opencaselaw.ch

PS170094

Arresteinsprache

Zürich OG · 2017-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der Beschwerdeführer schuldet den Beschwerdegegnern unbestrittener- massen Fr. 345'745.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2008 sowie Fr. 43'319.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 (act. 21 S. 5). Für diese For- derung stellten die Beschwerdegegner am 10. Januar 2017 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Arrestbegehren (act. 1). Mit Arrestbefehl vom 11. Januar 2017 gab das Arrestgericht dem Begeh- ren statt (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 13. Januar 2017 vollzogen (act. 11/1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 und Nachtrag vom 20. Februar 2017 er- hob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte die Aufhebung des Arrestbefehls sowie des Beschlags auf den verar- restierten Gegenständen (act. 6 und act. 16). Mit Urteil vom 7. April 2017 wies das Arrestgericht die Einsprache ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zu bezahlen (act. 17 = act. 21).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 5 Mai 2017 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefoch- tene Urteil, der Arrestbefehl sowie der Beschlag auf den verarrestierten Gegen- ständen aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen, subeventualiter sei das Urteil betreffend die Entschädi- gungsfolge aufzuheben und die Parteientschädigung auf maximal Fr. 885.61 fest- zusetzen, subsubeventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüg- lich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 22). Der Beschwerde- führer leistete den ihm mit Verfügung vom 18. Mai 2017 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- fristgerecht (act. 24 und act. 26). Die Akten des vorinstanzli- chen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-19). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde ange-

- 3 - setzt (act. 27). Die Beschwerdeantwort wurde am 16. Juni 2017 (Datum Post- stempel) erstattet (act. 29) und dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 31). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2017 unaufgefordert Stel- lung (act. 32). Diese Eingabe wurde wiederum den Beschwerdegegnern zuge- stellt (act. 33). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich somit nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46 m.w.H.; SPRECHER, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 5. Mai 2017 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittel- instanz eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vo- rinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen ist der Be- schwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

- 4 - 3. 3.1. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Vorliegend stehen die Voraussetzungen der Arrestforderung und des Arrestgrundes nicht in Frage. Zwischen den Parteien ist einzig das Vorliegen eines Arrestgegenstandes streitig. 3.2. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien erachtete die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 7. April 2017 die Voraussetzung des Arrestgegenstandes in Form von Guthaben auf dem Konto Nr. … des Beschwerdeführers bei der D._____ AG [Bank] als gegeben (act. 21 S. 7 und act. 8/3). Dabei verwarf die Vorinstanz ins- besondere den Einwand des Beschwerdeführers, bei diesem Guthaben handle es sich um unpfändbare Rentenzahlungen der AHV. Zur Begründung fügte sie an, es sei auf Grund der vorgelegten Kontoauszüge zwar glaubhaft, dass es sich bei den im Jahr 2016 erfolgten Einzahlungen auf das Konto fast ausnahmslos um AHV- Renten gehandelt habe, diese seien aber angespart worden, weshalb sie pfänd- bar und damit verarrestierbar seien. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich lediglich um ein Durchgangskonto handle und der Beschwerdeführer mit dem Guthaben seine notwendigen monatlichen Fixkosten begleiche, indem die Ehegattin diese Kosten von ihrem Konto in Kroatien vorschiesse und er ihr seinen Anteil der auf- gelaufenen Kosten von diesem Konto zurückerstatte, wie es der Beschwerdefüh- rer behaupte. Der vom Beschwerdeführer dafür eingereichten "Vereinbarung be- treffend Lebenshaltungskosten" mit der Ehefrau komme über den Charakter einer blossen Parteibehauptung kaum Beweiswert zu, zumal die Ehefrau ebenfalls ein erkennbares Interesse an der Aufhebung des Arrestes habe und der Beschwerde- führer auch keinen plausiblen Grund nenne, weshalb unter Ehegatten überhaupt eine solche schriftliche Vereinbarung erforderlich sein sollte. Hinzu komme, dass die Ehegattin mangels Rückzahlungsverpflichtung und Unterschrift des Be- schwerdeführers daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, wes- halb sich unabhängig des Datums der Vereinbarung der Verdacht aufdränge,

- 5 - dass diese einzig zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens geschaffen worden sei. Folglich könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die von der Ehegattin bestätigten Rückzahlungen mit den aus den Kontoauszügen er- sichtlichen Barbezügen decken, nichts für sich ableiten. Es sei auch nicht nach- vollziehbar, weshalb die Rückzahlungen an die Ehefrau nur dann geleistet wur- den, nachdem der Beschwerdeführer jeweils in der Schweiz entsprechende Bar- bezüge getätigt hatte. Es bestehe kein plausibler Grund, weshalb das Geld nicht einfach auf das Konto der Ehefrau überwiesen oder bei einem Geldautomaten in Kroatien bezogen wurde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Guthaben nicht zu besseren Konditionen angelegt habe, lasse nicht darauf schliessen, dass es sich nicht um Sparguthaben handle (act. 21 S. 9 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und folglich die Feststellung der Pfändbarkeit der Rentenzahlungen. Er macht gel- tend, im vorliegenden Verfahren gelte das Beweismass der Glaubhaftmachung und es gebe für die Vorinstanz keinen sachlichen Grund, seine plausiblen Darstel- lungen nicht als dem Beweismass der Glaubhaftmachung genügend zu beurtei- len. Es obliege nicht dem Gericht zu hinterfragen, aus welcher Motivation heraus er und seine Ehefrau eine Vereinbarung betreffend die Bestreitung der Lebens- haltungskosten getroffen hätten. Eine solche Vereinbarung liege vor und sei zu- lässig. Es dürfe ihm als über 70-Jährigen auch nicht zum Nachteil ausgelegt wer- den, wenn er seinen Verpflichtungen nicht durch E-Banking-Überweisungen nachkomme, sondern das Geld in Bar abhebe. Es sei vom Gericht nicht zu wer- ten, wann und in welcher Form ein Schuldner seinem Gläubiger eine Schuld be- zahle. Zudem würden sich die vorgenommenen Barabhebungen mit den anläss- lich der Vereinbarung bestätigten Rückzahlungen decken. Ferner habe die Vor- instanz den Saldoanstieg des Kontos im Jahr 2016 als eine Ansparung betrachtet und sich nicht mit der Vereinbarung auseinandergesetzt, wonach ein allfälliger Restbetrag erst auf Ende Jahr auszugleichen sei. Die Vorinstanz habe sich somit von nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. (act. 22 S. 6 ff.). Im Übri- gen sei ihm angesichts des fortgeschrittenen Alters auf seinem einzigen Konto in Analogie zum Notgroschen im Verfahren um Beantragung der unentgeltlichen

- 6 - Rechtspflege ein gewisser Betrag als finanzielle Sicherheit für seinen Lebens- abend zu belassen (act. 22 S. 10). 3.4. Die Beschwerdegegner identifizieren sich demgegenüber im Wesentlichen mit den vorinstanzlichen Erwägungen und halten zudem fest, der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau würden im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung le- ben, wobei das fragliche Bankkonto eine Errungenschaft darstelle. Daher könne es auch keinen Ausgleichsanspruch zugunsten der Ehefrau für Bezüge ab diesem Konto geben (act. 29 S. 3 ff.). 3.5. Unbestrittenermassen setzt sich das Guthaben des hier in Frage stehenden Kontos bei der D._____ AG aus Rentenzahlungen der AHV zusammen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, sind Renten der ersten Säule un- pfändbar und können daher nicht mit Arrest belegt werden (Art. 275 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; act. 21 S. 7.3.2). Das aus unpfändbaren AHV-Renten ge- äufnete Sparguthaben ist hingegen pfändbar, soweit es sich nicht um einen Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto handelt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 92 ad N 37). Die konkrete Frage, ob das Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Konto bei der D._____ AG nun nach Art. 92 SchKG pfändbar ist oder nicht, ist allerdings nicht im Einspracheverfahren zu überprüfen, da sie den am 13. Januar 2017 durch das Betreibungsamt Zürich 1 vorgenommenen Vollzug betrifft (Art. 275 i.V.m. Art. 91-109 SchKG). Für die Beanstandung des Entscheides des Betrei- bungsamtes hinsichtlich der Pfändbarkeit ist demnach die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu ergreifen (OGer ZH PS120083 vom 31. Mai 2012; BSK SchKG EB-BAUER, Art. 275 ad N 16a; BGer 5A_389/2014 vom 9. Septem- ber 2014; BGE 142 III 291 E. 2.1; BGE 142 III 348 E. 3.1; BGE 129 III 203). Unter dem Aspekt der Pfändbarkeit des Arrestgegenstandes ist daher der angefochtene Entscheid, die Einsprache gegen den Arrestbefehl abzuweisen, nicht zu bean- standen.

- 7 - 4. 4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Feststellung des Streitwertes durch die Vorinstanz und damit die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegner. Dabei führt er zusammengefasst an, die Vorinstanz halte im angefochtenen Entscheid den Streitwert der vorlie- genden Angelegenheit und damit die Grundlage zur Berechnung der Parteient- schädigung nicht fest. Das mache eine Überprüfung der Kostenfolgen unmöglich und verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Grund der Höhe der Parteientschädigung sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Streitwert anhand der Sperrlimite von Fr. 640'000.-- oder allenfalls des betriebenen Betrags zuzüglich Zins festgesetzt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für den Streitwert aber auf den Schätzwert des Arrestobjektes abzustellen. Der Saldo des Kontos habe per 30. November 2016 Fr. 15'985.59 betragen. Die je- weils zu Beginn des Monats darauf einbezahlte AHV-Rente betrage Fr. 1'763.--. Im Urteilszeitpunkt wäre das Guthaben somit maximal Fr. 24'800.59 gewesen. Ausgehend davon betrage die ordentliche Parteientschädigung Fr. 4'428.06. Die- se sei unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Einspracheverfahren keine Stellungnahme hätten einreichen müssen, auf einen Fünftel, nämlich Fr. 885.61, zu kürzen (act. 22 S. 10 ff.). 4.2. Die Beschwerdegegner gehen hingegen davon aus, dass für die Festset- zung der Parteientschädigung auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sei. Der Wert der verarrestierten Guthaben sei ihnen und dem urteilenden Gericht nicht bekannt. Der vom Beschwerdeführer angegebene Kontostand sei lediglich eine Behauptung. Hinzu komme, dass der Arrest nicht nur dieses Konto, sondern auch weitere Guthaben des Beschwerdeführers bei der fraglichen Bank betreffe (act. 29 S. 5 f.). 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Ist eine Pro- zesspartei anwaltlich vertreten und hat sie sich das Wissen ihres Gehilfen deshalb entgegenhalten zu lassen, so muss sie wissen, dass der Richter die Parteient- schädigung in Abhängigkeit von der Natur und vom Ausmass der Bemühungen

- 8 - festsetzt, die der Prozess im konkreten Fall erforderte. Eine allgemeine Begrün- dungspflicht im Bereich der Festsetzung der Parteientschädigung liefe Gefahr, in formelhaften Standardsätzen zu münden, die einer fehlenden Begründung kaum vorzuziehen wären. Strengere Begründungsanforderungen gelten, wenn der Rich- ter einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält oder ausserordentliche Um- stände vorliegen (BGer 5A_17/2013 vom 6. August 2013 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.). Demnach ist der gehörsrechtlichen Begründungs- pflicht Genüge getan, wenn sich der Kostenentscheid innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegt und die Sachumstände klar sind. 4.4. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren der ZPO (Art. 251 lit. a ZPO; vgl. insbes. BGE 138 III 232, E. 4.1.1 sowie BGE 139 III 195, E 4.2). Während sich die Spruchgebühr nach der Gebührenverordnung des SchKG richtet, bemisst sich die Parteientschädigung nach der kantonalen An- waltsgebührenverordnung (AnwGebV, OGer ZH, PS170050 vom 18. April 2017 E. 4.1 m.w.H.). In beiden Fällen dient der Streitwert als Grundlage für die Kosten- festsetzung, weshalb das Gericht nach dem vorstehend Gesagten gehalten ist, sich im Rahmen der Begründungspflicht zum Streitwert zu äussern, ansonsten die Sachumstände nicht klar sind. Das hat die Vorinstanz nicht getan, was der Be- schwerdeführer zu Recht rügt. 4.5. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGer 8C_529/2016 vom 26. Okto- ber 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht kann ein Man- gel durch das Nachreichen einer hinreichenden Begründung durch die Rechtsmit- telinstanz geheilt werden, wenn diese sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Heilung ist gerechtfertigt, wenn die Aufhebung eines Entscheids wegen ungenügender Begründung zu einem prozessualen bzw. for- malistischen Leerlauf ohne Vorteil für die betroffene Partei führen würde (BGer 1C_603/2014 vom 22. Juli 2015 E. 4.3 m.w.H.; BVGer A-4271/2016 vom

21. Juni 2017 E. 2.4.4 m.H.).

- 9 - 4.6. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2017 festgehalten (act. 24), be- misst sich der Streitwert im Arrestverfahren nach Bundesrecht (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 91 ff. ZPO) und ergibt sich aus seinem Zweck. Soweit der Wert der Arrestge- genstände bekannt ist, stellt dieser Wert den Streitwert dar (BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013; BGE 139 III 195; BGer 5A_789/2010 vom 29. Juni 2011). Der Beschwerdeführer wehrt sich im Arrestverfahren konkret gegen die Verarrestie- rung des auf ihn lautenden Kontos Nr…. bei der D._____ AG (act. 6). Dieses Kon- to wies per 30. November 2016 einen Saldo von Fr. 15'985.59 aus (act. 8/3), wo- bei dem Konto gemäss den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Kontoaus- zügen von Januar bis November 2016 regelmässig jeweils zu Beginn des Monats Fr. 1'763.-- gutgeschrieben und per Ende Monat Kosten für die Kontoführung in Höhe zwischen Fr. 5.-- und Fr. 7.-- und eine jährliche Gebühr von Fr. 40.-- für die Kreditkarte belastet wurden. Ferner weisen die Auszüge unregelmässige Konto- bewegungen aus, nämlich Belastungen in Höhe von Fr. 3'000.--, zwei Mal Fr. 1'000.-- und Fr. 5'592.50 sowie zwei einmalige Gutschriften in Höhe von Fr. 204.-- und Fr. 32.50. Vor diesem Hintergrund ist von einem geschätzten Kon- tostand von Fr. 20'000.-- auszugehen und der Streitwert auf ebendiesen Betrag zu schätzen. 4.7. Ausgehend vom Streitwert in Höhe von Fr. 20'000.-- sprengt die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'400.-- den in den Bestimmungen der AnwGebV vorgesehenen Rahmen. Unabhängig davon ist al- lerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegner im Einspracheverfahren keine Stellungnahme einreichen mussten, wie der Beschwerdeführer zutreffend aus- führt. Deshalb wäre ihnen mangels Umtrieben ohnehin keine Entschädigung ge- schuldet (vgl. OGer ZH, PS170050 vom 18. April 2017 E. III. 4). Da die Aufhe- bung der gesamten Entschädigungsverpflichtung vom Beschwerdeführer aber nicht verlangt wird, ist immerhin antragsgemäss die in Dispositiv-Ziff. 3 des ange- fochtenen Entscheides zu Gunsten der Beschwerdegegner festgesetzte Partei- entschädigung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 885.60 zu reduzieren.

- 10 -

E. 5.1 Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streit- wert in Höhe von Fr. 20'000.-- auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 AnwGebV Fr. 900.--.

E. 5.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer beanstandete mit der Beschwerde hauptsächlich die Ar- restlegung und nur im Eventualstandpunkt die Parteientschädigung für das vor- instanzliche Verfahren. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 1/4 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Da nur der Beschwerde- führer einen Mehrwertsteuerzusatz verlangt, beträgt der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers Fr. 225.-- (1/4) zuzüglich Fr. 18.-- (8 % MwSt) und derje- nige der Beschwerdegegner Fr. 675.-- (3/4). Nach Verrechnung hat der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegnern demnach eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 432.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. Mai 2017 wird Dispositiv- Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von total Fr. 885.60 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, im Umfang von Fr. 375.-- dem Beschwerdeführer sowie im Umfang von Fr. 125.-- den Beschwerdegegnern auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 125.-- zu ersetzen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.-- zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
  6. August 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS170094-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 7. August 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller, Einsprache- und Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2017 (EQ170026)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer schuldet den Beschwerdegegnern unbestrittener- massen Fr. 345'745.45 nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 2008 sowie Fr. 43'319.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2015 (act. 21 S. 5). Für diese For- derung stellten die Beschwerdegegner am 10. Januar 2017 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Arrestbegehren (act. 1). Mit Arrestbefehl vom 11. Januar 2017 gab das Arrestgericht dem Begeh- ren statt (act. 5). Der Arrestbefehl wurde am 13. Januar 2017 vollzogen (act. 11/1). 1.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 und Nachtrag vom 20. Februar 2017 er- hob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Arrestbefehl und verlangte die Aufhebung des Arrestbefehls sowie des Beschlags auf den verar- restierten Gegenständen (act. 6 und act. 16). Mit Urteil vom 7. April 2017 wies das Arrestgericht die Einsprache ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-- zu bezahlen (act. 17 = act. 21). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5. Mai 2017 Beschwerde bei der Kammer mit den Anträgen, es sei das angefoch- tene Urteil, der Arrestbefehl sowie der Beschlag auf den verarrestierten Gegen- ständen aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen, subeventualiter sei das Urteil betreffend die Entschädi- gungsfolge aufzuheben und die Parteientschädigung auf maximal Fr. 885.61 fest- zusetzen, subsubeventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüg- lich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner (act. 22). Der Beschwerde- führer leistete den ihm mit Verfügung vom 18. Mai 2017 auferlegten Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- fristgerecht (act. 24 und act. 26). Die Akten des vorinstanzli- chen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-19). Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde ange-

- 3 - setzt (act. 27). Die Beschwerdeantwort wurde am 16. Juni 2017 (Datum Post- stempel) erstattet (act. 29) und dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 31). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2017 unaufgefordert Stel- lung (act. 32). Diese Eingabe wurde wiederum den Beschwerdegegnern zuge- stellt (act. 33). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Das Beschwerdeverfah- ren richtet sich somit nach Art. 319 ff. ZPO mit der Ausnahme, dass neue Tatsa- chen und Beweismittel zugelassen sind, soweit es sich um echte Noven handelt, d.h. um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid über die Arresteinsprache bzw. nach dem letzten Parteivortrag im Einspracheverfahren eingetreten sind (Art. 326 ZPO und Art. 278 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG II-REISER, 2. Aufl. 2010, Art. 278 N 46 m.w.H.; SPRECHER, Prozessieren zum SchKG unter neuer ZPO, SJZ 107/2011, S. 282). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 5. Mai 2017 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittel- instanz eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vo- rinstanz. Auf die einzelnen Vorbringen wird nachfolgend insoweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. Im Übrigen ist der Be- schwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

- 4 - 3. 3.1. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Nach Art. 272 Abs. 1 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) seine Forderung besteht, (2) ein Arrest- grund vorliegt und (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuld- ner gehören. Vorliegend stehen die Voraussetzungen der Arrestforderung und des Arrestgrundes nicht in Frage. Zwischen den Parteien ist einzig das Vorliegen eines Arrestgegenstandes streitig. 3.2. Gestützt auf die Vorbringen der Parteien erachtete die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 7. April 2017 die Voraussetzung des Arrestgegenstandes in Form von Guthaben auf dem Konto Nr. … des Beschwerdeführers bei der D._____ AG [Bank] als gegeben (act. 21 S. 7 und act. 8/3). Dabei verwarf die Vorinstanz ins- besondere den Einwand des Beschwerdeführers, bei diesem Guthaben handle es sich um unpfändbare Rentenzahlungen der AHV. Zur Begründung fügte sie an, es sei auf Grund der vorgelegten Kontoauszüge zwar glaubhaft, dass es sich bei den im Jahr 2016 erfolgten Einzahlungen auf das Konto fast ausnahmslos um AHV- Renten gehandelt habe, diese seien aber angespart worden, weshalb sie pfänd- bar und damit verarrestierbar seien. Es sei nicht glaubhaft, dass es sich lediglich um ein Durchgangskonto handle und der Beschwerdeführer mit dem Guthaben seine notwendigen monatlichen Fixkosten begleiche, indem die Ehegattin diese Kosten von ihrem Konto in Kroatien vorschiesse und er ihr seinen Anteil der auf- gelaufenen Kosten von diesem Konto zurückerstatte, wie es der Beschwerdefüh- rer behaupte. Der vom Beschwerdeführer dafür eingereichten "Vereinbarung be- treffend Lebenshaltungskosten" mit der Ehefrau komme über den Charakter einer blossen Parteibehauptung kaum Beweiswert zu, zumal die Ehefrau ebenfalls ein erkennbares Interesse an der Aufhebung des Arrestes habe und der Beschwerde- führer auch keinen plausiblen Grund nenne, weshalb unter Ehegatten überhaupt eine solche schriftliche Vereinbarung erforderlich sein sollte. Hinzu komme, dass die Ehegattin mangels Rückzahlungsverpflichtung und Unterschrift des Be- schwerdeführers daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, wes- halb sich unabhängig des Datums der Vereinbarung der Verdacht aufdränge,

- 5 - dass diese einzig zum Zwecke des vorliegenden Verfahrens geschaffen worden sei. Folglich könne der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sich die von der Ehegattin bestätigten Rückzahlungen mit den aus den Kontoauszügen er- sichtlichen Barbezügen decken, nichts für sich ableiten. Es sei auch nicht nach- vollziehbar, weshalb die Rückzahlungen an die Ehefrau nur dann geleistet wur- den, nachdem der Beschwerdeführer jeweils in der Schweiz entsprechende Bar- bezüge getätigt hatte. Es bestehe kein plausibler Grund, weshalb das Geld nicht einfach auf das Konto der Ehefrau überwiesen oder bei einem Geldautomaten in Kroatien bezogen wurde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Guthaben nicht zu besseren Konditionen angelegt habe, lasse nicht darauf schliessen, dass es sich nicht um Sparguthaben handle (act. 21 S. 9 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und folglich die Feststellung der Pfändbarkeit der Rentenzahlungen. Er macht gel- tend, im vorliegenden Verfahren gelte das Beweismass der Glaubhaftmachung und es gebe für die Vorinstanz keinen sachlichen Grund, seine plausiblen Darstel- lungen nicht als dem Beweismass der Glaubhaftmachung genügend zu beurtei- len. Es obliege nicht dem Gericht zu hinterfragen, aus welcher Motivation heraus er und seine Ehefrau eine Vereinbarung betreffend die Bestreitung der Lebens- haltungskosten getroffen hätten. Eine solche Vereinbarung liege vor und sei zu- lässig. Es dürfe ihm als über 70-Jährigen auch nicht zum Nachteil ausgelegt wer- den, wenn er seinen Verpflichtungen nicht durch E-Banking-Überweisungen nachkomme, sondern das Geld in Bar abhebe. Es sei vom Gericht nicht zu wer- ten, wann und in welcher Form ein Schuldner seinem Gläubiger eine Schuld be- zahle. Zudem würden sich die vorgenommenen Barabhebungen mit den anläss- lich der Vereinbarung bestätigten Rückzahlungen decken. Ferner habe die Vor- instanz den Saldoanstieg des Kontos im Jahr 2016 als eine Ansparung betrachtet und sich nicht mit der Vereinbarung auseinandergesetzt, wonach ein allfälliger Restbetrag erst auf Ende Jahr auszugleichen sei. Die Vorinstanz habe sich somit von nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. (act. 22 S. 6 ff.). Im Übri- gen sei ihm angesichts des fortgeschrittenen Alters auf seinem einzigen Konto in Analogie zum Notgroschen im Verfahren um Beantragung der unentgeltlichen

- 6 - Rechtspflege ein gewisser Betrag als finanzielle Sicherheit für seinen Lebens- abend zu belassen (act. 22 S. 10). 3.4. Die Beschwerdegegner identifizieren sich demgegenüber im Wesentlichen mit den vorinstanzlichen Erwägungen und halten zudem fest, der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau würden im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung le- ben, wobei das fragliche Bankkonto eine Errungenschaft darstelle. Daher könne es auch keinen Ausgleichsanspruch zugunsten der Ehefrau für Bezüge ab diesem Konto geben (act. 29 S. 3 ff.). 3.5. Unbestrittenermassen setzt sich das Guthaben des hier in Frage stehenden Kontos bei der D._____ AG aus Rentenzahlungen der AHV zusammen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, sind Renten der ersten Säule un- pfändbar und können daher nicht mit Arrest belegt werden (Art. 275 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; act. 21 S. 7.3.2). Das aus unpfändbaren AHV-Renten ge- äufnete Sparguthaben ist hingegen pfändbar, soweit es sich nicht um einen Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto handelt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 2. Aufl. 2010, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-STAEHELIN, Art. 92 ad N 37). Die konkrete Frage, ob das Guthaben des Beschwerdeführers auf dem Konto bei der D._____ AG nun nach Art. 92 SchKG pfändbar ist oder nicht, ist allerdings nicht im Einspracheverfahren zu überprüfen, da sie den am 13. Januar 2017 durch das Betreibungsamt Zürich 1 vorgenommenen Vollzug betrifft (Art. 275 i.V.m. Art. 91-109 SchKG). Für die Beanstandung des Entscheides des Betrei- bungsamtes hinsichtlich der Pfändbarkeit ist demnach die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu ergreifen (OGer ZH PS120083 vom 31. Mai 2012; BSK SchKG EB-BAUER, Art. 275 ad N 16a; BGer 5A_389/2014 vom 9. Septem- ber 2014; BGE 142 III 291 E. 2.1; BGE 142 III 348 E. 3.1; BGE 129 III 203). Unter dem Aspekt der Pfändbarkeit des Arrestgegenstandes ist daher der angefochtene Entscheid, die Einsprache gegen den Arrestbefehl abzuweisen, nicht zu bean- standen.

- 7 - 4. 4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer mit der Beschwerde die Feststellung des Streitwertes durch die Vorinstanz und damit die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegner. Dabei führt er zusammengefasst an, die Vorinstanz halte im angefochtenen Entscheid den Streitwert der vorlie- genden Angelegenheit und damit die Grundlage zur Berechnung der Parteient- schädigung nicht fest. Das mache eine Überprüfung der Kostenfolgen unmöglich und verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Grund der Höhe der Parteientschädigung sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Streitwert anhand der Sperrlimite von Fr. 640'000.-- oder allenfalls des betriebenen Betrags zuzüglich Zins festgesetzt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für den Streitwert aber auf den Schätzwert des Arrestobjektes abzustellen. Der Saldo des Kontos habe per 30. November 2016 Fr. 15'985.59 betragen. Die je- weils zu Beginn des Monats darauf einbezahlte AHV-Rente betrage Fr. 1'763.--. Im Urteilszeitpunkt wäre das Guthaben somit maximal Fr. 24'800.59 gewesen. Ausgehend davon betrage die ordentliche Parteientschädigung Fr. 4'428.06. Die- se sei unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Einspracheverfahren keine Stellungnahme hätten einreichen müssen, auf einen Fünftel, nämlich Fr. 885.61, zu kürzen (act. 22 S. 10 ff.). 4.2. Die Beschwerdegegner gehen hingegen davon aus, dass für die Festset- zung der Parteientschädigung auf den Wert der Hauptforderung abzustellen sei. Der Wert der verarrestierten Guthaben sei ihnen und dem urteilenden Gericht nicht bekannt. Der vom Beschwerdeführer angegebene Kontostand sei lediglich eine Behauptung. Hinzu komme, dass der Arrest nicht nur dieses Konto, sondern auch weitere Guthaben des Beschwerdeführers bei der fraglichen Bank betreffe (act. 29 S. 5 f.). 4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Ist eine Pro- zesspartei anwaltlich vertreten und hat sie sich das Wissen ihres Gehilfen deshalb entgegenhalten zu lassen, so muss sie wissen, dass der Richter die Parteient- schädigung in Abhängigkeit von der Natur und vom Ausmass der Bemühungen

- 8 - festsetzt, die der Prozess im konkreten Fall erforderte. Eine allgemeine Begrün- dungspflicht im Bereich der Festsetzung der Parteientschädigung liefe Gefahr, in formelhaften Standardsätzen zu münden, die einer fehlenden Begründung kaum vorzuziehen wären. Strengere Begründungsanforderungen gelten, wenn der Rich- ter einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält oder ausserordentliche Um- stände vorliegen (BGer 5A_17/2013 vom 6. August 2013 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1 f.). Demnach ist der gehörsrechtlichen Begründungs- pflicht Genüge getan, wenn sich der Kostenentscheid innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens bewegt und die Sachumstände klar sind. 4.4. Arrestbewilligung und -einsprache erfolgen im summarischen Verfahren der ZPO (Art. 251 lit. a ZPO; vgl. insbes. BGE 138 III 232, E. 4.1.1 sowie BGE 139 III 195, E 4.2). Während sich die Spruchgebühr nach der Gebührenverordnung des SchKG richtet, bemisst sich die Parteientschädigung nach der kantonalen An- waltsgebührenverordnung (AnwGebV, OGer ZH, PS170050 vom 18. April 2017 E. 4.1 m.w.H.). In beiden Fällen dient der Streitwert als Grundlage für die Kosten- festsetzung, weshalb das Gericht nach dem vorstehend Gesagten gehalten ist, sich im Rahmen der Begründungspflicht zum Streitwert zu äussern, ansonsten die Sachumstände nicht klar sind. Das hat die Vorinstanz nicht getan, was der Be- schwerdeführer zu Recht rügt. 4.5. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; BGer 8C_529/2016 vom 26. Okto- ber 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht kann ein Man- gel durch das Nachreichen einer hinreichenden Begründung durch die Rechtsmit- telinstanz geheilt werden, wenn diese sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Heilung ist gerechtfertigt, wenn die Aufhebung eines Entscheids wegen ungenügender Begründung zu einem prozessualen bzw. for- malistischen Leerlauf ohne Vorteil für die betroffene Partei führen würde (BGer 1C_603/2014 vom 22. Juli 2015 E. 4.3 m.w.H.; BVGer A-4271/2016 vom

21. Juni 2017 E. 2.4.4 m.H.).

- 9 - 4.6. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2017 festgehalten (act. 24), be- misst sich der Streitwert im Arrestverfahren nach Bundesrecht (Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 91 ff. ZPO) und ergibt sich aus seinem Zweck. Soweit der Wert der Arrestge- genstände bekannt ist, stellt dieser Wert den Streitwert dar (BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013; BGE 139 III 195; BGer 5A_789/2010 vom 29. Juni 2011). Der Beschwerdeführer wehrt sich im Arrestverfahren konkret gegen die Verarrestie- rung des auf ihn lautenden Kontos Nr…. bei der D._____ AG (act. 6). Dieses Kon- to wies per 30. November 2016 einen Saldo von Fr. 15'985.59 aus (act. 8/3), wo- bei dem Konto gemäss den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Kontoaus- zügen von Januar bis November 2016 regelmässig jeweils zu Beginn des Monats Fr. 1'763.-- gutgeschrieben und per Ende Monat Kosten für die Kontoführung in Höhe zwischen Fr. 5.-- und Fr. 7.-- und eine jährliche Gebühr von Fr. 40.-- für die Kreditkarte belastet wurden. Ferner weisen die Auszüge unregelmässige Konto- bewegungen aus, nämlich Belastungen in Höhe von Fr. 3'000.--, zwei Mal Fr. 1'000.-- und Fr. 5'592.50 sowie zwei einmalige Gutschriften in Höhe von Fr. 204.-- und Fr. 32.50. Vor diesem Hintergrund ist von einem geschätzten Kon- tostand von Fr. 20'000.-- auszugehen und der Streitwert auf ebendiesen Betrag zu schätzen. 4.7. Ausgehend vom Streitwert in Höhe von Fr. 20'000.-- sprengt die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'400.-- den in den Bestimmungen der AnwGebV vorgesehenen Rahmen. Unabhängig davon ist al- lerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegner im Einspracheverfahren keine Stellungnahme einreichen mussten, wie der Beschwerdeführer zutreffend aus- führt. Deshalb wäre ihnen mangels Umtrieben ohnehin keine Entschädigung ge- schuldet (vgl. OGer ZH, PS170050 vom 18. April 2017 E. III. 4). Da die Aufhe- bung der gesamten Entschädigungsverpflichtung vom Beschwerdeführer aber nicht verlangt wird, ist immerhin antragsgemäss die in Dispositiv-Ziff. 3 des ange- fochtenen Entscheides zu Gunsten der Beschwerdegegner festgesetzte Partei- entschädigung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 885.60 zu reduzieren.

- 10 - 5. 5.1. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streit- wert in Höhe von Fr. 20'000.-- auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Parteientschädigung beträgt nach Massgabe von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 AnwGebV Fr. 900.--. 5.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer beanstandete mit der Beschwerde hauptsächlich die Ar- restlegung und nur im Eventualstandpunkt die Parteientschädigung für das vor- instanzliche Verfahren. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von 3/4 dem Beschwerdeführer und im Umfang von 1/4 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Da nur der Beschwerde- führer einen Mehrwertsteuerzusatz verlangt, beträgt der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers Fr. 225.-- (1/4) zuzüglich Fr. 18.-- (8 % MwSt) und derje- nige der Beschwerdegegner Fr. 675.-- (3/4). Nach Verrechnung hat der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegnern demnach eine reduzierte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 432.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 5. Mai 2017 wird Dispositiv- Ziff. 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Partei- entschädigung von total Fr. 885.60 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

- 11 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, im Umfang von Fr. 375.-- dem Beschwerdeführer sowie im Umfang von Fr. 125.-- den Beschwerdegegnern auferlegt. Die Entscheidgebühr wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kos- tenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegner werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 125.-- zu ersetzen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.-- zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich und an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

8. August 2017