Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 2. August 2011 zwangsweise an (act. 6). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Am 7. Februar 2013 teilte die Auffang-einrichtung der Arbeitgeberin mit, dass sie den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2011 durchgeführt habe (act. 7). In der Folge fakturierte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin jeweils vierteljährlich die Beiträge für den einzigen gemeldeten Arbeitnehmer B._______. B. B.a Am 1. April 2018 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Beitrag für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2018, die Beitragsausstände vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 und diverse Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 9'457.80 in Rechnung (act. 47). Nach erfolgloser Mahnung (act. 49) leitete sie am 25. Juni 2018 beim Betreibungsamt C._______ die Betreibung ein für eine Forderung von Fr. 9'991.80 (Kontokorrent Fr. 9'433.80 nebst Zinsen zu 5 % seit 22. Juni 2018, Betreibungskosten Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie 5 % Verzugszins vor Betreibung Fr. 408.- [act. 50]). Der Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2018 wurde der Arbeitgeberin am 29. Juni 2018 zugestellt. Sie erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 51). B.b Am 6. Juli 2018 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör (act. 52). Daraufhin teilte B._______ mit Schreiben vom 2. August 2018 mit, dass er das Geschäft vor 12 Jahren von seinem Vater übernommen habe. Im Unterschied zu früher sei er nicht Arbeitgeber und beschäftige seit diesem Zeitpunkt keine Angestellten. Er beziehe keinen festen oder regelmässigen Lohn und trage das volle Geschäftsrisiko. Offenbar sei dieser Übergang nie berücksichtigt worden. Gemäss Definition sei er seit damals selbständig und nicht BVG-pflichtig. Es könnte höchstens eine Versicherung auf freiwilliger Basis diskutiert werden. Er habe sich bei der Auffangeinrichtung nie abgemeldet. Er habe somit schon lange das Recht auf die Auszahlung seines Guthabens, was eine Forderung der Auffangeinrichtung ihm gegenüber ausschliesse (act. 53). B.c Mit Schreiben vom 14. August 2018 wies die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin darauf hin, dass B._______ als Inhaber einer Aktiengesellschaft als Angestellter gelte und somit auch der Sozialversicherungspflicht unterstellt sei. Gemäss den massgebenden Angaben der AHV-Ausgleichkasse habe er sich Löhne ausbezahlt, welche dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstehen würden. Werde bis am 25. August 2018 weder der Rechtsvorschlag zurückgezogen noch die Forderung vollständig beglichen, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen (act. 54). B.d Am 11. Juni 2019 erliess die Auffangeinrichtung betreffend Beitragsjahre 2016 (3./4. Quartal), 2017 und 2018 (1. Quartal) die folgende Verfügung (act. 55): I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung CHF 8'983.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 8'983.84 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 408.00zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C.______ wird im Betrag von CHF 9'541.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 8'983.84 seit 22. Juni 2018 aufgehoben. C. Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Beilage der Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 8. Januar 2018 betreffend Lohnbeiträge 2017 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- (BVGer-act. 2) wurde am 29. Juli 2019 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz teilte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 mit, dass sie Abklärungen bei der Ausgleichskasse des Kantons (...) getätigt habe. Gestützt darauf beantragte sie, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Ziffern I und II der Beitragsverfügung vom 11. Juni 2019 seien wie folgt abzuändern (BVGer-act. 8): I.Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung CHF 3'227.27 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'227.27 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 199.57zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von CHF 3'576.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'227.27 seit 22. Juni 2018 aufgehoben. F. In ihrer Replik vom 23. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass B._______ selbständig erwerbend sei. Sollte dies nicht der Fall sein, sei sie mit der reduzierten Forderung von Fr. 3'227.27 einverstanden (BVGer-act. 10). G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. November 2019 an ihren in der Vernehmlassung vom 19. September 2019 gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 12). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Beitragsverfügung vom 11. Juni 2019 betreffend die Beitragsjahre 2016 (3./4. Quartal), 2017 und 2018 (1. Quartal). Prozessthema ist die Rechtmässigkeit der für diesen Zeitraum erhobenen Beiträge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 ihre Beitragsforderung reduziert, was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Oktober 2019 im Eventualstandpunkt anerkannt hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der bereits am 26. Oktober 2012 verfügte Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz.
E. 3.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG [SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen, der in den hier massgebenden Jahren 2016 bis 2018 Fr. 21'150.- betragen hat (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1] in der jeweils gültigen Fassung). Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG; der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Obligatorium, es sei denn, sie seien als Berufsgruppe auf Antrag ihrer Berufsverbände vom Bundesrat der obligatorischen Versicherung unterstellt worden (Art. 3 BVG).
E. 3.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2).
E. 3.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
E. 3.4 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG ist die Auffangeinrichtung zum Erlass von Beitragsverfügungen befugt (Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2018 E. 1.1). Die Verfügungen der Auffangeinrichtung sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die Auffangeinrichtung kann deshalb im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit der Festsetzung der geschuldeten Beiträge im Verwaltungsverfahren selber beseitigen (Art. 79 Abs. 1 SchKG; BGE 139 III 288 E. 2.3). Damit fällt sie - ebenso wie im Beschwerdefall das Gericht - nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Dessen ungeachtet bleibt das ordentliche Verfahren in derartigen Fällen das Verwaltungsverfahren und nicht der Zivilprozess (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.4 mit Hinweis).
E. 3.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2).
E. 3.6 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.- und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.).
E. 4 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass B._______ als ein der obligatorischen Versicherung unterstellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG zu betrachten ist.
E. 4.1 Es ist unbestritten und ausreichend belegt, dass B._______ alleiniger Inhaber der Beschwerdeführerin («Ich habe vor 12 Jahren das Geschäft des Vaters vollständig übernommen»; act. 53) und als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (act. 26).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei B._______ um einen nicht dem BVG-Obligatorium unterstellten Selbständigerwerbenden handelt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass B._______ alleine unter eigenem Namen arbeite und in keinem Angestelltenverhältnis stehe. Er habe keinen Arbeitgeber und beschäftige keine Angestellten. Er beziehe keinen regelmässigen Lohn, sei unabhängig und trage das Risiko. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Er gelte daher als selbständig erwerbend. Sollte dies nicht der Fall sein, sei zu berücksichtigen, dass B._______ gemäss Schlussrechnung der AHV-Beiträge im Jahr 2017 lediglich einen Lohn von brutto Fr. 18'447.- bezogen habe und somit keine BVG-Beiträge schuldig sei. Diese Lohnsumme sei vom Revisor der SUVA im Auftrag der Ausgleichskasse überprüft worden.
E. 4.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie bereits betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2016 dreimal die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin habe einleiten müssen. Da diese jeweils Rechtsvorschlag erhoben habe, habe sie insgesamt drei Beitragsverfügungen mit Aufhebung des Rechtsvorschlags erlassen, welche alle in Rechtskraft erwachsen seien. In den drei nachfolgenden Konkursverfahren habe die Beschwerdeführerin die Forderungen nach Ansetzung oder anlässlich der Konkursverhandlung dann jeweils vollumfänglich bezahlt. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass sie die Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis des von der Beschwerdeführerin auf den Lohmeldelisten deklarierten Jahreslohns von jeweils Fr. 48'000.- abgerechnet habe. Nach Erhebung der Beschwerde am 23. August 2019 habe sie bei der Ausgleichskasse des Kantons (...) die Lohnbescheinigungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2012 bis 2018 eingeholt. Demnach habe B._______ bei der Beschwerdeführerin Jahreseinkommen von Fr. 48'000.- (2016), Fr. 18'447.- (2017) und Fr. 38'956.80 (2018) erzielt. Dieses Einkommen habe somit in den Jahren 2016 und 2018 über der Eintrittsschwelle gelegen. Aufgrund der klaren Praxis betreffend grundsätzlichem Arbeitnehmerstatus von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft sei auf die AHV-rechtliche Unterstellung abzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zwangsanschlussverfügung vom 26. Oktober 2012 unangefochten rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin hätte bereits damals die Versicherungspflicht von B._______ bestreiten müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sie damit nicht zu hören. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch die drei bereits früher erlassenen Beitragsverfügungen nicht angefochten (bzw. habe bei letzterer nach erhobener Beschwerde den Kostenvorschuss nicht bezahlt) und in den darauffolgenden drei Konkursverfahren die Forderungen jeweils beglichen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin könne und dürfe nach Treu und Glauben als Anerkennung der Versicherungspflicht verstanden werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, weil sie in den Lohnmeldelisten für die Jahre 2012 bis 2015 ohne zusätzlichen Vermerk für B._______ stets einen Jahreslohn von Fr. 48'000.- deklariert habe. Erst in der Lohnmeldeliste 2016 finde sich ein zusätzlicher Vermerk («freiwillig versichert?!») und erst ab der Lohnmeldeliste 2017 werde die Versicherungspflicht bestritten. Dieses Verhalten untermauere die Arbeitnehmerstellung von B._______.
E. 4.4 Die Begriffe des dem Versicherungsobligatorium unterstellten Arbeitnehmers und des Selbständigerwerbenden sind grundsätzlich im Sinne des AHVG zu verstehen. Das AHV-Beitragsstatut ist für die berufliche Vorsorge zwar nicht verbindlich (BGE 129 V 237 E. 3; Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.2); allerdings dürfen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht ohne Not davon abweichen (Urteil des BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 4.4.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen).
E. 4.4.2 Die Rechtsprechung geht bei Personen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus und qualifiziert deren Entschädigung als massgebenden Lohn. Ob davon in ganz besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn der Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber, soweit ersichtlich, Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bisher stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2006 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 3.1.1). Wer als Alleinaktionär in seiner Gesellschaft arbeitet, ist zivil- und steuerrechtlich wie auch im Sinne des BVG als Arbeitnehmer zu qualifizieren und untersteht dem Obligatorium (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 6).
E. 4.5 Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine abweichende Betrachtungsweise, muss sich doch B._______ als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin die rechtliche Selbständigkeit «seiner» Gesellschaft entgegenhalten lassen (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2006 E. 4.4 mit Hinweis). Ebenso muss er sich auf der Tatsache behaften lassen, dass er von der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft einen Lohn bezieht, für die AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Von der Vorinstanz nach Erhebung der Beschwerde getätigte Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse des Kantons (...) in den hier fraglichen Jahren eine AHV-pflichtige Jahreslohnsumme für ihren Arbeitnehmer B._______ von Fr. 48'000.- (2016), Fr. 18'447.- (2017) und von Fr. 38'956.80 (2018) deklarierte (act. 58), die von der Ausgleichskasse als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgerechnet wurden (vgl. Beitragsabrechnung für das Jahr 2017 vom 8. Januar 2018; act. 56). Die Vorinstanz ist an diese Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). AHV-rechtlich ist B._______ somit als Bezüger von massgebendem Lohn und somit als unselbständig Erwerbender zu betrachten. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz B._______ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin betrachtet.
E. 5 Zu prüfen bleibt die Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung samt Kosten.
E. 5.1 Die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Beiträge für das 3./4. Quartal 2016, für das Jahr 2017 und für das 1. Quartal 2018 basieren gemäss der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin auf einem Jahreseinkommen von B._______ von jeweils Fr. 48'000.- (act. 28). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wies das Kontokorrent der Beschwerdeführerin den folgenden Saldo auf: Beiträge 3. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 4. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 1. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 2. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 3. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 4. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 1. Quartal 2018 Fr. 1'347.02
E. 5.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die folgende Forderung festgelegt: Forderung (Kontokorrent)Fr. 8'983.84 Verzugszins von 5 % seit 22.06.2018 auf Fr. 8'983.84 Gebühren Mahnung vom 25.05.2018Fr. 50.- Betreibungsgebühren Fr. 100.- Verzugszins von 5 % bis 22.06.2018Fr. 408.- Total Fr. 9'541.84
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz aufgrund der neu vorliegenden Lohnbescheinigungen der Jahre 2016 bis 2018 mit den Jahreseikommen von Fr. 48'000.-, Fr. 18'447.- und Fr. 38'956.80 die Forderung wie folgt reduziert: ForderungFr. 3'227.27 Verzugszins von 5 % seit 22.06.2018 auf Fr. 3'227.27 Gebühren Mahnung vom 25.05.2018Fr. 50.- Betreibungsgebühren Fr. 100.- Verzugszins von 5 % bis 22. Juni 2018Fr. 199.57 Total Fr. 3'576.-
E. 5.3.1 Die von der Vorinstanz noch geltend gemachte Grundforderung von Fr. 3'227.-, die von der Beschwerdeführerin replikweise im Eventualstandpunkt anerkannt wurde, setzt sich aus den folgenden Beitragsausständen zusammen: Beiträge 3. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 4. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 1. Quartal 2018 Fr. 824.79 TotalFr. 3'227.27 Wie der Vernehmlassung zu entnehmen ist, bleiben die Beiträge für das Jahr 2016 (3. und 4. Quartal) unverändert. Dagegen fallen die Beiträge für das Jahr 2017 mangels Erreichens der Eintrittsschwelle komplett weg und die Beiträge für das Jahr 2018 (1. Quartal) reduzieren sich aufgrund des tieferen Jahreseinkommens von Fr. 1'347.02 auf Fr. 824.79. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Grundforderung von Fr. 3'227.- ist nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Grundforderung hat die Vorinstanz aber - im Gegensatz zur Verzugszinsberechnung (siehe unten E. 5.3.2) - übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Kontokorrekt per 30. Juni 2016 noch über ein Restguthaben von Fr. 23.98 verfügt hat (act. 59). Um diesen Betrag ist die Grundforderung auf Fr. 3'203.29 zu reduzieren.
E. 5.3.2 Die geltend gemachten Kosten für die Mahnung vom 25. Mai 2018 von Fr. 50.- sowie die Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- sind nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen (Beilage zu act. 55) und die Inkassomassnahmen klar bezeichnet und aktenmässig belegt sind (act. 49, act. 50; vgl. Urteil des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.1). Ebenso ist die Vorinstanz berechtigt, für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Verzugszinsen von 5 % zu verlangen (vgl. Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). Der geltend gemachte Verzugszins von 5 % bis 22. Juni 2018 im Betrag von Fr. 199.57 basiert auf einer nachvollziehbaren Berechnung (Beilage 4 zu act. 55), weshalb die Verzugszinsforderung nicht zu beanstanden ist.
E. 5.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 aus, dass auch die Mahnkosten für die offenen Beiträge 2016 von Fr. 100.- sowie die für die heute nicht mehr relevanten Beiträge 2017 von Fr. 200.- unverändert geschuldet seien. Die Beiträge 2017 seien damals zu Recht erhoben worden, da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in den Lohnmeldelisten davon habe ausgegangen werden dürfen, dass auch für das Jahr 2017 Beiträge geschuldet seien. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt mit den erfolgten Mahnungen ein durch die Beschwerdeführerin schuldhaft verursachter Verwaltungsaufwand entstanden ist, welcher von dieser zu ersetzen sei. Die Höhe der Kosten ist durch das Kostenreglement der Vorinstanz ausgewiesen. Die beiden Mahnungen für die Beiträge des 3. und 4. Quartals des Jahres 2016 vom 24. November 2016 (act. 31) und vom 24. Februar 2017 (act. 34) sind aktenkundig. Ebenfalls aktenmässig belegt sind die vier Mahnungen für das Beitragsjahr 2017 vom 25. Mai 2017 (act. 37), vom 24. August 2017 (act. 40), vom 24. November 2017 (act. 43) und vom 24. Februar 2018 (act. 46). Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, diese Mahnkosten in ihrem Antrag auf Anpassung des Dispositivs zu erwähnen, was unter den gegebenen Umständen als Versehen zu betrachten und entsprechend zu berichtigen ist. (vgl. Urteil des BVGer A-4018/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.7.2). Die Kontokorrent-Posten «17.01.18, Kosten Fortsetzungsbegehren, geschuldet, 100.00» und «15.02.18, Kosten Konkursbegehren, geschuldet, 100.00» sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da Betreibungskosten durch den Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. auch Urteil des BVGer C-5956/2011 vom 18. November 2013 E. 9.4).
E. 5.4 Zusammenfassend ist in insoweiter Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Vorinstanz Beiträge für das 3. und 4. Quartal 2016 sowie für das 1. Quartal 2018 von Fr. 3'203.29 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 3'203.29 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2018 von Fr. 50.-, Gebühren für die Mahnungen 2016/2017 von Fr. 300.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 22. Juni 2018 von Fr. 199.57 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ ist im Betrag von CHF 3'852.86 zuzüglichVerzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 16. März 2018 aufzuheben.
E. 6 Mahnungen à Fr. 50.-Fr. 300.- Betreibungs- und KonkurskostenFr. 200.- abzüglich Restguthaben KontokorrentFr. 23.98 Saldo KontokorrentFr. 8'983.84
E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht und/oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52; vgl. auch Urteile des BVGer A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für die Jahre 2017 und 2018 und der damit zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die eingeholten Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Beiträge gestützt auf die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Jahreslöhne (Lohnmeldelisten, act. 28) berechnet und erhoben hat. Mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 hat sie der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und sie zur Einreichung von Unterlagen bis zum 5. August 2018 aufgefordert (act. 52). Die Beschwerdeführerin hat darauf jedoch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Juni 2019, das heisst während rund 10 Monaten, nicht reagiert und hat die verlangten Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Erst mit ihrer Beschwerde hat sie die Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 8. Januar 2018 betreffend Lohnbeiträge 2017 eingereicht, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlasste, die schliesslich zur Reduktion der Beitragsforderung führten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Schlussrechnung vom 8. Januar 2018 nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht hat. Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht hat, so dass ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten ohne Einschränkung aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des BVGer C-2613/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 7.6.2 und E. 7.6.3). Dementsprechend werden die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 6.3 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Vorinstanz, welche als Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG die obligatorische Versicherung durchführt (BGE 126 V 143 E. 4b; Urteil des BVGer C-2613/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 7.6.2 und E. 7.7.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 wie folgt abgeändert werden: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 3'203.29 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00 Gebühren für Mahnungen 2016/2017CHF 300.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 199.57zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von CHF 3'852.86 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 16. März 2018 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3484/2019 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags (Verfügung vom 11. Juni 2019). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 2. August 2011 zwangsweise an (act. 6). Diese Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. Am 7. Februar 2013 teilte die Auffang-einrichtung der Arbeitgeberin mit, dass sie den Zwangsanschluss rückwirkend per 1. August 2011 durchgeführt habe (act. 7). In der Folge fakturierte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin jeweils vierteljährlich die Beiträge für den einzigen gemeldeten Arbeitnehmer B._______. B. B.a Am 1. April 2018 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Beitrag für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2018, die Beitragsausstände vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2017 und diverse Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 9'457.80 in Rechnung (act. 47). Nach erfolgloser Mahnung (act. 49) leitete sie am 25. Juni 2018 beim Betreibungsamt C._______ die Betreibung ein für eine Forderung von Fr. 9'991.80 (Kontokorrent Fr. 9'433.80 nebst Zinsen zu 5 % seit 22. Juni 2018, Betreibungskosten Fr. 100.-, Mahnkosten von Fr. 50.- sowie 5 % Verzugszins vor Betreibung Fr. 408.- [act. 50]). Der Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2018 wurde der Arbeitgeberin am 29. Juni 2018 zugestellt. Sie erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 51). B.b Am 6. Juli 2018 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör (act. 52). Daraufhin teilte B._______ mit Schreiben vom 2. August 2018 mit, dass er das Geschäft vor 12 Jahren von seinem Vater übernommen habe. Im Unterschied zu früher sei er nicht Arbeitgeber und beschäftige seit diesem Zeitpunkt keine Angestellten. Er beziehe keinen festen oder regelmässigen Lohn und trage das volle Geschäftsrisiko. Offenbar sei dieser Übergang nie berücksichtigt worden. Gemäss Definition sei er seit damals selbständig und nicht BVG-pflichtig. Es könnte höchstens eine Versicherung auf freiwilliger Basis diskutiert werden. Er habe sich bei der Auffangeinrichtung nie abgemeldet. Er habe somit schon lange das Recht auf die Auszahlung seines Guthabens, was eine Forderung der Auffangeinrichtung ihm gegenüber ausschliesse (act. 53). B.c Mit Schreiben vom 14. August 2018 wies die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin darauf hin, dass B._______ als Inhaber einer Aktiengesellschaft als Angestellter gelte und somit auch der Sozialversicherungspflicht unterstellt sei. Gemäss den massgebenden Angaben der AHV-Ausgleichkasse habe er sich Löhne ausbezahlt, welche dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstehen würden. Werde bis am 25. August 2018 weder der Rechtsvorschlag zurückgezogen noch die Forderung vollständig beglichen, werde der Rechtsvorschlag beseitigt und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen (act. 54). B.d Am 11. Juni 2019 erliess die Auffangeinrichtung betreffend Beitragsjahre 2016 (3./4. Quartal), 2017 und 2018 (1. Quartal) die folgende Verfügung (act. 55): I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung CHF 8'983.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 8'983.84 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 408.00zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C.______ wird im Betrag von CHF 9'541.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 8'983.84 seit 22. Juni 2018 aufgehoben. C. Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Beilage der Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 8. Januar 2018 betreffend Lohnbeiträge 2017 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- (BVGer-act. 2) wurde am 29. Juli 2019 geleistet (BVGer-act. 4). E. Die Vorinstanz teilte in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 mit, dass sie Abklärungen bei der Ausgleichskasse des Kantons (...) getätigt habe. Gestützt darauf beantragte sie, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Ziffern I und II der Beitragsverfügung vom 11. Juni 2019 seien wie folgt abzuändern (BVGer-act. 8): I.Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung CHF 3'227.27 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'227.27 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 199.57zu bezahlen. II.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von CHF 3'576.84 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'227.27 seit 22. Juni 2018 aufgehoben. F. In ihrer Replik vom 23. Oktober 2019 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei nach wie vor der Ansicht, dass B._______ selbständig erwerbend sei. Sollte dies nicht der Fall sein, sei sie mit der reduzierten Forderung von Fr. 3'227.27 einverstanden (BVGer-act. 10). G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. November 2019 an ihren in der Vernehmlassung vom 19. September 2019 gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 12). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Beitragsverfügung vom 11. Juni 2019 betreffend die Beitragsjahre 2016 (3./4. Quartal), 2017 und 2018 (1. Quartal). Prozessthema ist die Rechtmässigkeit der für diesen Zeitraum erhobenen Beiträge. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 ihre Beitragsforderung reduziert, was die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 23. Oktober 2019 im Eventualstandpunkt anerkannt hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der bereits am 26. Oktober 2012 verfügte Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. 3. 3.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG [SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen, der in den hier massgebenden Jahren 2016 bis 2018 Fr. 21'150.- betragen hat (Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1] in der jeweils gültigen Fassung). Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem AHVG; der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Obligatorium, es sei denn, sie seien als Berufsgruppe auf Antrag ihrer Berufsverbände vom Bundesrat der obligatorischen Versicherung unterstellt worden (Art. 3 BVG). 3.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). 3.3 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 3.4 Gestützt auf Art. 60 Abs. 2bis BVG ist die Auffangeinrichtung zum Erlass von Beitragsverfügungen befugt (Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2018 E. 1.1). Die Verfügungen der Auffangeinrichtung sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die Auffangeinrichtung kann deshalb im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit der Festsetzung der geschuldeten Beiträge im Verwaltungsverfahren selber beseitigen (Art. 79 Abs. 1 SchKG; BGE 139 III 288 E. 2.3). Damit fällt sie - ebenso wie im Beschwerdefall das Gericht - nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Dessen ungeachtet bleibt das ordentliche Verfahren in derartigen Fällen das Verwaltungsverfahren und nicht der Zivilprozess (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.4 mit Hinweis). 3.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellen, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2). 3.6 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.- und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.).
4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass B._______ als ein der obligatorischen Versicherung unterstellter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG zu betrachten ist. 4.1 Es ist unbestritten und ausreichend belegt, dass B._______ alleiniger Inhaber der Beschwerdeführerin («Ich habe vor 12 Jahren das Geschäft des Vaters vollständig übernommen»; act. 53) und als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (act. 26). 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei B._______ um einen nicht dem BVG-Obligatorium unterstellten Selbständigerwerbenden handelt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass B._______ alleine unter eigenem Namen arbeite und in keinem Angestelltenverhältnis stehe. Er habe keinen Arbeitgeber und beschäftige keine Angestellten. Er beziehe keinen regelmässigen Lohn, sei unabhängig und trage das Risiko. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig. Er gelte daher als selbständig erwerbend. Sollte dies nicht der Fall sein, sei zu berücksichtigen, dass B._______ gemäss Schlussrechnung der AHV-Beiträge im Jahr 2017 lediglich einen Lohn von brutto Fr. 18'447.- bezogen habe und somit keine BVG-Beiträge schuldig sei. Diese Lohnsumme sei vom Revisor der SUVA im Auftrag der Ausgleichskasse überprüft worden. 4.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie bereits betreffend die Beitragsjahre 2011 bis 2016 dreimal die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin habe einleiten müssen. Da diese jeweils Rechtsvorschlag erhoben habe, habe sie insgesamt drei Beitragsverfügungen mit Aufhebung des Rechtsvorschlags erlassen, welche alle in Rechtskraft erwachsen seien. In den drei nachfolgenden Konkursverfahren habe die Beschwerdeführerin die Forderungen nach Ansetzung oder anlässlich der Konkursverhandlung dann jeweils vollumfänglich bezahlt. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass sie die Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis des von der Beschwerdeführerin auf den Lohmeldelisten deklarierten Jahreslohns von jeweils Fr. 48'000.- abgerechnet habe. Nach Erhebung der Beschwerde am 23. August 2019 habe sie bei der Ausgleichskasse des Kantons (...) die Lohnbescheinigungen der Beschwerdeführerin der Jahre 2012 bis 2018 eingeholt. Demnach habe B._______ bei der Beschwerdeführerin Jahreseinkommen von Fr. 48'000.- (2016), Fr. 18'447.- (2017) und Fr. 38'956.80 (2018) erzielt. Dieses Einkommen habe somit in den Jahren 2016 und 2018 über der Eintrittsschwelle gelegen. Aufgrund der klaren Praxis betreffend grundsätzlichem Arbeitnehmerstatus von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft sei auf die AHV-rechtliche Unterstellung abzustellen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Zwangsanschlussverfügung vom 26. Oktober 2012 unangefochten rechtskräftig geworden sei. Die Beschwerdeführerin hätte bereits damals die Versicherungspflicht von B._______ bestreiten müssen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei sie damit nicht zu hören. Weiter habe die Beschwerdeführerin auch die drei bereits früher erlassenen Beitragsverfügungen nicht angefochten (bzw. habe bei letzterer nach erhobener Beschwerde den Kostenvorschuss nicht bezahlt) und in den darauffolgenden drei Konkursverfahren die Forderungen jeweils beglichen. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin könne und dürfe nach Treu und Glauben als Anerkennung der Versicherungspflicht verstanden werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar, weil sie in den Lohnmeldelisten für die Jahre 2012 bis 2015 ohne zusätzlichen Vermerk für B._______ stets einen Jahreslohn von Fr. 48'000.- deklariert habe. Erst in der Lohnmeldeliste 2016 finde sich ein zusätzlicher Vermerk («freiwillig versichert?!») und erst ab der Lohnmeldeliste 2017 werde die Versicherungspflicht bestritten. Dieses Verhalten untermauere die Arbeitnehmerstellung von B._______. 4.4 Die Begriffe des dem Versicherungsobligatorium unterstellten Arbeitnehmers und des Selbständigerwerbenden sind grundsätzlich im Sinne des AHVG zu verstehen. Das AHV-Beitragsstatut ist für die berufliche Vorsorge zwar nicht verbindlich (BGE 129 V 237 E. 3; Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.2); allerdings dürfen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht ohne Not davon abweichen (Urteil des BGer 9C_109/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1; 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen). 4.4.2 Die Rechtsprechung geht bei Personen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus und qualifiziert deren Entschädigung als massgebenden Lohn. Ob davon in ganz besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn der Geschäftsführer Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber, soweit ersichtlich, Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bisher stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2006 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 3.1.1). Wer als Alleinaktionär in seiner Gesellschaft arbeitet, ist zivil- und steuerrechtlich wie auch im Sinne des BVG als Arbeitnehmer zu qualifizieren und untersteht dem Obligatorium (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 6). 4.5 Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine abweichende Betrachtungsweise, muss sich doch B._______ als Alleinaktionär der Beschwerdeführerin die rechtliche Selbständigkeit «seiner» Gesellschaft entgegenhalten lassen (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2006 E. 4.4 mit Hinweis). Ebenso muss er sich auf der Tatsache behaften lassen, dass er von der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft einen Lohn bezieht, für die AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Von der Vorinstanz nach Erhebung der Beschwerde getätigte Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse des Kantons (...) in den hier fraglichen Jahren eine AHV-pflichtige Jahreslohnsumme für ihren Arbeitnehmer B._______ von Fr. 48'000.- (2016), Fr. 18'447.- (2017) und von Fr. 38'956.80 (2018) deklarierte (act. 58), die von der Ausgleichskasse als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit abgerechnet wurden (vgl. Beitragsabrechnung für das Jahr 2017 vom 8. Januar 2018; act. 56). Die Vorinstanz ist an diese Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). AHV-rechtlich ist B._______ somit als Bezüger von massgebendem Lohn und somit als unselbständig Erwerbender zu betrachten. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz B._______ als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin betrachtet.
5. Zu prüfen bleibt die Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung samt Kosten. 5.1 Die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Beiträge für das 3./4. Quartal 2016, für das Jahr 2017 und für das 1. Quartal 2018 basieren gemäss der Lohnmeldung der Beschwerdeführerin auf einem Jahreseinkommen von B._______ von jeweils Fr. 48'000.- (act. 28). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wies das Kontokorrent der Beschwerdeführerin den folgenden Saldo auf: Beiträge 3. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 4. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 1. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 2. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 3. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 4. Quartal 2017 Fr. 1'189.58 Beiträge 1. Quartal 2018 Fr. 1'347.02 6 Mahnungen à Fr. 50.-Fr. 300.- Betreibungs- und KonkurskostenFr. 200.- abzüglich Restguthaben KontokorrentFr. 23.98 Saldo KontokorrentFr. 8'983.84 5.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die folgende Forderung festgelegt: Forderung (Kontokorrent)Fr. 8'983.84 Verzugszins von 5 % seit 22.06.2018 auf Fr. 8'983.84 Gebühren Mahnung vom 25.05.2018Fr. 50.- Betreibungsgebühren Fr. 100.- Verzugszins von 5 % bis 22.06.2018Fr. 408.- Total Fr. 9'541.84 5.3 In ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz aufgrund der neu vorliegenden Lohnbescheinigungen der Jahre 2016 bis 2018 mit den Jahreseikommen von Fr. 48'000.-, Fr. 18'447.- und Fr. 38'956.80 die Forderung wie folgt reduziert: ForderungFr. 3'227.27 Verzugszins von 5 % seit 22.06.2018 auf Fr. 3'227.27 Gebühren Mahnung vom 25.05.2018Fr. 50.- Betreibungsgebühren Fr. 100.- Verzugszins von 5 % bis 22. Juni 2018Fr. 199.57 Total Fr. 3'576.- 5.3.1 Die von der Vorinstanz noch geltend gemachte Grundforderung von Fr. 3'227.-, die von der Beschwerdeführerin replikweise im Eventualstandpunkt anerkannt wurde, setzt sich aus den folgenden Beitragsausständen zusammen: Beiträge 3. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 4. Quartal 2016Fr. 1'201.24 Beiträge 1. Quartal 2018 Fr. 824.79 TotalFr. 3'227.27 Wie der Vernehmlassung zu entnehmen ist, bleiben die Beiträge für das Jahr 2016 (3. und 4. Quartal) unverändert. Dagegen fallen die Beiträge für das Jahr 2017 mangels Erreichens der Eintrittsschwelle komplett weg und die Beiträge für das Jahr 2018 (1. Quartal) reduzieren sich aufgrund des tieferen Jahreseinkommens von Fr. 1'347.02 auf Fr. 824.79. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Grundforderung von Fr. 3'227.- ist nachvollziehbar. Bei der Berechnung der Grundforderung hat die Vorinstanz aber - im Gegensatz zur Verzugszinsberechnung (siehe unten E. 5.3.2) - übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Kontokorrekt per 30. Juni 2016 noch über ein Restguthaben von Fr. 23.98 verfügt hat (act. 59). Um diesen Betrag ist die Grundforderung auf Fr. 3'203.29 zu reduzieren. 5.3.2 Die geltend gemachten Kosten für die Mahnung vom 25. Mai 2018 von Fr. 50.- sowie die Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- sind nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf das Kostenreglement der Vorinstanz stützen (Beilage zu act. 55) und die Inkassomassnahmen klar bezeichnet und aktenmässig belegt sind (act. 49, act. 50; vgl. Urteil des BVGer C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.1). Ebenso ist die Vorinstanz berechtigt, für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Verzugszinsen von 5 % zu verlangen (vgl. Urteil des BGer 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4). Der geltend gemachte Verzugszins von 5 % bis 22. Juni 2018 im Betrag von Fr. 199.57 basiert auf einer nachvollziehbaren Berechnung (Beilage 4 zu act. 55), weshalb die Verzugszinsforderung nicht zu beanstanden ist. 5.3.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2019 aus, dass auch die Mahnkosten für die offenen Beiträge 2016 von Fr. 100.- sowie die für die heute nicht mehr relevanten Beiträge 2017 von Fr. 200.- unverändert geschuldet seien. Die Beiträge 2017 seien damals zu Recht erhoben worden, da aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in den Lohnmeldelisten davon habe ausgegangen werden dürfen, dass auch für das Jahr 2017 Beiträge geschuldet seien. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt mit den erfolgten Mahnungen ein durch die Beschwerdeführerin schuldhaft verursachter Verwaltungsaufwand entstanden ist, welcher von dieser zu ersetzen sei. Die Höhe der Kosten ist durch das Kostenreglement der Vorinstanz ausgewiesen. Die beiden Mahnungen für die Beiträge des 3. und 4. Quartals des Jahres 2016 vom 24. November 2016 (act. 31) und vom 24. Februar 2017 (act. 34) sind aktenkundig. Ebenfalls aktenmässig belegt sind die vier Mahnungen für das Beitragsjahr 2017 vom 25. Mai 2017 (act. 37), vom 24. August 2017 (act. 40), vom 24. November 2017 (act. 43) und vom 24. Februar 2018 (act. 46). Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, diese Mahnkosten in ihrem Antrag auf Anpassung des Dispositivs zu erwähnen, was unter den gegebenen Umständen als Versehen zu betrachten und entsprechend zu berichtigen ist. (vgl. Urteil des BVGer A-4018/2018 vom 24. Juni 2019 E. 6.7.2). Die Kontokorrent-Posten «17.01.18, Kosten Fortsetzungsbegehren, geschuldet, 100.00» und «15.02.18, Kosten Konkursbegehren, geschuldet, 100.00» sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da Betreibungskosten durch den Gläubiger vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. auch Urteil des BVGer C-5956/2011 vom 18. November 2013 E. 9.4). 5.4 Zusammenfassend ist in insoweiter Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Vorinstanz Beiträge für das 3. und 4. Quartal 2016 sowie für das 1. Quartal 2018 von Fr. 3'203.29 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 3'203.29 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für die Mahnung vom 25. Mai 2018 von Fr. 50.-, Gebühren für die Mahnungen 2016/2017 von Fr. 300.-, Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. (...) von Fr. 100.- und Verzugszins bis zum 22. Juni 2018 von Fr. 199.57 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ ist im Betrag von CHF 3'852.86 zuzüglichVerzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 16. März 2018 aufzuheben. 6. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht und/oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52; vgl. auch Urteile des BVGer A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008). 6.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für die Jahre 2017 und 2018 und der damit zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die eingeholten Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz diese Beiträge gestützt auf die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Jahreslöhne (Lohnmeldelisten, act. 28) berechnet und erhoben hat. Mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 hat sie der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör gewährt und sie zur Einreichung von Unterlagen bis zum 5. August 2018 aufgefordert (act. 52). Die Beschwerdeführerin hat darauf jedoch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 11. Juni 2019, das heisst während rund 10 Monaten, nicht reagiert und hat die verlangten Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Erst mit ihrer Beschwerde hat sie die Schlussrechnung der Ausgleichskasse des Kantons (...) vom 8. Januar 2018 betreffend Lohnbeiträge 2017 eingereicht, welche die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen veranlasste, die schliesslich zur Reduktion der Beitragsforderung führten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Schlussrechnung vom 8. Januar 2018 nicht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eingereicht hat. Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht hat, so dass ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten ohne Einschränkung aufzuerlegen sind (vgl. Urteil des BVGer C-2613/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 7.6.2 und E. 7.6.3). Dementsprechend werden die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.3 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat die Vorinstanz, welche als Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG die obligatorische Versicherung durchführt (BGE 126 V 143 E. 4b; Urteil des BVGer C-2613/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 7.6.2 und E. 7.7.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffern I und II der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 wie folgt abgeändert werden: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 3'203.29 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 22. Juni 2018 und Gebühren für Mahnung vom 25. Mai 2018CHF 50.00 Gebühren für Mahnungen 2016/2017CHF 300.00Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...)CHF 100.00Verzugszins bis zum 22. Juni 2018CHF 199.57zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes C._______ wird im Betrag von CHF 3'852.86 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 3'203.29 seit 16. März 2018 aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: