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C-6296/2023

C-6296/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat.

E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) Juni 2020 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und macht geltend, in der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen und entsprechend Beiträge geleistet zu haben. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2).

E. 3.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 3.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2022, Rz. 3.140).

E. 3.5.2 Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch Jenni/Schiavi, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13).

E. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG).

E. 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

E. 5.1 Der in den Akten liegende IK-Auszug des Beschwerdeführers weist keine Eintragungen auf. Der Beschwerdeführer macht eine fehlende Eintragung von Beitragszeiten für den Zeitraum vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 geltend. In dieser Zeit sei er bei dem Unternehmen B._______/(...) «beschäftigt» gewesen. Unterlagen, die eine Entrichtung von AHV-Beiträgen durch die B._______ in diesem Zeitraum direkt belegen würden, wie beispielsweise Lohnabrechnungen, legt er nicht vor. Es besteht somit keine offenkundige Unvollständigkeit des IK-Auszugs. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Kontenauszug noch eine Berichtigung verlangt hat, hat er für die behaupteten fehlenden Eintragungen im IK - in Abweichung von dem im AHV-Bereich geltenden Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - den vollen Beweis zu erbringen (vgl. E. 4.2 hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm dies mit den ins Recht gelegten Unterlagen gelingt.

E. 5.1.1 Die zwei vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Verträge vom 10. September 1981 und vom 10. Dezember 1982 (Letzterer lag auch schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, vgl. SAK-act. 2, S. 1) wurden zwischen den Mitgliedern des Künstlerensembles «G.______ von C._______», darunter auch der Beschwerdeführer, und der D._______ (nachfolgend: die Künstleragentur) in F._______ geschlossen. Gemäss Ziff. 1 beider Verträge, verpflichteten sich die Künstler, auf Grundlage eines internationalen Vertrages, den die Künstleragentur im Namen der Künstler vermittelt und geschlossen hatte, zu den im Vertrag jeweils erwähnten Auftritten, deren Veranstalterin die B._______ war. Gemäss Vertrag vom 10. September 1981 verpflichteten sich die Künstler vom 1. bis 30. November 1981 in einem Betrieb in C._______, vom 1. bis 31. Dezember 1981 in einem Betrieb in H._______ (DE) und vom 1. bis 31. Januar 1982 in einem Betrieb in I._______ (DE) aufzutreten (vgl. Ziff. 1). Gemäss Vertrag vom 10. Dezember 1982 verpflichteten sich die Künstler zu folgenden Auftritten: vom 31. Dezember 1982 bis 31. Januar 1983 in einem Betrieb in J._______, vom 1. bis 31. März 1983 in einem Betrieb in H._______ (DE) und vom 1. bis 15. Juni 1983 in einem Betrieb in K._______ (GR; vgl. Ziff. 1). Der Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in der deutschen Übersetzung des Vertragsoriginals der Auftritt vom 1. bis 31. Mai 1983 in einem Betrieb in L._______ nicht übernommen wurde (vgl. SAK-act. 2 und Beilagen zu BVGer-act. 1). Für die Auftritte wurden für die einzelnen Künstler «Honorare» von monatlich Fr. 1'800.- netto für die Auftritte in der Schweiz und DM 2'000.- netto für die Auftritte in Deutschland vereinbart. Dieses Honorar hatte die Veranstalterin, die B._______, zu zahlen. Beide Verträge halten fest, dass die Künstler für ihre Auftritte ein «Honorar» und nicht einen «Lohn» erhalten. Von diesem jeweils nur als Nettobetrag angegebenen Honorar zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge werden in beiden Verträgen nicht erwähnt. Zudem wird die B._______ in den Verträgen auch nicht als «Arbeitgeberin», sondern als «Veranstalterin» bezeichnet. Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer als Teil des Künstlerensembles und der Veranstalterin B._______ tatsächlich - wie es der Beschwerdeführer geltend macht - ein Arbeitsverhältnis mit unselbständiger Erwerbstätigkeit seitens des Beschwerdeführers bestand und von der B._______ entsprechend Beiträge an die obligatorische AHV/IV geleistet worden sind bzw. hätten geleistet werden müssen.

E. 5.1.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 144 V 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2).

E. 5.1.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die B._______ ergebe sich aus jeweils Ziff. 3 der Verträge. Darin wurde festgehalten, dass die Künstler im Ausland aus den Honoraren und Devisen u.a. weitere «Abgaben und Gebühren nach örtlichen Gewohnheiten» bezahlen. Der Beschwerdeführer hält dazu ergänzend fest, dass für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge allerdings nicht die Künstler/Arbeitnehmer, sondern der jeweilige Arbeitgeber zuständig sei (vgl. BVGer-act. 8). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus der erwähnten Vertragsbestimmung nichts in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge entnehmen. Als Zahlungspflichtige für die «Abgaben und Gebühren nach örtlichen Gewohnheiten» werden explizit die Künstler bezeichnet, wobei von Sozialversicherungsbeiträgen keine Rede ist. Die Vertragsbestimmung ist sehr allgemein und unbestimmt gehalten und lässt weder den Rückschluss auf ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis noch auf eine allfällige Pflicht der Veranstalterin B._______ zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu. Im Weiteren spricht der Umstand, dass gemäss den Verträgen die Künstler der Veranstalterin B._______ eine Vermittlungsgebühr aus ihren Honoraren in Höhe von 7 % zu leisten haben (vgl. jeweils Ziff. 3 der Verträge), gegen eine Arbeitgebereigenschaft der B._______. Dazu kommt, dass kein arbeitsrechtliches Unterstellungsverhältnis ersichtlich ist. So ergeben sich aus den Verträgen abgesehen von den Auftrittsdaten und -orten keine Regelungen zu Arbeitszeiten oder ein Weisungsrecht. Alle finanziellen Verpflichtungen ausserhalb der Honorarzahlung obliegen den Künstlern bzw. werden der Künstleragentur zugewiesen. Gemäss jeweils Ziff. 4 beider Verträge sind die Künstler nach ihrer Rückkehr zur Bezahlung diverser Abgaben und Devisen an die Künstleragentur verpflichtet. Zudem haben die Künstler die Versicherung der Musikinstrumente und der Requisiten gegen Beschädigung, Verlust oder Transportschaden selbst zu sichern und zu bezahlen (vgl. jeweils Ziff. 9 der Verträge), womit sie diesbezüglich ein Unternehmerrisiko tragen, was im Weiteren gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht.

E. 5.1.2 In Würdigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den beiden vorliegenden Verträgen ergeben, ist davon auszugehen, dass zwischen der B._______ und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern vielmehr eine selbständige Tätigkeit der Künstler mit projektbezogener Leistungserbringung, welche über Honorare durch die B._______ vergütet wurde. Mit anderen Worten sprechen die Umstände dagegen, dass die B._______ Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war, womit dieser auch keine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, bei welcher eine Pflicht zur Abrechnung und Leistung von AHV-Beiträgen seitens der B._______ bestanden hätte, ausgeübt hat. Dies würde auch erklären, weshalb sich im IK-Auszug betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Beitragszeiten für den gesamten Zeitraum von November 1981 bis 15. Juni 1983 keinerlei Einträge finden. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Zeit als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger beschäftigt war, jedoch offenbleiben, wie sich nachfolgend zeigt.

E. 5.1.3 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er sei in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, d.h. bei der B._______ angestellt gewesen, so fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten, dass AHV/IV-Beiträge entrichtet worden wären. Wie erwähnt gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht unbeschränkt und es besteht auch eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, insbesondere für Tatsachen, die er besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. oben E. 3.4).

E. 5.1.4 Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hatte, er sei vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 bei der B._______/(...) beschäftigt gewesen, hat die Vorinstanz in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht eine Abklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons C._______ durchgeführt. Diese hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Lohnbescheinigungen der B._______ in den Jahren 1981 bis 1983 aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 14). Der zu diesem Zeitpunkt bereits bei den Akten liegende Vertrag vom 10. Dezember 1982 hat ebenfalls keine Hinweise darauf ergeben, dass Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden wären. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Unterlagen eingereicht oder Auskünfte erteilt. In der Beschwerde hat er erklärt, er habe mit dem «zuständigen Amt in Tschechien» telefoniert, welches bestätigt habe, dass er für das Jahr 1982 in der Schweiz gemeldet gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1). Seiner Ankündigung, diese Auskunft noch schriftlich einzureichen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Eine solche Auskunft wäre indes ohnehin kein Nachweis für eine vom Beschwerdeführer ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Entrichtung von AHV-Beiträgen. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten «Flyer». Dieser kündigt für März 1982 Auftritte von «G._______» in einem Betrieb in M._______ an (vgl. Beilage zu BVGer-act. 8). Er belegt nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz tätig war und noch weniger, dass - falls die Auftritte stattgefunden hätten - bei der Honorarzahlung eine Abrechnung von AHV-Beiträgen erfolgt wäre. Auch kann in keiner Weise von dem Flyer, der nur für März 1982 gilt, darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei das ganze Jahr 1982 in der Schweiz tätig gewesen, wie dieser behauptet.

E. 5.1.5 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem in den Akten liegenden IK-Auszug keine Beitragszeiten in der Schweiz aufweist. Da sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist, ist von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der vom Beschwerdeführer verlangten Nachfrage bei der B._______ (vgl. BVGer-act. 1), abzusehen, zumal eine solche Abklärung bei der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus auch nicht erfolgsversprechend wäre. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Erwerbstätigkeit in der Schweiz liegt im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung rund 40 Jahre zurück. Nach einem derart langen Zeitraum ist überwiegend wahrscheinlich nicht mehr damit zu rechnen, dass noch sachdienliche Unterlagen vorhanden oder verlässliche Auskünfte einholbar sind. Zudem ergibt sich aus dem Handelsregister, dass das Unternehmen B._______ gar nicht mehr besteht, womit auch keine Kontaktangaben mehr vorliegen. Auch der Beschwerdeführer hat keine konkreten Ansprechpersonen genannt. In der Gesamtwürdigung bietet eine Nachfrage bei der ehemaligen B._______ bzw. bei ehemals verantwortlichen Personen - soweit dies überhaupt möglich wäre - keine realistische Aussicht auf neue entscheidwesentliche Erkenntnisse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. oben E. 3.5.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10).

E. 5.1.6 Aus dem Dargestellten folgt, dass weder die Unrichtigkeit der fehlenden IK-Einträge offenkundig noch der volle Beweis erbracht ist, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Auf den IK-Auszug ist daher für die Bestimmung der Dauer der Beitragsleistung und die Höhe der Beiträge abzustellen.

E. 6 Für den Anspruch auf Altersrente ist gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erforderlich, dass mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet wurden. Vorliegend sind keine Beitragszeiten erfüllt und keine Beitragszahlung erfolgt, wie sich aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt, auf den nach dem Gesagten abzustellen ist. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf eine AHV-Altersrente besteht. Selbst wenn vorliegend von einer beitragspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, so wäre der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen im Zeitraum vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 während insgesamt lediglich 8 Monaten (davon 5 Monate in der Schweiz) beschäftigt gewesen. Auch diesfalls wäre die zwingende Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer von einem Jahr offensichtlich nicht erfüllt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente besteht nicht.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. September 2023 vollumfänglich zu bestätigen.

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6296/2023 Urteil vom 5. Februar 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 25. September 2023). Sachverhal A. A.a Der am (...) 1955 geborene, in Deutschland wohnhafte tschechische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Mai 2022 über die Deutsche Rentenversicherung zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. Formular E 202 DE vom 12. Dezember 2022, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SAK-act.] 1). A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) führte am 9. Januar 2023 einen Zusammenruf der individuellen Konten (IK) des Versicherten durch. Der entsprechende IK-Auszug enthält keine Einträge (vgl. SAK-act. 3). A.c Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 wies die SAK das Altersrentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete, dass dem Versicherten gemäss ihren Abklärungen kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, womit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK-act. 5). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Februar 2023 Einsprache und forderte die Berücksichtigung von Beitragszeiten. Er sei vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 beim Unternehmen B._______/(...) beschäftigt gewesen (vgl. SAK-act. 11). A.e Die SAK fragte mit Schreiben vom 10. März 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons C._______ an, ob der Versicherte entsprechend seinen Angaben, von 1981 bis 1983 bei der B._______/(...) gearbeitet zu haben, auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 12). A.f Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 teilte die Ausgleichskasse des Kantons C._______ mit, dass der Versicherte auf den Lohnbescheinigungen der B._______ in den Jahren 1981 bis 1983 nicht aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 14). A.g Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2023 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab (vgl. SAK-act. 15). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe, vgl. SAK-act. 16, S. 15) Beschwerde bei der SAK, welche die Eingabe samt Beilagen am 14. November 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. SAK-act. 17 und Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Altersrente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, seine Papiere seien u.a. durch Umzüge verloren gegangen. Er habe mittlerweile mit dem zuständigen Amt in Tschechien telefoniert, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er für das Jahr 1982 in der Schweiz gemeldet gewesen sei. Er habe «das Ganze» noch schriftlich angefordert und werde es einreichen, sobald er es erhalten habe (vgl. BVGer-act. 1). Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Verträge vom 10. September 1981 und vom 10. Dezember 1982 zwischen dem Künstlerensemble von C._______, darunter auch der Beschwerdeführer, und der D._______ ein (Originale der Verträge auf Tschechisch mit deutscher Übersetzung; vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1). B.b Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. September 2023. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, dass im vorliegenden Fall keine Beitragszeiten im individuellen Konto des Beschwerdeführers registriert worden seien. Betreffend das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe durch die B._______ an verschiedenen Musikanlässen Beiträge geleistet, habe die zuständige Ausgleichskasse des Kantons C._______ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Lohnbescheinigungen von B._______ aufgeführt sei. Der Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1982 zwischen dem Beschwerdeführer und der D._______ sei in E._______ unterschrieben worden. Angaben über Sozialversicherungsbeiträge würden nicht erwähnt. In seiner Beschwerde vom 23. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente oder Beweise vorgetragen. Den Arbeitsvertrag habe er bereits zuvor eingereicht. Lohnausweise seien vom Beschwerdeführer nicht eingereicht worden. Somit weise im vorliegenden Fall nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen sei und Beiträge gemäss Art. 29 ff. AHVG geleistet habe (vgl. BVGer-act. 4). B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) sinngemäss an seinen Anträgen fest und machte im Wesentlichen geltend, dass beide Verträge in F._______ und nicht in E._______ geschlossen worden seien. In E._______ sei die Dolmetscherin ansässig. Im Vertrag sei unter Punkt 3 vermerkt, dass der Künstler weitere Angaben und Gebühren nach den örtlichen Vorschriften bezahlen müsse. Jedoch sei für die Abgaben für Krankenversicherung, Rentenbeiträge etc. der jeweilige Arbeitgeber zuständig und nicht der Arbeitnehmer/Künstler. Er sei vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 (mit kurzen Unterbrüchen u.a. wegen Urlaub) bei dem Unternehmen B._______ beschäftigt gewesen. Der Vertrag von 1982, aus dem die besagten Zeiten hervorgingen, sei leider verloren gegangen. Er lege die Kopie eines «Flyers» bei, gemäss welchem die Band «G._______» im März 1982 im Programm dabei gewesen sei. Er sei der markierte Musiker. Ein Musiker/Arbeitnehmer aus der Tschechoslowakei habe damals nicht ohne gültige Papiere in der Schweiz arbeiten können. Dies sei ein Beweis für seine Aussage, dass er im Jahr 1982 abgesehen von den aufgeführten Zeiten noch weitere Monate beschäftigt gewesen sei. Er bitte nochmals darum, beim Unternehmen B._______, im Archiv, in den Unterlagen, etc. nachzuschauen und die fehlenden Zeiten nachzutragen (vgl. BVGer-act. 8). B.d Mit Duplik vom 14. März 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 fest (vgl. BVGer-act. 10). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2023 abgewiesen wurde. Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine AHV-Altersrente zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) Juni 2020 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Männer von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; 117 V 121). 3.2 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und macht geltend, in der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen und entsprechend Beiträge geleistet zu haben. Es liegt somit offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 3.5 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2022, Rz. 3.140). 3.5.2 Kommt die Behörde bzw. das Gericht bei umfassender sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, oder dass von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, so kann die Behörde bzw. das Gericht in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Abnahme weiterer Beweise absehen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10; vgl. auch Jenni/Schiavi, in: Basler Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 13). 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). 4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 5. 5.1 Der in den Akten liegende IK-Auszug des Beschwerdeführers weist keine Eintragungen auf. Der Beschwerdeführer macht eine fehlende Eintragung von Beitragszeiten für den Zeitraum vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 geltend. In dieser Zeit sei er bei dem Unternehmen B._______/(...) «beschäftigt» gewesen. Unterlagen, die eine Entrichtung von AHV-Beiträgen durch die B._______ in diesem Zeitraum direkt belegen würden, wie beispielsweise Lohnabrechnungen, legt er nicht vor. Es besteht somit keine offenkundige Unvollständigkeit des IK-Auszugs. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten vor Eintritt des Versicherungsfalls weder einen Kontenauszug noch eine Berichtigung verlangt hat, hat er für die behaupteten fehlenden Eintragungen im IK - in Abweichung von dem im AHV-Bereich geltenden Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - den vollen Beweis zu erbringen (vgl. E. 4.2 hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm dies mit den ins Recht gelegten Unterlagen gelingt. 5.1.1 Die zwei vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Verträge vom 10. September 1981 und vom 10. Dezember 1982 (Letzterer lag auch schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, vgl. SAK-act. 2, S. 1) wurden zwischen den Mitgliedern des Künstlerensembles «G.______ von C._______», darunter auch der Beschwerdeführer, und der D._______ (nachfolgend: die Künstleragentur) in F._______ geschlossen. Gemäss Ziff. 1 beider Verträge, verpflichteten sich die Künstler, auf Grundlage eines internationalen Vertrages, den die Künstleragentur im Namen der Künstler vermittelt und geschlossen hatte, zu den im Vertrag jeweils erwähnten Auftritten, deren Veranstalterin die B._______ war. Gemäss Vertrag vom 10. September 1981 verpflichteten sich die Künstler vom 1. bis 30. November 1981 in einem Betrieb in C._______, vom 1. bis 31. Dezember 1981 in einem Betrieb in H._______ (DE) und vom 1. bis 31. Januar 1982 in einem Betrieb in I._______ (DE) aufzutreten (vgl. Ziff. 1). Gemäss Vertrag vom 10. Dezember 1982 verpflichteten sich die Künstler zu folgenden Auftritten: vom 31. Dezember 1982 bis 31. Januar 1983 in einem Betrieb in J._______, vom 1. bis 31. März 1983 in einem Betrieb in H._______ (DE) und vom 1. bis 15. Juni 1983 in einem Betrieb in K._______ (GR; vgl. Ziff. 1). Der Beschwerdeführer hatte die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass in der deutschen Übersetzung des Vertragsoriginals der Auftritt vom 1. bis 31. Mai 1983 in einem Betrieb in L._______ nicht übernommen wurde (vgl. SAK-act. 2 und Beilagen zu BVGer-act. 1). Für die Auftritte wurden für die einzelnen Künstler «Honorare» von monatlich Fr. 1'800.- netto für die Auftritte in der Schweiz und DM 2'000.- netto für die Auftritte in Deutschland vereinbart. Dieses Honorar hatte die Veranstalterin, die B._______, zu zahlen. Beide Verträge halten fest, dass die Künstler für ihre Auftritte ein «Honorar» und nicht einen «Lohn» erhalten. Von diesem jeweils nur als Nettobetrag angegebenen Honorar zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge werden in beiden Verträgen nicht erwähnt. Zudem wird die B._______ in den Verträgen auch nicht als «Arbeitgeberin», sondern als «Veranstalterin» bezeichnet. Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer als Teil des Künstlerensembles und der Veranstalterin B._______ tatsächlich - wie es der Beschwerdeführer geltend macht - ein Arbeitsverhältnis mit unselbständiger Erwerbstätigkeit seitens des Beschwerdeführers bestand und von der B._______ entsprechend Beiträge an die obligatorische AHV/IV geleistet worden sind bzw. hätten geleistet werden müssen. 5.1.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. BGE 144 V 11 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_226/2025 vom 23. Juli 2025 E. 3.2.2). 5.1.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die B._______ ergebe sich aus jeweils Ziff. 3 der Verträge. Darin wurde festgehalten, dass die Künstler im Ausland aus den Honoraren und Devisen u.a. weitere «Abgaben und Gebühren nach örtlichen Gewohnheiten» bezahlen. Der Beschwerdeführer hält dazu ergänzend fest, dass für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge allerdings nicht die Künstler/Arbeitnehmer, sondern der jeweilige Arbeitgeber zuständig sei (vgl. BVGer-act. 8). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus der erwähnten Vertragsbestimmung nichts in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge entnehmen. Als Zahlungspflichtige für die «Abgaben und Gebühren nach örtlichen Gewohnheiten» werden explizit die Künstler bezeichnet, wobei von Sozialversicherungsbeiträgen keine Rede ist. Die Vertragsbestimmung ist sehr allgemein und unbestimmt gehalten und lässt weder den Rückschluss auf ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis noch auf eine allfällige Pflicht der Veranstalterin B._______ zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu. Im Weiteren spricht der Umstand, dass gemäss den Verträgen die Künstler der Veranstalterin B._______ eine Vermittlungsgebühr aus ihren Honoraren in Höhe von 7 % zu leisten haben (vgl. jeweils Ziff. 3 der Verträge), gegen eine Arbeitgebereigenschaft der B._______. Dazu kommt, dass kein arbeitsrechtliches Unterstellungsverhältnis ersichtlich ist. So ergeben sich aus den Verträgen abgesehen von den Auftrittsdaten und -orten keine Regelungen zu Arbeitszeiten oder ein Weisungsrecht. Alle finanziellen Verpflichtungen ausserhalb der Honorarzahlung obliegen den Künstlern bzw. werden der Künstleragentur zugewiesen. Gemäss jeweils Ziff. 4 beider Verträge sind die Künstler nach ihrer Rückkehr zur Bezahlung diverser Abgaben und Devisen an die Künstleragentur verpflichtet. Zudem haben die Künstler die Versicherung der Musikinstrumente und der Requisiten gegen Beschädigung, Verlust oder Transportschaden selbst zu sichern und zu bezahlen (vgl. jeweils Ziff. 9 der Verträge), womit sie diesbezüglich ein Unternehmerrisiko tragen, was im Weiteren gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spricht. 5.1.2 In Würdigung der gesamten Umstände, wie sie sich aus den beiden vorliegenden Verträgen ergeben, ist davon auszugehen, dass zwischen der B._______ und dem Beschwerdeführer kein Arbeitsverhältnis bestand, sondern vielmehr eine selbständige Tätigkeit der Künstler mit projektbezogener Leistungserbringung, welche über Honorare durch die B._______ vergütet wurde. Mit anderen Worten sprechen die Umstände dagegen, dass die B._______ Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war, womit dieser auch keine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz, bei welcher eine Pflicht zur Abrechnung und Leistung von AHV-Beiträgen seitens der B._______ bestanden hätte, ausgeübt hat. Dies würde auch erklären, weshalb sich im IK-Auszug betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Beitragszeiten für den gesamten Zeitraum von November 1981 bis 15. Juni 1983 keinerlei Einträge finden. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer in der geltend gemachten Zeit als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger beschäftigt war, jedoch offenbleiben, wie sich nachfolgend zeigt. 5.1.3 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, er sei in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, d.h. bei der B._______ angestellt gewesen, so fehlt es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten, dass AHV/IV-Beiträge entrichtet worden wären. Wie erwähnt gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht unbeschränkt und es besteht auch eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, insbesondere für Tatsachen, die er besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. oben E. 3.4). 5.1.4 Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht hatte, er sei vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 bei der B._______/(...) beschäftigt gewesen, hat die Vorinstanz in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht eine Abklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons C._______ durchgeführt. Diese hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Lohnbescheinigungen der B._______ in den Jahren 1981 bis 1983 aufgeführt sei (vgl. SAK-act. 14). Der zu diesem Zeitpunkt bereits bei den Akten liegende Vertrag vom 10. Dezember 1982 hat ebenfalls keine Hinweise darauf ergeben, dass Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden wären. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine weiteren Unterlagen eingereicht oder Auskünfte erteilt. In der Beschwerde hat er erklärt, er habe mit dem «zuständigen Amt in Tschechien» telefoniert, welches bestätigt habe, dass er für das Jahr 1982 in der Schweiz gemeldet gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1). Seiner Ankündigung, diese Auskunft noch schriftlich einzureichen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Eine solche Auskunft wäre indes ohnehin kein Nachweis für eine vom Beschwerdeführer ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz mit Entrichtung von AHV-Beiträgen. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten «Flyer». Dieser kündigt für März 1982 Auftritte von «G._______» in einem Betrieb in M._______ an (vgl. Beilage zu BVGer-act. 8). Er belegt nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Schweiz tätig war und noch weniger, dass - falls die Auftritte stattgefunden hätten - bei der Honorarzahlung eine Abrechnung von AHV-Beiträgen erfolgt wäre. Auch kann in keiner Weise von dem Flyer, der nur für März 1982 gilt, darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei das ganze Jahr 1982 in der Schweiz tätig gewesen, wie dieser behauptet. 5.1.5 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem in den Akten liegenden IK-Auszug keine Beitragszeiten in der Schweiz aufweist. Da sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erweist, ist von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der vom Beschwerdeführer verlangten Nachfrage bei der B._______ (vgl. BVGer-act. 1), abzusehen, zumal eine solche Abklärung bei der vorliegenden Ausgangslage nicht ohne unverhältnismässig hohen Aufwand möglich und darüber hinaus auch nicht erfolgsversprechend wäre. Denn die vom Beschwerdeführer behauptete Erwerbstätigkeit in der Schweiz liegt im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verfügung rund 40 Jahre zurück. Nach einem derart langen Zeitraum ist überwiegend wahrscheinlich nicht mehr damit zu rechnen, dass noch sachdienliche Unterlagen vorhanden oder verlässliche Auskünfte einholbar sind. Zudem ergibt sich aus dem Handelsregister, dass das Unternehmen B._______ gar nicht mehr besteht, womit auch keine Kontaktangaben mehr vorliegen. Auch der Beschwerdeführer hat keine konkreten Ansprechpersonen genannt. In der Gesamtwürdigung bietet eine Nachfrage bei der ehemaligen B._______ bzw. bei ehemals verantwortlichen Personen - soweit dies überhaupt möglich wäre - keine realistische Aussicht auf neue entscheidwesentliche Erkenntnisse, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (vgl. oben E. 3.5.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil des BGer 8C_302/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 10). 5.1.6 Aus dem Dargestellten folgt, dass weder die Unrichtigkeit der fehlenden IK-Einträge offenkundig noch der volle Beweis erbracht ist, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Auf den IK-Auszug ist daher für die Bestimmung der Dauer der Beitragsleistung und die Höhe der Beiträge abzustellen.

6. Für den Anspruch auf Altersrente ist gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG erforderlich, dass mindestens ein volles Jahr Beiträge geleistet wurden. Vorliegend sind keine Beitragszeiten erfüllt und keine Beitragszahlung erfolgt, wie sich aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt, auf den nach dem Gesagten abzustellen ist. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf eine AHV-Altersrente besteht. Selbst wenn vorliegend von einer beitragspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, so wäre der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Unterlagen im Zeitraum vom 1. November 1981 bis 15. Juni 1983 während insgesamt lediglich 8 Monaten (davon 5 Monate in der Schweiz) beschäftigt gewesen. Auch diesfalls wäre die zwingende Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer von einem Jahr offensichtlich nicht erfüllt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Altersrente besteht nicht.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. September 2023 vollumfänglich zu bestätigen. 8. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: