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C-5621/2019

C-5621/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) schloss mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (BVGer act. 8 Beilage 1, Vorakten 1) die I._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Oktober 2011 bei sich an. B. Mit Beitragsverfügung vom 3. März 2016 (BVGer act. 8 Beilage 10, Vorakten 108) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, für die relevanten Beitragsjahre 2012, 2013, 2014 und 2015 bestehe bis zum Verfügungszeitpunkt ein Ausstand von Fr. 11'062.36 (ohne Verzugszins). Die Vorinstanz verfügte, der Arbeitgeber habe Fr. 13'768.06 zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag wurde im Betrag vom Fr. 11'212.36 aufgehoben und Kosten von Fr. 450.- auferlegt. C. C.a Aufgrund von nachträglichen Lohnmeldungen hob die Vorinstanz die Verfügung vom 3. März 2016 wiedererwägungsweise am 9. April 2018 (Vorakten 194) auf. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung (BVGer act. 8 Beilage 12, Vorakten 195) für die Beitragszeit von 2014 bis 2017 (1. Quartal). Die Vorinstanz verfügte: I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 19'080.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 18'906.65 seit 16.06.2017 bis 25.09.2017 Verzugszins von 5 % auf Fr. 17'379.70 seit 25.09.2017 bis 29.11.2017 Verzugszins von 5 % auf Fr. 14'879.70 seit 29.11.2017 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2017Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21701560Fr. 100.00Verzugszins bis zum 16. Juni 2017Fr. 1'039.66zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21701560 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 16'069.36 aufgehoben. C.b Nach Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 (Vorakten 204) stellte die Vorinstanz am 4. Juli 2018 (BVGer act. 8/32, Vorakten 205) ein Fortsetzungsbegehren an das Regionale Betreibungsamt X._______. Am 10. August 2018 (Vorakten 207) wurde dem Beschwerdeführer die Konkursandrohung zugestellt. Die Vorinstanz stellte am 5. September 2018 (Vorakten 211) beim Bezirksgericht Zofingen ein Konkursbegehren. Dieses eröffnete am 30. Oktober 2018 (Vorakten 218 Beilage 1/1) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (BVGer act. 8 Beilage 13, Vorakten 224) die Nichtigkeit des Konkursentscheides des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. Oktober 2018 fest, da der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 16'069.36 aufgehoben, jedoch die Konkursandrohung im Umfang von Fr. 18'906.65 verfügt worden war. Die Vorinstanz leitete gemäss eigenen Angaben kein neues Konkursverfahren ein, da der Beschwerdeführer die offenen Beträge zwischenzeitlich bezahlt hatte (vgl. Vernehmlassung S. 4, BVGer act. 8). D. D.a Die Vorinstanz erhob für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 diverse Beiträge und Kosten (Vorakten 159, 161, 164, 166, 170, 174, 179, 182, 188, 188a, 193, 199). Es resultierte ein offener Betrag von Fr. 5'820.91 (vgl. Kontokorrentkonto 23-0002-370-2), den die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 (Vorakten 203) in Rechnung stellte. D.b Am 24. November 2018 sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Mahnung für den Betrag von Fr. 6'878.65 (Vorakten 215). Die in der Mahnung erwähnte Rechnung vom 1. Oktober 2018 und Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 sind, trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Akten einzureichen (BVGer act. 22), nicht aktenkundig. Der Betrag von Fr. 6'878.65 ergibt sich indes aus dem Kontokorrentkonto 23-0002-370-2 (Beilage 2 zu Vorakten 232, vgl. Tabelle auf der nächsten Seite), indem zum Saldo von Fr. 6'828.65 die Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.- hinzugerechnet werden. Datum Valuta Bezeichnung Belastung Gutschrift Saldo 30.06.18 30.06.18 -5'820.91 04.07.18 09.04.28 Kosten Beitragsverfügung 450.00 -6'270.91 04.07.18 04.07.18 Kosten Fortsetzungsbegehren 100.00 -6'370.91 05.09.18 05.09.18 Kosten Konkursbegehren 100.00 -6'470.91 23.08.18 08.09.18 Mahnkosten 50.00 -6'520.91 30.09.18 30.09.18 Beiträge S._______ vom 01.07.18 bis zum 30.09.18 382.16 -6'903.07 09.10.18 09.10.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 7'000.00 -13'903.07 09.10.18 09.10.18 Einzahlung auf Kundenkonto 7'000.00 -6'903.07 22.10.18 22.10.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 5'000.00 -11'903.07 22.10.18 22.10.18 Einzahlung auf Kundenkonto 5'000.00 -6'903.07 31.10.18 31.10.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 4'000.00 -10'903.07 31.10.18 31.10.18 Einzahlung auf Kundenkonto 4'000.00 -6'903.07 01.11.18 01.11.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 1726.14 -8'629.21 01.11.18 01.11.18 Einzahlung auf Kundenkonto 1'800.50 -6828.71 Rundung 0.06 -6'828.65 D.c Die Vorinstanz stellte am 21. Dezember 2018 (BVGer act. 8 Beilage 14 und 36; Vorakten 223) das Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 6'828.65 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2018, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie «5 % Verzugszins vor Betreibung» von Fr. 335.25. Gegen den Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2019 (BVGer act. 8 Beilage 15; Vorakten 226) erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 das rechtliche Gehör (BVGer act. 8 Beilage 17; Vorakten 228). Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (BVGer act. 18; Vorakten 231) monierte der Beschwerdeführer, die Abrechnung sei nicht korrekt, er habe ein Guthaben von Fr. 8'263.30. Die Vorinstanz entgegnete mit Brief vom 8. Februar 2019 (BVGer act. 8 Beilage 19; Vorakten 232), es gebe zwei offene Konten eines mit Fr. 382.22 (Kontokorrentkonto) und eines mit Fr. 7'387.20 (Betreibungskonto). Der Beschwerdeführer führte am 1. März 2019 (BVGer act. 8 Beilage 20; Vorakten 236) aus, er habe Fr. 41'474.10 an die Auffangeinrichtung entrichtet. Er habe die Beiträge selber berechnet, was Fr. 33'210.80 ergeben habe, so dass ein Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 8'263.30 bestehe. D.d Am 5. März 2019 (Vorakten 237) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, die Einzelfirma I._______ habe per 31. Dezember 2017 ihre Tätigkeit eingestellt. D.e Die Vorinstanz nahm am 11. März 2019 (Vorakten 241) zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, sie habe die Lohndaten gemäss Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst. Allerdings sei bei der beruflichen Vorsorge zu beachten, dass als Jahreslohn der Lohn gelte, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, sofern er weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt sei. Die Vorinstanz wies daraufhin, dass sie das Betreibungsverfahren fortsetze. D.f Mit Beitragsverfügung vom 20. September 2019 (BVGer act. 1/1; Vorakten 250) erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während den relevanten Beitragsjahren 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Hinweis auf den ausstehenden Betrag und das Betreibungsverfahren verfügte die Vorinstanz: I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 5'682.23 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 5'682.23 seit 20.12.2018 und Gebühren für Mahnung vom 24. November 2018Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21803164Fr. 100.00Verzugszins bis zum 20. Dezember 2018Fr. 308.23zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21803164 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 6'140.46 zuzüglich Verzugszins 5 % auf Fr. 5'682.23 seit 20.12.2018 aufgehoben. E. Gegen die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beitragsverfügung und der Rechtsvorschlag vom 20. September 2019 seien rückgängig zu machen und als nichtig zu erklären. Die Betreibung Nr. 21803164 sei beim Betreibungsamt X._______ zurückzuziehen und löschen zu lassen. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 8'263.30 nebst Zins zu 5% an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei seit 1. Oktober 2011 korrekt bei der Z._______ Sammelstiftung versichert gewesen. Trotzdem habe die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 9. Mai 2012 einen Wechsel zu ihr erzwungen. Er habe nach dem Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung Rechnungen und Mahnungen mit nicht nachvollziehbaren Beträgen erhalten. Eine nachvollziehbare Abrechnung habe er trotz Nachfrage nie erhalten. Er habe die Beiträge selber berechnet, was ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 8'263.30 ergeben habe. F. Der mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 (BVGer act. 2) eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ging fristgerecht am 18. November 2019 (BVGer act. 4) in der Gerichtskasse ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 (BVGer act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung brachte sie sinngemäss vor, die frühere Beitragsverfügung vom 9. April 2018 sei in Rechtskraft erwachsen, womit die Beiträge und Kosten bis und mit 1. Quartal 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Aus der angefochtenen Beitragsverfügung vom 20. September 2019 gehe hervor, dass nach Verbuchung von 14 Leistungen ein Saldo zu Gunsten der Vorinstanz von Fr. 5'682.23 bestehe. Die Vorinstanz führte die nachfolgende Tabelle auf: Position Valuta Bezeichnung Betrag Saldo 1 31.03.17 Mahnkosten Lohnliste 100.00 -99.19 2 30.06.17 Beitrag B._______ 01.04.17-30.06.2017 1'768.28 -1'867.47 3 30.06.17 Beitrag 01.04.17-30.06.2017 382.16 -2'249.63 4 08.09.17 Mahnkosten 50.00 -2'299.63 5 30.09.17 Beitrag B._______ 01.07.17-30.09.2017 1'768.28 -4'067.91 6 30.09.17 Beitrag S._______ 01.07.17-30.09.2017 382.18 -4'450.07 7 09.12.17 Mahnkosten 50.00 -4500.07 8 31.12.17 Beitrag S._______ 01.10.17-31.12.2017 382.16 -4'882.23 9 31.12.17 Mahnkosten 50.00 -4'932.23 10 09.04.18 Kosten Beitragsverfügung 450.00 -5'382.23 11 09.06.18 Mahnkosten 50.00 -5'432.23 12 04.07.18 Kosten Fortsetzungsbegehren 100.00 -5'532.23 13 05.09.18 Kosten Konkursbegehren 100.00 -5'632.23 14 08.09.18 Mahnkosten 50.00 -5'682.23 H. Mit Replik vom 8. Juni 2020 (BVGer act. 16) bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisherigen Anträge und deren Begründung. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (BVGer act. 18) wurden die Parteien darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-5621/2019 in C-5621/2019 geändert worden ist. J. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 10. Juli 2020 (BVGer act. 19) die bisherigen Anträge sowie deren Begründung. K. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (BVGer act. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [SR 172.021], soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 5), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2).

E. 1.4 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A- 5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.).

E. 2.1 Es folgen allgemeine Ausführungen zum Anfechtungs- und Streitgegenstand.

E. 2.1.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden formell Verfügungen und materiell die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).

E. 2.1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstandete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c).

E. 2.2 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 (BVGer act. 1/1). Die Vorinstanz verfügte Beiträge für das 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 sowie Verzugszinsen und Kosten. Aus dem beigelegten Kontokorrent mit dem negativen Anfangssaldo ist ersichtlich, dass in den verfügten Fr. 5'682.23 auch Ausstände für die Zeit vor dem 2. Quartal 2017 enthalten sind. Folglich erstreckt sich der Anfechtungsgegenstand auch auf diese Beträge.

E. 2.3 Abzugrenzen ist die angefochtene Beitragsverfügung von der Beitragsverfügung vom 9. April 2018, mit welcher rechtskräftig verfügt wurde, dass per 31. März 2017 der Betrag von Fr. 19'080.20 (zuzüglich Verzugszinsen), Mahngebühren von Fr. 50.-, Betreibungsgebühren von Fr. 100 und Verzugszinse bis 16. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 1'039.66 geschuldet waren. Der Beitragsverfügung war ein Kontokorrentauszug beigelegt, mit der letzten Buchung «31.03.2017 Mahnkosten Lohnliste Fr. 100.-» und einem Negativsaldo per 31. März 2017 von Fr. 19'080.20.-. Die Vorinstanz buchte am 16. Juni 2017 den Betrag von Fr. 18'906.65 auf ein Betreibungskonto, womit auf dem Kontokorrentkonto per 16. Juni 2017 ein Negativsaldo von Fr. 173.55 verblieb. Von diesen Beträgen ist infolge Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 in der Folge auszugehen.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 (BVGer act. 1), dass die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 aufzuheben sei, womit er die Beitragsverfügung insgesamt anfocht, so dass sich vorliegend Anfechtungs- und Streitgegenstand decken.

E. 2.5 Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegt das replikweise gestellte Begehren des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die BVG-Guthaben der ehemaligen Mitarbeiterin S._______ freizugeben und an die Nachfolgekasse ihrer Firma zu überweisen.

E. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es - wie vorliegend - um eine von ihr in Betreibung gesetzten Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 m.H.; sowie Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11).

E. 3.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

E. 3.3.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.4). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung (Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.).

E. 3.3.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 f. der einschlä-gigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 9. Mai 2012 Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Reglement bzw. jeweils gültigen Beitragsordnung werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitrags-rechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt.

E. 3.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.- , für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 75.-, für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.-, für Lohnänderungen pro versicherte Person Fr. 100.- und für die Erstellung eines Tilgungsplanes im Minimum Fr. 100.- und im Maximum Fr. 1'000.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.). Ob die Kosten vorliegend zu Recht erhoben wurden, wird unter E. 5.1.5 geprüft.

E. 3.5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2 m.w.H.)

E. 3.5.2 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und sie zurecht einen ausstehenden Betrag von Fr. 5'682.23 zuzüglich Verzugszinse sowie Gebühren für die Mahnung vom 24. November 2018 und die Einleitung der Betreibung sowie die Kosten für die Beitragsverfügung (vgl. E. 10 der angefochtenen Verfügung) verfügt hat.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich, dass er trotz Aufforderung keine nachvollziehbare Abrechnung und auch keine nachvollziehbare Aufstellung der Beiträge erhalten habe.

E. 4.2 Eine Beitragsverfügung hat die in E. 3.5.2 hiervor aufgelisteten Angaben zu enthalten. Die relevante Beitragsperiode ergibt sich aus dem Sachverhalt der angefochtenen Beitragsverfügung vom 20. September 2019. In der beigelegten Beitragsberechnung sind die Gesamtprämiensumme pro Jahr und Quartal, sowie die notwendigen Parameter für die Beitragsberechnung enthalten. Den Erwägungen zur Beitragsverfügung sind Hinweise zur rechtlichen Grundlage und Höhe der Verzugszinsen zu entnehmen und die Berechnung derselben ist der Beitragsverfügung angehängt. Die in der relevanten Beitragsperiode gestellten Rechnungen, erfolgten Mahnungen und erhobenen Kosten und Gebühren sowie die vom Beschwerdeführer ab der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 geleisteten Zahlungen sind zwar aus dem Kontokorrent ersichtlich, jedoch beginnt dieses Kontokorrentkonto mit einem negativen Anfangssaldo von Fr. -16'415.41. Diesen Negativsaldo hat die Vorinstanz nicht begründet und er erschliesst sich auch nicht aus den Akten. Zudem sind im Kontokorrentkonto Beiträge für das 1. Quartal 2017 und rückwirkende Mutationen enthalten, welche im rechtskräftig verfügten Betrag von Fr. 18'906.65 bereits enthalten sind (vgl. Beitragsverfügung vom 9. April 2018), was zu Verwirrungen führt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er den Ausstand von Fr. -5'682.23 nicht verstehe. Die Vorinstanz kam ihrer Begründungsplicht daher zwar nicht vollständig nach, jedoch lassen sich die verfügten Beträge anhand der Akten hinreichend eruieren, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5 hiernach).

E. 5 Die Eruierung des Ausstandes in der Höhe von Fr. -5'682.23 erfolgt nachfolgend anhand des Kontos für die Beträge im Zusammenhang mit der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 und des Kontos für die Beträge betreffend die Beitragsverfügung vom 20. September 2019, dabei wird das erste Konto «Betreibungskonto» und das zweite Konto «Kontokorrentkonto» genannt.

E. 5.1.1 Da die Beitragsverfügung vom 9. April 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, ist von den verfügten Beträgen auszugehen, das heisst, es ist von einem ausstehenden Betrag per 31. März 2017 von Fr. 19'080.20 auszugehen (vgl. Kontokorrentauszug, Beitragsverfügung vom 9. April 2018 S. 10, BVGer act. 8/12). Ebenfalls einer Überprüfung entzogen sind die in der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 verfügten Mahnkosten von Fr. 50.- (Mahnung vom 25. Mai 2017), Betreibungsgebühren von Fr. 100.-, Verzugszinse von Fr. 1'039.66 und die Kosten für die Beitragsverfügung von Fr. 450.-, sowie die Verzugszinse in Höhe von 1'072.93. Diese Beiträge werden im nachstehenden «Betreibungskonto» kursiv dargestellt.

E. 5.1.2 Die anderen Kosten in diesem Zusammenhang wie Kosten für Zahlungsbefehl (Fr. 103.30, Vorakten 158), Konkursandrohung (Fr. 103.30, Vorakten 205 Beilage, Fr. 27.25, Vorakten 207 Beilage), Kostenvorschuss (Fr. 350.- Vorakten 224), Fortsetzungsbegehren (Fr. 100.-, Vorakten 205) und Konkursbegehren (Fr. 100.-, Vorakten 211) werden von der Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 nicht erfasst und sind daher einer Prüfung zugänglich.

E. 5.1.3 Die Zahlungen des Beschwerdeführers stehen den genannten Belastungen gegenüber. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Datum der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'827.45 (Fr. 1'526.95, Fr. 2'500.-, Fr. 7'000.-, Fr. 5'000.-, Fr. 4'000.- und Fr. 1'800.50) geleistet hat.

E. 5.1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich die folgende Zusammenstellung für das «Betreibungskonto» (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite): BETREIBUNGSKONTO Bezeichnung Belastungen Gutschrift Negativer Anfangssaldo 18'906.65 Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2017 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung 100.00 Verzugszins bis 16. Juni 2017 1'039.66 Kosten Beitragsverfügung 450.00

1) Kosten Zahlungsbefehl (Vorakten 158) 103.30

2) Kosten Konkursandrohung (Vorakten 205 Beilage) 103.30

3) Kosten Konkursandrohung (Vorakten 207 Beilage) 27.25

4) Kostenvorschuss (Vorakten 224) 350.00

5) Kosten Fortsetzungsbegehren (Vorakten 205) 100.00

6) Kosten Konkursbegehren (Vorakten 211) 100.00 Verzugszins per 1. November 2018 1'072.93 Zahlung vom 25. September 2017 1'526.95 Zahlung vom 29. November 2017 2'500.00 Zahlung vom 9. Oktober 2018 7'000.00 Zahlung vom 22. Oktober 2018 5'000.00 Zahlung vom 31. Oktober 2018 4'000.00 Zahlung vom 1. November 2018 1'800.50 Zwischentotal 22'403.09 21'827.45 Saldo 575.64 Total 22'403.09 22'403.09

E. 5.1.5 Die Kosten Ziff. 1) bis 6) (nicht kursiv dargestellt, vgl. Tabelle 5.1.4 hiervor) sind nach der rechtskräftigen Beitragsverfügung vom 9. April 2018 erhoben worden und nachfolgend zu überprüfen.

E. 5.1.5.1 Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte mit Urteil ZSU.2018.329 vom 21. Dezember 2018 (BVGer act. 8/13), dass der Konkursentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. 21701560 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ vom 20. Juni 2017 nichtig ist (Dispositivziffer 1). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 350.- wurde der Klägerin auferlegt (Dispositivziffer 3).

E. 5.1.5.2 Die Klägerin im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau war die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

E. 5.1.5.3 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung hat keinerlei rechtliche Relevanz - so, als wäre sie nie erlassen worden. Nichtige Verfügungen entfalten folglich zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent. Entsprechend ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 V 362; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3 [nicht publ. E. in BGE 142 II 411]); Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, § 15 Rz. 1096ff. m.H.).

E. 5.1.5.4 Konsequenterweise wurden vom Obergericht des Kantons Aargau die Kosten für den vorinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz überbunden, da diese die Nichtigkeit zu vertreten hatte. Die Überwälzung des Kostenvorschusses von Fr. 350.- an den Beschwerdeführer ist unzulässig, da das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wäre es freigestanden, das Urteil hinsichtlich der Kostenauflage anzufechten, was sie unterliess, womit sie die Verfahrenskosten von Fr. 350.- selber zu tragen hat.

E. 5.1.5.5 Ebenfalls wurden die Kosten Ziff. 1) bis 6) (vgl. Tabelle 5.1.4 hiervor) zu Unrecht erhoben, denn die Betreibungskosten sind durch den Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; Urteile des BVGer C-3484/2019 vom 3. März 2021 E. 5.3.3; C-5956/2011 vom 18. November 2013 E. 9.4).

E. 5.1.5.6 Hinzukommt, dass für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen keine Gebührenpflicht besteht (BGE 136 III 155 E. 3.3.4). Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die wie vorliegend zu einem nichtigen Konkursentscheid führen.

E. 5.1.5.7 Folglich sind die Kosten Ziff. 1) bis 6) (vgl. Tabelle 5.1.4 hiervor) im Umfang von insgesamt Fr. 783.85 (Fr. 103.30+ Fr. 103.30 + Fr. 27.25 + Fr. 350.- + Fr. 100.- + Fr. 100.-) nicht zu berücksichtigen.

E. 5.2 Der Betrag von Fr. -173.55 verblieb auf dem «Kontokorrentkonto» (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kamen Beiträge für das 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 sowie Kosten für Mahnungen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls der negative Saldo des «Betreibungskontos». Die Beträge lassen sich wie folgt darstellen (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite). KONTOKORRENTKONTO Bezeichnung Belastungen Gutschrift Negativer Anfangssaldo 173.55 Saldo aus «Betreibungskonto» 575.64 Beiträge B._______ 01.04.17-30.06.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.04.17-30.06.2017 382.16 Mahnung vom 24. August 2017 (Vorakten 164) 50.00 Beiträge B._______ 01.07.17-30.09.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.07.17-30.09.2017 382.16 Mahnung vom 24. November 2017 (Vorakten 174) 50.00 Beiträge S._______ 01.10.17-31.12.2017 382.16 Mahnung vom 24. Februar 2018 (Vorakten 188) 50.00 Mahnung vom 25. Mai 2018 (Vorakten 199) 50.00 Mahnung vom 24. August 2018 (Vorakten 209) 50.00 Zwischentotal 5'682.23 Gebühren Mahnung vom 24.11. 2018 (Vorakten 215) 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung 100.00 Verzugszins 308.23 Total 6'140.46

E. 5.2.1 Die vorinstanzliche Berechnung der für das 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 geschuldeten Beiträge, sowie zusätzlich der Beiträge für das 1. Quartal 2017, welches nicht Verfügungsgegenstand bildet, ist aus der Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung ersichtlich.

E. 5.2.1.1 Gestützt auf die Lohnbescheinigungen der SVA Aargau für das Beitragsjahr 2017 (BVGer act. 8/26) betrug der AHV-Lohn von B._______ im Jahr 2017 Fr. 54'600.-. Diesen Lohn rechnete die Vorinstanz zu Recht auf einen Jahreslohn um, was Fr. 72'800.- ergab. Die Abweichung zu den Berechnungen des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass dieser die AHV-Löhne nicht auf einen Jahreslohn umrechnete (BVGer act. 1/14). Vom Jahreslohn ist der Koordinationsabzug vorzunehmen, der im Jahr 2017 Fr. 24'675.- betrug. Aus der Summe resultiert der versicherte Lohn von Fr. 48'125.- (Fr. 72'800 - Fr. 24'675). Der Beilage 3 zur angefochtenen Verfügung sind die Beitragssätze zu entnehmen. B._______ war im Jahr 2017 38 Jahre alt. Die Beitragsätze für B._______ setzten sich im Jahr 2017 zusammen aus 10 % Sparbeitrag, 3.7 % Risikobeitrag (2.1 % Risiko IV, 0.3 % Risiko Tod, 0.6 % Risiko Umwandlungssatz, 0.6 % Risiko Teuerung und 0.1 % SiFo [Sicherheitsfonds]) und 1.4 % Verwaltungskosten. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt im Minimum Fr. 72.- und im Maximum Fr. 480.-. Die Beitragssätze enthalten die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge; aufgeschlüsselt resultieren die von der Vorinstanz berechneten Prozent-sätze 5 % Sparbeitrag Arbeitgeber und 5 % Sparbeitrag Arbeitnehmer sowie 1.85 % Risikobeitrag Arbeitgeber und 1.85 % Risikobeitrag Arbeitnehmer. Die Verwaltungskosten betragen vorliegend Fr. 480.- (Maximalbetrag), das heisst Fr. 240.- je für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber ((48'125 x 0.05) + (48'125 x 0.0185) + (240)) = Fr. 3'536.56 Arbeitnehmer ((48'125 x 0.05) + (48'125 x 0.0185) + (240)) = Fr. 3'536.56 Beiträge 2. Quartal: (3'536.56 + 3'536.56) x 90 : 360 = 1'768.28 Beitrage 3. Quartal: (3'536.56 + 3'536.56) x 90 : 360 = 1'768.28 Die Beitragsberechnungen der Vorinstanz für B._______ sind vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 5.2.1.2 Gestützt auf die Lohnbescheinigungen der SVA Aargau für das Beitragsjahr 2017 (BVGer act. 8/26) betrug der AHV-Lohn von S._______ im Jahr 2017 Fr. 31'655.-. Vom Jahreslohn ist der Koordinationsabzug vorzunehmen, der im Jahr 2017 Fr. 24'675.- betrug. Aus der Summe resultiert der versicherte Lohn von Fr. 6'980.- (Fr. 31'655 - Fr. 24'675). Der Beilage 3 zur angefochtenen Verfügung sind die Beitragssätze zu entnehmen. S._______ war im Jahr 2017 56 Jahre alt. Die Beitragsätze für S._______ setzten sich im Jahr 2017 zusammen aus 18 % Sparbeitrag, 3.9 % Risikobeitrag (2.7 % Risiko IV, 0.1% Risiko Tod, 0.6 % Risiko Umwandlungssatz, 0.4 % Risiko Teuerung und 0.1 % SiFo und 97.72 Verwaltungskosten). Die Verwaltungskosten belaufen sich auf Fr. 97.72 (1.4% x Fr. 6'980.-), das heisst Fr. 48.86 je für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beitragssätze enthalten die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge; aufgeschlüsselt resultieren die von der Vorinstanz berechneten Prozentsätze 9 % Sparbeitrag Arbeitgeber und 9 % Sparbeitrag Arbeitnehmer sowie 1.95 % Risikobeitrag Arbeitgeber und 1.95 % Risikobeitrag Arbeitnehmer. Arbeitgeber ((6'980 x 0.09) + (6'980 x 0.0195) + (48.86)) = Fr. 813.17 Arbeitnehmer ((6'980 x 0.09) + (6'980 x 0.0195) + (48.86)) = Fr. 813.17 Beiträge 2. Quartal: (813.17 + 813.17) x 90 : 360 = 406.59 Beitrage 3. Quartal: (813.17 + 813.17) x 90 : 360 = 406.59 Beiträge 4. Quartal: (813.17 + 813.17) x 90 : 360 = 406.59 Die Vorinstanz berechnete für S._______ zu tiefe Beiträge, da sie die Verwaltungskosten nicht berücksichtigte. Die Summe aller Beiträge ergibt vorliegend Fr. 4'756.33 (406.59 + 406.59 + 406.59 + 1'768.28 + 1'768.28).

E. 5.2.2 Die geltend gemachten Kosten für die Mahnung vom 24. November 2018 (Vorakten 215) in der Höhe von Fr. 50.- sowie die Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 21803164 vom 31. Dezember 2018 (Vorakten 223) in der Höhe von Fr. 100.- sind nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen (vgl. Beilage zu act. 1) und die Inkassomassnahmen klar bezeichnet sowie aktenmässig belegt sind (Urteil des BVGer C-3484/2019 vom 3. März 2021 E. 5.3.2).

E. 5.3 Aus den unter E. 5.1 und E. 5.2 vorgenommenen Korrekturen ergibt sich das Folgende für das «Betreibungskonto»: BETREIBUNGSKONTO Bezeichnung Belastungen Gutschrift Negativer Anfangssaldo 18'906.65 Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2017 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung 100.00 Verzugszins bis 16. Juni 2017 1'039.66 Kosten Beitragsverfügung 450.00 Verzugszins per 1. November 2018 1'072.93 Zahlung vom 25. September 2017 1'526.95 Zahlung vom 29. November 2017 2'500.00 Zahlung vom 9. Oktober 2018 7'000.00 Zahlung vom 22. Oktober 2018 5'000.00 Zahlung vom 31. Oktober 2018 4'000.00 Zahlung vom 1. November 2018 1'800.50 Zwischentotal 21'619.24 21'827.45 Saldo 208.21 Total 21'827.45 21'827.45 Der Saldo von Fr. 208.21 ist auf das «Kontokorrentkonto» zu übertragen (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite): KONTONTOKORRENTKONTO Bezeichnung Belastung Gutschrift negativer Anfangssaldo 173.55 Saldo aus «Betreibungskonto» 208.21 Beiträge B._______ 01.04.17-30.06.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.04.17-30.06.2017 406.59 Mahnung vom 24. August 2017 (Vorakten 164) 50.00 Beiträge B._______ 01.07.17-30.09.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.07.17-30.09.2017 406.59 Mahnung vom 24. November 2017 (Vorakten 174) 50.00 Beiträge S._______ 01.10.17-31.12.2017 406.59 Mahnung vom 24. Februar 2018 (Vorakten 188) 50.00 Mahnung vom 25. Mai 2018 (Vorakten 199) 50.00 Mahnung vom 24. August 2018 (Vorakten 209) 50.00 Zwischentotal 5'179.88 208.21 Saldo 4'971.67 Total 5'179.88 5'179.88 Der geschuldete Betrag reduziert sich vorliegend von Fr. 5'682.23 auf Fr. 4'971.67.

E. 5.4 Hieraus ergeben sich die folgenden neuen Zinsberechnungen: Die Zinsberechnungen für die Beiträge für B._______ sind korrekt und zu übernehmen, das heisst Fr. 130.17 und Fr. 108.06. Für die Zinsberechnung betreffend die Beiträge für S._______ sind statt Fr. 382.16 Fr. 406.59 einzusetzen: Zinsberechnung vom 30.6.2017-20.12.2018, das heisst für 530 Tage: (406.59 x 0.05 x 530) : 360 = 29.93 Zinsberechnung vom 30.9.2017-20.12.2018, das heisst für 440 Tage: (406.59 x 0.05 x 440) : 360 = 24.85 Zinsberechnung vom 31.12.2017-20.12.2018, das heisst für 350 Tage: (406.59 x 0.05 x 350) : 360 = 19.764 gerundet 19.76 Total resultiert ein Verzugszins von Fr. 312.77 (130.17 + 108.06 + 29.93 + 24.85 + 19.76).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gutzuheissen und die angefochtene Beitragsverfügung wie folgt zu ändern ist. I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 4'971.67 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018und Gebühren für Mahnung vom 24. November 2018Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21803164Fr. 100.00Verzugszins bis zum 20. Dezember 2018Fr. 312.77zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21803164 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 5'434.44 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018 aufgehoben.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer sind reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen, die dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen werden. Die Restanz in der Höhe von Fr. 200.- sind dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 wie folgt geändert: I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 4'971.67 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018 und Gebühren für Mahnung vom 24. November 2018Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21803164Fr. 100.00Verzugszins bis zum 20. Dezember 2018Fr. 312.77zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21803164 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 5'434.44 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018 aufgehoben.
  2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz in der Höhe von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtskurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5621/2019 Urteil vom 17. Dezember 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien I._______ , Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 20. September 2019 Sachverhalt: A. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) schloss mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (BVGer act. 8 Beilage 1, Vorakten 1) die I._______ (im Folgenden: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Oktober 2011 bei sich an. B. Mit Beitragsverfügung vom 3. März 2016 (BVGer act. 8 Beilage 10, Vorakten 108) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, für die relevanten Beitragsjahre 2012, 2013, 2014 und 2015 bestehe bis zum Verfügungszeitpunkt ein Ausstand von Fr. 11'062.36 (ohne Verzugszins). Die Vorinstanz verfügte, der Arbeitgeber habe Fr. 13'768.06 zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag wurde im Betrag vom Fr. 11'212.36 aufgehoben und Kosten von Fr. 450.- auferlegt. C. C.a Aufgrund von nachträglichen Lohnmeldungen hob die Vorinstanz die Verfügung vom 3. März 2016 wiedererwägungsweise am 9. April 2018 (Vorakten 194) auf. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung (BVGer act. 8 Beilage 12, Vorakten 195) für die Beitragszeit von 2014 bis 2017 (1. Quartal). Die Vorinstanz verfügte: I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 19'080.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 18'906.65 seit 16.06.2017 bis 25.09.2017 Verzugszins von 5 % auf Fr. 17'379.70 seit 25.09.2017 bis 29.11.2017 Verzugszins von 5 % auf Fr. 14'879.70 seit 29.11.2017 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2017Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21701560Fr. 100.00Verzugszins bis zum 16. Juni 2017Fr. 1'039.66zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21701560 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 16'069.36 aufgehoben. C.b Nach Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 (Vorakten 204) stellte die Vorinstanz am 4. Juli 2018 (BVGer act. 8/32, Vorakten 205) ein Fortsetzungsbegehren an das Regionale Betreibungsamt X._______. Am 10. August 2018 (Vorakten 207) wurde dem Beschwerdeführer die Konkursandrohung zugestellt. Die Vorinstanz stellte am 5. September 2018 (Vorakten 211) beim Bezirksgericht Zofingen ein Konkursbegehren. Dieses eröffnete am 30. Oktober 2018 (Vorakten 218 Beilage 1/1) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (BVGer act. 8 Beilage 13, Vorakten 224) die Nichtigkeit des Konkursentscheides des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. Oktober 2018 fest, da der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 16'069.36 aufgehoben, jedoch die Konkursandrohung im Umfang von Fr. 18'906.65 verfügt worden war. Die Vorinstanz leitete gemäss eigenen Angaben kein neues Konkursverfahren ein, da der Beschwerdeführer die offenen Beträge zwischenzeitlich bezahlt hatte (vgl. Vernehmlassung S. 4, BVGer act. 8). D. D.a Die Vorinstanz erhob für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 diverse Beiträge und Kosten (Vorakten 159, 161, 164, 166, 170, 174, 179, 182, 188, 188a, 193, 199). Es resultierte ein offener Betrag von Fr. 5'820.91 (vgl. Kontokorrentkonto 23-0002-370-2), den die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2018 (Vorakten 203) in Rechnung stellte. D.b Am 24. November 2018 sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Mahnung für den Betrag von Fr. 6'878.65 (Vorakten 215). Die in der Mahnung erwähnte Rechnung vom 1. Oktober 2018 und Zahlungserinnerung vom 5. November 2018 sind, trotz Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Akten einzureichen (BVGer act. 22), nicht aktenkundig. Der Betrag von Fr. 6'878.65 ergibt sich indes aus dem Kontokorrentkonto 23-0002-370-2 (Beilage 2 zu Vorakten 232, vgl. Tabelle auf der nächsten Seite), indem zum Saldo von Fr. 6'828.65 die Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.- hinzugerechnet werden. Datum Valuta Bezeichnung Belastung Gutschrift Saldo 30.06.18 30.06.18 -5'820.91 04.07.18 09.04.28 Kosten Beitragsverfügung 450.00 -6'270.91 04.07.18 04.07.18 Kosten Fortsetzungsbegehren 100.00 -6'370.91 05.09.18 05.09.18 Kosten Konkursbegehren 100.00 -6'470.91 23.08.18 08.09.18 Mahnkosten 50.00 -6'520.91 30.09.18 30.09.18 Beiträge S._______ vom 01.07.18 bis zum 30.09.18 382.16 -6'903.07 09.10.18 09.10.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 7'000.00 -13'903.07 09.10.18 09.10.18 Einzahlung auf Kundenkonto 7'000.00 -6'903.07 22.10.18 22.10.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 5'000.00 -11'903.07 22.10.18 22.10.18 Einzahlung auf Kundenkonto 5'000.00 -6'903.07 31.10.18 31.10.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 4'000.00 -10'903.07 31.10.18 31.10.18 Einzahlung auf Kundenkonto 4'000.00 -6'903.07 01.11.18 01.11.18 Ausgleich Betreibung/Tilgung 1726.14 -8'629.21 01.11.18 01.11.18 Einzahlung auf Kundenkonto 1'800.50 -6828.71 Rundung 0.06 -6'828.65 D.c Die Vorinstanz stellte am 21. Dezember 2018 (BVGer act. 8 Beilage 14 und 36; Vorakten 223) das Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 6'828.65 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2018, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie «5 % Verzugszins vor Betreibung» von Fr. 335.25. Gegen den Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2019 (BVGer act. 8 Beilage 15; Vorakten 226) erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 das rechtliche Gehör (BVGer act. 8 Beilage 17; Vorakten 228). Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 (BVGer act. 18; Vorakten 231) monierte der Beschwerdeführer, die Abrechnung sei nicht korrekt, er habe ein Guthaben von Fr. 8'263.30. Die Vorinstanz entgegnete mit Brief vom 8. Februar 2019 (BVGer act. 8 Beilage 19; Vorakten 232), es gebe zwei offene Konten eines mit Fr. 382.22 (Kontokorrentkonto) und eines mit Fr. 7'387.20 (Betreibungskonto). Der Beschwerdeführer führte am 1. März 2019 (BVGer act. 8 Beilage 20; Vorakten 236) aus, er habe Fr. 41'474.10 an die Auffangeinrichtung entrichtet. Er habe die Beiträge selber berechnet, was Fr. 33'210.80 ergeben habe, so dass ein Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 8'263.30 bestehe. D.d Am 5. März 2019 (Vorakten 237) teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, die Einzelfirma I._______ habe per 31. Dezember 2017 ihre Tätigkeit eingestellt. D.e Die Vorinstanz nahm am 11. März 2019 (Vorakten 241) zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung und hielt fest, sie habe die Lohndaten gemäss Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erfasst. Allerdings sei bei der beruflichen Vorsorge zu beachten, dass als Jahreslohn der Lohn gelte, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, sofern er weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt sei. Die Vorinstanz wies daraufhin, dass sie das Betreibungsverfahren fortsetze. D.f Mit Beitragsverfügung vom 20. September 2019 (BVGer act. 1/1; Vorakten 250) erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während den relevanten Beitragsjahren 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt. Nach Hinweis auf den ausstehenden Betrag und das Betreibungsverfahren verfügte die Vorinstanz: I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 5'682.23 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 5'682.23 seit 20.12.2018 und Gebühren für Mahnung vom 24. November 2018Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21803164Fr. 100.00Verzugszins bis zum 20. Dezember 2018Fr. 308.23zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21803164 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 6'140.46 zuzüglich Verzugszins 5 % auf Fr. 5'682.23 seit 20.12.2018 aufgehoben. E. Gegen die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Beitragsverfügung und der Rechtsvorschlag vom 20. September 2019 seien rückgängig zu machen und als nichtig zu erklären. Die Betreibung Nr. 21803164 sei beim Betreibungsamt X._______ zurückzuziehen und löschen zu lassen. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 8'263.30 nebst Zins zu 5% an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen. Als Begründung brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei seit 1. Oktober 2011 korrekt bei der Z._______ Sammelstiftung versichert gewesen. Trotzdem habe die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 9. Mai 2012 einen Wechsel zu ihr erzwungen. Er habe nach dem Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung Rechnungen und Mahnungen mit nicht nachvollziehbaren Beträgen erhalten. Eine nachvollziehbare Abrechnung habe er trotz Nachfrage nie erhalten. Er habe die Beiträge selber berechnet, was ein Guthaben zu seinen Gunsten von Fr. 8'263.30 ergeben habe. F. Der mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 (BVGer act. 2) eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ging fristgerecht am 18. November 2019 (BVGer act. 4) in der Gerichtskasse ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 (BVGer act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung brachte sie sinngemäss vor, die frühere Beitragsverfügung vom 9. April 2018 sei in Rechtskraft erwachsen, womit die Beiträge und Kosten bis und mit 1. Quartal 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten. Aus der angefochtenen Beitragsverfügung vom 20. September 2019 gehe hervor, dass nach Verbuchung von 14 Leistungen ein Saldo zu Gunsten der Vorinstanz von Fr. 5'682.23 bestehe. Die Vorinstanz führte die nachfolgende Tabelle auf: Position Valuta Bezeichnung Betrag Saldo 1 31.03.17 Mahnkosten Lohnliste 100.00 -99.19 2 30.06.17 Beitrag B._______ 01.04.17-30.06.2017 1'768.28 -1'867.47 3 30.06.17 Beitrag 01.04.17-30.06.2017 382.16 -2'249.63 4 08.09.17 Mahnkosten 50.00 -2'299.63 5 30.09.17 Beitrag B._______ 01.07.17-30.09.2017 1'768.28 -4'067.91 6 30.09.17 Beitrag S._______ 01.07.17-30.09.2017 382.18 -4'450.07 7 09.12.17 Mahnkosten 50.00 -4500.07 8 31.12.17 Beitrag S._______ 01.10.17-31.12.2017 382.16 -4'882.23 9 31.12.17 Mahnkosten 50.00 -4'932.23 10 09.04.18 Kosten Beitragsverfügung 450.00 -5'382.23 11 09.06.18 Mahnkosten 50.00 -5'432.23 12 04.07.18 Kosten Fortsetzungsbegehren 100.00 -5'532.23 13 05.09.18 Kosten Konkursbegehren 100.00 -5'632.23 14 08.09.18 Mahnkosten 50.00 -5'682.23 H. Mit Replik vom 8. Juni 2020 (BVGer act. 16) bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine bisherigen Anträge und deren Begründung. I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 (BVGer act. 18) wurden die Parteien darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-5621/2019 in C-5621/2019 geändert worden ist. J. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 10. Juli 2020 (BVGer act. 19) die bisherigen Anträge sowie deren Begründung. K. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (BVGer act. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [SR 172.021], soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 5), ist auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde im Rahmen des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. E. 2 hiernach) einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.3 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2). 1.4 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A- 5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.). 2. 2.1 Es folgen allgemeine Ausführungen zum Anfechtungs- und Streitgegenstand. 2.1.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden formell Verfügungen und materiell die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Es sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a). 2.1.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1b). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstandete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2c). 2.2 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 (BVGer act. 1/1). Die Vorinstanz verfügte Beiträge für das 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 sowie Verzugszinsen und Kosten. Aus dem beigelegten Kontokorrent mit dem negativen Anfangssaldo ist ersichtlich, dass in den verfügten Fr. 5'682.23 auch Ausstände für die Zeit vor dem 2. Quartal 2017 enthalten sind. Folglich erstreckt sich der Anfechtungsgegenstand auch auf diese Beträge. 2.3 Abzugrenzen ist die angefochtene Beitragsverfügung von der Beitragsverfügung vom 9. April 2018, mit welcher rechtskräftig verfügt wurde, dass per 31. März 2017 der Betrag von Fr. 19'080.20 (zuzüglich Verzugszinsen), Mahngebühren von Fr. 50.-, Betreibungsgebühren von Fr. 100 und Verzugszinse bis 16. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 1'039.66 geschuldet waren. Der Beitragsverfügung war ein Kontokorrentauszug beigelegt, mit der letzten Buchung «31.03.2017 Mahnkosten Lohnliste Fr. 100.-» und einem Negativsaldo per 31. März 2017 von Fr. 19'080.20.-. Die Vorinstanz buchte am 16. Juni 2017 den Betrag von Fr. 18'906.65 auf ein Betreibungskonto, womit auf dem Kontokorrentkonto per 16. Juni 2017 ein Negativsaldo von Fr. 173.55 verblieb. Von diesen Beträgen ist infolge Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 in der Folge auszugehen. 2.4 Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 24. Oktober 2019 (BVGer act. 1), dass die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 aufzuheben sei, womit er die Beitragsverfügung insgesamt anfocht, so dass sich vorliegend Anfechtungs- und Streitgegenstand decken. 2.5 Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegt das replikweise gestellte Begehren des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die BVG-Guthaben der ehemaligen Mitarbeiterin S._______ freizugeben und an die Nachfolgekasse ihrer Firma zu überweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es - wie vorliegend - um eine von ihr in Betreibung gesetzten Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 m.H.; sowie Jolanta Kren Kostkiewicz, in: SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11). 3.2 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung der Beiträge - unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG - grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und Jürg Brühwiler, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 3.3 3.3.1 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Auffangeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.4). Verzugszinsen auf Beitragsforderungen sind ohne Mahnung ab Fälligkeit der Forderungen geschuldet. Der Zinsenlauf betreffend Beitragszahlungen für Perioden vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung beginnt mit der Fälligkeit der Forderungen, also mit Erlass der Zwangsanschlussverfügung (Urteil des BVGer A-555/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.3.7 f.). 3.3.2 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 4 Abs. 6 f. der einschlä-gigen Anschlussbedingungen zur Anschlussverfügung vom 9. Mai 2012 Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Reglement bzw. jeweils gültigen Beitragsordnung werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitrags-rechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt. 3.4 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.- , für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 75.-, für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.-, für Lohnänderungen pro versicherte Person Fr. 100.- und für die Erstellung eines Tilgungsplanes im Minimum Fr. 100.- und im Maximum Fr. 1'000.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.). Ob die Kosten vorliegend zu Recht erhoben wurden, wird unter E. 5.1.5 geprüft. 3.5 3.5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 142 I 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2 m.w.H.) 3.5.2 Rechtsprechungsgemäss hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrundeliegenden Massnahmen und die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-2266/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist und sie zurecht einen ausstehenden Betrag von Fr. 5'682.23 zuzüglich Verzugszinse sowie Gebühren für die Mahnung vom 24. November 2018 und die Einleitung der Betreibung sowie die Kosten für die Beitragsverfügung (vgl. E. 10 der angefochtenen Verfügung) verfügt hat. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte diesbezüglich, dass er trotz Aufforderung keine nachvollziehbare Abrechnung und auch keine nachvollziehbare Aufstellung der Beiträge erhalten habe. 4.2 Eine Beitragsverfügung hat die in E. 3.5.2 hiervor aufgelisteten Angaben zu enthalten. Die relevante Beitragsperiode ergibt sich aus dem Sachverhalt der angefochtenen Beitragsverfügung vom 20. September 2019. In der beigelegten Beitragsberechnung sind die Gesamtprämiensumme pro Jahr und Quartal, sowie die notwendigen Parameter für die Beitragsberechnung enthalten. Den Erwägungen zur Beitragsverfügung sind Hinweise zur rechtlichen Grundlage und Höhe der Verzugszinsen zu entnehmen und die Berechnung derselben ist der Beitragsverfügung angehängt. Die in der relevanten Beitragsperiode gestellten Rechnungen, erfolgten Mahnungen und erhobenen Kosten und Gebühren sowie die vom Beschwerdeführer ab der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 geleisteten Zahlungen sind zwar aus dem Kontokorrent ersichtlich, jedoch beginnt dieses Kontokorrentkonto mit einem negativen Anfangssaldo von Fr. -16'415.41. Diesen Negativsaldo hat die Vorinstanz nicht begründet und er erschliesst sich auch nicht aus den Akten. Zudem sind im Kontokorrentkonto Beiträge für das 1. Quartal 2017 und rückwirkende Mutationen enthalten, welche im rechtskräftig verfügten Betrag von Fr. 18'906.65 bereits enthalten sind (vgl. Beitragsverfügung vom 9. April 2018), was zu Verwirrungen führt. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er den Ausstand von Fr. -5'682.23 nicht verstehe. Die Vorinstanz kam ihrer Begründungsplicht daher zwar nicht vollständig nach, jedoch lassen sich die verfügten Beträge anhand der Akten hinreichend eruieren, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. E. 5 hiernach).

5. Die Eruierung des Ausstandes in der Höhe von Fr. -5'682.23 erfolgt nachfolgend anhand des Kontos für die Beträge im Zusammenhang mit der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 und des Kontos für die Beträge betreffend die Beitragsverfügung vom 20. September 2019, dabei wird das erste Konto «Betreibungskonto» und das zweite Konto «Kontokorrentkonto» genannt. 5.1 5.1.1 Da die Beitragsverfügung vom 9. April 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, ist von den verfügten Beträgen auszugehen, das heisst, es ist von einem ausstehenden Betrag per 31. März 2017 von Fr. 19'080.20 auszugehen (vgl. Kontokorrentauszug, Beitragsverfügung vom 9. April 2018 S. 10, BVGer act. 8/12). Ebenfalls einer Überprüfung entzogen sind die in der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 verfügten Mahnkosten von Fr. 50.- (Mahnung vom 25. Mai 2017), Betreibungsgebühren von Fr. 100.-, Verzugszinse von Fr. 1'039.66 und die Kosten für die Beitragsverfügung von Fr. 450.-, sowie die Verzugszinse in Höhe von 1'072.93. Diese Beiträge werden im nachstehenden «Betreibungskonto» kursiv dargestellt. 5.1.2 Die anderen Kosten in diesem Zusammenhang wie Kosten für Zahlungsbefehl (Fr. 103.30, Vorakten 158), Konkursandrohung (Fr. 103.30, Vorakten 205 Beilage, Fr. 27.25, Vorakten 207 Beilage), Kostenvorschuss (Fr. 350.- Vorakten 224), Fortsetzungsbegehren (Fr. 100.-, Vorakten 205) und Konkursbegehren (Fr. 100.-, Vorakten 211) werden von der Rechtskraft der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 nicht erfasst und sind daher einer Prüfung zugänglich. 5.1.3 Die Zahlungen des Beschwerdeführers stehen den genannten Belastungen gegenüber. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem Datum der Beitragsverfügung vom 9. April 2018 Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 21'827.45 (Fr. 1'526.95, Fr. 2'500.-, Fr. 7'000.-, Fr. 5'000.-, Fr. 4'000.- und Fr. 1'800.50) geleistet hat. 5.1.4 Aus dem Gesagten ergibt sich die folgende Zusammenstellung für das «Betreibungskonto» (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite): BETREIBUNGSKONTO Bezeichnung Belastungen Gutschrift Negativer Anfangssaldo 18'906.65 Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2017 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung 100.00 Verzugszins bis 16. Juni 2017 1'039.66 Kosten Beitragsverfügung 450.00

1) Kosten Zahlungsbefehl (Vorakten 158) 103.30

2) Kosten Konkursandrohung (Vorakten 205 Beilage) 103.30

3) Kosten Konkursandrohung (Vorakten 207 Beilage) 27.25

4) Kostenvorschuss (Vorakten 224) 350.00

5) Kosten Fortsetzungsbegehren (Vorakten 205) 100.00

6) Kosten Konkursbegehren (Vorakten 211) 100.00 Verzugszins per 1. November 2018 1'072.93 Zahlung vom 25. September 2017 1'526.95 Zahlung vom 29. November 2017 2'500.00 Zahlung vom 9. Oktober 2018 7'000.00 Zahlung vom 22. Oktober 2018 5'000.00 Zahlung vom 31. Oktober 2018 4'000.00 Zahlung vom 1. November 2018 1'800.50 Zwischentotal 22'403.09 21'827.45 Saldo 575.64 Total 22'403.09 22'403.09 5.1.5 Die Kosten Ziff. 1) bis 6) (nicht kursiv dargestellt, vgl. Tabelle 5.1.4 hiervor) sind nach der rechtskräftigen Beitragsverfügung vom 9. April 2018 erhoben worden und nachfolgend zu überprüfen. 5.1.5.1 Das Obergericht des Kantons Aargau erkannte mit Urteil ZSU.2018.329 vom 21. Dezember 2018 (BVGer act. 8/13), dass der Konkursentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. 21701560 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ vom 20. Juni 2017 nichtig ist (Dispositivziffer 1). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 350.- wurde der Klägerin auferlegt (Dispositivziffer 3). 5.1.5.2 Die Klägerin im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau war die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. 5.1.5.3 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung hat keinerlei rechtliche Relevanz - so, als wäre sie nie erlassen worden. Nichtige Verfügungen entfalten folglich zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent. Entsprechend ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 V 362; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.3 [nicht publ. E. in BGE 142 II 411]); Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, § 15 Rz. 1096ff. m.H.). 5.1.5.4 Konsequenterweise wurden vom Obergericht des Kantons Aargau die Kosten für den vorinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz überbunden, da diese die Nichtigkeit zu vertreten hatte. Die Überwälzung des Kostenvorschusses von Fr. 350.- an den Beschwerdeführer ist unzulässig, da das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau in Rechtskraft erwachsen ist. Der Vorinstanz wäre es freigestanden, das Urteil hinsichtlich der Kostenauflage anzufechten, was sie unterliess, womit sie die Verfahrenskosten von Fr. 350.- selber zu tragen hat. 5.1.5.5 Ebenfalls wurden die Kosten Ziff. 1) bis 6) (vgl. Tabelle 5.1.4 hiervor) zu Unrecht erhoben, denn die Betreibungskosten sind durch den Gläubiger vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG; Urteile des BVGer C-3484/2019 vom 3. März 2021 E. 5.3.3; C-5956/2011 vom 18. November 2013 E. 9.4). 5.1.5.6 Hinzukommt, dass für nicht vorgeschriebene, unnötige oder nicht vorgenommene Amtshandlungen keine Gebührenpflicht besteht (BGE 136 III 155 E. 3.3.4). Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die wie vorliegend zu einem nichtigen Konkursentscheid führen. 5.1.5.7 Folglich sind die Kosten Ziff. 1) bis 6) (vgl. Tabelle 5.1.4 hiervor) im Umfang von insgesamt Fr. 783.85 (Fr. 103.30+ Fr. 103.30 + Fr. 27.25 + Fr. 350.- + Fr. 100.- + Fr. 100.-) nicht zu berücksichtigen. 5.2 Der Betrag von Fr. -173.55 verblieb auf dem «Kontokorrentkonto» (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinzu kamen Beiträge für das 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 sowie Kosten für Mahnungen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls der negative Saldo des «Betreibungskontos». Die Beträge lassen sich wie folgt darstellen (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite). KONTOKORRENTKONTO Bezeichnung Belastungen Gutschrift Negativer Anfangssaldo 173.55 Saldo aus «Betreibungskonto» 575.64 Beiträge B._______ 01.04.17-30.06.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.04.17-30.06.2017 382.16 Mahnung vom 24. August 2017 (Vorakten 164) 50.00 Beiträge B._______ 01.07.17-30.09.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.07.17-30.09.2017 382.16 Mahnung vom 24. November 2017 (Vorakten 174) 50.00 Beiträge S._______ 01.10.17-31.12.2017 382.16 Mahnung vom 24. Februar 2018 (Vorakten 188) 50.00 Mahnung vom 25. Mai 2018 (Vorakten 199) 50.00 Mahnung vom 24. August 2018 (Vorakten 209) 50.00 Zwischentotal 5'682.23 Gebühren Mahnung vom 24.11. 2018 (Vorakten 215) 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung 100.00 Verzugszins 308.23 Total 6'140.46 5.2.1 Die vorinstanzliche Berechnung der für das 2. Quartal 2017 bis 4. Quartal 2017 geschuldeten Beiträge, sowie zusätzlich der Beiträge für das 1. Quartal 2017, welches nicht Verfügungsgegenstand bildet, ist aus der Beilage 2 zur angefochtenen Verfügung ersichtlich. 5.2.1.1 Gestützt auf die Lohnbescheinigungen der SVA Aargau für das Beitragsjahr 2017 (BVGer act. 8/26) betrug der AHV-Lohn von B._______ im Jahr 2017 Fr. 54'600.-. Diesen Lohn rechnete die Vorinstanz zu Recht auf einen Jahreslohn um, was Fr. 72'800.- ergab. Die Abweichung zu den Berechnungen des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass dieser die AHV-Löhne nicht auf einen Jahreslohn umrechnete (BVGer act. 1/14). Vom Jahreslohn ist der Koordinationsabzug vorzunehmen, der im Jahr 2017 Fr. 24'675.- betrug. Aus der Summe resultiert der versicherte Lohn von Fr. 48'125.- (Fr. 72'800 - Fr. 24'675). Der Beilage 3 zur angefochtenen Verfügung sind die Beitragssätze zu entnehmen. B._______ war im Jahr 2017 38 Jahre alt. Die Beitragsätze für B._______ setzten sich im Jahr 2017 zusammen aus 10 % Sparbeitrag, 3.7 % Risikobeitrag (2.1 % Risiko IV, 0.3 % Risiko Tod, 0.6 % Risiko Umwandlungssatz, 0.6 % Risiko Teuerung und 0.1 % SiFo [Sicherheitsfonds]) und 1.4 % Verwaltungskosten. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt im Minimum Fr. 72.- und im Maximum Fr. 480.-. Die Beitragssätze enthalten die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge; aufgeschlüsselt resultieren die von der Vorinstanz berechneten Prozent-sätze 5 % Sparbeitrag Arbeitgeber und 5 % Sparbeitrag Arbeitnehmer sowie 1.85 % Risikobeitrag Arbeitgeber und 1.85 % Risikobeitrag Arbeitnehmer. Die Verwaltungskosten betragen vorliegend Fr. 480.- (Maximalbetrag), das heisst Fr. 240.- je für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber ((48'125 x 0.05) + (48'125 x 0.0185) + (240)) = Fr. 3'536.56 Arbeitnehmer ((48'125 x 0.05) + (48'125 x 0.0185) + (240)) = Fr. 3'536.56 Beiträge 2. Quartal: (3'536.56 + 3'536.56) x 90 : 360 = 1'768.28 Beitrage 3. Quartal: (3'536.56 + 3'536.56) x 90 : 360 = 1'768.28 Die Beitragsberechnungen der Vorinstanz für B._______ sind vorliegend nicht zu beanstanden. 5.2.1.2 Gestützt auf die Lohnbescheinigungen der SVA Aargau für das Beitragsjahr 2017 (BVGer act. 8/26) betrug der AHV-Lohn von S._______ im Jahr 2017 Fr. 31'655.-. Vom Jahreslohn ist der Koordinationsabzug vorzunehmen, der im Jahr 2017 Fr. 24'675.- betrug. Aus der Summe resultiert der versicherte Lohn von Fr. 6'980.- (Fr. 31'655 - Fr. 24'675). Der Beilage 3 zur angefochtenen Verfügung sind die Beitragssätze zu entnehmen. S._______ war im Jahr 2017 56 Jahre alt. Die Beitragsätze für S._______ setzten sich im Jahr 2017 zusammen aus 18 % Sparbeitrag, 3.9 % Risikobeitrag (2.7 % Risiko IV, 0.1% Risiko Tod, 0.6 % Risiko Umwandlungssatz, 0.4 % Risiko Teuerung und 0.1 % SiFo und 97.72 Verwaltungskosten). Die Verwaltungskosten belaufen sich auf Fr. 97.72 (1.4% x Fr. 6'980.-), das heisst Fr. 48.86 je für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beitragssätze enthalten die Arbeitnehmer und die Arbeitgeberbeiträge; aufgeschlüsselt resultieren die von der Vorinstanz berechneten Prozentsätze 9 % Sparbeitrag Arbeitgeber und 9 % Sparbeitrag Arbeitnehmer sowie 1.95 % Risikobeitrag Arbeitgeber und 1.95 % Risikobeitrag Arbeitnehmer. Arbeitgeber ((6'980 x 0.09) + (6'980 x 0.0195) + (48.86)) = Fr. 813.17 Arbeitnehmer ((6'980 x 0.09) + (6'980 x 0.0195) + (48.86)) = Fr. 813.17 Beiträge 2. Quartal: (813.17 + 813.17) x 90 : 360 = 406.59 Beitrage 3. Quartal: (813.17 + 813.17) x 90 : 360 = 406.59 Beiträge 4. Quartal: (813.17 + 813.17) x 90 : 360 = 406.59 Die Vorinstanz berechnete für S._______ zu tiefe Beiträge, da sie die Verwaltungskosten nicht berücksichtigte. Die Summe aller Beiträge ergibt vorliegend Fr. 4'756.33 (406.59 + 406.59 + 406.59 + 1'768.28 + 1'768.28). 5.2.2 Die geltend gemachten Kosten für die Mahnung vom 24. November 2018 (Vorakten 215) in der Höhe von Fr. 50.- sowie die Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 21803164 vom 31. Dezember 2018 (Vorakten 223) in der Höhe von Fr. 100.- sind nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen (vgl. Beilage zu act. 1) und die Inkassomassnahmen klar bezeichnet sowie aktenmässig belegt sind (Urteil des BVGer C-3484/2019 vom 3. März 2021 E. 5.3.2). 5.3 Aus den unter E. 5.1 und E. 5.2 vorgenommenen Korrekturen ergibt sich das Folgende für das «Betreibungskonto»: BETREIBUNGSKONTO Bezeichnung Belastungen Gutschrift Negativer Anfangssaldo 18'906.65 Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2017 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung 100.00 Verzugszins bis 16. Juni 2017 1'039.66 Kosten Beitragsverfügung 450.00 Verzugszins per 1. November 2018 1'072.93 Zahlung vom 25. September 2017 1'526.95 Zahlung vom 29. November 2017 2'500.00 Zahlung vom 9. Oktober 2018 7'000.00 Zahlung vom 22. Oktober 2018 5'000.00 Zahlung vom 31. Oktober 2018 4'000.00 Zahlung vom 1. November 2018 1'800.50 Zwischentotal 21'619.24 21'827.45 Saldo 208.21 Total 21'827.45 21'827.45 Der Saldo von Fr. 208.21 ist auf das «Kontokorrentkonto» zu übertragen (vgl. Tabelle auf der nächsten Seite): KONTONTOKORRENTKONTO Bezeichnung Belastung Gutschrift negativer Anfangssaldo 173.55 Saldo aus «Betreibungskonto» 208.21 Beiträge B._______ 01.04.17-30.06.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.04.17-30.06.2017 406.59 Mahnung vom 24. August 2017 (Vorakten 164) 50.00 Beiträge B._______ 01.07.17-30.09.2017 1'768.28 Beiträge S._______ 01.07.17-30.09.2017 406.59 Mahnung vom 24. November 2017 (Vorakten 174) 50.00 Beiträge S._______ 01.10.17-31.12.2017 406.59 Mahnung vom 24. Februar 2018 (Vorakten 188) 50.00 Mahnung vom 25. Mai 2018 (Vorakten 199) 50.00 Mahnung vom 24. August 2018 (Vorakten 209) 50.00 Zwischentotal 5'179.88 208.21 Saldo 4'971.67 Total 5'179.88 5'179.88 Der geschuldete Betrag reduziert sich vorliegend von Fr. 5'682.23 auf Fr. 4'971.67. 5.4 Hieraus ergeben sich die folgenden neuen Zinsberechnungen: Die Zinsberechnungen für die Beiträge für B._______ sind korrekt und zu übernehmen, das heisst Fr. 130.17 und Fr. 108.06. Für die Zinsberechnung betreffend die Beiträge für S._______ sind statt Fr. 382.16 Fr. 406.59 einzusetzen: Zinsberechnung vom 30.6.2017-20.12.2018, das heisst für 530 Tage: (406.59 x 0.05 x 530) : 360 = 29.93 Zinsberechnung vom 30.9.2017-20.12.2018, das heisst für 440 Tage: (406.59 x 0.05 x 440) : 360 = 24.85 Zinsberechnung vom 31.12.2017-20.12.2018, das heisst für 350 Tage: (406.59 x 0.05 x 350) : 360 = 19.764 gerundet 19.76 Total resultiert ein Verzugszins von Fr. 312.77 (130.17 + 108.06 + 29.93 + 24.85 + 19.76).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gutzuheissen und die angefochtene Beitragsverfügung wie folgt zu ändern ist. I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 4'971.67 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018und Gebühren für Mahnung vom 24. November 2018Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21803164Fr. 100.00Verzugszins bis zum 20. Dezember 2018Fr. 312.77zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21803164 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 5'434.44 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018 aufgehoben. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer sind reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen, die dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen werden. Die Restanz in der Höhe von Fr. 200.- sind dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen und die Beitragsverfügung vom 20. September 2019 wie folgt geändert: I.Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 4'971.67 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018 und Gebühren für Mahnung vom 24. November 2018Fr. 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. 21803164Fr. 100.00Verzugszins bis zum 20. Dezember 2018Fr. 312.77zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21803164 des Regionalen Betreibungsamtes X._______ wird im Betrag von Fr. 5'434.44 zuzüglich Verzugszins 5% auf Fr. 4'971.67 seit 20.12.2018 aufgehoben.

2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz in der Höhe von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtskurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: