Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Am 16. September 2013 informierte die Ausgleichskasse des Kantons B.______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die A.______ Inc. (eingetragen als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons B._______ [BVGer act.8, Beilage 4]; nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) Arbeitnehmer beschäftige, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Trotz Mahnung vom 28. Juni 2013 habe es die Arbeitgeberin unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (BVGer act. 8, Beilage 2). B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz der Arbeitgeberin den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2012 in Aussicht und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 7. November 2013 Stellung zu nehmen (BVGer act. 8, Beilage 7). C. Am 5. November 2013 gelangte ein Mitarbeiter der C._______ Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend: C.________) per E-Mail an die Vorinstanz (vgl. E-Mail-Adresse des Mitarbeiters der Vorinstanz: D._______@chaeis.ch). Da die Beschwerdeführerin einen Anschlussantrag an die Sammelstiftung BVG der C._______ gestellt habe und die Vertragsverarbeitung noch im Gange sei, könnten noch keine Vertragsdokumente zugestellt werden. Zur Einreichung einer Bestätigung des Anschlusses wurde sinngemäss um eine Fristerstreckung von 10 Tagen ersucht (BVGer act. 1, Beilage). D. Mit Verfügung vom 13. November 2013 schloss die Vorinstanz die Arbeitgeberin rückwirkend ab 1. August 2012 zwangsweise an und auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (BVGer act. 8, Beilage 8). E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2013 durch ihren CEO E.______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die ab 1. August 2012 ausbezahlten Löhne hätten die gesetzliche Eintrittsgrenze nie erreicht. Diese habe damals Fr. 20'880.- pro Jahr betragen. Zudem sei ein Bauführer ab 1. August 2012 für drei Monate befristet angestellt gewesen. Infolge eines Unfalls im September 2012 habe die SUVA Unfalltaggelder erbracht. Diese seien an die Beschwerdeführerin vergütet und von ihr an den besagten Mitarbeiter weitergeleitet worden. Daher sei dieser Arbeitnehmer noch ein halbes Jahr länger in ihrer Lohnbuchhaltung erfasst gewesen. Ab Frühling 2013 seien die Taggelder von der SUVA direkt an den ehemaligen Mitarbeiter ausbezahlt und dieser aus der Lohnbuchhaltung "entfernt" worden. BVG-pflichtige Löhne seien erst ab August 2013 ausbezahlt worden, sodass die entsprechenden Vertragsverhandlungen mit einer Vorsorgeeinrichtung ab diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Ein Mitarbeiter der C._______ habe der Vorinstanz mit E-Mail vom 5. November 2013 die Unterzeichnung eines Anschlussvertrags ausdrücklich bestätigt. Der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrats habe den Anschlussvertrag am 13. November 2013 unterzeichnet und der C._______ zur weiteren Verarbeitung weitergeleitet. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- auf (BVGer act. 2). G. Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der von der Beschwerdeführerin behauptete Anschluss an die C.______ sei gemäss ihren Abklärungen nie zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin der C._______ die erforderlichen Unterlagen und Informationen nie geliefert habe. Sodann sei der Arbeitnehmer F._______ gemäss der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ für das Jahr 2012 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde während fünf Monaten für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. In dieser Zeit sei ihm ein Lohn von Fr. 15'775.- ausgerichtet worden, was hochgerechnet ein Jahreslohn von Fr. 37'860.- ergebe. Dieser Jahreslohn liege deutlich über der Eintrittsschwelle. Somit habe die Beschwerdeführerin einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, für welchen sie Beiträge abzurechnen habe. Da die Beschwerdeführerin bei keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei und auch kein Ausnahmetatbestand von Art. 1j BVV 2 vorliege, sei der Zwangsanschluss samt Verfügungskosten und Gebühren zu Recht erfolgt. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2014 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2014 eine Replik und weitere Beweismittel einzureichen (BVGer act. 9). Am 23. Mai 2014 ersuchte eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Replik auf die maximal mögliche Dauer (BVGer act. 12). Am 28. Mai 2014 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von fünf Tagen ein, um eine Prozessvollmacht nachzureichen beziehungsweise das Fristerstreckungsgesuch durch zeichnungsberechtigte Personen der Beschwerdeführerin genehmigen zu lassen (BVGer act. 14). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 auf das Fristerstreckungsgesuch vom 23. Mai 2014 nicht ein und schloss den Schriftenwechsel (BVGer act. 15). I. Am 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (BVGer act. 17). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in vergangenen Verfahren Rückweisungsentscheide zur nochmaligen Beurteilung gefällt. Gründe dafür, seien insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder mangelnde Aufbereitung beziehungsweise Abklärung des Sachverhalts gewesen. Um weitere Rückweisungen zu vermeiden, seien die noch hängigen Verfahren zu sistieren, damit die Mängel systematisch überprüft werden könnten, wozu eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftrag worden sei. J. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerde wurde im Namen der A.______ Inc. eingereicht, welche als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons B._______ geführt wird. E._______ ist als einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied zu deren Vertretung berechtigt (vgl. BVGer act. 13 oder <www.zefix.ch>, zuletzt abgerufen am 08.06.2015). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
E. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) - unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
E. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
E. 3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
E. 3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG [SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Gebrauch gemacht. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden somit in den Jahren 2011/2012 bei Erreichen eines Jahreslohns von Fr. 20'880.- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 bei Erreichen eines Jahreslohns von Fr. 21'060.- der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG in den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG).
E. 3.4 Art. 1j BVV 2 regelt, welche Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Ausgenommen sind gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten. Vorbehalten ist Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k Bst. a BVV 2). Zudem sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert (Art. 1k Bst. b erster Satz BVV 2). Die Höchstdauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Unterbrechungen zusammen. Die Unterbre-chungsperioden werden also nicht kumuliert (Mitteilungen über die Beruf-liche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b zweiter Satz BVV 2).
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. August 2012 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Dazu müsste die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum mindestens einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt haben.
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren einen Nachweis über einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung hat beibringen können. Es trifft zwar zu, dass ein Mitarbeiter der C._______ am 5. November 2013 (und somit noch innert der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme) eine E-Mail an die Vorinstanz adressierte. Darin informierte er über einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zum Anschluss an die BVG-Sammelstiftung der C.______ und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Dokumente (BVGer act. 1, Beilage). Offengelassen werden kann vorliegend, ob die Vorinstanz - wie sie in ihrer Vernehmlassung sinngemäss ausführt - diese E-Mail nie erhalten hat (vgl. BVGer act. 8). Denn selbst wenn die Vorinstanz Kenntnis von dieser E-Mail hatte und dies grundsätzlich als Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätte entgegennehmen müssen, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid zudem einen prozessualen Leerlauf darstellen würde (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2006, I 193/04). Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin an die C._______ steht jedenfalls fest, dass ein Anschluss an die BVG-Sammelstiftung der C._______ nicht zustande gekommen ist, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht hat liefern können (vgl. E-Mail der C.________ vom 31. März 2014; BVGer act. 9, Beilage 10). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der C._______ vom 28. November 2013 abzuleiten (BVGer act. 1, Beilage). Daraus wird einzig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 einen Antrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. August 2013 gestellt hat. Wie sich vorstehend gezeigt hat, ist ein Anschluss an die C._______ jedoch nicht zustande gekommen. Dass sich die Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hätte, wird weder geltend gemacht noch finden sich diesbezüglich Hinweise in den Akten.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie erst ab August 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt habe (BVGer act. 1). Da die Beschwerdeführerin nicht an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, spricht vieles dafür, dass der Zwangsanschluss an sich zu Recht erfolgt sein könnte. Eine Lohnbescheinigung für das Jahr 2013 ist jedoch nicht aktenkundig, sodass diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung erfolgen kann. Vielmehr sind dazu weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, wobei - da die Sache wie nachfolgend zu zeigen ist ohnehin weiterer vorinstanzlicher Abklärungen bedarf - von einer gerichtlichen Sachverhaltsabklärung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen ist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, im Jahr 2012 der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt zu haben.
E. 4.4.1 Gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse waren im Jahr 2012 im Zeitraum von August bis Dezember fünf Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig (BVGer act. 9, Beilage 3). Der Arbeitnehmer F._______ erzielte während dieser Beitragsdauer ein Einkommen von Fr. 15'775.-. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lag der auf eine ganzjährige Beschäftigung hochgerechnete massgebende Jahreslohn somit bei Fr. 37'860.- und damit über der im Jahr 2012 gültigen Eintrittsschwelle von Fr. 20'880.-. Demgegenüber erreichten die restlichen Arbeitnehmenden die Eintrittsschwelle nicht. Folglich beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mindestens einen Arbeitnehmer, der grundsätzlich der obligatorischen Versicherung BVG unterstand.
E. 4.4.2 Dass F._______ - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - lediglich befristet für eine Dauer von drei Monaten angestellt war, ist nicht aktenkundig und stimmt auch nicht mit der Beitragsdauer von fünf Monaten gemäss Lohnbescheinigung 2012 der Ausgleichskasse überein. Die Beschwerdeführerin begründet die Diskrepanz mit der Lohnbescheinigung damit, dass für diesen Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls Taggelder der SUVA ausgerichtet worden seien, welche an die Beschwerdeführerin vergütet und von ihr an den besagten Mitarbeiter weitergeleitet worden seien.
E. 4.4.3 Taggelder der Unfallversicherung gelten AHV-rechtlich nicht als Erwerbseinkommen (Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVV). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate ein nicht AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen erzielen, in der AHV trotzdem als Erwerbstätige erfasst (Urteil des EVG I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2). Unter diesen Umständen kann vorliegend zur Ermittlung der Unterstellungspflicht unter die obligatorische berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers des F._______ nicht einzig auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse abgestellt werden. Vielmehr ist für die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 gegeben ist, das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin weder betreffend das befristete Arbeitsverhältnis von drei Monaten noch die Ausrichtung der Unfalltaggelder Beweismittel ins Recht gelegt und die Vorinstanz diesbezüglich noch keine Abklärungen getätigt hat, bedarf es auch in diesem Punkt weiterer Sachverhaltsabklärungen.
E. 4.5 Aufgrund der Aktenlage drängt es sich zudem auf, den für die Frage der Unterstellungspflicht in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitraum genauer zu betrachten.
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) nach Art. 620 ff. OR (SR 220). Als solche ist sie eine juristische Person des Privatrechts. Die Eintragung ins Handelsregister des Kantons B._______ erfolgte am 26. Oktober 2004, wobei die AG zunächst unter der Firma G._______ AG geführt wurde. Mit Statutenänderung vom 23. Januar 2012 erfolgte die Umfirmierung in die A.______ Inc. (BVGer act. 13; <www.zefix.ch>, zuletzt abgerufen am 08.06.2015). Ungeachtet der verschiedenen Firmennamen handelt es sich um ein und dieselbe Aktiengesellschaft beziehungsweise juristische Person und damit - sofern Arbeitnehmer beschäftigt worden sind - um ein und dieselbe Arbeitgeberin. Der massgebende Zeitraum für die Frage, ob die Beschwerdeführerin der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, erstreckt sich somit zurück bis ins Jahr 2004.
E. 4.5.2 Die Vorinstanz hat die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin einzig anhand der Lohnbescheinigung 2012 geprüft, da die zuständige Ausgleichskasse auf entsprechende Anfrage hin ausführte, die A._______ Inc. habe in den Jahren 2004 bis 2011 keine Löhne abgerechnet (BVGer act. 9, Beilage 6). Wie sich vorstehend gezeigt hat, führte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2011 jedoch die Firma G._______ AG, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Ausgleichskasse von diesem früheren Firmennamen Kenntnis hatte, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Anfrage betreffend Lohnbescheinigungen für die Jahre 2004 bis 2011 explizit auf die A._______ Inc. bezog (BVGer act. 9, Beilage 5). Ob die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2004 bis 2011 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, kann bei dieser Aktenlage nicht beurteilt werden. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist (Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG). Wie sich vorstehend gezeigt hat, haben sich die bisherigen Abklärungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung auf das Jahr 2012 beschränkt. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum 2004 bis 2011 (damals unter der Firma G._______ AG) beziehungsweise ab 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Unterstellung des Arbeitnehmers F._______ im Jahr 2012 ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 geltend macht, wird ferner zu prüfen sein, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis vom drei Monaten vorgelegen hat. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abzuschreiben, zumal von den generellen Abklärungen der Vorinstanz betreffend die Anforderungen an das rechtliche Gehör beziehungsweise an die rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung keine weiteren Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten sind.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr zurückzuerstatten.
E. 6.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, sodass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]). Auch der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Verfügung vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse; Doppel des Sistierungsgesuchs vom 26.06.2015) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7023/2013 Urteil vom 2. Juli 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli,Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______ Inc., Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 13. November 2013. Sachverhalt: A. Am 16. September 2013 informierte die Ausgleichskasse des Kantons B.______ die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die A.______ Inc. (eingetragen als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons B._______ [BVGer act.8, Beilage 4]; nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) Arbeitnehmer beschäftige, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Trotz Mahnung vom 28. Juni 2013 habe es die Arbeitgeberin unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (BVGer act. 8, Beilage 2). B. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz der Arbeitgeberin den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2012 in Aussicht und räumte ihr Gelegenheit ein, bis zum 7. November 2013 Stellung zu nehmen (BVGer act. 8, Beilage 7). C. Am 5. November 2013 gelangte ein Mitarbeiter der C._______ Lebensversicherungsgesellschaft (nachfolgend: C.________) per E-Mail an die Vorinstanz (vgl. E-Mail-Adresse des Mitarbeiters der Vorinstanz: D._______@chaeis.ch). Da die Beschwerdeführerin einen Anschlussantrag an die Sammelstiftung BVG der C._______ gestellt habe und die Vertragsverarbeitung noch im Gange sei, könnten noch keine Vertragsdokumente zugestellt werden. Zur Einreichung einer Bestätigung des Anschlusses wurde sinngemäss um eine Fristerstreckung von 10 Tagen ersucht (BVGer act. 1, Beilage). D. Mit Verfügung vom 13. November 2013 schloss die Vorinstanz die Arbeitgeberin rückwirkend ab 1. August 2012 zwangsweise an und auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (BVGer act. 8, Beilage 8). E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2013 durch ihren CEO E.______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung der Verfügung beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die ab 1. August 2012 ausbezahlten Löhne hätten die gesetzliche Eintrittsgrenze nie erreicht. Diese habe damals Fr. 20'880.- pro Jahr betragen. Zudem sei ein Bauführer ab 1. August 2012 für drei Monate befristet angestellt gewesen. Infolge eines Unfalls im September 2012 habe die SUVA Unfalltaggelder erbracht. Diese seien an die Beschwerdeführerin vergütet und von ihr an den besagten Mitarbeiter weitergeleitet worden. Daher sei dieser Arbeitnehmer noch ein halbes Jahr länger in ihrer Lohnbuchhaltung erfasst gewesen. Ab Frühling 2013 seien die Taggelder von der SUVA direkt an den ehemaligen Mitarbeiter ausbezahlt und dieser aus der Lohnbuchhaltung "entfernt" worden. BVG-pflichtige Löhne seien erst ab August 2013 ausbezahlt worden, sodass die entsprechenden Vertragsverhandlungen mit einer Vorsorgeeinrichtung ab diesem Zeitpunkt erfolgt seien. Ein Mitarbeiter der C._______ habe der Vorinstanz mit E-Mail vom 5. November 2013 die Unterzeichnung eines Anschlussvertrags ausdrücklich bestätigt. Der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrats habe den Anschlussvertrag am 13. November 2013 unterzeichnet und der C._______ zur weiteren Verarbeitung weitergeleitet. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2013 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- auf (BVGer act. 2). G. Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der von der Beschwerdeführerin behauptete Anschluss an die C.______ sei gemäss ihren Abklärungen nie zustande gekommen, da die Beschwerdeführerin der C._______ die erforderlichen Unterlagen und Informationen nie geliefert habe. Sodann sei der Arbeitnehmer F._______ gemäss der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse des Kantons B._______ für das Jahr 2012 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde während fünf Monaten für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. In dieser Zeit sei ihm ein Lohn von Fr. 15'775.- ausgerichtet worden, was hochgerechnet ein Jahreslohn von Fr. 37'860.- ergebe. Dieser Jahreslohn liege deutlich über der Eintrittsschwelle. Somit habe die Beschwerdeführerin einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, für welchen sie Beiträge abzurechnen habe. Da die Beschwerdeführerin bei keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei und auch kein Ausnahmetatbestand von Art. 1j BVV 2 vorliege, sei der Zwangsanschluss samt Verfügungskosten und Gebühren zu Recht erfolgt. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. April 2014 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2014 eine Replik und weitere Beweismittel einzureichen (BVGer act. 9). Am 23. Mai 2014 ersuchte eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Replik auf die maximal mögliche Dauer (BVGer act. 12). Am 28. Mai 2014 räumte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von fünf Tagen ein, um eine Prozessvollmacht nachzureichen beziehungsweise das Fristerstreckungsgesuch durch zeichnungsberechtigte Personen der Beschwerdeführerin genehmigen zu lassen (BVGer act. 14). Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 auf das Fristerstreckungsgesuch vom 23. Mai 2014 nicht ein und schloss den Schriftenwechsel (BVGer act. 15). I. Am 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (BVGer act. 17). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in vergangenen Verfahren Rückweisungsentscheide zur nochmaligen Beurteilung gefällt. Gründe dafür, seien insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder mangelnde Aufbereitung beziehungsweise Abklärung des Sachverhalts gewesen. Um weitere Rückweisungen zu vermeiden, seien die noch hängigen Verfahren zu sistieren, damit die Mängel systematisch überprüft werden könnten, wozu eine spezialisierte Anwaltskanzlei beauftrag worden sei. J. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerde wurde im Namen der A.______ Inc. eingereicht, welche als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons B._______ geführt wird. E._______ ist als einzelunterschriftsberechtigtes Mitglied zu deren Vertretung berechtigt (vgl. BVGer act. 13 oder , zuletzt abgerufen am 08.06.2015). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2) - unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 lit. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 3.3 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG [SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Gebrauch gemacht. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden somit in den Jahren 2011/2012 bei Erreichen eines Jahreslohns von Fr. 20'880.- beziehungsweise ab 1. Januar 2013 bei Erreichen eines Jahreslohns von Fr. 21'060.- der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG in den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 7 BVG). 3.4 Art. 1j BVV 2 regelt, welche Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Ausgenommen sind gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten. Vorbehalten ist Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k Bst. a BVV 2). Zudem sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert (Art. 1k Bst. b erster Satz BVV 2). Die Höchstdauer von drei Monaten gilt für jede einzelne Unterbrechung und nicht für alle Unterbrechungen zusammen. Die Unterbre-chungsperioden werden also nicht kumuliert (Mitteilungen über die Beruf-liche Vorsorge Nr. 107 vom 12. August 2008, abrufbar unter ). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b zweiter Satz BVV 2). 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. August 2012 zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung angeschlossen hat. Dazu müsste die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum mindestens einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer beschäftigt haben. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch im Beschwerdeverfahren einen Nachweis über einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung hat beibringen können. Es trifft zwar zu, dass ein Mitarbeiter der C._______ am 5. November 2013 (und somit noch innert der ihr eingeräumten Frist zur Stellungnahme) eine E-Mail an die Vorinstanz adressierte. Darin informierte er über einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag zum Anschluss an die BVG-Sammelstiftung der C.______ und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Dokumente (BVGer act. 1, Beilage). Offengelassen werden kann vorliegend, ob die Vorinstanz - wie sie in ihrer Vernehmlassung sinngemäss ausführt - diese E-Mail nie erhalten hat (vgl. BVGer act. 8). Denn selbst wenn die Vorinstanz Kenntnis von dieser E-Mail hatte und dies grundsätzlich als Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätte entgegennehmen müssen, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt zu betrachten, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und anschliessendem Neuentscheid zudem einen prozessualen Leerlauf darstellen würde (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. Juli 2006, I 193/04). Aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin an die C._______ steht jedenfalls fest, dass ein Anschluss an die BVG-Sammelstiftung der C._______ nicht zustande gekommen ist, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen und Informationen nicht hat liefern können (vgl. E-Mail der C.________ vom 31. März 2014; BVGer act. 9, Beilage 10). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der C._______ vom 28. November 2013 abzuleiten (BVGer act. 1, Beilage). Daraus wird einzig ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 einen Antrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. August 2013 gestellt hat. Wie sich vorstehend gezeigt hat, ist ein Anschluss an die C._______ jedoch nicht zustande gekommen. Dass sich die Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hätte, wird weder geltend gemacht noch finden sich diesbezüglich Hinweise in den Akten. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie erst ab August 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt habe (BVGer act. 1). Da die Beschwerdeführerin nicht an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, spricht vieles dafür, dass der Zwangsanschluss an sich zu Recht erfolgt sein könnte. Eine Lohnbescheinigung für das Jahr 2013 ist jedoch nicht aktenkundig, sodass diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine abschliessende Beurteilung erfolgen kann. Vielmehr sind dazu weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt, wobei - da die Sache wie nachfolgend zu zeigen ist ohnehin weiterer vorinstanzlicher Abklärungen bedarf - von einer gerichtlichen Sachverhaltsabklärung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen ist. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, im Jahr 2012 der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. 4.4.1 Gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse waren im Jahr 2012 im Zeitraum von August bis Dezember fünf Arbeitnehmer für die Beschwerdeführerin tätig (BVGer act. 9, Beilage 3). Der Arbeitnehmer F._______ erzielte während dieser Beitragsdauer ein Einkommen von Fr. 15'775.-. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lag der auf eine ganzjährige Beschäftigung hochgerechnete massgebende Jahreslohn somit bei Fr. 37'860.- und damit über der im Jahr 2012 gültigen Eintrittsschwelle von Fr. 20'880.-. Demgegenüber erreichten die restlichen Arbeitnehmenden die Eintrittsschwelle nicht. Folglich beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mindestens einen Arbeitnehmer, der grundsätzlich der obligatorischen Versicherung BVG unterstand. 4.4.2 Dass F._______ - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - lediglich befristet für eine Dauer von drei Monaten angestellt war, ist nicht aktenkundig und stimmt auch nicht mit der Beitragsdauer von fünf Monaten gemäss Lohnbescheinigung 2012 der Ausgleichskasse überein. Die Beschwerdeführerin begründet die Diskrepanz mit der Lohnbescheinigung damit, dass für diesen Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls Taggelder der SUVA ausgerichtet worden seien, welche an die Beschwerdeführerin vergütet und von ihr an den besagten Mitarbeiter weitergeleitet worden seien. 4.4.3 Taggelder der Unfallversicherung gelten AHV-rechtlich nicht als Erwerbseinkommen (Art. 5 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b AHVV). Nach der Rechtsprechung werden jedoch Versicherte, die während einiger Monate ein nicht AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen erzielen, in der AHV trotzdem als Erwerbstätige erfasst (Urteil des EVG I 834/02 vom 13. August 2003 E. 2.2). Unter diesen Umständen kann vorliegend zur Ermittlung der Unterstellungspflicht unter die obligatorische berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers des F._______ nicht einzig auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse abgestellt werden. Vielmehr ist für die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 gegeben ist, das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin weder betreffend das befristete Arbeitsverhältnis von drei Monaten noch die Ausrichtung der Unfalltaggelder Beweismittel ins Recht gelegt und die Vorinstanz diesbezüglich noch keine Abklärungen getätigt hat, bedarf es auch in diesem Punkt weiterer Sachverhaltsabklärungen. 4.5 Aufgrund der Aktenlage drängt es sich zudem auf, den für die Frage der Unterstellungspflicht in zeitlicher Hinsicht massgebenden Zeitraum genauer zu betrachten. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) nach Art. 620 ff. OR (SR 220). Als solche ist sie eine juristische Person des Privatrechts. Die Eintragung ins Handelsregister des Kantons B._______ erfolgte am 26. Oktober 2004, wobei die AG zunächst unter der Firma G._______ AG geführt wurde. Mit Statutenänderung vom 23. Januar 2012 erfolgte die Umfirmierung in die A.______ Inc. (BVGer act. 13; , zuletzt abgerufen am 08.06.2015). Ungeachtet der verschiedenen Firmennamen handelt es sich um ein und dieselbe Aktiengesellschaft beziehungsweise juristische Person und damit - sofern Arbeitnehmer beschäftigt worden sind - um ein und dieselbe Arbeitgeberin. Der massgebende Zeitraum für die Frage, ob die Beschwerdeführerin der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, erstreckt sich somit zurück bis ins Jahr 2004. 4.5.2 Die Vorinstanz hat die Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin einzig anhand der Lohnbescheinigung 2012 geprüft, da die zuständige Ausgleichskasse auf entsprechende Anfrage hin ausführte, die A._______ Inc. habe in den Jahren 2004 bis 2011 keine Löhne abgerechnet (BVGer act. 9, Beilage 6). Wie sich vorstehend gezeigt hat, führte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 bis 2011 jedoch die Firma G._______ AG, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Ausgleichskasse von diesem früheren Firmennamen Kenntnis hatte, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Anfrage betreffend Lohnbescheinigungen für die Jahre 2004 bis 2011 explizit auf die A._______ Inc. bezog (BVGer act. 9, Beilage 5). Ob die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2004 bis 2011 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat, kann bei dieser Aktenlage nicht beurteilt werden. Auch diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist (Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG). Wie sich vorstehend gezeigt hat, haben sich die bisherigen Abklärungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung auf das Jahr 2012 beschränkt. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum 2004 bis 2011 (damals unter der Firma G._______ AG) beziehungsweise ab 2013 der obligatorischen Versicherung unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt hat. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend die Unterstellung des Arbeitnehmers F._______ im Jahr 2012 ein Ausnahmetatbestand nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 geltend macht, wird ferner zu prüfen sein, ob ein befristetes Arbeitsverhältnis vom drei Monaten vorgelegen hat. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 ist somit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos abzuschreiben, zumal von den generellen Abklärungen der Vorinstanz betreffend die Anforderungen an das rechtliche Gehör beziehungsweise an die rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung keine weiteren Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten sind.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihr zurückzuerstatten. 6.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Verfahren keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, sodass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]). Auch der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung vom 13. November 2013 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahladresse; Doppel des Sistierungsgesuchs vom 26.06.2015)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: