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A-1997/2015

A-1997/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-12 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Bei der A._______ Sàrl (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in [Ort]. A.b Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bzw. mit Erinnerungsschreiben vom 16. August 2013 wies die AHV-Ausgleichskasse [Ort] (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Arbeitgeberin darauf hin, dass ihr Mitarbeiter X._______ (Jahrgang 1949) - entgegen ihrer Auffassung - der obligatorischen Versicherung unterliege und sie sich deshalb einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Die Arbeitgeberin wurde aufgefordert, dieser Pflicht nachzukommen und den entsprechenden Nachweis gegenüber der Ausgleichskasse zu erbringen. A.c Mit Schreiben vom 1. September 2013 an die Ausgleichskasse nahm die Arbeitgeberin Bezug auf deren Schreiben vom 17. Juli 2013. Dabei teilte sie mit, dass sie davon ausgehe, ihr Mitarbeiter X._______ unterliege nicht der obligatorischen Versicherung; dies deshalb, weil sein Fall mit demjenigen vergleichbar sei, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 entschieden habe. Gemäss diesem Urteil sei es einer frühpensionierten Person, welche nach der Pensionierung wieder einer bezahlten Arbeit nachgehe, unter Umständen möglich, auf einen Pensionskassenanschluss zu verzichten. Ihr Mitarbeiter erfülle die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht. A.d Mit Schreiben vom 11. September 2013 teilte die Ausgleichskasse der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit, die Arbeitgeberin habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen. Die Auffangeinrichtung BVG werde gebeten zu prüfen, ob im konkreten Fall - mit Blick auf die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Argumente - auf einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verzichtet werden könne. A.e Mit Schreiben vom 4. März 2014 wandte sich die Auffangeinrichtung BVG an die Arbeitgeberin. Diese wurde aufgefordert, sich im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden innert zwei Monaten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen und die entsprechende (per 1. März 2013 gültige) Anschlussvereinbarung als Beleg einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. März 2013 beibringen. Im Weiteren wies die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin darauf hin, dass im Unterlassungsfall ein Zwangsanschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) vorgenommen werden müsse. A.f Nachdem die gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 13. Februar 2015 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin - rückwirkend per 1. März 2013 - an. A.g Am 8. März 2015 liess die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung BVG ihr Schreiben vom 1. September 2013 an die Ausgleichskasse (vgl. vorne Bst. A.c) mit dem Kommentar zukommen, die Auffangeinrichtung BVG habe dieses Schreiben offenbar nie zur Kenntnis genommen. B. B.a Mit Übermittlungsschreiben vom 27. März 2015 überwies die Auffangeinrichtung BVG besagtes Schreiben der Arbeitgeberin als Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Gelegenheit gegeben, die Beschwerdeschrift den rechtlichen Anforderungen anzupassen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 16. April 2015 nach. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausserdem wurde bei dieser Gelegenheit um Weiterführung des Verfahrens in französischer Sprache ersucht. B.c Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Sistierungsgesuch ein, welches mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 abgewiesen wurde. B.d Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.e In ihrer Replik vom 23. November 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde (vgl. hiervor Bst. B.b) und bekräftigte ausserdem ihr Begehren auf Weiterführung des Verfahrens in französischer Sprache. B.f Mit Duplik vom 2. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz mit, an den in der Vernehmlassung (vgl. hiervor Bst. B.d) gestellten Anträgen und Ausführungen vollumfänglich festzuhalten. C. C.a Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. C.b Nach entsprechender Aufforderung äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Januar 2016 zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Verfahrens in französischer Sprache und beantragte die Abweisung dieses Begehrens. C.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 wies das Gericht das Gesuch um Änderung der Verfahrenssprache ab. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2015). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist sodann das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).

E. 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).

E. 2 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).

E. 2.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG; vgl. dazu auch Art. 1a des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 2.1.2 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a - c). Das ordentliche Rentenalter ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG. Demnach haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Allerdings erlaubt Art. 13 Abs. 2 BVG den Vorsorgeeinrichtungen, das Rentenalter in ihrem jeweiligen Reglement abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. BGE 133 V 575 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). Dies gilt sowohl für den Vorbezug als auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich hinaus (Urteile des Bundesgerichts 2C_189/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.2; 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2; 9C_770/2007 vom 14. März 2008 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.1; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., 2013, Art. 13 N. 5). Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, entsteht der Vorsorgefall "Alter" bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt (vgl. BGE 141 V 681 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 129 V 381 E. 4.1 und E. 4.4; BGE 120 V 306 E. 4a). Tritt der Arbeitnehmer nach seiner reglementarischen Pensionierung jedoch ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber an, dessen Vorsorgeeinrichtung das gesetzliche oder ein höheres reglementarisches Rentenalter vorsieht, untersteht er bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1.1) wiederum dem Versicherungsobligatorium des BVG. Es ist also durchaus möglich, eine Rente aus einer Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers zu beziehen und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber eine (versicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGE 120 V 306 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2; zum Ganzen: Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider, Thomas Geiser, Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 10 N. 14).

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der (ersten) zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 2.2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall erfüllt der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, X._______, die in E. 2.1.1 genannten Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Versicherungspflicht. Dies wird soweit nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, es sei im konkreten Fall zulässig, sich mit ihrem Mitarbeiter darauf zu verständigen, keinen Vorsorgeplan zu erstellen bzw. auf den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu verzichten. Sie begründet diese Auffassung damit, dass X._______ - welcher die Arbeit für sie im Alter von 64 Jahren aufgenommen habe - sich bei seinem früheren Arbeitgeber mit 63 Jahren hatte frühpensionieren lassen und seither eine entsprechende Rente beziehe (welche die Mindestansprüche gemäss BVG bereits abdecke). Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auf einen Fall, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 entschieden hat. Aus besagtem Urteil gehe hervor, dass es einer frühpensionierten Person, welche nach der Pensionierung weiter einer bezahlten Arbeit nachgehe, unter Umständen möglich sei, auf einen Pensionskassenanschluss zu verzichten. Ihr Mitarbeiter X._______ erfülle die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht.

E. 3.2 Weshalb die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation fehl geht, wird im Folgenden dargelegt:

E. 3.2.1 Dem Bundesgerichtsurteil, welches die Beschwerdeführerin anführt, lag der Fall eines Arbeitnehmers zu Grunde, welcher trotz Erreichens des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters (gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers 64 Jahre), bei eben diesem Arbeitgeber weitergearbeitet hat. Zu beurteilen war, ob der Versicherte bis zur Vollendung seines 65. Altersjahres (also bis zum Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters; vgl. E. 2.1.2) der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht und er - sowie seine Arbeitgeberin - damit zur Leistung von Beiträgen verpflichtet sind (E. 4 des genannten Urteils). Das Bundesgericht verneinte dies unter Hinweis darauf, dass das BVG in Art. 13 Abs. 2 den Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich erlaube, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. E. 2.1.2). Der grundlegende und entscheidende Unterschied zwischen dem geschilderten und dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegt darin, dass der Arbeitnehmer im geschilderten Fall nach seiner Pensionierung bei seinem Arbeitgeber weitergearbeitet hat. Dies hatte zur Folge, dass er weiterhin dem Vorsorgereglement der Pensionskasse eben dieses Arbeitgebers unterstand, welches zulässigerweise ein ordentliches reglementarisches Rentenalter von 64 Jahren für Männer und eine beitragsfreie Weiterversicherung nach Erreichen dieses Alters vorsah. Das Bundesgericht entschied diesbezüglich, der Arbeitnehmer habe bei dieser Sachlage keinen Anspruch auf weitere Leistung von Beiträgen über das reglementarische Rentenalter hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 10 N. 27). Im Gegensatz dazu hat sich der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters gemäss Vorsorgeeinrichtung seines damaligen Arbeitgebers frühpensionieren lassen und später die Arbeit bei der Beschwerdeführerin - also bei einer neuen Arbeitgeberin - aufgenommen (vgl. vorne E. 3.1).

E. 3.2.2 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus der von ihr zitierten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie in E. 2.1.2 dargelegt, untersteht nämlich ein Arbeitnehmer, welcher nach seiner reglementarischen Pensionierung ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber antritt, dessen Vorsorgeeinrichtung das gesetzliche oder ein höheres reglementarisches Rentenalter vorsieht - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1.1) - wiederum dem Versicherungsobligatorium des BVG. Damit ist der Vorinstanz im vorliegenden Fall darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG untersteht oder nicht, nicht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers (welches die Möglichkeit der Frühpensionierung vorsieht) massgebend ist, sondern dasjenige der Vorsorgeeinrichtung seiner aktuellen Arbeitgeberin (der Beschwerdeführerin).

E. 3.2.3 All dies führt - namentlich unter Berücksichtigung, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die in E. 2.1.1 genannten Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Versicherungspflicht erfüllt - ohne Weiteres dazu, dass die Beschwerdeführerin als seine Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Diese Pflicht entsteht für eine Arbeitgeberin nämlich ab Anstellung der/des ersten Arbeitnehmenden, welche/r die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Wichtig ist an dieser Stelle das Verständnis, dass die Bejahung der Anschlusspflicht an sich noch nichts in Bezug auf die allfällige Beitragspflicht im konkreten Fall festlegt. Denn wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt, richteten sich die Modalitäten der Beitragspflicht nach dem jeweiligen Reglement der (aufgrund einer bestehenden Anschlusspflicht) gewählten Vorsorgeeinrichtung (vgl. auch E. 3.2.2).

E. 3.2.4 Nun hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall trotz entsprechender Aufforderungen nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl angeschlossen. Da jedoch die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht wie gezeigt gegeben sind (E. 2.1.1), wurde sie zu Recht zwangsweise der Auffangeinrichtung BVG unterstellt. Damit richten sich die Modalitäten der Beitragspflicht nach deren Reglement. Auf die konkrete Beitragspflicht (gemäss diesem Reglement) ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht einzugehen, da die Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich Beiträge zu bezahlen sind (und gegebenenfalls in welcher Höhe) nicht vom Anfechtungsobjekt (E. 1.3) erfasst wird.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1997/2015 Urteil vom 12. Mai 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ Sàrl, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ Sàrl (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in [Ort]. A.b Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bzw. mit Erinnerungsschreiben vom 16. August 2013 wies die AHV-Ausgleichskasse [Ort] (nachfolgend: Ausgleichskasse) die Arbeitgeberin darauf hin, dass ihr Mitarbeiter X._______ (Jahrgang 1949) - entgegen ihrer Auffassung - der obligatorischen Versicherung unterliege und sie sich deshalb einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Die Arbeitgeberin wurde aufgefordert, dieser Pflicht nachzukommen und den entsprechenden Nachweis gegenüber der Ausgleichskasse zu erbringen. A.c Mit Schreiben vom 1. September 2013 an die Ausgleichskasse nahm die Arbeitgeberin Bezug auf deren Schreiben vom 17. Juli 2013. Dabei teilte sie mit, dass sie davon ausgehe, ihr Mitarbeiter X._______ unterliege nicht der obligatorischen Versicherung; dies deshalb, weil sein Fall mit demjenigen vergleichbar sei, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 entschieden habe. Gemäss diesem Urteil sei es einer frühpensionierten Person, welche nach der Pensionierung wieder einer bezahlten Arbeit nachgehe, unter Umständen möglich, auf einen Pensionskassenanschluss zu verzichten. Ihr Mitarbeiter erfülle die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht. A.d Mit Schreiben vom 11. September 2013 teilte die Ausgleichskasse der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit, die Arbeitgeberin habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen. Die Auffangeinrichtung BVG werde gebeten zu prüfen, ob im konkreten Fall - mit Blick auf die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Argumente - auf einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verzichtet werden könne. A.e Mit Schreiben vom 4. März 2014 wandte sich die Auffangeinrichtung BVG an die Arbeitgeberin. Diese wurde aufgefordert, sich im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden innert zwei Monaten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge anzuschliessen und die entsprechende (per 1. März 2013 gültige) Anschlussvereinbarung als Beleg einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, solle sie eine entsprechende Bestätigung der Ausgleichskasse für den Zeitraum seit dem 1. März 2013 beibringen. Im Weiteren wies die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin darauf hin, dass im Unterlassungsfall ein Zwangsanschluss gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) vorgenommen werden müsse. A.f Nachdem die gesetzte Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 13. Februar 2015 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin - rückwirkend per 1. März 2013 - an. A.g Am 8. März 2015 liess die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung BVG ihr Schreiben vom 1. September 2013 an die Ausgleichskasse (vgl. vorne Bst. A.c) mit dem Kommentar zukommen, die Auffangeinrichtung BVG habe dieses Schreiben offenbar nie zur Kenntnis genommen. B. B.a Mit Übermittlungsschreiben vom 27. März 2015 überwies die Auffangeinrichtung BVG besagtes Schreiben der Arbeitgeberin als Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Gelegenheit gegeben, die Beschwerdeschrift den rechtlichen Anforderungen anzupassen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 16. April 2015 nach. Beantragt wird sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausserdem wurde bei dieser Gelegenheit um Weiterführung des Verfahrens in französischer Sprache ersucht. B.c Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Sistierungsgesuch ein, welches mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 abgewiesen wurde. B.d Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.e In ihrer Replik vom 23. November 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde (vgl. hiervor Bst. B.b) und bekräftigte ausserdem ihr Begehren auf Weiterführung des Verfahrens in französischer Sprache. B.f Mit Duplik vom 2. Dezember 2015 teilte die Vorinstanz mit, an den in der Vernehmlassung (vgl. hiervor Bst. B.d) gestellten Anträgen und Ausführungen vollumfänglich festzuhalten. C. C.a Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. C.b Nach entsprechender Aufforderung äusserte sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Januar 2016 zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Verfahrens in französischer Sprache und beantragte die Abweisung dieses Begehrens. C.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 wies das Gericht das Gesuch um Änderung der Verfahrenssprache ab. Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2015). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist sodann das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 2. Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1 2.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG; vgl. dazu auch Art. 1a des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.1.2 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a - c). Das ordentliche Rentenalter ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG. Demnach haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Allerdings erlaubt Art. 13 Abs. 2 BVG den Vorsorgeeinrichtungen, das Rentenalter in ihrem jeweiligen Reglement abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. BGE 133 V 575 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). Dies gilt sowohl für den Vorbezug als auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich hinaus (Urteile des Bundesgerichts 2C_189/2010 vom 10. Februar 2011 E. 2.2; 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2; 9C_770/2007 vom 14. März 2008 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.1; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., 2013, Art. 13 N. 5). Sieht eine Pensionskasse ein reglementarisches Rentenalter vor, das tiefer ist als das gesetzliche Rentenalter, entsteht der Vorsorgefall "Alter" bereits im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Rentenalters, was zum Erlöschen der Versicherteneigenschaft in dieser Vorsorgeeinrichtung führt (vgl. BGE 141 V 681 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 129 V 381 E. 4.1 und E. 4.4; BGE 120 V 306 E. 4a). Tritt der Arbeitnehmer nach seiner reglementarischen Pensionierung jedoch ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber an, dessen Vorsorgeeinrichtung das gesetzliche oder ein höheres reglementarisches Rentenalter vorsieht, untersteht er bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1.1) wiederum dem Versicherungsobligatorium des BVG. Es ist also durchaus möglich, eine Rente aus einer Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers zu beziehen und gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber eine (versicherungspflichtige) Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. BGE 120 V 306 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_706/2008 vom 6. November 2008 E. 3.2; zum Ganzen: Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider, Thomas Geiser, Thomas Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 10 N. 14). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der (ersten) zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.2.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall erfüllt der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, X._______, die in E. 2.1.1 genannten Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Versicherungspflicht. Dies wird soweit nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, es sei im konkreten Fall zulässig, sich mit ihrem Mitarbeiter darauf zu verständigen, keinen Vorsorgeplan zu erstellen bzw. auf den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu verzichten. Sie begründet diese Auffassung damit, dass X._______ - welcher die Arbeit für sie im Alter von 64 Jahren aufgenommen habe - sich bei seinem früheren Arbeitgeber mit 63 Jahren hatte frühpensionieren lassen und seither eine entsprechende Rente beziehe (welche die Mindestansprüche gemäss BVG bereits abdecke). Die Beschwerdeführerin bezieht sich dabei auf einen Fall, welchen das Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 entschieden hat. Aus besagtem Urteil gehe hervor, dass es einer frühpensionierten Person, welche nach der Pensionierung weiter einer bezahlten Arbeit nachgehe, unter Umständen möglich sei, auf einen Pensionskassenanschluss zu verzichten. Ihr Mitarbeiter X._______ erfülle die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht. 3.2 Weshalb die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation fehl geht, wird im Folgenden dargelegt: 3.2.1 Dem Bundesgerichtsurteil, welches die Beschwerdeführerin anführt, lag der Fall eines Arbeitnehmers zu Grunde, welcher trotz Erreichens des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters (gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers 64 Jahre), bei eben diesem Arbeitgeber weitergearbeitet hat. Zu beurteilen war, ob der Versicherte bis zur Vollendung seines 65. Altersjahres (also bis zum Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters; vgl. E. 2.1.2) der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht und er - sowie seine Arbeitgeberin - damit zur Leistung von Beiträgen verpflichtet sind (E. 4 des genannten Urteils). Das Bundesgericht verneinte dies unter Hinweis darauf, dass das BVG in Art. 13 Abs. 2 den Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich erlaube, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. E. 2.1.2). Der grundlegende und entscheidende Unterschied zwischen dem geschilderten und dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegt darin, dass der Arbeitnehmer im geschilderten Fall nach seiner Pensionierung bei seinem Arbeitgeber weitergearbeitet hat. Dies hatte zur Folge, dass er weiterhin dem Vorsorgereglement der Pensionskasse eben dieses Arbeitgebers unterstand, welches zulässigerweise ein ordentliches reglementarisches Rentenalter von 64 Jahren für Männer und eine beitragsfreie Weiterversicherung nach Erreichen dieses Alters vorsah. Das Bundesgericht entschied diesbezüglich, der Arbeitnehmer habe bei dieser Sachlage keinen Anspruch auf weitere Leistung von Beiträgen über das reglementarische Rentenalter hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2; vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 10 N. 27). Im Gegensatz dazu hat sich der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nach Erreichen des reglementarischen Rentenalters gemäss Vorsorgeeinrichtung seines damaligen Arbeitgebers frühpensionieren lassen und später die Arbeit bei der Beschwerdeführerin - also bei einer neuen Arbeitgeberin - aufgenommen (vgl. vorne E. 3.1). 3.2.2 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin aus der von ihr zitierten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie in E. 2.1.2 dargelegt, untersteht nämlich ein Arbeitnehmer, welcher nach seiner reglementarischen Pensionierung ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber antritt, dessen Vorsorgeeinrichtung das gesetzliche oder ein höheres reglementarisches Rentenalter vorsieht - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1.1) - wiederum dem Versicherungsobligatorium des BVG. Damit ist der Vorinstanz im vorliegenden Fall darin beizupflichten, dass für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG untersteht oder nicht, nicht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung seines früheren Arbeitgebers (welches die Möglichkeit der Frühpensionierung vorsieht) massgebend ist, sondern dasjenige der Vorsorgeeinrichtung seiner aktuellen Arbeitgeberin (der Beschwerdeführerin). 3.2.3 All dies führt - namentlich unter Berücksichtigung, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin die in E. 2.1.1 genannten Voraussetzungen für die Unterstellung unter die Versicherungspflicht erfüllt - ohne Weiteres dazu, dass die Beschwerdeführerin als seine Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Diese Pflicht entsteht für eine Arbeitgeberin nämlich ab Anstellung der/des ersten Arbeitnehmenden, welche/r die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht grundsätzlich erfüllt (vgl. E. 2.2.1). Wichtig ist an dieser Stelle das Verständnis, dass die Bejahung der Anschlusspflicht an sich noch nichts in Bezug auf die allfällige Beitragspflicht im konkreten Fall festlegt. Denn wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt, richteten sich die Modalitäten der Beitragspflicht nach dem jeweiligen Reglement der (aufgrund einer bestehenden Anschlusspflicht) gewählten Vorsorgeeinrichtung (vgl. auch E. 3.2.2). 3.2.4 Nun hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall trotz entsprechender Aufforderungen nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl angeschlossen. Da jedoch die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht wie gezeigt gegeben sind (E. 2.1.1), wurde sie zu Recht zwangsweise der Auffangeinrichtung BVG unterstellt. Damit richten sich die Modalitäten der Beitragspflicht nach deren Reglement. Auf die konkrete Beitragspflicht (gemäss diesem Reglement) ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht einzugehen, da die Frage, ob im vorliegenden Fall tatsächlich Beiträge zu bezahlen sind (und gegebenenfalls in welcher Höhe) nicht vom Anfechtungsobjekt (E. 1.3) erfasst wird. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: