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A-6660/2011

A-6660/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-29 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) deklarierte am 19. Juli 2011 bei der Zollstelle (...) im EDV-Verfahren unter der Tarifnummer 1901.2096 eine für die X._______ AG bestimmte Sendung "Jufka, Teigblätter aus Mehl, Fett enthaltend" des Herstellers Y._______ mit einer Rohmasse von 18'432 kg zu einem Präferenzzollansatz von Fr. 60.90 je 100 kg brutto. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei ohne". Die Zollstelle nahm daraufhin die Abfertigung antragsgemäss vor. Mit definitiver Veranlagungsverfügung (...) vom 20. Juli 2011 erhob sie einen Zollbetrag von Fr. 11'225.10 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 937.10. B.Mit einem als "Gesuch um Rückerstattung Zoll [...]" betitelten Schreiben vom 19. September 2011 gelangte die Zollpflichtige an die Zollstelle (...). Sie machte geltend, der Fettgehalt der eingeführten Ware habe laut Datenblatt des Herstellers lediglich 1,15 % betragen. Gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zum Zolltarif werde unter der Tarifnummer 1901.2098 ein Fettgehalt bis maximal 2 % toleriert. Bei der Sendung habe es sich demnach nicht - wie von ihr fälschlicherweise deklariert - um Teigblätter der Tarifnummer 1901.2096, sondern um solche der Tarifnummer 1901.2098 gehandelt. Sie beantrage daher die nachträgliche Veranlagung nach Tarifnummer 1901.2098 und ersuche um Rückerstattung der Zolldifferenz. Die Eingabe wurde in der Folge zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion Schaffhausen überwiesen. Am 24. Oktober 2011 legte die Zollpflichtige als Beweismittel ein Analysezertifikat ("Laboratory Testing Report") (...) vom 7. Oktober 2011 ins Recht, worin für ein als "Pasteurized Daugh a 500g" bezeichnetes Produkt ein Fettgehalt von 1,16 % vermerkt ist. C.Mit Beschwerdeentscheid vom 9. November 2011 wies die Zollkreisdirektion das als Beschwerde behandelte "Gesuch" vom 19. September 2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe nicht nachweisen können, dass die eingeführten Teigblätter zum Zeitpunkt der Zollabfertigung einen Fettgehalt von höchstens 2 % aufgewiesen hätten. D.Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 9. bzw. 15. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids bzw. die nachträgliche Veranlagung der Sendung vom 19. Juli 2011 nach Tarifnummer 1901.2098 unter Rückerstattung der Zolldifferenz. Als zusätzliche Beweismittel werden eine Bestätigung des Warenabsenders Y._______ ("Statement") vom 8. Dezember 2011, ein "Prüfbericht" (...) der Swiss Quality Testing Services (SQTS), ebenfalls vom 8. Dezember 2011, sowie ein Teigmuster vorgelegt, das aus der strittigen Lieferung stammen soll. E.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6660/2011 Urteil vom 29. Mai 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zollverfahren; Beweis. Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) deklarierte am 19. Juli 2011 bei der Zollstelle (...) im EDV-Verfahren unter der Tarifnummer 1901.2096 eine für die X._______ AG bestimmte Sendung "Jufka, Teigblätter aus Mehl, Fett enthaltend" des Herstellers Y._______ mit einer Rohmasse von 18'432 kg zu einem Präferenzzollansatz von Fr. 60.90 je 100 kg brutto. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei ohne". Die Zollstelle nahm daraufhin die Abfertigung antragsgemäss vor. Mit definitiver Veranlagungsverfügung (...) vom 20. Juli 2011 erhob sie einen Zollbetrag von Fr. 11'225.10 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 937.10. B.Mit einem als "Gesuch um Rückerstattung Zoll [...]" betitelten Schreiben vom 19. September 2011 gelangte die Zollpflichtige an die Zollstelle (...). Sie machte geltend, der Fettgehalt der eingeführten Ware habe laut Datenblatt des Herstellers lediglich 1,15 % betragen. Gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zum Zolltarif werde unter der Tarifnummer 1901.2098 ein Fettgehalt bis maximal 2 % toleriert. Bei der Sendung habe es sich demnach nicht - wie von ihr fälschlicherweise deklariert - um Teigblätter der Tarifnummer 1901.2096, sondern um solche der Tarifnummer 1901.2098 gehandelt. Sie beantrage daher die nachträgliche Veranlagung nach Tarifnummer 1901.2098 und ersuche um Rückerstattung der Zolldifferenz. Die Eingabe wurde in der Folge zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion Schaffhausen überwiesen. Am 24. Oktober 2011 legte die Zollpflichtige als Beweismittel ein Analysezertifikat ("Laboratory Testing Report") (...) vom 7. Oktober 2011 ins Recht, worin für ein als "Pasteurized Daugh a 500g" bezeichnetes Produkt ein Fettgehalt von 1,16 % vermerkt ist. C.Mit Beschwerdeentscheid vom 9. November 2011 wies die Zollkreisdirektion das als Beschwerde behandelte "Gesuch" vom 19. September 2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe nicht nachweisen können, dass die eingeführten Teigblätter zum Zeitpunkt der Zollabfertigung einen Fettgehalt von höchstens 2 % aufgewiesen hätten. D.Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom 9. bzw. 15. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids bzw. die nachträgliche Veranlagung der Sendung vom 19. Juli 2011 nach Tarifnummer 1901.2098 unter Rückerstattung der Zolldifferenz. Als zusätzliche Beweismittel werden eine Bestätigung des Warenabsenders Y._______ ("Statement") vom 8. Dezember 2011, ein "Prüfbericht" (...) der Swiss Quality Testing Services (SQTS), ebenfalls vom 8. Dezember 2011, sowie ein Teigmuster vorgelegt, das aus der strittigen Lieferung stammen soll. E.In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich zur Frage der funktionellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Mül-ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen; Arpagaus, a.a.O., N 447). Dies bedeutet u.a., dass das VwVG bei Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung nach Art. 34 ZG nicht anwendbar ist (vgl. Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadet-scher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 20 zu Art. 34). Namentlich bleiben hinsichtlich der Frist in Art. 34 Abs. 3 ZG die Bestimmungen des VwVG über den Fristenstillstand (Art. 22a VwVG) sowie über die Fristerstreckung und die Fristwiederherstellung (Art. 22 und Art. 24 VwVG) unberücksichtigt ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezem-ber 2011 E. 1.3.1 und A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.3.1). Im Zollgesetz selbst finden sich diesbezüglich keine Regelungen. 1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54, mit Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 1.5, mit Hinweisen). 1.4 Im Rechtsmittelverfahren kommt - wenn auch in sehr abgeschwäch­ter Form (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kom-mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [Kommentar VwVG], N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 1.52). 2.2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge­setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Zollkommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 18). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenommen werden können. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1; Barbara Henzen, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26). 2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2) obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (Botschaft vom 15. De-zember 2003 über ein neues Zollgesetz, Bundesblatt [BBl] 2004 612; [statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; Schmid, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzunehmende Deklaration lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; vgl. auch Henzen, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen. Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Dieser Grundsatz der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Raedersdorf, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektro-nische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Raedersdorf, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei ohne", so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.2). 3.3.1 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabänderlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Während unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. Raedersdorf, a.a.O., N 1 zu Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Nach Raedersdorf bezweckt die Bestimmung von Art. 34 ZG, dass angenommene Zollanmeldungen - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - auf unkomplizierte Weise und ohne zusätzliche formelle Anforderungen wie im Beschwerdeverfahren nach VwVG berichtigt werden können (Raedersdorf, a.a.O., N 5 zu Art. 34). Der Autor will Berichtigungsanträge demnach auch noch für Waren zulassen, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben. Solche Anträge seien jedoch als Beschwerden gegen die Veranlagungsverfügung entgegenzunehmen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.4 sowie A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.4; Raedersdorf, a.a.O., N 4 zu Art. 34). Dies ist im Grundsatz zu bestätigen, d.h. insoweit, als dass Bestreitungen von Zollveranlagungen nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen gegebenenfalls als ordentliche Beschwerden zu behandeln sind, für die gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG eine Frist von 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung gilt. Eine Präzisierung hat indessen dahingehend zu erfolgen, als dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können. Entsprechendes ergibt sich insbesondere aus der im Zollverfahren besonders wichtigen Maxime der Verbindlichkeit und grundsätzlichen Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung (E. 2.4). Aus Sicht des Gesetzgebers steht dahinter die Überlegung, dass in einem "Massenverfahren" wie der Zollabfertigung eine rechtsgleiche Behandlung sowie zeitgerechte Verfahrensabläufe gewährleistet werden müssen. Eine Berichtigung der Zollanmeldung soll daher nur unter bestimmten Voraussetzungen und ausschliesslich innert der 30-tägigen Frist möglich sein. Nichts anderes ergibt sich aus dem Prinzip der Selbstanmeldung, wonach der Anmeldepflichtige die volle Verantwortung für die richtige Deklaration seiner grenzüberschreitenden Warensendung trägt (E. 1.2 und 2.3). Zudem käme der Frist von 30 Tagen kaum mehr eine eigenständige Bedeutung zu, wenn es dem Anmeldepflichtigen noch im ordentlichen Beschwerdeverfahren innert der (längeren) Frist von 60 Tagen unbenommen wäre, die gleichen Anträge zu stellen und dieselben Ziele zu erreichen wie nach der Regelung in Art. 34 ZG. Dies kann klar nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, der mit Art. 34 ZG vielmehr eine abschliessende Regelung für die Berichtigung der Zollanmeldung treffen wollte. Folglich hat ein Anmeldepflichtiger sein Recht auf Berichtigung der Zollanmeldung und Änderung der Veranlagung nach Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG verwirkt, wenn er das entsprechende Gesuch erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellt (so im Ergebnis: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2). 3.2 Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2011 unter der Tarifnummer 1901.2096 eine Lieferung "Jufka, Teigblätter aus Mehl, Fett enthaltend" elektronisch zur Veranlagung an (vgl. A). Am gleichen Tag durchlief die Anmeldung erfolgreich die summarische Prüfung des EDV-Systems der Zollverwaltung, wodurch sie verbindlich wurde (E. 2.4). Das Ergebnis der Risikoanalyse des Zollcomputers lautete auf "frei ohne". Dementsprechend galten die Waren als freigegeben und der Gewahrsam der Zollverwaltung endete am 19. Juli 2011 (E. 2.4). Dieser Sachverhalt und die entsprechende rechtliche Würdigung sind nicht strittig. Indessen machte die Beschwerdeführerin mit "Gesuch" vom 19. Septem-ber 2011 geltend, bei der Anmeldung unter der Tarifnummer 1901.2096 sei ihr ein Irrtum unterlaufen. Richtigerweise habe die fragliche Sendung Teigblätter mit einem Fettgehalt von höchstens 2 % im Sinne von Tarifnummer 1901.2098 enthalten. Die Ware hätte daher zum niedrigeren Zollansatz von Fr. 37.25 je 100 kg brutto eingeführt werden können. Auf dieselbe Begründung stützt sich die vorliegende Beschwerde mit den (sinngemässen) Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die fragliche Ware sei nachträglich unter der Tarifnummer 1901.2098 zu veranlagen und die Zolldifferenz sei zurückzuerstatten. 3.2.1 Die Anträge der Beschwerdeführerin zielen auf eine Änderung der Veranlagungsverfügung vom 20. Juli 2011 auf der Grundlage einer nachträglichen Berichtigung ihrer von der Zollstelle am 19. Juli 2011 antragsgemäss angenommenen Zollanmeldung. Dieser Tatbestand ist grundsätzlich abschliessend in Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG geregelt (E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf diese Regelung beruft (E. 1.3). Die Abs. 1 und 2 der erwähnten Bestimmung gelangen vorliegend deshalb nicht zur Anwendung, weil die Waren zum Zeitpunkt der Einreichung des "Gesuchs" am 19. September 2011 sowohl den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben als auch bereits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist (E. 2.4 und 3.1). 3.2.2 Weil die Beschwerdeführerin in ihrem "Gesuch" einen Tatbestand von Art. 34 ZG zum Prozessthema machte, hätte die Vorinstanz die 30-tägige Frist berücksichtigen müssen (E. 3.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. Septem-ber 2011 erstmals eine Änderung der Veranlagung und eine entsprechende Zollrückerstattung beantragt hat (vgl. B). Ein früherer Antrag ist den Akten nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Die fragliche Lieferung wurde jedoch bereits am 19. Juli 2011 aus dem Gewahrsam der Zollstelle entlassen. Damit begann, weil namentlich die Bestimmung des VwVG über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung gelangt (E. 1.2), bereits am Folgetag die 30-tägige Frist für die Berichtigung der Zollanmeldung und die Änderung der Veranlagung zu laufen (E. 2.4 und 3.1). Folglich war die Frist zum Zeitpunkt der Einreichung des "Gesuchs" am 19. September 2011 bereits verstrichen. Nichts anderes ergäbe sich vorliegend im Übrigen, wenn der Fristenstillstand nach VwVG zu berücksichtigen wäre. Die Zollverwaltung hätte somit infolge Fristsäumnis auf den (sinngemässen) Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung vom 19. September 2011 nicht eintreten dürfen (E. 3.1). Bereits aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Zollkreisdirektion in ihrem Beschwerdeentscheid vom 9. November 2011 die 30-tägige Frist unerwähnt liess. Wie ausgeführt (E. 1.3), kann das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, wäre die vorliegende Beschwerde auch abzuweisen, wenn die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch hätte eintreten müssen. Da in erster Linie nicht die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, dass die Vorinstanz das Berichtigungsgesuch in materieller Hinsicht behandelte, will ihr auch das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die Antwort nicht schuldig bleiben. 4.4.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle steht. Die Tarifnummern unter 1901.20 gehören zu Abschnitt IV, Kapitel 19 des Generaltarifs (einsehbar unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) und umfassen "Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- oder Konditoreiwaren der Nr. 1905". Für die Abgrenzung zwischen den beiden Unternummern 1901.2096 und 1901.2098 ist gemäss den Schweizerischen Erläuterungen zu Kapitel 19 des Zolltarifs (D.6, Allgemeines) einzig der Fettgehalt massgebend: "Der Gehalt an Milchfett oder anderem Fett wird, soweit er für die Tarifeinreihung massgebend ist, nach den Methoden des Schweiz. Lebensmittelbuches bestimmt. Ein Gehalt von höchstens 1 % fällt für die Tarifeinreihung ausser acht (ausgenommen Milchfettgehalt Nr. 1901.9036/9037). Bei Waren der Nrn. 1901.2098 und 9094 wird ein Fettgehalt von höchstens 2 % toleriert." Somit hat die Zollanmeldung resp. -veranlagung bei einem Fettgehalt von mehr als 2 % unter der Tarifnummer 1901.2096 (= "Fett enthaltend") zu erfolgen, bei einem Fettgehalt von 2 % oder weniger hingegen unter der Tarifnummer 1901.2098 (= "andere"). 4.2 4.2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 1.4, mit Hinweis; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Namentlich Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (sog. Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 5. April 2011 E. 3.2, mit Hinweisen). Der Beweiswert eines Parteigutachtens ist jedoch verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt (vgl. zu den Gründen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.3; Auer, in: Kommentar VwVG, a.a.O., N 59 und 63 zu Art. 12). 4.2.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht (oder nicht verwirklicht) hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmeldungsprinzips (E. 1.2 und 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit Hinweisen). 4.2.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 289; zum Ganzen auch: Daniel Schär, Das Beweismass im Steuerrecht, in: Steuer Revue [STR] 1996 S. 5 ff., mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.140 f.). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen, steht doch, nachdem die Zollanmeldung verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter Zollgewahrsam (E. 2.4). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach konstanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. No-vember 2010 E. 3.3.2.5, A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1, A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aufgrund des höheren Missbrauchspotentials wird deren Beweistauglichkeit im Vergleich zu Beweismitteln datierend aus der Zeit vor den Einfuhren in der Regel weniger hoch sein (ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b, 3c.cc und dd, 3d.bb). 4.34.3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den eingeführten Teigblättern um "Mischungen und Teige zum Zubereiten von Back- und Konditoreiwaren der Nr. 1905" handelt. Ebenso blieb unbestritten, dass die fragliche Sendung bei einem Fettgehalt von höchstens 2 % der Tarifnummer 1901.2098 bzw. bei einem Fettgehalt von über 2 % der Tarifnummer 1901.2096 zuzuordnen wäre (E. 4.1). Eine eigentliche Tarifstreitigkeit (die beispielsweise Gegenstand des ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätte bilden können) liegt daher nicht vor. Vielmehr beschränkt sich die Streitsache auf die Beweisfrage, ob die Ware bei der Einfuhr einen Fettgehalt von höchstens 2 % aufgewiesen hat und daher - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - nachträglich unter der Tarifnummer 1901.2098 zu veranlagen wäre. 4.3.2 Aufgrund des im Zollverfahren herrschenden Selbstanmeldungsprinzips lag die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Deklaration der eingeführten Ware bei der Beschwerdeführerin als Anmeldepflichtige (E. 1.2 und 2.3). Nachdem die Zollstelle die Zollanmeldung antragsgemäss angenommen hatte, ist sie für die Beschwerdeführerin grundsätzlich verbindlich geworden (E. 2.4). Um eine nachträgliche Korrektur zu erreichen, obliegt bei dieser Sachlage der Beschwerdeführerin der Beweis (E. 4.2.2), dass - wie sie behauptet - die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem diese unter Zollkontrolle stand, von den Angaben in ihrer Zollanmeldung abwich. Konkret muss sie nachweisen, dass sie am 19. Juli 2011 Teigblätter mit einem Fettgehalt von höchstens 2 % eingeführt hat. Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist von der Richtigkeit der Zollanmeldung auszugehen (E. 4.2.2). Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf eine Reihe von bei den Akten liegenden Dokumenten, deren Beweiswert nachfolgend sowohl im Einzelnen als auch in der Gesamtheit zu prüfen ist. 4.3.2.1 Im Datenblatt vom 16. September 2011, ausgestellt vom Warenabsender Y._______, ist für ein als "Jufka 500g - filo pastry" bezeichnetes Produkt ein Fettgehalt von 1,15 Gramm vermerkt. Die Vorinstanz hält dafür, dass aufgrund des Ausstellungsdatums und der Produktbezeichnung nicht eindeutig feststehe, dass sich das Datenblatt auf die fragliche Sendung beziehe. Zudem sei nicht ersichtlich, worauf sich der angegebene Fettgehalt überhaupt abstütze. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Vorweg ist nicht ohne Weiteres klar, ob mit dem im Datenblatt angegebenen Fettgehalt von "1,15g" überhaupt 1,15 Gewichtsprozent (also 1,15g/100g) gemeint sind. Vor allem aber stellt sich die Angabe als blosse Behauptung dar. So ist nicht ersichtlich, auf welche wissenschaftliche Analyse sie sich abstützt bzw. ob eine chemische Untersuchung oder Vergleichbares überhaupt durchgeführt worden ist. Weiter ist ungewiss, ob es sich beim genannten Produkt "Jufka 500g - filo pastry" überhaupt um die Ware handelt, die am 19. Juli 2011 von der Beschwerdeführerin importiert worden ist. Ein entsprechender Zusammenhang ist jedenfalls allein aufgrund des Datenblatts nicht erstellt. Es finden sich dort keinerlei Verweise oder sonstige Hinweise auf eine Verbindung mit der strittigen Lieferung. Hinzu kommt, dass das Dokument am 16. September 2011 und mithin erst nach der fraglichen Lieferung vom 19. Juli 2011 ausgestellt worden ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid liegt damit die Vermutung näher, dass das Produkt gerade nicht aus der fraglichen Sendung stammt. In allgemeiner Hinsicht ist ausserdem in Erwägung zu ziehen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommen kann (E. 4.2.3). Das Datenblatt ist folglich weder geeignet, einen Fettgehalt von höchstens 2 % für das in der Überschrift erwähnte Produkt "Jufka 500g - filo pastry" zu belegen, noch überhaupt den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei diesem Produkt um eine Ware handelt, die der strittigen Lieferung zuzuordnen ist. 4.3.2.2 Im Analysezertifikat ("Laboratory Testing Report") vom 7. Oktober 2011 (...) ist für das Produkt "Pasteurized Daugh a 500g" ein Fettgehalt von 1,16 % vermerkt. Auch diesbezüglich ist vorweg auf die dargelegte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nachträglich erstellten Dokumenten bzw. den darin enthaltenen Angaben, hier namentlich im Vergleich zu den (implizit anderslautenden) Angaben in der Zollanmeldung der Beschwerdeführerin, ein stark eingeschränkter Beweiswert zukommt (E. 4.2.3). Insbesondere aber bezieht sich die Analyse auf ein als "Pasteurized Daugh a 500g" bezeichnetes Produkt mit Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD; "expiry date") bis 4. März 2013. Gemäss "Statement" des Herstellers Y._______ vom 8. Dezember 2011 (nachfolgend: Bestätigung) wurden für die strittige Sendung jedoch Teigblätter mit MHD bis 23. November 2011 verladen. Übereinstimmend macht die Beschwerdeführerin selber geltend, sie habe am 19. Juli 2011 Teigblätter mit MHD bis 23. November 2011 in die Schweiz eingeführt. Demgemäss handelt es sich beim untersuchten Produkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um Teigblätter aus der strittigen Lieferung. Der "Laboratory Testing Report" erweist sich daher als beweisuntauglich. 4.3.2.3 Die Hauptargumentationslinie der Beschwerdeführerin stützt sich indessen nicht auf einzelne isolierte Beweismittel, sondern beruht auf folgendem Zusammenhang: Der "Prüfbericht" (...) der Swiss Quality Testing Services (SQTS) vom 8. Dezember 2011 weise für die untersuchte Probe "Jufka, Menge 500g, Identifikation 23.11.11 I" einen Fettgehalt von 1,2 % aus, wobei es sich bei der Angabe unter dem Titel "Identifikation" um das MHD der Probe handle. Weiter belege die Bestätigung des Warenabsenders, dass am 23. Juni 2011 für das Unternehmen X._______ AG "Fillo Pastry" mit besagtem MHD verladen worden sei. Somit sei - hauptsächlich aufgrund der übereinstimmenden MHD-Angaben - nachgewiesen, dass das geprüfte Muster aus der strittigen Lieferung stamme. Folgerichtig ergebe sich, dass am 19. Juli 2011 Teigblätter mit einem Fettgehalt von 1,2 % eingeführt worden seien. Bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Prüfbericht handelt es sich gewissermassen um ein Partei- bzw. Privatgutachten, dessen Beweiswert im Einzelfall und in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist (E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat keine Einwände vorgebracht, die Zweifel an der Wissenschaftlichkeit und Zuverlässigkeit der Arbeit der SQTS aufkommen liessen. Ebensowenig sind nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beweiswert der Analyse in Frage stellen würden. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass der Bericht den vollen Beweis dafür erbringt, dass die untersuchte Ware "Jufka, Menge 500g, Identifikation 23.11.11 I" einen Fettgehalt von 1,2 % aufweist. Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob sich die geprüfte Ware mit hinreichender Sicherheit der strittigen Sendung zuordnen lässt. Dieser Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Zwar trifft zu, dass der Warenabsender in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2011 bestätigt, "that [Y._______] had loaded on day 23.06.2011 as stated on Invoice number [...] for the company [X._______ AG] Switzerland 30.720,00 pieces of Fillo Pastry with validity date best before 23.11.2011". Allerdings ist festzustellen, dass - selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Angabe unter dem Titel "Identifikation" tatsächlich um das MHD der Probe handelt, was indessen aus dem Prüfbericht nicht ohne Weiteres hervorgeht - diese Bestätigung das einzige Dokument ist, das die Beschwerdeführerin dem Gericht zum Beleg des Zusammenhangs zwischen der strittigen Lieferung und dem geprüften Muster eingereicht hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, findet sich weder in der "Profaktura" (...) des Herstellers vom 16. Juni 2011 an die X._______ AG noch in der definitiven Rechnung ("Invoice") (...) vom 23. Juni 2011, noch auf dem Ursprungszeugnis Form. A (...) vom 24. Juni 2011 ein Hinweis auf das MHD oder gar die Beschaffenheit und Zusammensetzung der gelieferten Ware. Zudem fällt auch hier besonders ins Gewicht, dass die Bestätigung des Herstellers erst nach der strittigen Lieferung angefertigt worden ist. Wie bereits mehrfach betont, kommt solchen Dokumenten nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (E. 4.2.3). Dieser (eingeschränkte) Beweiswert der Bestätigung ist namentlich dem Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung sowie dem Prinzip der Selbstanmeldung und den daraus fliessenden erhöhten Sorgfaltspflichten des Anmeldepflichtigen im Zollverfahren gegenüberzustellen (vgl. dazu E. 1.2, 2.3 und 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Umstände zum Schluss, dass das Selbstanmeldeprinzip (mit den entsprechenden zollrechtlichen Konsequenzen) vorliegend höher zu gewichten ist. Damit ist die Beweiskette der Beschwerdeführerin durchbrochen. Abgesehen davon stünde ohnehin nicht fest, dass mit der Bestätigung des Verladens ("loaded") von "Fillo Pastry" mit MHD bis 23. November 2011 am 23. Juni 2011 überhaupt - selbst unter Beizug der übrigen Akten - ausreichend belegt ist, dass es sich bei diesem Verlad auch tatsächlich um die Ware handelt, die von der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2011 zur Einfuhr angemeldet worden ist. 4.3.3 Zusammenfassend reichen die vorhandenen Unterlagen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit zu belegen, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2011 entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in der Zollanmeldung Teigblätter der Tarifnummer 1901.2098 importiert hat. Der Beschwerdeführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 4.2.3). Weil sie die Folgen der Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 4.2.2), bleiben ihre Zollanmeldung vom 19. Juli 2011 sowie die Veranlagungsverfügung der Zollstelle vom 20. Juli 2011 verbindlich. 5.Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Beschwerde - so oder anders - vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil der vorliegende Entscheid keine solche Tarifstreitigkeit betrifft, sondern vielmehr ausschliesslich den Stellenwert bzw. die rechtliche Tragweite von Art. 34 ZG (E. 3.1 und 3.2) sowie eine Beweisfrage behandelt (E. 4.3), steht dagegen gemäss den einschlägigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: