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A-5687/2016

A-5687/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) nach ihren Unterlagen der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige. Im Schreiben führte die Ausgleichskasse aus, trotz Mahnung vom 13. März 2015 habe es der Arbeitgeber unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen, weshalb der Fall der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss gemeldet werde. A.b Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, er habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten, per 1. April 2014 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten er unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde. Der Arbeitgeber liess sich daraufhin nicht vernehmen. B. Mit Verfügung vom 19. August 2016 ordnete die Auffangeinrichtung den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. April 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche zusammen mit dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Ziff. III des Dispositivs). Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. April 2014 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Datum des Poststempels: 17. September 2016) erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die genannte Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei der Zwangsanschluss «rückgängig zu machen» und er sei «von jeglichen finanziellen Folgen dieses Zwangsanschlusses zu befreien». D. Mit Vernehmlassung von 28. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) Verfügungen erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und damit in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Andre Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1; Moser et al., a.a.O., N. 2.8). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, er sei «von jeglichen finanziellen Folgen dieses Zwangsanschlusses zu befreien», sinngemäss geltend machen wollte, dass er für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 der Vorinstanz keinerlei BVG-Beiträge schulde, wäre vor diesem Hintergrund nicht auf sein Rechtsmittel einzutreten. Anfechtungsobjekt ist nämlich vorliegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung. Die Frage, für welche Zeiträume und in welcher Höhe der Beschwerdeführer tatsächlich Beiträge schuldet, war weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch hätte sie es nach richtiger Rechtsanwendung sein müssen. Eine auf die Zwangsanschlussverfügung gestützte und eigenständig anfechtbare Beitragsverfügung wäre im Übrigen im vorliegenden Fall (soweit ersichtlich) zum jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2) - einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Partei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54).

E. 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.1).

E. 1.7 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich insbesondere grundsätzlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG sowie BGE 133 V 196 E. 1.2; zur Anwendbarkeit von Art. 29 ff. VwVG im Verfahren vor der Vorinstanz vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG). Es ist aber ohne Weiteres mit dem Gehörsanspruch vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese Frist hat lediglich angemessen, d.h. so bemessen zu sein, dass der betroffenen Person eine gehörige Wahrung ihres Äusserungsrechts - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters - effektiv möglich ist (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2).

E. 2.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).

E. 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie Urteil des BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.3). Im Jahr 2014 belief sich der gesetzliche Jahresmindestlohn auf Fr. 21 060.- (damaliger Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 2.2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVG sowie Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-kasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg (vgl. insbesondere Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.1.1; A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.3; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).

E. 2.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (ausführlich dazu Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).

E. 2.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 2.4.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7; A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).

E. 2.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016 betreffend die Verfügung vom 19. August 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteile des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3; A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5; A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.5; A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. April 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Die Frage ist demnach, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. April 2014 vorlagen.

E. 3.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 31. August 2014 C._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) beschäftigte (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3; Beschwerde, Ziff. 1). Für diese Anstellung wurde dem Arbeitnehmer gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse ein Lohn in der Höhe Fr. 11 928.- bezahlt (Vernehmlassungsbeilage 3; vgl. dazu auch die Rechnung der Ausgleichskasse vom 17. November 2014 für die Abrechnungsperiode vom 1. April bis zum 31. August 2014 [Beschwerdebeilage 6]). Bei diesem Lohn handelt es sich um den für die Versicherungsunterstellung massgebenden Lohn nach dem AHVG (vgl. E. 2.2.2).

E. 3.3 Um festzustellen, ob der erwähnte, dem Arbeitnehmer bezahlte Lohn für dessen Arbeitsleistung vom 1. April bis 31. August 2014 den im Jahr 2014 geltenden gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21 060.- erreicht hat, ist der dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit bezahlte Lohn umzurechnen auf den Betrag, der für eine ganzjährige Tätigkeit entrichtet worden wäre (Art. 2 Abs. 2 BVG; vgl. E. 2.2.1). Der letztere Betrag beläuft sich vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auf über Fr. 28 000.- und überschreitet damit den gesetzlichen, im Jahr 2014 geltenden Jahresmindestlohn von Fr. 21 060.-.

E. 3.4 Das erwähnte Anstellungsverhältnis fiel unbestrittenermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2.

E. 3.5 Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Pflicht, per 1. April 2014 entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen (vgl. E. 2.3), vorliegend aufgrund der Beschäftigung eines obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Denn er hat auch keinen Nachweis erbracht und behauptet auch gar nicht, dass er per 1. April 2014 einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz angeschlossen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Zwangsanschluss ab 1. April 2014 als gerechtfertigt. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und damit keine bloss vorübergehende Versicherungslücke bestand, wurde der genannte Zwangsanschluss zu Recht unbefristet verfügt (vgl. E. 2.4.2).

E. 4.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht einen unbefristeten Zwangsanschluss per 1. April 2014 angeordnet hat, nicht umzustossen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, die Anforderungen für ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss Wegleitung AHV/IV 2.07 (Stand 1. Januar 2013) seien erfüllt gewesen. Der von der Ausgleichskasse im Schreiben 20. April 2014 verlangte Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung sei hinfällig, da sich die Ausgleichskasse auf die «Bedingungen der Hausdienstarbeit (Wegleitung [recte: Merkblatt] der AHV/IV 2.06)» beziehe. Der Ausgleichskasse sei dieser Irrtum bereits telefonisch durch die AHV-Zweigstelle D._______ mitgeteilt worden. Aufgrund dieser Tatsachen sei es nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz den Zwangsanschluss verfügt habe. Sollten diese Vorbringen des Beschwerdeführers die Bestimmung des massgebenden AHV-Lohnes bzw. die Abrechnung gegenüber der Ausgleichskasse betreffen, würde er damit ins Leere stossen. Denn im vorliegenden Verfahren ist auf die aktenkundige Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse abzustellen (vgl. E. 2.2.2). Es ist überdies nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer direkt bei der Ausgleichkasse eine Korrektur dieser Lohnbescheinigung geltend gemacht hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich - soweit ersichtlich - weder (wie in der Beschwerde behauptet wird) die Ausgleichskasse noch die Vorinstanz auf die genannten Regelungen im Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» der Informationsstelle AHV/IV berufen haben, um die Anschlusspflicht oder den Zwangsanschluss zu begründen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen die von der Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2015 eingeräumte Gelegenheit zur Äusserung zum beabsichtigten Zwangsanschluss nicht wahrnehmen können. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2015 Gelegenheit zur Äusserung zu einem allfälligen Zwangsanschluss eingeräumt hat. Auch stellt er richtigerweise nicht in Abrede, dass die dabei angesetzte Frist bis zum 27. Dezember 2015 an sich ausreichend für eine gehörige Wahrung des Äusserungsrechts und damit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.7) angemessen war. Nicht umstritten ist ferner, dass die Frist zur Wahrung des Gehörsanspruchs abgelaufen ist, ohne dass sich der Beschwerdeführer vernehmen liess. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sinngemäss geltend zu machen, dass ihm der ungenutzte Ablauf der angesetzten Frist infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht entgegengehalten werden könne. Das erwähnte Vorbringen entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil die angerufene gesundheitliche Beeinträchtigung weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist überdies entgegenzuhalten, dass er weder bei der Vorinstanz vor Ablauf der angesetzten Frist um deren Erstreckung ersucht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e sowie Art. 22 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG) noch nach dem ungenutzten Verstreichenlassen der Frist ein Gesuch um deren Wiederherstellung infolge unverschuldeter Fristsäumnis (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG) gestellt hat.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Entsprechend ist die angefochtene Verfügung - soweit vorliegend zu überprüfen - zu bestätigen, insbesondere auch hinsichtlich der reglementskonform auferlegten Kosten (vgl. E. 2.5).

E. 6 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem Beschwerdeführer steht sodann angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5687/2016 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) nach ihren Unterlagen der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige. Im Schreiben führte die Ausgleichskasse aus, trotz Mahnung vom 13. März 2015 habe es der Arbeitgeber unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen, weshalb der Fall der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss gemeldet werde. A.b Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, er habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten, per 1. April 2014 gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten er unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde. Der Arbeitgeber liess sich daraufhin nicht vernehmen. B. Mit Verfügung vom 19. August 2016 ordnete die Auffangeinrichtung den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. April 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden dem Arbeitgeber die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche zusammen mit dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Ziff. III des Dispositivs). Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. April 2014 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Datum des Poststempels: 17. September 2016) erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die genannte Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei der Zwangsanschluss «rückgängig zu machen» und er sei «von jeglichen finanziellen Folgen dieses Zwangsanschlusses zu befreien». D. Mit Vernehmlassung von 28. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - nachfolgend eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) Verfügungen erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und damit in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Andre Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1; Moser et al., a.a.O., N. 2.8). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, er sei «von jeglichen finanziellen Folgen dieses Zwangsanschlusses zu befreien», sinngemäss geltend machen wollte, dass er für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 der Vorinstanz keinerlei BVG-Beiträge schulde, wäre vor diesem Hintergrund nicht auf sein Rechtsmittel einzutreten. Anfechtungsobjekt ist nämlich vorliegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung. Die Frage, für welche Zeiträume und in welcher Höhe der Beschwerdeführer tatsächlich Beiträge schuldet, war weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch hätte sie es nach richtiger Rechtsanwendung sein müssen. Eine auf die Zwangsanschlussverfügung gestützte und eigenständig anfechtbare Beitragsverfügung wäre im Übrigen im vorliegenden Fall (soweit ersichtlich) zum jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2) - einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Partei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser et al., a.a.O., N. 1.54). 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.1). 1.7 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich insbesondere grundsätzlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass einer Verfügung zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG sowie BGE 133 V 196 E. 1.2; zur Anwendbarkeit von Art. 29 ff. VwVG im Verfahren vor der Vorinstanz vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG). Es ist aber ohne Weiteres mit dem Gehörsanspruch vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusserungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese Frist hat lediglich angemessen, d.h. so bemessen zu sein, dass der betroffenen Person eine gehörige Wahrung ihres Äusserungsrechts - gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters - effektiv möglich ist (vgl. BGE 133 V 196 E. 1.2). 2. 2.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.2 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie Urteil des BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.3). Im Jahr 2014 belief sich der gesetzliche Jahresmindestlohn auf Fr. 21 060.- (damaliger Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVG sowie Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichs-kasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Entscheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg (vgl. insbesondere Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.1.1; A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.3; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (ausführlich dazu Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). 2.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.4.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn zwar ein Anschluss bestand, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke vorliegt (Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7; A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2). 2.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016 betreffend die Verfügung vom 19. August 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteile des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3; A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteile des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.5; A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.5; A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. April 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Die Frage ist demnach, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. April 2014 vorlagen. 3.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis am 31. August 2014 C._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) beschäftigte (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3; Beschwerde, Ziff. 1). Für diese Anstellung wurde dem Arbeitnehmer gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse ein Lohn in der Höhe Fr. 11 928.- bezahlt (Vernehmlassungsbeilage 3; vgl. dazu auch die Rechnung der Ausgleichskasse vom 17. November 2014 für die Abrechnungsperiode vom 1. April bis zum 31. August 2014 [Beschwerdebeilage 6]). Bei diesem Lohn handelt es sich um den für die Versicherungsunterstellung massgebenden Lohn nach dem AHVG (vgl. E. 2.2.2). 3.3 Um festzustellen, ob der erwähnte, dem Arbeitnehmer bezahlte Lohn für dessen Arbeitsleistung vom 1. April bis 31. August 2014 den im Jahr 2014 geltenden gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21 060.- erreicht hat, ist der dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit bezahlte Lohn umzurechnen auf den Betrag, der für eine ganzjährige Tätigkeit entrichtet worden wäre (Art. 2 Abs. 2 BVG; vgl. E. 2.2.1). Der letztere Betrag beläuft sich vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - auf über Fr. 28 000.- und überschreitet damit den gesetzlichen, im Jahr 2014 geltenden Jahresmindestlohn von Fr. 21 060.-. 3.4 Das erwähnte Anstellungsverhältnis fiel unbestrittenermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2. 3.5 Es ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Pflicht, per 1. April 2014 entweder eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen (vgl. E. 2.3), vorliegend aufgrund der Beschäftigung eines obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden gegeben sind. Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Denn er hat auch keinen Nachweis erbracht und behauptet auch gar nicht, dass er per 1. April 2014 einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz angeschlossen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Zwangsanschluss ab 1. April 2014 als gerechtfertigt. Da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und damit keine bloss vorübergehende Versicherungslücke bestand, wurde der genannte Zwangsanschluss zu Recht unbefristet verfügt (vgl. E. 2.4.2). 4. 4.1 Wie im Folgenden aufgezeigt wird, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht einen unbefristeten Zwangsanschluss per 1. April 2014 angeordnet hat, nicht umzustossen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt an, die Anforderungen für ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss Wegleitung AHV/IV 2.07 (Stand 1. Januar 2013) seien erfüllt gewesen. Der von der Ausgleichskasse im Schreiben 20. April 2014 verlangte Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung sei hinfällig, da sich die Ausgleichskasse auf die «Bedingungen der Hausdienstarbeit (Wegleitung [recte: Merkblatt] der AHV/IV 2.06)» beziehe. Der Ausgleichskasse sei dieser Irrtum bereits telefonisch durch die AHV-Zweigstelle D._______ mitgeteilt worden. Aufgrund dieser Tatsachen sei es nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz den Zwangsanschluss verfügt habe. Sollten diese Vorbringen des Beschwerdeführers die Bestimmung des massgebenden AHV-Lohnes bzw. die Abrechnung gegenüber der Ausgleichskasse betreffen, würde er damit ins Leere stossen. Denn im vorliegenden Verfahren ist auf die aktenkundige Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse abzustellen (vgl. E. 2.2.2). Es ist überdies nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer direkt bei der Ausgleichkasse eine Korrektur dieser Lohnbescheinigung geltend gemacht hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich - soweit ersichtlich - weder (wie in der Beschwerde behauptet wird) die Ausgleichskasse noch die Vorinstanz auf die genannten Regelungen im Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» der Informationsstelle AHV/IV berufen haben, um die Anschlusspflicht oder den Zwangsanschluss zu begründen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen die von der Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2015 eingeräumte Gelegenheit zur Äusserung zum beabsichtigten Zwangsanschluss nicht wahrnehmen können. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm die Vorinstanz mit dem Schreiben vom 28. Oktober 2015 Gelegenheit zur Äusserung zu einem allfälligen Zwangsanschluss eingeräumt hat. Auch stellt er richtigerweise nicht in Abrede, dass die dabei angesetzte Frist bis zum 27. Dezember 2015 an sich ausreichend für eine gehörige Wahrung des Äusserungsrechts und damit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.7) angemessen war. Nicht umstritten ist ferner, dass die Frist zur Wahrung des Gehörsanspruchs abgelaufen ist, ohne dass sich der Beschwerdeführer vernehmen liess. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sinngemäss geltend zu machen, dass ihm der ungenutzte Ablauf der angesetzten Frist infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht entgegengehalten werden könne. Das erwähnte Vorbringen entbehrt schon deshalb jeder Grundlage, weil die angerufene gesundheitliche Beeinträchtigung weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer ist überdies entgegenzuhalten, dass er weder bei der Vorinstanz vor Ablauf der angesetzten Frist um deren Erstreckung ersucht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e sowie Art. 22 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG) noch nach dem ungenutzten Verstreichenlassen der Frist ein Gesuch um deren Wiederherstellung infolge unverschuldeter Fristsäumnis (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 BVG) gestellt hat.

5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Entsprechend ist die angefochtene Verfügung - soweit vorliegend zu überprüfen - zu bestätigen, insbesondere auch hinsichtlich der reglementskonform auferlegten Kosten (vgl. E. 2.5).

6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem Beschwerdeführer steht sodann angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: