Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Mittels Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 wurde die A._______ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2010 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 wurde die besagte Anschlussvereinbarung seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündigt. B. Mit Schreiben vom 13. September 2016 leitete die Auffangeinrichtung für den die Beitragsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 betreffenden ausstehenden Betrag in Höhe von CHF 345'137.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2016, aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von CHF 78'219.50 sowie Betreibungs- und Mahnkosten von CHF 150.-, also gesamthaft für CHF 423'506.95, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Infolge Beitragsmutationen wurde der in Betreibung gesetzte Betrag nachträglich auf gesamthaft CHF 152'480.22 reduziert. C. Gegen den hierauf seitens des Betreibungsamtes am 16. September 2016 erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 22. September 2016 Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 bot die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin die Gelegenheit, sich bis zum 4. November 2016 zur Forderung zu äussern bzw. den Rechtsvorschlag zu begründen, wobei sie ihr gleichzeitig androhte, bei ungenutztem Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. D. Nachdem - abgesehen von der bereits infolge Beitragsmutationen auf CHF 152'480.22 reduzierten in Betreibung gesetzten Forderung - die Differenzen zwischen der Arbeitgeberin und der Auffangeinrichtung nicht ausgeräumt werden konnten, erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung mit Datum vom 7. September 2017, mit welcher sie CHF 127'549.48 zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 127'437.88 seit dem 13. September 2016 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von CHF 150.- und bis zum 13. September 2016 aufgelaufener Verzugszins von CHF 24'892.34 nachforderte (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 152'480.22 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und hielt fest, dass die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). E. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwer-deführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten BVG-Beiträge basierten auf falschen Berechnungen bzw. Daten und Zahlen. Alles in allem ergebe sich aus den verschiedensten Berechnungen, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 8'024.23 zu viel verlangt habe. F. Mit Beitragsverfügung vom 15. November 2017 hob die Auffangeinrichtung ihre Beitragsverfügung vom 7. September 2017 wiedererwägungsweise auf und forderte (neu) CHF 106'436.97 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 13. September 2016 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von CHF 150.- und bis zum 13. September 2016 aufgelaufener Verzugszins von CHF 19'528.36 nach (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 126'115.33 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und hielt fest, dass die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Im Ergebnis reduzierte sich so die seitens der Auffangeinrichtung festgesetzte Beitragsforderung um ca. CHF 21'000.-. G. Mit Verfügung vom 16. November 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 zukommen und forderte sie dazu auf, sich bis am 8. Dezember 2017 zum weiteren Gang des Verfahrens zu äussern bzw. darzulegen, ob das Verfahren abgeschrieben werden könne. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit verschuldet habe und im Entscheidfall auch in materieller Hinsicht unterlegen gewesen wäre. Bei diesem Ausgang seien die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 und beantragt, die Verfügung vom 15. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. I.a Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 offenzulegen. Die Abrechnungen seien einzig für die Jahre 2011 bis 2013 eröffnet worden. In welchem Umfang und gestützt auf welche Beitragszeiträume die Beiträge für das Jahr 2010 angepasst worden seien, sei für die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung mangelhaft, weil ohne nachvollziehbare Begründung. I.b Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, zu rügen seien die festgelegten Beitragszahlungen für den Arbeitnehmer (...). Bei ihm sei der mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunterbruch vom 1. März bis 3. Juni 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Berechnung hätte bei ihm die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 neu festgelegt werden dürfen. Entsprechend seien in der angefochtenen Verfügung übersetzte Beitragszahlungen festgelegt worden. I.c Ungerechtfertigt und in keiner Weise belegt seien sodann auch die von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12'600.-. Die Beschwerdeführerin habe der SVA Zürich jedes Jahr nach Jahreswechsel im Monat Januar die Liste mit den Lohnbescheinigungen eingereicht und diese Angaben nicht durch nachträgliche Mutationen verändert. Irgendwelche Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Mutationen wären dementsprechend auch nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht gewesen. Überhaupt ergehe aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus den Beilagen in keiner Weise hervor, gestützt auf welche, der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Änderungen, die Vielzahl an Mutationen vorgenommen worden sein solle. Die verfügten Mutationskosten in der Höhe von CHF 12'600.- seien dementsprechend durch nichts belegt. I.d Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Geltendmachung von Verzugszins. Die Vorinstanz sei bis heute nicht in der Lage gewesen, korrekte Abrechnungen über die Höhe der effektiv geschuldeten Beiträge vorzulegen. Nachdem die zu leistenden Beiträge bis heute nicht klar hätten festgelegt werden können und gar mit der Verfügung vom 15. November 2017 nochmals angepasst worden seien, gehe es nicht an, einen Verzugszins zu verlangen. Zumindest verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin immer wieder abweichend hohe Beitragszahlungen gestützt auf unterschiedliche Berechnungen fordere und dann im Nachhinein eine Verzugszinszahlung auf diese bisher strittigen und krass divergierenden Zahlen veranschlage. Auch im Zinsumfang sei die angefochtene Verfügung mangelhaft, aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter der neuen Geschäftsnummer A-68/2018 darum, bis zum 9. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen und kündigte an, nach Erhalt der Vernehmlassung die Beschwerdeverfahren A-5738/2017 und A-68/2018 zu vereinigen. K. Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte die Vorinstanz nach zweimaliger Fristerstreckung eine Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K.a Aus ihrer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts geht insbesondere hervor, dass seit dem Anschluss der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 bis und mit dem Jahre 2017 immer wieder Beitragsmutationen erfolgt sind. Die wiederholte Überprüfung einer solchen Menge von Arbeitnehmern und die daraus folgenden Mutationen hätten bei der Vorinstanz immensen Aufwand verursacht. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten sowie zur Berechnung der Beiträge nötig seien, wiederholt nicht ordnungsgemäss nachgekommen. Dies habe zu Anpassungen der zu leistenden Beiträge und zu entsprechenden Kosten gemäss dem Kostenreglement geführt. Wie der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt worden sei, habe sich die Vorinstanz in Bezug auf die Beschäftigungszeiten sowie die abzurechnenden Löhne auf die Lohnlisten der Ausgleichskasse (fortan: SVA Zürich) bzw. auf den massgebenden Lohn gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zu stützen. K.b In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz vorab darauf ein, weshalb in der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 nicht offengelegt worden seien. Der Grund liege darin, dass sich aufgrund der neu berechneten Beiträge erst per 30. Juni 2011 ein negativer Saldo im Konto der Beschwerdeführerin ergebe (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017). Da im Jahr 2010 kein Ausstand mehr vorhanden sei, sei es für die Beitragsverfügung auch kein relevantes Jahr, obwohl auch für das Jahr 2010 die Beiträge neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es betreffend das Beitragsjahr 2010 am Rechtsschutzinteresse. In der Beilage 83 (der vorliegenden Vernehmlassung) werde jedoch entgegenkommenderweise auch das Beitragsjahr 2010 dargelegt. K.c Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12'600.- weder gerechtfertigt noch belegt seien, entgegnet die Vorinstanz, sie müsse nicht beurteilen, weshalb die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich gemacht habe, nicht mit den bei der Vorinstanz eingereichten Lohnmeldelisten übereinstimmten. Wenn die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass dies in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers liege und er die Daten bei der SVA Zürich korrigieren lassen könne. Für die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, sie habe keine Mutationen verursacht. Dem Kontoauszug (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) könne entnommen werden, dass die rückwirkenden Mutationen per 2. Juni 2016 verbucht worden seien. Diese würden sich auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen Korrekturen am Anschluss beziehen. Eine Aufschlüsselung der vorgenommenen Mutationen könne der Aufstellung in der Beilage 84 entnommen werden. K.d Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe in casu nicht an, Verzugszinsen zu verlangen, entgegnet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2011 mit der Beitragszahlung in Verzug. Die Vorinstanz erhebe darum einen rückwirkenden Verzugszins ("Verzugszins vor Betreibung"), welcher auf den Anschlussbedingungen gründe. Zusätzlich erhebe die Vorinstanz Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Betreibung (mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführerin hätte als Arbeitgeberin bekannt sein müssen, dass sie für ihre Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten muss und somit auch die gesamten Beiträge bei der Vorinstanz zu begleichen sind. Es sei unverständlich, dass im Laufe der Jahre nicht zumindest ein Teil der Beitragsforderung beglichen worden sei. Für die Vorinstanz sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befindet und damit auch die Verzugszinsen geschuldet sind. K.e Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitnehmers (...), wonach bei diesem die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 an neu festgelegt hätte werden dürfen, entgegnet die Vorinstanz, aufgrund dessen Arbeitsunterbruchs vom März bis Mai 2013 seien für den genannten Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden. Die Beitragsabrechnung habe korrekterweise erst wieder ab dem 1. Juni 2013 eingesetzt. L. Mit Verfügung vom 29. März 2018 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-5738/2017 und A-68/2018 und entschied, das vorliegende Verfahren unter der Verfahrensnummer A-5738/2017 weiterzuführen. M. Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 20. April 2018 entsprochen und der Beschwerdeführerin die Beilagen der Vernehmlassung vom 27. März 2018 (act. 1-84) zur Einsichtnahme zugestellt. N. Nach erfolgtem Aktenstudium bringt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 ergänzende Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. März 2018 vor. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Mutationskosten in Rechnung gestellt, obwohl allfällige Mutationen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin, sondern auf die Vorinstanz selber oder auf die SVA Zürich, zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin nennt diesbezüglich 66 Namen von Arbeitnehmern, für welche (zu Unrecht) Mutationskosten berechnet worden seien. Dabei handelt es sich um Kosten von (noch) CHF 7'200.-. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundes-verwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein und im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.60). Die Frage der Legitimation ist von den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 137 II 34 E. 2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.70). Fehlt das Rechtsschutzinteresse, ist auf das Ansuchen nicht einzutreten; fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136 III 500 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt u.a. ein praktisches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der Verfügung erlittene mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz beseitigt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten, wonach sie verlangt, liegt sachlogisch kein Nachteil vor und kann - ebenso sachlogisch - von der Rechtsmittelinstanz kein solcher beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 3.1).
E. 1.2.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG).
E. 1.2.3 Gegen die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Alles in allem ergebe sich aus den verschiedensten Berechnungen, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 8'024.23 zu viel verlangt habe (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Innert der Vernehmlassungsfrist hob die Vorinstanz sodann die angefochtene Verfügung vom 7. September 2017 mit der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 wiedererwägungsweise auf und reduzierte die Beitragsforderung um rund CHF 21'000.- (vgl. Sachverhalt Bst. F).
E. 1.2.4 Damit hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der wiedererwägungsweise erfolgten Beitragsverfügung vom 15. November 2017 "mehr" erhalten als sie mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 verlangt hat, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 im Verlaufe des Verfahrens dahingefallen, die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 somit gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 1.2.1 f.).
E. 1.2.5 Betreffend die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 ist die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E. 1.2.1).
E. 1.3 Da die dagegen gerichtete Beschwerde vom 3. Januar 2018 zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 1.4.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).
E. 1.4.3 Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.4.2).
E. 2.1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]).
E. 2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
E. 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht.
E. 2.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter-standen - soweit hier interessierend - bei Erreichen der folgenden Jahres-löhne der obligatorischen Versicherung: CHF 20'520.- für das Jahr 2010, CHF 20'880.- für die Jahre 2011 und 2012 sowie CHF 21'060.- für das Jahr 2013 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist dem-nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.2). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil A-6810/2015 E. 2.5).
E. 2.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]), und zwar (soweit hier interessierend) der Lohn von CHF 23'940.- bis und mit CHF 82'080.- im Jahr 2010 CHF 24'360.- bis und mit CHF 83'520.- in den Jahren und 2011 2012 CHF 24'570.- bis und mit CHF 84'240.- im Jahr 2013. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3'420.- (2010), CHF 3'480.- (2011 und 2012) bzw. CHF 3'510.- (2013), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]).
E. 2.2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
E. 2.2.4.1 Diesem Auftrag ist der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 nachgekommen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.4). Grundsätzlich nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind u.a. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1 bis 2.3.2).
E. 2.2.4.2 Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a)das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b)mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
E. 2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Diese Kosten sind im jeweils gültigen, vom Stiftungsrat genehmigten Kostenreglement zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement) aufgeführt, welches Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Ziff. 4 der Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 [Beilage 1 der Vernehmlassung]). Demnach können - soweit hier von Interesse - für rückwirkende, d.h. nach Ablauf der Mahnfrist für das Einreichen der Lohnliste gemeldete Eintritte, Austritte und Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für eine eingeschriebene Inkasso-Mahnung CHF 50.- und für ein Betreibungsbegehren CHF 100.- in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.5).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vor-sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Bei-träge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Für die Verzinsungspflicht ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG). Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. Jürg Brechbühl, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33).
E. 2.4.2 Zur Fälligkeit der Beiträge und den hierauf - bei nicht rechtzeitiger Zahlung - zu leistenden Verzugszinsen ergibt sich aus Ziffer 4 der vorliegend geltenden Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 Folgendes: Die Beiträge werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
E. 2.4.3 Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.1). Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde bzw. aktenkundig ist, gilt ersatzweise Art. 104 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 mit Hinweisen).
E. 2.5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen-den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1).
E. 2.5.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er-möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.).
E. 2.5.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffan-geinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: die relevante Beitragsperiode; die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehen-den Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4; C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3).
E. 2.5.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaus-sichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 E. 2.3.4; C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 offenzulegen. Die Abrechnungen seien einzig für die Jahre 2011 bis 2013 eröffnet worden. In welchem Umfang und gestützt auf welche Beitragszeiträume die Beiträge für das Jahr 2010 angepasst worden seien, sei für die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Beitragsverfügung vom 15. November 2017 mangelhaft, weil ohne nachvollziehbare Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. I.a).
E. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, im Jahr 2010 sei kein Ausstand mehr vorhanden gewesen, womit 2010 für die Beitragsverfügung auch kein relevantes Jahr mehr gewesen sei, obwohl auch für das Jahr 2010 die Beiträge neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es betreffend das Beitragsjahr 2010 am Rechtsschutzinteresse. In der Beilage 83 (der vorliegenden Vernehmlassung) werde jedoch entgegenkommenderweise auch das Beitragsjahr 2010 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. K.b).
E. 3.3 Auf diese Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.5.4). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und soll den Betroffenen unter anderem ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (E. 2.5.2). Nachdem die infolge Wiedererwägung gegenstandslos gewordene Beitragsverfügung vom 7. September 2017 (vgl. E. 1.2) als relevante Beitragsjahre noch die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nannte (vgl. Sachverhalt Bst. A - D) und hierfür die gemäss Rechtsprechung zur Erfüllung der Begründungspflicht erforderlichen Angaben enthalten hat (E. 2.5.3), nennt die (die Beitragsverfügung vom 7. September 2017 ersetzende) Beitragsverfügung vom 15. November 2017 lediglich noch die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 als relevant. In der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 nicht enthalten sind dementsprechend bezüglich des Jahres 2010 pro versicherte Person Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechneten Beitragssummen. Den Verfügungsbeilagen - insbesondere den aktenkundigen AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2010 - lassen sich diesbezüglich nur Informationen zum Arbeitsbeginn- und ende sowie den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen (vgl. Beilagen 1 und 7 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017). Da mit der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 - wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2017 verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. E) - die mit der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 festgelegten Beiträge betreffend die Jahre 2010 bis 2013 korrigiert worden sind und die eben genannte Verfügung ersetzt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. F), versteht sich von selbst, dass das Jahr 2010 auch für die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 als relevantes Beitragsjahr zu gelten hat. Wenn die Höhe der Beiträge für das Jahr 2010 Streitgegenstand der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 war, muss dies auch für die diese ersetzende Beitragsverfügung vom 15. November 2017 gelten. Die Beschwerdeführerin kann Letztere nur sachgerecht anfechten, wenn daraus auch ersichtlich ist, welche Beiträge der Beschwerdeführerin letztlich betreffend das Jahr 2010 belastet worden sind. Denn deren Höhe beeinflusst mitunter die unter Dispositiv-Ziff. I und II der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 genannten Beträge. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 15. November 2017 bzw. deren Begründung genügt demnach jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2010 nicht den erwähnten, rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.5.3). Hinsichtlich des Jahres 2010 wurde folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
E. 3.4.1 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der genannten Gehörsverletzung betreffend das Jahr 2010 erfüllt sind. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 1.4.1) und damit eine Heilung nicht a priori ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.5.4).
E. 3.4.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf das Jahr 2010 sei dadurch geheilt worden, dass sie mit Beilage 83 der Vernehmlassung die Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010 nachgeliefert habe. Mit Beilage 83 der Vernehmlassung wurde jedoch keine dem Gehörsanspruch genügende Begründung nachgeschoben und der in Frage stehende Verfahrensmangel ist damit nicht behoben. Dies gilt schon deshalb, weil in den Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010, auf welche die Vorinstanz im Rahmen der Nachlieferung der Begründung verweist, die Beitragssätze für das Jahr 2010 nicht ausgewiesen sind und demnach die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.5.3). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist damit aus diesem Grund nicht erfolgt (vgl. E. 2.5.4).
E. 3.4.3 Es fragt sich freilich, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 genügend nachvollziehen und damit eine hinreichende Begründung liefern kann. Gegebenenfalls würde es sich rechtfertigen, auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung der Begründungspflicht zu verzichten (vgl. E. 2.5.4). Die Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010 seitens der Vorinstanz (Beilage 83 der Vernehmlassung) lassen sich nachvollziehen, indem man die gemäss den aktenkundigen AHV-Lohnbescheinigungen ausgerichteten AHV-Löhne auf Jahreslöhne hochrechnet, hiervon den im Jahr 2010 geltenden Koordinationsabzug abzieht (vgl. E. 2.2.2 f.) und den sich hieraus ergebenden versicherten Jahreslohn mit den im Jahr 2010 geltenden Beitragssätzen multipliziert (vgl. zu den Beitragssätzen: Beitragsordnung im Abschnitt «Tabellen für den Vorsorgeplan AN» im für das Jahr 2010 massgebenden «Vorsorgeplan AN», abrufbar auf www.chaeis.net > BVG Berufliche Vorsorge > Reglemente > Vorsorgeplan - Arbeitnehmer [AN] > 2010, zuletzt eingesehen am 4. Oktober 2018]). Die Gesamtheit der so errechneten Beiträge für das Beitragsjahr 2010 gemäss Beilage 83 der Vernehmlassung abzüglich der - aus Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 ersichtlichen - im Jahr 2010 bereits erfolgten Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin, ergibt den Saldovortrag per 1. Januar 2011 von (gerundet) CHF 56'579.- gemäss Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017. Somit lassen sich sowohl die Richtigkeit des Saldovortrags der Beiträge per 1. Januar 2011 (vgl. Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) als auch die diesem zugrunde liegenden Beitragsberechnungen (vgl. Beilage 83 der Vernehmlassung) schlüssig sowie widerspruchsfrei herleiten. Die vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht betreffend das Jahr 2010 hat deshalb als geheilt zu gelten, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Die erwähnte Beitragsberechnung für das Jahr 2010 ist nach dem Gesagten auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
E. 3.4.4 Im Übrigen - i.e. unter Vorbehalt des in E. 3.3 Gesagten - erfüllt die Beitragsverfügung vom 15. November 2017, soweit ersichtlich (E. 1.4.3), die an eine Beitragsverfügung gestellten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.5.3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Beitragsberechnung für (...) sei der mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunterbruch vom 1. März bis 3. Juni 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Berechnung hätte bei ihm die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 neu festgelegt werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. I.b)
E. 4.2 Unbestritten und aus den AHV-Lohnbescheinigungen ersichtlich ist, dass (...) bei der Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 11. Dezember 2012, vom 1. Februar bis 28. Februar 2013 und vom 3. Juni bis 20. Dezember 2013 beschäftigt war.
E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführerin, aufgrund des Arbeitsunterbruchs von (...) vom März bis Mai 2013 seien für den genannten Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden. Die Beitragsabrechnung habe korrekterweise erst wieder ab dem 1. Juni 2013 eingesetzt.
E. 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezieht sich offenbar auf Art. 1k Bst. b BVV 2. Demnach gilt für mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen, die insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, dass der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert ist (vgl. E. 2.2.4.2). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (vgl. E. 2.2.4.1). Im vorliegenden Falle war (...) im Zeitraum vom 3. Juni bis 20. Dezember 2013 zweifelsfrei mehr als drei Monate angestellt. Es kommt somit in casu weder der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (E. 2.2.4.1), noch dessen in Art. 1k Bst. b BVV 2 legiferierte Ausnahme, wonach der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert ist (E. 2.2.4.2), zur Anwendung. Die Vorinstanz hat (...) somit zurecht per 1. Juni 2013 versichert.
E. 5.1 Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 brachte die Beschwerdeführerin (zunächst) weiter vor, die von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12'600.- seien in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin habe der SVA Zürich jedes Jahr nach Jahreswechsel im Monat Januar die Liste mit den Lohnbescheinigungen eingereicht und diese Angaben nicht durch nachträgliche Mutationen verändert. Irgendwelche Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Mutationen wären dementsprechend auch nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht gewesen. Überhaupt ergehe aus der angefochtenen Verfügung, wie auch aus den Beilagen in keiner Weise hervor, gestützt auf welche, der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Änderungen, die Vielzahl an Mutationen vorgenommen worden sein sollen (vgl. Sachverhalt Bst. I.c). Allfällige Mutationen seien nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin, sondern auf die Vorinstanz selber bzw. eventuell auf die SVA Zürich zurückzuführen. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 nennt die Beschwerdeführerin sodann 66 Namen von Arbeitnehmern, für welche (zu Unrecht) Mutationskosten berechnet worden seien. Dabei handelt es sich um Kosten von CHF 7'200.- (vgl. Sachverhalt Bst. N). Die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in Höhe von CHF 5'400.- (CHF 12'600.- abzüglich CHF 7'200.-) sind demnach seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter bestritten.
E. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, sie müsse nicht beurteilen, weshalb die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich gemacht habe, nicht mit den bei ihr eingereichten Lohnmeldelisten übereinstimmten. Wenn die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass dies in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers liege und er die Daten bei der SVA Zürich korrigieren lassen könne. Für die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, sie habe keine Mutationen verursacht. Dem Kontoauszug (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) könne entnommen werden, dass die rückwirkenden Mutationen per 2. Juni 2016 verbucht worden seien. Diese würden sich auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen Korrekturen am Anschluss beziehen. Eine Aufschlüsselung der vorgenommenen Mutationen könne der Aufstellung in Beilage 84 der Vernehmlassung entnommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. K.c).
E. 5.3 In einem bei den Akten liegenden Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juni 2016 (vgl. Beilage 54 der Vernehmlassung) teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass sie festgestellt habe, dass die (bisher berechneten) Beiträge auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhen würden. Im BVG sei der AHV-Lohn zu versichern. Stimmten diese Löhne mit denen der Ausgleichskasse nicht überein, so würden diese angepasst. Aufgrund der aktualisierten Lohnmeldungen habe die Vorinstanz sämtliche Lohnmutationen sowie Ein- und Austritte verarbeitet. In der Beilage des Schreibens vom 20. Juni 2016 sind sodann die entsprechenden Mutationen aufgeführt. Die Tatsache, dass die bei der Vorinstanz eingereichten Lohnmeldelisten zum Zeitpunkt der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Lohnmutationen nicht mit den bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen übereinstimmten, ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Beilagen 56 bis 69 der Vernehmlassung. Aktenkundig ist weiter, dass es ähnliche Diskrepanzen zwischen den mit der SVA Zürich abgerechneten Löhnen und den der Vorinstanz gemeldeten Löhnen bereits im Jahre 2012 gegeben hatte. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin bereits damals zu verstehen gegeben, dass sie auf die AHV-Lohnbescheinigungen abzustellen hat, was letztlich zur Vornahme entsprechender Lohnmutationen seitens der Vorinstanz geführt hatte (vgl. Beilagen 10-19 der Vernehmlassung).
E. 5.4 Die hier bestrittenen Gebührenforderungen für Lohnmutationen sind dann rechtmässig, wenn die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (E. 2.3). Aus Beilage 54 der Vernehmlassung ergibt sich (vgl. vorstehende E. 5.3), dass die Vorinstanz für sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten 66 Personen im Minimum eine, im Regelfall aber mehrere Lohnmutationen vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Verwaltungsmassnahmen sind demnach effektiv erfolgt. Sodann ist aktenkundig (vgl. vorstehende E. 5.3), dass die Vorinstanz die genannten Lohnmutationen veranlasste, weil die ihr seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnmeldelisten nicht mit den bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen übereinstimmten. Da die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abstellen muss (E. 2.2.2), hat sie die entsprechenden Lohnmutationen zu Recht vorgenommen und der Beschwerdeführerin die hierfür gemäss Kostenreglement vorgesehenen Kosten zu Recht in Rechnung gestellt (vgl. E. 2.3). Die Tatsache, dass die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übereinstimmten, liegt nicht in der Verantwortung der Vorinstanz. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht erst nach den seitens der Vorinstanz vorgenommenen Lohnmutationen, sondern frühzeitig korrigieren zu lassen.
E. 5.5 Im Übrigen sind - soweit ersichtlich (E. 1.4.3) - auch die übrigen, seitens der Beschwerdeführerin nicht weiter bestrittenen Gebührenforderungen gemäss Beilage 1 bzw. Dispositiv-Ziff. I der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 rechtens, da auch diese effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. E. 2.3).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Geltendmachung von Verzugszins sei nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz sei bis heute nicht in der Lage gewesen, korrekte Abrechnungen über die Höhe der effektiv geschuldeten Beiträge vorzulegen. Nachdem die zu leistenden Beiträge bis heute nicht klar hätten festgelegt werden können und gar mit der Verfügung vom 15. November 2017 nochmals angepasst worden seien, gehe es nicht an, einen Verzugszins zu verlangen. Zumindest verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin immer wieder abweichend hohe Beitragszahlungen gestützt auf unter unterschiedliche Berechnungen fordere und dann im Nachhinein eine Verzugszinszahlung auf diese bisher strittigen und krass divergierenden Zahlen veranschlage (vgl. Sachverhalt Bst. I.d).
E. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2011 mit der Beitragszahlung in Verzug. Die Vorinstanz erhebe darum einen rückwirkenden Verzugszins ("Verzugszins vor Betreibung"), welcher auf den Anschlussbedingungen gründe. Zusätzlich erhebe die Vorinstanz Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Betreibung (mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführerin hätte als Arbeitgeberin bekannt sein müssen, dass sie für ihre Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten muss und somit auch die gesamten Beiträge bei der Vorinstanz zu begleichen sind. Es sei unverständlich, dass im Laufe der Jahre nicht zumindest ein Teil der Beitragsforderung beglichen worden sei. Für die Vorinstanz sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befinde und damit auch die Verzugszinsen geschuldet seien (vgl. Sachverhalt Bst. K.d).
E. 6.3.1 Gemäss der geltenden Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 hat sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die von der Vorinstanz geforderten Beiträge fristgerecht zu bezahlen, wobei die Vorinstanz bei verspäteter Zahlung Zinsen auf die ausstehenden - und gemahnten - Beiträge erheben kann. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet (vgl. E. 2.4.2). Nachgewiesen und ohnehin unbestritten ist, dass die Beiträge, für welche die Vorinstanz Verzugszinsen einfordert, fällig, der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und gemahnt worden sind. Die vereinbarungsgemässen Voraussetzungen für die Einforderung von Verzugszinsen seitens der Vorinstanz sind demnach gegeben. Hieran ändert auch nichts, dass die Höhe der geschuldeten Beiträge seitens der Vorinstanz mehrfach angepasst werden musste, was - nota bene - nicht die Vorinstanz zu verantworten hat (E. 5.3 f.). Ein treuwidriges Verhalten seitens der Vorinstanz ist darin jedenfalls nicht ersichtlich, wobei für die Verzugszinspflicht ohnehin nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, Verzugszinsen zu vermeiden, wenn sie die bei ihr eingeforderten Beiträge - schon vor der Ausstellung einer Mahnung - bestritten, eine anfechtbare Verfügung verlangt und die eingeforderten Beiträge (oder zumindest einen Teil davon) unter Vorbehalt bezahlt hätte. Den Verzicht hierauf hat sie selbst zu verantworten.
E. 6.3.2 In Beilage 4 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 (sog. "Verzugszinsnachweis") hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 13. September 2016 aufgelaufenen Verzugszinsen aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes E. 2.4.2 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung, die in einem Total von CHF 19'528.36 resultiert, nicht korrekt sein sollte (E. 1.4.3). Die Verfügung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist, so dass die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 1.2.4). In Bezug auf die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 zurecht gerügt, diese verletze betreffend das Beitragsjahr 2010 das rechtliche Gehör. Da diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch geheilt worden ist, besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (E. 3.4.3). Auch im Übrigen ist die Beschwerde vom 3. Januar 2018 abzuweisen.
E. 8 Es bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1), wobei das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 158 E. 3c).
E. 8.1.2 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.56).
E. 8.2 Im vorliegenden Falle wurde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 durch die Vorinstanz bewirkt, da diese ihre Beitragsverfügung vom 7. September 2017 aus besserer eigener Erkenntnis in Wiedererwägung gezogen hat. Die Beschwerdeführerin ist somit mit ihrem dortigen Vorbringen, die Vorinstanz habe einen Betrag von CHF 8'024.23 zu viel verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. E), vollumfänglich durchgedrungen. Mit ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 und die damit im Wesentlichen bestrittene Rechtmässigkeit von Kosten und Gebühren (CHF 12'600.-) und aufgelaufenen Verzugszinsen (CHF 19'528.36) unterliegt die Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- zu 80% (CHF 2'400.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die unterliegende Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Indes ist der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten (CHF 2'400.-) sind demnach auf einen reduzierten Betrag von CHF 2'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. VGKE) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 8.3 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil A-5198/2016 E. 8.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fragen und ihres mehrheitlichen Unterliegens ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegen die in Wiedererwägung gezogene Beitragsverfügung vom 7. September 2017 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
- Die Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5738/2017 Urteil vom 8. November 2018 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung. Sachverhalt: A. Mittels Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 wurde die A._______ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) per 1. Januar 2010 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 wurde die besagte Anschlussvereinbarung seitens der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2013 gekündigt. B. Mit Schreiben vom 13. September 2016 leitete die Auffangeinrichtung für den die Beitragsjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 betreffenden ausstehenden Betrag in Höhe von CHF 345'137.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. September 2016, aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von CHF 78'219.50 sowie Betreibungs- und Mahnkosten von CHF 150.-, also gesamthaft für CHF 423'506.95, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Infolge Beitragsmutationen wurde der in Betreibung gesetzte Betrag nachträglich auf gesamthaft CHF 152'480.22 reduziert. C. Gegen den hierauf seitens des Betreibungsamtes am 16. September 2016 erlassenen Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 22. September 2016 Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 bot die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin die Gelegenheit, sich bis zum 4. November 2016 zur Forderung zu äussern bzw. den Rechtsvorschlag zu begründen, wobei sie ihr gleichzeitig androhte, bei ungenutztem Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung zu erlassen. D. Nachdem - abgesehen von der bereits infolge Beitragsmutationen auf CHF 152'480.22 reduzierten in Betreibung gesetzten Forderung - die Differenzen zwischen der Arbeitgeberin und der Auffangeinrichtung nicht ausgeräumt werden konnten, erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung mit Datum vom 7. September 2017, mit welcher sie CHF 127'549.48 zuzüglich Verzugszins von 5% auf CHF 127'437.88 seit dem 13. September 2016 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von CHF 150.- und bis zum 13. September 2016 aufgelaufener Verzugszins von CHF 24'892.34 nachforderte (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 152'480.22 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und hielt fest, dass die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). E. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwer-deführerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die mit der angefochtenen Verfügung der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten BVG-Beiträge basierten auf falschen Berechnungen bzw. Daten und Zahlen. Alles in allem ergebe sich aus den verschiedensten Berechnungen, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 8'024.23 zu viel verlangt habe. F. Mit Beitragsverfügung vom 15. November 2017 hob die Auffangeinrichtung ihre Beitragsverfügung vom 7. September 2017 wiedererwägungsweise auf und forderte (neu) CHF 106'436.97 zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 13. September 2016 sowie Mahn- und Betreibungsgebühren von CHF 150.- und bis zum 13. September 2016 aufgelaufener Verzugszins von CHF 19'528.36 nach (Dispositiv-Ziff. I der Verfügung). Im Weiteren verfügte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im Betrag von CHF 126'115.33 (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung) und hielt fest, dass die Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollstreckbar werde und die Vorinstanz dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Im Ergebnis reduzierte sich so die seitens der Auffangeinrichtung festgesetzte Beitragsforderung um ca. CHF 21'000.-. G. Mit Verfügung vom 16. November 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 zukommen und forderte sie dazu auf, sich bis am 8. Dezember 2017 zum weiteren Gang des Verfahrens zu äussern bzw. darzulegen, ob das Verfahren abgeschrieben werden könne. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit verschuldet habe und im Entscheidfall auch in materieller Hinsicht unterlegen gewesen wäre. Bei diesem Ausgang seien die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. I. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 und beantragt, die Verfügung vom 15. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. I.a Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vorab vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 offenzulegen. Die Abrechnungen seien einzig für die Jahre 2011 bis 2013 eröffnet worden. In welchem Umfang und gestützt auf welche Beitragszeiträume die Beiträge für das Jahr 2010 angepasst worden seien, sei für die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung mangelhaft, weil ohne nachvollziehbare Begründung. I.b Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, zu rügen seien die festgelegten Beitragszahlungen für den Arbeitnehmer (...). Bei ihm sei der mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunterbruch vom 1. März bis 3. Juni 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Berechnung hätte bei ihm die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 neu festgelegt werden dürfen. Entsprechend seien in der angefochtenen Verfügung übersetzte Beitragszahlungen festgelegt worden. I.c Ungerechtfertigt und in keiner Weise belegt seien sodann auch die von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12'600.-. Die Beschwerdeführerin habe der SVA Zürich jedes Jahr nach Jahreswechsel im Monat Januar die Liste mit den Lohnbescheinigungen eingereicht und diese Angaben nicht durch nachträgliche Mutationen verändert. Irgendwelche Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Mutationen wären dementsprechend auch nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht gewesen. Überhaupt ergehe aus der angefochtenen Verfügung wie auch aus den Beilagen in keiner Weise hervor, gestützt auf welche, der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Änderungen, die Vielzahl an Mutationen vorgenommen worden sein solle. Die verfügten Mutationskosten in der Höhe von CHF 12'600.- seien dementsprechend durch nichts belegt. I.d Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Geltendmachung von Verzugszins. Die Vorinstanz sei bis heute nicht in der Lage gewesen, korrekte Abrechnungen über die Höhe der effektiv geschuldeten Beiträge vorzulegen. Nachdem die zu leistenden Beiträge bis heute nicht klar hätten festgelegt werden können und gar mit der Verfügung vom 15. November 2017 nochmals angepasst worden seien, gehe es nicht an, einen Verzugszins zu verlangen. Zumindest verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin immer wieder abweichend hohe Beitragszahlungen gestützt auf unterschiedliche Berechnungen fordere und dann im Nachhinein eine Verzugszinszahlung auf diese bisher strittigen und krass divergierenden Zahlen veranschlage. Auch im Zinsumfang sei die angefochtene Verfügung mangelhaft, aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter der neuen Geschäftsnummer A-68/2018 darum, bis zum 9. Februar 2018 eine Vernehmlassung einzureichen und kündigte an, nach Erhalt der Vernehmlassung die Beschwerdeverfahren A-5738/2017 und A-68/2018 zu vereinigen. K. Mit Eingabe vom 27. März 2018 reichte die Vorinstanz nach zweimaliger Fristerstreckung eine Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K.a Aus ihrer ausführlichen Darstellung des Sachverhalts geht insbesondere hervor, dass seit dem Anschluss der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 bis und mit dem Jahre 2017 immer wieder Beitragsmutationen erfolgt sind. Die wiederholte Überprüfung einer solchen Menge von Arbeitnehmern und die daraus folgenden Mutationen hätten bei der Vorinstanz immensen Aufwand verursacht. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Pflicht, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten sowie zur Berechnung der Beiträge nötig seien, wiederholt nicht ordnungsgemäss nachgekommen. Dies habe zu Anpassungen der zu leistenden Beiträge und zu entsprechenden Kosten gemäss dem Kostenreglement geführt. Wie der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt worden sei, habe sich die Vorinstanz in Bezug auf die Beschäftigungszeiten sowie die abzurechnenden Löhne auf die Lohnlisten der Ausgleichskasse (fortan: SVA Zürich) bzw. auf den massgebenden Lohn gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zu stützen. K.b In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz vorab darauf ein, weshalb in der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 nicht offengelegt worden seien. Der Grund liege darin, dass sich aufgrund der neu berechneten Beiträge erst per 30. Juni 2011 ein negativer Saldo im Konto der Beschwerdeführerin ergebe (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017). Da im Jahr 2010 kein Ausstand mehr vorhanden sei, sei es für die Beitragsverfügung auch kein relevantes Jahr, obwohl auch für das Jahr 2010 die Beiträge neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es betreffend das Beitragsjahr 2010 am Rechtsschutzinteresse. In der Beilage 83 (der vorliegenden Vernehmlassung) werde jedoch entgegenkommenderweise auch das Beitragsjahr 2010 dargelegt. K.c Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12'600.- weder gerechtfertigt noch belegt seien, entgegnet die Vorinstanz, sie müsse nicht beurteilen, weshalb die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich gemacht habe, nicht mit den bei der Vorinstanz eingereichten Lohnmeldelisten übereinstimmten. Wenn die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass dies in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers liege und er die Daten bei der SVA Zürich korrigieren lassen könne. Für die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, sie habe keine Mutationen verursacht. Dem Kontoauszug (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) könne entnommen werden, dass die rückwirkenden Mutationen per 2. Juni 2016 verbucht worden seien. Diese würden sich auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen Korrekturen am Anschluss beziehen. Eine Aufschlüsselung der vorgenommenen Mutationen könne der Aufstellung in der Beilage 84 entnommen werden. K.d Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gehe in casu nicht an, Verzugszinsen zu verlangen, entgegnet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2011 mit der Beitragszahlung in Verzug. Die Vorinstanz erhebe darum einen rückwirkenden Verzugszins ("Verzugszins vor Betreibung"), welcher auf den Anschlussbedingungen gründe. Zusätzlich erhebe die Vorinstanz Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Betreibung (mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführerin hätte als Arbeitgeberin bekannt sein müssen, dass sie für ihre Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten muss und somit auch die gesamten Beiträge bei der Vorinstanz zu begleichen sind. Es sei unverständlich, dass im Laufe der Jahre nicht zumindest ein Teil der Beitragsforderung beglichen worden sei. Für die Vorinstanz sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befindet und damit auch die Verzugszinsen geschuldet sind. K.e Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Arbeitnehmers (...), wonach bei diesem die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 an neu festgelegt hätte werden dürfen, entgegnet die Vorinstanz, aufgrund dessen Arbeitsunterbruchs vom März bis Mai 2013 seien für den genannten Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden. Die Beitragsabrechnung habe korrekterweise erst wieder ab dem 1. Juni 2013 eingesetzt. L. Mit Verfügung vom 29. März 2018 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-5738/2017 und A-68/2018 und entschied, das vorliegende Verfahren unter der Verfahrensnummer A-5738/2017 weiterzuführen. M. Mit Verfügung vom 23. April 2018 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 20. April 2018 entsprochen und der Beschwerdeführerin die Beilagen der Vernehmlassung vom 27. März 2018 (act. 1-84) zur Einsichtnahme zugestellt. N. Nach erfolgtem Aktenstudium bringt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 ergänzende Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 27. März 2018 vor. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Mutationskosten in Rechnung gestellt, obwohl allfällige Mutationen nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin, sondern auf die Vorinstanz selber oder auf die SVA Zürich, zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin nennt diesbezüglich 66 Namen von Arbeitnehmern, für welche (zu Unrecht) Mutationskosten berechnet worden seien. Dabei handelt es sich um Kosten von (noch) CHF 7'200.-. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundes-verwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein und im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.60). Die Frage der Legitimation ist von den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 137 II 34 E. 2.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.70). Fehlt das Rechtsschutzinteresse, ist auf das Ansuchen nicht einzutreten; fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136 III 500 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt u.a. ein praktisches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der Verfügung erlittene mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz beseitigt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten, wonach sie verlangt, liegt sachlogisch kein Nachteil vor und kann - ebenso sachlogisch - von der Rechtsmittelinstanz kein solcher beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 3.1). 1.2.2 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG). 1.2.3 Gegen die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Alles in allem ergebe sich aus den verschiedensten Berechnungen, dass die Vorinstanz einen Betrag von CHF 8'024.23 zu viel verlangt habe (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Innert der Vernehmlassungsfrist hob die Vorinstanz sodann die angefochtene Verfügung vom 7. September 2017 mit der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 wiedererwägungsweise auf und reduzierte die Beitragsforderung um rund CHF 21'000.- (vgl. Sachverhalt Bst. F). 1.2.4 Damit hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der wiedererwägungsweise erfolgten Beitragsverfügung vom 15. November 2017 "mehr" erhalten als sie mit der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 verlangt hat, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 im Verlaufe des Verfahrens dahingefallen, die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 somit gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 1.2.1 f.). 1.2.5 Betreffend die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 ist die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E. 1.2.1). 1.3 Da die dagegen gerichtete Beschwerde vom 3. Januar 2018 zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten. 1.4 1.4.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.4.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63 S. 44). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat, wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen - in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB - die Beweislastregeln zur Anwendung, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 2.2). 1.4.3 Im Weiteren verpflichtet das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen Verwaltung und Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den zutreffenden erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; BVGE 2010/64 E. 1.4.1, Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.4.2). 2. 2.1 2.1.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). 2.1.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.1.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. 2.2 2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmer (vgl. Art. 1a und 2 AHVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben (ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter, [Art. 7 Abs. 1 BVG]) und bei einem Arbeitgeber den in Art. 7 BVG festgelegten Mindestlohn beziehen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann. Nach Art. 9 BVG kann er zudem die in Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG erwähnten Grenzbeträge den Erhöhungen der einfachen minimalen Altersrente der AHV anpassen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 Gebrauch gemacht. 2.2.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter-standen - soweit hier interessierend - bei Erreichen der folgenden Jahres-löhne der obligatorischen Versicherung: CHF 20'520.- für das Jahr 2010, CHF 20'880.- für die Jahre 2011 und 2012 sowie CHF 21'060.- für das Jahr 2013 (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]). Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist der massgebende Lohn nach AHVG heranzuziehen (E. 2.2.1). Die Vorinstanz ist dem-nach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.2). Massgebender Jahreslohn ist jener Lohn, den ein Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG; Urteil A-6810/2015 E. 2.5). 2.2.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]), und zwar (soweit hier interessierend) der Lohn von CHF 23'940.- bis und mit CHF 82'080.- im Jahr 2010 CHF 24'360.- bis und mit CHF 83'520.- in den Jahren und 2011 2012 CHF 24'570.- bis und mit CHF 84'240.- im Jahr 2013. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als CHF 3'420.- (2010), CHF 3'480.- (2011 und 2012) bzw. CHF 3'510.- (2013), muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen [AS 2008 4725, AS 2010 4587, AS 2012 6347]). 2.2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. 2.2.4.1 Diesem Auftrag ist der Bundesrat im Rahmen der BVV 2 nachgekommen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.4). Grundsätzlich nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind u.a. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1 bis 2.3.2). 2.2.4.2 Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2. Demnach sind Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a)das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; b)mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. 2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Diese Kosten sind im jeweils gültigen, vom Stiftungsrat genehmigten Kostenreglement zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement) aufgeführt, welches Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Ziff. 4 der Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 [Beilage 1 der Vernehmlassung]). Demnach können - soweit hier von Interesse - für rückwirkende, d.h. nach Ablauf der Mahnfrist für das Einreichen der Lohnliste gemeldete Eintritte, Austritte und Lohnänderungen pro versicherte Person und Jahr CHF 100.-, für eine eingeschriebene Inkasso-Mahnung CHF 50.- und für ein Betreibungsbegehren CHF 100.- in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.5). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vor-sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Bei-träge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Für die Verzinsungspflicht ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 66 Abs. 4 BVG). Diese gesetzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. Jürg Brechbühl, in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33). 2.4.2 Zur Fälligkeit der Beiträge und den hierauf - bei nicht rechtzeitiger Zahlung - zu leistenden Verzugszinsen ergibt sich aus Ziffer 4 der vorliegend geltenden Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 Folgendes: Die Beiträge werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. 2.4.3 Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vorgenannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.1). Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde bzw. aktenkundig ist, gilt ersatzweise Art. 104 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 und 4.1 mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen-den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1). 2.5.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er-möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V 180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.). 2.5.3 Gemäss der Rechtsprechung hat eine Beitragsverfügung der Auffan-geinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind: die relevante Beitragsperiode; die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme; pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen; die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehen-den Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta) (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4; C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3; C-3634/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1; C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3). 2.5.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der Erfolgsaus-sichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 187 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2.1). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; C-6579/2011 vom 5. März 2014; A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; vgl. auch Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.). Im Zusammenhang mit Verletzungen der Begründungspflicht beim Erlass von Beitragsverfügungen durch die Vorinstanz ist dabei praxisgemäss eine solche Heilung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund unvollständiger Akten sich auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016 E. 2.3.4; C-6353/2013 vom 13. Mai 2015 E. 4.2; C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 2.1.4; C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 6.4; C-5671/2012 vom 24. Juni 2014 E. 4.4.4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die neuen abgeänderten Beitragsberechnungen für das Jahr 2010 offenzulegen. Die Abrechnungen seien einzig für die Jahre 2011 bis 2013 eröffnet worden. In welchem Umfang und gestützt auf welche Beitragszeiträume die Beiträge für das Jahr 2010 angepasst worden seien, sei für die Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Beitragsverfügung vom 15. November 2017 mangelhaft, weil ohne nachvollziehbare Begründung (vgl. Sachverhalt Bst. I.a). 3.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, im Jahr 2010 sei kein Ausstand mehr vorhanden gewesen, womit 2010 für die Beitragsverfügung auch kein relevantes Jahr mehr gewesen sei, obwohl auch für das Jahr 2010 die Beiträge neu berechnet worden seien. Insoweit fehle es betreffend das Beitragsjahr 2010 am Rechtsschutzinteresse. In der Beilage 83 (der vorliegenden Vernehmlassung) werde jedoch entgegenkommenderweise auch das Beitragsjahr 2010 dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. K.b). 3.3 Auf diese Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen (vgl. E. 2.5.4). Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und soll den Betroffenen unter anderem ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (E. 2.5.2). Nachdem die infolge Wiedererwägung gegenstandslos gewordene Beitragsverfügung vom 7. September 2017 (vgl. E. 1.2) als relevante Beitragsjahre noch die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nannte (vgl. Sachverhalt Bst. A - D) und hierfür die gemäss Rechtsprechung zur Erfüllung der Begründungspflicht erforderlichen Angaben enthalten hat (E. 2.5.3), nennt die (die Beitragsverfügung vom 7. September 2017 ersetzende) Beitragsverfügung vom 15. November 2017 lediglich noch die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 als relevant. In der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 nicht enthalten sind dementsprechend bezüglich des Jahres 2010 pro versicherte Person Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechneten Beitragssummen. Den Verfügungsbeilagen - insbesondere den aktenkundigen AHV-Lohnbescheinigungen des Jahres 2010 - lassen sich diesbezüglich nur Informationen zum Arbeitsbeginn- und ende sowie den ausgerichteten AHV-Löhnen entnehmen (vgl. Beilagen 1 und 7 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017). Da mit der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 - wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2017 verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. E) - die mit der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 festgelegten Beiträge betreffend die Jahre 2010 bis 2013 korrigiert worden sind und die eben genannte Verfügung ersetzt worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. F), versteht sich von selbst, dass das Jahr 2010 auch für die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 als relevantes Beitragsjahr zu gelten hat. Wenn die Höhe der Beiträge für das Jahr 2010 Streitgegenstand der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 war, muss dies auch für die diese ersetzende Beitragsverfügung vom 15. November 2017 gelten. Die Beschwerdeführerin kann Letztere nur sachgerecht anfechten, wenn daraus auch ersichtlich ist, welche Beiträge der Beschwerdeführerin letztlich betreffend das Jahr 2010 belastet worden sind. Denn deren Höhe beeinflusst mitunter die unter Dispositiv-Ziff. I und II der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 genannten Beträge. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 15. November 2017 bzw. deren Begründung genügt demnach jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2010 nicht den erwähnten, rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 2.5.3). Hinsichtlich des Jahres 2010 wurde folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 3.4 3.4.1 Zu klären ist, ob die Voraussetzungen für eine Heilung der genannten Gehörsverletzung betreffend das Jahr 2010 erfüllt sind. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. E. 1.4.1) und damit eine Heilung nicht a priori ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.5.4). 3.4.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf das Jahr 2010 sei dadurch geheilt worden, dass sie mit Beilage 83 der Vernehmlassung die Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010 nachgeliefert habe. Mit Beilage 83 der Vernehmlassung wurde jedoch keine dem Gehörsanspruch genügende Begründung nachgeschoben und der in Frage stehende Verfahrensmangel ist damit nicht behoben. Dies gilt schon deshalb, weil in den Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010, auf welche die Vorinstanz im Rahmen der Nachlieferung der Begründung verweist, die Beitragssätze für das Jahr 2010 nicht ausgewiesen sind und demnach die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.5.3). Eine Heilung der Gehörsverletzung ist damit aus diesem Grund nicht erfolgt (vgl. E. 2.5.4). 3.4.3 Es fragt sich freilich, ob das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 genügend nachvollziehen und damit eine hinreichende Begründung liefern kann. Gegebenenfalls würde es sich rechtfertigen, auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Verletzung der Begründungspflicht zu verzichten (vgl. E. 2.5.4). Die Berechnungen der Beiträge für das Beitragsjahr 2010 seitens der Vorinstanz (Beilage 83 der Vernehmlassung) lassen sich nachvollziehen, indem man die gemäss den aktenkundigen AHV-Lohnbescheinigungen ausgerichteten AHV-Löhne auf Jahreslöhne hochrechnet, hiervon den im Jahr 2010 geltenden Koordinationsabzug abzieht (vgl. E. 2.2.2 f.) und den sich hieraus ergebenden versicherten Jahreslohn mit den im Jahr 2010 geltenden Beitragssätzen multipliziert (vgl. zu den Beitragssätzen: Beitragsordnung im Abschnitt «Tabellen für den Vorsorgeplan AN» im für das Jahr 2010 massgebenden «Vorsorgeplan AN», abrufbar auf www.chaeis.net > BVG Berufliche Vorsorge > Reglemente > Vorsorgeplan - Arbeitnehmer [AN] > 2010, zuletzt eingesehen am 4. Oktober 2018]). Die Gesamtheit der so errechneten Beiträge für das Beitragsjahr 2010 gemäss Beilage 83 der Vernehmlassung abzüglich der - aus Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 ersichtlichen - im Jahr 2010 bereits erfolgten Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin, ergibt den Saldovortrag per 1. Januar 2011 von (gerundet) CHF 56'579.- gemäss Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017. Somit lassen sich sowohl die Richtigkeit des Saldovortrags der Beiträge per 1. Januar 2011 (vgl. Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) als auch die diesem zugrunde liegenden Beitragsberechnungen (vgl. Beilage 83 der Vernehmlassung) schlüssig sowie widerspruchsfrei herleiten. Die vorinstanzliche Verletzung der Begründungspflicht betreffend das Jahr 2010 hat deshalb als geheilt zu gelten, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht. Die erwähnte Beitragsberechnung für das Jahr 2010 ist nach dem Gesagten auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.4.4 Im Übrigen - i.e. unter Vorbehalt des in E. 3.3 Gesagten - erfüllt die Beitragsverfügung vom 15. November 2017, soweit ersichtlich (E. 1.4.3), die an eine Beitragsverfügung gestellten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.5.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Beitragsberechnung für (...) sei der mehr als drei Monate dauernde Arbeitsunterbruch vom 1. März bis 3. Juni 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. Bei einer korrekten Berechnung hätte bei ihm die BVG-Beitragspflicht erst ab dem 1. September 2013 neu festgelegt werden dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. I.b) 4.2 Unbestritten und aus den AHV-Lohnbescheinigungen ersichtlich ist, dass (...) bei der Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 11. Dezember 2012, vom 1. Februar bis 28. Februar 2013 und vom 3. Juni bis 20. Dezember 2013 beschäftigt war. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführerin, aufgrund des Arbeitsunterbruchs von (...) vom März bis Mai 2013 seien für den genannten Zeitraum keine Beiträge abgerechnet worden. Die Beitragsabrechnung habe korrekterweise erst wieder ab dem 1. Juni 2013 eingesetzt. 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezieht sich offenbar auf Art. 1k Bst. b BVV 2. Demnach gilt für mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen, die insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt, dass der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert ist (vgl. E. 2.2.4.2). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (vgl. E. 2.2.4.1). Im vorliegenden Falle war (...) im Zeitraum vom 3. Juni bis 20. Dezember 2013 zweifelsfrei mehr als drei Monate angestellt. Es kommt somit in casu weder der Grundsatz, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (E. 2.2.4.1), noch dessen in Art. 1k Bst. b BVV 2 legiferierte Ausnahme, wonach der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert ist (E. 2.2.4.2), zur Anwendung. Die Vorinstanz hat (...) somit zurecht per 1. Juni 2013 versichert. 5. 5.1 Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 brachte die Beschwerdeführerin (zunächst) weiter vor, die von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in der Höhe von CHF 12'600.- seien in keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin habe der SVA Zürich jedes Jahr nach Jahreswechsel im Monat Januar die Liste mit den Lohnbescheinigungen eingereicht und diese Angaben nicht durch nachträgliche Mutationen verändert. Irgendwelche Bemühungen im Zusammenhang mit den von der Vorinstanz geltend gemachten Mutationen wären dementsprechend auch nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht gewesen. Überhaupt ergehe aus der angefochtenen Verfügung, wie auch aus den Beilagen in keiner Weise hervor, gestützt auf welche, der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Änderungen, die Vielzahl an Mutationen vorgenommen worden sein sollen (vgl. Sachverhalt Bst. I.c). Allfällige Mutationen seien nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin, sondern auf die Vorinstanz selber bzw. eventuell auf die SVA Zürich zurückzuführen. Im Rahmen ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 nennt die Beschwerdeführerin sodann 66 Namen von Arbeitnehmern, für welche (zu Unrecht) Mutationskosten berechnet worden seien. Dabei handelt es sich um Kosten von CHF 7'200.- (vgl. Sachverhalt Bst. N). Die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Kosten für rückwirkende Mutationen in Höhe von CHF 5'400.- (CHF 12'600.- abzüglich CHF 7'200.-) sind demnach seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr weiter bestritten. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, sie müsse nicht beurteilen, weshalb die Angaben, welche die Beschwerdeführerin bei der SVA Zürich gemacht habe, nicht mit den bei ihr eingereichten Lohnmeldelisten übereinstimmten. Wenn die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass dies in der Verantwortung des jeweiligen Arbeitgebers liege und er die Daten bei der SVA Zürich korrigieren lassen könne. Für die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, sie habe keine Mutationen verursacht. Dem Kontoauszug (mit Verweis auf Beilage 1 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017) könne entnommen werden, dass die rückwirkenden Mutationen per 2. Juni 2016 verbucht worden seien. Diese würden sich auf sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt notwendigen Korrekturen am Anschluss beziehen. Eine Aufschlüsselung der vorgenommenen Mutationen könne der Aufstellung in Beilage 84 der Vernehmlassung entnommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. K.c). 5.3 In einem bei den Akten liegenden Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juni 2016 (vgl. Beilage 54 der Vernehmlassung) teilte diese der Beschwerdeführerin mit, dass sie festgestellt habe, dass die (bisher berechneten) Beiträge auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhen würden. Im BVG sei der AHV-Lohn zu versichern. Stimmten diese Löhne mit denen der Ausgleichskasse nicht überein, so würden diese angepasst. Aufgrund der aktualisierten Lohnmeldungen habe die Vorinstanz sämtliche Lohnmutationen sowie Ein- und Austritte verarbeitet. In der Beilage des Schreibens vom 20. Juni 2016 sind sodann die entsprechenden Mutationen aufgeführt. Die Tatsache, dass die bei der Vorinstanz eingereichten Lohnmeldelisten zum Zeitpunkt der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Lohnmutationen nicht mit den bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen übereinstimmten, ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Beilagen 56 bis 69 der Vernehmlassung. Aktenkundig ist weiter, dass es ähnliche Diskrepanzen zwischen den mit der SVA Zürich abgerechneten Löhnen und den der Vorinstanz gemeldeten Löhnen bereits im Jahre 2012 gegeben hatte. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin bereits damals zu verstehen gegeben, dass sie auf die AHV-Lohnbescheinigungen abzustellen hat, was letztlich zur Vornahme entsprechender Lohnmutationen seitens der Vorinstanz geführt hatte (vgl. Beilagen 10-19 der Vernehmlassung). 5.4 Die hier bestrittenen Gebührenforderungen für Lohnmutationen sind dann rechtmässig, wenn die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (E. 2.3). Aus Beilage 54 der Vernehmlassung ergibt sich (vgl. vorstehende E. 5.3), dass die Vorinstanz für sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten 66 Personen im Minimum eine, im Regelfall aber mehrere Lohnmutationen vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Verwaltungsmassnahmen sind demnach effektiv erfolgt. Sodann ist aktenkundig (vgl. vorstehende E. 5.3), dass die Vorinstanz die genannten Lohnmutationen veranlasste, weil die ihr seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnmeldelisten nicht mit den bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen übereinstimmten. Da die Vorinstanz an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abstellen muss (E. 2.2.2), hat sie die entsprechenden Lohnmutationen zu Recht vorgenommen und der Beschwerdeführerin die hierfür gemäss Kostenreglement vorgesehenen Kosten zu Recht in Rechnung gestellt (vgl. E. 2.3). Die Tatsache, dass die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht mit den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin übereinstimmten, liegt nicht in der Verantwortung der Vorinstanz. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die bei der SVA Zürich hinterlegten Lohnbescheinigungen nicht erst nach den seitens der Vorinstanz vorgenommenen Lohnmutationen, sondern frühzeitig korrigieren zu lassen. 5.5 Im Übrigen sind - soweit ersichtlich (E. 1.4.3) - auch die übrigen, seitens der Beschwerdeführerin nicht weiter bestrittenen Gebührenforderungen gemäss Beilage 1 bzw. Dispositiv-Ziff. I der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 rechtens, da auch diese effektiv und zu Recht erfolgt sind (vgl. E. 2.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Geltendmachung von Verzugszins sei nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz sei bis heute nicht in der Lage gewesen, korrekte Abrechnungen über die Höhe der effektiv geschuldeten Beiträge vorzulegen. Nachdem die zu leistenden Beiträge bis heute nicht klar hätten festgelegt werden können und gar mit der Verfügung vom 15. November 2017 nochmals angepasst worden seien, gehe es nicht an, einen Verzugszins zu verlangen. Zumindest verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin immer wieder abweichend hohe Beitragszahlungen gestützt auf unter unterschiedliche Berechnungen fordere und dann im Nachhinein eine Verzugszinszahlung auf diese bisher strittigen und krass divergierenden Zahlen veranschlage (vgl. Sachverhalt Bst. I.d). 6.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 30. Juni 2011 mit der Beitragszahlung in Verzug. Die Vorinstanz erhebe darum einen rückwirkenden Verzugszins ("Verzugszins vor Betreibung"), welcher auf den Anschlussbedingungen gründe. Zusätzlich erhebe die Vorinstanz Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Betreibung (mit Verweis auf Art. 102 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführerin hätte als Arbeitgeberin bekannt sein müssen, dass sie für ihre Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten muss und somit auch die gesamten Beiträge bei der Vorinstanz zu begleichen sind. Es sei unverständlich, dass im Laufe der Jahre nicht zumindest ein Teil der Beitragsforderung beglichen worden sei. Für die Vorinstanz sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beitragszahlung in Verzug befinde und damit auch die Verzugszinsen geschuldet seien (vgl. Sachverhalt Bst. K.d). 6.3 6.3.1 Gemäss der geltenden Anschlussvereinbarung vom 7. April 2010 hat sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die von der Vorinstanz geforderten Beiträge fristgerecht zu bezahlen, wobei die Vorinstanz bei verspäteter Zahlung Zinsen auf die ausstehenden - und gemahnten - Beiträge erheben kann. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet (vgl. E. 2.4.2). Nachgewiesen und ohnehin unbestritten ist, dass die Beiträge, für welche die Vorinstanz Verzugszinsen einfordert, fällig, der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und gemahnt worden sind. Die vereinbarungsgemässen Voraussetzungen für die Einforderung von Verzugszinsen seitens der Vorinstanz sind demnach gegeben. Hieran ändert auch nichts, dass die Höhe der geschuldeten Beiträge seitens der Vorinstanz mehrfach angepasst werden musste, was - nota bene - nicht die Vorinstanz zu verantworten hat (E. 5.3 f.). Ein treuwidriges Verhalten seitens der Vorinstanz ist darin jedenfalls nicht ersichtlich, wobei für die Verzugszinspflicht ohnehin nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, Verzugszinsen zu vermeiden, wenn sie die bei ihr eingeforderten Beiträge - schon vor der Ausstellung einer Mahnung - bestritten, eine anfechtbare Verfügung verlangt und die eingeforderten Beiträge (oder zumindest einen Teil davon) unter Vorbehalt bezahlt hätte. Den Verzicht hierauf hat sie selbst zu verantworten. 6.3.2 In Beilage 4 der Beitragsverfügung vom 15. November 2017 (sog. "Verzugszinsnachweis") hat die Vorinstanz die für die Zeit bis zum 13. September 2016 aufgelaufenen Verzugszinsen aufgeschlüsselt und ausführlich dargelegt (vgl. zur Verzinsungspflicht sowie zur Höhe des Zinssatzes E. 2.4.2 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende Berechnung, die in einem Total von CHF 19'528.36 resultiert, nicht korrekt sein sollte (E. 1.4.3). Die Verfügung ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Beitragsverfügung vom 7. September 2017 im Laufe des Verfahrens dahingefallen ist, so dass die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegenstandslos geworden und das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. E. 1.2.4). In Bezug auf die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 zurecht gerügt, diese verletze betreffend das Beitragsjahr 2010 das rechtliche Gehör. Da diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch geheilt worden ist, besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (E. 3.4.3). Auch im Übrigen ist die Beschwerde vom 3. Januar 2018 abzuweisen.
8. Es bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 6.1), wobei das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 158 E. 3c). 8.1.2 Bei gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als im Sinne von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.56). 8.2 Im vorliegenden Falle wurde die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 durch die Vorinstanz bewirkt, da diese ihre Beitragsverfügung vom 7. September 2017 aus besserer eigener Erkenntnis in Wiedererwägung gezogen hat. Die Beschwerdeführerin ist somit mit ihrem dortigen Vorbringen, die Vorinstanz habe einen Betrag von CHF 8'024.23 zu viel verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. E), vollumfänglich durchgedrungen. Mit ihrer Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 und die damit im Wesentlichen bestrittene Rechtmässigkeit von Kosten und Gebühren (CHF 12'600.-) und aufgelaufenen Verzugszinsen (CHF 19'528.36) unterliegt die Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'000.- zu 80% (CHF 2'400.-) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die unterliegende Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Indes ist der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteil des BVGer A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; Lorenz Kneubühler, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten (CHF 2'400.-) sind demnach auf einen reduzierten Betrag von CHF 2'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. VGKE) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.3 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil A-5198/2016 E. 8.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fragen und ihres mehrheitlichen Unterliegens ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf CHF 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2017 gegen die in Wiedererwägung gezogene Beitragsverfügung vom 7. September 2017 wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Beschwerde vom 3. Januar 2018 gegen die Beitragsverfügung vom 15. November 2017 wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'000.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: