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C-2312/2021

C-2312/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-11 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 17. März 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat der als Alleinerbe und Willensvollstrecker eingesetzte Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 fristgerecht (Art. 50 VwVG; vgl. dazu insbesondere oben Bst. C.f) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. BVGer-act. 9), sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146-1148). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.).

E. 2.4 Das Gericht kann zudem ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 m.H.; sogenannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung).

E. 3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend die Verfügung vom 17. März 2021 (vgl. dazu oben Bst. B.i), mit welcher die Vorinstanz über den Bestand und Umfang der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (Ziffer I) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) in einem betraglich festgelegten Umfang (Ziffer II) entschieden hat. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).

E. 4 Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen:

E. 4.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es - wie vorliegend - um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 m.H.; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11; zur anders gelagerten Konstellation statt vieler: Urteil A-91/2018 E. 3.2 m.H.).

E. 4.2.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).

E. 4.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden bei Erreichen der Jahreslöhne von Fr. 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 sowie Fr. 21'150.- für die Jahre 2015 und 2016 der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in den jeweiligen Zeitspannen gültig gewesenen Fassungen [AS 2012 6347, AS 2014 3343]).Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der nach dem AHVG massgebende Lohn heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1.2; A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2).

E. 4.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sogenannter koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültig gewesenen Fassungen [AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar in den Jahren 2013 und 2014 der Lohn von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.-, in den Jahren 2015 und 2016 der Lohn von Fr. 24'675.- bis und mit Fr. 84'600.-.

E. 4.3 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG; Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes, in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

E. 4.4.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete beziehungsweise nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil A-91/2018 E. 4.4). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.).

E. 4.4.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 29. März 2019 Folgendes: Die Beiträge gemäss jeweils gültigem Vorsorgereglement werden vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Stiftung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Stiftung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt (vgl. BV-act. 5 Beilage 1).

E. 4.4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (gültig ab 1. Januar 2018), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.-, für die Erstellung eines Tilgungsplanes Fr. 100.- und 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der Beiträge gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) eingefordert werden (vgl. BV-act. 5 Beilage 2). Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil A-91/2018 E. 4.3 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG (vgl. oben E. 4.4.1) jedoch kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten respektive Gebühren (beispielsweise Mahnungen, Fortsetzungsbegehren, Tilgungsplan etc.). Auch besteht kein Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2).

E. 4.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil A-4271/2016 E. 2.4.2 m.w.H.).

E. 4.5.2 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Vorinstanz folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr beziehungsweise vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 m.H.)

E. 5 Nachfolgend ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt hat (vgl. nachfolgend E. 6) und zu Recht die vorliegend angefochtene Beitragsverfügung erlassen sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigt hat (vgl. nachfolgend E. 7).

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz habe bei einer «Gesamtbetrachtung des Falls kein rechtliches Gehör geleistet», ist seine - im Übrigen nicht weiter substantiierte - Rüge vorliegend unbegründet:

E. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich des ausstehenden Saldos auf dem Beitragskonto für den Zwangsanschluss von B._______ sel. mehrfach - zuerst in seiner Funktion als Willensvollstrecker und schliesslich als Alleinerbe - schriftlich kontaktierte (vgl. auch oben Bst. B.a ff.). Nachdem der Beschwerdeführer gegen die eingeleitete Betreibung Nr. (...) Rechtsvorschlag erhoben hatte, gewährte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2020 das rechtliche Gehör hinsichtlich der geltend gemachten Forderung (BV-act. 24; vgl. auch oben Bst. B.h). Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht schriftlich vernehmen lassen. Der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich - allerdings ohne, dass eine Telefonnotiz hierzu vorliegen würde (vgl. BVGer-act. 15; vgl. auch oben Bst. C.f) - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch mit der Vorinstanz geltend gemacht habe, als (...) nicht genug aufbringen zu können, um die offene Forderung zu begleichen, und er bei weiteren Schritten gegen ihn eine Klage beim Bundesgericht einreichen werde.

E. 6.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung der Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 4.5.2) erfüllt. So ist in der angefochtenen Verfügung insbesondere festgehalten, welche Beiträge für die relevanten Beitragsjahre vom 4. Quartal 2013 bis und mit 4. Quartal 2016 jeweils geschuldet sind (BV-act. 25 Beilage 1). Die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der koordinierte Lohn, die effektiv angewendeten Beitragssätze sowie die Höhe der Beiträge lassen sich sodann den Beitragsberechnungen und den geltenden Beitragssätzen entnehmen (BV-act. 25 Beilage 2). Weiter liegt der angefochtenen Verfügung ein Verzugszinsnachweis bis zum Zeitpunkt der Betreibung bei, welcher Querverweise auf die Beitragsberechnungen enthält (BV-act. 25 Beilage 4). Die weiteren erhobenen Kosten und Gebühren sind im Kontoauszug unter Hinweis auf die zugrundeliegenden Massnahmen aufgeführt (BV-act. 25 Beilage 1). Bereits vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen sind nicht erfasst und werden auch nicht geltend gemacht.

E. 7 Zur Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung (Dispositiv-Ziffer I) und der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) (Dispositiv-Ziffer II) ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.1 Wie bereits in Erwägung 4.1 dargestellt, ist die Vorinstanz zuständig, betreffend den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern (oder ihren Rechtsnachfolgern) Verfügungen zu erlassen.

E. 7.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die den Beitragsberechnungen zu Grunde gelegten Jahreslöhne von 2013 bis 2016 mit den vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker eingereichten Lohndeklarationen übereinstimmen (vgl. BV-act. 1 Beilagen 7-11; 25 Beilage 2). Auch die Beitragssätze sind im Rahmen der Beitragsberechnungen korrekt angewendet und eine Summe von Fr. 25'884.94 errechnet worden (vgl. BV-act. 25 Beilagen 2 und 3). Ausserdem sind die im Kontoauszug aufgeführten Kosten in der Höhe von total Fr. 1'625.- für die getroffenen Massnahmen (Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss; Kosten verspätete Meldung pro Person und Kalenderjahr; Kosten Tilgungsplan; zweimal Mahnkosten; zweimal Betreibungskosten [vgl. BV-act. 25 Beilage 1]) in den Akten ausgewiesen (BV-act. 5; 8; 10; 14; 20; 21) und entsprechen dem Kostenreglement (BV-act. 5 Beilage 2).

E. 7.1.2 Was sodann die vom Beschwerdeführer insbesondere beanstandeten Verzugszinsen betrifft, ist die Vorinstanz grundsätzlich befugt, Zinsen auf die seit Zwangsanschluss fälligen Beiträge zu erheben (vgl. oben E. 4.4.1). Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Verzugszins von 5 % sei viel zu hoch, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, welches - wie in Erwägung 4.4.3 dargestellt - Bestandteil der massgebenden Anschlussbedingungen bildet, ergibt sich, dass der Verzugszins 5 % beträgt. Entsprechend ist der in Rechnung gestellte Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 OR - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Verzugszinsen von 5 % seien mehr als 500fach über dem Marktzins beziehungsweise dem ihm zugestandenen Zinssatz für sein Guthaben und deshalb sittenwidrig, ist diese Rüge nicht weiter substantiiert, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz bei der Festlegung des Verzugszinses auf das OR und damit ein Bundesgesetz abstützt. Die angeführte Sittenwidrigkeit ist sodann auch nicht ersichtlich: Das Bundesgericht hat beispielsweise in BGE 139 V 297 zum Verzugszins auf Beitragsforderungen im AHV-Bereich in Erwägung 3 festgehalten, dass, auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, diese systemimmanent seien und nur dann einer Korrektur bedürften, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen würden. Im Entscheid 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 hat das Bundesgericht in Erwägung 4.2.3 den Verzugszinssatz von 5 % im AHV-Bereich auch beim gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau weiterhin als nicht willkürlich bezeichnet. Dabei hat es insbesondere auf die Gegebenheit verwiesen, dass der Verzugszins ein technischer Zinssatz mit dem Ziel einer effizienten Anwendung sei, im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung Art. 104 OR als formellgesetzlicher Verzugszinssatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz Anwendung finde, der Vergütungszins bei der Rückvergütung von zu viel entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls 5 % betrage und im Konsumkreditrecht gar ein Zinssatz von 12 % zulässig sei. Die Berechnung des Verzugszinses auf die geschuldeten Beiträge bis zum 18. Dezember 2019, welche einen Verzugszins von Fr. 931.13 ergibt (BV-act. 25 Beilage 4), ist sodann korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden (vgl. auch oben E. 4.4.1). Allerdings hat die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht Verzugszinsen auf Fr. 27'359.90 ab 18. Dezember 2019 erhoben, denn darin enthalten sind gemäss Kontoauszug (BV-act. 25 Beilage 1) die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 825.-), für die verspätete Meldung pro Person und Kalenderjahr (Fr. 400.-), für die Erstellung eines Tilgungsplans (Fr. 100.-), für die Mahnung vom 9. Juni 2019 (Fr. 50.-) und die Betreibung vom 12. August 2019 (Fr. 100.-). Für diese als ausserordentliche Kosten respektive Gebühren (von total Fr. 1'475.-) zu qualifizierenden Forderungen können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verzugszinsen erhoben werden (vgl. oben E. 4.4.3 zweiter Absatz). Die Erhebung von Verzugszinsen seit 18. Dezember 2019 ist damit vorliegend lediglich für den Betrag von Fr. 25'884.94 (= Fr. 27'359.90 [gerundet] - Fr. 1'475.-), welcher der noch ausstehenden Beitragssumme gemäss Erwägung 7.1.1 entspricht, gerechtfertigt.

E. 7.2 Weiter ist die Vorinstanz in der vorliegenden Situation grundsätzlich befugt, gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages zu verfügen, da es vorliegend um eine von ihr am 19. Dezember 2019 in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. dazu oben Bst. B.f und E. 4.1).

E. 7.2.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach es in seinem Fall unangemessen gewesen sei, trotz angebotener Sicherheiten Inkassomassnahmen zu ergreifen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sie gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder von Gesetzes wegen noch gemäss den Anschlussbedingungen verpflichtet ist, mit einem Schuldner einen Tilgungsplan abzuschliessen, die Forderung zu stunden oder das lnkassoverfahren einstweilen auszusetzen. Vielmehr liegt es im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf Gesuch hin auf einen Tilgungsplan eingeht und wie dieser ausgestaltet wird (Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 m.H.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 hin einen Tilgungsplan ausgearbeitet, welchen der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht unterzeichnet hat. Zudem hat er die vorgesehenen Ratenzahlungen nicht beglichen (BV-act. 9 f.; 13), womit eine Vereinbarung über die Tilgung der Forderung gar nie zustande kam. Die Vorinstanz hat daraufhin ein erstes Betreibungsbegehren gestellt und nach Abklärungen hinsichtlich der Erbfolge den Beschwerdeführer erneut an die Zahlungen erinnert und gemahnt (BV-act. 14-20). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 19. Dezember 2019 ein weiteres Betreibungsbegehren gestellt und schliesslich am 17. März 2021 den Rechtsvorschlag aufgehoben hat.

E. 7.2.2 Betreffend den betraglichen Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlages ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 7.1.2 ebenfalls dahingehend eine Korrektur vorzunehmen, als der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 28'441.03 (Fr. 25'884.90 + Fr. 1'625.- + Fr. 931.13) zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf lediglich Fr. 25'884.94 seit 18. Dezember 2019 aufzuheben ist.

E. 7.2.3 Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) - allerdings in zu korrigierendem Umfang (vgl. oben E. 7.2.2) - beseitigt hat, obwohl der Beschwerdeführer anderweitige Sicherheiten angeboten hat, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.4) darauf verzichtet werden, allfällige vorhandene Telefonnotizen zu diesbezüglichen Gesprächen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz einzuverlangen, da diese bei dieser Ausgangslage am Ergebnis nichts ändern.

E. 8 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eventualiter verlangten Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, allerdings müssen hierzu zureichende Gründe vorliegen, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14). Eine Sistierung ist insbesondere zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O. Rz 3.15). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2), und die Parteien haben keinen Rechtsanspruch auf Sistierung (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.16).

E. 8.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - offensichtlich keinen direkten Zusammenhang mit dem Verfahren des Beschwerdeführers vor dem (...)gericht des Kantons E._______ aufweist beziehungsweise keine Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens vor jenem Gericht besteht. Entsprechend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig und ist der Antrag abzuweisen.

E. 9 Schliesslich bleibt der weitere Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Anregung eines «gerichtlichen Vergleichsvorschlags» zwischen den Parteien, welcher eine Sicherstellung der Beträge samt Zinsen und Kosten durch hypothekarische Sicherung beinhalte, zu prüfen. Unter dem Titel «Gütliche Einigung und Mediation» gemäss Art. 33b VwVG, welche der Beschwerdeführer sinngemäss angerufen haben könnte, wird in Absatz 1 festgehalten, dass die Behörde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren kann, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. In der Lehre ist dabei umstritten, ob die verfügende Behörde - vorliegend die Stiftung Auffangeinrichtung BVG - «Partei» ist (vgl. dazu Patricia S. Kaiser, Mit Fug und Recht zu Art. 33b VwVG - oder doch eher Unfug?, in: Jusletter 21. Februar 2022 Ziff. 5.2.1). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, weil die Durchführung eines Mediationsverfahrens aus anderen Gründen ohnehin ausser Betracht fällt: Einerseits hat sich die Vorinstanz zu einer allfälligen Einigung nicht weiter geäussert und die Abweisung der Beschwerde verlangt, entsprechend besteht kein Einverständnis zwischen Beschwerdeführer und Vorinstanz. Andererseits verleiht Art. 33b VwVG gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Privaten keinen Rechtsanspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütlichen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor. Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, das heisst nur dann in Frage kommt, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen würden. Auslegungsfragen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall geht es offensichtlich nicht um einen solchen «unsicheren Sachverhalt», weshalb der entsprechende Antrag (vgl. oben Bst. C.a) abzuweisen ist.

E. 10 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Vorinstanz Beiträge für das 4. Quartal 2013 sowie jeweils für alle Quartale der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 25'884.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 25'884.90 seit 18. Dezember 2019 und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses vom 29. März 2019 von Fr. 375.-, Kosten für die verspätete Meldung des Eintritts pro Versicherter von Fr. 400.-, reglementarische Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.-, Kosten Tilgungsplan vom 5. Juni 2019 von Fr. 100.-, Gebühren für die Mahnung vom 9. Juni 2019 von Fr. 50.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung vom 12. August 2019 von Fr. 100.-, Gebühren für die Mahnung vom 27. November 2019 von Fr. 50.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 18. Dezember 2019 von Fr. 931.13 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ ist im Betrag von Fr. 28'441.03 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 25'884.90 seit 18. Dezember 2019 aufzuheben.

E. 11 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Weder dem teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 12.07.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_415/2023) Abteilung III C-2312/2021 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Beitragserhebung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. März 2021. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Pfleger, Willensvollstrecker, Alleinerbe oder Beschwerdeführer) übernahm bis zu deren Tod am (...) 2016 die Pflege von B._______. Mit zusätzlicher Instruktion zur Ausführung der Willensvollstreckung vom 24. Februar 2016 ordnete diese an, dass ihr Pfleger rückwirkend vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 unter anderem der BVG-Vorsorgeversicherung anzuschliessen sei. In Vollstreckung dieses Willens reichte A._______ am 8. Oktober 2018 eine Anmeldung der Verstorbenen zum Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Stiftung) ein. Darin deklarierte er sich selbst als Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2016 (vgl. Akten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG [BV-act.] 1). A.b Die Stiftung schloss daraufhin B._______ sel., Inhaberin der Einzelfirma B._______ - nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (BV-act. 2) - mit Verfügung vom 29. März 2019 rückwirkend per 1. Oktober 2013 zwangsweise bei sich an (BV-act. 5). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 1. April 2019 stellte die Stiftung A._______ für den Anschluss von B._______ sel. einen Betrag von Fr. 26'284.90 per 31. März 2019 in Rechnung (BV-act. 6). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wurde der Willensvollstrecker an die noch ausstehende Beitragsrechnung erinnert und schliesslich mit Schreiben vom 25. Mai 2019 zur Zahlung des geschuldeten Betrages sowie der Mahnspesen von Fr. 50.- gemahnt (BV-act. 7 und 8). Daraufhin beantragte der Willensvollstrecker am 3. Juni 2019 eine Ratenzahlung in elf Raten aufgrund einer andauernden Abklärung mit der Steuerbehörde und dem (...)gericht des Kantons E._______ (BV-act. 9). Die Stiftung informierte daraufhin den Willensvollstrecker mit Schreiben vom 5. Juni 2019 über den vorgesehenen Tilgungsplan (BV-act. 10). B.b Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 an den Willensvollstrecker kündigte die Stiftung den Anschluss von B._______ sel. per 31. Dezember 2019 (BV-act. 11). B.c Am 12. August 2019 teilte die Stiftung dem Willensvollstrecker - nach vorangehendem Erinnerungsschreiben (BV-act. 12) - mit, dass die Zahlungsvereinbarung gemäss Tilgungsplan nicht eingehalten worden und der Tilgungsplan damit ungültig sei, weshalb das ordentliche Inkassoverfahren fortgesetzt werde (BV-act. 13). Gleichentags reichte die Vorinstanz ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt C._______ betreffend B._______ sel. ein (BV-act. 14). Am 14. August 2019 wies das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren mit dem Hinweis zurück, dass eine Erbengemeinschaft nicht betrieben werden könne, sondern entweder die unverteilte Erbschaft als Vermögensmasse oder die Erben, welche solidarisch haften würden, zu betreiben seien (BV-act. 15). B.d In der Folge tätigte die Stiftung hinsichtlich der Erbschaft Abklärungen beim Gericht D._______, welches ihr am 9. September 2019 mitteilte, im Nachlass von B._______ sei die Alleinerbeneinsetzung von A._______ vorgenommen worden (BV-act. 16 und 17). B.e Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 stellte die Stiftung dem Alleinerben für den Anschluss von B._______ sel. einen Betrag von Fr. 27'359.90 per 30. September 2019 in Rechnung (BV-act. 18). Mit Schreiben vom 19. November 2019 wurde er an die ausstehende Beitragsrechnung erinnert und schliesslich mit Schreiben vom 27. November 2019 zur Zahlung des geschuldeten Betrages sowie der Mahnspesen von Fr. 50.- gemahnt (BV-act. 19 und 20). B.f Am 19. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz beim Betreibungsamt C._______ das Betreibungsbegehren gegen den Alleinerben ein, mit einer Forderung in der Höhe von Fr. 27'359.90 nebst Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2019, Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie 5 % Verzugszins vor Betreibung von Fr. 931.13 (BV-act. 21). Am 13. beziehungsweise 14. Januar 2020 erhob der Alleinerbe im Betreibungsverfahren Nr. (...) Rechtsvorschlag und führte aus, der Gläubiger betreibe den falschen Schuldner: Er sei lediglich der Willensvollstrecker, Schuldnerin sei die verstorbene B._______ (BV-act. 22). B.g Am 9. Januar 2020 bestätigte die Stiftung dem Willensvollstrecker beziehungsweise Alleinerben die Auflösung des Anschlusses per 31. Dezember 2019. Gleichzeitig hielt sie fest, dass, sollte bereits ein Inkassoverfahren eingeleitet worden sein, dieses fortgesetzt werde (BV-act. 23). B.h Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 gewährte die Stiftung dem Alleinerben hinsichtlich der Forderung gegenüber B._______ sel. das rechtliche Gehör (BV-act. 24). B.i Am 17. März 2021 erliess die Vorinstanz schliesslich eine Beitragsverfügung gegenüber dem Alleinerben, mit welcher sie Fr. 27'359.94 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 27'359.90 seit 18. Dezember 2019 sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.- vom 27. November 2019, Gebühren für die Einleitung der Betreibung mit der Nummer (...) von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis zum 18. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 931.13 einforderte. Ausserdem verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von Fr. 28'441.03 sowie des Verzugszinses von 5 % auf Fr. 27'359.90 seit 18. Dezember 2019 (BV-act. 25= Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1). C. C.a Gegen diese Verfügung der Stiftung (nachfolgend auch Vorinstanz) erhob der Willensvollstrecker beziehungsweise Alleinerbe mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge (BVGer-act. 1):

1. «Es wird beantragt beigefügte «Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags v. 17. März 2021» der BVG aufzuheben und oder aus vorliegenden wichtigen Grund das Verfahren bis zum Abschluss der Willensvollstreckung, bzw. mindestens aber bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem (...)gericht des Kantons E._______ zu sistieren.»

2. «Es wird alternativ beantragt ein gerichtlichen Vergleichsvorschlag zwischen den Parteien durch das Gericht anzuregen, welcher wie bereits zuvor erfolgte, der die BVG Sicherstellung der geforderten Beiträge samt Zinsen und Kosten beinhaltet durch Hypothekarische Sicherung mit Grundbuchamtlichen Registerschuldbrief unter Löschung der gegen den Beschwerdeführer ohne Hinweis auf seine Funktion bereits erfolgten, Betreibungseinträge beim Betreibungsamt C._______ und bei Einigung dieses Beschwerdeverfahren als erledigt zu erklären, nach erfolgter gütlicher einvernehmlicher Lösung.»

3. «Antrag zu Beweiszwecken, insofern Antrag Nr. 2 nicht zum Tragen kommt: Mehrere diesbezügliche Gespräche sind telefonisch mit der BVG geführt worden, es wir[d] an dieser Stelle die Beiziehung der BVG Akte sowie der Beiziehung der diesbezüglichen Gesprächsprotokolle beantragt.»

4. «Die sittenwidrigen Zinsberechnungen sind neu den Marktzinsen anzupassen.»

5. «Kosten und Entschädigungsfolgen sind nach Massgaben und Ermessen des Gerichts der Stiftung BVG aufzuerlegen, da diese den Beschwerdegrund zu verantworten haben.» Zur Begründung führte er aus, im Rahmen der Willensvollstreckung seien anweisungsgemäss die entsprechenden Lohnsummen BVG, Quellensteuer und AHV gemeldet und bis auf die BVG-Beiträge bezahlt worden. Mangels Liquidität habe diese Rechnung nicht bezahlt werden können. Es sei der Vorinstanz mehrfach begründet erstrangige Zahlungssicherheit durch Registerschuldbrief angeboten und der Grund für die Situation plausibel dargelegt worden. Die wichtigen Gründe hätten keine Berücksichtigung gefunden, was aus seiner Sicht unangemessen, unzumutbar und als völlig unnötige willkürliche Vorgehensweise gewertet werde. Das Verfahren sei schikanös, ohne Rücksicht auf ökonomische Erfordernisse und damit rechtsmissbräuchlich, da für den Abschluss der Willensvollstreckung zuerst das Gerichtsverfahren vor dem (...)gericht unter dem Aktenzeichen (...) abgeschlossen werden müsse. Eine Betreibungsmassnahme sei zu keinem Zeitpunkt angemessen oder angezeigt gewesen und sei rechtlich gesehen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände unangebracht und unverantwortlich. Ausserdem sei der von der Vorinstanz als Verzugszins in Höhe von 5 % angesetzte Zinssatz um das 500-fache über dem Marktzins beziehungsweise dem Zinssatz von 0,01 % für ein Guthaben, was sittenwidrig sei. Die Vorinstanz habe bei Gesamtbetrachtung des Falls kein rechtliches Gehör geleistet und Sicherheiten und eine abschliessende Regelung der Sachlage vorsätzlich abgelehnt. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- ging - nach gewährter Fristerstreckung - am 2. September 2021 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2; 5; 7; 9). C.c Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer bestreite die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten nicht. Hinsichtlich der Verzugszinsen wies die Vorinstanz auf den Beschluss des Stiftungsrates vom 1. Dezember 2017 sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Verzugszinsen hin. Die Verzinsung eines Vorsorgeguthabens beziehungsweise einer Freizügigkeitsleistung könne nicht mit einem Verzugszins verglichen werden. Zudem führte sie aus, es sei nicht zu beanstanden, dass sie Inkassomassnahmen eingeleitet habe (BVGer-act. 11). C.d Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen liess, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 30. November 2021 ab (BVGer-act. 12; 13). C.e Mit Instruktionsverfügung vom 23. Februar 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, einen Zustellnachweis zur Verfügung vom 17. März 2023 [recte: 2021] sowie eine allfällige Telefonnotiz hinsichtlich des unter Buchstabe K. der angefochtenen Verfügung beschriebenen Telefongesprächs nachzureichen (BVGer-act. 14). C.f Am 6. März 2023 reichte die Vorinstanz den Zustellnachweis zur Verfügung vom 17. März 2021 ein und teilte mit, dass keine Telefonnotiz betreffend das in Ziffer K. der Beitragsverfügung erwähnte Telefongespräch vorhanden sei (BVGer-act. 15). Dem eingereichten Zustellnachweis ist sodann lediglich zu entnehmen, dass die Verfügung vom 17. März 2021 am16. April 2021 am Schalter zugestellt worden sei und der Empfänger einen Auftrag ausgelöst habe (BVGer-act. 15 Beilage). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 17. März 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Dagegen hat der als Alleinerbe und Willensvollstrecker eingesetzte Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 fristgerecht (Art. 50 VwVG; vgl. dazu insbesondere oben Bst. C.f) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. BVGer-act. 9), sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146-1148). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.). 2.4 Das Gericht kann zudem ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 m.H.; sogenannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung).

3. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend die Verfügung vom 17. März 2021 (vgl. dazu oben Bst. B.i), mit welcher die Vorinstanz über den Bestand und Umfang der Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (Ziffer I) sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) in einem betraglich festgelegten Umfang (Ziffer II) entschieden hat. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).

4. Zunächst sind die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen: 4.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es - wie vorliegend - um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 m.H.; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11; zur anders gelagerten Konstellation statt vieler: Urteil A-91/2018 E. 3.2 m.H.). 4.2 4.2.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 4.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden bei Erreichen der Jahreslöhne von Fr. 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 sowie Fr. 21'150.- für die Jahre 2015 und 2016 der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in den jeweiligen Zeitspannen gültig gewesenen Fassungen [AS 2012 6347, AS 2014 3343]).Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der nach dem AHVG massgebende Lohn heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1.2; A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2). 4.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sogenannter koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültig gewesenen Fassungen [AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar in den Jahren 2013 und 2014 der Lohn von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.-, in den Jahren 2015 und 2016 der Lohn von Fr. 24'675.- bis und mit Fr. 84'600.-. 4.3 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG; Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes, in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 4.4 4.4.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete beziehungsweise nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil A-91/2018 E. 4.4). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung (vgl. Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.). 4.4.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 f. der einschlägigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 29. März 2019 Folgendes: Die Beiträge gemäss jeweils gültigem Vorsorgereglement werden vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Stiftung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Stiftung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt (vgl. BV-act. 5 Beilage 1). 4.4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (gültig ab 1. Januar 2018), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.-, für die Erstellung eines Tilgungsplanes Fr. 100.- und 5 % Verzugszins ab Fälligkeit der Beiträge gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) eingefordert werden (vgl. BV-act. 5 Beilage 2). Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil A-91/2018 E. 4.3 m.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG (vgl. oben E. 4.4.1) jedoch kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die geltend gemachten (ausserordentlichen) Kosten respektive Gebühren (beispielsweise Mahnungen, Fortsetzungsbegehren, Tilgungsplan etc.). Auch besteht kein Raum für das subsidiäre Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2). 4.5 4.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil A-4271/2016 E. 2.4.2 m.w.H.). 4.5.2 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Vorinstanz folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr beziehungsweise vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 m.H.)

5. Nachfolgend ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt hat (vgl. nachfolgend E. 6) und zu Recht die vorliegend angefochtene Beitragsverfügung erlassen sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigt hat (vgl. nachfolgend E. 7).

6. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz habe bei einer «Gesamtbetrachtung des Falls kein rechtliches Gehör geleistet», ist seine - im Übrigen nicht weiter substantiierte - Rüge vorliegend unbegründet: 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinsichtlich des ausstehenden Saldos auf dem Beitragskonto für den Zwangsanschluss von B._______ sel. mehrfach - zuerst in seiner Funktion als Willensvollstrecker und schliesslich als Alleinerbe - schriftlich kontaktierte (vgl. auch oben Bst. B.a ff.). Nachdem der Beschwerdeführer gegen die eingeleitete Betreibung Nr. (...) Rechtsvorschlag erhoben hatte, gewährte ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2020 das rechtliche Gehör hinsichtlich der geltend gemachten Forderung (BV-act. 24; vgl. auch oben Bst. B.h). Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht schriftlich vernehmen lassen. Der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich - allerdings ohne, dass eine Telefonnotiz hierzu vorliegen würde (vgl. BVGer-act. 15; vgl. auch oben Bst. C.f) - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch mit der Vorinstanz geltend gemacht habe, als (...) nicht genug aufbringen zu können, um die offene Forderung zu begleichen, und er bei weiteren Schritten gegen ihn eine Klage beim Bundesgericht einreichen werde. 6.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung der Vorinstanz die Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. oben E. 4.5.2) erfüllt. So ist in der angefochtenen Verfügung insbesondere festgehalten, welche Beiträge für die relevanten Beitragsjahre vom 4. Quartal 2013 bis und mit 4. Quartal 2016 jeweils geschuldet sind (BV-act. 25 Beilage 1). Die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der koordinierte Lohn, die effektiv angewendeten Beitragssätze sowie die Höhe der Beiträge lassen sich sodann den Beitragsberechnungen und den geltenden Beitragssätzen entnehmen (BV-act. 25 Beilage 2). Weiter liegt der angefochtenen Verfügung ein Verzugszinsnachweis bis zum Zeitpunkt der Betreibung bei, welcher Querverweise auf die Beitragsberechnungen enthält (BV-act. 25 Beilage 4). Die weiteren erhobenen Kosten und Gebühren sind im Kontoauszug unter Hinweis auf die zugrundeliegenden Massnahmen aufgeführt (BV-act. 25 Beilage 1). Bereits vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen sind nicht erfasst und werden auch nicht geltend gemacht.

7. Zur Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung (Dispositiv-Ziffer I) und der Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. (...) (Dispositiv-Ziffer II) ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Wie bereits in Erwägung 4.1 dargestellt, ist die Vorinstanz zuständig, betreffend den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern (oder ihren Rechtsnachfolgern) Verfügungen zu erlassen. 7.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die den Beitragsberechnungen zu Grunde gelegten Jahreslöhne von 2013 bis 2016 mit den vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Willensvollstrecker eingereichten Lohndeklarationen übereinstimmen (vgl. BV-act. 1 Beilagen 7-11; 25 Beilage 2). Auch die Beitragssätze sind im Rahmen der Beitragsberechnungen korrekt angewendet und eine Summe von Fr. 25'884.94 errechnet worden (vgl. BV-act. 25 Beilagen 2 und 3). Ausserdem sind die im Kontoauszug aufgeführten Kosten in der Höhe von total Fr. 1'625.- für die getroffenen Massnahmen (Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss; Kosten verspätete Meldung pro Person und Kalenderjahr; Kosten Tilgungsplan; zweimal Mahnkosten; zweimal Betreibungskosten [vgl. BV-act. 25 Beilage 1]) in den Akten ausgewiesen (BV-act. 5; 8; 10; 14; 20; 21) und entsprechen dem Kostenreglement (BV-act. 5 Beilage 2). 7.1.2 Was sodann die vom Beschwerdeführer insbesondere beanstandeten Verzugszinsen betrifft, ist die Vorinstanz grundsätzlich befugt, Zinsen auf die seit Zwangsanschluss fälligen Beiträge zu erheben (vgl. oben E. 4.4.1). Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, der Verzugszins von 5 % sei viel zu hoch, ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, welches - wie in Erwägung 4.4.3 dargestellt - Bestandteil der massgebenden Anschlussbedingungen bildet, ergibt sich, dass der Verzugszins 5 % beträgt. Entsprechend ist der in Rechnung gestellte Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 OR - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4) - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Verzugszinsen von 5 % seien mehr als 500fach über dem Marktzins beziehungsweise dem ihm zugestandenen Zinssatz für sein Guthaben und deshalb sittenwidrig, ist diese Rüge nicht weiter substantiiert, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die Vorinstanz bei der Festlegung des Verzugszinses auf das OR und damit ein Bundesgesetz abstützt. Die angeführte Sittenwidrigkeit ist sodann auch nicht ersichtlich: Das Bundesgericht hat beispielsweise in BGE 139 V 297 zum Verzugszins auf Beitragsforderungen im AHV-Bereich in Erwägung 3 festgehalten, dass, auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, diese systemimmanent seien und nur dann einer Korrektur bedürften, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen würden. Im Entscheid 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 hat das Bundesgericht in Erwägung 4.2.3 den Verzugszinssatz von 5 % im AHV-Bereich auch beim gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau weiterhin als nicht willkürlich bezeichnet. Dabei hat es insbesondere auf die Gegebenheit verwiesen, dass der Verzugszins ein technischer Zinssatz mit dem Ziel einer effizienten Anwendung sei, im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung Art. 104 OR als formellgesetzlicher Verzugszinssatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz Anwendung finde, der Vergütungszins bei der Rückvergütung von zu viel entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen ebenfalls 5 % betrage und im Konsumkreditrecht gar ein Zinssatz von 12 % zulässig sei. Die Berechnung des Verzugszinses auf die geschuldeten Beiträge bis zum 18. Dezember 2019, welche einen Verzugszins von Fr. 931.13 ergibt (BV-act. 25 Beilage 4), ist sodann korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden (vgl. auch oben E. 4.4.1). Allerdings hat die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht Verzugszinsen auf Fr. 27'359.90 ab 18. Dezember 2019 erhoben, denn darin enthalten sind gemäss Kontoauszug (BV-act. 25 Beilage 1) die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 825.-), für die verspätete Meldung pro Person und Kalenderjahr (Fr. 400.-), für die Erstellung eines Tilgungsplans (Fr. 100.-), für die Mahnung vom 9. Juni 2019 (Fr. 50.-) und die Betreibung vom 12. August 2019 (Fr. 100.-). Für diese als ausserordentliche Kosten respektive Gebühren (von total Fr. 1'475.-) zu qualifizierenden Forderungen können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verzugszinsen erhoben werden (vgl. oben E. 4.4.3 zweiter Absatz). Die Erhebung von Verzugszinsen seit 18. Dezember 2019 ist damit vorliegend lediglich für den Betrag von Fr. 25'884.94 (= Fr. 27'359.90 [gerundet] - Fr. 1'475.-), welcher der noch ausstehenden Beitragssumme gemäss Erwägung 7.1.1 entspricht, gerechtfertigt. 7.2 Weiter ist die Vorinstanz in der vorliegenden Situation grundsätzlich befugt, gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages zu verfügen, da es vorliegend um eine von ihr am 19. Dezember 2019 in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. dazu oben Bst. B.f und E. 4.1). 7.2.1 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach es in seinem Fall unangemessen gewesen sei, trotz angebotener Sicherheiten Inkassomassnahmen zu ergreifen, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sie gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder von Gesetzes wegen noch gemäss den Anschlussbedingungen verpflichtet ist, mit einem Schuldner einen Tilgungsplan abzuschliessen, die Forderung zu stunden oder das lnkassoverfahren einstweilen auszusetzen. Vielmehr liegt es im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf Gesuch hin auf einen Tilgungsplan eingeht und wie dieser ausgestaltet wird (Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 m.H.). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019 hin einen Tilgungsplan ausgearbeitet, welchen der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht unterzeichnet hat. Zudem hat er die vorgesehenen Ratenzahlungen nicht beglichen (BV-act. 9 f.; 13), womit eine Vereinbarung über die Tilgung der Forderung gar nie zustande kam. Die Vorinstanz hat daraufhin ein erstes Betreibungsbegehren gestellt und nach Abklärungen hinsichtlich der Erbfolge den Beschwerdeführer erneut an die Zahlungen erinnert und gemahnt (BV-act. 14-20). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz am 19. Dezember 2019 ein weiteres Betreibungsbegehren gestellt und schliesslich am 17. März 2021 den Rechtsvorschlag aufgehoben hat. 7.2.2 Betreffend den betraglichen Umfang der Aufhebung des Rechtsvorschlages ist aufgrund der Ausführungen in Erwägung 7.1.2 ebenfalls dahingehend eine Korrektur vorzunehmen, als der Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 28'441.03 (Fr. 25'884.90 + Fr. 1'625.- + Fr. 931.13) zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf lediglich Fr. 25'884.94 seit 18. Dezember 2019 aufzuheben ist. 7.2.3 Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) - allerdings in zu korrigierendem Umfang (vgl. oben E. 7.2.2) - beseitigt hat, obwohl der Beschwerdeführer anderweitige Sicherheiten angeboten hat, kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.4) darauf verzichtet werden, allfällige vorhandene Telefonnotizen zu diesbezüglichen Gesprächen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz einzuverlangen, da diese bei dieser Ausgangslage am Ergebnis nichts ändern.

8. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eventualiter verlangten Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, allerdings müssen hierzu zureichende Gründe vorliegen, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14). Eine Sistierung ist insbesondere zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O. Rz 3.15). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2), und die Parteien haben keinen Rechtsanspruch auf Sistierung (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 3.16). 8.2 Vorliegend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - offensichtlich keinen direkten Zusammenhang mit dem Verfahren des Beschwerdeführers vor dem (...)gericht des Kantons E._______ aufweist beziehungsweise keine Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens vor jenem Gericht besteht. Entsprechend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig und ist der Antrag abzuweisen.

9. Schliesslich bleibt der weitere Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Anregung eines «gerichtlichen Vergleichsvorschlags» zwischen den Parteien, welcher eine Sicherstellung der Beträge samt Zinsen und Kosten durch hypothekarische Sicherung beinhalte, zu prüfen. Unter dem Titel «Gütliche Einigung und Mediation» gemäss Art. 33b VwVG, welche der Beschwerdeführer sinngemäss angerufen haben könnte, wird in Absatz 1 festgehalten, dass die Behörde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren kann, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. In der Lehre ist dabei umstritten, ob die verfügende Behörde - vorliegend die Stiftung Auffangeinrichtung BVG - «Partei» ist (vgl. dazu Patricia S. Kaiser, Mit Fug und Recht zu Art. 33b VwVG - oder doch eher Unfug?, in: Jusletter 21. Februar 2022 Ziff. 5.2.1). Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, weil die Durchführung eines Mediationsverfahrens aus anderen Gründen ohnehin ausser Betracht fällt: Einerseits hat sich die Vorinstanz zu einer allfälligen Einigung nicht weiter geäussert und die Abweisung der Beschwerde verlangt, entsprechend besteht kein Einverständnis zwischen Beschwerdeführer und Vorinstanz. Andererseits verleiht Art. 33b VwVG gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Privaten keinen Rechtsanspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütlichen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor. Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, das heisst nur dann in Frage kommt, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen würden. Auslegungsfragen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall geht es offensichtlich nicht um einen solchen «unsicheren Sachverhalt», weshalb der entsprechende Antrag (vgl. oben Bst. C.a) abzuweisen ist.

10. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Vorinstanz Beiträge für das 4. Quartal 2013 sowie jeweils für alle Quartale der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 25'884.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 25'884.90 seit 18. Dezember 2019 und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses vom 29. März 2019 von Fr. 375.-, Kosten für die verspätete Meldung des Eintritts pro Versicherter von Fr. 400.-, reglementarische Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.-, Kosten Tilgungsplan vom 5. Juni 2019 von Fr. 100.-, Gebühren für die Mahnung vom 9. Juni 2019 von Fr. 50.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung vom 12. August 2019 von Fr. 100.-, Gebühren für die Mahnung vom 27. November 2019 von Fr. 50.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 18. Dezember 2019 von Fr. 931.13 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ ist im Betrag von Fr. 28'441.03 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 25'884.90 seit 18. Dezember 2019 aufzuheben.

11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen) hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Weder dem teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anregung eines «gerichtlichen Vergleichsvorschlags» wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2021 wie folgt abgeändert werden: I. Der Arbeitgeber (A._______, Alleinerbe der verstorbenen Arbeitgeberin B._______) hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 25'884.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 25'884.90 seit 18. Dezember 2019 und Durchführung Zwangsanschluss vom 29. März 2019Fr. 375.- Kosten verspätete Eintrittsmeldung pro VersicherterFr. 400.- Kosten Zwangsanschlussverfügung vom 29. März 2019Fr. 450.- Kosten Tilgungsplan vom 5. Juni 2019Fr. 100.- Gebühren für Mahnung vom 9. Juni 2019Fr. 50.- Gebühren für Einleitung Betreibung vom 12. August 2019Fr. 100.- Gebühren für Mahnung vom 27. November 2019 Fr. 50.- Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)Fr. 100.- Verzugszins bis 18. Dezember 2019Fr. 931.13 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von Fr. 28'441.03 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 25'884.90 seit 18. Dezember 2019 aufgehoben.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.- entnommen. Die Restanz von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: