Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 2. November 2011 (act. 12/1) schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) das Einzelunternehmen Y._______, Frau X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 und ab 1. Februar 2010 zwangsweise an. Eine gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil C-6526/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 abgewiesen. B. Am 10. Juli 2013 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beiträge in der Höhe von Fr. 169'586.30 für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Rechnung (act. 1/10). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (act. 12/7) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, diese Forderung nicht begleichen zu können, sie habe die Forderung teilweise bereits bezahlt und sie wolle mit der Vorinstanz eine entsprechende Lösung finden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (act. 12/8) erklärte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, weshalb sie an der Faktura festhalte. Am 20. September 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut mit diversen Fragen an die Vorinstanz (act. 12/9), wozu sich diese am 1. Oktober 2013 vernehmen liess (act. 12/10). C. Am 24. September 2013 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Dienststelle A._______ ein Betreibungsbegehren (act. 12/11) für den Betrag von Fr. 169'586.30 nebst Zins zu 5% seit 24. September 2013 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Am 15. Oktober 2013 stellte das Betreibungsamt B._______ der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob (act. 12/12). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (act. 12/13) gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie sie zur Begründung des Rechtsvorschlags aufforderte. Am 27. November 2013 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 12/14). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (act. 1/1) verpflichtete die Vor-instanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 169'736.30 zuzüglich 5% Zins (Dispositivziffer 1), hob den Rechtsvorschlag im selben Umfang zuzüglich 5% Zins auf (Dispositivziffer 2), verlangte von der Beschwerdeführerin Betreibungskosten in Höhe von Fr. 203.- (Dispositivziffer 3), auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- (Dispositivziffer 4) und hielt fest, dass nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verfügung vollstreckbar würde (Dispositivziffer 5). E. Hiergegen erhob am 22. Januar 2014 die Beschwerdeführerin - handelnd durch X._______, Unternehmensinhaberin mit Einzelunterschrift, zusammen mit ihrem Ehegatten Y._______ - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der Beitragsverfügung und bestritt die Gesamtforderung von Fr. 169'586.30. Dazu machte sie sinngemäss geltend, der eingeforderte Betrag sei zu hoch, da die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2006 bereits bezahlt seien, und die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 (act. 12) auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Anschlusszeit berief sie sich auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorne Sachverhalt A). Dabei bestritt sie, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen genügend belegt und rechtens gewesen waren. H. Mit Replik vom 27. Juni 2014 (act. 14) hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Duplik vom 1. September 2014 (act. 16) hielt auch die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 (act. 17) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. K. Ein von der Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (act. 18) beim Bundesverwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 (act. 20) abgewiesen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Angefochten ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. Dezember 2013 (act. 1/1), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 169'736.30 inklusive Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten plus Zins von 5% verpflichtet und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben hat, und ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem zu Recht Betreibungskosten von Fr. 203.- in Rechnung gestellt sowie Kosten für die angefochtene Verfügung von Fr. 450.- erhoben hat.
E. 3.1 Wie eingangs dargelegt (vgl. Sachverhalt A), wurde die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 und ab dem 1. Februar 2010 der Vorinstanz zwangsmässig angeschlossen. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2010 war sie der PK AETAS angeschlossen. Während der Dauer des Anschlusses an die Vorinstanz beschäftigte die Beschwerdeführerin folgende BVG-pflichtigen Arbeitnehmende (vgl. AHV-Lohnabrechnungen [Vorakten 12/6]): 2004 - 2006
- C._______ (Austritt 31. Dezember 2009)
- D._______ (Austritt 31. Mai 2007)
- E._______ (Austritt 31. Dezember 2008)
- F._______ (Austritt 31. Oktober 2007)
- Y._______ 2010
- G._______
- H._______
- Y._______
- I._______ (Austritt 28. Februar 2010)
- K._______ (Eintritt 1. August 2010) 2011
- L._______
- G._______ (Austritt 30. September 2011)
- M._______ (Eintritt 1. Oktober 2011)
- N._______ (Eintritt 1. August 2011)
- H._______
- Y._______ 2012
- M._______ (Austritt 31. Juli 2012)
- N._______
- H._______
- Y._______
- O._______ (Eintritt 1. August 2012) 2013
- O._______
- N._______
- H._______
- Y._______
E. 3.2 Aus der Beitragsrechnung Fakturanummer 1-44742-44140-03-13-1 vom 10. Juli 2003 geht hervor, dass die geschuldeten Beiträge der Arbeitnehmenden O._______, C._______, L._______, G._______, M._______, N._______, H._______, D._______, E._______, K._______, F._______, Y._______, sowie I._______ für die "aktuelle Periode" vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie für "Vorperioden" in Rechnung angestellt wurden (Vorakten 12/5). Letztere umfassten nach der Vorinstanz die Zeiten vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juli 2013, [Vorakten 12/8]). Die Beschwerdeführerin bestreitet vollumfänglich die Beitragsforderungen und macht geltend, dass sie die Beiträge für einzelne Arbeitnehmer bereits bezahlt habe. Weiter forderte sie in all ihren Eingaben an die Vorinstanz die Zustellung einer korrekten und vor allem nachvollziehbaren Abrechnung. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.3 Es folgen Ausführungen zum rechtlichen Gehör.
E. 3.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 a.a.O., 115 V 297 E. 2h; RKUV 1992, U 152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden.
E. 3.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2, je mit Hinweisen).
E. 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 4.3 ausgeführt, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich · die relevante Beitragsperiode; · die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; · pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; · pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; · eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; · die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).
E. 3.4 In der vorliegend angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der Beitragsforderung auf die Faktura Nr. 1-44742-44140-03-13-1 vom 10. Juli 2013 (act. 1/10) verwiesen. In dieser wird eine gesamte Forderungssumme von Fr. 169'586.30 angegeben. Für jeden Arbeitnehmenden wird jeweils die gesamte Forderungssumme für die aktuelle Periode sowie der Vorperioden aufgeführt. Es wird jedoch nicht genügend dargelegt, wie die eingeforderten Beträge berechnet werden. Es werden 13 Personen als aktive Versicherte aufgelistet, wodurch aber die vorstehend aufgeführten Versichertenbestände nicht nachvollziehbar abgebildet sind. Es fehlen die Angaben zur Versicherungsdauer der einzelnen Personen, sodann fehlen Angaben zum AHV-Lohn, zum koordinierten Lohn, zum Beitragssatz, zur Höhe des Verzugszinses und zur Zinsperiode. Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung auch keine detaillierte Übersicht über die Zusammensetzung der Beiträge beigelegt. Die Verfügung enthält lediglich den Hinweis, die für die Versicherung massgebenden Berechnungsgrundlagen seien in Art. 6 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Art. 7 Abs. 2 BVG umschrieben (vgl. Verfügung E. 3 S. 3). Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Beitragsverfügung eine detaillierte Übersicht über die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungsweise zur Kenntnis gebracht zu haben (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 S. 3), lässt sich anhand der Akten in keiner Weise belegen. Im Weiteren fehlt die Information zu den in Rechnung gestellten Geschäftskosten von Fr. 2'725.- und den zugrunde liegenden Massnahmen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Begründung der Vorinstanz, der Arbeitgeber stelle fest, dass er mit den Beiträgen einverstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 8 S. 3 in fine).
E. 3.5 Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschriebene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang zur Anschlussvereinbarung, act. 12/1). Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht eingefordert werden. In casu hat die Vorinstanz nicht dargelegt, auf welche Mahnungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Überdies sind die entsprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen sind auch die Verzugszinsen von 5% seit 24. September 2013 nicht ausgewiesen, da diese gemäss Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. C-1899/2011 E. 5.5).
E. 3.6 Die Vorinstanz verfügte unter Dispositivziffer 3 Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 203.-. Hierzu ist sie indes nicht befugt, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind und die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Urteile des BVGer C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8., C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3, C-1899/2011 E. 5.4.4). Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig.
E. 3.7 In Dispositivziffer 4 erhob die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, eine Gebühr in Höhe von Fr. 450.-. Dazu ist zu bemerken, dass die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen ist (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3, C-1899/2011 E. 5.4.3). Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert; bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.- und bis Fr. 1'000'000.- hat sich die Spruchgebühr zwischen Fr. 70.- und Fr. 1'000.- zu bewegen. Die angefochtene Verfügung enthält keinen Hinweis darüber, auf welcher Grundlage die genannten Fr. 450.- geschuldet sein sollen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt als mangelhaft.
E. 4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erfordernisse an die Begründungsdichte mit der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Urteile des BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, C-1122/2013 vom 21. Oktober 2014 E. 6). Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Betreibungsbegehrens und der Kosten für die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 5.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-398/2014 Urteil vom 8. Februar 2016 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien Einzelunternehmen Y._______, Frau X._______, Adresse, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG; Beitragsverfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Dezember 2013. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. November 2011 (act. 12/1) schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) das Einzelunternehmen Y._______, Frau X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend für die Dauer vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 und ab 1. Februar 2010 zwangsweise an. Eine gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil C-6526/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 abgewiesen. B. Am 10. Juli 2013 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beiträge in der Höhe von Fr. 169'586.30 für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 in Rechnung (act. 1/10). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (act. 12/7) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, diese Forderung nicht begleichen zu können, sie habe die Forderung teilweise bereits bezahlt und sie wolle mit der Vorinstanz eine entsprechende Lösung finden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (act. 12/8) erklärte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, weshalb sie an der Faktura festhalte. Am 20. September 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut mit diversen Fragen an die Vorinstanz (act. 12/9), wozu sich diese am 1. Oktober 2013 vernehmen liess (act. 12/10). C. Am 24. September 2013 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt Dienststelle A._______ ein Betreibungsbegehren (act. 12/11) für den Betrag von Fr. 169'586.30 nebst Zins zu 5% seit 24. September 2013 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Am 15. Oktober 2013 stellte das Betreibungsamt B._______ der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob (act. 12/12). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (act. 12/13) gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie sie zur Begründung des Rechtsvorschlags aufforderte. Am 27. November 2013 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 12/14). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (act. 1/1) verpflichtete die Vor-instanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 169'736.30 zuzüglich 5% Zins (Dispositivziffer 1), hob den Rechtsvorschlag im selben Umfang zuzüglich 5% Zins auf (Dispositivziffer 2), verlangte von der Beschwerdeführerin Betreibungskosten in Höhe von Fr. 203.- (Dispositivziffer 3), auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- (Dispositivziffer 4) und hielt fest, dass nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verfügung vollstreckbar würde (Dispositivziffer 5). E. Hiergegen erhob am 22. Januar 2014 die Beschwerdeführerin - handelnd durch X._______, Unternehmensinhaberin mit Einzelunterschrift, zusammen mit ihrem Ehegatten Y._______ - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der Beitragsverfügung und bestritt die Gesamtforderung von Fr. 169'586.30. Dazu machte sie sinngemäss geltend, der eingeforderte Betrag sei zu hoch, da die Beiträge für die Jahre 2004 bis 2006 bereits bezahlt seien, und die Berechnung sei nicht nachvollziehbar. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen (act. 4). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 (act. 12) auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Anschlusszeit berief sie sich auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorne Sachverhalt A). Dabei bestritt sie, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen genügend belegt und rechtens gewesen waren. H. Mit Replik vom 27. Juni 2014 (act. 14) hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Duplik vom 1. September 2014 (act. 16) hielt auch die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 (act. 17) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. K. Ein von der Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (act. 18) beim Bundesverwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 (act. 20) abgewiesen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebiets ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Angefochten ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. Dezember 2013 (act. 1/1), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungspflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 169'736.30 inklusive Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten plus Zins von 5% verpflichtet und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben hat, und ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem zu Recht Betreibungskosten von Fr. 203.- in Rechnung gestellt sowie Kosten für die angefochtene Verfügung von Fr. 450.- erhoben hat. 3. 3.1 Wie eingangs dargelegt (vgl. Sachverhalt A), wurde die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 und ab dem 1. Februar 2010 der Vorinstanz zwangsmässig angeschlossen. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2010 war sie der PK AETAS angeschlossen. Während der Dauer des Anschlusses an die Vorinstanz beschäftigte die Beschwerdeführerin folgende BVG-pflichtigen Arbeitnehmende (vgl. AHV-Lohnabrechnungen [Vorakten 12/6]): 2004 - 2006
- C._______ (Austritt 31. Dezember 2009)
- D._______ (Austritt 31. Mai 2007)
- E._______ (Austritt 31. Dezember 2008)
- F._______ (Austritt 31. Oktober 2007)
- Y._______ 2010
- G._______
- H._______
- Y._______
- I._______ (Austritt 28. Februar 2010)
- K._______ (Eintritt 1. August 2010) 2011
- L._______
- G._______ (Austritt 30. September 2011)
- M._______ (Eintritt 1. Oktober 2011)
- N._______ (Eintritt 1. August 2011)
- H._______
- Y._______ 2012
- M._______ (Austritt 31. Juli 2012)
- N._______
- H._______
- Y._______
- O._______ (Eintritt 1. August 2012) 2013
- O._______
- N._______
- H._______
- Y._______ 3.2 Aus der Beitragsrechnung Fakturanummer 1-44742-44140-03-13-1 vom 10. Juli 2003 geht hervor, dass die geschuldeten Beiträge der Arbeitnehmenden O._______, C._______, L._______, G._______, M._______, N._______, H._______, D._______, E._______, K._______, F._______, Y._______, sowie I._______ für die "aktuelle Periode" vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 sowie für "Vorperioden" in Rechnung angestellt wurden (Vorakten 12/5). Letztere umfassten nach der Vorinstanz die Zeiten vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juli 2013, [Vorakten 12/8]). Die Beschwerdeführerin bestreitet vollumfänglich die Beitragsforderungen und macht geltend, dass sie die Beiträge für einzelne Arbeitnehmer bereits bezahlt habe. Weiter forderte sie in all ihren Eingaben an die Vorinstanz die Zustellung einer korrekten und vor allem nachvollziehbaren Abrechnung. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.3 Es folgen Ausführungen zum rechtlichen Gehör. 3.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 a.a.O., 115 V 297 E. 2h; RKUV 1992, U 152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. 3.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2, je mit Hinweisen). 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 4.3 ausgeführt, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich · die relevante Beitragsperiode; · die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; · pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; · pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; · eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; · die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta). 3.4 In der vorliegend angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der Beitragsforderung auf die Faktura Nr. 1-44742-44140-03-13-1 vom 10. Juli 2013 (act. 1/10) verwiesen. In dieser wird eine gesamte Forderungssumme von Fr. 169'586.30 angegeben. Für jeden Arbeitnehmenden wird jeweils die gesamte Forderungssumme für die aktuelle Periode sowie der Vorperioden aufgeführt. Es wird jedoch nicht genügend dargelegt, wie die eingeforderten Beträge berechnet werden. Es werden 13 Personen als aktive Versicherte aufgelistet, wodurch aber die vorstehend aufgeführten Versichertenbestände nicht nachvollziehbar abgebildet sind. Es fehlen die Angaben zur Versicherungsdauer der einzelnen Personen, sodann fehlen Angaben zum AHV-Lohn, zum koordinierten Lohn, zum Beitragssatz, zur Höhe des Verzugszinses und zur Zinsperiode. Die Vorinstanz hat ihrer Verfügung auch keine detaillierte Übersicht über die Zusammensetzung der Beiträge beigelegt. Die Verfügung enthält lediglich den Hinweis, die für die Versicherung massgebenden Berechnungsgrundlagen seien in Art. 6 und 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Art. 7 Abs. 2 BVG umschrieben (vgl. Verfügung E. 3 S. 3). Der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der Beitragsverfügung eine detaillierte Übersicht über die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungsweise zur Kenntnis gebracht zu haben (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 S. 3), lässt sich anhand der Akten in keiner Weise belegen. Im Weiteren fehlt die Information zu den in Rechnung gestellten Geschäftskosten von Fr. 2'725.- und den zugrunde liegenden Massnahmen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Begründung der Vorinstanz, der Arbeitgeber stelle fest, dass er mit den Beiträgen einverstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 8 S. 3 in fine). 3.5 Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht bezahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschriebene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang zur Anschlussvereinbarung, act. 12/1). Rechtmässig sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht eingefordert werden. In casu hat die Vorinstanz nicht dargelegt, auf welche Mahnungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Überdies sind die entsprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen sind auch die Verzugszinsen von 5% seit 24. September 2013 nicht ausgewiesen, da diese gemäss Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. C-1899/2011 E. 5.5). 3.6 Die Vorinstanz verfügte unter Dispositivziffer 3 Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 203.-. Hierzu ist sie indes nicht befugt, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind und die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Urteile des BVGer C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8., C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3, C-1899/2011 E. 5.4.4). Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig. 3.7 In Dispositivziffer 4 erhob die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, eine Gebühr in Höhe von Fr. 450.-. Dazu ist zu bemerken, dass die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen ist (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3, C-1899/2011 E. 5.4.3). Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert; bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.- und bis Fr. 1'000'000.- hat sich die Spruchgebühr zwischen Fr. 70.- und Fr. 1'000.- zu bewegen. Die angefochtene Verfügung enthält keinen Hinweis darüber, auf welcher Grundlage die genannten Fr. 450.- geschuldet sein sollen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt als mangelhaft.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erfordernisse an die Begründungsdichte mit der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Urteile des BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, C-1122/2013 vom 21. Oktober 2014 E. 6). Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der Auferlegung der Kosten des Betreibungsbegehrens und der Kosten für die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-schuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: