Enteignung
Sachverhalt
A. A.a Mit einem Schreiben vom 22. Juni 2000 gelangte A._______ an die Baudirektion des Kantons Zürich. Sie ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der ihrer Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Höri infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten übermässigen Lärmeinwirkungen entstanden sei. Weitergehende Forderungen behielt sich A._______ vor. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Flughafenhalter zu belasten. A.b Mit Schreiben vom 10. August 2000 bestätigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Anmeldung des Entschädigungsbegehrens. B. Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) vertrat in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 an A._______ die Auffassung, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen übermässigem Fluglärm beziehungsweise direkten Überflügen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund ersuchte die FZAG A._______ um vorbehaltslosen Rückzug ihrer Entschädigungsforderung. Damit entstünden ihr auch keine Kosten. Ohne ihren Rückzug bis zum genannten Datum oder bei Festhalten an der Entschädigungsforderung sehe sich die FZAG veranlasst, ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), einzuleiten. Die Übernahme der dabei entstehenden Verfahrenskosten lehne die FZAG angesichts der Aussichtslosigkeit der Forderung ab. C. Gemäss Angaben der FZAG habe ihr A._______ anlässlich eines Telefongesprächs am 5. März 2021 mitgeteilt, sie werde ihr Entschädigungsbegehren nicht zurückziehen und sei mit der Einleitung des ESchK-Verfahrens einverstanden. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 begehrte die FZAG bei der ESchK die Einleitung des Schätzungsverfahren an. Dabei stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A._______. E. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 27. Januar 2022 gab der ESchK-Vizepräsident B._______ (nachfolgend: Vizepräsident) der A._______ schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms beziehungsweise direkten Überflugs geltend gemachte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für A._______ mit keinen Kostenfolgen verbunden. F. Mit schriftlicher Eingabe an die ESchK vom 21. Februar 2022 zog A._______ ihr Entschädigungsbegehren zurück. G. Mit Verfügung vom 3. März 2022 schrieb die ESchK das Enteignungsverfahren aufgrund Rückzugs ab (vgl. Ziff. 1 der Abschreibungsverfügung). Die Verfahrenskosten wurden der FZAG auferlegt (vgl. Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebührenverfügung vom 4. März 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 6'297.40 in Rechnung (20.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 19.90). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 20.25 Stunden aus den «Tätigkeitskategorien Verfahrensleitung (3/6), Aktenstudium (1/6) und rechtliche Abklärungen (2/6)» zusammensetzte. Hinzu kamen Fr. 525.60 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und der Aktuarin. H. Am 17. März 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten der A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin beziehungsweise Enteignete) aufzuerlegen seien. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten in noch zu bestimmender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Staatskasse. I. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, zumindest in Bezug auf die Übernahme der Verfahrenskosten durch A._______. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Replik vom 28. September 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Gebührenverfügung nichtig seien. Eventualiter seien Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 3'025.50 festzusetzen. Sub-subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Staatskasse. L. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. M. Mit Duplik vom 12. Dezember 2022 beziehungsweise Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2023 halten die Vorinstanz beziehungsweise die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. N. Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Vorinstanz Präzisierungen zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin eingereicht. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2023 Stellung genommen. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen-den Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Abschreibungs- und der Gebührenverfügung handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit sie Rechtswirkungen entfalten. Ob die Verfügungen rechtswirksam sind, liegt jedoch im Streit. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 28. September 2022, es sei die Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 3. März 2022 und der Gebührenverfügung vom 4. März 2022 festzustellen. Sollten sich die Abschreibungs- und die Gebührenverfügung als nichtig erweisen, könnten die beiden Verfügungen nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf die Beschwerde wäre vielmehr nicht einzutreten und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 136 II 415 E. 3.3 und BGE 132 II 342 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das erstmals mit Replik vom 28. September 2022 vorgebrachte Begehren rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. E. 1.2 hiernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen nichtig sind (vgl. E. 1.3 hiernach).
E. 1.2 Die Nichtigkeit ist nach konstanter Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler Urteil des BGer 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2). Es schadet daher nicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen festzustellen, erst in ihrer Replik vorbringt.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Instruktionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Akteneinsicht herausgestellt, dass der Vizepräsident im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle eines Rückzugs ihres Entschädigungsbegehrens zugesichert habe. Damit habe die Vorinstanz den Entscheid in Bezug auf die Tragung der Kosten im vorin-stanzlichen Verfahren bereits vorweggenommen und entsprechend in objektiver Art und Weise den Anschein der Befangenheit erweckt. Diese Ansicht werde laut Beschwerdeführerin dadurch untermauert, dass einzig die Einschätzung der materiellen Entschädigungsvoraussetzungen «unpräjudizierend» erfolgt sei, nicht aber die (verdeckte) Zusicherung der Kostenlosigkeit. Dieses Vorgehen der Vorinstanz begründe einen offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb sich Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Gebührenverfügung als nichtig erweisen würden.
E. 1.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Vizepräsident habe keine verdeckte Zusicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle des Rückzugs des Entschädigungsbegehrens abgegeben. Auf jeden Fall führe eine solche Mitteilung, die sich darauf beschränke, die Kostenverteilung gemäss der einschlägigen grundsätzlichen Regelung von Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) wiederzugeben, nicht zur Nichtigkeit der im Anschluss daran ergangenen Abschreibungsverfügung. Vielmehr wäre Letztere allenfalls bloss anfechtbar, da die Missachtung einer Ausstandspflicht nur in schweren Fällen ausnahmsweise einen Nichtigkeitsgrund darstellen könne, etwa wenn ein Richter einen Entscheid fälle, von dem er unmittelbar profitiere. Davon sei aber hier nicht die Rede. Schliesslich entspreche es der der Beschwerdeführerin bekannten vorinstanzlichen Praxis, dass enteignete Personen im Rahmen einer unpräjudiziellen Einschätzung der materiellen Rechtslage durch die Vorinstanz auch auf die grundsätzlichen Kostenfolgen bei einem allfälligen Rückzug hingewiesen werden.
E. 1.3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.
E. 1.3.4 Nach dem Auffangtatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung wird die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Gefahr der Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Der Anschein der Befangenheit kann aufgrund unterschiedlichster Umstände und Gegebenheiten entstehen. Ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, muss im Einzelfall konkret geprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1).
E. 1.3.5 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Prozesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszuüben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechtsmittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00744 vom 10. März 2022 E. 3.2). Solange die geforderte Objektivität gewahrt bleibt, erfüllen informelle Auskünfte über Prozesschancen und -risiken auch die Funktion, die Justiz zugänglicher zu machen. Dies dient einerseits den Interessen der betroffenen Parteien, wenn zum Beispiel aufgrund der Äusserung über die Prozesschancen ein unter Umständen langwieriges und kostspieliges Verfahren vermieden werden kann, andererseits steht es auch im Dienst der Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz.
E. 1.3.6 Vorliegend hat sich der Vizepräsident über die Frage der Kostentragung bei einem allfälligen Rückzug des Entschädigungsgesuchs im Rahmen der unpräjudiziellen Einschätzung vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt geäussert: «Sollten Sie [die Beschwerdegegnerin] (...) das Entschädigungsbegehren zurückziehen, wären ein Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für Sie mit keinen Kostenfolgen verbunden» (Vorinstanz, act. 5 [Schreiben vom 27. Januar 2022 des Vizepräsidenten an die Enteignete betreffend einstweilige Einschätzung der Rechtslage], S. 3). Auch wenn im soeben zitierten Satz das Wort «unpräjudizierend» - wie die Beschwerdeführerin richtig dartut - nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ergibt sich die vorläufige und einstweilige Natur der vom Vizepräsidenten gemachten Aussage bereits implizit daraus, dass für die fragliche Auskunftserteilung die Konjunktivform verwendet wurde («wären [...] mit keinen Kostenfolgen verbunden»). Mit dieser Formulierung wird nicht nur darauf hingedeutet, sondern - entsprechend dem Sinn und Zweck der benutzten Konjunktivform, eine blosse Möglichkeit auszudrücken - klar dargelegt, dass sich die eingeschätzte Rechtslage lediglich «im Grundsatz» so darstellt, wie sie vom Vizepräsidenten gegenwärtig gewertet wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich diese vorläufige Beurteilung im Laufe des Enteignungsverfahrens hätte ändern können. In der Tat war der Vorinstanz nicht verwehrt, von ihrem der Beschwerdegegnerin mitgeteilten (vorübergehenden) Standpunkt nachträglich abzuweichen und entsprechend in der Abschreibungsverfügung anders zu entscheiden und die betreffenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Überdies sind auch keine Hinweise auszumachen, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin der vorläufigen Natur der erhaltenen Einschätzung nicht bewusst war. Schliesslich war mit der abgegebenen Äusserung weder die Aufforderung zum Rückzug der gestellten Entschädigungsforderung verbunden, noch wurde in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdegegnerin Druck ausgeübt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz keine Zusicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgegeben. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich der Vizepräsident bereits eine feste Meinung zum Prozessausgang gebildet hatte. Von einer unzulässigen Mitteilung der Einschätzung der Prozessaussichten kann hier nicht die Rede sein. Entsprechend liegen auch keine Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten zu erwecken.
E. 1.3.7 Nach dem Ausgeführten liegen keine offensichtlichen oder schwerwiegenden Verfahrensfehler vor, die zur Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie der Gebührenverfügung führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 1.3.8 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Abschreibungs- und Gebührenverfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Zudem ist die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten und die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Kostenentscheid unzureichend begründet. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als für den Abschreibungsentscheid ein sehr hoher Aufwand von 20.25 Stunden in Rechnung gestellt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei das Verfahren doch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weder besonders komplex noch zeitaufwändig gewesen, da es zufolge Rückzugs durch Abschreibung habe erledigt werden können.
E. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das VwVG stelle keine besonderen Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Begründung. Sie habe die Kostenauflage hinreichend begründet, indem sie in ihrem Entscheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung verwiesen habe.
E. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenentscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen).
E. 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für den Abschreibungsentscheid gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der Aufwand für einen Abschreibungsentscheid im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungsentscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen.
E. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. Die angefochtene Gebührenverfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
E. 4.1 Bei diesem Ergebnis steht jedoch noch nicht fest, wer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Da sich diese Frage zukünftig wieder stellen kann, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Enteigneten aufzuerlegen.
E. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Verhalten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.
E. 4.3 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, das Verfahren werde bei einem Rückzug eines Entschädigungsbegehrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben, ohne dass geprüft werden müsse, ob das Begehren berechtigt gewesen wäre oder nicht. Die Tatsache, dass andere anwaltlich vertretene Parteien einen vergleichbaren Anspruch zurückgezogen haben, könne hier nicht herangezogen werden. Der Enteignete könne auch aus anderen Gründen (zum Beispiel vorzuschiessende Anwaltskosten, Wegzug, neue Prioritäten, psychische Belastung durch Prozessführung) den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen wollen. Es treffe zudem nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin nach der Überweisung an die Vorinstanz ihre Forderung zurückgezogen habe, ohne eine Prozesshandlung vorzunehmen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihre Forderung erst zurückgezogen, nachdem sie mit dem Vizepräsidenten ein Telefongespräch geführt und die von ihm abgegebene unpräjudizielle Einschätzung geprüft hatte sowie diesbezüglich mit einem Anwalt Rücksprache genommen hatte. Insbesondere nicht anwaltlich vertretene Enteignete seien an einer einstweiligen Einschätzung der Vorinstanz sehr interessiert und auch dazu berechtigt, eine solche zu verlangen. Dass die Beschwerdegegnerin ihren Entschädigungsanspruch durch die Vorinstanz vorübergehend prüfen liess, bewirke daher keine offensichtliche Missbräuchlichkeit ihres Begehrens. Allein aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin - als in ihren Interessen direkt betroffene Gegenpartei im Enteignungsverfahren - müsse die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, ihre Forderung sei aussichtslos.
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei zwar berechtigt, Ersterer ihre Beurteilung der Rechtslage mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch nicht verpflichtet, diese Rechtsauffassung zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführerin selbst Partei im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren sei. Überdies weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie ihr Entschädigungsbegehren erst dann zurückgezogen habe, nachdem sie sich durch ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten und die Durchsicht der unpräjudiziellen Einschätzung sowie eine entsprechende Rücksprache mit einem Anwalt über die Chancen ihres Begehrens informiert hatte. Von einer passiven Verfahrensverzögerung könne nicht die Rede sein.
E. 4.5 In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).
E. 4.6 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.
E. 4.7 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.
E. 4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteignerin die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
E. 5 Zusammenfassend ist die angefochtene Gebührenverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 6.1 Zunächst ist auf die Kostenfolgen einzugehen.
E. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.
E. 6.1.2 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.5) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).
E. 6.1.3 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteignungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestimmungen des VwVG zur Anwendung. Danach auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei die Verfahrenskosten bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler Urteile des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6.1 und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 8.1), wobei das für die Kostenauferlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 8.1.1). Nach diesen Massstäben richtet sich grundsätzlich auch die Festlegung der Kostenfolgen eines Beschwerdeverfahrens, in dem über die Aufhebung und Reduktion einer Kostenverfügung zu entscheiden ist, die im Rahmen eines Enteignungsverfahrens betreffend Entschädigungsforderungen infolge übermässiger Lärmeinwirkungen aus dem Flughafenbetrieb von den Eidgenössischen Schätzungskommissionen erlassen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012, insbesondere Sachverhalt A, D und E sowie E. 15).
E. 6.1.4 Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139).
E. 6.1.5 Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles liegt darin, dass gleichzeitig über Rügen zu entscheiden ist, die keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen, und solchen, die enteignungsrechtlicher Natur sind. Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der an einem Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.
E. 6.1.6 Was die Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin anbelangt, führt die Beschwerde zum einen zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (vgl. E. 3.5 und 5 hiervor). Zum anderen sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin abzuweisen (vgl. E. 1.3.7 und 4.8 hiervor). Bei Letzteren handelt es sich - wie soeben dargelegt - um eine enteignungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da aber die Beschwerdeführerin in der Streitigkeit betreffend Aufhebung der Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, gilt sie in Bezug auf das gutzuheissende in Ziff. 4 der Replik sub-subeventualiter formulierte Rechtsbegehren als teilweise obsiegend. Die übrigen vier Rechtsbegehren sind abzuweisen. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'100.-- aufzuerlegen. Die teilweise unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin - nicht für die Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens aufzukommen (vgl. E. 4.7 in fine und 4.8 hiervor). In dieser enteignungsrechtlichen Streitigkeit hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG keine Kosten zu tragen.
E. 6.2 Sodann sind die Parteientschädigungen festzulegen.
E. 6.2.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6.2.2 Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen - im Sinne einer Umtriebsentschädigung - eine Parteientschädigung zugesprochen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um juristische Laien oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte handelt. Das ist der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (zum Ganzen BGE 125 II 518 E. 5b, 110 V 132 E. 4d; vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9; Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeantwort und dem Fehlen anderer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schriften ist vorliegend weder ersichtlich (noch wird es vorgebracht), dass die Interessenwahrung der Beschwerdegegnerin einen Aufwand im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Gebührenverfügung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'100.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Demis Mirarchi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 07.05.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_682/2024) Abteilung I A-1287/2022 Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi. Parteien Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin, gegen A._______, (...), Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz. Gegenstand Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Abschreibung. Sachverhalt: A. A.a Mit einem Schreiben vom 22. Juni 2000 gelangte A._______ an die Baudirektion des Kantons Zürich. Sie ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der ihrer Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Höri infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten übermässigen Lärmeinwirkungen entstanden sei. Weitergehende Forderungen behielt sich A._______ vor. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Flughafenhalter zu belasten. A.b Mit Schreiben vom 10. August 2000 bestätigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Anmeldung des Entschädigungsbegehrens. B. Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) vertrat in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 an A._______ die Auffassung, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen übermässigem Fluglärm beziehungsweise direkten Überflügen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund ersuchte die FZAG A._______ um vorbehaltslosen Rückzug ihrer Entschädigungsforderung. Damit entstünden ihr auch keine Kosten. Ohne ihren Rückzug bis zum genannten Datum oder bei Festhalten an der Entschädigungsforderung sehe sich die FZAG veranlasst, ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), einzuleiten. Die Übernahme der dabei entstehenden Verfahrenskosten lehne die FZAG angesichts der Aussichtslosigkeit der Forderung ab. C. Gemäss Angaben der FZAG habe ihr A._______ anlässlich eines Telefongesprächs am 5. März 2021 mitgeteilt, sie werde ihr Entschädigungsbegehren nicht zurückziehen und sei mit der Einleitung des ESchK-Verfahrens einverstanden. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 begehrte die FZAG bei der ESchK die Einleitung des Schätzungsverfahren an. Dabei stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A._______. E. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 27. Januar 2022 gab der ESchK-Vizepräsident B._______ (nachfolgend: Vizepräsident) der A._______ schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms beziehungsweise direkten Überflugs geltend gemachte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für A._______ mit keinen Kostenfolgen verbunden. F. Mit schriftlicher Eingabe an die ESchK vom 21. Februar 2022 zog A._______ ihr Entschädigungsbegehren zurück. G. Mit Verfügung vom 3. März 2022 schrieb die ESchK das Enteignungsverfahren aufgrund Rückzugs ab (vgl. Ziff. 1 der Abschreibungsverfügung). Die Verfahrenskosten wurden der FZAG auferlegt (vgl. Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebührenverfügung vom 4. März 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 6'297.40 in Rechnung (20.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 19.90). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 20.25 Stunden aus den «Tätigkeitskategorien Verfahrensleitung (3/6), Aktenstudium (1/6) und rechtliche Abklärungen (2/6)» zusammensetzte. Hinzu kamen Fr. 525.60 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und der Aktuarin. H. Am 17. März 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten der A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin beziehungsweise Enteignete) aufzuerlegen seien. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten in noch zu bestimmender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Staatskasse. I. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, zumindest in Bezug auf die Übernahme der Verfahrenskosten durch A._______. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Replik vom 28. September 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Gebührenverfügung nichtig seien. Eventualiter seien Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 3'025.50 festzusetzen. Sub-subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Staatskasse. L. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. M. Mit Duplik vom 12. Dezember 2022 beziehungsweise Schlussbemerkungen vom 16. Februar 2023 halten die Vorinstanz beziehungsweise die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. N. Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Vorinstanz Präzisierungen zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin eingereicht. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2023 Stellung genommen. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen-den Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nach-folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Abschreibungs- und der Gebührenverfügung handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit sie Rechtswirkungen entfalten. Ob die Verfügungen rechtswirksam sind, liegt jedoch im Streit. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 28. September 2022, es sei die Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 3. März 2022 und der Gebührenverfügung vom 4. März 2022 festzustellen. Sollten sich die Abschreibungs- und die Gebührenverfügung als nichtig erweisen, könnten die beiden Verfügungen nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf die Beschwerde wäre vielmehr nicht einzutreten und die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 136 II 415 E. 3.3 und BGE 132 II 342 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das erstmals mit Replik vom 28. September 2022 vorgebrachte Begehren rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. E. 1.2 hiernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen nichtig sind (vgl. E. 1.3 hiernach). 1.2 Die Nichtigkeit ist nach konstanter Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler Urteil des BGer 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2). Es schadet daher nicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen festzustellen, erst in ihrer Replik vorbringt. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Instruktionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Akteneinsicht herausgestellt, dass der Vizepräsident im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle eines Rückzugs ihres Entschädigungsbegehrens zugesichert habe. Damit habe die Vorinstanz den Entscheid in Bezug auf die Tragung der Kosten im vorin-stanzlichen Verfahren bereits vorweggenommen und entsprechend in objektiver Art und Weise den Anschein der Befangenheit erweckt. Diese Ansicht werde laut Beschwerdeführerin dadurch untermauert, dass einzig die Einschätzung der materiellen Entschädigungsvoraussetzungen «unpräjudizierend» erfolgt sei, nicht aber die (verdeckte) Zusicherung der Kostenlosigkeit. Dieses Vorgehen der Vorinstanz begründe einen offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb sich Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Gebührenverfügung als nichtig erweisen würden. 1.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Vizepräsident habe keine verdeckte Zusicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle des Rückzugs des Entschädigungsbegehrens abgegeben. Auf jeden Fall führe eine solche Mitteilung, die sich darauf beschränke, die Kostenverteilung gemäss der einschlägigen grundsätzlichen Regelung von Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) wiederzugeben, nicht zur Nichtigkeit der im Anschluss daran ergangenen Abschreibungsverfügung. Vielmehr wäre Letztere allenfalls bloss anfechtbar, da die Missachtung einer Ausstandspflicht nur in schweren Fällen ausnahmsweise einen Nichtigkeitsgrund darstellen könne, etwa wenn ein Richter einen Entscheid fälle, von dem er unmittelbar profitiere. Davon sei aber hier nicht die Rede. Schliesslich entspreche es der der Beschwerdeführerin bekannten vorinstanzlichen Praxis, dass enteignete Personen im Rahmen einer unpräjudiziellen Einschätzung der materiellen Rechtslage durch die Vorinstanz auch auf die grundsätzlichen Kostenfolgen bei einem allfälligen Rückzug hingewiesen werden. 1.3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden. 1.3.4 Nach dem Auffangtatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung wird die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Gefahr der Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Der Anschein der Befangenheit kann aufgrund unterschiedlichster Umstände und Gegebenheiten entstehen. Ob ein Befangenheitsgrund vorliegt, muss im Einzelfall konkret geprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). 1.3.5 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Prozesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszuüben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechtsmittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00744 vom 10. März 2022 E. 3.2). Solange die geforderte Objektivität gewahrt bleibt, erfüllen informelle Auskünfte über Prozesschancen und -risiken auch die Funktion, die Justiz zugänglicher zu machen. Dies dient einerseits den Interessen der betroffenen Parteien, wenn zum Beispiel aufgrund der Äusserung über die Prozesschancen ein unter Umständen langwieriges und kostspieliges Verfahren vermieden werden kann, andererseits steht es auch im Dienst der Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz. 1.3.6 Vorliegend hat sich der Vizepräsident über die Frage der Kostentragung bei einem allfälligen Rückzug des Entschädigungsgesuchs im Rahmen der unpräjudiziellen Einschätzung vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt geäussert: «Sollten Sie [die Beschwerdegegnerin] (...) das Entschädigungsbegehren zurückziehen, wären ein Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für Sie mit keinen Kostenfolgen verbunden» (Vorinstanz, act. 5 [Schreiben vom 27. Januar 2022 des Vizepräsidenten an die Enteignete betreffend einstweilige Einschätzung der Rechtslage], S. 3). Auch wenn im soeben zitierten Satz das Wort «unpräjudizierend» - wie die Beschwerdeführerin richtig dartut - nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ergibt sich die vorläufige und einstweilige Natur der vom Vizepräsidenten gemachten Aussage bereits implizit daraus, dass für die fragliche Auskunftserteilung die Konjunktivform verwendet wurde («wären [...] mit keinen Kostenfolgen verbunden»). Mit dieser Formulierung wird nicht nur darauf hingedeutet, sondern - entsprechend dem Sinn und Zweck der benutzten Konjunktivform, eine blosse Möglichkeit auszudrücken - klar dargelegt, dass sich die eingeschätzte Rechtslage lediglich «im Grundsatz» so darstellt, wie sie vom Vizepräsidenten gegenwärtig gewertet wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich diese vorläufige Beurteilung im Laufe des Enteignungsverfahrens hätte ändern können. In der Tat war der Vorinstanz nicht verwehrt, von ihrem der Beschwerdegegnerin mitgeteilten (vorübergehenden) Standpunkt nachträglich abzuweichen und entsprechend in der Abschreibungsverfügung anders zu entscheiden und die betreffenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Überdies sind auch keine Hinweise auszumachen, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin der vorläufigen Natur der erhaltenen Einschätzung nicht bewusst war. Schliesslich war mit der abgegebenen Äusserung weder die Aufforderung zum Rückzug der gestellten Entschädigungsforderung verbunden, noch wurde in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdegegnerin Druck ausgeübt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz keine Zusicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgegeben. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich der Vizepräsident bereits eine feste Meinung zum Prozessausgang gebildet hatte. Von einer unzulässigen Mitteilung der Einschätzung der Prozessaussichten kann hier nicht die Rede sein. Entsprechend liegen auch keine Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten zu erwecken. 1.3.7 Nach dem Ausgeführten liegen keine offensichtlichen oder schwerwiegenden Verfahrensfehler vor, die zur Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie der Gebührenverfügung führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 1.3.8 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Abschreibungs- und Gebührenverfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Zudem ist die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten und die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Kostenentscheid unzureichend begründet. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als für den Abschreibungsentscheid ein sehr hoher Aufwand von 20.25 Stunden in Rechnung gestellt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei das Verfahren doch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weder besonders komplex noch zeitaufwändig gewesen, da es zufolge Rückzugs durch Abschreibung habe erledigt werden können. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das VwVG stelle keine besonderen Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Begründung. Sie habe die Kostenauflage hinreichend begründet, indem sie in ihrem Entscheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung verwiesen habe. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenentscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für den Abschreibungsentscheid gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Wenn allerdings - wie hier - der Aufwand für einen Abschreibungsentscheid im Einzelfall über den nach richterlicher Erfahrung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hinausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern - in Präzisierung des Urteils A-504/2018 - geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu begründen (vgl. in diesem Sinne auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungsentscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung gestellte Gesamtaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. Die angefochtene Gebührenverfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ergebnis steht jedoch noch nicht fest, wer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Da sich diese Frage zukünftig wieder stellen kann, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Enteigneten aufzuerlegen. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Verhalten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. 4.3 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, das Verfahren werde bei einem Rückzug eines Entschädigungsbegehrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben, ohne dass geprüft werden müsse, ob das Begehren berechtigt gewesen wäre oder nicht. Die Tatsache, dass andere anwaltlich vertretene Parteien einen vergleichbaren Anspruch zurückgezogen haben, könne hier nicht herangezogen werden. Der Enteignete könne auch aus anderen Gründen (zum Beispiel vorzuschiessende Anwaltskosten, Wegzug, neue Prioritäten, psychische Belastung durch Prozessführung) den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen wollen. Es treffe zudem nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin nach der Überweisung an die Vorinstanz ihre Forderung zurückgezogen habe, ohne eine Prozesshandlung vorzunehmen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihre Forderung erst zurückgezogen, nachdem sie mit dem Vizepräsidenten ein Telefongespräch geführt und die von ihm abgegebene unpräjudizielle Einschätzung geprüft hatte sowie diesbezüglich mit einem Anwalt Rücksprache genommen hatte. Insbesondere nicht anwaltlich vertretene Enteignete seien an einer einstweiligen Einschätzung der Vorinstanz sehr interessiert und auch dazu berechtigt, eine solche zu verlangen. Dass die Beschwerdegegnerin ihren Entschädigungsanspruch durch die Vorinstanz vorübergehend prüfen liess, bewirke daher keine offensichtliche Missbräuchlichkeit ihres Begehrens. Allein aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin - als in ihren Interessen direkt betroffene Gegenpartei im Enteignungsverfahren - müsse die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, ihre Forderung sei aussichtslos. 4.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei zwar berechtigt, Ersterer ihre Beurteilung der Rechtslage mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin sei jedoch nicht verpflichtet, diese Rechtsauffassung zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführerin selbst Partei im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren sei. Überdies weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie ihr Entschädigungsbegehren erst dann zurückgezogen habe, nachdem sie sich durch ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten und die Durchsicht der unpräjudiziellen Einschätzung sowie eine entsprechende Rücksprache mit einem Anwalt über die Chancen ihres Begehrens informiert hatte. Von einer passiven Verfahrensverzögerung könne nicht die Rede sein. 4.5 In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2). 4.6 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. 4.7 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen. 4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteignerin die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist die angefochtene Gebührenverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Zunächst ist auf die Kostenfolgen einzugehen. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 6.1.2 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.5) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 6.1.3 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteignungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestimmungen des VwVG zur Anwendung. Danach auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei die Verfahrenskosten bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler Urteile des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6.1 und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 8.1), wobei das für die Kostenauferlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 8.1.1). Nach diesen Massstäben richtet sich grundsätzlich auch die Festlegung der Kostenfolgen eines Beschwerdeverfahrens, in dem über die Aufhebung und Reduktion einer Kostenverfügung zu entscheiden ist, die im Rahmen eines Enteignungsverfahrens betreffend Entschädigungsforderungen infolge übermässiger Lärmeinwirkungen aus dem Flughafenbetrieb von den Eidgenössischen Schätzungskommissionen erlassen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012, insbesondere Sachverhalt A, D und E sowie E. 15). 6.1.4 Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139). 6.1.5 Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles liegt darin, dass gleichzeitig über Rügen zu entscheiden ist, die keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen, und solchen, die enteignungsrechtlicher Natur sind. Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der an einem Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG. 6.1.6 Was die Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin anbelangt, führt die Beschwerde zum einen zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (vgl. E. 3.5 und 5 hiervor). Zum anderen sind die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin abzuweisen (vgl. E. 1.3.7 und 4.8 hiervor). Bei Letzteren handelt es sich - wie soeben dargelegt - um eine enteignungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da aber die Beschwerdeführerin in der Streitigkeit betreffend Aufhebung der Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, gilt sie in Bezug auf das gutzuheissende in Ziff. 4 der Replik sub-subeventualiter formulierte Rechtsbegehren als teilweise obsiegend. Die übrigen vier Rechtsbegehren sind abzuweisen. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'100.-- aufzuerlegen. Die teilweise unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin - nicht für die Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens aufzukommen (vgl. E. 4.7 in fine und 4.8 hiervor). In dieser enteignungsrechtlichen Streitigkeit hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG keine Kosten zu tragen. 6.2 Sodann sind die Parteientschädigungen festzulegen. 6.2.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.2.2 Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen - im Sinne einer Umtriebsentschädigung - eine Parteientschädigung zugesprochen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um juristische Laien oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte handelt. Das ist der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (zum Ganzen BGE 125 II 518 E. 5b, 110 V 132 E. 4d; vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9; Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeantwort und dem Fehlen anderer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schriften ist vorliegend weder ersichtlich (noch wird es vorgebracht), dass die Interessenwahrung der Beschwerdegegnerin einen Aufwand im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Gebührenverfügung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Kosten des vor-instanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'100.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Demis Mirarchi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)