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B-4237/2017

B-4237/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-05 · Deutsch CH

Zulassung Pflanzenschutzmittel

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'250.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 350.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-4237/2017 Urteil vom 5. Dezember 2018 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiber Said Huber. Parteien X._______ AG, c/o (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, (...), Vorinstanz. Gegenstand Zulassung des Pflanzenschutzmittels Y._______(...) für die nichtberufliche Anwendung(Verfügung vom 28. Juni 2017). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass am 1. Juli 2011 die Verordnung vom 12. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV, SR 916.161) in Kraft trat, in welcher unter anderem verschiedene Verwenderkategorien (zur Unterscheidung von "beruflicher" und "nicht beruflicher" Verwendung) festgelegt wurden (Art. 18 Abs. 6 Bst. e PSMV); dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2012 alle Inhaberinnen von Pflanzenschutzmittelbewilligungen darüber informierte, nach welchen Kriterien sie inskünftig beabsichtige, Pflanzenschutzmittel für die neue Kategorie "nicht berufliche Verwendung" zuzulassen, und diese um Stellungnahme bat; dass die Vorinstanz am 28. Mai 2014 allen Bewilligungsinhaberinnen mitteilte, sie habe gestützt auf die Rückmeldungen die Bewilligungskriterien überarbeitet, und erklärte, unter welchen Voraussetzungen Pflanzenschutzmittel für die "nicht berufliche Verwendung" zugelassen werden könnten - insbesondere wurde auf die Anforderungen hinsichtlich Dosierbarkeit hingewiesen; dass die Vorinstanz gleichzeitig alle Bewilligungsinhaberinnen aufforderte, bis am 15. September 2014 diejenigen Produkte zu melden, die für eine nicht berufliche Verwendung zugelassen werden sollten; dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2014 eine Liste mit einer Zusammenstellung aller Produkte zukommen liess, die sie im Segment "nicht berufliche Verwendung" verkauft, weil sie ihrer Ansicht nach die vorgegebenen Kriterien erfüllten; dass die Beschwerdeführerin darin erläuterte, o an sich sei das Pflanzenschutzmittel Y._______ (...) für die berufliche Verwendung entwickelt worden, o die kleinste Produktmenge für die Behandlung der minimalen Flächen/Volumen betrage 0.5 g und o jeder Packung sei als Messinstrument eine "5 g Portionen-Packung" beigelegt; dass die Vorinstanz am 6. Oktober 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erneuerung der Bewilligung für das Inverkehrbringen von Y._______ für zehn Jahre guthiess, ohne sich indessen darin zur nicht beruflichen Verwendung auszusprechen; dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung von Y._______ (...) für die nicht berufliche Verwendung abwies mit der Begründung, bei diversen Indikationen gewährleiste die vorgesehene 5 g-Portionen-Packung die Dosierbarkeit für die nichtberufliche Verwendung nicht; dass die Beschwerdeführerin dagegen am 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine mit "Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte und darin festhielt; o sie habe sich nun dazu entschlossen, Y._______ für die nicht berufliche Anwendung in kleine Glasflaschen mit 1 g Inhalt abzufüllen, womit "die Dosierungsvorschriften gemäss Richtlinien vom 28. Mai 2014 für folgende Kulturen gewährleistet" seien: 'Reben (Dosierung: 1.0-1.2 g/10 m3 Rasen (Dosierung: 7.5 g/50 m2) Zierbäume und Ziersträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3) Buchsbaum (Dosierung: 1.0 g/10m3) Beerensträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3)' o und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Vorinstanz sei der Auftrag zu erteilen, Y._______ für die nicht berufliche Verwendung in den obgenannten Kulturen zu bewilligen; die Referenzfläche für Beerensträucher, die ihrer Ansicht nach in den Richtlinien fälschlicherweise mit 5 m2 angegeben sei, sei auf 10 m3 zu erhöhen; dass die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Vorinstanz eine mit " Y._______ (...) Nicht berufliche Verwendung: Änderung der Verpackung" betitelte Eingabe einreichte und jene darin ersuchte, Y._______ für die nicht berufliche Anwendung zu bewilligen - und hierzu eine Begründung anführte, welche mit der gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beschwerde deckungsgleich ist; dass die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz am 29. September 2017 beantragt, auf die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten eventualiter sei jene abzuweisen und hierzu ausführt; o das Beschwerdebegehren, "es sei zu prüfen, ob das Produkt Y._______ für die nicht berufliche Verwendung zugelassen werden kann, wenn es in einer Glasflasche mit 1 g verkauft und das Anwendungsgebiet für die nicht berufliche Anwendung beschränkt wird (....)", werde als neues Gesuch um Änderung einer Bewilligung (nach Art. 21 PSMV) betrachtet und im Rahmen eines neuen Bewilligungsverfahrens behandelt, insbesondere werde geprüft werden, ob angesichts des veränderten Sachverhalts Y._______ für die nicht berufliche Anwendung zugelassen werden könne; o die Beschwerdeführerin habe ihr (der Vorinstanz) mit Schreiben vom 28. Juli 2017 mit derselben Begründung wie in der Beschwerde ihren Entschluss mitgeteilt, Y._______ für die nichtberufliche Anwendung neu in kleinen Glasflaschen mit 1g Inhalt zu verkaufen, und um eine entsprechende Beschränkung der Einsatzkulturen wie in der Beschwerde ersucht, gleichzeitig auch eine Anpassung der Richtlinien in Bezug auf die Referenzfläche für Beerensträucher, d.h. Erhöhung auf 10 m3, beantragt; dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2017 die Beschwerdeführerin zu einer allfälligen Stellungnahme aufforderte und insbesondere anhielt, sich dazu zu äussern, ob an der Beschwerde weiterhin festgehalten werde, nachdem sich die Vorinstanz bereit erklärt habe, ihr Anliegen als neues Gesuch um Änderung einer Bewilligung zu prüfen; dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2017, nachdem von der Beschwerdeführerin innert Frist keine Antwort eingetroffen war, o ankündigte, es werde das vorliegende Beschwerdeverfahren - unter Vorbehalt eines gegenteiligen Antrags der Beschwerdeführerin bis zum 28. November 2017 - bis zur Eröffnung der in Aussicht gestellten neuen Verfügung der Vorinstanz sistieren, o und die Vorinstanz aufforderte, die zu Y._______ in Aussicht gestellte neue Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen; dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren, wie angekündigt, am 29. November 2017 sistierte, nachdem auch die weitere Frist unbenutzt verstrichen war; dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juni 2018 die gleichentags erlassene, einlässlich begründete Verfügung "betreffend Gesuch vom 28. Juli 2017 um Erteilung einer Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels Y._______ für die nichtberufliche Verwendung" zur Kenntnis brachte, mit der die Verwendung für die Anwendungsgebiete "Zier- und Sportrasen, Bäume und -sträucher (ausserhalb Forst) und Buchsbäume (Buxus) für eine Behandlung pro Jahr" bewilligt, indes das Gesuch um nicht berufliche Verwendung "in Reben und in Beerensträuchern" abgewiesen wird; dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2018 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufhob und die Beschwerdeführerin ersuchte, sich bis zum 22. August 2018 dazu zu äussern, ob und gegebenenfalls inwieweit sie an ihrer Beschwerde vom 28. Juli 2017 festhalte; dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem diese Frist unbenutzt abgelaufen war, der Beschwerdeführerin am 28. August 2018 eine weitere Frist einräumte, um - mit Blick auf die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2018 vorgebrachten Argumente - ihre Beschwerde bis zum 7. September 2018 vertieft zu begründen, wobei nach unbenutzten Fristablauf aufgrund der Akten entschieden würde; dass sich die Beschwerdeführerin auch innert dieser Frist nicht vernehmen liess. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen ist, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3); dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und hier eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2017 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2017 zuständig ist; dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG richtet (Art. 37 VGG); dass der Streitgegenstand eines Verfahrens durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren bestimmt wird, wobei dieser den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5); dass daher vorliegend einzig die Verfügung vom 28. Juni 2017, das heisst deren Dispositiv-Ziffer 1 Anfechtungsobjekt ist, wonach das Gesuch vom 5. September 2014 um Erteilung einer Bewilligung für Y._______ (...) für die nichtberufliche Verwendung "abgelehnt" wird; dass folglich auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten wäre, soweit die Beschwerdeführerin darin eine Änderung der "Richtlinien vom 28. Mai 2014" beantragt, womit die im vorinstanzlichen Schreiben vom selben Datum allen Bewilligungsinhaberinnen gegenüber dargelegten Zulassungskriterien gemeint sein dürften; dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass insbesondere das schutzwürdige Interesse grundsätzlich aktuell und praktisch sein muss (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4, BGE 123 II 285 E. 4); dass falls das schutzwürdige Interesse bereits bei der Beschwerdeeinreichung fehlt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls diese Interesse jedoch erst im Laufe des Verfahrens dahinfällt, die Sache als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist (BVGE 2013/56 E. 1.3.1); dass die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2017 neben ihrer Beschwerde auch ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben einreichte (Beilage Nr. 8 der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. September 2017); dass die Beschwerdeführerin darin - ohne auf die angefochtene Verfügung oder die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerde vom 28. Juli 2017 Bezug zu nehmen - erklärt, sie komme zurück auf ihr "Schreiben vom 05.09.2014 mit unserer Produkteliste für die nicht berufliche Verwendung", da sie sich entschlossen habe, Y._______ (...) für die nichtberufliche Anwendung neu in einer kleinen Glasflasche mit 1 g Inhalt zu verkaufen, und deshalb beantragt, o die Referenzfläche für Beerensträucher sei auf 10m3 zu erhöhen, wobei die Anwendung für die nicht berufliche Verwendung auf folgende Kulturen zu beschränken sei: "Reben (Dosierung: 1.0-1.2 g/10 m3 Rasen (Dosierung: 7.5 g/50 m2) Zierbäume und Ziersträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3) Buchsbaum (Dosierung: 1.0 g/10m3) Beerensträucher (Dosierung: 1.0 g/10m3)" o Y._______ sei "für die nicht berufliche Verwendung gemäss obengenannten Angaben zu bewilligen"; dass die Vorinstanz die im Schreiben vom 28. Juli 2017 von der Beschwerdeführerin geäusserten Anliegen als neues Gesuch entgegennahm, in der Folge prüfte und am 14. Juni 2018 mit einlässlich begründeter Verfügung darüber entschied; dass die Vorinstanz damit - angesichts des ausdrücklich und ausschliesslich an sie adressierten, den Anwendungsbereich von Y._______ einschränkenden Ersuchens, nicht die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2017 im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung zog (Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 5 ff.), sondern vielmehr im Rahmen eines neu auf Gesuch hin ausgelösten Verwaltungsverfahrens einen eigenständigen Entscheid traf, wie sich der Formulierung in der besagten Verfügung entnehmen lässt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Vorinstanz vom 14. Juni 2018): "Wir haben Ihr Gesuch vom 28. Juli 2017 betreffend die nichtberufliche Verwendung des Produkts Y._______ geprüft und senden Ihnen hiermit die diesbezügliche Verfügung"; dass dieses Vorgehen angesichts der konkreten Umstände zulässig war, zumal die Beschwerdeführerin ja im Grundsatz die Rechtmässigkeit der vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung insoweit anerkannte, als sie bereit war, die Dosierbarkeitsvorschriften im Sinne der Vorinstanz mit 1 g Flaschen umzusetzen, weshalb hier dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2017 (Beilage Nr. 8 der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 29. September 2017) nicht der Charakter eines eigentlichen Wiedererwägungsgesuches (vgl. hierzu: Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 58 Rz. 29 ff.) zuzusprechen ist; dass, da hier kein Fall von Art. 58 Abs. 1 VwVG gegeben ist, auch kein Fall von Art. 58 Abs. 3 VwVG vorliegen kann, der es gebieten würde, die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 58 Rz. 44 ff.); dass die Vorinstanz die nun eingeschränkt beantragte, nicht berufliche Anwendung von Y._______ in der neuen, wie dargelegt eigenständigen Verfügung vom 14. Juni 2018 nicht vollumfänglich und bedingungslos bewilligte und diesen Entscheid zudem auf eine andere, neue Begründung stützte, vermag daran nichts zu ändern; dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, inwiefern, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid über ihre Beschwerde haben könnte, nachdem die Vorinstanz ihr am 28. Juli 2017, d.h. gleichentags wie die Beschwerde, bei der Vorinstanz eingereichtes neues Gesuch sofort anhand nahm und darüber mit einlässlicher Begründung befand, was Anlass zu neuer Beschwerde hätte geben können, wenn sich die Beschwerdeführerin mit den neu definierten Dosierungsmodalitäten nicht hätte einverstanden erklären können; dass dieser Befund umso mehr gilt, als sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Interessenslage - trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme sowie Ergänzung der Beschwerdebegründung - vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr vernehmen liess und sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Einreichung der Beschwerde ein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung gehabt haben könnte beziehungsweise erklären könnte, inwiefern und inwieweit sie im Lichte der neuen Verfügung vom 14. Juni 2018 noch ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde haben könnte (vgl. insbesondere zur Substantiierungspflicht der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des eigenen Rechtsschutzinteresses: Vera Marantelli/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 7, 15 ff., mit weiteren Hinweisen); dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist (vgl. Marantelli/ Huber, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 48 Rz. 7, 15 ff., mit weiteren Hinweisen); dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens die Beschwerdeführerin unterliegt und deshalb leicht reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 900.- zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'250.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 350.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschwerdeführerin zurückerstattet werden wird; dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 900.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'250.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 350.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Said Huber Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Dezember 2018