus zu erteilen, als bundesrechtskonform. Dieses Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihren weiteren Rügen - auf welche im Folgenden eingegangen wird, soweit sie nicht durch die vorstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit wiederlegt worden sind - nicht umzustossen.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Beschwerdeführerin 1 sowie sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe (auch nach dem 31. Dezember 2020) zu gestatten. Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass B.B._______ - wie schon sein Vater - jahrzehntelang berechtigt gewesen sei, den Brennapparat Nr. [...] des Betriebs X._______ zwecks Verarbeitung der eigenen Rohstoffe zu mieten. Dadurch sei gegenüber den Bewirtschaftern des Betriebs Y._______ eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Die Beschwerdeführenden hätten davon ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass eine langjährige, ununterbrochene und behördlich genehmigte Brenntätigkeit und damit die Benutzung des betreffenden Brennapparates von C.B._______ auch zukünftig zugelassen werde. Mit Blick darauf habe B.B._______ im Jahre 2002 Investitionen in die benachbarte Brennerei getätigt und die Hälfte des neuen Getrieberührwerks mitfinanziert (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Auch seien jährlich viel Zeit und finanzielle Mittel in die Pflege und Erhaltung der rund [Zahl] Hochstammfeldobstbäume investiert worden. Dies in der Annahme, dass die Brenntätigkeit auch zukünftig in der benachbarten Brennerei selbständig ausgeübt werden könne. Die Obstbäume würden einen wesentlichen Bestandteil des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ bilden. Vor diesem Hintergrund sei es wichtig und existenzbegründend, dass ein Teil dieses Obstes durch den Bewirtschafter selbst verwertet und gebrannt werden könne. Im Lichte dieser Ausführungen sei dargetan, dass die Vorinstanz mit dem plötzlichen Entzug der Ausmietbewilligung gegen Treu und Glauben verstossen habe. Unter den geschilderten Umständen könne auch von Gewohnheitsrecht bzw. von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen werden. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

E. 3.3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Damit sich eine Privatperson mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen verschiedene, näher definierte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder hat die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden Zusicherungen abgegeben, noch hat sie Auskünfte unterlassen, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wären. Eine Ausmietbewilligung gemäss Art. 19 Abs. 3 AlkG ist - und war auch im vorliegenden Fall - jeweils auf bestimmte und in der Bewilligung ausdrücklich genannte Person (hier B.B._______) beschränkt (vgl. Sachverhalt Bst. A.g und E. 3.1.2). Sodann hat die Vorinstanz im Laufe der Zeit überprüft, ob die Voraussetzungen für die weitere Erteilung der Ausmietbewilligung noch gegeben waren. Daraus, dass die - seit den 50er Jahren unverändert im Gesetz genannten - Voraussetzungen mit Blick auf den Betrieb Y._______ in der Vergangenheit gegeben waren, es heute jedoch nicht mehr sind, können die Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere hat die Vorinstanz dadurch, dass sie im Rahmen der neusten Überprüfung festgestellt hat, dass jene Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen.

E. 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, bei der Brennereitätigkeit der Bewirtschafter des Betriebs Y._______ handle es sich um ein «wohlerworbenes Recht», ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gelten als «wohlerworben», wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte individuelle Zusicherungen abgegeben oder Verträge geschlossen worden sind (BGE 137 V 105 E. 7.2; BGE 134 I 23 E. 7.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 861; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1237 f.). Als wohlerworbenes Recht wird somit ein Anspruch verstanden, der auch bei einer Rechtsänderung weiterhin besteht und nicht geändert werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sieht weder das Gesetz die Entstehung wohlerworbener Rechte vor, noch hat die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden Zusicherungen abgegeben oder gar Verträge abgeschlossen. Die Vorinstanz hat lediglich Art. 19 Abs. 3 AlkG angewendet. Diese Bestimmung macht die Zulässigkeit der Erteilung einer Ausmietbewilligung von äusseren Umständen abhängig, welche im vorliegenden Fall jahrelang gegeben waren, es nun aber nicht mehr sind. Dass die Bewilligung möglicherweise nicht unmittelbar nach Wegfall der notwendigen Voraussetzungen entzogen worden ist, führt nicht zur Entstehung eines wohlerworbenen Rechts der Beschwerdeführenden.

E. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, bei der Nutzung der Brennerei Nr. [...] durch die Bewirtschafter des Betriebs Y._______ handle es sich um "Gewohnheitsrecht". Auch diese Argumentation zielt aus den folgenden Gründen ins Leere: Die Entstehung von Gewohnheitsreicht ist im öffentlichen Recht zwar nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist, dass eine langandauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis vorliegt, die der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht, und dass das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausge-schlossen (BGE 138 I 196 E. 4.5.4; BGE 136 I 376 E. 5.2, je m.w.H; Urteil des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 7.4; vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 164). Wie bereits festgehalten, ist der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG klar (E. 3.2.2): Ausmietbewilligungen können (nur) erteilt werden, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Sind sie es - wie im vorliegenden Fall nicht (mehr) - besteht kein Anlass für die Erteilung bzw. Erneuerung einer Bewilligung und damit auch kein Raum für Gewohnheitsrecht.

E. 3.4.1 Wie gezeigt wurde, hat die Vorinstanz C.B._______ die Ausmietbewilligung betreffend seinen Brennapparat Nr. [...] zu Recht entzogen, zumal die in Art. 19 Abs. 3 AlkG genannten Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte man sich fragen, inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 überhaupt noch eine dreijährige Übergangsfrist (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gewähren durfte. Allerdings ist im vorliegenden Kontext von einer reformatio in peius schon deshalb abzusehen, weil die Dauer der gewährten Übergangsfrist (drei Jahre) unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Ausmietbewilligung nicht ins Gewicht fällt und sich eine Korrektur damit als von nicht erheblicher Bedeutung erweist (vgl. E. 1.8).

E. 3.4.2 Allerdings ist die Formulierung von Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insofern als ergänzungsbedürftig, als dass die Vor-instanz damit die Rechte des Inhabers des Brennapparates Nr. [...] beschlägt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2).

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Im Sinne der Erwägungen ist die Formulierung von Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wie folgt anzupassen: "Frau A.A._______ wird zur Verarbeitung Ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von Herrn C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet; dies unter dem Vorbehalt, dass C.B._______ den genannten Brennapparat an sie ausmieten will."

E. 5.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung lautet neu wie folgt: "Frau A.A._______ wird zur Verarbeitung Ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von Herrn C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet; dies unter der Voraussetzung, dass C.B._______ den genannten Brennapparat ausmieten will."
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-477/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien

1. A.A._______, [...],

2. A.B._______, [...], beide vertreten durch lic. iur. Franziska Souto Varela, Rechtsanwältin, [...], Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), handelnd durch die Hauptabteilung AbgabenAbteilung Alkohol und Tabak, [...], Vorinstanz. Gegenstand Alkoholgesetzgebung; befristete Bewilligung betr. Brennerei. Sachverhalt: A. A.a Im Jahr 1949 wurde der Landwirtschaftsbetrieb X._______ in [Ort] in zwei Betriebe aufgeteilt: Der Landwirtschaftsbetrieb X._______ (GS-Nr. [...]), wurde fortan von D.B._______ geführt, der Landwirtschaftsbetrieb Y._______ (GS-Nr. [...]) von dessen Bruder E.B._______. A.b Im Jahr 1977 übernahm B.B._______ den Betrieb Y._______ von seinem Vater E.B._______. Aus einem Schreiben der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (nachfolgend: EAV) vom 23. Februar 1979 geht hervor, dass er als «Hausbrennauftraggeber» anerkannt wurde. A.c In seinem Bericht vom 6. Mai 1983 hielt ein Inspektor der EAV sodann fest, er empfehle, die bis anhin bestehende Ausmietbewilligung für die Brennerei des Betriebs X._______ weiterhin zu erteilen. Zwar handle es sich von den örtlichen Verhältnissen her um einen Grenzfall, doch "stelle" in der Gegend - aufgrund vieler Hausbrennereien in der Umgebung - "kein Lohnbrenner auf". So sei auch dem Nachbarn vor Jahren eine Ausmietbewilligung erneuert worden. A.d Mit Schreiben vom 10. Juni 1983 teilte die EAV C.B._______ (Sohn von D.B._______) mit, dass er als «Hausbrenner» anerkannt werde. A.e Im Jahr 1986 wurde die Brennerei durch C.B._______ erneuert. Gemäss Konzessionsurkunde der EAV vom 7. Februar 1986 wurde für den entsprechenden Brennapparat "Nr. [...]" eine "Konzession für den Betrieb einer Hausbrennerei" für die Dauer vom 7. Februar 1986 bis 30. Juni 2005 erteilt. A.f Im Jahr 2002 erwarb C.B._______ für die Brennerei ein Getrieberührwerk für Fr. 4'597.50, an dessen Kosten sich auch B.B._______ beteiligte. A.g Aus der «Bewilligung für das Ausmieten einer Brennerei» vom 11. Juni 2009 zu Handen von C.B._______ geht hervor, dass er seinen Brennapparat Nr. [...] nur an B.B._______ ausmieten durfte. A.h Im Jahr 2013 übernahm A.B._______ den Betrieb Y._______ von seinem Vater B.B._______, wobei er ihm diesen zunächst noch verpachtete. B.B._______ übte seine Brenntätigkeit noch so lange aus, bis der Betrieb per 1. Januar 2017 an A.A._______ verpachtet wurde. A.i Am 24. August 2017 wurde der Betrieb Y._______ einer Kontrolle durch die EAV unterzogen. A.j Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte die EAV C.B._______ mit, dass der Mieter seiner Brennerei, B.B._______, seinen Betrieb verpachtet habe, weshalb die Bewilligung zur Vermietung der Brennerei aufgehoben worden sei. A.k Mit Schreiben vom 20. September 2017 teilte die EAV A.A._______ mit, dass sie als Landwirtin anerkannt und - da sie jährlich mehr als 200 Liter reinen Alkohols (r.A.) herstelle - den Kontrollbestimmungen für Gewerbebrennereien unterstellt werde. Ausserdem wurde sie mit besagtem Schreiben darüber informiert, dass C.B._______s Bewilligung zur Vermietung der Brennerei des Betriebs X._______ aufgehoben worden sei, weshalb sie diese Brennerei nicht zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe benutzen dürfe. Sie müsse fortan die Dienste einer Lohnbrennerei in Anspruch nehmen. B. B.a Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 wandte sich A.A._______ an die EAV und äusserte ihr Befremden über den Entscheid, wonach C.B._______ seine Brennerei nicht mehr vermieten dürfe. Seit Jahrzehnten habe B.B._______ das Recht (gehabt), die Brennerei von C.B._______ zu benützen. Ein solches Nutzungsrecht liege mithin seit Generationen vor. Es erscheine unerklärlich, aus welchem Grund und gestützt auf welche Grundlage die EAV diesen Entscheid gefällt habe. Es werde um erneute Prüfung der Sache und um Zustimmung ersucht, die Brennerei des Betriebs X._______ auch in Zukunft benutzen zu dürfen. Andernfalls werde um Zustellung einer umfassenden Begründung gebeten. B.b Mit Verfügung vom 30. November 2017 hielt die EAV grundsätzlich an ihrem Entscheid fest, verfügte jedoch im Sinne einer Übergangsregelung, dass A.A._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet werde. B.c Im Rahmen der neusten Teilrevision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG; SR 680) wurde die EAV per 1. Januar 2018 in die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) integriert. C. C.a Gegen die Verfügung vom 30. November 2017 liessen sowohl A.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) als auch A.B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 22. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird, es sei den Beschwerdeführenden sowie sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ auch nach dem 31. Dezember 2020 unbefristet zu gestatten; dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz resp. des Staates. C.b Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 beantragt die EZV als Nachfolgerin der EAV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die EAV war bzw. die EZV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen und sind entsprechend beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 30. November 2017), soweit er im Streit liegt. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 1.5). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149). 1.7 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen). 1.7.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorg-fältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2). 1.7.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall anerbieten die Beschwerdeführenden betreffend den Sachverhalt an zwei Stellen Zeugen- bzw. Parteiaussagen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Da der durch das Gericht wiedergegebene rechtserhebliche Sachverhalt mit dem durch die Beschwerdeführenden geschilderten Sachverhalt übereinstimmt, ist auf die Abnahme der anerbotenen Zeugen- bzw. Parteiaussagen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Dies gilt auch insoweit, als sich die anerbotenen Aussagen auf den Umstand beziehen, dass die bisher hergestellten gebrannten Wasser jeweils der EAV gemeldet und versteuert worden sind, oder darauf, dass für die Brenntätigkeit beider Betriebe eine in deren gemeinsamem Besitz stehende Wasserquelle benötigt werde. Weder zweifelt das Gericht daran, dass geschuldete Steuern bisher bezahlt worden sind, noch würde eine Bestätigung der Eigentumsverhältnisse betreffend die genannte Quelle etwas an der Beurteilung des vorliegenden Falles ändern. 1.8 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht eine angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht. Beabsichtigt das Bundesver-waltungsgericht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endur-teils zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde (BGE 122 V 166 E. 2). Die "kann"-Formulierung des Gesetzestextes bringt zum Ausdruck, dass bei Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht automatisch zu einer reformatio in peius zu schreiten ist: Eine solche ist zwar grundsätzlich zulässig, ob sie im konkreten Fall auch tatsächlich vorzunehmen ist, hat die Beschwer-deinstanz aufgrund einer umfassenden Prüfung aller relevanten rechtli-chen Aspekte zu beurteilen. Erweist sich eine im Raum stehende Korrektur zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei als von nicht erheblicher Bedeutung, kann sie schon aus diesem Grund unterlassen werden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 12.1; Urteil des BVGer A-3143/2010 vom 10. November 2010 E. 15.3 m.w.H.). 1.9 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Dabei sind die drei Amtssprachen gleichwertig (vgl. BGE 127 III 318 E. 2b; BGE 125 III 57 E. 2b). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar eindeutigen Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BGE 125 II 192 E. 3a; BGE 122 V 362 E. 4a; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 25 Rz. 1 ff.). 2. 2.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.H.; ebenso bereits in der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Botschaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f.). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reinigung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmonopol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikonzessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). 2.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4 m.w.H.). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, BBl 1931 I 697, 700; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/ 2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG): Brennapparate und Brennanlagen dürfen nur mit Bewilligung der EZV erworben, aufgestellt, an einen neuen Standort verbracht, ersetzt oder umgeändert werden (Art. 7 Abs. 3 AlkG). 2.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) gehören - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt. 2.4.1 Bei der «Lohnbrennerei» handelt es sich - wie erwähnt - um eine Form der Gewerbebrennerei. Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). 2.4.2 Unter «Hausbrennerei» ist die «nicht gewerbsmässige» Herstellung gebrannter Wasser zu Trinkzwecken aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben und weiteren - genau beschriebenen - Rohstoffen zu verstehen. Sie darf nur in konzessionierten Hausbrennereien (Art. 14 Abs. 1 AlkG) oder im Brennauftrag (Art. 3 Abs. 3 AlkG) erfolgen. 2.4.3 Wer selber über keine Konzession verfügt, aber Kernobstbrand oder Spezialitätenbrand herstellen will, kann die Rohstoffe dazu selbst vorbereiten, muss jedoch nach Abschluss des Gärprozesses eine Lohnbrennerei beauftragen (vgl. Art. 19 Abs. 1 AlkG). Produzenten, die ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs brennen lassen, werden als den Hausbrennern gleichgestellte Brennauftraggeber mit Anspruch auf steuerfreien Eigenbedarf («Hausbrennauftraggeber») anerkannt, sofern sie den Anforderungen entsprechen, die der Bundesrat auf Grund von Art. 3 Abs. 5 AlkG an die «nicht gewerbsmässige» Herstellung gebrannter Wasser (also an die Hausbrennerei bzw. die landwirtschaftliche Brennerei; vgl. Art. 14 ff. AlkG und Art. 1 Bst. f AlkV; E. 2.4.2) stellt. Der Bundesrat ist jedoch befugt, die Zulassung von Hausbrennauftraggebern einzuschränken, soweit sich dies zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erweist (Art. 19 Abs. 2 AlkG). 2.4.4 Wo "besondere Verhältnisse" die Benützung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten", kann die EZV den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen (Art. 19 Abs. 3 AlkG). In diesem Sinne hält auch Art. 7 AlkV spezifisch für die landwirtschaftliche Brennerei Folgendes fest: Sind Landwirte oder Landwirtinnen infolge der örtlichen Lage ihres Betriebes ausser Stande, sich einer Lohnbrennerei zu bedienen, so kann die EZV einem benachbarten Landwirtschaftsbetrieb die Bewilligung erteilen, deren Rohstoffe zu brennen oder ihnen den eigenen Brennapparat auszuleihen oder zu vermieten. Die für die gewerbliche Produktion vorgesehenen Kontrollmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (vgl. dazu Art. 7 AlkG). 3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht verfügt hat, dass die Beschwerdeführenden nicht befugt sind, nach dem 31. Dezember 2020 den Brennapparat Nr. [...] von C.B._______ mietweise zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe zu nutzen. 3.1 3.1.1 Wie in Erwägung 2.4.3 festgehalten, hat gemäss Art. 19 Abs. 1 AlkG, wer eigene Spirituosen herstellen will, jedoch nicht über eine eigene Konzession verfügt, zum Brennen eine Lohnbrennerei zu beauftragen. Nur dort, wo "besondere Verhältnisse" die Benützung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten", kann die EZV den Inhaber einer bestimmten Hausbrennerei zur Übernahme von Brennaufträgen oder zur mietweisen Überlassung seiner Brennerei an einen Hausbrennauftraggeber ermächtigen (Art. 19 Abs. 3 AlkG; E. 2.4.4). 3.1.2 D.B._______ war - seit der Teilung des Betriebes X._______ in die beiden Betriebe X._______ und Y._______ 1949 - als Bewirtschafter des Betriebes X._______ und Inhaber der Brennerei Nr. [...] in Besitz einer Ausmietbewilligung zugunsten seines Bruders E.B._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Später gingen die Betriebe auf die jeweiligen Söhne C.B._______ (X._______) und B.B._______ (Y._______) über (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und A.d). Auch wenn die familiären Verhältnisse offenbar berücksichtigt wurden, ist - in Anbetracht der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 2.4.4) - als Grund für die damalige weitere Erteilung der Ausmietbewilligung namentlich der Umstand zu sehen, dass in unmittelbarer Nähe keine Lohnbrennereien vorhanden waren. Dies geht auch aus dem Bericht eines Inspektors der EAV vom 6. Mai 1983 hervor, mit welchem dieser die Empfehlung abgab, die Ausmietbewilligung betreffend die Brennerei des Betriebs X._______ weiterhin zu erteilen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Letztmals wurde C.B._______ die "Bewilligung für das Ausmieten einer Brennerei" am 11. Juni 2009 (ausschliesslich) zugunsten von B.B._______ erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). In Ziff. 9 dieser Bewilligung wurde festgehalten, dass allfällige Mutationen (Wechsel beim Inhaber bzw. bei den Mietern der Brennerei) umgehend durch Rücksendung der Bewilligung an die EAV zu melden seien. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 meldete B.B._______ der EAV, dass der Betrieb Y._______ an die Beschwerdeführerin 1 verpachtet werde, wobei auch diese daran interessiert sei, die Brennerei Nr. [...] von C.B._______ zu mieten. Im Zuge der Behandlung dieses Gesuchs kam die EAV zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 als Landwirtin anerkannt und ihr zwar eine Konzession für die Alkoholproduktion erteilt werden könne. Allerdings werde die Ausmietbewilligung von C.B._______ nicht erneuert, weshalb sie in Zukunft eine Lohnbrennerei zu beauftragen habe. Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung begründete die EAV diesen Entscheid damit, dass sich die Umstände, welche bisher zur Erteilung der Ausmietbewilligung an den Bewirtschafter des Betriebs X._______ geführt hatten, über die Jahre geändert hätten. Namentlich seien die Strassenverhältnisse vom und zum Betrieb Y._______ im Vergleich zu ähnlich gelagerten Regionen in der Schweiz nunmehr gut und die Distanzen zu den nächstgelegenen Lohnbrennereien zumutbar. Damit seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 3 AlkG (E. 2.4.4) nicht mehr gegeben. 3.2 3.2.1 Der Entscheid der Vorinstanz ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Mit der Ausnahmebewilligung von Art. 19 Abs. 3 AlkG - dessen geltende Fassung seit 1950 in Kraft ist - sollte es Landwirten ohne eigene Brennerei ermöglicht werden, ihr Brennrecht auch dann wahrnehmen zu können, wenn das Aufsuchen einer Lohnbrennerei aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar war. Dies geht bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervor, in welchem es heisst "Wo besondere Verhältnisse die Benützung einer Lohnbrennerei nicht gestatten..." (vgl. E. 2.4.4). Gemäss diesem Wortlaut können nicht irgendwie geartete "besondere Verhältnisse" (wie beispielsweise familiäre oder freundschaftliche Bande zwischen Mieter und Vermieter) zur Erteilung einer solchen Bewilligung führen, sondern eben nur solche besonderen Verhältnisse, welche die Nutzung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten" d.h. nicht erlauben. Wie die Vorinstanz richtig festhält, fallen demnach als "besondere Verhältnisse" gemäss Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG nur objektive Umstände, wie die Strassenverhältnisse (fehlende Verbindungsstrassen, schlechte Strassenqualität etc.) oder lange Distanzen zur nächstgelegenen Lohnbrennerei, in Betracht. 3.2.2 Die Beschwerdeführenden argumentieren, für die Anwendung von Art. 19 Abs. 3 AlkG seien auch andere "besondere Verhältnisse" zu berücksichtigen. Solche seien im konkreten Fall etwa darin zu sehen, dass eine Ausmietbewilligung über Jahrzehnte hinweg gewährt wurde, dass gegenseitige Nutzungsrechte der benachbarten Betriebe vorliegen würden (Brennerei/Mosterei/Quelle), dass B.B._______ 2002 die Hälfte der Kosten für ein neues Getrieberührwerk für die Brennerei übernommen habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) und dass die Behörden bisher zu keinem Zeitpunkt die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 AlkG in Frage gestellt hätten. Dabei verkennen sie, dass das Vorhandensein von solch subjektiv geprägten "besonderen Verhältnissen" - wie dargelegt - nicht ausreicht. Vielmehr müssen die erforderlichen "besonderen Verhältnisse" die Benützung einer Lohnbrennerei "nicht gestatten", d.h. unmöglich bzw. unzumutbar machen. Der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG ist diesbezüglich - auch unter Beachtung der französisch- und italienischsprachigen Fassungen, wo die Begriffe "empêcher" bzw. "inpedire" verwendet werden - klar bzw. unzweideutig. Damit besteht kein Raum für weitere Gesetzesauslegung. Weitere Auslegungselemente sind demnach nicht heranzuziehen (vgl. E. 1.9). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat die EAV im Laufe der Zeit sehr wohl überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausmietbewilligung an C.B._______ (noch) gegeben waren. Dem Bericht vom 6. Mai 1983 zufolge handelte es sich schon damals von den örtlichen Verhältnissen her um einen Grenzfall, doch war für eine weitere Erteilung der Ausmietbewilligung ausschlaggebend, dass es in der Gegend an Lohnbrennereien mangelte. Es steht somit nicht fest, dass sich die Verhältnisse schon vor dem jetzigen Zeitpunkt soweit geändert hatten, dass die Ausmietbewilligung hätte entzogen werden müssen. So hat die Vorin-stanz mit ihrer Vorgehensweise, für einen Entzug den Zeitpunkt abzuwarten, in welchem der langjährige Begünstigte der Bewilligung (im vorliegenden Fall B.B._______ als Mieter) seine Brennereitätigkeit aufgibt, angemessen und innerhalb ihres Ermessensspielraumes entschieden. Wollen die Beschwerdeführenden daraus aber ableiten, dass die Bewilligung auf unbestimmte Zeit und einem unbestimmten Personenkreis gegenüber (sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______) ausgestellt werden muss, ist ihnen nicht zu folgen (vgl. dazu E. 3.3). Wie die Vorinstanz aufzeigt, befinden sich heute mindestens drei Lohnbrennereien in der Nähe des Betriebes Y._______ (vgl. F._______ GmbH in [Ort], gemäss Google maps ca. 7 Min. entfernt, Lohnbrennerei G._______ GmbH in [Ort], ca. 15 Min. entfernt und Brennerei H._______ GmbH (neu in) [Ort], ca. 22 Min. entfernt). Hinzu kommt, dass sich die Strassenverhältnisse über die Jahre im Allgemeinen kontinuierlich verbessert haben. Damit sind weder Gründe ersichtlich, noch wurden solche genannt, welche es den Beschwerdeführenden "nicht gestatten" würden, in Zukunft eine Lohnbrennerei aufzusuchen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 19 Abs. 3 AlkG sind demnach nicht mehr gegeben. Entsprechend erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, besagte Bewilligung nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus zu erteilen, als bundesrechtskonform. Dieses Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden auch mit ihren weiteren Rügen - auf welche im Folgenden eingegangen wird, soweit sie nicht durch die vorstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit wiederlegt worden sind - nicht umzustossen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei der Beschwerdeführerin 1 sowie sämtlichen nachfolgenden Bewirtschaftern des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von C.B._______ zur Verarbeitung ihrer Rohstoffe (auch nach dem 31. Dezember 2020) zu gestatten. Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass B.B._______ - wie schon sein Vater - jahrzehntelang berechtigt gewesen sei, den Brennapparat Nr. [...] des Betriebs X._______ zwecks Verarbeitung der eigenen Rohstoffe zu mieten. Dadurch sei gegenüber den Bewirtschaftern des Betriebs Y._______ eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Die Beschwerdeführenden hätten davon ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass eine langjährige, ununterbrochene und behördlich genehmigte Brenntätigkeit und damit die Benutzung des betreffenden Brennapparates von C.B._______ auch zukünftig zugelassen werde. Mit Blick darauf habe B.B._______ im Jahre 2002 Investitionen in die benachbarte Brennerei getätigt und die Hälfte des neuen Getrieberührwerks mitfinanziert (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Auch seien jährlich viel Zeit und finanzielle Mittel in die Pflege und Erhaltung der rund [Zahl] Hochstammfeldobstbäume investiert worden. Dies in der Annahme, dass die Brenntätigkeit auch zukünftig in der benachbarten Brennerei selbständig ausgeübt werden könne. Die Obstbäume würden einen wesentlichen Bestandteil des Landwirtschaftsbetriebs Y._______ bilden. Vor diesem Hintergrund sei es wichtig und existenzbegründend, dass ein Teil dieses Obstes durch den Bewirtschafter selbst verwertet und gebrannt werden könne. Im Lichte dieser Ausführungen sei dargetan, dass die Vorinstanz mit dem plötzlichen Entzug der Ausmietbewilligung gegen Treu und Glauben verstossen habe. Unter den geschilderten Umständen könne auch von Gewohnheitsrecht bzw. von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen werden. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 3.3.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Damit sich eine Privatperson mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann, müssen verschiedene, näher definierte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder hat die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden Zusicherungen abgegeben, noch hat sie Auskünfte unterlassen, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wären. Eine Ausmietbewilligung gemäss Art. 19 Abs. 3 AlkG ist - und war auch im vorliegenden Fall - jeweils auf bestimmte und in der Bewilligung ausdrücklich genannte Person (hier B.B._______) beschränkt (vgl. Sachverhalt Bst. A.g und E. 3.1.2). Sodann hat die Vorinstanz im Laufe der Zeit überprüft, ob die Voraussetzungen für die weitere Erteilung der Ausmietbewilligung noch gegeben waren. Daraus, dass die - seit den 50er Jahren unverändert im Gesetz genannten - Voraussetzungen mit Blick auf den Betrieb Y._______ in der Vergangenheit gegeben waren, es heute jedoch nicht mehr sind, können die Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere hat die Vorinstanz dadurch, dass sie im Rahmen der neusten Überprüfung festgestellt hat, dass jene Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen. 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, bei der Brennereitätigkeit der Bewirtschafter des Betriebs Y._______ handle es sich um ein «wohlerworbenes Recht», ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche gelten als «wohlerworben», wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte individuelle Zusicherungen abgegeben oder Verträge geschlossen worden sind (BGE 137 V 105 E. 7.2; BGE 134 I 23 E. 7.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 861; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1237 f.). Als wohlerworbenes Recht wird somit ein Anspruch verstanden, der auch bei einer Rechtsänderung weiterhin besteht und nicht geändert werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sieht weder das Gesetz die Entstehung wohlerworbener Rechte vor, noch hat die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführenden Zusicherungen abgegeben oder gar Verträge abgeschlossen. Die Vorinstanz hat lediglich Art. 19 Abs. 3 AlkG angewendet. Diese Bestimmung macht die Zulässigkeit der Erteilung einer Ausmietbewilligung von äusseren Umständen abhängig, welche im vorliegenden Fall jahrelang gegeben waren, es nun aber nicht mehr sind. Dass die Bewilligung möglicherweise nicht unmittelbar nach Wegfall der notwendigen Voraussetzungen entzogen worden ist, führt nicht zur Entstehung eines wohlerworbenen Rechts der Beschwerdeführenden. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, bei der Nutzung der Brennerei Nr. [...] durch die Bewirtschafter des Betriebs Y._______ handle es sich um "Gewohnheitsrecht". Auch diese Argumentation zielt aus den folgenden Gründen ins Leere: Die Entstehung von Gewohnheitsreicht ist im öffentlichen Recht zwar nicht ausgeschlossen, aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Erforderlich ist, dass eine langandauernde, ununterbrochene und einheitliche Praxis vorliegt, die der Rechtsüberzeugung der anwendenden Behörde und der betroffenen Bürger entspricht, und dass das geschriebene Recht Raum für eine Regelung durch Gewohnheitsrecht lässt. Derogierendes, dem Gesetz widersprechendes Gewohnheitsrecht ist im öffentlichen Recht ausge-schlossen (BGE 138 I 196 E. 4.5.4; BGE 136 I 376 E. 5.2, je m.w.H; Urteil des BVGer A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 7.4; vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 164). Wie bereits festgehalten, ist der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 AlkG klar (E. 3.2.2): Ausmietbewilligungen können (nur) erteilt werden, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen gegeben sind. Sind sie es - wie im vorliegenden Fall nicht (mehr) - besteht kein Anlass für die Erteilung bzw. Erneuerung einer Bewilligung und damit auch kein Raum für Gewohnheitsrecht. 3.4 3.4.1 Wie gezeigt wurde, hat die Vorinstanz C.B._______ die Ausmietbewilligung betreffend seinen Brennapparat Nr. [...] zu Recht entzogen, zumal die in Art. 19 Abs. 3 AlkG genannten Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind. Unter diesen Umständen könnte man sich fragen, inwiefern die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 überhaupt noch eine dreijährige Übergangsfrist (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gewähren durfte. Allerdings ist im vorliegenden Kontext von einer reformatio in peius schon deshalb abzusehen, weil die Dauer der gewährten Übergangsfrist (drei Jahre) unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer der Ausmietbewilligung nicht ins Gewicht fällt und sich eine Korrektur damit als von nicht erheblicher Bedeutung erweist (vgl. E. 1.8). 3.4.2 Allerdings ist die Formulierung von Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung insofern als ergänzungsbedürftig, als dass die Vor-instanz damit die Rechte des Inhabers des Brennapparates Nr. [...] beschlägt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2). 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Im Sinne der Erwägungen ist die Formulierung von Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wie folgt anzupassen: "Frau A.A._______ wird zur Verarbeitung Ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von Herrn C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet; dies unter dem Vorbehalt, dass C.B._______ den genannten Brennapparat an sie ausmieten will." 5. 5.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung lautet neu wie folgt: "Frau A.A._______ wird zur Verarbeitung Ihrer Rohstoffe die mietweise Benützung des Brennapparates Nr. [...] von Herrn C.B._______ längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestattet; dies unter der Voraussetzung, dass C.B._______ den genannten Brennapparat ausmieten will."

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: