opencaselaw.ch

A-91/2018

A-91/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-06 · Deutsch CH

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Anschlussvereinbarung vom 26. Mai 2015 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Die Auffangeinrichtung leitete am 14. August 2017 eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin über Fr. 141'801.80 zuzüglich Zins ein (Betreibung Nr. [...] beim Betreibungsamt B._______ [...]). B. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 22. September 2017 Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung gewährte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 die Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und entsprechende Belege einzureichen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen. C. Am 28. November 2017 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Verfügung, mit welcher (soweit hier interessierend) Folgendes angeordnet wurde: «I. Der Arbeitgeber [bzw. die Arbeitgeberin] hat der [...] Auffangeinrichtung [...] CHF 133'637.91 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 133'409.40 seit 14.08.17 bis 17.08.17 Verzugszins 5% auf CHF 125'826.40 seit 17.08.17 bis 05.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 120'826.40 seit 05.09.17 bis 26.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 115'826.40 seit 26.09.17 bis 04.10.17 Verzugszins 5% auf CHF 110'826.40 seit 04.10.17 bis 25.10. 17 Verzugszins 5% auf CHF 105'826.40 seit 25.10.17 bis 08.11.17 Verzugszins 5% auf CHF 100'826.40 seit 08.11.17 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] CHF 100.00 Verzugszins bis zum 14. August 2017 CHF 8'292.40 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts B._______ wird im Betrag von CHF 109'218.80 aufgehoben.» Zur Begründung legte die Auffangeinrichtung im Wesentlichen dar, die Arbeitgeberin schulde ihr Beiträge für den relevanten Beitragszeitraum (3. und 4. Quartal 2014 sowie Jahre 2015-2017) in Bezug auf alle zu versichernden Arbeitnehmer, die sie beschäftigt habe. Im Übrigen verwies die Auffangeinrichtung auf die beigelegten Berechnungen und Kontoauszüge. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 (Datum des Poststempels) erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter entsprechender Änderung der Beitragsverfügung sei der von ihr geschuldete Betrag herabzusetzen. Zudem fordert sie, dass an einem von der Auffangeinrichtung ausgearbeiteten Tilgungsplan festgehalten bzw. der Rechtsvorschlag bis zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend einen neuen Tilgungsplan aufrechterhalten wird. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (Instruktionsverfügung vom 6. November 2018) hin reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 verschiedene Mutationsmeldungen sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014 ein. Ferner erläuterte die Vorinstanz ihre Zinsberechnung. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG und Art. 54 Abs. 4 BVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt.

E. 1.3 Da ein allfälliger Zahlungsplan zu Recht keinen Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, kann die Frage nach einem Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.3, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin fordert, es sei an einem (angeblich) am 22. Juli 2017 vereinbarten Zahlungsplan festzuhalten und/oder der Rechtsvorschlag sei bis zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend einen neuen Tilgungsplan aufrechtzuerhalten, ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3) grundsätzlich einzutreten (siehe aber zum teilweisen Nichteintreten auf das Rechtsmittel infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung hinten E. 6.6 und 8).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltsoder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 f.).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und 4.1.2; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2).

E. 3.2 Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den Rechtsvorschlag nicht nachträglich beseitigen, sondern muss diesbezüglich definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1). Ebenso wenig ist sie, wenn bereits vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden wurde, befugt, den materiellen Entscheid nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2, A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.2).

E. 4.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).

E. 4.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden - soweit hier interessierend - bei Erreichen der Jahreslöhne von Fr. 21'060.- für das Jahr 2014 und Fr. 21'150.- für die Jahre 2015-2017 der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in den jeweiligen Zeitspannen gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der nach dem AHVG massgebende Lohn heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2).

E. 4.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit interessierend)

- der Lohn von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.- im Jahr 2014, und

- der Lohn von Fr. 24'675.- bis und mit Fr. 84'600.- in den Jahren 2015-2017.

E. 4.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

E. 4.3 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend mass-gebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Ziff. 4 Abs. 8 der Anschlussvereinbarung in der Beilage 6 der angefochtenen Verfügung), können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte, Austritte und Lohnänderungen pro versicherte Person Fr. 100.-, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste Fr. 100.-, für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.-, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens Fr. 100.- und für die Erstellung eines Tilgungsplans mindestens Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3, mit Hinweisen).

E. 4.4 Im Recht der beruflichen Vorsorge besteht eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich mit Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten oder Gebühren, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (siehe zum Ganzen BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 sowie Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.3 [dieser Entscheid wurde zwar mit Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 aufgehoben. Indessen hat das Bundesgericht die in diesem Entscheid enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Erhebung von Verzugszinsen in Bezug auf Nebenforderungen nicht bestandet]. Vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2013/18 vom 20. Februar 2014 E. 3.3, welches eine Verzugszinspflicht auf Nebenforderungen mangels besonderer Vereinbarung verneint).

E. 5.1 Nach Darstellung der Vorinstanz bezieht sich die vorliegend angefochtene Verfügung einzig auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017. Die Beschwerdeführerin bestreitet prinzipiell ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer nicht (vgl. dazu Beschwerde, S. 1, wo die Beschwerdeführerin erklärt, «eine ausstehende Forderung der [...] Auffangeinrichtung» grundsätzlich nicht zu bestreiten). Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne (angeblich) geschuldeten Beiträge ist in der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen detailliert ausgewiesen.

E. 5.2 Gemäss der erwähnten Berechnung der Vorinstanz ergeben sich für den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden Teil des Jahres 2014 (Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014) folgende Beiträge (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 1 ff.): Beitrag für C._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 2'349.27 = Fr. 4'698.54 Beitrag für D._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 631.23 = Fr. 1'262.46 Beitrag für E._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 1'559.04 Beitrag für F._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 430.88 Beitrag für G._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014: Fr. 732.19 Beitrag für H._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 1'097.63 = Fr. 2'195.26 Beitrag für I._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 1'169.49 = Fr. 2'338.98 Beitrag für J._______ in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 359.07 Beitrag für K._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 191.75 = Fr. 383.50 Beitrag für L._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 1'527.99 = Fr. 3'055.98 TotalFr. 17'015.90

E. 5.3 Gemäss Beilage 2 der angefochtenen Verfügung beträgt sodann die Summe aller Beiträge für das Jahr 2015 Fr. 38'940.71 und die Summe aller Beiträge für das Jahr 2016 Fr. 56'750.68 (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 7 und 10).

E. 5.4 Im Jahr 2017 sind schliesslich bis Ende Juli dieses Jahres nach den Berechnungen der Vorinstanz folgende Beiträge angefallen (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 10 ff.): Beitrag für C._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017: Fr. 4'749.36 Beitrag für M._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'591.82 Beitrag für F._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'694.04 Beitrag für N._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 3'975.88 Beitrag für H._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 1'907.82 Beitrag für O._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'200.54 Beitrag für I._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'085.76 Beitrag für P._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'347.54 Beitrag für L._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 4. Mai 2017: Fr. 2'018.42 TotalFr. 24'571.18

E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich vorliegend nach der hiervor zusammengefassten Kalkulation der Vorinstanz für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 Beiträge von insgesamt Fr. 137'278.47 (= Fr. 17'015.90 + Fr. 38'940.71 + Fr. 56'750.68 + Fr. 24'571.18) ergeben. Die vorinstanzliche Berechnung dieser Beiträge wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, diese Berechnung (sowie die Beitragssätze) in der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden.

E. 6.1 Eine Auflistung der für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 darüber hinaus erhobenen Kosten bzw. Gebühren unter Hinweis auf ihnen (angeblich) zugrunde liegende Massnahmen findet sich im Kontokorrentauszug, welcher der angefochtenen Verfügung als Beilage 2 beigelegt wurde. In diesem Kontokorrentauszug ist für den erwähnten Zeitraum ein Kosten-/Gebührengesamtbetrag von Fr. 2'350.- für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen, zu spät gemeldete Ein- und Austritte, Mahnungen, ein Fortsetzungsbegehren, ein Konkursbegehren und einen Tilgungsplan aufgeführt. Der Betrag setzt sich im Einzelnen aus folgenden Positionen zusammen (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 2 ff.): 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / Q._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / R._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / S._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / F._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / T._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / U._______Fr. 200.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / V._______Fr. 200.- 27.11.15 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / K._______Fr. 200.- 16.08.16 Kosten verspätete Meldung Eintritt pro Versicherter 1*100.00 / W._______ Fr. 100.- 17.07.14 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 / U._______ Fr. 100.- 17.07.14 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 / V._______ Fr. 100.- 07.10.15 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 / X._______ Fr. 100.- 17.11.14 MahnkostenFr. 50.- 19.02.15 MahnkostenFr. 50.- 26.05.15 MahnkostenFr. 50.- 25.08.15 MahnkostenFr. 50.- 25.11.15 MahnkostenFr. 50.- 02.03.16 MahnkostenFr. 50.- 01.06.16 MahnkostenFr. 50.- 31.08.16 MahnkostenFr. 50.- 09.12.16 MahnkostenFr. 50.- 11.03.17 MahnkostenFr. 50.- 09.06.17 MahnkostenFr. 50.- 29.11.16 Kosten FortsetzungsbegehrenFr. 100.- 01.06.17 Kosten KonkursbegehrenFr. 100.- 12.07.17 Kosten TilgungsplanFr. 100.-

E. 6.2 Was die genannten, am 17. Juli 2014 verbuchten Positionen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil A-6810/2015 vom 13. September 2016 bereits rechtskräftig entschieden, dass die Auffangeinrichtung zu Recht Kosten von Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 3.4.1.3 des Urteils sowie S. 2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018). Wie im Folgenden ersichtlich wird, sind diese Positionen zu Unrecht in die vorliegend angefochtene Verfügung mit eingeflossen (vgl. hinten E. 6.6 und 8. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz [S. 6 der Vernehmlassung; S. 2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018] sind insbesondere auch die im erwähnten Sinne bereits entschiedenen Kosten für die verspätete Meldung der Austritte von U._______ und V._______ wiederum Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Nichts daran ändern kann der Umstand, dass diese Austritte vor dem Beitragszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 erfolgten). Mit ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2018 hat die Vorinstanz eine auf den 16. Oktober 2015 datierende Mutationsmeldung betreffend den Arbeitnehmer K._______ eingereicht (Beilage 9 zur Eingabe der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) Lohnänderungen für diesen Versicherten für die Jahre 2013 und 2014 zu spät gemeldet hat. Da sich nach dem massgebenden Kostenreglement für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.- erheben lassen (vgl. E. 4.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Fr. 200.- als Gebühr für eine verspätete Meldung von Änderungen des Lohnes von K._______ für die beiden genannten Jahre fordert.

E. 6.3 Gemäss dem Kostenreglement können für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte und Austritte pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.- erhoben werden (vgl. E. 4.3). Vorliegend sind die von der Auffangeinrichtung als Kostenpunkt veranschlagten verspäteten Meldungen des Eintrittes von W._______ und des Austrittes von X._______ belegt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 21). Dementsprechend hat die Auffangeinrichtung für diese verspäteten Meldungen zu Recht Fr. 200.- verlangt.

E. 6.4 Die Auferlegung von Gebühren von je Fr. 50.- für insgesamt elf Mahnungen steht sodann in Einklang mit dem Kostenreglement (vgl. E. 4.3) und ist rechtskonform, zumal die entsprechenden Mahnungen aktenkundig sind (vgl. Akten Vorinstanz, act. 20). Unerheblich ist, dass die Datumsangaben in den vorliegenden Mahnschreiben bis auf eine Ausnahme (Mahnung vom 17. November 2014) von den im Kontoauszug für die elf Mahnungen festgehaltenen Daten abweichen. Denn jede der im Kontoauszug verbuchten Mahnung lässt sich einem bestimmten Mahnschreiben zuordnen (die unterschiedlichen Datumsangaben dürften darauf zurückzuführen sein, dass die entsprechenden Mahnschreiben erst nachträglich verbucht wurden).

E. 6.5 Die Vorinstanz verlangt insgesamt Fr. 300.- für ein Fortsetzungsbegehren in einer früheren Betreibung (Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______), ein Konkursbegehren im Zusammenhang mit dieser Betreibung sowie die Erstellung des Tilgungsplans. Es ist davon auszugehen, dass die im Kontext der Betreibung Nr. [...] tatsächlich erfolgten Verwaltungsmassnahmen der Auffangeinrichtung rechtmässig waren. Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass das Bezirksgericht B._______ mit Zirkulationsbeschluss vom 15. März 2017 erkannte, dass das genannte Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt zu Unrecht zurückgewiesen wurde und die Betreibung fortzusetzen sei (Akten Vorinstanz, act. 5). Zum anderen fällt ins Gewicht, dass das von der Auffangeinrichtung gestellte Konkursbegehren nur deshalb vom Bezirksgericht B._______ mit Urteil vom 27. Juni 2017 abgewiesen wurde, weil die Beschwerdeführerin die damit eingeforderten Schulden zwischenzeitlich beglichen hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). Die für das Fortsetzungsbegehren und das Konkursbegehren seitens der Vorinstanz verlangten Beträge von je Fr. 100.- stehen in Einklang mit den Kostenansätzen im Kostenreglement (vgl. E. 4.3). Die Erhebung der entsprechenden Forderung ist damit nicht zu beanstanden. Auch die Erstellung eines Tilgungsplanes ist in einer für die diesbezügliche Kostenauflage genügenden Weise als erstellt und rechtmässig zu betrachten: Der entsprechende Tilgungsplan vom 12. Juli 2017 ist aktenkundig (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10 S. 3) und wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin ausgearbeitet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit der im Tilgungsplan festgehaltenen Ratenhöhe nicht einverstanden war (Akten Vorinstanz, act. 11 f.), lässt sich nicht ableiten, dass die Erstellung dieses Planes unrechtmässig war. Der von der Vorinstanz veranschlagte Ansatz von Fr. 100.- für die Erstellung des Tilgungsplanes stimmt sodann mit dem im Kostenreglement - im Einklang mit dem übergeordneten Recht - für diese Massnahme vorgesehenen Betrag überein (vgl. E. 4.3).

E. 6.6 Eine Addition der Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 von insgesamt Fr. 137'278.47 (vgl. E. 5.5) und der hiervor genannten Kosten von Fr. 2'350.- (vgl. E. 6.1) ergibt einen Betrag von Fr. 139 628.47. Dieser Betrag entspricht der Summe der unter der Spalte «Belastung (CHF)» im Auszug zum Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin bei der Auffangeinrichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 aufgeführten Beträge (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung, S. 2 ff.). Dem erwähnten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass das Kontokorrentkonto per Beginn des relevanten Zeitraums bzw. per 30. Juni 2014 einen Saldo von Fr. 5'990.56 ausgewiesen hätte, wenn angenommen würde, dass bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche, bis Ende Juli 2017 geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin bereits erfolgt wären (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung, S. 2 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die bis Ende Juli 2017 geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin insgesamt im Umfang von Fr. 5'990.56 zur Erfüllung der Forderung von Fr. 139 628.47 geleistet wurden. Es verbleibt damit per Ende Juli 2017 ein Betrag an noch zu zahlenden Beiträgen sowie Kosten/Gebühren für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 von Fr. 133'637.91 (= Fr. 139 628.47 - Fr. 5'990.56), sofern der gesamte Kosten- bzw. Gebührenbetrag von insgesamt Fr. 2'350.- (vgl. E. 6.1) mitveranschlagt würde. Indem die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung den erwähnten Betrag von Fr. 133'637.91 als noch zu bezahlende Schuld bezeichnet, verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ende Juli 2017 (und vor Erlass der angefochtenen Verfügung) noch weitere Zahlungen an diese Schuld geleistet hat, nämlich Zahlungen von insgesamt Fr. 32'583.- (am 17. August, 5. September, 26. September, 4. Oktober, 25. Oktober und 8. November 2017; vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung, S. 6 unten. Anzumerken bleibt, dass die in der Beschwerde per 5. Januar 2018 in Aussicht gestellte Zahlung von Fr. 5'000.- nicht belegt ist). Der gemäss Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung (nebst den dort genannten weiteren Positionen) noch zu bezahlende Betrag von Fr. 133'637.91 ist deshalb aufgrund der erwähnten Zahlungen um Fr. 32'583.- auf Fr. 101'054.91 zu reduzieren. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Vom verbleibenden Restbetrag von Fr. 101'054.91 sind sodann die hiervor (in E. 6.1) genannten, bereits rechtskräftig festgelegten Kosten von insgesamt Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte abzuziehen. Denn soweit mit der angefochtenen Verfügung die bereits rechtskräftige materielle Festsetzung dieser Kosten bestätigt wurde, leidet die Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler (vgl. E. 3.2). Diesbezüglich ist die Verfügung als nichtig zu qualifizieren, weshalb insoweit auf das Rechtsmittel unter Feststellung ihrer Teilnichtigkeit und aufgrund Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.3, mit Hinweisen). Statt des in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung genannten Betrages von Fr. 133'637.91 schuldet die Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 99'954.91 (= Fr. 101'054.91 - Fr. 900.- - Fr. 200.-).

E. 7 Zu prüfen ist, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise veranschlagt wurden.

E. 7.1 Die Vorinstanz erhebt mit Dispositiv-Ziff. I ihrer Verfügung einen Verzugszins für die Zeit ab der Einleitung der Betreibung Nr. [...] (14. August 2017), und zwar nicht nur auf den Beiträgen als Hauptschuld, sondern auch auf dem Kosten- bzw. Gebührenbetrag von Fr. 2'350.-. Indessen ist auf Nebenforderungen wie Kosten oder Gebühren, welchen kein Kapitalschuldcharakter zukommt, - wie ausgeführt (vgl. E. 4.4) - kein Verzugszins geschuldet. Dementsprechend sind die in Dispositiv-Ziff. I genannten Beträge, auf welchen für die Zeit ab dem 14. August 2017 ein Verzugszins von 5 % geschuldet sein soll, um jeweils Fr. 2'350.- zu reduzieren. Auch insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.

E. 7.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Auffangeinrichtung mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der bei der Einleitung der Betreibung ausstehenden Beiträge auch einen Verzugszins für die Zeitspanne bis zu diesem Zeitpunkt (14. August 2017) gefordert hat (vgl. E. 4.4). Was den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ermittelten Verzugszinsbetrag von Fr. 8'292.40 betrifft, wurde die zugrunde liegende Berechnung im «Verzugszinsnachweis», welcher der angefochtenen Verfügung beigelegt ist, sowie in der Eingabe der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 in nachvollziehbarer Weise und ausführlich dargelegt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, diese Verzugszinsberechnung zu korrigieren.

E. 7.3 Die der Beschwerdeführerin mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung separat auferlegte Verpflichtung, für die Einleitung der Betreibung Nr. [...] eine Gebühr von Fr. 100.- zu bezahlen, ist rechtskonform. Denn eine solche Inkassogebühr für die Einleitung einer Betreibung ist im Kostenreglement vorgesehen (vgl. E. 4.3). Zudem ist vorliegend jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz mit dem Betreibungsbegehren vom 14. August 2017 geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet worden.

E. 8 In Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist angeordnet, dass der Rechtsvorschlag im Umfang von (gerundet) Fr. 109'218.80 aufgehoben wird. Soweit die Vorinstanz den Rechtsvorschlag insoweit aufgehoben hat, als es um die schon rechtskräftig festgelegten, am 17. Juli 2014 verbuchten Gebühren bzw. Kosten von Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte ging, war sie freilich unzuständig (vgl. vorn E. 3.2, 6.1 und 6.6). Auch insoweit ist die angefochtene Verfügung aufgrund eines schwerwiegenden sowie offensichtlichen Rechtsfehlers als nichtig zu qualifizieren und ist auf die Beschwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.3).

E. 9 Die mit den vorangehenden Erwägungen noch nicht gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen, wie im Folgenden ersichtlich wird, nicht als stichhaltig.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, in die angefochtene Verfügung seien zu Unrecht bereits zuvor seitens der Auffangeinrichtung geltend gemachte Beiträge der Beitragsjahre 2013 und 2014 mit eingeflossen. Aus dem hiervor (E. 5) Dargelegten erhellt, dass sich die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auch auf die Beiträge für das Jahr 2013, sondern lediglich auf Beiträge für einen Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 bezieht (anders als nach der Beschwerde lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Verfügung eine AHV-Lohnbescheinigung zum Jahr 2013 beigelegt hat, nichts Gegenteiliges ableiten). Die von der Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Beiträge sind sodann vor Erlass der angefochtenen Anordnung noch nicht mittels Verfügungen bzw. Entscheiden geltend gemacht worden: Im Zusammenhang mit dem früheren, am 2. September 2014 gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibungsverfahren hatte die Auffangeinrichtung zwar am 23. September 2015 eine Beitragsverfügung mit entsprechender Aufhebung des in diesem Verfahren erhobenen Rechtsvorschlages erlassen. Zu den damit nachgeforderten Beiträgen in der Höhe von Fr. 108'445.65 (zuzüglich Verzugszins sowie Mahn- und Inkassokosten) zählten aber, was das Jahr 2014 betrifft, nur Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Dies zeigt die detaillierte Beitragsberechnung im Anhang 2 der Verfügung vom 23. September 2015 (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1, Beilage 2, S. 9 ff.). Die Beiträge für die hier in Frage stehende Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bildete keinen Gegenstand dieser Verfügung (nichts daran ändern kann der Umstand, dass in der Begründung der Verfügung das Beitragsjahr 2014 ohne Einschränkungen als relevantes Beitragsjahr bezeichnet wird). Diese Beiträge waren dementsprechend auch nicht Gegenstand des gegen die Verfügung vom 23. September 2015 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016). Die Beschwerdeführerin stösst vor diesem Hintergrund mit dem genannten Vorbringen ins Leere.

E. 9.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurden mit der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 zum Teil bereits erfüllte Ansprüche der Auffangeinrichtung eingefordert. Insbesondere seien bis am 8. Dezember 2017 der Vorinstanz überwiesene Beträge von total Fr. 42'583.- nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Bei Erlass von Dispositiv-Ziff. I der hier streitbetroffenen Verfügung erfolgte (wie ausgeführt) zu Unrecht keine Anrechnung der nach dem 31. Juli 2017 und vor Erlass dieser Anordnung geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin. Dies wird mit dem vorliegenden Urteil korrigiert (vgl. E. 6.6 Abs. 3). Zudem wird dadurch, dass die angefochtene Verfügung für teilweise nichtig erklärt wird, dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auffangeinrichtung die am 17. Juli 2014 verbuchten Kosten bzw. Gebühren von Fr. 1'100.- für neun rückwirkende Lohnänderungen sowie zwei zu spät gemeldete Austritte nicht hätte zu Ungunsten der Beschwerdeführerin miteinfliessen lassen dürfen (vgl. E. 6.6 Abs. 4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus seitens der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden sein sollten (vgl. dazu auch sogleich E. 9.3).

E. 9.3 Sinngemäss behauptet die Beschwerdeführerin sodann, ein von ihr geleisteter Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- sei von der Auffangeinrichtung bei Erlass der angefochtenen Verfügung ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 19. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- für das eingeleitete Konkursverfahren geleistet, doch wurde ihr dieser Betrag - wie in der Vernehmlassung (S. 5) zutreffend ausgeführt wird - am 30. Juni 2017, nach Beendigung des Konkursverfahrens, wieder vollumfänglich gutgeschrieben (siehe dazu die Positionen «Kostenvorschuss [...]» vom 19. Juni 2017 und «Ausgleich Betreibung/Tilgung» vom 30. Juni 2017 auf dem Auszug zum Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin bei der Auffangeinrichtung [= Beilage 1 der angefochtenen Verfügung]). Infolge dieser vollumfänglichen Gutschrift lässt sich nicht mit Recht geltend machen, der geleistete Kostenvorschussbetrag sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht zugunsten der Beschwerdeführerin in die Berechnung der noch ausstehenden Beträge miteingeflossen.

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin hält sodann eine am 26. August 2014 auf ihren Konten bei der Auffangeinrichtung vorgenommene Verbuchung eines Betrages von Fr. 103'575.40 für nicht nachvollziehbar. Beim genannten Betrag handelt es sich um denjenigen Betrag, welchen die Auffangeinrichtung bereits früher, nämlich am 2. September 2014, in Betreibung gesetzt hatte. Die fraglichen Buchungen vom 26. August 2014 bestehen zum einen in der Belastung des «Kontokorrentkontos» der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz im Umfang dieses Betrages sowie einer korrespondierenden Buchung in entsprechender Höhe auf dem für diese Gesellschaft geführten «Betreibungskonto». Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Buchungen vorliegend etwas zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte, zumal der Betrag von Fr. 103'575.40 bereits mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 überprüft (und um Fr. 3'400.- herabgesetzt) wurde.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 insoweit nichtig ist, als die Vorinstanz damit über die schon rechtskräftig festgesetzten Gebühren von Fr. 1'100.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und zwei zu spät gemeldete Austritte erneut entschieden hat sowie in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat. Ferner sind die Beträge in Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu korrigieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es regelmässig dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Gericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, mit Hinweisen). Soweit die vorliegend angefochtene Verfügung nichtig ist, hatte die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, und hatte sie ein Interesse an der Feststellung der Teilnichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Deshalb ist die Beschwerdeführerin, soweit auf ihre Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Ebenso wenig unterliegt die Beschwerdeführerin, soweit mit dem vorliegenden Urteil die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Beträge im Sinne der vorstehenden Erwägungen aus anderen Gründen als der Teilnichtigkeit dieser Verfügung herabzusetzen sind. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 4'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2017 im Sinne der Erwägungen (E. 6, 8 und 10) im Umfang von Fr. 1'100.- nichtig ist. Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2017 werden wie folgt geändert (Änderungen mit Fettschrift hervorgehoben): I. Der Arbeitgeber [bzw. die Arbeitgeberin] hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 99'954.91 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 131'059.40 seit 14.08.17 bis 17.08.17 Verzugszins 5% auf CHF 123'476.40 seit 17.08.17 bis 05.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 118'476.40 seit 05.09.17 bis 26.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 113'476.40 seit 26.09.17 bis 04.10.17 Verzugszins 5% auf CHF 108'476.40 seit 04.10.17 bis 25.10. 17 Verzugszins 5% auf CHF 103'476.40 seit 25.10.17 bis 08.11.17 Verzugszins 5% auf CHF 98'476.40 seit 08.11.17 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...]CHF 100.00 Verzugszins bis zum 14. August 2017 CHF 8'292.40 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts B._______ wird im Betrag von CHF 108'118.80 aufgehoben.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'000.- wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 02.03.2020 (9C_180/2019) Abteilung I A-91/2018 Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Vorinstanz. Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Anschlussvereinbarung vom 26. Mai 2015 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Die Auffangeinrichtung leitete am 14. August 2017 eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin über Fr. 141'801.80 zuzüglich Zins ein (Betreibung Nr. [...] beim Betreibungsamt B._______ [...]). B. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 22. September 2017 Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung gewährte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 die Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zu begründen, sich zur Forderung zu äussern und entsprechende Belege einzureichen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen. C. Am 28. November 2017 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Verfügung, mit welcher (soweit hier interessierend) Folgendes angeordnet wurde: «I. Der Arbeitgeber [bzw. die Arbeitgeberin] hat der [...] Auffangeinrichtung [...] CHF 133'637.91 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 133'409.40 seit 14.08.17 bis 17.08.17 Verzugszins 5% auf CHF 125'826.40 seit 17.08.17 bis 05.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 120'826.40 seit 05.09.17 bis 26.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 115'826.40 seit 26.09.17 bis 04.10.17 Verzugszins 5% auf CHF 110'826.40 seit 04.10.17 bis 25.10. 17 Verzugszins 5% auf CHF 105'826.40 seit 25.10.17 bis 08.11.17 Verzugszins 5% auf CHF 100'826.40 seit 08.11.17 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...] CHF 100.00 Verzugszins bis zum 14. August 2017 CHF 8'292.40 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts B._______ wird im Betrag von CHF 109'218.80 aufgehoben.» Zur Begründung legte die Auffangeinrichtung im Wesentlichen dar, die Arbeitgeberin schulde ihr Beiträge für den relevanten Beitragszeitraum (3. und 4. Quartal 2014 sowie Jahre 2015-2017) in Bezug auf alle zu versichernden Arbeitnehmer, die sie beschäftigt habe. Im Übrigen verwies die Auffangeinrichtung auf die beigelegten Berechnungen und Kontoauszüge. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 (Datum des Poststempels) erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter entsprechender Änderung der Beitragsverfügung sei der von ihr geschuldete Betrag herabzusetzen. Zudem fordert sie, dass an einem von der Auffangeinrichtung ausgearbeiteten Tilgungsplan festgehalten bzw. der Rechtsvorschlag bis zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend einen neuen Tilgungsplan aufrechterhalten wird. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (Instruktionsverfügung vom 6. November 2018) hin reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 verschiedene Mutationsmeldungen sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014 ein. Ferner erläuterte die Vorinstanz ihre Zinsberechnung. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG und Art. 54 Abs. 4 BVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt. 1.3 Da ein allfälliger Zahlungsplan zu Recht keinen Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, kann die Frage nach einem Tilgungsplan nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.3, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin fordert, es sei an einem (angeblich) am 22. Juli 2017 vereinbarten Zahlungsplan festzuhalten und/oder der Rechtsvorschlag sei bis zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend einen neuen Tilgungsplan aufrechtzuerhalten, ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit der vorgenannten Einschränkung (E. 1.3) grundsätzlich einzutreten (siehe aber zum teilweisen Nichteintreten auf das Rechtsmittel infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung hinten E. 6.6 und 8). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltsoder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis BVG in Verbindung mit Art. 11 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und 4.1.2; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2). 3.2 Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den Rechtsvorschlag nicht nachträglich beseitigen, sondern muss diesbezüglich definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1). Ebenso wenig ist sie, wenn bereits vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden wurde, befugt, den materiellen Entscheid nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2, A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensichtlicher Rechtsfehler würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2.3; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.2). 4. 4.1 4.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). 4.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstanden - soweit hier interessierend - bei Erreichen der Jahreslöhne von Fr. 21'060.- für das Jahr 2014 und Fr. 21'150.- für die Jahre 2015-2017 der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in den jeweiligen Zeitspannen gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]). Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist - analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) - der nach dem AHVG massgebende Lohn heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2). 4.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit interessierend)

- der Lohn von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.- im Jahr 2014, und

- der Lohn von Fr. 24'675.- bis und mit Fr. 84'600.- in den Jahren 2015-2017. 4.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 4.3 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend mass-gebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Ziff. 4 Abs. 8 der Anschlussvereinbarung in der Beilage 6 der angefochtenen Verfügung), können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte, Austritte und Lohnänderungen pro versicherte Person Fr. 100.-, für eine Mahnung betreffend die Einreichung einer Lohnliste Fr. 100.-, für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mahnung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.-, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens Fr. 100.- und für die Erstellung eines Tilgungsplans mindestens Fr. 100.- eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3, mit Hinweisen). 4.4 Im Recht der beruflichen Vorsorge besteht eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich mit Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten oder Gebühren, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (siehe zum Ganzen BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 sowie Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.3 [dieser Entscheid wurde zwar mit Urteil des BGer 9C_488/2018 vom 18. Januar 2019 aufgehoben. Indessen hat das Bundesgericht die in diesem Entscheid enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Erhebung von Verzugszinsen in Bezug auf Nebenforderungen nicht bestandet]. Vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2013/18 vom 20. Februar 2014 E. 3.3, welches eine Verzugszinspflicht auf Nebenforderungen mangels besonderer Vereinbarung verneint). 5. 5.1 Nach Darstellung der Vorinstanz bezieht sich die vorliegend angefochtene Verfügung einzig auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017. Die Beschwerdeführerin bestreitet prinzipiell ihre gesetzliche Beitragsverpflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer nicht (vgl. dazu Beschwerde, S. 1, wo die Beschwerdeführerin erklärt, «eine ausstehende Forderung der [...] Auffangeinrichtung» grundsätzlich nicht zu bestreiten). Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne (angeblich) geschuldeten Beiträge ist in der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen detailliert ausgewiesen. 5.2 Gemäss der erwähnten Berechnung der Vorinstanz ergeben sich für den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden Teil des Jahres 2014 (Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014) folgende Beiträge (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 1 ff.): Beitrag für C._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 2'349.27 = Fr. 4'698.54 Beitrag für D._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 631.23 = Fr. 1'262.46 Beitrag für E._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 1'559.04 Beitrag für F._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 430.88 Beitrag für G._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014: Fr. 732.19 Beitrag für H._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 1'097.63 = Fr. 2'195.26 Beitrag für I._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 1'169.49 = Fr. 2'338.98 Beitrag für J._______ in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember 2014: Fr. 359.07 Beitrag für K._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 191.75 = Fr. 383.50 Beitrag für L._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014: 2 * Fr. 1'527.99 = Fr. 3'055.98 TotalFr. 17'015.90 5.3 Gemäss Beilage 2 der angefochtenen Verfügung beträgt sodann die Summe aller Beiträge für das Jahr 2015 Fr. 38'940.71 und die Summe aller Beiträge für das Jahr 2016 Fr. 56'750.68 (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 7 und 10). 5.4 Im Jahr 2017 sind schliesslich bis Ende Juli dieses Jahres nach den Berechnungen der Vorinstanz folgende Beiträge angefallen (Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 10 ff.): Beitrag für C._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017: Fr. 4'749.36 Beitrag für M._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'591.82 Beitrag für F._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'694.04 Beitrag für N._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 3'975.88 Beitrag für H._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 1'907.82 Beitrag für O._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'200.54 Beitrag für I._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'085.76 Beitrag für P._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017: Fr. 2'347.54 Beitrag für L._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 4. Mai 2017: Fr. 2'018.42 TotalFr. 24'571.18 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich vorliegend nach der hiervor zusammengefassten Kalkulation der Vorinstanz für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 Beiträge von insgesamt Fr. 137'278.47 (= Fr. 17'015.90 + Fr. 38'940.71 + Fr. 56'750.68 + Fr. 24'571.18) ergeben. Die vorinstanzliche Berechnung dieser Beiträge wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, diese Berechnung (sowie die Beitragssätze) in der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. 6. 6.1 Eine Auflistung der für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 darüber hinaus erhobenen Kosten bzw. Gebühren unter Hinweis auf ihnen (angeblich) zugrunde liegende Massnahmen findet sich im Kontokorrentauszug, welcher der angefochtenen Verfügung als Beilage 2 beigelegt wurde. In diesem Kontokorrentauszug ist für den erwähnten Zeitraum ein Kosten-/Gebührengesamtbetrag von Fr. 2'350.- für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen, zu spät gemeldete Ein- und Austritte, Mahnungen, ein Fortsetzungsbegehren, ein Konkursbegehren und einen Tilgungsplan aufgeführt. Der Betrag setzt sich im Einzelnen aus folgenden Positionen zusammen (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 2 ff.): 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / Q._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / R._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / S._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / F._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / T._______Fr. 100.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / U._______Fr. 200.- 17.07.14 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / V._______Fr. 200.- 27.11.15 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / K._______Fr. 200.- 16.08.16 Kosten verspätete Meldung Eintritt pro Versicherter 1*100.00 / W._______ Fr. 100.- 17.07.14 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 / U._______ Fr. 100.- 17.07.14 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 / V._______ Fr. 100.- 07.10.15 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 / X._______ Fr. 100.- 17.11.14 MahnkostenFr. 50.- 19.02.15 MahnkostenFr. 50.- 26.05.15 MahnkostenFr. 50.- 25.08.15 MahnkostenFr. 50.- 25.11.15 MahnkostenFr. 50.- 02.03.16 MahnkostenFr. 50.- 01.06.16 MahnkostenFr. 50.- 31.08.16 MahnkostenFr. 50.- 09.12.16 MahnkostenFr. 50.- 11.03.17 MahnkostenFr. 50.- 09.06.17 MahnkostenFr. 50.- 29.11.16 Kosten FortsetzungsbegehrenFr. 100.- 01.06.17 Kosten KonkursbegehrenFr. 100.- 12.07.17 Kosten TilgungsplanFr. 100.- 6.2 Was die genannten, am 17. Juli 2014 verbuchten Positionen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil A-6810/2015 vom 13. September 2016 bereits rechtskräftig entschieden, dass die Auffangeinrichtung zu Recht Kosten von Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 3.4.1.3 des Urteils sowie S. 2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018). Wie im Folgenden ersichtlich wird, sind diese Positionen zu Unrecht in die vorliegend angefochtene Verfügung mit eingeflossen (vgl. hinten E. 6.6 und 8. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz [S. 6 der Vernehmlassung; S. 2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018] sind insbesondere auch die im erwähnten Sinne bereits entschiedenen Kosten für die verspätete Meldung der Austritte von U._______ und V._______ wiederum Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Nichts daran ändern kann der Umstand, dass diese Austritte vor dem Beitragszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 erfolgten). Mit ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2018 hat die Vorinstanz eine auf den 16. Oktober 2015 datierende Mutationsmeldung betreffend den Arbeitnehmer K._______ eingereicht (Beilage 9 zur Eingabe der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) Lohnänderungen für diesen Versicherten für die Jahre 2013 und 2014 zu spät gemeldet hat. Da sich nach dem massgebenden Kostenreglement für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.- erheben lassen (vgl. E. 4.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Fr. 200.- als Gebühr für eine verspätete Meldung von Änderungen des Lohnes von K._______ für die beiden genannten Jahre fordert. 6.3 Gemäss dem Kostenreglement können für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte und Austritte pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.- erhoben werden (vgl. E. 4.3). Vorliegend sind die von der Auffangeinrichtung als Kostenpunkt veranschlagten verspäteten Meldungen des Eintrittes von W._______ und des Austrittes von X._______ belegt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 21). Dementsprechend hat die Auffangeinrichtung für diese verspäteten Meldungen zu Recht Fr. 200.- verlangt. 6.4 Die Auferlegung von Gebühren von je Fr. 50.- für insgesamt elf Mahnungen steht sodann in Einklang mit dem Kostenreglement (vgl. E. 4.3) und ist rechtskonform, zumal die entsprechenden Mahnungen aktenkundig sind (vgl. Akten Vorinstanz, act. 20). Unerheblich ist, dass die Datumsangaben in den vorliegenden Mahnschreiben bis auf eine Ausnahme (Mahnung vom 17. November 2014) von den im Kontoauszug für die elf Mahnungen festgehaltenen Daten abweichen. Denn jede der im Kontoauszug verbuchten Mahnung lässt sich einem bestimmten Mahnschreiben zuordnen (die unterschiedlichen Datumsangaben dürften darauf zurückzuführen sein, dass die entsprechenden Mahnschreiben erst nachträglich verbucht wurden). 6.5 Die Vorinstanz verlangt insgesamt Fr. 300.- für ein Fortsetzungsbegehren in einer früheren Betreibung (Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______), ein Konkursbegehren im Zusammenhang mit dieser Betreibung sowie die Erstellung des Tilgungsplans. Es ist davon auszugehen, dass die im Kontext der Betreibung Nr. [...] tatsächlich erfolgten Verwaltungsmassnahmen der Auffangeinrichtung rechtmässig waren. Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass das Bezirksgericht B._______ mit Zirkulationsbeschluss vom 15. März 2017 erkannte, dass das genannte Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt zu Unrecht zurückgewiesen wurde und die Betreibung fortzusetzen sei (Akten Vorinstanz, act. 5). Zum anderen fällt ins Gewicht, dass das von der Auffangeinrichtung gestellte Konkursbegehren nur deshalb vom Bezirksgericht B._______ mit Urteil vom 27. Juni 2017 abgewiesen wurde, weil die Beschwerdeführerin die damit eingeforderten Schulden zwischenzeitlich beglichen hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). Die für das Fortsetzungsbegehren und das Konkursbegehren seitens der Vorinstanz verlangten Beträge von je Fr. 100.- stehen in Einklang mit den Kostenansätzen im Kostenreglement (vgl. E. 4.3). Die Erhebung der entsprechenden Forderung ist damit nicht zu beanstanden. Auch die Erstellung eines Tilgungsplanes ist in einer für die diesbezügliche Kostenauflage genügenden Weise als erstellt und rechtmässig zu betrachten: Der entsprechende Tilgungsplan vom 12. Juli 2017 ist aktenkundig (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10 S. 3) und wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin ausgearbeitet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit der im Tilgungsplan festgehaltenen Ratenhöhe nicht einverstanden war (Akten Vorinstanz, act. 11 f.), lässt sich nicht ableiten, dass die Erstellung dieses Planes unrechtmässig war. Der von der Vorinstanz veranschlagte Ansatz von Fr. 100.- für die Erstellung des Tilgungsplanes stimmt sodann mit dem im Kostenreglement - im Einklang mit dem übergeordneten Recht - für diese Massnahme vorgesehenen Betrag überein (vgl. E. 4.3). 6.6 Eine Addition der Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 von insgesamt Fr. 137'278.47 (vgl. E. 5.5) und der hiervor genannten Kosten von Fr. 2'350.- (vgl. E. 6.1) ergibt einen Betrag von Fr. 139 628.47. Dieser Betrag entspricht der Summe der unter der Spalte «Belastung (CHF)» im Auszug zum Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin bei der Auffangeinrichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 aufgeführten Beträge (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung, S. 2 ff.). Dem erwähnten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass das Kontokorrentkonto per Beginn des relevanten Zeitraums bzw. per 30. Juni 2014 einen Saldo von Fr. 5'990.56 ausgewiesen hätte, wenn angenommen würde, dass bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche, bis Ende Juli 2017 geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin bereits erfolgt wären (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung, S. 2 f.). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die bis Ende Juli 2017 geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin insgesamt im Umfang von Fr. 5'990.56 zur Erfüllung der Forderung von Fr. 139 628.47 geleistet wurden. Es verbleibt damit per Ende Juli 2017 ein Betrag an noch zu zahlenden Beiträgen sowie Kosten/Gebühren für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 von Fr. 133'637.91 (= Fr. 139 628.47 - Fr. 5'990.56), sofern der gesamte Kosten- bzw. Gebührenbetrag von insgesamt Fr. 2'350.- (vgl. E. 6.1) mitveranschlagt würde. Indem die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung den erwähnten Betrag von Fr. 133'637.91 als noch zu bezahlende Schuld bezeichnet, verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ende Juli 2017 (und vor Erlass der angefochtenen Verfügung) noch weitere Zahlungen an diese Schuld geleistet hat, nämlich Zahlungen von insgesamt Fr. 32'583.- (am 17. August, 5. September, 26. September, 4. Oktober, 25. Oktober und 8. November 2017; vgl. Beilage 1 der angefochtenen Verfügung, S. 6 unten. Anzumerken bleibt, dass die in der Beschwerde per 5. Januar 2018 in Aussicht gestellte Zahlung von Fr. 5'000.- nicht belegt ist). Der gemäss Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung (nebst den dort genannten weiteren Positionen) noch zu bezahlende Betrag von Fr. 133'637.91 ist deshalb aufgrund der erwähnten Zahlungen um Fr. 32'583.- auf Fr. 101'054.91 zu reduzieren. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Vom verbleibenden Restbetrag von Fr. 101'054.91 sind sodann die hiervor (in E. 6.1) genannten, bereits rechtskräftig festgelegten Kosten von insgesamt Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte abzuziehen. Denn soweit mit der angefochtenen Verfügung die bereits rechtskräftige materielle Festsetzung dieser Kosten bestätigt wurde, leidet die Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler (vgl. E. 3.2). Diesbezüglich ist die Verfügung als nichtig zu qualifizieren, weshalb insoweit auf das Rechtsmittel unter Feststellung ihrer Teilnichtigkeit und aufgrund Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.3, mit Hinweisen). Statt des in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung genannten Betrages von Fr. 133'637.91 schuldet die Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 99'954.91 (= Fr. 101'054.91 - Fr. 900.- - Fr. 200.-). 7. Zu prüfen ist, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung berechtigterweise veranschlagt wurden. 7.1 Die Vorinstanz erhebt mit Dispositiv-Ziff. I ihrer Verfügung einen Verzugszins für die Zeit ab der Einleitung der Betreibung Nr. [...] (14. August 2017), und zwar nicht nur auf den Beiträgen als Hauptschuld, sondern auch auf dem Kosten- bzw. Gebührenbetrag von Fr. 2'350.-. Indessen ist auf Nebenforderungen wie Kosten oder Gebühren, welchen kein Kapitalschuldcharakter zukommt, - wie ausgeführt (vgl. E. 4.4) - kein Verzugszins geschuldet. Dementsprechend sind die in Dispositiv-Ziff. I genannten Beträge, auf welchen für die Zeit ab dem 14. August 2017 ein Verzugszins von 5 % geschuldet sein soll, um jeweils Fr. 2'350.- zu reduzieren. Auch insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen. 7.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Auffangeinrichtung mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der bei der Einleitung der Betreibung ausstehenden Beiträge auch einen Verzugszins für die Zeitspanne bis zu diesem Zeitpunkt (14. August 2017) gefordert hat (vgl. E. 4.4). Was den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ermittelten Verzugszinsbetrag von Fr. 8'292.40 betrifft, wurde die zugrunde liegende Berechnung im «Verzugszinsnachweis», welcher der angefochtenen Verfügung beigelegt ist, sowie in der Eingabe der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 in nachvollziehbarer Weise und ausführlich dargelegt. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, diese Verzugszinsberechnung zu korrigieren. 7.3 Die der Beschwerdeführerin mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung separat auferlegte Verpflichtung, für die Einleitung der Betreibung Nr. [...] eine Gebühr von Fr. 100.- zu bezahlen, ist rechtskonform. Denn eine solche Inkassogebühr für die Einleitung einer Betreibung ist im Kostenreglement vorgesehen (vgl. E. 4.3). Zudem ist vorliegend jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz mit dem Betreibungsbegehren vom 14. August 2017 geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet worden. 8. In Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist angeordnet, dass der Rechtsvorschlag im Umfang von (gerundet) Fr. 109'218.80 aufgehoben wird. Soweit die Vorinstanz den Rechtsvorschlag insoweit aufgehoben hat, als es um die schon rechtskräftig festgelegten, am 17. Juli 2014 verbuchten Gebühren bzw. Kosten von Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte ging, war sie freilich unzuständig (vgl. vorn E. 3.2, 6.1 und 6.6). Auch insoweit ist die angefochtene Verfügung aufgrund eines schwerwiegenden sowie offensichtlichen Rechtsfehlers als nichtig zu qualifizieren und ist auf die Beschwerde unter Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.3). 9. Die mit den vorangehenden Erwägungen noch nicht gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen, wie im Folgenden ersichtlich wird, nicht als stichhaltig. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, in die angefochtene Verfügung seien zu Unrecht bereits zuvor seitens der Auffangeinrichtung geltend gemachte Beiträge der Beitragsjahre 2013 und 2014 mit eingeflossen. Aus dem hiervor (E. 5) Dargelegten erhellt, dass sich die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auch auf die Beiträge für das Jahr 2013, sondern lediglich auf Beiträge für einen Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 bezieht (anders als nach der Beschwerde lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Verfügung eine AHV-Lohnbescheinigung zum Jahr 2013 beigelegt hat, nichts Gegenteiliges ableiten). Die von der Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Beiträge sind sodann vor Erlass der angefochtenen Anordnung noch nicht mittels Verfügungen bzw. Entscheiden geltend gemacht worden: Im Zusammenhang mit dem früheren, am 2. September 2014 gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibungsverfahren hatte die Auffangeinrichtung zwar am 23. September 2015 eine Beitragsverfügung mit entsprechender Aufhebung des in diesem Verfahren erhobenen Rechtsvorschlages erlassen. Zu den damit nachgeforderten Beiträgen in der Höhe von Fr. 108'445.65 (zuzüglich Verzugszins sowie Mahn- und Inkassokosten) zählten aber, was das Jahr 2014 betrifft, nur Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Dies zeigt die detaillierte Beitragsberechnung im Anhang 2 der Verfügung vom 23. September 2015 (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1, Beilage 2, S. 9 ff.). Die Beiträge für die hier in Frage stehende Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bildete keinen Gegenstand dieser Verfügung (nichts daran ändern kann der Umstand, dass in der Begründung der Verfügung das Beitragsjahr 2014 ohne Einschränkungen als relevantes Beitragsjahr bezeichnet wird). Diese Beiträge waren dementsprechend auch nicht Gegenstand des gegen die Verfügung vom 23. September 2015 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016). Die Beschwerdeführerin stösst vor diesem Hintergrund mit dem genannten Vorbringen ins Leere. 9.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurden mit der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 zum Teil bereits erfüllte Ansprüche der Auffangeinrichtung eingefordert. Insbesondere seien bis am 8. Dezember 2017 der Vorinstanz überwiesene Beträge von total Fr. 42'583.- nicht zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Bei Erlass von Dispositiv-Ziff. I der hier streitbetroffenen Verfügung erfolgte (wie ausgeführt) zu Unrecht keine Anrechnung der nach dem 31. Juli 2017 und vor Erlass dieser Anordnung geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin. Dies wird mit dem vorliegenden Urteil korrigiert (vgl. E. 6.6 Abs. 3). Zudem wird dadurch, dass die angefochtene Verfügung für teilweise nichtig erklärt wird, dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auffangeinrichtung die am 17. Juli 2014 verbuchten Kosten bzw. Gebühren von Fr. 1'100.- für neun rückwirkende Lohnänderungen sowie zwei zu spät gemeldete Austritte nicht hätte zu Ungunsten der Beschwerdeführerin miteinfliessen lassen dürfen (vgl. E. 6.6 Abs. 4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus seitens der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden sein sollten (vgl. dazu auch sogleich E. 9.3). 9.3 Sinngemäss behauptet die Beschwerdeführerin sodann, ein von ihr geleisteter Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- sei von der Auffangeinrichtung bei Erlass der angefochtenen Verfügung ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin hat zwar am 19. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- für das eingeleitete Konkursverfahren geleistet, doch wurde ihr dieser Betrag - wie in der Vernehmlassung (S. 5) zutreffend ausgeführt wird - am 30. Juni 2017, nach Beendigung des Konkursverfahrens, wieder vollumfänglich gutgeschrieben (siehe dazu die Positionen «Kostenvorschuss [...]» vom 19. Juni 2017 und «Ausgleich Betreibung/Tilgung» vom 30. Juni 2017 auf dem Auszug zum Kontokorrentkonto der Beschwerdeführerin bei der Auffangeinrichtung [= Beilage 1 der angefochtenen Verfügung]). Infolge dieser vollumfänglichen Gutschrift lässt sich nicht mit Recht geltend machen, der geleistete Kostenvorschussbetrag sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht zugunsten der Beschwerdeführerin in die Berechnung der noch ausstehenden Beträge miteingeflossen. 9.4 Die Beschwerdeführerin hält sodann eine am 26. August 2014 auf ihren Konten bei der Auffangeinrichtung vorgenommene Verbuchung eines Betrages von Fr. 103'575.40 für nicht nachvollziehbar. Beim genannten Betrag handelt es sich um denjenigen Betrag, welchen die Auffangeinrichtung bereits früher, nämlich am 2. September 2014, in Betreibung gesetzt hatte. Die fraglichen Buchungen vom 26. August 2014 bestehen zum einen in der Belastung des «Kontokorrentkontos» der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz im Umfang dieses Betrages sowie einer korrespondierenden Buchung in entsprechender Höhe auf dem für diese Gesellschaft geführten «Betreibungskonto». Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesen Buchungen vorliegend etwas zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte, zumal der Betrag von Fr. 103'575.40 bereits mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 überprüft (und um Fr. 3'400.- herabgesetzt) wurde. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 insoweit nichtig ist, als die Vorinstanz damit über die schon rechtskräftig festgesetzten Gebühren von Fr. 1'100.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und zwei zu spät gemeldete Austritte erneut entschieden hat sowie in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B._______ den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgehoben hat. Ferner sind die Beträge in Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu korrigieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, auferlegt es regelmässig dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Gericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, mit Hinweisen). Soweit die vorliegend angefochtene Verfügung nichtig ist, hatte die Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben, und hatte sie ein Interesse an der Feststellung der Teilnichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Deshalb ist die Beschwerdeführerin, soweit auf ihre Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Ebenso wenig unterliegt die Beschwerdeführerin, soweit mit dem vorliegenden Urteil die in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Beträge im Sinne der vorstehenden Erwägungen aus anderen Gründen als der Teilnichtigkeit dieser Verfügung herabzusetzen sind. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 4'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 3'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden, weshalb ihr ungeachtet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2017 im Sinne der Erwägungen (E. 6, 8 und 10) im Umfang von Fr. 1'100.- nichtig ist. Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2017 werden wie folgt geändert (Änderungen mit Fettschrift hervorgehoben): I. Der Arbeitgeber [bzw. die Arbeitgeberin] hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 99'954.91 zuzüglich Verzugszins 5% auf CHF 131'059.40 seit 14.08.17 bis 17.08.17 Verzugszins 5% auf CHF 123'476.40 seit 17.08.17 bis 05.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 118'476.40 seit 05.09.17 bis 26.09.17 Verzugszins 5% auf CHF 113'476.40 seit 26.09.17 bis 04.10.17 Verzugszins 5% auf CHF 108'476.40 seit 04.10.17 bis 25.10. 17 Verzugszins 5% auf CHF 103'476.40 seit 25.10.17 bis 08.11.17 Verzugszins 5% auf CHF 98'476.40 seit 08.11.17 und Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. [...]CHF 100.00 Verzugszins bis zum 14. August 2017 CHF 8'292.40 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts B._______ wird im Betrag von CHF 108'118.80 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'000.- wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: