Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 17. November 2010 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) A._______, Inhaberin der Einzelfirma B._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin), rückwirkend per 1. September 1998 bis 30. April 1999 und ab 1. Januar 2006 zwangsweise an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 leitete die Auffangeinrichtung für den Betrag von CHF 69'875.75 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2015 sowie Betreibungs- und Mahnkosten von CHF 150.-, also gesamthaft für CHF 70'025.75, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. C. Am 8. Juni 2015 erliess das zuständige Betreibungsamt (fortan: Betreibungsamt) den entsprechenden Zahlungsbefehl, wogegen die Arbeitgeberin am 18. Juni 2015 Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 7. August 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr mit Frist bis zum 6. September 2015 Gelegenheit bot, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und die entsprechenden Ausführungen mit Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei ungenutztem Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 5. September 2015 und 31. Dezember 2015 wandte sich die Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung und bestritt die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung. Konkret brachte sie vor, die Lohnsummen der Jahre 2012 bis 2014 seien nicht korrekt, weshalb sie der Auffangeinrichtung die mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) abgestimmten Lohnsummen der besagten Jahre zukommen lasse. Weiter monierte sie, dass diverse Personalmutationen nicht nachgeführt worden seien. E. Am 8. Juni 2016 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie CHF 64'659.41 zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 55'021.07 seit dem 3. Juni 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- und Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 von CHF 5'062.05 nachforderte (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 55'171.07 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und auferlegte der Arbeitgeberin die Verfahrenskosten von CHF 450.- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). Im Sachverhalt der Verfügung (Bst. H) legte die Vorinstanz u.a. dar, nach Einleitung der Betreibung habe sich ergeben, dass nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent der Arbeitgeberin nicht mehr vollständig hätten nachvollzogen werden können, weshalb sie durch Meldung an das Betreibungsamt den in Betreibung gesetzten Betrag auf neu CHF 55'171.07 reduziert habe. In der Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen aus, dass sich die Summe der von der Arbeitgeberin geschuldeten, fälligen Beiträge für die relevanten Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen; inklusive Kosten gemäss Kostenreglement) per Einleitung der Betreibung am 3. Juni 2015 auf CHF 78'125.28 belaufen habe und verwies hierzu auf die der Verfügung beigelegten Beitragsberechnungen. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13'465.87 resultiere ein Ausstand von CHF 64'659.41 (ohne Verzugszinsen). Weiter ergänzte die Vorinstanz hierzu, die Lohnangaben seien entsprechend den neuen Lohnbescheinigungen gegenüber der SVA Zürich geprüft und entsprechende Anpassungen durchgeführt worden. F. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie wendet gegen die Verfügung einerseits ein, sie könne die Formulierung "...nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent des Arbeitgebers nicht mehr nachvollzogen werden können..." sowie die Reduktion des in Betreibung gesetzten Betrages auf neu CHF 55'171.07 nicht nachvollziehen und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin, dass diverse Beiträge zu hoch berechnet worden seien und beantragt, die entsprechenden Beitragsrechnungen seien zu korrigieren. G. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin und führte vorab im Allgemeinen aus, die Verfügung sei nachvollziehbar und begründet, womit die Begründungspflicht erfüllt und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, die seitens der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Korrektur der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 70'025.75 auf CHF 55'171.07 habe sich einerseits aus Beitragskorrekturen und andererseits aus stornierten Kosten und Gebühren ergeben (mit Verweis auf diverse Beilagen). Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 5. September und 31. Dezember 2015 von der SVA Zürich kontrollierte Lohndeklarationen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 eingereicht, auf welche sich die Vorinstanz zur Festsetzung der Beiträge gestützt habe. Dass sich in Bezug auf die Beiträge überhaupt Korrekturbedarf ergeben habe, sei der verspäteten Meldung von Ein- und Austritten von Mitarbeitern durch die Beschwerdeführerin geschuldet. Der restliche Korrekturbetrag gründe auf stornierten Kosten und Gebühren (mit Verweis auf Buchstabe H der Verfügung), welche mit der Einführung eines neuen Verwaltungssystems per 1. Januar 2014 nicht mehr belegt werden könnten, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern. Der reduzierte Betreibungsbetrag sei jedoch geschuldet und belegbar. Weitere Beitragskorrekturen, wie seitens der Beschwerdeführerin beantragt, seien nicht vorzunehmen. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde die Vorinstanz seitens des Bundesverwaltungsgerichts dazu aufgefordert, diverse im Kontokorrentauszug (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung) aufgeführte Kosten und Gebühren bis zum 29. Mai 2017 zu belegen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und reichte die bei ihr vorhandenen Belege nach. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2.1 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. Markus Müller, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die voll-streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvor-schlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler würde ein Nichtigkeitsgrund darstellen (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3).
E. 1.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurde unter anderem der Gesamtbetrag der Beiträge inklusive Kosten gemäss Kostenreglement festgehalten, der für die relevanten Beitragsjahre per Einleitung der Betreibung fällig war (i.e. CHF 78'125.28). Darin enthalten sind auch Gebühren von CHF 825.- für die Zwangsanschlussverfügung vom 17. November 2010 sowie CHF 450.- für die Beitragsverfügung vom 23. November 2011 (vgl. insbesondere Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung bzw. E. 4.1 hinten), welche in Rechtskraft ergangen sind. Aus Beilage 2 der Verfügung geht allerdings hervor, dass die genannten Entscheidgebühren schon vor dem 3. Juni 2015, das heisst vor Einleitung der Betreibung, mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren. Für die genannten Entscheidgebühren war demnach im Rahmen der angefochtenen Verfügung weder der Rechtsvorschlag aufzuheben noch sind sie Teil der in Dispositiv-Ziff. I festgesetzten Restforderung. Da die Vorinstanz somit in der angefochtenen Verfügung die erwähnten, bereits rechtskräftig feststehenden Gebührenforderungen von insgesamt CHF 1'275.- nicht erneut verfügt hat bzw. diesbezüglich nicht den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, ist der Grundsatz ne bis in indem diesbezüglich gewahrt. Nicht gewahrt ist der Grundsatz ne bis in indem hingegen in Bezug auf die mit der Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 (Valuta: 31.03.2013; Beilage 5 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) bereits rechtskräftig festgesetzten Kosten in Höhe von CHF 300.-, welche abermals Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben. Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von CHF 300.- erneut verfügt hat und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung somit an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie somit als nichtig zu qualifizieren, weshalb auf die Beschwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung insoweit nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, hat diese zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb darauf mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2.3) einzutreten ist.
E. 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2). Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrens-beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 E. 1.4.2).
E. 2.1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
E. 2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
E. 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Ja-nuar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem mass-gebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zu-lassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht.
E. 2.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter-standen - soweit hier interessierend - bei Erreichen der folgenden Jahres-löhne der obligatorischen Versicherung: CHF 20'880.- für die Jahre 2011 und 2012, CHF 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 sowie CHF 21'150.- für das Jahr 2015 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist dem-nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Ur-teil des BVGer A-6810/2015 E. 2.5).
E. 2.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit hier interessierend) der Lohn von CHF 24'360.- bis und mit CHF 83'520.- im Jahr 2012, CHF 24'570.- bis und mit CHF 84'240.-- in den Jahren 2013 und 2014, und CHF 24'675.- bis und mit CHF 84'600.- im Jahr 2015. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3'480.- (2012) bzw. CHF 3'510.- (2013-2014) bzw. CHF 3'525.- (2015), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]).
E. 2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben in den hier anwendbaren Fassungen 2011 und 2014 (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 17. November 2010 [Beilage 2 zur Vernehmlassung] i.V.m. Ziff. 4 Abs. 9 der Anschlussbedingungen im Anhang der vorgenannten Verfügung), können - soweit hier von Interesse - für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste CHF 100.-, für die Verfügung und Durchführung eines Zwangsanschlusses CHF 825.-, für eine eingeschriebene Inkasso-Mahnung CHF 50.-, für ein Betreibungsbegehren CHF 100.-, für eine Rechtsöffnung CHF 450.- und für ein Konkursbegehren CHF 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1087/2016 E. 2.3; C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6).
E. 2.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1).
E. 2.4.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.).
E. 2.4.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: die relevante Beitragsperiode; die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3).
E. 2.4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaus-sichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 E. 2.3.4; C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz ihr gegenüber eine Forderung ausstehend hat. Sie macht aber sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem verweist sie auf verschiedene Punkte, die eine Reduktion der ausstehenden Forderung bewirken sollen. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.4.4).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der seitens der Vorinstanz in Betreibung gesetzte Betrag, der von CHF 70'025.75 auf CHF 55'171.07 reduziert wurde, sei nicht klar nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang führt sie aus, auf Seite 3 der Verfügung unter Buchstabe H hiesse es: "...nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent des Arbeitgebers nicht mehr nachvollzogen werden können...". Diese Formulierung sei zu wenig präzise. Es stelle sich die Frage, warum die Reduktion genau um diesen Betrag erfolgt sei und mit welcher Begründung und ob der effektiv geschuldete Betrag nicht noch tiefer liege. In diesem Sinne möchte sie genau wissen, was sich hinter der zitierten Formulierung der Beitragsverfügung verberge und wie sich die neue Summe herleite. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die angefochtene Beitragsverfügung nicht hinreichend begründet worden sei.
E. 3.2.2 Die Vorinstanz bringt hiergegen im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 vorab vor, die Verfügung sei nachvollziehbar und begründet, womit die Begründungspflicht erfüllt und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. In Bezug auf die Korrekturen des in Betreibung gesetzten Betrages führt die Vorinstanz weiter aus, diese hätten sich einerseits aus Beitragskorrekturen und andererseits aus stornierten Kosten und Gebühren ergeben. Zur Veranschaulichung verweist sie einerseits auf diverse Schreiben an das Betreibungsamt, in welchen sie Letzterem jeweils mitteilte, um welchen Betrag sich die in Betreibung gesetzte Forderung vermindert (vgl. Beilage 36 - 43 zur Vernehmlassung), und andererseits auf ein nach dem Buchungsdatum sortierten Auszug des Kontokorrents, aus welchem die grosse Anzahl von Mutationen ersichtlich sei (vgl. Beilage 44 zur Vernehmlassung). Die Beitragskorrekturen seien von der Beschwerdeführerin selbst initiiert worden, indem sie der Vorinstanz von der SVA Zürich kontrollierte Lohndeklarationen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 stark verspätetet eingereicht habe (mit Verweis auf die Beilagen 33 und 34 zur Vernehmlassung). Die Verwunderung der Beschwerdeführerin über die Reduktion der Forderung sei daher erstaunlich. Der restliche Korrekturbetrag sei Kosten und Gebühren geschuldet (mit Verweis auf Buchstabe H der Beitragsverfügung), deren Verwaltungsmassnahmen nicht mehr belegt werden könnten, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern.
E. 3.2.3 Die angefochtene Beitragsverfügung (fortan auch: Verfügung) bzw. deren Beilage 3 benennen die relevanten Beitragsperioden und die jeweilige Gesamtprämiensumme pro Jahr. Des Weiteren ist aus Beilage 3 der Verfügung pro versicherte Person und Jahr die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der relevante koordinierte Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme ersichtlich. Beilage 5 der Verfügung wiederum gibt pro versicherte Person und gesamthaft Aufschluss über die bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen und ausstehenden Verzugszinsen unter Hinweis auf die Zinsperiode und den Zinssatz, während dessen rechtliche Grundlage in der Verfügung aufgezeigt wird. Überdies sind die erhobenen Kosten und Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen, die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge aus Beilage 2 der Verfügung ersichtlich. Die Verfügung der Vorinstanz erfüllt somit die an eine Beitragsverfügung gestellten Begründungserfordernisse (vgl. E. 2.4.3) und ermöglicht es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, aus welchen Komponenten sich der noch ausstehende Betrag zusammensetzt. Die Verfügung der Vorinstanz kann daher allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen sachgerecht angefochten und gerichtlich überprüft werden (vgl. 2.4.2). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Nichts hieran zu ändern vermag der Umstand, dass die Vorinstanz die Reduktion ihrer Forderung bzw. des in Betreibung gesetzten Betrags in ihrer Verfügung nicht näher erläutert hat. Denn erstens hätten solche Erläuterungen betreffend die Reduktion nichts dazu beigetragen, die Rechtmässigkeit der noch ausstehenden Forderungen der Vorinstanz besser beurteilen und somit sachgerechter anfechten zu können und zweitens ist ohnehin fraglich, inwieweit seitens der Vorinstanz nicht mehr eingeforderte Beträge von der Begründungspflicht erfasst sind. Letzteres kann jedoch offen bleiben, denn auch wenn sich der Umfang der Begründungspflicht auf den Inhalt der besagten Reduktion erstrecken würde, wäre deren Verletzung mit den seitens der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eingereichten Ausführungen und Beilagen ohne weiteres geheilt (E. 2.4.4).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beiträge mehrerer Mitarbeitenden seien zu hoch berechnet worden und beantragt, die entsprechenden Berechnungen seien zu korrigieren.
E. 3.3.1 In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, betreffend ihre Arbeitnehmerinnen C._______ und D._______ seien die Beiträge im Jahre 2012 zu hoch berechnet worden, da beide zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen seien und trotzdem der volle Beitrag berechnet worden sei. Hierzu ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass C._______ gemäss ihrer Anmeldung bei der Vorinstanz (vgl. Beilage 48 zur Vernehmlassung) am (...) geboren wurde und somit das 24. Altersjahr am (...) vollendet hatte. Demnach war sie per 1. Januar 2012 - soweit sie bei einem Arbeitgeber den massgebenden Mindestlohn bezieht, was hier nicht in Zweifel steht - auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern (vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz hat demnach zurecht auch die Sparbeiträge für C._______ während ihrer Anstellung bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 eingefordert. Gleiches gilt für D._______, die gemäss ihrer Anmeldung bei der Vorinstanz (vgl. Beilage 47 zur Vernehmlassung) am (...) geboren wurde, das 24. Altersjahr somit schon im Laufe des Jahres 2010 vollendet hatte und demnach im Jahre 2012 für das Risiko Alter zu versichern war.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, betreffend E._______, F._______, G._______ und H._______ seien die Beiträge im Jahre 2013 zu hoch berechnet worden, da die genannten zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen seien und trotzdem der volle Beitrag berechnet worden sei. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn laut den Akten (vgl. Beilage 46 zur Vernehmlassung) ist E._______ bereits im Laufe des Jahres 2012 aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgetreten. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin diesbezüglich für das Jahr 2013 keine Beiträge belastet, was aus der Beilage 3 der Beitragsverfügung (i.e. Beitragsberechnungen für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015) unzweifelhaft hervorgeht. Weiter geht aus den Akten hervor, dass F._______ am (...) geboren wurde (Beilage 49 zur Vernehmlassung), das 24. Altersjahr demnach am (...) vollendet hatte und somit im Jahre 2013 auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern war (vgl. E. 2.2). Das gleiche gilt für G._______ und H._______, die am (...) bzw. am (...) geboren wurden (Beilage 49 zur Vernehmlassung) und demnach im Jahre 2013 auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern waren.
E. 3.3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhaltig. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die seitens der Beschwerdeführerin für die massgebenden Beitragsperioden gesamthaft geschuldeten (und teilweise schon bezahlten) BVG-Beiträge in Höhe von CHF 74'028.68 korrekt ermittelt hat (vgl. Beilage 3 der Verfügung). Zu prüfen bleibt, ob sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verfügung nicht rechtmässig wäre (vgl. E. 1.4.2).
E. 4 Die Vorinstanz verfügte in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung, dass die noch ausstehende Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin CHF 64'659.41 betrage. Dieser Betrag resultiert aus den für die massgebenden Beitragsperioden nachgeforderten BVG-Beiträgen von CHF 74'028.68 zuzüglich Kosten/Gebühren von CHF 4'096.60 abzüglich eines Saldovortrages von CHF 13'465.87 zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der ebenfalls genannten Kosten und Gebühren ist praxisgemäss, dass sie für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.3).
E. 4.1 Eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen (angeblich) zugrunde liegenden Massnahmen findet sich im Kontokorrentauszug (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung). Die nachfolgend aufgeführten Positionen aus dem Kontokorrentauszug sind weder Teil der in Betreibung gesetzten Forderung noch Teil der gesamthaft noch ausstehenden Forderung gemäss Dispositiv-Ziff. I der Verfügung, da sie zum Zeitpunkt der Betreibung schon beglichen bzw. mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren (vgl. dazu Beilage 2 der angefochtenen Verfügung). Sie beeinflussen jedoch aufgrund der besagten Verrechnung mit Zahlungen der Beschwerdeführerin sehr wohl die Höhe der in Dispositiv-Ziff. I festgesetzten Restforderung der Vorinstanz, weshalb zu prüfen ist, ob die entsprechenden Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind: Valuta BezeichnungBelastung 31.03.11 Kosten Beitragsverfügung (...)CHF 450.- 31.03.11 Kosten Zwangsanschluss, LohnänderungCHF 2'425.- 21.05.11 Regl. MahnkostenCHF 50.- 24.09.11 Kosten Betreibungsbegehren (...)CHF 100.- 22.10.11 Regl. Mahnkosten CHF 50.- 15.11.11 Zahlungsbefehl (...)CHF 121.60 19.11.11 Regl. MahnkostenCHF 50.-
E. 4.1.1 Zwar können gemäss dem massgebenden Kostenreglement pro eingeschriebene Inkassomahnung Kosten von CHF 50.- erhoben werden (vgl. E. 2.3). Die in obiger Liste aufgeführten drei Inkassomahnungen sind jedoch gemäss der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 nicht mehr vorhanden. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich erfolgt sind, weshalb die diesbezüglichen Kosten in Höhe von gesamthaft CHF 150.- der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben sind (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3).
E. 4.1.2 Belegt und gemäss dem Kostenreglement auch gerechtfertigt (vgl. E. 2.3) sind hingegen die Kosten für die Beitragsverfügung (...) sowie für den Zwangsanschluss in Höhe von CHF 450.- bzw. CHF 825.- (vgl. Beilagen 2 und 10 zur Vernehmlassung), die Kosten für rückwirkende Lohnänderungen in Höhe von CHF 1'600.- (Beilage 2.2 f. der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) sowie die Kosten für das Betreibungsbegehren (...) mit Valutadatum vom 24.09.2011 (Beilage 4 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017). Da die diesen Kosten zugrunde liegenden Massnahmen zudem (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten, sind sie bei der Berechnung des ausstehenden Betrages zu berücksichtigen. Ebenfalls belegt (vgl. Beilage 9 zur Vernehmlassung) und somit geschuldet bzw. zu Recht mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden, sind die Kosten des Zahlungsbefehls (...) in Höhe von CHF 121.60.
E. 4.1.3 Aus dem in den E. 4.1.1 und 4.1.2 Ausgeführten ergibt sich somit, dass die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte ausstehende Forderung der Vorinstanz um CHF 150.- zu reduzieren ist.
E. 4.2 Folgende im Kontokorrentauszug der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Kosten und Gebühren sind Teil der in Betreibung gesetzten Forderung. Soweit sie seitens der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht belastet wurden, was nachfolgend zu prüfen ist, sind sowohl die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte Restforderung als auch die in Dispositiv-Ziff. II verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags entsprechend zu reduzieren: Valuta BezeichnungBelastung 31.03.13 Kosten Beitragsverfügung, Konkursbegehren (...)CHF 400.- 14.05.14 Mahnkosten LohnlisteCHF 100.- 16.08.14 MahnkostenCHF 50.- 09.09.14 Kosten verspätete Meldung Eintritt VersicherterCHF 100.- 17.11.14 Mahnkosten CHF 50.- 19.02.15 MahnkostenCHF 50.- 01.04.15Mahnkosten LohnlisteCHF 100.-
E. 4.2.1 Belegt und gemäss dem Kostenreglement auch gerechtfertigt (vgl. E. 2.3) sind die Kosten für das Konkursbegehren (...) in Höhe von CHF 100.- (Beilage 22 zur Vernehmlassung), die Kosten für die Mahnungen zur Einreichung der Lohnliste in Höhe von gesamthaft CHF 200.- (Beilagen 8 und 13 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) sowie die für die weiteren Mahnungen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von CHF 150.- (Beilagen 9, 11 und 12 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017). Da die diesen Kosten zugrunde liegenden Massnahmen zudem (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten, ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden. Nicht belegt und somit der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3), sind hingegen die Kosten in Höhe von CHF 100.- für die verspätete Meldung eines Eintritts mit Valutadatum vom 09.09.2014. Seitens der Beschwerdeführerin infolge diesbezüglicher Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht geschuldet sind - wie schon in Erwägung 1.2.3 festgehalten - die Kosten in Höhe von CHF 300.- für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 mit Valutadatum vom 31.03.2013.
E. 4.2.2 Aus dem in den vorstehenden Erwägungen 1.2.3 und 4.2.1 Ausgeführten ergibt sich somit, dass sowohl die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte ausstehende Forderung der Vorinstanz als auch die in Dispositiv-Ziff. II verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags um CHF 400.- (CHF 300.- + CHF 100.-) zu reduzieren sind. Folgerichtig ist die ausstehende Forderung der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. I um gesamthaft CHF 550.- (CHF 150.- + CHF 400.-) von CHF 64'659.41 auf CHF 64'109.41 zu reduzieren.
E. 4.3 Zu prüfen ist sodann, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise eingefordert wurden.
E. 4.3.1 Der Betrag von CHF 55'021.07, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. I der streitbetroffenen Beitragsverfügung seit dem 3. Juni 2015 Verzugszinsen in Höhe von 5 % geschuldet sind, entspricht - nebst reglementarischen Mahn- und Betreibungskosten in Höhe von CHF 150.- - dem seitens der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung noch in Betreibung gesetzten Betrag. Er ist (entsprechend E. 4.2.2 Absatz 1) um CHF 400.- auf CHF 54'621.07 herabzusetzen (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BVGer A-1087/2016 E. 2.5 und 4.1 m.H.).
E. 4.3.2 Die Auferlegung von Gebühren von CHF 50.- für eine angeblich am 17. Mai 2015 erfolgte Mahnung und die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung ist - mangels eines entsprechenden Nachweises - nicht rechtskonform und dementsprechend der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). Die von der Vorinstanz in Anwendung des Kostenreglements überdies verlangten Gebühren von CHF 100.- für die Einleitung der Betreibung und die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung sind dann rechtmässig, wenn Letztere effektiv und zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde - wie aus E. 4.4 ersichtlich sein wird - für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz in Betreibung gesetzten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von CHF 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufgehoben hat.
E. 4.3.3 In Beilage 5 der Verfügung (sog. "Verzugszinsnachweis") hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 3. Juni 2015 auferlegten Verzugszinsen aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BGer 2C_377/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-1087/2016 E. 2.5 und 4.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung, die in einem Total von CHF 5'324.85 resultiert, nicht korrekt sein sollte. Allerdings wurde in Dispositiv-Ziff. I ein Verzugszins in Höhe von (nur) CHF 5'062.05 verfügt. Trotzdem ist von einer diesbezüglichen Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mittels Anhebung des Verzugszinstotals auf CHF 5'324.85 von vornherein abzusehen, da eine derartige reformatio in peius nur dann vorzunehmen ist, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E. 5; Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3.2; A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1), wobei im vorliegenden Fall zumindest Letzteres nicht gegeben ist. Die Verfügung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Die Vorinstanz war vorliegend befugt, als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. E. 1.2.2). Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung genannte Betrag von CHF 55'171.07, in dessen Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben werden soll, um gesamthaft CHF 450.- (vgl. E. 4.2.2 Abs. 1 [CHF 400.-] und E. 4.3.2 Abs. 1 [CHF 50.-]) zu korrigieren ist. Somit ist der Rechtsvorschlag nur im Umfang von CHF 54'721.07 (CHF 55'171.07 - CHF 450.-) zu beseitigen und die Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen.
E. 4.5 Mit Bezug auf die für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Dispositiv-Ziff. III festgelegten Kosten in Höhe von CHF 450.- gilt, was folgt: Im Verfahren vor der Vorinstanz wurde im Wesentlichen die Höhe der für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 noch ausstehenden Beiträge materiell festgesetzt und der Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzte Forderung aufgehoben, wobei es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG handelt. Für die Bemessung der diesbezüglichen Kosten sind somit in erster Linie die Anschlussvereinbarungen bzw. Reglemente der Vorinstanz massgeblich (ausführlich dazu vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11). Da die angefochtene Verfügung grösstenteils zu Recht erging und die hierfür von der Vorinstanz erhobenen Kosten von CHF 450.- dem aktuellen Kostenreglement entsprechen (E. 2.3), ist die Dispositiv-Ziff. III der Beitragsverfügung nicht zu beanstanden.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von CHF 300.- erneut verfügt hat und in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat, und dass die Beschwerde im Übrigen teilweise gutzuheissen ist. Demnach ist die Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz CHF 64'109.41 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf CHF 54'621.07 seit dem 3. Juni 2015, b) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von CHF 100.- und c) Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 von CHF 5'062.05 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von CHF 54'721.07 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das gering-fügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von CHF 300.- erneut verfügt und in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat.
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, im Übrigen aber abgewiesen.
- Die Dispositiv-Ziff. I-II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 werden wie folgt geändert: I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 64'109.41 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 54'621.07 seit 03.06.15 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) CHF 100.00 Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 CHF 5'062.05 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) wird im Betrag von CHF 54'721.07 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 15.09.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_508/2017) Abteilung I A-4271/2016 Urteil vom 21. Juni 2017 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Beitragsverfügung. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. November 2010 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) A._______, Inhaberin der Einzelfirma B._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin), rückwirkend per 1. September 1998 bis 30. April 1999 und ab 1. Januar 2006 zwangsweise an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 leitete die Auffangeinrichtung für den Betrag von CHF 69'875.75 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2015 sowie Betreibungs- und Mahnkosten von CHF 150.-, also gesamthaft für CHF 70'025.75, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. C. Am 8. Juni 2015 erliess das zuständige Betreibungsamt (fortan: Betreibungsamt) den entsprechenden Zahlungsbefehl, wogegen die Arbeitgeberin am 18. Juni 2015 Rechtsvorschlag erhob. Mit Schreiben vom 7. August 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr mit Frist bis zum 6. September 2015 Gelegenheit bot, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und die entsprechenden Ausführungen mit Beweismitteln zu belegen. Gleichzeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei ungenutztem Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. D. Mit Schreiben vom 5. September 2015 und 31. Dezember 2015 wandte sich die Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung und bestritt die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung. Konkret brachte sie vor, die Lohnsummen der Jahre 2012 bis 2014 seien nicht korrekt, weshalb sie der Auffangeinrichtung die mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) abgestimmten Lohnsummen der besagten Jahre zukommen lasse. Weiter monierte sie, dass diverse Personalmutationen nicht nachgeführt worden seien. E. Am 8. Juni 2016 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie CHF 64'659.41 zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 55'021.07 seit dem 3. Juni 2015 sowie Mahn- und Inkassokosten von CHF 150.- und Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 von CHF 5'062.05 nachforderte (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 55'171.07 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und auferlegte der Arbeitgeberin die Verfahrenskosten von CHF 450.- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfügung). Im Sachverhalt der Verfügung (Bst. H) legte die Vorinstanz u.a. dar, nach Einleitung der Betreibung habe sich ergeben, dass nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent der Arbeitgeberin nicht mehr vollständig hätten nachvollzogen werden können, weshalb sie durch Meldung an das Betreibungsamt den in Betreibung gesetzten Betrag auf neu CHF 55'171.07 reduziert habe. In der Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz sodann im Wesentlichen aus, dass sich die Summe der von der Arbeitgeberin geschuldeten, fälligen Beiträge für die relevanten Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen; inklusive Kosten gemäss Kostenreglement) per Einleitung der Betreibung am 3. Juni 2015 auf CHF 78'125.28 belaufen habe und verwies hierzu auf die der Verfügung beigelegten Beitragsberechnungen. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13'465.87 resultiere ein Ausstand von CHF 64'659.41 (ohne Verzugszinsen). Weiter ergänzte die Vorinstanz hierzu, die Lohnangaben seien entsprechend den neuen Lohnbescheinigungen gegenüber der SVA Zürich geprüft und entsprechende Anpassungen durchgeführt worden. F. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie wendet gegen die Verfügung einerseits ein, sie könne die Formulierung "...nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent des Arbeitgebers nicht mehr nachvollzogen werden können..." sowie die Reduktion des in Betreibung gesetzten Betrages auf neu CHF 55'171.07 nicht nachvollziehen und rügt damit sinngemäss, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin, dass diverse Beiträge zu hoch berechnet worden seien und beantragt, die entsprechenden Beitragsrechnungen seien zu korrigieren. G. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin und führte vorab im Allgemeinen aus, die Verfügung sei nachvollziehbar und begründet, womit die Begründungspflicht erfüllt und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, die seitens der Beschwerdeführerin in Frage gestellte Korrektur der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 70'025.75 auf CHF 55'171.07 habe sich einerseits aus Beitragskorrekturen und andererseits aus stornierten Kosten und Gebühren ergeben (mit Verweis auf diverse Beilagen). Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 5. September und 31. Dezember 2015 von der SVA Zürich kontrollierte Lohndeklarationen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 eingereicht, auf welche sich die Vorinstanz zur Festsetzung der Beiträge gestützt habe. Dass sich in Bezug auf die Beiträge überhaupt Korrekturbedarf ergeben habe, sei der verspäteten Meldung von Ein- und Austritten von Mitarbeitern durch die Beschwerdeführerin geschuldet. Der restliche Korrekturbetrag gründe auf stornierten Kosten und Gebühren (mit Verweis auf Buchstabe H der Verfügung), welche mit der Einführung eines neuen Verwaltungssystems per 1. Januar 2014 nicht mehr belegt werden könnten, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern. Der reduzierte Betreibungsbetrag sei jedoch geschuldet und belegbar. Weitere Beitragskorrekturen, wie seitens der Beschwerdeführerin beantragt, seien nicht vorzunehmen. H. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde die Vorinstanz seitens des Bundesverwaltungsgerichts dazu aufgefordert, diverse im Kontokorrentauszug (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung) aufgeführte Kosten und Gebühren bis zum 29. Mai 2017 zu belegen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach und reichte die bei ihr vorhandenen Belege nach. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten (vgl. Markus Müller, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2). 1.2.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die voll-streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5234/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen). Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvor-schlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler würde ein Nichtigkeitsgrund darstellen (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3). 1.2.3 In der angefochtenen Verfügung wurde unter anderem der Gesamtbetrag der Beiträge inklusive Kosten gemäss Kostenreglement festgehalten, der für die relevanten Beitragsjahre per Einleitung der Betreibung fällig war (i.e. CHF 78'125.28). Darin enthalten sind auch Gebühren von CHF 825.- für die Zwangsanschlussverfügung vom 17. November 2010 sowie CHF 450.- für die Beitragsverfügung vom 23. November 2011 (vgl. insbesondere Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung bzw. E. 4.1 hinten), welche in Rechtskraft ergangen sind. Aus Beilage 2 der Verfügung geht allerdings hervor, dass die genannten Entscheidgebühren schon vor dem 3. Juni 2015, das heisst vor Einleitung der Betreibung, mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren. Für die genannten Entscheidgebühren war demnach im Rahmen der angefochtenen Verfügung weder der Rechtsvorschlag aufzuheben noch sind sie Teil der in Dispositiv-Ziff. I festgesetzten Restforderung. Da die Vorinstanz somit in der angefochtenen Verfügung die erwähnten, bereits rechtskräftig feststehenden Gebührenforderungen von insgesamt CHF 1'275.- nicht erneut verfügt hat bzw. diesbezüglich nicht den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, ist der Grundsatz ne bis in indem diesbezüglich gewahrt. Nicht gewahrt ist der Grundsatz ne bis in indem hingegen in Bezug auf die mit der Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 (Valuta: 31.03.2013; Beilage 5 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) bereits rechtskräftig festgesetzten Kosten in Höhe von CHF 300.-, welche abermals Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben. Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässiger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebührenforderung von CHF 300.- erneut verfügt hat und sie diesbezüglich als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufgehoben hat, leidet die angefochtene Verfügung somit an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie somit als nichtig zu qualifizieren, weshalb auf die Beschwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung insoweit nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, hat diese zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb darauf mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2.3) einzutreten ist. 1.4 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.4.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2). Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrens-beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 E. 1.4.2). 2. 2.1 2.1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.1.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 2.2 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Ja-nuar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem mass-gebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zu-lassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht. 2.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter-standen - soweit hier interessierend - bei Erreichen der folgenden Jahres-löhne der obligatorischen Versicherung: CHF 20'880.- für die Jahre 2011 und 2012, CHF 21'060.- für die Jahre 2013 und 2014 sowie CHF 21'150.- für das Jahr 2015 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist dem-nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Ur-teil des BVGer A-6810/2015 E. 2.5). 2.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit hier interessierend) der Lohn von CHF 24'360.- bis und mit CHF 83'520.- im Jahr 2012, CHF 24'570.- bis und mit CHF 84'240.-- in den Jahren 2013 und 2014, und CHF 24'675.- bis und mit CHF 84'600.- im Jahr 2015. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3'480.- (2012) bzw. CHF 3'510.- (2013-2014) bzw. CHF 3'525.- (2015), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). 2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben in den hier anwendbaren Fassungen 2011 und 2014 (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 17. November 2010 [Beilage 2 zur Vernehmlassung] i.V.m. Ziff. 4 Abs. 9 der Anschlussbedingungen im Anhang der vorgenannten Verfügung), können - soweit hier von Interesse - für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste CHF 100.-, für die Verfügung und Durchführung eines Zwangsanschlusses CHF 825.-, für eine eingeschriebene Inkasso-Mahnung CHF 50.-, für ein Betreibungsbegehren CHF 100.-, für eine Rechtsöffnung CHF 450.- und für ein Konkursbegehren CHF 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu Urteile des BVGer A-1087/2016 E. 2.3; C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2; C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6). 2.4 2.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1). 2.4.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.). 2.4.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: die relevante Beitragsperiode; die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3). 2.4.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaus-sichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 E. 2.3.4; C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich, dass die Vorinstanz ihr gegenüber eine Forderung ausstehend hat. Sie macht aber sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem verweist sie auf verschiedene Punkte, die eine Reduktion der ausstehenden Forderung bewirken sollen. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.4.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der seitens der Vorinstanz in Betreibung gesetzte Betrag, der von CHF 70'025.75 auf CHF 55'171.07 reduziert wurde, sei nicht klar nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang führt sie aus, auf Seite 3 der Verfügung unter Buchstabe H hiesse es: "...nach einer Neuberechnung der Beiträge und Kosten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent des Arbeitgebers nicht mehr nachvollzogen werden können...". Diese Formulierung sei zu wenig präzise. Es stelle sich die Frage, warum die Reduktion genau um diesen Betrag erfolgt sei und mit welcher Begründung und ob der effektiv geschuldete Betrag nicht noch tiefer liege. In diesem Sinne möchte sie genau wissen, was sich hinter der zitierten Formulierung der Beitragsverfügung verberge und wie sich die neue Summe herleite. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die angefochtene Beitragsverfügung nicht hinreichend begründet worden sei. 3.2.2 Die Vorinstanz bringt hiergegen im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 vorab vor, die Verfügung sei nachvollziehbar und begründet, womit die Begründungspflicht erfüllt und der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt sei. In Bezug auf die Korrekturen des in Betreibung gesetzten Betrages führt die Vorinstanz weiter aus, diese hätten sich einerseits aus Beitragskorrekturen und andererseits aus stornierten Kosten und Gebühren ergeben. Zur Veranschaulichung verweist sie einerseits auf diverse Schreiben an das Betreibungsamt, in welchen sie Letzterem jeweils mitteilte, um welchen Betrag sich die in Betreibung gesetzte Forderung vermindert (vgl. Beilage 36 - 43 zur Vernehmlassung), und andererseits auf ein nach dem Buchungsdatum sortierten Auszug des Kontokorrents, aus welchem die grosse Anzahl von Mutationen ersichtlich sei (vgl. Beilage 44 zur Vernehmlassung). Die Beitragskorrekturen seien von der Beschwerdeführerin selbst initiiert worden, indem sie der Vorinstanz von der SVA Zürich kontrollierte Lohndeklarationen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 stark verspätetet eingereicht habe (mit Verweis auf die Beilagen 33 und 34 zur Vernehmlassung). Die Verwunderung der Beschwerdeführerin über die Reduktion der Forderung sei daher erstaunlich. Der restliche Korrekturbetrag sei Kosten und Gebühren geschuldet (mit Verweis auf Buchstabe H der Beitragsverfügung), deren Verwaltungsmassnahmen nicht mehr belegt werden könnten, weshalb darauf verzichtet werde, diese einzufordern. 3.2.3 Die angefochtene Beitragsverfügung (fortan auch: Verfügung) bzw. deren Beilage 3 benennen die relevanten Beitragsperioden und die jeweilige Gesamtprämiensumme pro Jahr. Des Weiteren ist aus Beilage 3 der Verfügung pro versicherte Person und Jahr die Versicherungsdauer, der AHV-Lohn, der relevante koordinierte Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme ersichtlich. Beilage 5 der Verfügung wiederum gibt pro versicherte Person und gesamthaft Aufschluss über die bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen und ausstehenden Verzugszinsen unter Hinweis auf die Zinsperiode und den Zinssatz, während dessen rechtliche Grundlage in der Verfügung aufgezeigt wird. Überdies sind die erhobenen Kosten und Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen, die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge aus Beilage 2 der Verfügung ersichtlich. Die Verfügung der Vorinstanz erfüllt somit die an eine Beitragsverfügung gestellten Begründungserfordernisse (vgl. E. 2.4.3) und ermöglicht es der Beschwerdeführerin nachzuvollziehen, aus welchen Komponenten sich der noch ausstehende Betrag zusammensetzt. Die Verfügung der Vorinstanz kann daher allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen sachgerecht angefochten und gerichtlich überprüft werden (vgl. 2.4.2). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Nichts hieran zu ändern vermag der Umstand, dass die Vorinstanz die Reduktion ihrer Forderung bzw. des in Betreibung gesetzten Betrags in ihrer Verfügung nicht näher erläutert hat. Denn erstens hätten solche Erläuterungen betreffend die Reduktion nichts dazu beigetragen, die Rechtmässigkeit der noch ausstehenden Forderungen der Vorinstanz besser beurteilen und somit sachgerechter anfechten zu können und zweitens ist ohnehin fraglich, inwieweit seitens der Vorinstanz nicht mehr eingeforderte Beträge von der Begründungspflicht erfasst sind. Letzteres kann jedoch offen bleiben, denn auch wenn sich der Umfang der Begründungspflicht auf den Inhalt der besagten Reduktion erstrecken würde, wäre deren Verletzung mit den seitens der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eingereichten Ausführungen und Beilagen ohne weiteres geheilt (E. 2.4.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beiträge mehrerer Mitarbeitenden seien zu hoch berechnet worden und beantragt, die entsprechenden Berechnungen seien zu korrigieren. 3.3.1 In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, betreffend ihre Arbeitnehmerinnen C._______ und D._______ seien die Beiträge im Jahre 2012 zu hoch berechnet worden, da beide zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen seien und trotzdem der volle Beitrag berechnet worden sei. Hierzu ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass C._______ gemäss ihrer Anmeldung bei der Vorinstanz (vgl. Beilage 48 zur Vernehmlassung) am (...) geboren wurde und somit das 24. Altersjahr am (...) vollendet hatte. Demnach war sie per 1. Januar 2012 - soweit sie bei einem Arbeitgeber den massgebenden Mindestlohn bezieht, was hier nicht in Zweifel steht - auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern (vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz hat demnach zurecht auch die Sparbeiträge für C._______ während ihrer Anstellung bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 eingefordert. Gleiches gilt für D._______, die gemäss ihrer Anmeldung bei der Vorinstanz (vgl. Beilage 47 zur Vernehmlassung) am (...) geboren wurde, das 24. Altersjahr somit schon im Laufe des Jahres 2010 vollendet hatte und demnach im Jahre 2012 für das Risiko Alter zu versichern war. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, betreffend E._______, F._______, G._______ und H._______ seien die Beiträge im Jahre 2013 zu hoch berechnet worden, da die genannten zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt gewesen seien und trotzdem der volle Beitrag berechnet worden sei. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn laut den Akten (vgl. Beilage 46 zur Vernehmlassung) ist E._______ bereits im Laufe des Jahres 2012 aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgetreten. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin diesbezüglich für das Jahr 2013 keine Beiträge belastet, was aus der Beilage 3 der Beitragsverfügung (i.e. Beitragsberechnungen für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014, 2015) unzweifelhaft hervorgeht. Weiter geht aus den Akten hervor, dass F._______ am (...) geboren wurde (Beilage 49 zur Vernehmlassung), das 24. Altersjahr demnach am (...) vollendet hatte und somit im Jahre 2013 auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern war (vgl. E. 2.2). Das gleiche gilt für G._______ und H._______, die am (...) bzw. am (...) geboren wurden (Beilage 49 zur Vernehmlassung) und demnach im Jahre 2013 auch für das Risiko Alter obligatorisch zu versichern waren. 3.3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind demnach nicht stichhaltig. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die seitens der Beschwerdeführerin für die massgebenden Beitragsperioden gesamthaft geschuldeten (und teilweise schon bezahlten) BVG-Beiträge in Höhe von CHF 74'028.68 korrekt ermittelt hat (vgl. Beilage 3 der Verfügung). Zu prüfen bleibt, ob sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verfügung nicht rechtmässig wäre (vgl. E. 1.4.2). 4. Die Vorinstanz verfügte in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung, dass die noch ausstehende Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin CHF 64'659.41 betrage. Dieser Betrag resultiert aus den für die massgebenden Beitragsperioden nachgeforderten BVG-Beiträgen von CHF 74'028.68 zuzüglich Kosten/Gebühren von CHF 4'096.60 abzüglich eines Saldovortrages von CHF 13'465.87 zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der ebenfalls genannten Kosten und Gebühren ist praxisgemäss, dass sie für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 2.3). 4.1 Eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen (angeblich) zugrunde liegenden Massnahmen findet sich im Kontokorrentauszug (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung). Die nachfolgend aufgeführten Positionen aus dem Kontokorrentauszug sind weder Teil der in Betreibung gesetzten Forderung noch Teil der gesamthaft noch ausstehenden Forderung gemäss Dispositiv-Ziff. I der Verfügung, da sie zum Zeitpunkt der Betreibung schon beglichen bzw. mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden waren (vgl. dazu Beilage 2 der angefochtenen Verfügung). Sie beeinflussen jedoch aufgrund der besagten Verrechnung mit Zahlungen der Beschwerdeführerin sehr wohl die Höhe der in Dispositiv-Ziff. I festgesetzten Restforderung der Vorinstanz, weshalb zu prüfen ist, ob die entsprechenden Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind: Valuta BezeichnungBelastung 31.03.11 Kosten Beitragsverfügung (...)CHF 450.- 31.03.11 Kosten Zwangsanschluss, LohnänderungCHF 2'425.- 21.05.11 Regl. MahnkostenCHF 50.- 24.09.11 Kosten Betreibungsbegehren (...)CHF 100.- 22.10.11 Regl. Mahnkosten CHF 50.- 15.11.11 Zahlungsbefehl (...)CHF 121.60 19.11.11 Regl. MahnkostenCHF 50.- 4.1.1 Zwar können gemäss dem massgebenden Kostenreglement pro eingeschriebene Inkassomahnung Kosten von CHF 50.- erhoben werden (vgl. E. 2.3). Die in obiger Liste aufgeführten drei Inkassomahnungen sind jedoch gemäss der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017 nicht mehr vorhanden. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich erfolgt sind, weshalb die diesbezüglichen Kosten in Höhe von gesamthaft CHF 150.- der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben sind (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). 4.1.2 Belegt und gemäss dem Kostenreglement auch gerechtfertigt (vgl. E. 2.3) sind hingegen die Kosten für die Beitragsverfügung (...) sowie für den Zwangsanschluss in Höhe von CHF 450.- bzw. CHF 825.- (vgl. Beilagen 2 und 10 zur Vernehmlassung), die Kosten für rückwirkende Lohnänderungen in Höhe von CHF 1'600.- (Beilage 2.2 f. der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) sowie die Kosten für das Betreibungsbegehren (...) mit Valutadatum vom 24.09.2011 (Beilage 4 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017). Da die diesen Kosten zugrunde liegenden Massnahmen zudem (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten, sind sie bei der Berechnung des ausstehenden Betrages zu berücksichtigen. Ebenfalls belegt (vgl. Beilage 9 zur Vernehmlassung) und somit geschuldet bzw. zu Recht mit Zahlungen der Beschwerdeführerin verrechnet worden, sind die Kosten des Zahlungsbefehls (...) in Höhe von CHF 121.60. 4.1.3 Aus dem in den E. 4.1.1 und 4.1.2 Ausgeführten ergibt sich somit, dass die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte ausstehende Forderung der Vorinstanz um CHF 150.- zu reduzieren ist. 4.2 Folgende im Kontokorrentauszug der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführte Kosten und Gebühren sind Teil der in Betreibung gesetzten Forderung. Soweit sie seitens der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Unrecht belastet wurden, was nachfolgend zu prüfen ist, sind sowohl die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte Restforderung als auch die in Dispositiv-Ziff. II verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags entsprechend zu reduzieren: Valuta BezeichnungBelastung 31.03.13 Kosten Beitragsverfügung, Konkursbegehren (...)CHF 400.- 14.05.14 Mahnkosten LohnlisteCHF 100.- 16.08.14 MahnkostenCHF 50.- 09.09.14 Kosten verspätete Meldung Eintritt VersicherterCHF 100.- 17.11.14 Mahnkosten CHF 50.- 19.02.15 MahnkostenCHF 50.- 01.04.15Mahnkosten LohnlisteCHF 100.- 4.2.1 Belegt und gemäss dem Kostenreglement auch gerechtfertigt (vgl. E. 2.3) sind die Kosten für das Konkursbegehren (...) in Höhe von CHF 100.- (Beilage 22 zur Vernehmlassung), die Kosten für die Mahnungen zur Einreichung der Lohnliste in Höhe von gesamthaft CHF 200.- (Beilagen 8 und 13 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017) sowie die für die weiteren Mahnungen in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von CHF 150.- (Beilagen 9, 11 und 12 der Eingabe der Vorinstanz vom 24. Mai 2017). Da die diesen Kosten zugrunde liegenden Massnahmen zudem (soweit ersichtlich) zu Recht erfolgten, ist die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden. Nicht belegt und somit der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3), sind hingegen die Kosten in Höhe von CHF 100.- für die verspätete Meldung eines Eintritts mit Valutadatum vom 09.09.2014. Seitens der Beschwerdeführerin infolge diesbezüglicher Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung ebenfalls nicht geschuldet sind - wie schon in Erwägung 1.2.3 festgehalten - die Kosten in Höhe von CHF 300.- für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 mit Valutadatum vom 31.03.2013. 4.2.2 Aus dem in den vorstehenden Erwägungen 1.2.3 und 4.2.1 Ausgeführten ergibt sich somit, dass sowohl die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgesetzte ausstehende Forderung der Vorinstanz als auch die in Dispositiv-Ziff. II verfügte Beseitigung des Rechtsvorschlags um CHF 400.- (CHF 300.- + CHF 100.-) zu reduzieren sind. Folgerichtig ist die ausstehende Forderung der Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. I um gesamthaft CHF 550.- (CHF 150.- + CHF 400.-) von CHF 64'659.41 auf CHF 64'109.41 zu reduzieren. 4.3 Zu prüfen ist sodann, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise eingefordert wurden. 4.3.1 Der Betrag von CHF 55'021.07, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. I der streitbetroffenen Beitragsverfügung seit dem 3. Juni 2015 Verzugszinsen in Höhe von 5 % geschuldet sind, entspricht - nebst reglementarischen Mahn- und Betreibungskosten in Höhe von CHF 150.- - dem seitens der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung noch in Betreibung gesetzten Betrag. Er ist (entsprechend E. 4.2.2 Absatz 1) um CHF 400.- auf CHF 54'621.07 herabzusetzen (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BVGer A-1087/2016 E. 2.5 und 4.1 m.H.). 4.3.2 Die Auferlegung von Gebühren von CHF 50.- für eine angeblich am 17. Mai 2015 erfolgte Mahnung und die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung ist - mangels eines entsprechenden Nachweises - nicht rechtskonform und dementsprechend der Beschwerdeführerin wieder gutzuschreiben (vgl. E. 1.4.2 und E. 2.3). Die von der Vorinstanz in Anwendung des Kostenreglements überdies verlangten Gebühren von CHF 100.- für die Einleitung der Betreibung und die diesbezügliche Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung sind dann rechtmässig, wenn Letztere effektiv und zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde - wie aus E. 4.4 ersichtlich sein wird - für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz in Betreibung gesetzten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von CHF 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufgehoben hat. 4.3.3 In Beilage 5 der Verfügung (sog. "Verzugszinsnachweis") hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 3. Juni 2015 auferlegten Verzugszinsen aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes Urteil des BGer 2C_377/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-1087/2016 E. 2.5 und 4.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung, die in einem Total von CHF 5'324.85 resultiert, nicht korrekt sein sollte. Allerdings wurde in Dispositiv-Ziff. I ein Verzugszins in Höhe von (nur) CHF 5'062.05 verfügt. Trotzdem ist von einer diesbezüglichen Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mittels Anhebung des Verzugszinstotals auf CHF 5'324.85 von vornherein abzusehen, da eine derartige reformatio in peius nur dann vorzunehmen ist, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E. 5; Urteile des BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.3.2; A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1), wobei im vorliegenden Fall zumindest Letzteres nicht gegeben ist. Die Verfügung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 4.4 Die Vorinstanz war vorliegend befugt, als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vgl. E. 1.2.2). Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass der in Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung genannte Betrag von CHF 55'171.07, in dessen Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung aufgehoben werden soll, um gesamthaft CHF 450.- (vgl. E. 4.2.2 Abs. 1 [CHF 400.-] und E. 4.3.2 Abs. 1 [CHF 50.-]) zu korrigieren ist. Somit ist der Rechtsvorschlag nur im Umfang von CHF 54'721.07 (CHF 55'171.07 - CHF 450.-) zu beseitigen und die Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen. 4.5 Mit Bezug auf die für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Dispositiv-Ziff. III festgelegten Kosten in Höhe von CHF 450.- gilt, was folgt: Im Verfahren vor der Vorinstanz wurde im Wesentlichen die Höhe der für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 noch ausstehenden Beiträge materiell festgesetzt und der Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzte Forderung aufgehoben, wobei es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG handelt. Für die Bemessung der diesbezüglichen Kosten sind somit in erster Linie die Anschlussvereinbarungen bzw. Reglemente der Vorinstanz massgeblich (ausführlich dazu vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11). Da die angefochtene Verfügung grösstenteils zu Recht erging und die hierfür von der Vorinstanz erhobenen Kosten von CHF 450.- dem aktuellen Kostenreglement entsprechen (E. 2.3), ist die Dispositiv-Ziff. III der Beitragsverfügung nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von CHF 300.- erneut verfügt hat und in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat, und dass die Beschwerde im Übrigen teilweise gutzuheissen ist. Demnach ist die Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz CHF 64'109.41 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf CHF 54'621.07 seit dem 3. Juni 2015, b) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von CHF 100.- und c) Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 von CHF 5'062.05 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von CHF 54'721.07 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das gering-fügige Obsiegen rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit über die bereits rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2013 in Höhe von CHF 300.- erneut verfügt und in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat.
2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, im Übrigen aber abgewiesen.
3. Die Dispositiv-Ziff. I-II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 werden wie folgt geändert: I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 64'109.41 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 54'621.07 seit 03.06.15 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) CHF 100.00 Verzugszins bis zum 3. Juni 2015 CHF 5'062.05 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts (...) wird im Betrag von CHF 54'721.07 aufgehoben.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: