Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 7. August 2013 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Mai 2012 zwangsweise an. B. B.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 leitete die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt [...] für den Betrag von Fr. 37 986.--, nebst Zins zu 5% seit dem 18. Mai 2015, und Betreibungskosten von Fr. 100.-- eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. B.b Am 26. Mai 2015 erliess das Betreibungsamt [...] den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], wogegen die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag erhob. B.c Mit Schreiben vom 24. August 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gelegenheit gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitgeberin angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) in Dispositiv-Ziff. I die Arbeitgeberin zur Zahlung von
a) Fr. 36 869.13
b) Zinsen von 5% auf Fr. 36 866.40 seit dem 18. Mai 2015
c) Gebühren für eine Mahnung vom 1. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 50.--
d) Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. [...] in der Höhe von Fr. 100.-- und
e) Fr. 1 226.70 als Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 36 966.40 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung). Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). In der Begründung der Verfügung (E. 5) führte die Vorinstanz aus, dass sich der gesamte Betrag an von der Arbeitgeberin geschuldeten, fälligen Beiträgen für die relevanten Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen; inklusive Kosten gemäss Kostenreglement) per Einleitung der Betreibung am 18. Mai 2015 auf Fr. 67 524.85 belaufen habe. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die Arbeitgeberin resultiere ein Ausstand von Fr. 36 869.13. D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei «nicht begründet». Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, auf Beilagen zu verweisen, die überdies nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren sei in diesen Beilagen ein negativer Saldovortrag aus dem Jahr 2012 genannt, wobei die Vorinstanz nicht erklärt habe, weshalb ein solcher vorliege und wie sie dessen Höhe berechnet habe. E. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe die an eine hinreichend begründete Beitragsverfügung gestellten Anforderungen beachtet und diese sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz legte ihrer Vernehmlassung insbesondere eine Aufstellung bei, welche die Berechnung des negativen Saldovortrages der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 darlegen soll. F. Mit vorab angekündigter Eingabe vom 16. August 2016 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Sie beantragt damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zusammenstellung der Beiträge aus dem Jahr 2012 sei der angefochtenen Beitragsverfügung nicht beigelegt gewesen. Das Jahr 2012 sei in dieser Verfügung auch nicht als relevantes Beitragsjahr erwähnt worden. Im Übrigen habe die Vorinstanz in der Verfügung einen Gesamtbetrag der von der Beschwerdeführerin geschuldeten, fälligen Beiträge für die relevanten Beitragsjahre von Fr. 67 524.85 angegeben. In der Aufstellung der Beiträge in der Beilage zur angefochtenen Verfügung sei indes ein Betrag von Fr. 65 899.85 genannt. Demzufolge sei der Betrag gemäss angefochtener Verfügung nicht korrekt. G. In ihrer Duplik vom 7. September 2016 hält die Vorinstanz an ihren Vernehmlassungsanträgen fest. Sie konzediert, dass das Jahr 2012 in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2016 zu Unrecht nicht als relevantes Beitragsjahr genannt wurde. Ihrer Ansicht nach ist dieses Versehen aber durch die Nachlieferung der Begründung in der Vernehmlassung geheilt worden. Im Übrigen erklärt die Vorinstanz, die Differenz zwischen dem in E. 5 der angefochtenen Verfügung genannten Betrag von Fr. 67 524.85 und dem in der Aufstellung der Beiträge genannten Betrag von Fr. 65 899.85 sei darauf zurückzuführen, dass letzterer Betrag die Kosten gemäss Kostenreglement (insgesamt Fr. 400.--) und die Zinsen bis zur Einleitung der Betreibung (Fr. 1'226.70) nicht enthalte. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 50 VwVG, Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung verlangt, ist sie freilich nicht beschwert, da die entsprechende Anordnung einzig den vorliegend nicht eingetretenen Fall betrifft, dass die in der Verfügung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.3.2; zur Beschwerdefrist hiervor E. 1.2). Diesbezüglich kann somit mangels Legitimation nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3) einzutreten.
E. 1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
E. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 f.).
E. 1.7 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (insbesondere Beitrags- und Zinserhebung) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.2; C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1 m.H.).
E. 2.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
E. 2.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden - soweit hier interessierend - bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 20'880.-- für das Jahr 2012, Fr. 21'060.-- für die Jahre 2013 und 2014 sowie Fr. 21'150.-- für das Jahr 2015 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
E. 2.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit interessierend) der Lohn von
- Fr. 24'360.-- bis und mit Fr. 83'520.-- im Jahr 2012,
- Fr. 24'570.-- bis und mit Fr. 84'240.-- in den Jahren 2013 und 2014, und
- Fr. 24'675.-- bis und mit Fr. 84'600.-- im Jahr 2015. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'480.-- (2012) bzw. Fr. 3'510.-- (2013-2014) bzw. Fr. 3'525.-- (2015), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]).
E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 7. August 2013 und Ziff. 4 Abs. 9 der Anschlussbedingungen im Anhang zu dieser Verfügung), können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.--, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste Fr. 100.--, für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.-- und für eine Betreibung Fr. 100.-- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3; C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6).
E. 2.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1).
E. 2.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.).
E. 2.3.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:
- die relevante Beitragsperiode;
- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3).
E. 2.3.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 2.3; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die angefochtene Verfügung - insbesondere mangels Erwähnung des Beitragsjahres 2012 in den Erwägungen dieser Verfügung - nicht hinreichend begründet worden sei.
E. 3.2 Auf diese Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.3.4). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass in die Berechnung der unter Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung genannten Beträge unter anderem nach Auffassung der Vorinstanz geschuldete Beitragsforderungen aus dem Jahr 2012 eingeflossen sind. In der Verfügung und deren Beilagen werden indessen nur die Jahre 2013-2015 als relevante Beitragsjahre bezeichnet. In der Verfügung nicht enthalten sind sodann bezüglich des Jahres 2012 pro versicherte Person Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechnete Beitragssummen. Den Verfügungsbeilagen - insbesondere den aktenkundigen Lohnbescheinigungen des Jahres 2012 - lassen sich diesbezüglich nur Informationen zur Versicherungsdauer und den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen (vgl. Beilagen 1 und 7 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage sind in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht in der gebotenen Weise alle relevanten Beitragsperioden genannt und ihre Begründung genügt jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2012 nicht den erwähnten, rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.3.3). Hinsichtlich des Jahres 2012 wurde folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die angefochtene Verfügung erfüllt im Übrigen die vorn genannten Begründungserfordernisse (vgl. E. 2.3.3). Dies gilt jedenfalls, soweit die Beilagen dieser Verfügung als deren integrierende Bestandteile betrachtet werden. Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann nämlich die Beitragsverfügung abgesehen von den darin eingeflossenen (angeblich) offenen Beiträgen des Jahres 2012 allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen für eine sachgerechte Anfechtung sowie gerichtliche Überprüfung hinreichend nachvollzogen werden (vgl. E. 5). Abgesehen von den streitbetroffenen Beiträgen des Jahres 2012 ist folglich eine Gehörsverletzung zu verneinen.
E. 4.1 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der genannten Gehörsverletzung betreffend das Jahr 2012 erfüllt sind. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 1.5) und damit eine Heilung nicht a priori ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.3.4; siehe auch Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 4.6 [Erwägung nicht publiziert in BVGE 2013/44]).
E. 4.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf das Jahr 2012 sei dadurch geheilt worden, dass sie mit der Vernehmlassung die genaue Zusammenstellung der Beiträge für dieses Jahr übermittelt habe. Sie erklärt, aus der mit der Vernehmlassung eingereichten «Zusammenstellung Beiträge 2012» (Vernehmlassungsbeilage 14) seien die während insgesamt acht Monaten des Jahres 2012 an vier Angestellte ausgerichteten Löhne und die Beiträge ersichtlich. Die Summe dieser Beiträge entspreche dem Saldovortrag per 1. Januar 2013 von (gerundet) Fr. 19 375.--, welcher im Kontoauszug in einer der Beilagen der angefochtenen Beitragsverfügung erwähnt sei und als Betrag der für das Jahr 2012 geschuldeten Beträge in diese Verfügung mit eingeflossen sei. Die Vorinstanz verweist ferner auf die Lohnbescheinigungen 2012, die der Verfügung beigelegt wurden. Anders als dies die Vorinstanz mit den erwähnten Vorbringen suggeriert, lässt sich nicht mit Recht annehmen, dass sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine dem Gehörsanspruch genügende Begründung nachgeschoben hat und der in Frage stehende Verfahrensmangel damit behoben ist. Dies gilt schon deshalb, weil in den im voranstehenden Absatz erwähnten Dokumenten, auf welche die Vorinstanz im Rahmen der Nachlieferung der Begründung verweist, die Beitragssätze für das Jahr 2012 nicht ausgewiesen sind. Eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Nachschieben der Begründung durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.3.4) ist folglich nicht erfolgt.
E. 4.3 Es fragt sich freilich, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die angefochtene Anordnung genügend nachvollziehen und damit eine hinreichende Begründung liefern kann. Gegebenenfalls würde es sich rechtfertigen, auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung der Begründungspflicht zu verzichten (vgl. E. 2.3.4). Die Beiträge des Jahres 2012, die als Saldovortrag per 1. Januar 2013 von (gerundet) Fr. 19 375.-- in die Beitragsverfügung Eingang fanden, lassen sich ausgehend von den aktenkundigen Lohnbescheinigungen 2012 der zuständigen Ausgleichskasse berechnen (vgl. Beilage 7 der angefochtenen Verfügung): Zieht man von den dort aufgelisteten, von der Vorinstanz in ihre «Zusammenstellung Beiträge 2012» (Vernehmlassungsbeilage 14) übernommenen Jahreslöhnen jeweils den im Jahr 2012 gültig gewesenen Koordinationsabzug von Fr. 24 360.-- (vgl. E. 2.1.3) ab, resultieren die in der «Zusammenstellung Beiträge 2012» genannten versicherten Jahreslöhne. Die auf diesem Dokument festgehaltenen jährlichen Beiträge für das Jahr 2012 ergeben sich dabei unter Anwendung der massgebenden Beitragssätze für dieses Jahr (vgl. Ziff. 2 Satz 2 der massgebenden Anschlussbedingungen [vgl. E. 2.2] in Verbindung mit der Beitragsordnung im Abschnitt «Tabellen für den Vorsorgeplan AN» im für das Jahr 2012 massgebenden «Vorsorgeplan AN», abrufbar auf www.chaeis.net > BVG Berufliche Vorsorge > Reglemente > Vorsorgeplan - Arbeitnehmer [AN] > 2012, zuletzt eingesehen am 10. Januar 2017]). Diese Beitragssätze sind in einer aktenkundigen Beilage zum Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 24. August 2015 (vgl. vorn Bst. B.c) aufgeführt. Auf der Basis der Jahresbeiträge 2012 lassen sich die für die Zeitspanne des (Zwangs-) Anschlusses der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz im Jahr 2012 (für acht Monate) geschuldeten Beiträge in Übereinstimmung mit der «Zusammenstellung Beiträge 2012» errechnen. Die von der Vorinstanz letztlich zugrunde gelegte Berechnung der BVG-Beiträge für das Jahr 2012 von (gerundet) Fr. 19 375.-- lässt sich somit auf die hier dargelegte Art und Weise gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Akten schlüssig sowie widerspruchsfrei herleiten. Die vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht betreffend das Jahr 2012 hat deshalb als geheilt zu gelten, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Die erwähnte Beitragsberechnung für das Jahr 2012 ist nach dem Gesagten auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 5 Die vorinstanzliche Berechnung betreffend die für die Jahre 2013-2015 (bzw. für die Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015) geschuldeten Beiträge ist in den Beilagen 2 und 4 der angefochtenen Verfügung mitsamt den für diese Jahre herangezogenen Beitragssätzen detailliert ausgewiesen. Sie wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten (dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung angegebenen Gesamtbetrag an von ihr geschuldeten, am 18. Mai 2015 fällig gewesenen Beiträgen von Fr. 67 524.85 mit Hinweis auf angeblich widersprüchliche Angaben der Vorinstanz bestreitet [vgl. vorn Bst. F]). Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, diese Berechnung (sowie die Beitragssätze) in den Beilagen 2 und 4 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise festhält (vgl. Stellungnahme vom 16. August 2016, S. 3), ergeben sich aus der erwähnten Berechnung der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 65 899.85. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend für alle massgebenden Beitragsperioden ab dem 1. Januar 2012 von Beträgen von insgesamt Fr. 85 274.85 (Fr. 19 375.-- [vgl. E. 4.3, letzter Abschnitt] + Fr. 65 899.85) auszugehen ist.
E. 6.1 Eine Auflistung der darüber hinaus erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen (angeblich) zugrunde liegenden Massnahmen findet sich im Kontokorrentauszug, welcher der angefochtenen Verfügung als Beilage 2 beigelegt wurde. In diesem Kontokorrentauszug sind folgende Positionen von Kosten/Gebühren mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1 625.-- aufgeführt: 31.03.13 Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung Fr. 1 225.-- 05.09.14 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.-- 02.12.14 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.-- 14.08.14 Mahnkosten Fr. 50.-- 17.11.14 Mahnkosten Fr. 50.-- 01.04.15 Mahnkosten Lohnliste Fr. 100.--
E. 6.2 Eine Addition der Beiträge von 2013-2015 von insgesamt Fr. 85 274.85 (vgl. E. 5, am Ende) und der hiervor genannten Kosten von Fr. 1 625.-- (vgl. E. 6.1) ergibt einen Betrag von Fr. 86 899.85. Zieht man hiervon die aktenkundigen Zahlungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 50 030.95 ab (vgl. die neun Positionen «Einzahlung auf Kundenkonto» auf dem genannten Kontokorrentauszug), ergibt dies (gerundet) einen Betrag von Fr. 36 869.--. Der letztere Betrag entspricht dem Betrag von Fr. 36 869.13, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung (ohne die dort explizit genannten zusätzlichen Verzugszinsen und Gebühren) der Vorinstanz schuldet.
E. 6.3 Aus dem hiervor (E. 6.1-6.2) Ausgeführten erhellt, dass der in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung erwähnte und in der Begründung dieser Verfügung als nach wie vor bestehender Ausstand bezeichnete Betrag von Fr. 36 869.13 auf nachvollziehbaren Berechnungen beruht (an der Nachvollziehbarkeit dieser Berechnung ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung [S. 5 f.] fälschlicherweise die erwähnten «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» von Fr. 1 225.-- unterschlug, an deren Stelle die in der angefochtenen Verfügung separat erwähnte Position «Verzugszins bis zum 18. Mai 2015» von Fr. 1 226.70 gesetzt hat und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag von etwas weniger als Fr. 2.-- mit Rundungsdifferenzen zu erklären sucht). Noch nicht gesagt ist mit dem Ausgeführten freilich, dass die hiervor in E. 6.1 erwähnten Kosten/Gebühren im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht bei der Berechnung des ausstehenden Betrags berücksichtigt wurden. Ob Letzteres der Fall ist, wird im Folgenden (E. 7) zu prüfen sein.
E. 7.1 Die Vorinstanz macht - wie erwähnt (vgl. E. 6.1) - insbesondere einen Betrag von Fr. 1 225.-- unter dem Titel «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» geltend. Zwar können gemäss dem massgebenden Kostenreglement für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.-- erhoben werden (vgl. E. 2.2). Entsprechende Lohnänderungen und eine in diesem Zusammenhang stehende rückwirkende Rechnungsstellung sind aber vorliegend nicht belegt. Die Vorinstanz behauptet denn auch bezeichnenderweise im Beschwerdeverfahren nicht, dass für solche Massnahmen Kosten von Fr. 1 225.-- angefallen sind (vielmehr verwechselt sie - wie gesehen [E. 6.3] - diesen Betrag mit dem von ihr bestimmten, fast identischen Verzugszinsbetrag von Fr. 1 226.70). Der Kostenpunkt von Fr. 1 225.-- unter dem Titel «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» ist folglich bei der Berechnung des ausstehenden Betrages nicht zu berücksichtigen.
E. 7.2 Die von der Vorinstanz erhobenen Kosten für die Erstellung von zwei Tilgungsplänen, für zwei Inkassomahnungen sowie eine Mahnung betreffend die Einreichung der Lohnliste von insgesamt Fr. 400.-- sind gerechtfertigt, da die Gebührenansätze dem Kostenreglement entsprechen (vgl. E. 2.2), die entsprechenden Massnahmen durch die aktenkundigen Tilgungspläne sowie Mahnungen belegt sind (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 4, 6 und 8-10) und diese Massnahmen (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten. Diese Kosten sind dementsprechend bei der Berechnung des ausstehenden Betrages zu berücksichtigen.
E. 8.1 Aus dem in E. 7.1-7.2 Ausgeführten ergibt sich, dass der ausstehende Betrag von Fr. 36 869.13 in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung um Fr. 1 225.-- auf Fr. 35 644.13 zu reduzieren ist.
E. 8.2.1 Zu prüfen ist, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise veranschlagt wurden.
E. 8.2.2 Der Betrag von Fr. 36 866.40, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. I der streitbetroffenen Beitragsverfügung seit dem 18. Mai 2015 5 % Zins geschuldet ist, ist (entsprechend E. 8.1) auf Fr. 35 644.13 herabzusetzen (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 m.H.).
E. 8.2.3 Die Auferlegung von Gebühren von Fr. 50.-- für eine angeblich am 1. Dezember 2014 erfolgte Mahnung ist nicht rechtskonform. Denn den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Mahnung tatsächlich erfolgte.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Beschwerdeführerin Fr. 100.-- für die Einleitung der Betreibung verlangt. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.2). Vorliegend wurde - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 9) - jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von Fr. 100.-- gefordert hat (vgl. auch Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 4.3).
E. 8.2.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 18. Mai 2015 auferlegten Verzugszinsen von Fr. 1 226.70 in der Beilage 5 zur angefochtenen Verfügung (sog. «Verzinsungsnachweis») aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung nicht korrekt sein sollte (vgl. auch Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.2). Dieser Punkt ist folglich nicht zu beanstanden.
E. 9 Zu Recht ist unbestritten, dass die Vorinstanz vorliegend als Rechtsöffnungsinstanz befugt war, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. E. 1.7). Zu prüfen ist aber, ob der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung genannte Betrag von Fr. 36 966.40, in dessen Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben wird, zu korrigieren ist. Der Betrag von Fr. 36 966.40 in Dispositiv-Ziff. II der Beitragsverfügung setzt sich offenkundigerweise zusammen aus (a) dem laut Dispositiv-Ziff. I der Verfügung ausstehenden Betrag (vgl. den dort im Zusammenhang mit dem Verzugszins seit dem 18. Mai 2015 angegebenen, dem Betrag von Fr. 36'869.13 entsprechenden Betrag von Fr. 36'866.40), (b) der Gebühr für die angebliche Mahnung vom 1. Dezember 2014 von Fr. 50.-- sowie (c) der Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.--. Da der nach Dispositiv-Ziff. I der Verfügung ausstehende Betrag auf Fr. 35 644.13 zu reduzieren ist (E. 8.1) und die Gebühr für die behauptete Mahnung vom 1. Dezember 2014 nicht gerechtfertigt ist (E. 8.2.3), ist der Rechtsvorschlag nur im Umfang vom Fr. 35 744.13 (Fr. 35 644.13 + Fr. 100.--) zu beseitigen. Der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung genannte Betrag ist daher entsprechend zu korrigieren.
E. 10 In Dispositiv-Ziff. III der angefochtenen Verfügung auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kosten für den Erlass der Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass diese Gebühr rechtswidrig ist (vgl. dazu Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35] sowie Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.2). Die Dispositiv-Ziff. III der Beitragsverfügung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 11 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 35 644.13 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 18. Mai 2015, b) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.-- und c) Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 35 744.13 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint die Beschwerdeführerin nur als geringfügig obsiegend. Es würde sich damit rechtfertigen, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 12; A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 7; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 8). Folglich wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch erscheint es vorliegend mit Blick auf die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung angezeigt, der Beschwerdeführerin die Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10; A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 12.2 Der ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 12.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertreten war und sie ihre Rüge der Gehörsverletzung bereits in der Beschwerdeschrift erhoben hat - erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.)
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. I-II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 wie folgt geändert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 35 644.13 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 35 644.13 seit 18.05.15 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] Fr. 100.00 Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 Fr. 1 226.70 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] wird im Betrag von Fr. 35 744.13 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1 000.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2017 (9C_196/2017) Abteilung I A-1617/2016 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Christos Antoniadis, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. August 2013 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Mai 2012 zwangsweise an. B. B.a Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 leitete die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt [...] für den Betrag von Fr. 37 986.--, nebst Zins zu 5% seit dem 18. Mai 2015, und Betreibungskosten von Fr. 100.-- eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. B.b Am 26. Mai 2015 erliess das Betreibungsamt [...] den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...], wogegen die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag erhob. B.c Mit Schreiben vom 24. August 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gelegenheit gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitgeberin angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) in Dispositiv-Ziff. I die Arbeitgeberin zur Zahlung von
a) Fr. 36 869.13
b) Zinsen von 5% auf Fr. 36 866.40 seit dem 18. Mai 2015
c) Gebühren für eine Mahnung vom 1. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 50.--
d) Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. [...] in der Höhe von Fr. 100.-- und
e) Fr. 1 226.70 als Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 36 966.40 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung). Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungskosten von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). In der Begründung der Verfügung (E. 5) führte die Vorinstanz aus, dass sich der gesamte Betrag an von der Arbeitgeberin geschuldeten, fälligen Beiträgen für die relevanten Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen; inklusive Kosten gemäss Kostenreglement) per Einleitung der Betreibung am 18. Mai 2015 auf Fr. 67 524.85 belaufen habe. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die Arbeitgeberin resultiere ein Ausstand von Fr. 36 869.13. D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die angefochtene Verfügung sei «nicht begründet». Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, auf Beilagen zu verweisen, die überdies nicht nachvollziehbar seien. Des Weiteren sei in diesen Beilagen ein negativer Saldovortrag aus dem Jahr 2012 genannt, wobei die Vorinstanz nicht erklärt habe, weshalb ein solcher vorliege und wie sie dessen Höhe berechnet habe. E. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz macht geltend, sie habe die an eine hinreichend begründete Beitragsverfügung gestellten Anforderungen beachtet und diese sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz legte ihrer Vernehmlassung insbesondere eine Aufstellung bei, welche die Berechnung des negativen Saldovortrages der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2012 darlegen soll. F. Mit vorab angekündigter Eingabe vom 16. August 2016 liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. Sie beantragt damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zusammenstellung der Beiträge aus dem Jahr 2012 sei der angefochtenen Beitragsverfügung nicht beigelegt gewesen. Das Jahr 2012 sei in dieser Verfügung auch nicht als relevantes Beitragsjahr erwähnt worden. Im Übrigen habe die Vorinstanz in der Verfügung einen Gesamtbetrag der von der Beschwerdeführerin geschuldeten, fälligen Beiträge für die relevanten Beitragsjahre von Fr. 67 524.85 angegeben. In der Aufstellung der Beiträge in der Beilage zur angefochtenen Verfügung sei indes ein Betrag von Fr. 65 899.85 genannt. Demzufolge sei der Betrag gemäss angefochtener Verfügung nicht korrekt. G. In ihrer Duplik vom 7. September 2016 hält die Vorinstanz an ihren Vernehmlassungsanträgen fest. Sie konzediert, dass das Jahr 2012 in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2016 zu Unrecht nicht als relevantes Beitragsjahr genannt wurde. Ihrer Ansicht nach ist dieses Versehen aber durch die Nachlieferung der Begründung in der Vernehmlassung geheilt worden. Im Übrigen erklärt die Vorinstanz, die Differenz zwischen dem in E. 5 der angefochtenen Verfügung genannten Betrag von Fr. 67 524.85 und dem in der Aufstellung der Beiträge genannten Betrag von Fr. 65 899.85 sei darauf zurückzuführen, dass letzterer Betrag die Kosten gemäss Kostenreglement (insgesamt Fr. 400.--) und die Zinsen bis zur Einleitung der Betreibung (Fr. 1'226.70) nicht enthalte. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 50 VwVG, Art. 52 VwVG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Beschwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung verlangt, ist sie freilich nicht beschwert, da die entsprechende Anordnung einzig den vorliegend nicht eingetretenen Fall betrifft, dass die in der Verfügung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist (vgl. auch Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.3.2; zur Beschwerdefrist hiervor E. 1.2). Diesbezüglich kann somit mangels Legitimation nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.4 Auf die Beschwerde ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3) einzutreten. 1.5 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016 E. 1.4). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 f.). 1.7 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (insbesondere Beitrags- und Zinserhebung) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2bis BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.2; C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1 m.H.). 2. 2.1 2.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 2.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden - soweit hier interessierend - bei Erreichen der folgenden Jahreslöhne der obligatorischen Versicherung: Fr. 20'880.-- für das Jahr 2012, Fr. 21'060.-- für die Jahre 2013 und 2014 sowie Fr. 21'150.-- für das Jahr 2015 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit interessierend) der Lohn von
- Fr. 24'360.-- bis und mit Fr. 83'520.-- im Jahr 2012,
- Fr. 24'570.-- bis und mit Fr. 84'240.-- in den Jahren 2013 und 2014, und
- Fr. 24'675.-- bis und mit Fr. 84'600.-- im Jahr 2015. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als Fr. 3'480.-- (2012) bzw. Fr. 3'510.-- (2013-2014) bzw. Fr. 3'525.-- (2015), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 7. August 2013 und Ziff. 4 Abs. 9 der Anschlussbedingungen im Anhang zu dieser Verfügung), können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.--, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste Fr. 100.--, für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.-- und für eine Betreibung Fr. 100.-- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3; C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6). 2.3 2.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1). 2.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.). 2.3.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:
- die relevante Beitragsperiode;
- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;
- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3). 2.3.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 2.3; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die angefochtene Verfügung - insbesondere mangels Erwähnung des Beitragsjahres 2012 in den Erwägungen dieser Verfügung - nicht hinreichend begründet worden sei. 3.2 Auf diese Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.3.4). Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass in die Berechnung der unter Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung genannten Beträge unter anderem nach Auffassung der Vorinstanz geschuldete Beitragsforderungen aus dem Jahr 2012 eingeflossen sind. In der Verfügung und deren Beilagen werden indessen nur die Jahre 2013-2015 als relevante Beitragsjahre bezeichnet. In der Verfügung nicht enthalten sind sodann bezüglich des Jahres 2012 pro versicherte Person Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechnete Beitragssummen. Den Verfügungsbeilagen - insbesondere den aktenkundigen Lohnbescheinigungen des Jahres 2012 - lassen sich diesbezüglich nur Informationen zur Versicherungsdauer und den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen (vgl. Beilagen 1 und 7 der angefochtenen Verfügung). Bei dieser Sachlage sind in der angefochtenen Verfügung insbesondere nicht in der gebotenen Weise alle relevanten Beitragsperioden genannt und ihre Begründung genügt jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2012 nicht den erwähnten, rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.3.3). Hinsichtlich des Jahres 2012 wurde folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die angefochtene Verfügung erfüllt im Übrigen die vorn genannten Begründungserfordernisse (vgl. E. 2.3.3). Dies gilt jedenfalls, soweit die Beilagen dieser Verfügung als deren integrierende Bestandteile betrachtet werden. Wie im Folgenden ersichtlich wird, kann nämlich die Beitragsverfügung abgesehen von den darin eingeflossenen (angeblich) offenen Beiträgen des Jahres 2012 allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen für eine sachgerechte Anfechtung sowie gerichtliche Überprüfung hinreichend nachvollzogen werden (vgl. E. 5). Abgesehen von den streitbetroffenen Beiträgen des Jahres 2012 ist folglich eine Gehörsverletzung zu verneinen. 4. 4.1 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der genannten Gehörsverletzung betreffend das Jahr 2012 erfüllt sind. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 1.5) und damit eine Heilung nicht a priori ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.3.4; siehe auch Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 4.6 [Erwägung nicht publiziert in BVGE 2013/44]). 4.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf das Jahr 2012 sei dadurch geheilt worden, dass sie mit der Vernehmlassung die genaue Zusammenstellung der Beiträge für dieses Jahr übermittelt habe. Sie erklärt, aus der mit der Vernehmlassung eingereichten «Zusammenstellung Beiträge 2012» (Vernehmlassungsbeilage 14) seien die während insgesamt acht Monaten des Jahres 2012 an vier Angestellte ausgerichteten Löhne und die Beiträge ersichtlich. Die Summe dieser Beiträge entspreche dem Saldovortrag per 1. Januar 2013 von (gerundet) Fr. 19 375.--, welcher im Kontoauszug in einer der Beilagen der angefochtenen Beitragsverfügung erwähnt sei und als Betrag der für das Jahr 2012 geschuldeten Beträge in diese Verfügung mit eingeflossen sei. Die Vorinstanz verweist ferner auf die Lohnbescheinigungen 2012, die der Verfügung beigelegt wurden. Anders als dies die Vorinstanz mit den erwähnten Vorbringen suggeriert, lässt sich nicht mit Recht annehmen, dass sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eine dem Gehörsanspruch genügende Begründung nachgeschoben hat und der in Frage stehende Verfahrensmangel damit behoben ist. Dies gilt schon deshalb, weil in den im voranstehenden Absatz erwähnten Dokumenten, auf welche die Vorinstanz im Rahmen der Nachlieferung der Begründung verweist, die Beitragssätze für das Jahr 2012 nicht ausgewiesen sind. Eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Nachschieben der Begründung durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 2.3.4) ist folglich nicht erfolgt. 4.3 Es fragt sich freilich, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die angefochtene Anordnung genügend nachvollziehen und damit eine hinreichende Begründung liefern kann. Gegebenenfalls würde es sich rechtfertigen, auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung der Begründungspflicht zu verzichten (vgl. E. 2.3.4). Die Beiträge des Jahres 2012, die als Saldovortrag per 1. Januar 2013 von (gerundet) Fr. 19 375.-- in die Beitragsverfügung Eingang fanden, lassen sich ausgehend von den aktenkundigen Lohnbescheinigungen 2012 der zuständigen Ausgleichskasse berechnen (vgl. Beilage 7 der angefochtenen Verfügung): Zieht man von den dort aufgelisteten, von der Vorinstanz in ihre «Zusammenstellung Beiträge 2012» (Vernehmlassungsbeilage 14) übernommenen Jahreslöhnen jeweils den im Jahr 2012 gültig gewesenen Koordinationsabzug von Fr. 24 360.-- (vgl. E. 2.1.3) ab, resultieren die in der «Zusammenstellung Beiträge 2012» genannten versicherten Jahreslöhne. Die auf diesem Dokument festgehaltenen jährlichen Beiträge für das Jahr 2012 ergeben sich dabei unter Anwendung der massgebenden Beitragssätze für dieses Jahr (vgl. Ziff. 2 Satz 2 der massgebenden Anschlussbedingungen [vgl. E. 2.2] in Verbindung mit der Beitragsordnung im Abschnitt «Tabellen für den Vorsorgeplan AN» im für das Jahr 2012 massgebenden «Vorsorgeplan AN», abrufbar auf www.chaeis.net > BVG Berufliche Vorsorge > Reglemente > Vorsorgeplan - Arbeitnehmer [AN] > 2012, zuletzt eingesehen am 10. Januar 2017]). Diese Beitragssätze sind in einer aktenkundigen Beilage zum Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 24. August 2015 (vgl. vorn Bst. B.c) aufgeführt. Auf der Basis der Jahresbeiträge 2012 lassen sich die für die Zeitspanne des (Zwangs-) Anschlusses der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz im Jahr 2012 (für acht Monate) geschuldeten Beiträge in Übereinstimmung mit der «Zusammenstellung Beiträge 2012» errechnen. Die von der Vorinstanz letztlich zugrunde gelegte Berechnung der BVG-Beiträge für das Jahr 2012 von (gerundet) Fr. 19 375.-- lässt sich somit auf die hier dargelegte Art und Weise gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Akten schlüssig sowie widerspruchsfrei herleiten. Die vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht betreffend das Jahr 2012 hat deshalb als geheilt zu gelten, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Die erwähnte Beitragsberechnung für das Jahr 2012 ist nach dem Gesagten auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 5. Die vorinstanzliche Berechnung betreffend die für die Jahre 2013-2015 (bzw. für die Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015) geschuldeten Beiträge ist in den Beilagen 2 und 4 der angefochtenen Verfügung mitsamt den für diese Jahre herangezogenen Beitragssätzen detailliert ausgewiesen. Sie wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten (dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung angegebenen Gesamtbetrag an von ihr geschuldeten, am 18. Mai 2015 fällig gewesenen Beiträgen von Fr. 67 524.85 mit Hinweis auf angeblich widersprüchliche Angaben der Vorinstanz bestreitet [vgl. vorn Bst. F]). Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, diese Berechnung (sowie die Beitragssätze) in den Beilagen 2 und 4 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise festhält (vgl. Stellungnahme vom 16. August 2016, S. 3), ergeben sich aus der erwähnten Berechnung der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 18. Mai 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 65 899.85. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend für alle massgebenden Beitragsperioden ab dem 1. Januar 2012 von Beträgen von insgesamt Fr. 85 274.85 (Fr. 19 375.-- [vgl. E. 4.3, letzter Abschnitt] + Fr. 65 899.85) auszugehen ist. 6. 6.1 Eine Auflistung der darüber hinaus erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen (angeblich) zugrunde liegenden Massnahmen findet sich im Kontokorrentauszug, welcher der angefochtenen Verfügung als Beilage 2 beigelegt wurde. In diesem Kontokorrentauszug sind folgende Positionen von Kosten/Gebühren mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1 625.-- aufgeführt: 31.03.13 Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung Fr. 1 225.-- 05.09.14 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.-- 02.12.14 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.-- 14.08.14 Mahnkosten Fr. 50.-- 17.11.14 Mahnkosten Fr. 50.-- 01.04.15 Mahnkosten Lohnliste Fr. 100.-- 6.2 Eine Addition der Beiträge von 2013-2015 von insgesamt Fr. 85 274.85 (vgl. E. 5, am Ende) und der hiervor genannten Kosten von Fr. 1 625.-- (vgl. E. 6.1) ergibt einen Betrag von Fr. 86 899.85. Zieht man hiervon die aktenkundigen Zahlungen der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 50 030.95 ab (vgl. die neun Positionen «Einzahlung auf Kundenkonto» auf dem genannten Kontokorrentauszug), ergibt dies (gerundet) einen Betrag von Fr. 36 869.--. Der letztere Betrag entspricht dem Betrag von Fr. 36 869.13, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung (ohne die dort explizit genannten zusätzlichen Verzugszinsen und Gebühren) der Vorinstanz schuldet. 6.3 Aus dem hiervor (E. 6.1-6.2) Ausgeführten erhellt, dass der in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung erwähnte und in der Begründung dieser Verfügung als nach wie vor bestehender Ausstand bezeichnete Betrag von Fr. 36 869.13 auf nachvollziehbaren Berechnungen beruht (an der Nachvollziehbarkeit dieser Berechnung ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung [S. 5 f.] fälschlicherweise die erwähnten «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» von Fr. 1 225.-- unterschlug, an deren Stelle die in der angefochtenen Verfügung separat erwähnte Position «Verzugszins bis zum 18. Mai 2015» von Fr. 1 226.70 gesetzt hat und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag von etwas weniger als Fr. 2.-- mit Rundungsdifferenzen zu erklären sucht). Noch nicht gesagt ist mit dem Ausgeführten freilich, dass die hiervor in E. 6.1 erwähnten Kosten/Gebühren im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu Recht bei der Berechnung des ausstehenden Betrags berücksichtigt wurden. Ob Letzteres der Fall ist, wird im Folgenden (E. 7) zu prüfen sein. 7. 7.1 Die Vorinstanz macht - wie erwähnt (vgl. E. 6.1) - insbesondere einen Betrag von Fr. 1 225.-- unter dem Titel «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» geltend. Zwar können gemäss dem massgebenden Kostenreglement für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.-- erhoben werden (vgl. E. 2.2). Entsprechende Lohnänderungen und eine in diesem Zusammenhang stehende rückwirkende Rechnungsstellung sind aber vorliegend nicht belegt. Die Vorinstanz behauptet denn auch bezeichnenderweise im Beschwerdeverfahren nicht, dass für solche Massnahmen Kosten von Fr. 1 225.-- angefallen sind (vielmehr verwechselt sie - wie gesehen [E. 6.3] - diesen Betrag mit dem von ihr bestimmten, fast identischen Verzugszinsbetrag von Fr. 1 226.70). Der Kostenpunkt von Fr. 1 225.-- unter dem Titel «Kosten Zwangsanschluss Lohnänderung, rückw. Rechnungsstellung» ist folglich bei der Berechnung des ausstehenden Betrages nicht zu berücksichtigen. 7.2 Die von der Vorinstanz erhobenen Kosten für die Erstellung von zwei Tilgungsplänen, für zwei Inkassomahnungen sowie eine Mahnung betreffend die Einreichung der Lohnliste von insgesamt Fr. 400.-- sind gerechtfertigt, da die Gebührenansätze dem Kostenreglement entsprechen (vgl. E. 2.2), die entsprechenden Massnahmen durch die aktenkundigen Tilgungspläne sowie Mahnungen belegt sind (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 4, 6 und 8-10) und diese Massnahmen (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten. Diese Kosten sind dementsprechend bei der Berechnung des ausstehenden Betrages zu berücksichtigen. 8. 8.1 Aus dem in E. 7.1-7.2 Ausgeführten ergibt sich, dass der ausstehende Betrag von Fr. 36 869.13 in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung um Fr. 1 225.-- auf Fr. 35 644.13 zu reduzieren ist. 8.2 8.2.1 Zu prüfen ist, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise veranschlagt wurden. 8.2.2 Der Betrag von Fr. 36 866.40, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. I der streitbetroffenen Beitragsverfügung seit dem 18. Mai 2015 5 % Zins geschuldet ist, ist (entsprechend E. 8.1) auf Fr. 35 644.13 herabzusetzen (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 m.H.). 8.2.3 Die Auferlegung von Gebühren von Fr. 50.-- für eine angeblich am 1. Dezember 2014 erfolgte Mahnung ist nicht rechtskonform. Denn den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Mahnung tatsächlich erfolgte. 8.2.4 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Beschwerdeführerin Fr. 100.-- für die Einleitung der Betreibung verlangt. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.2). Vorliegend wurde - wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 9) - jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von Fr. 100.-- gefordert hat (vgl. auch Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 4.3). 8.2.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 18. Mai 2015 auferlegten Verzugszinsen von Fr. 1 226.70 in der Beilage 5 zur angefochtenen Verfügung (sog. «Verzinsungsnachweis») aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung nicht korrekt sein sollte (vgl. auch Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.2). Dieser Punkt ist folglich nicht zu beanstanden. 9. Zu Recht ist unbestritten, dass die Vorinstanz vorliegend als Rechtsöffnungsinstanz befugt war, über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. E. 1.7). Zu prüfen ist aber, ob der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung genannte Betrag von Fr. 36 966.40, in dessen Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben wird, zu korrigieren ist. Der Betrag von Fr. 36 966.40 in Dispositiv-Ziff. II der Beitragsverfügung setzt sich offenkundigerweise zusammen aus (a) dem laut Dispositiv-Ziff. I der Verfügung ausstehenden Betrag (vgl. den dort im Zusammenhang mit dem Verzugszins seit dem 18. Mai 2015 angegebenen, dem Betrag von Fr. 36'869.13 entsprechenden Betrag von Fr. 36'866.40), (b) der Gebühr für die angebliche Mahnung vom 1. Dezember 2014 von Fr. 50.-- sowie (c) der Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.--. Da der nach Dispositiv-Ziff. I der Verfügung ausstehende Betrag auf Fr. 35 644.13 zu reduzieren ist (E. 8.1) und die Gebühr für die behauptete Mahnung vom 1. Dezember 2014 nicht gerechtfertigt ist (E. 8.2.3), ist der Rechtsvorschlag nur im Umfang vom Fr. 35 744.13 (Fr. 35 644.13 + Fr. 100.--) zu beseitigen. Der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung genannte Betrag ist daher entsprechend zu korrigieren. 10. In Dispositiv-Ziff. III der angefochtenen Verfügung auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kosten für den Erlass der Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass diese Gebühr rechtswidrig ist (vgl. dazu Art. 48 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35] sowie Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 3.4.2). Die Dispositiv-Ziff. III der Beitragsverfügung ist daher nicht zu beanstanden. 11. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 35 644.13 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 18. Mai 2015, b) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.-- und c) Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 35 744.13 aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint die Beschwerdeführerin nur als geringfügig obsiegend. Es würde sich damit rechtfertigen, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-4090/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 12; A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 7; A-1591/2014 vom 25. November 2014 E. 8). Folglich wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch erscheint es vorliegend mit Blick auf die durch die Vorinstanz begangene Gehörsverletzung angezeigt, der Beschwerdeführerin die Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10; A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 12.2 Der ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 12.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - insbesondere der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst ab dem zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertreten war und sie ihre Rüge der Gehörsverletzung bereits in der Beschwerdeschrift erhoben hat - erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) als angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. I-II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 wie folgt geändert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 35 644.13 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 35 644.13 seit 18.05.15 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] Fr. 100.00 Verzugszins bis zum 18. Mai 2015 Fr. 1 226.70 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] wird im Betrag von Fr. 35 744.13 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1 000.-- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: