Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die A._______ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) wurde mit Anschlussvereinbarung vom 26. Mai 2005 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung BVG) angeschlossen. Am 1. Juli 2014 stellte die Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin Rechnung über einen Ausstand von insgesamt Fr. 118'204.45. Die Arbeitgeberin meldete in der Folge mit Schreiben vom 14. Juli 2014 diverse (teilweise rückwirkende) Mutationen und Austritte von Mitarbeitenden und beglich einen Teilbetrag der Forderung der Auffangeinrichtung BVG. Nach zweimaliger Mahnung leitete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich am 2. September 2014 die Betreibung gegen die Arbeitgeberin über Fr. 103'575.40 zuzüglich Zins ein. B. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 3. Oktober 2014 Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung BVG gewährte ihr daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und entsprechende Belege einzureichen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen. C. Am 23. September 2015 erliess die Auffangeinrichtung BVG androhungsgemäss eine Beitragsverfügung mit entsprechender Aufhebung des Rechtsvorschlags, mit welcher sie Beiträge in der Höhe von Fr. 108'445.65 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 103'575.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 und auf Fr. 95'963.50 seit dem 31. Oktober 2014 (recte: wohl 1. November 2014) sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33 nachforderte (Ziff. I). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 96'113.50 (Ziff. II) und auferlegte der Arbeitgeberin die Verfahrenskosten von Fr. 450.- (Ziff. III). Zur Begründung legte die Auffangeinrichtung BVG im Wesentlichen dar, die Arbeitgeberin schulde ihr Beiträge während der relevanten Beitragsjahre (2012 bis 2014) für alle zu versichernden Arbeitnehmer, die sie beschäftigt habe. Im Übrigen verweist die Auffangeinrichtung BVG auf die beigelegten Beitragsberechnungen. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 23. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlags bis zum Abschluss eines Zahlungsplans. Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen dar, sie bestreite grundsätzlich "eine ausstehende Forderung" der Auffangeinrichtung BVG nicht. Sie habe es versäumt, in den Jahren 2011 bis 2013 eine korrekte Abrechnung der BVG-Beiträge vorzunehmen. Insbesondere habe sie die Ein- und Austritte der Mitarbeitenden nicht korrekt deklariert. Aus diesem Versäumnis seien fälschlicherweise Beitragsrechnungen auch für Mitarbeiter entstanden, die gar nicht mehr angestellt waren. Zur Behebung dieses Missstandes habe sie die Auffangeinrichtung BVG mehrfach nach detaillierten Unterlangen, Verzeichnissen und Beitragsrechnungen angefragt, die betreffenden Dokumente aber erst mit der Verfügung vom 23. September 2015 erhalten. Im Weiteren befinde sie sich nicht in der Lage, die geforderte Summe auf einmal zu bezahlen. Sie möchte daher einen Zahlungsplan mit der Auffangeinrichtung BVG erstellen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die angefochtene Verfügung sei wie folgt zu ändern: Die Beschwerdeführerin habe Beiträge von Fr. 105'045.65 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 100'175.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 sowie auf Fr. 92'563.50 seit dem 31. Oktober 2014 (recte: wohl 1. November 2014), Gebühren für die Mahnung von Fr. 50.- sowie für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33 zu bezahlen (Ziff. I). Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 92'713.50 aufzuheben (Ziff. II); alles unter anteilsmässiger Kostenfolge. Zur Begründung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, sie habe bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abgestellt. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Betrag von Fr. 3'400.- ergebe sich aus zwar angefallenen Verwaltungs- und Mahnkosten, welche aber aufgrund des früheren Verwaltungssystems nicht mehr mit den notwendigen Belegen aktenmässig nachgewiesen werden könnten. Sie seien deshalb fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin liess sich zur Eingabe der Vorinstanz nicht vernehmen. F. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Beitragsverfügung vom 23. September 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. Da ein allfälliger Zahlungsplan nicht Gegenstand der angefochtenen Beitragsverfügung bildet und Beschwerdebegehren, welche neue Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand überschreiten, kann die Frage nach einem Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. Urteil des BVGer A-6828/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Erstellung eines Zahlungsplans beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ansonsten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
E. 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4.2 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1).
E. 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
E. 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
E. 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
E. 2.4 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht.
E. 2.5 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 20'880.- für das Jahr 2012 und Fr. 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.4). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.1).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin "eine ausstehende Forderung" der Vorinstanz grundsätzlich nicht, weist aber auf verschiedene Punkte hin, welche das Vorgehen der Vorinstanz und letztlich auch die Höhe der Forderung betreffen. Sinngemäss verlangt sie damit eine Reduktion der ausstehenden Beitragsforderung.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe es in den Jahren 2011 bis 2013 zum Teil unterlassen, die Austritte der Mitarbeitenden zu melden und in der Folge seien ihr zu hohe Beitragsforderungen in Rechnung gestellt worden. Sie habe die Vorinstanz mehrfach nach detaillierten Verzeichnissen und Beitragsrechnungen angefragt, damit sie die nötigen Korrekturen in die Wege leiten könne. Die betreffenden Unterlagen habe sie jedoch erst mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2015 erhalten.
E. 3.2.2 Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits am 18. Juli 2014 einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Juli 2014 zustellte. Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 5. Mai 2015 nochmals den Kontoauszug und zudem u.a. ein Versichertenverzeichnis. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die entsprechenden Unterlagen erst mit der Verfügung zugestellt, entspricht deshalb nicht der Aktenlage. Es war der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich, die von der Vorinstanz geltend gemachte Beitragsforderung - vor Erlass der Verfügung - zu prüfen. Im Übrigen ist es die Pflicht der Arbeitgeberin, die Ein- und Austritte ihrer Mitarbeitenden korrekt und rechtzeitig zu melden. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Beitragsforderungen seien zu hoch, da sie es unterlassen habe, Austritte von Mitarbeitenden zu melden, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beweismittel ins Recht. Weil auch sonst in den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, die ihre Behauptung stützen würden, kann auf diese nicht weiter eingegangen werden.
E. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, sie habe hinsichtlich der Beitragsjahre 2011 bis 2013 bei den Lohnabrechnungen der Teilzeitangestellten fälschlicherweise die BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden nicht in Abzug gebracht. Die entsprechende Rückforderung habe sie erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung in die Wege leiten können. Sie belaufe sich auf ca. Fr. 30'000.-. Die Beschwerdeführerin macht demnach geltend, ihr stünde eine Forderung gegenüber den Arbeitnehmenden im Umfang derer Beitragsanteile zu. Dieser Einwand ist zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren irrelevant, da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG Schuldnerin der gesamten Beiträge ist. Sie muss für die vollständige und rechtzeitige Bezahlung der Beiträge besorgt sein und trägt das Ausfallrisiko. Als Arbeitgeberin kann sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auch nicht die Uneinbringlichkeit der Arbeitnehmerbeiträge geltend machen (vgl. Jürg Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 66 Rz. 30). Aus ihrem Unterlassen kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.2.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhaltig. Im Weiteren ist zu prüfen, ob sonst Anhaltspunkte bestehen, dass die Verfügung nicht rechtmässig wäre (vgl. E. 1.4.2).
E. 3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung ausreichend begründet ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteil des BVGer C 1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1). Im Weiteren hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne zurecht auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abgestellt. Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (E. 2.5). Die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen können daran nichts ändern. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geltend zu machen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen Ausgleichskasse abändern zu lassen. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gestützt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beitragspflichtigen Löhne und in der Folge die betreffenden BVG-Beiträge korrekt ermittelt hat.
E. 3.4 Die Vorinstanz verfügte in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung einen Betrag von Fr. 108'445.65. Dieser Betrag resultierte aus den nachgeforderten BVG-Beiträgen von Fr. 105'609.84 (vgl. Total Beitragsberechnungen) zuzüglich Kosten/Gebühren von Fr. 4'500.- abzüglich eines Saldovortrages von Fr. 1'664.19 zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
E. 3.4.1.1 In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Reduktion der Position "Kosten/Gebühren" um Fr. 3'400.- auf Fr. 1'100.-. Sie legt dar, die betreffenden Kosten seien zwar angefallen, aufgrund des früheren Verwaltungssystems könnten diese allerdings nicht mit den notwendigen Belegen aktenmässig nachgewiesen werden.
E. 3.4.1.2 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 5. Januar 2005. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Betreibung in Rechnung zu stellen. Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 und C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.5).
E. 3.4.1.3 Aktenkundig sind die Mahnung vom 16. August 2014 und die Einleitung der Betreibung mit dem Schreiben vom 2. September 2014. Die entsprechenden Verwaltungsmassnahmen sind damit belegt. Im Übrigen wurde die Höhe der betreffenden Kosten gemäss Kostenreglement von Fr. 50.- für eine Mahnung und Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung von der Rechtsprechung bereits als rechtmässig bestätigt (Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Die betreffenden Kosten sind damit zu Recht geschuldet. Aktenkundig ist ebenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014, mit dem sie drei Mutationen per 1. Januar 2014 und sieben rückwirkende Austritte meldete und diesbezügliche Lohnabrechnungen einreichte. Die von der Vorinstanz vorzunehmenden rückwirkenden Lohnänderungen und die zu spät gemeldeten Austritte sind damit ebenfalls belegt. Im Weiteren erscheint die Höhe der Kosten von Fr. 100.- pro rückwirkende Lohnänderung und Fr. 100.- für einen zu spät gemeldeten Austritt nicht unverhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der betreffende Arbeitgeber bei rechtzeitiger und korrekter Meldung der Mutationen diese Kosten vermeiden kann. Die Vorinstanz stellte deshalb zu Recht Kosten von insgesamt Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte in Rechnung. Weil die Vorinstanz die übrigen mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Kosten von Fr. 3'400.- nicht hinreichend belegen kann, sind diese auch nicht geschuldet. Dies hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung selber erkannt und stellt darin entsprechend Antrag auf Reduktion der Kosten im erwähnten Betrag.
E. 3.4.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Verzugszinsen in der Beilage zur angefochtenen Verfügung (sog. "Verzinsungsnachweis") aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nicht korrekt sein sollte. Ebenfalls war die Vorinstanz als Rechtsöffnungsinstanz befugt, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden. Im Übrigen liegen die Kosten für den Erlass der angefochten Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Die angefochtene Verfügung erweist sich also auch insoweit als rechtmässig.
E. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 3'400.- gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 900.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das geringfügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dispositiv Ziff. I und II der angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2015 werden wie folgt geändert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 105'045.65 zuzüglichVerzugszins von 5% auf Fr. 100'175.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Verzugszins von 5% auf Fr. 92'563.50 seit dem 1. November 2014Gebühren für Mahnung vom 16. August 2014 von Fr. 50.- Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] von Fr. 100.- Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird im Betrag von Fr. 92'713.50 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6810/2015 Urteil vom 13. September 2016 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien A._______ GmbH, ..., Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechts-vorschlags (Verfügung vom 23. September 2015). Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) wurde mit Anschlussvereinbarung vom 26. Mai 2005 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung BVG) angeschlossen. Am 1. Juli 2014 stellte die Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin Rechnung über einen Ausstand von insgesamt Fr. 118'204.45. Die Arbeitgeberin meldete in der Folge mit Schreiben vom 14. Juli 2014 diverse (teilweise rückwirkende) Mutationen und Austritte von Mitarbeitenden und beglich einen Teilbetrag der Forderung der Auffangeinrichtung BVG. Nach zweimaliger Mahnung leitete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich am 2. September 2014 die Betreibung gegen die Arbeitgeberin über Fr. 103'575.40 zuzüglich Zins ein. B. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 3. Oktober 2014 Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung BVG gewährte ihr daraufhin mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und entsprechende Belege einzureichen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen. C. Am 23. September 2015 erliess die Auffangeinrichtung BVG androhungsgemäss eine Beitragsverfügung mit entsprechender Aufhebung des Rechtsvorschlags, mit welcher sie Beiträge in der Höhe von Fr. 108'445.65 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 103'575.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 und auf Fr. 95'963.50 seit dem 31. Oktober 2014 (recte: wohl 1. November 2014) sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- und Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33 nachforderte (Ziff. I). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 96'113.50 (Ziff. II) und auferlegte der Arbeitgeberin die Verfahrenskosten von Fr. 450.- (Ziff. III). Zur Begründung legte die Auffangeinrichtung BVG im Wesentlichen dar, die Arbeitgeberin schulde ihr Beiträge während der relevanten Beitragsjahre (2012 bis 2014) für alle zu versichernden Arbeitnehmer, die sie beschäftigt habe. Im Übrigen verweist die Auffangeinrichtung BVG auf die beigelegten Beitragsberechnungen. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 23. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlags bis zum Abschluss eines Zahlungsplans. Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen dar, sie bestreite grundsätzlich "eine ausstehende Forderung" der Auffangeinrichtung BVG nicht. Sie habe es versäumt, in den Jahren 2011 bis 2013 eine korrekte Abrechnung der BVG-Beiträge vorzunehmen. Insbesondere habe sie die Ein- und Austritte der Mitarbeitenden nicht korrekt deklariert. Aus diesem Versäumnis seien fälschlicherweise Beitragsrechnungen auch für Mitarbeiter entstanden, die gar nicht mehr angestellt waren. Zur Behebung dieses Missstandes habe sie die Auffangeinrichtung BVG mehrfach nach detaillierten Unterlangen, Verzeichnissen und Beitragsrechnungen angefragt, die betreffenden Dokumente aber erst mit der Verfügung vom 23. September 2015 erhalten. Im Weiteren befinde sie sich nicht in der Lage, die geforderte Summe auf einmal zu bezahlen. Sie möchte daher einen Zahlungsplan mit der Auffangeinrichtung BVG erstellen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die angefochtene Verfügung sei wie folgt zu ändern: Die Beschwerdeführerin habe Beiträge von Fr. 105'045.65 zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 100'175.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 sowie auf Fr. 92'563.50 seit dem 31. Oktober 2014 (recte: wohl 1. November 2014), Gebühren für die Mahnung von Fr. 50.- sowie für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33 zu bezahlen (Ziff. I). Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 92'713.50 aufzuheben (Ziff. II); alles unter anteilsmässiger Kostenfolge. Zur Begründung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, sie habe bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abgestellt. Die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Betrag von Fr. 3'400.- ergebe sich aus zwar angefallenen Verwaltungs- und Mahnkosten, welche aber aufgrund des früheren Verwaltungssystems nicht mehr mit den notwendigen Belegen aktenmässig nachgewiesen werden könnten. Sie seien deshalb fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin liess sich zur Eingabe der Vorinstanz nicht vernehmen. F. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die angefochtene Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und BGE 131 V 164 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Beitragsverfügung vom 23. September 2015. Streitgegenstand kann demnach nur sein, was in dieser Verfügung geregelt wurde. Da ein allfälliger Zahlungsplan nicht Gegenstand der angefochtenen Beitragsverfügung bildet und Beschwerdebegehren, welche neue Fragen aufwerfen, den Streitgegenstand überschreiten, kann die Frage nach einem Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. Urteil des BVGer A-6828/2015 vom 4. Mai 2016 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Erstellung eines Zahlungsplans beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ansonsten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.4 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.4.2 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1). 2. 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 2.4 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht. 2.5 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden somit bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 20'880.- für das Jahr 2012 und Fr. 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.4). Die Vorinstanz ist demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil des BVGer A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin "eine ausstehende Forderung" der Vorinstanz grundsätzlich nicht, weist aber auf verschiedene Punkte hin, welche das Vorgehen der Vorinstanz und letztlich auch die Höhe der Forderung betreffen. Sinngemäss verlangt sie damit eine Reduktion der ausstehenden Beitragsforderung. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe es in den Jahren 2011 bis 2013 zum Teil unterlassen, die Austritte der Mitarbeitenden zu melden und in der Folge seien ihr zu hohe Beitragsforderungen in Rechnung gestellt worden. Sie habe die Vorinstanz mehrfach nach detaillierten Verzeichnissen und Beitragsrechnungen angefragt, damit sie die nötigen Korrekturen in die Wege leiten könne. Die betreffenden Unterlagen habe sie jedoch erst mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2015 erhalten. 3.2.2 Aktenkundig ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits am 18. Juli 2014 einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Juli 2014 zustellte. Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schreiben vom 5. Mai 2015 nochmals den Kontoauszug und zudem u.a. ein Versichertenverzeichnis. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr die entsprechenden Unterlagen erst mit der Verfügung zugestellt, entspricht deshalb nicht der Aktenlage. Es war der Beschwerdeführerin sehr wohl möglich, die von der Vorinstanz geltend gemachte Beitragsforderung - vor Erlass der Verfügung - zu prüfen. Im Übrigen ist es die Pflicht der Arbeitgeberin, die Ein- und Austritte ihrer Mitarbeitenden korrekt und rechtzeitig zu melden. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Behauptung, die Beitragsforderungen seien zu hoch, da sie es unterlassen habe, Austritte von Mitarbeitenden zu melden, auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beweismittel ins Recht. Weil auch sonst in den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, die ihre Behauptung stützen würden, kann auf diese nicht weiter eingegangen werden. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, sie habe hinsichtlich der Beitragsjahre 2011 bis 2013 bei den Lohnabrechnungen der Teilzeitangestellten fälschlicherweise die BVG-Beiträge der Arbeitnehmenden nicht in Abzug gebracht. Die entsprechende Rückforderung habe sie erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung in die Wege leiten können. Sie belaufe sich auf ca. Fr. 30'000.-. Die Beschwerdeführerin macht demnach geltend, ihr stünde eine Forderung gegenüber den Arbeitnehmenden im Umfang derer Beitragsanteile zu. Dieser Einwand ist zumindest im vorliegenden Beschwerdeverfahren irrelevant, da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG Schuldnerin der gesamten Beiträge ist. Sie muss für die vollständige und rechtzeitige Bezahlung der Beiträge besorgt sein und trägt das Ausfallrisiko. Als Arbeitgeberin kann sie gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auch nicht die Uneinbringlichkeit der Arbeitnehmerbeiträge geltend machen (vgl. Jürg Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 66 Rz. 30). Aus ihrem Unterlassen kann die Beschwerdeführerin folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.2.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhaltig. Im Weiteren ist zu prüfen, ob sonst Anhaltspunkte bestehen, dass die Verfügung nicht rechtmässig wäre (vgl. E. 1.4.2). 3.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Verfügung ausreichend begründet ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteil des BVGer C 1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.1). Im Weiteren hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der zu versichernden Löhne zurecht auf die Angaben der AHV-Ausgleichskasse abgestellt. Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (E. 2.5). Die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen können daran nichts ändern. Allfällige Korrekturen der Lohnbescheinigungen wären nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse bzw. auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geltend zu machen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). Den Akten sind keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die Lohnbescheinigungen bei der zuständigen Ausgleichskasse abändern zu lassen. Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gestützt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beitragspflichtigen Löhne und in der Folge die betreffenden BVG-Beiträge korrekt ermittelt hat. 3.4 Die Vorinstanz verfügte in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung einen Betrag von Fr. 108'445.65. Dieser Betrag resultierte aus den nachgeforderten BVG-Beiträgen von Fr. 105'609.84 (vgl. Total Beitragsberechnungen) zuzüglich Kosten/Gebühren von Fr. 4'500.- abzüglich eines Saldovortrages von Fr. 1'664.19 zu Gunsten der Beschwerdeführerin. 3.4.1 3.4.1.1 In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Reduktion der Position "Kosten/Gebühren" um Fr. 3'400.- auf Fr. 1'100.-. Sie legt dar, die betreffenden Kosten seien zwar angefallen, aufgrund des früheren Verwaltungssystems könnten diese allerdings nicht mit den notwendigen Belegen aktenmässig nachgewiesen werden. 3.4.1.2 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 5. Januar 2005. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement grundsätzlich befugt, Mahn- und Inkassokosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen und für den Aufwand im Zusammenhang mit einer Betreibung in Rechnung zu stellen. Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3 und C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.5). 3.4.1.3 Aktenkundig sind die Mahnung vom 16. August 2014 und die Einleitung der Betreibung mit dem Schreiben vom 2. September 2014. Die entsprechenden Verwaltungsmassnahmen sind damit belegt. Im Übrigen wurde die Höhe der betreffenden Kosten gemäss Kostenreglement von Fr. 50.- für eine Mahnung und Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung von der Rechtsprechung bereits als rechtmässig bestätigt (Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Die betreffenden Kosten sind damit zu Recht geschuldet. Aktenkundig ist ebenfalls das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014, mit dem sie drei Mutationen per 1. Januar 2014 und sieben rückwirkende Austritte meldete und diesbezügliche Lohnabrechnungen einreichte. Die von der Vorinstanz vorzunehmenden rückwirkenden Lohnänderungen und die zu spät gemeldeten Austritte sind damit ebenfalls belegt. Im Weiteren erscheint die Höhe der Kosten von Fr. 100.- pro rückwirkende Lohnänderung und Fr. 100.- für einen zu spät gemeldeten Austritt nicht unverhältnismässig. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der betreffende Arbeitgeber bei rechtzeitiger und korrekter Meldung der Mutationen diese Kosten vermeiden kann. Die Vorinstanz stellte deshalb zu Recht Kosten von insgesamt Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte in Rechnung. Weil die Vorinstanz die übrigen mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Kosten von Fr. 3'400.- nicht hinreichend belegen kann, sind diese auch nicht geschuldet. Dies hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung selber erkannt und stellt darin entsprechend Antrag auf Reduktion der Kosten im erwähnten Betrag. 3.4.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die Verzugszinsen in der Beilage zur angefochtenen Verfügung (sog. "Verzinsungsnachweis") aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nicht korrekt sein sollte. Ebenfalls war die Vorinstanz als Rechtsöffnungsinstanz befugt, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden. Im Übrigen liegen die Kosten für den Erlass der angefochten Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Die angefochtene Verfügung erweist sich also auch insoweit als rechtmässig. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Umfang von Fr. 3'400.- gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 900.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das geringfügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dispositiv Ziff. I und II der angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2015 werden wie folgt geändert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 105'045.65 zuzüglichVerzugszins von 5% auf Fr. 100'175.40 seit dem 26. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Verzugszins von 5% auf Fr. 92'563.50 seit dem 1. November 2014Gebühren für Mahnung vom 16. August 2014 von Fr. 50.- Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] von Fr. 100.- Verzugszins bis zum 26. August 2014 von Fr. 6'699.33zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] wird im Betrag von Fr. 92'713.50 aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: