Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die Pensionskasse B._______ (fortan: Pensionskasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 1. und 16. Mai 2017 die Auflösung des Anschlussvertrages mit der A._______ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) per 31. März 2017 und wies darauf hin, dass eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt sei. B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör und forderte sie unter Fristansetzung bis 4. Juli 2017 dazu auf, ihr eine Kopie einer ab 1. April 2017 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch innert der gesetzten Frist und auch danach nicht vernehmen. C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2017 bat die Auffangeinrichtung die Ausgleichskasse des Kantons (...) (fortan: Ausgleichskasse) um Zustellung der Lohnbestätigungen ab dem 1. April 2017, soweit diese bereits vorhanden seien. Ansonsten werde die Auffangeinrichtung Ende Februar 2018 wieder auf die Ausgleichskasse zurückkommen. D. Mit weiteren Schreiben vom 19. Februar 2018 und 24. April 2018 wandte sich die Auffangeinrichtung an die Ausgleichskasse und bat um Zustellung der Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 oder um eine entsprechende Bestätigung, falls die Arbeitgeberin keine Mitarbeiter mit AHV-pflichtigen Löhnen beschäftige oder die Löhne für das betreffende Jahr noch nicht gemeldet habe. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 stellte die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung die seitens der Arbeitgeberin am 5. Juni 2018 erstellte Jahresrechnung 2017 zu. Hieraus geht hervor, dass C._______ von Januar bis Oktober 2017 ein Einkommen von CHF 80'000.- erzielte, während für D._______ von Januar bis Dezember 2017 ein Einkommen in Höhe von CHF 20'004.- deklariert wurde. Die Arbeitgeberin gab im Rahmen der Jahresrechnung 2017 weiter an, dass im Jahr 2018 nur noch im Januar und Februar Löhne von gesamthaft CHF 3'352.- ausbezahlt worden seien und dass sie bei der Pensionskasse angeschlossen sei. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. April 2017 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). In Ziff. II des Dispositivs der besagten Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, dass aus der Meldung der Pensionskasse hervorgehe, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen seien, wobei ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. G. Mit Eingabe vom 1. September 2018 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Sie bringt im Wesentlichen vor, aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages nur eine Person, i.e. C._______, beschäftigt habe, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis eines weiteren Anschlussvertrages ab 1. April 2017 erbracht, da laut Unterlagen der Pensionskasse die Jahresprämie 2017 des Arbeitnehmers von dieser bereits übernommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 aufgelöst worden sei, sei der Mitarbeiter für das Jahr 2018 nicht mehr bvg-pflichtig gewesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, von den zwei Mitarbeitenden, die die Beschwerdeführerin beschäftigt habe, habe C.______ (fortan: Arbeitnehmer) gemäss der Lohnbescheinigung 2017 von Januar bis Oktober 2017 einen Lohn von CHF 80'000.- erzielt. Dieser unterliege daher für Januar bis Oktober 2017 der Versicherungspflicht der beruflichen Vorsorge. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und die letzterer beigefügten Unterlagen würden an dieser Sachlage nichts ändern. Die Pensionskasse habe zwar ab dem 7. Januar 2017 eine vollständige Prämienbefreiung von der Police vorgenommen, die Police aber ab dem 14. Februar 2017 wieder vollständig reaktiviert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse habe die Jahresprämie des Arbeitnehmers bereits übernommen, treffe somit nur für den kurzen Zeitraum vom 7. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 zu. Der Beschwerdeführerin sei von der Pensionskasse der Austritt des Arbeitnehmers per 31. März 2017 (bzw. 30. April 2017 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nachdeckungsfrist und Valuta 31. Dezember 2017 für die Sparbeiträge) infolge der seitens der Pensionskasse vorgenommenen Vertragsauflösung mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht und führe gar selber aus, dass es zur Auflösung des bisherigen Anschlussvertrags gekommen sei und der Arbeitnehmer zu jenem Zeitpunkt der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden habe. Die Pensionskasse habe auf Nachfrage der Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per Ende März 2017 aufgelöst und es danach zu keiner Reaktivierung gekommen sei. Gemäss der vorliegenden Lohnbescheinigung 2017 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bereits Ende Oktober 2017 geendet. Damit seien bereits Leistungsansprüche nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eingetreten (Freizügigkeitsfall) und der Zwangsanschluss sei bereits von Gesetzes wegen per 1. April 2017 erfolgt. Da der Zwangsanschluss von Gesetzes wegen zurecht erfolgt sei, unterliege die Beschwerdeführerin vollständig und habe die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Micheal Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
E. 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1, A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.4.2 Sodann gilt im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2).
E. 2.2 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).
E. 2.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1) und beträgt im vorliegend relevanten Jahr 2017 CHF 21'150.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014 3343]).
E. 2.4 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.1.3).
E. 2.5.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
E. 2.5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, mit weiterem Hinweis).
E. 2.5.3 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche An-spruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge-einrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3.2 und A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4).
E. 2.5.4 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VOAA. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-777/2018 vom 9. August 2018 E. 2.3.3).
E. 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet nach der Praxis der Auffangeinrichtung regelmässig (so auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3).
E. 3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht unbestritten und aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer von Januar bis Oktober 2017 bei der Beschwerdeführerin angestellt war und dabei einen Lohn von CHF 80'000.- erzielte. Hieraus folgt und in rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2017 Arbeitnehmer beschäftigte, die obligatorisch zu versichern waren (vgl. Sachverhalt Bst. E ff.). Bestritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. den Arbeitnehmer im Sinne des BVG zu versichern, nachgekommen ist (E. 2.5.1) und demzufolge, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2017 der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen ist.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, sie habe keinen Nachweis eines weiteren Anschlussvertrages ab 1. April 2017 erbracht, da laut Unterlagen der Pensionskasse die Jahresprämie 2017 des Arbeitnehmers von dieser bereits übernommen worden sei (mit Verweis auf diverse Beschwerdebeilagen).
E. 3.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Pensionskasse habe auf ihre Nachfrage mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per Ende März 2017 aufgelöst und es danach zu keiner Reaktivierung gekommen sei. Gemäss der vorliegenden Lohnbescheinigung 2017 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bereits Ende Oktober 2017 geendet. Damit seien bereits Leistungsansprüche nach Art. 12 BVG eingetreten (Freizügigkeitsfall) und der Zwangsanschluss sei bereits von Gesetzes wegen per 1. April 2017 erfolgt.
E. 3.4 Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich unter anderem, dass die Pensionskasse die Police des Arbeitnehmers infolge Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Januar 2017 zwar vollständig von der Prämie befreite (Schreiben der Pensionskasse vom 26. Januar 2018), die Police jedoch per 14. Februar 2017 wieder reaktivierte, nachdem der Arbeitnehmer wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (Schreiben der Pensionskasse vom 29. Januar 2018). Aus einem dem genannten Schreiben vom 29. Januar 2018 beiliegenden Kostenverzeichnis sowie aus einem seitens der Pensionskasse am 2. Februar 2018 erstellten Kontoauszug «Prämienkontokorrent» ergibt sich sodann, dass der Arbeitnehmer nur bis Ende März 2017 bei der Pensionskasse versichert war. Die Tatsache, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin auch tatsächlich per Ende März 2017 aufgelöst worden war, wurde der Vorinstanz seitens der Pensionskasse per E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. Beilage 10 der Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin, die im Jahre 2017 unbestrittenermassen bis Ende Oktober einen Arbeitnehmer beschäftigte, der obligatorisch zu versichern war, wäre somit verpflichtet gewesen, sich per 1. April 2017 einer neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (E. 2.5.1). Nachdem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen war, waren vorliegend die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss ab 1. April 2017 erfüllt (E. 2.5.2). Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitnehmer gemäss der (verbindlichen) Lohnbescheinigung 2017 per Ende Oktober 2017 aufgelöst wurde, was unbestritten ist, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich die Beschwerdeführerin einer (neuen) Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, womit die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. April 2017 der Vorinstanz angeschlossen wurde (E. 2.5.3 f.).
E. 3.5 Demnach hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2017 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist, womit sich auch die der Beschwerdeführerin mit dem Zwangsanschluss auferlegten Kosten als rechtens erweisen (E. 2.6).
E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4980/2018 Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Sachverhalt: A. Die Pensionskasse B._______ (fortan: Pensionskasse) meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) mit Schreiben vom 1. und 16. Mai 2017 die Auflösung des Anschlussvertrages mit der A._______ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) per 31. März 2017 und wies darauf hin, dass eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht bekannt sei. B. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör und forderte sie unter Fristansetzung bis 4. Juli 2017 dazu auf, ihr eine Kopie einer ab 1. April 2017 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch innert der gesetzten Frist und auch danach nicht vernehmen. C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2017 bat die Auffangeinrichtung die Ausgleichskasse des Kantons (...) (fortan: Ausgleichskasse) um Zustellung der Lohnbestätigungen ab dem 1. April 2017, soweit diese bereits vorhanden seien. Ansonsten werde die Auffangeinrichtung Ende Februar 2018 wieder auf die Ausgleichskasse zurückkommen. D. Mit weiteren Schreiben vom 19. Februar 2018 und 24. April 2018 wandte sich die Auffangeinrichtung an die Ausgleichskasse und bat um Zustellung der Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 oder um eine entsprechende Bestätigung, falls die Arbeitgeberin keine Mitarbeiter mit AHV-pflichtigen Löhnen beschäftige oder die Löhne für das betreffende Jahr noch nicht gemeldet habe. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 stellte die Ausgleichskasse der Auffangeinrichtung die seitens der Arbeitgeberin am 5. Juni 2018 erstellte Jahresrechnung 2017 zu. Hieraus geht hervor, dass C._______ von Januar bis Oktober 2017 ein Einkommen von CHF 80'000.- erzielte, während für D._______ von Januar bis Dezember 2017 ein Einkommen in Höhe von CHF 20'004.- deklariert wurde. Die Arbeitgeberin gab im Rahmen der Jahresrechnung 2017 weiter an, dass im Jahr 2018 nur noch im Januar und Februar Löhne von gesamthaft CHF 3'352.- ausbezahlt worden seien und dass sie bei der Pensionskasse angeschlossen sei. F. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. April 2017 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist (Ziff. I des Dispositivs). In Ziff. II des Dispositivs der besagten Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, dass aus der Meldung der Pensionskasse hervorgehe, dass die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen seien, wobei ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Zudem habe die Arbeitgeberin innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. G. Mit Eingabe vom 1. September 2018 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Sie bringt im Wesentlichen vor, aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass sie zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages nur eine Person, i.e. C._______, beschäftigt habe, welche der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis eines weiteren Anschlussvertrages ab 1. April 2017 erbracht, da laut Unterlagen der Pensionskasse die Jahresprämie 2017 des Arbeitnehmers von dieser bereits übernommen worden sei. Da die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2018 aufgelöst worden sei, sei der Mitarbeiter für das Jahr 2018 nicht mehr bvg-pflichtig gewesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2018 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, von den zwei Mitarbeitenden, die die Beschwerdeführerin beschäftigt habe, habe C.______ (fortan: Arbeitnehmer) gemäss der Lohnbescheinigung 2017 von Januar bis Oktober 2017 einen Lohn von CHF 80'000.- erzielt. Dieser unterliege daher für Januar bis Oktober 2017 der Versicherungspflicht der beruflichen Vorsorge. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift und die letzterer beigefügten Unterlagen würden an dieser Sachlage nichts ändern. Die Pensionskasse habe zwar ab dem 7. Januar 2017 eine vollständige Prämienbefreiung von der Police vorgenommen, die Police aber ab dem 14. Februar 2017 wieder vollständig reaktiviert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Pensionskasse habe die Jahresprämie des Arbeitnehmers bereits übernommen, treffe somit nur für den kurzen Zeitraum vom 7. Januar 2017 bis 13. Februar 2017 zu. Der Beschwerdeführerin sei von der Pensionskasse der Austritt des Arbeitnehmers per 31. März 2017 (bzw. 30. April 2017 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nachdeckungsfrist und Valuta 31. Dezember 2017 für die Sparbeiträge) infolge der seitens der Pensionskasse vorgenommenen Vertragsauflösung mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin bestreite dies nicht und führe gar selber aus, dass es zur Auflösung des bisherigen Anschlussvertrags gekommen sei und der Arbeitnehmer zu jenem Zeitpunkt der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstanden habe. Die Pensionskasse habe auf Nachfrage der Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per Ende März 2017 aufgelöst und es danach zu keiner Reaktivierung gekommen sei. Gemäss der vorliegenden Lohnbescheinigung 2017 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bereits Ende Oktober 2017 geendet. Damit seien bereits Leistungsansprüche nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) eingetreten (Freizügigkeitsfall) und der Zwangsanschluss sei bereits von Gesetzes wegen per 1. April 2017 erfolgt. Da der Zwangsanschluss von Gesetzes wegen zurecht erfolgt sei, unterliege die Beschwerdeführerin vollständig und habe die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgen-den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Micheal Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a, BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.1, A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 1.4.2 Sodann gilt im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.4.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.7.2). 2.2 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1) und beträgt im vorliegend relevanten Jahr 2017 CHF 21'150.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014 3343]). 2.4 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.1.3). 2.5 2.5.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG ist die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Diese ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, mit weiterem Hinweis). 2.5.3 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche An-spruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorge-einrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auffangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VOAA]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 2.3.2 und A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). 2.5.4 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VOAA. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (Urteil des BVGer A-777/2018 vom 9. August 2018 E. 2.3.3). 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet nach der Praxis der Auffangeinrichtung regelmässig (so auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3771/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3). 3. 3.1 In sachverhaltsmässiger Hinsicht unbestritten und aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer von Januar bis Oktober 2017 bei der Beschwerdeführerin angestellt war und dabei einen Lohn von CHF 80'000.- erzielte. Hieraus folgt und in rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2017 Arbeitnehmer beschäftigte, die obligatorisch zu versichern waren (vgl. Sachverhalt Bst. E ff.). Bestritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. den Arbeitnehmer im Sinne des BVG zu versichern, nachgekommen ist (E. 2.5.1) und demzufolge, ob die Vorinstanz mittels angefochtener Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2017 der Auffangeinrichtung zwangsweise angeschlossen ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu im Wesentlichen vor, sie habe keinen Nachweis eines weiteren Anschlussvertrages ab 1. April 2017 erbracht, da laut Unterlagen der Pensionskasse die Jahresprämie 2017 des Arbeitnehmers von dieser bereits übernommen worden sei (mit Verweis auf diverse Beschwerdebeilagen). 3.3 Die Vorinstanz hält dagegen, die Pensionskasse habe auf ihre Nachfrage mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per Ende März 2017 aufgelöst und es danach zu keiner Reaktivierung gekommen sei. Gemäss der vorliegenden Lohnbescheinigung 2017 habe das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bereits Ende Oktober 2017 geendet. Damit seien bereits Leistungsansprüche nach Art. 12 BVG eingetreten (Freizügigkeitsfall) und der Zwangsanschluss sei bereits von Gesetzes wegen per 1. April 2017 erfolgt. 3.4 Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich unter anderem, dass die Pensionskasse die Police des Arbeitnehmers infolge Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Januar 2017 zwar vollständig von der Prämie befreite (Schreiben der Pensionskasse vom 26. Januar 2018), die Police jedoch per 14. Februar 2017 wieder reaktivierte, nachdem der Arbeitnehmer wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (Schreiben der Pensionskasse vom 29. Januar 2018). Aus einem dem genannten Schreiben vom 29. Januar 2018 beiliegenden Kostenverzeichnis sowie aus einem seitens der Pensionskasse am 2. Februar 2018 erstellten Kontoauszug «Prämienkontokorrent» ergibt sich sodann, dass der Arbeitnehmer nur bis Ende März 2017 bei der Pensionskasse versichert war. Die Tatsache, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin auch tatsächlich per Ende März 2017 aufgelöst worden war, wurde der Vorinstanz seitens der Pensionskasse per E-Mail vom 23. Oktober 2018 nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. Beilage 10 der Vernehmlassung). Die Beschwerdeführerin, die im Jahre 2017 unbestrittenermassen bis Ende Oktober einen Arbeitnehmer beschäftigte, der obligatorisch zu versichern war, wäre somit verpflichtet gewesen, sich per 1. April 2017 einer neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. eine solche zu errichten (E. 2.5.1). Nachdem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen war, waren vorliegend die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss ab 1. April 2017 erfüllt (E. 2.5.2). Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitnehmer gemäss der (verbindlichen) Lohnbescheinigung 2017 per Ende Oktober 2017 aufgelöst wurde, was unbestritten ist, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42], wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt [Freizügigkeitsfall], Anspruch auf eine Austrittsleistung haben). Es ist somit ein Freizügigkeitsfall eingetreten, bevor sich die Beschwerdeführerin einer (neuen) Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, womit die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. April 2017 der Vorinstanz angeschlossen wurde (E. 2.5.3 f.). 3.5 Demnach hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2018 zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 2017 bei ihr zwangsweise angeschlossen ist, womit sich auch die der Beschwerdeführerin mit dem Zwangsanschluss auferlegten Kosten als rechtens erweisen (E. 2.6). 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: