Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) (nachfolgend: Arbeitgeberin) bezweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug unter anderem den Betrieb eines Architekturbüros für Hoch- und Tiefbau und die Beratung entsprechender Architekturbüros. A.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Mai 2012 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.- für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der Verfügung wurde sodann festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind. Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass die Arbeitgeberin gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Mai 2012 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. Mit einer bei der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) eingereichten, von dieser in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 1. Februar 2016. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (recte: 2014) darauf hingewiesen, dass die Lohnbezüge der Ehefrau ihres Geschäftsführers als einzige AHV-pflichtige Angestellte unter der Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.- liegen würden. Die von der Vorinstanz geforderten Anpassungen der Lohnbescheinigungen habe sie vorgenommen. Sie habe die Auffangeinrichtung über die Anpassungen orientiert. C. Innert erstreckter Frist liess die Vorinstanz am 9. Mai 2016 ihre Vernehmlassung einreichen. Die Vorinstanz beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen führt die Vorinstanz aus, der Lohn der Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 die Eintrittsschwelle überschritten. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis eines anderweitigen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Infolgedessen sei sie - nach vorgängiger Androhung - mit Verfügung vom 1. Februar 2016 rückwirkend zwangsweise angeschlossen worden. D. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie bekräftigt erneut ihre Auffassung, es habe keine Anschlusspflicht bestanden, und erklärt, dass sie seit dem 1. Januar 2015 einer anderen Vorsorgestiftung namens X._______ angeschlossen sei. Diese prüfe, ob eine rückwirkende BVG-Versicherung der Ehefrau möglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr bzw. ihrem Geschäftsführer sei "die Möglichkeit zu eröffnen [, sich] [...] mit der Stiftung in einer adäquaten Form zu unterhalten". Überdies bemängelt die Beschwerdeführerin, die Grundlagen für die Aufrechnung des Einkommens der Ehefrau durch die Auffangeinrichtung seien "nicht nachvollziehbar". Schliesslich macht die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer geltend, sie könne sich aus finanziellen Gründen keine anwaltliche Vertretung leisten und dass sie sich ihren Einwand wohl überlegt hätte, wenn sie realisiert hätte, welche Dimensionen die Angelegenheit annehmen würde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 1. Februar 2016). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8). Wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 3.4), geht die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die darin aufgeworfene Frage der Beitragspflicht im Jahr 2013 über den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen hinaus. Diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2 und nachfolgend E. 3.4) - einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149).
E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).
E. 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1; siehe E. 2.1 und 3.1.5 zum massgebenden gesetzlichen Jahresmindestlohn).
E. 1.7.1 Was die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag , ihr die Möglichkeit zu eröffnen [, sich] [...] mit der Stiftung in einer adäquaten Form zu unterhalten (vgl. Sachverhalt, Ziff. D), in verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt, erscheint unklar. Das entsprechende Begehren kann zunächst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Wort Stiftung zur Bezeichnung der Vorinstanz verwendet, sinngemäss als Antrag verstanden werden, das Verfahren sei zwecks Durchführung einer Mediation mit der Auffangeinrichtung zu sistieren. Eine vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache kann gemäss Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 33b VwVG grundsätzlich einer Mediation zugänglich sein. Die Durchführung eines Mediationsverfahrens setzt jedoch unter anderem voraus, dass mindestens zwei Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG vom Sachverhalt betroffen sind, der durch eine Verfügung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2; Karine Siegwart, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 33b N. 28). Die verfügende Behörde - vorliegend also die Auffangeinrichtung - gilt dabei nicht als Partei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2). Weil damit nicht mindestens zwei Parteien betroffen sind, ist die hier in Frage stehende Streitsache einer Mediation nicht zugänglich und es besteht dementsprechend auch kein Grund für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf eine Mediation.
E. 1.7.2 Des Weiteren könnte der erwähnte Antrag auch dahingehend verstanden werden, das Verfahren sei zu sistieren, damit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer die Frage einer rückwirkenden Versicherung der Ehefrau des Geschäftsführers bei der Vorsorgestiftung X._______ klären könne. Für die behauptete Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorsorgeeinrichtung X._______ hat die Beschwerdeführerin keine Beweismittel genannt. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Kommunikation zu entnehmen. Die Behauptung, die Möglichkeit einer rückwirkenden BVG-Versicherung für die Ehefrau des Geschäftsführers werde mit der Vorsorgeeinrichtung X._______ besprochen, ist folglich nicht substantiiert oder aktenkundig. Es besteht somit auch bei dieser Interpretation des Antrags kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens.
E. 1.8.1 Mit dem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar , auf welchen Grundlagen die Aufrechnung des Einkommens der Ehefrau des Geschäftsführers für das Jahr 2012 beruhe, wirft die Beschwerdeführerin der Vor-instanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht vor.
E. 1.8.2 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht (vgl. dazu auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.; Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 102 f. sowie Art. 32 N. 21; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank-Schilling, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N. 10 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 N. 2 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3 [S. 239] m.H.; Sutter, a.a.O., Art. 32 N. 3 m.H.).
E. 1.8.3 In der angefochtenen Verfügung nannte die Vorinstanz die zentralen Rechtsnormen, die ihrer Auffassung nach zum Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin verpflichten. Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Es gehe aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2012 der obligatorischen Versicherung unterstellte Personen beschäftige. Ein Ausnahmetatbestand bestehe nicht. Somit hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt.
E. 1.8.4 Angesichts der mangelnden Sachverhaltskomplexität und des fehlenden behördlichen Ermessensspielraums (vgl. dazu hinten E. 2.7) genügt die genannte Begründung dieser Verfügung den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen. Eine Gehörsverletzung durch unterlassene vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin ist im Übrigen weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig.
E. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2012 belief sich der Grenzbetrag auf Fr. 20'880.- (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2010 4587). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 2.2 Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG) ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG) - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5; C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1).
E. 2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - insbesondere, wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG). Das ordentliche Rentenalter ergibt sich - soweit hier interessierend - aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.2), wonach Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2).
E. 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind grundsätzlich Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1-2.3.2).
E. 2.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.7 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).
E. 3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Mai 2012 vorlagen.
E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie die von der Vorinstanz verlangte korrigierte Lohnbescheinigung vorgelegt habe, und verweist auf ihr Schreiben vom 6. Februar 2015 betreffend die Anpassung der Lohnbescheinigung 2012/2013 (act. 1, Beilage 3, S. 2) sowie die Nachtragsabrechnung der SVA Aargau vom 26. Februar 2015 (act. 1, Beilage 4). Sie bzw. ihr Geschäftsführer habe "nach diesem Schriftenverkehr und ohne Rückmeldung seitens der Stiftung" davon ausgehen dürfen, dass die Sache "nun in geregelten Bahnen" verlaufe.
E. 3.1.3 Der Auszug aus dem individuellen Konto (act. 8, Sammelbeilage, S. 44) weist Lohnzahlungen an die Ehefrau des Geschäftsführers während der ersten vier Monate des Jahres 2012 durch die Unternehmung B._______ AG nach. Vom fünften bis und mit dem zwölften Monat des Jahres 2012 erhielt die Ehefrau des Geschäftsführers gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto Lohnzahlungen von der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Angaben ist mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass die Ehefrau des Geschäftsführers spätestens ab Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Das erwähnte Anstellungsverhältnis fiel unbestrittenermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2.
E. 3.1.4 Der Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Geschäftsführers (act. 8, Sammelbeilage, S. 44) zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin veranlasste Lohnanpassung durch die SVA Aargau vorgenommen wurde. Im Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Geschäftsführers ist nämlich für das Jahr 2012 eine Korrekturbuchung von Fr. 25'000.- auf Fr. 21'000.- ausgewiesen. Die Informationen auf dem Auszug aus dem individuellen Konto entsprechen somit den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Februar 2015 (act. 1, Beilage 3, S. 2). Im Folgenden ist demnach von einem der Ehefrau des Geschäftsführers im Jahr 2012 für eine Anstellung ab Mai dieses Jahres bezahlten Lohn von Fr. 21'000.- auszugehen.
E. 3.1.5 Bereits der Betrag von Fr. 21'000.-, der aufgrund des nicht auf Jahresbeginn erfolgten Stellenantritts der Ehefrau des Geschäftsführers ohnehin noch auf einen höheren Betrag umzurechnen wäre, übertrifft den Grenzbetrag von Fr. 20'880.-, der im Jahr 2012 galt (vgl. E. 2.1). Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Lohnanpassung, für die sie sich richtigerweise an die SVA Aargau wandte, kann somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Übrigen, soweit sie geltend macht, die Eintrittsschwelle für das Jahre 2012 liege bei Fr. 21'060.-. Da die Ehefrau des Geschäftsführers nach den massgeblichen Informationen der SVA Aargau (jedenfalls) ab Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin angestellt war, kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 vorlag und der bezahlte Lohn den im Jahr 2012 geltenden Grenzbetrag überschritt, waren die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2012 gegeben.
E. 3.2.1 Zu prüfen ist, ob bereits für einen Zeitraum vor dem 1. Mai 2012 ein Zwangsanschluss hätte erfolgen müssen.
E. 3.2.2 Aus den von der Ausgleichskasse der SVA Aargau an die Auffangeinrichtung gesandten Aktenkopien ist zunächst ersichtlich, dass für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus der Periode vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 32'000.- resultierte (act. 8, Sammelbeilage, S. 12 ff., 15). Dieser Lohn wurde von der Beschwerdeführerin selbst deklariert, und zwar auf dem Formular Lohnbescheinigung für das Jahr 2012 (act. 8, Sammelbeilage, S. 13, 15). Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am (...) April 1947 geboren (act. 8, Sammelbeilage, S. 42). Er erreichte folglich am (...) April 2012 das ordentliche Rentenalter (vgl. E. 2.3). BVG-pflichtiges Personal in der Person des Geschäftsführers könnte folglich vom 1. April 2012 bis und mit dem (...) April 2012 beschäftigt worden sein, zumal der auf eine ganzjährige Beschäftigung umgerechnete Lohn des Geschäftsführers aus dieser Zeitspanne den im Jahr 2012 geltenden Grenzbetrag von Fr. 20'080.- übertrifft. Es kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, wie der Geschäftsführer BVG-rechtlich zu qualifizieren ist und ob aufgrund eines möglichen AHV-pflichtigen Einkommens des Geschäftsführers zusätzlich ein befristeter Zwangsanschluss vom 1. April 2012 bis und mit dem (...) April 2012 hätte verfügt werden müssen. Ebenso kann offen gelassen werden, ob in einem solchen Fall das Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor Ablauf von drei Monaten nach Antritt der Arbeitsstelle aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 dazu führen würde, dass der Geschäftsführer von vornherein nicht der obligatorischen Versicherung zu unterstellen wäre. Denn wie soeben gezeigt (vgl. E. 3.1.3-3.1.5), lagen die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss jedenfalls per 1. Mai 2012 vor. Von einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin in der Weise, dass sie (zudem) rückwirkend zwangsweise angeschlossen werde vom 1. April 2012 bis und mit dem (...) April 2012, ist aber von vornherein abzusehen. Eine derartige reformatio in peius ist nämlich nach der Praxis nur vorzunehmen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1; A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7; A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 2.2 m.H.; A-687/2011 vom 20. August 2012 E. 1.3). Weder ist der Entscheid der Vorinstanz, nur auf das Einkommen der Ehefrau des Geschäftsführers und deren Arbeitsbeginn abzustellen, offensichtlich unrichtig, noch wäre die Korrektur von erheblicher Bedeutung, da erstens der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine BVG-Pflicht bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen vorzusehen (vgl. E. 2.4; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 105/05 und B 108/05 vom 21. April 2006 E. 5.2) und zweitens der Zwangsanschluss im vorliegenden Fall bloss einen Teil des Monats April 2012 zusätzlich umfassen würde, während welchem nur eine Person - der Geschäftsführer - für die Beschwerdeführerin tätig war.
E. 3.3 Zu klären bleibt, ob für die Zeit nach dem 1. Mai 2012 eine Befristung des Zwangsanschlusses hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich zwischenzeitlich einer anderen Vorsorgestiftung angeschlossen. Sie benennt jedoch keine Beweismittel, um dies zu belegen. Auch sind den Akten keine Hinweise auf ein entsprechendes Versicherungsverhältnis zu entnehmen. Es handelt sich somit um eine nicht belegte Behauptung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Folglich war es rechtmässig, den rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Mai 2012 unbefristet anzuordnen.
E. 3.4 Die aufgrund von Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung geltenden Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn vorübergehend kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). Macht die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Fall geltend, eine BVG-Pflicht fehle unter anderem im Jahr 2013, äussert sie damit die Ansicht, für diesen Zeitraum keine Beiträge zu schulden. Wie es sich damit verhält, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, weil die Frage, für welche Zeiträume und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, nicht Streitgegenstand bilden kann, zumal sie vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst wird (vgl. E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 3.4.1; A-7102 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2). Eine allfällige auf den Zwangsanschluss gestützte - und eigenständig anfechtbare - Beitragsverfügung ist hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend.
E. 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 m.H.). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem erwähnten Reglement Kosten von insgesamt Fr. 825.- auferlegt. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit nicht nur in Bezug auf den Zwangsanschluss als solchem, sondern auch hinsichtlich des Kostenpunktes als rechtskonform.
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2, E. 3.4).
E. 4.1 Mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (vgl. Sachverhalt, Ziff. D am Ende). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) setzt bei einer juristischen Person praxisgemäss insbesondere voraus, dass erstens ihr einziges Aktivum im Streit liegt und zweitens neben ihr auch die wirtschaftlich Berechtigten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2; BGE 119 Ia 337 E. 4c und e; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 65 N. 7, 37). Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, so dass dem Begehren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden kann.
E. 4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz verlangt zwar eine Parteientschädigung, jedoch hat sie auf eine solche nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde); - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1046/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (...) (nachfolgend: Arbeitgeberin) bezweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug unter anderem den Betrieb eines Architekturbüros für Hoch- und Tiefbau und die Beratung entsprechender Architekturbüros. A.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Mai 2012 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.- für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der Verfügung wurde sodann festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind. Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass die Arbeitgeberin gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Mai 2012 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe innert der gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. Mit einer bei der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) eingereichten, von dieser in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 1. Februar 2016. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (recte: 2014) darauf hingewiesen, dass die Lohnbezüge der Ehefrau ihres Geschäftsführers als einzige AHV-pflichtige Angestellte unter der Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.- liegen würden. Die von der Vorinstanz geforderten Anpassungen der Lohnbescheinigungen habe sie vorgenommen. Sie habe die Auffangeinrichtung über die Anpassungen orientiert. C. Innert erstreckter Frist liess die Vorinstanz am 9. Mai 2016 ihre Vernehmlassung einreichen. Die Vorinstanz beantragt darin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen führt die Vorinstanz aus, der Lohn der Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 die Eintrittsschwelle überschritten. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis eines anderweitigen Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Infolgedessen sei sie - nach vorgängiger Androhung - mit Verfügung vom 1. Februar 2016 rückwirkend zwangsweise angeschlossen worden. D. Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie bekräftigt erneut ihre Auffassung, es habe keine Anschlusspflicht bestanden, und erklärt, dass sie seit dem 1. Januar 2015 einer anderen Vorsorgestiftung namens X._______ angeschlossen sei. Diese prüfe, ob eine rückwirkende BVG-Versicherung der Ehefrau möglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, ihr bzw. ihrem Geschäftsführer sei "die Möglichkeit zu eröffnen [, sich] [...] mit der Stiftung in einer adäquaten Form zu unterhalten". Überdies bemängelt die Beschwerdeführerin, die Grundlagen für die Aufrechnung des Einkommens der Ehefrau durch die Auffangeinrichtung seien "nicht nachvollziehbar". Schliesslich macht die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer geltend, sie könne sich aus finanziellen Gründen keine anwaltliche Vertretung leisten und dass sie sich ihren Einwand wohl überlegt hätte, wenn sie realisiert hätte, welche Dimensionen die Angelegenheit annehmen würde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 1. Februar 2016). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8). Wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 3.4), geht die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die darin aufgeworfene Frage der Beitragspflicht im Jahr 2013 über den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen hinaus. Diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2 und nachfolgend E. 3.4) - einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1; siehe E. 2.1 und 3.1.5 zum massgebenden gesetzlichen Jahresmindestlohn). 1.7 1.7.1 Was die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag , ihr die Möglichkeit zu eröffnen [, sich] [...] mit der Stiftung in einer adäquaten Form zu unterhalten (vgl. Sachverhalt, Ziff. D), in verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt, erscheint unklar. Das entsprechende Begehren kann zunächst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang das Wort Stiftung zur Bezeichnung der Vorinstanz verwendet, sinngemäss als Antrag verstanden werden, das Verfahren sei zwecks Durchführung einer Mediation mit der Auffangeinrichtung zu sistieren. Eine vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache kann gemäss Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 33b VwVG grundsätzlich einer Mediation zugänglich sein. Die Durchführung eines Mediationsverfahrens setzt jedoch unter anderem voraus, dass mindestens zwei Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG vom Sachverhalt betroffen sind, der durch eine Verfügung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2; Karine Siegwart, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 33b N. 28). Die verfügende Behörde - vorliegend also die Auffangeinrichtung - gilt dabei nicht als Partei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2). Weil damit nicht mindestens zwei Parteien betroffen sind, ist die hier in Frage stehende Streitsache einer Mediation nicht zugänglich und es besteht dementsprechend auch kein Grund für eine Verfahrenssistierung im Hinblick auf eine Mediation. 1.7.2 Des Weiteren könnte der erwähnte Antrag auch dahingehend verstanden werden, das Verfahren sei zu sistieren, damit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer die Frage einer rückwirkenden Versicherung der Ehefrau des Geschäftsführers bei der Vorsorgestiftung X._______ klären könne. Für die behauptete Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorsorgeeinrichtung X._______ hat die Beschwerdeführerin keine Beweismittel genannt. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche Kommunikation zu entnehmen. Die Behauptung, die Möglichkeit einer rückwirkenden BVG-Versicherung für die Ehefrau des Geschäftsführers werde mit der Vorsorgeeinrichtung X._______ besprochen, ist folglich nicht substantiiert oder aktenkundig. Es besteht somit auch bei dieser Interpretation des Antrags kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens. 1.8 1.8.1 Mit dem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar , auf welchen Grundlagen die Aufrechnung des Einkommens der Ehefrau des Geschäftsführers für das Jahr 2012 beruhe, wirft die Beschwerdeführerin der Vor-instanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht vor. 1.8.2 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht (vgl. dazu auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.; Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 102 f. sowie Art. 32 N. 21; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank-Schilling, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N. 10 ff.; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 N. 2 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3 [S. 239] m.H.; Sutter, a.a.O., Art. 32 N. 3 m.H.). 1.8.3 In der angefochtenen Verfügung nannte die Vorinstanz die zentralen Rechtsnormen, die ihrer Auffassung nach zum Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin verpflichten. Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Es gehe aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2012 der obligatorischen Versicherung unterstellte Personen beschäftige. Ein Ausnahmetatbestand bestehe nicht. Somit hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt. 1.8.4 Angesichts der mangelnden Sachverhaltskomplexität und des fehlenden behördlichen Ermessensspielraums (vgl. dazu hinten E. 2.7) genügt die genannte Begründung dieser Verfügung den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu verneinen. Eine Gehörsverletzung durch unterlassene vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin ist im Übrigen weder hinreichend substantiiert noch aktenkundig. 2. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV). Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2012 belief sich der Grenzbetrag auf Fr. 20'880.- (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2010 4587). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.2 Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG) ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG) - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5; C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 6.1). 2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - insbesondere, wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG). Das ordentliche Rentenalter ergibt sich - soweit hier interessierend - aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1997/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1.2), wonach Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind grundsätzlich Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1-2.3.2). 2.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.7 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Mai 2012 vorlagen. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie die von der Vorinstanz verlangte korrigierte Lohnbescheinigung vorgelegt habe, und verweist auf ihr Schreiben vom 6. Februar 2015 betreffend die Anpassung der Lohnbescheinigung 2012/2013 (act. 1, Beilage 3, S. 2) sowie die Nachtragsabrechnung der SVA Aargau vom 26. Februar 2015 (act. 1, Beilage 4). Sie bzw. ihr Geschäftsführer habe "nach diesem Schriftenverkehr und ohne Rückmeldung seitens der Stiftung" davon ausgehen dürfen, dass die Sache "nun in geregelten Bahnen" verlaufe. 3.1.3 Der Auszug aus dem individuellen Konto (act. 8, Sammelbeilage, S. 44) weist Lohnzahlungen an die Ehefrau des Geschäftsführers während der ersten vier Monate des Jahres 2012 durch die Unternehmung B._______ AG nach. Vom fünften bis und mit dem zwölften Monat des Jahres 2012 erhielt die Ehefrau des Geschäftsführers gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto Lohnzahlungen von der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieser Angaben ist mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass die Ehefrau des Geschäftsführers spätestens ab Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Das erwähnte Anstellungsverhältnis fiel unbestrittenermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2. 3.1.4 Der Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Geschäftsführers (act. 8, Sammelbeilage, S. 44) zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin veranlasste Lohnanpassung durch die SVA Aargau vorgenommen wurde. Im Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Geschäftsführers ist nämlich für das Jahr 2012 eine Korrekturbuchung von Fr. 25'000.- auf Fr. 21'000.- ausgewiesen. Die Informationen auf dem Auszug aus dem individuellen Konto entsprechen somit den Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 6. Februar 2015 (act. 1, Beilage 3, S. 2). Im Folgenden ist demnach von einem der Ehefrau des Geschäftsführers im Jahr 2012 für eine Anstellung ab Mai dieses Jahres bezahlten Lohn von Fr. 21'000.- auszugehen. 3.1.5 Bereits der Betrag von Fr. 21'000.-, der aufgrund des nicht auf Jahresbeginn erfolgten Stellenantritts der Ehefrau des Geschäftsführers ohnehin noch auf einen höheren Betrag umzurechnen wäre, übertrifft den Grenzbetrag von Fr. 20'880.-, der im Jahr 2012 galt (vgl. E. 2.1). Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Lohnanpassung, für die sie sich richtigerweise an die SVA Aargau wandte, kann somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Übrigen, soweit sie geltend macht, die Eintrittsschwelle für das Jahre 2012 liege bei Fr. 21'060.-. Da die Ehefrau des Geschäftsführers nach den massgeblichen Informationen der SVA Aargau (jedenfalls) ab Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin angestellt war, kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 vorlag und der bezahlte Lohn den im Jahr 2012 geltenden Grenzbetrag überschritt, waren die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2012 gegeben. 3.2 3.2.1 Zu prüfen ist, ob bereits für einen Zeitraum vor dem 1. Mai 2012 ein Zwangsanschluss hätte erfolgen müssen. 3.2.2 Aus den von der Ausgleichskasse der SVA Aargau an die Auffangeinrichtung gesandten Aktenkopien ist zunächst ersichtlich, dass für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus der Periode vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 32'000.- resultierte (act. 8, Sammelbeilage, S. 12 ff., 15). Dieser Lohn wurde von der Beschwerdeführerin selbst deklariert, und zwar auf dem Formular Lohnbescheinigung für das Jahr 2012 (act. 8, Sammelbeilage, S. 13, 15). Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer am (...) April 1947 geboren (act. 8, Sammelbeilage, S. 42). Er erreichte folglich am (...) April 2012 das ordentliche Rentenalter (vgl. E. 2.3). BVG-pflichtiges Personal in der Person des Geschäftsführers könnte folglich vom 1. April 2012 bis und mit dem (...) April 2012 beschäftigt worden sein, zumal der auf eine ganzjährige Beschäftigung umgerechnete Lohn des Geschäftsführers aus dieser Zeitspanne den im Jahr 2012 geltenden Grenzbetrag von Fr. 20'080.- übertrifft. Es kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, wie der Geschäftsführer BVG-rechtlich zu qualifizieren ist und ob aufgrund eines möglichen AHV-pflichtigen Einkommens des Geschäftsführers zusätzlich ein befristeter Zwangsanschluss vom 1. April 2012 bis und mit dem (...) April 2012 hätte verfügt werden müssen. Ebenso kann offen gelassen werden, ob in einem solchen Fall das Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor Ablauf von drei Monaten nach Antritt der Arbeitsstelle aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 dazu führen würde, dass der Geschäftsführer von vornherein nicht der obligatorischen Versicherung zu unterstellen wäre. Denn wie soeben gezeigt (vgl. E. 3.1.3-3.1.5), lagen die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss jedenfalls per 1. Mai 2012 vor. Von einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin in der Weise, dass sie (zudem) rückwirkend zwangsweise angeschlossen werde vom 1. April 2012 bis und mit dem (...) April 2012, ist aber von vornherein abzusehen. Eine derartige reformatio in peius ist nämlich nach der Praxis nur vorzunehmen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 241 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1; A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 1.7; A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 2.2 m.H.; A-687/2011 vom 20. August 2012 E. 1.3). Weder ist der Entscheid der Vorinstanz, nur auf das Einkommen der Ehefrau des Geschäftsführers und deren Arbeitsbeginn abzustellen, offensichtlich unrichtig, noch wäre die Korrektur von erheblicher Bedeutung, da erstens der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, eine BVG-Pflicht bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen vorzusehen (vgl. E. 2.4; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 105/05 und B 108/05 vom 21. April 2006 E. 5.2) und zweitens der Zwangsanschluss im vorliegenden Fall bloss einen Teil des Monats April 2012 zusätzlich umfassen würde, während welchem nur eine Person - der Geschäftsführer - für die Beschwerdeführerin tätig war. 3.3 Zu klären bleibt, ob für die Zeit nach dem 1. Mai 2012 eine Befristung des Zwangsanschlusses hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich zwischenzeitlich einer anderen Vorsorgestiftung angeschlossen. Sie benennt jedoch keine Beweismittel, um dies zu belegen. Auch sind den Akten keine Hinweise auf ein entsprechendes Versicherungsverhältnis zu entnehmen. Es handelt sich somit um eine nicht belegte Behauptung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Folglich war es rechtmässig, den rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Mai 2012 unbefristet anzuordnen. 3.4 Die aufgrund von Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung geltenden Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn vorübergehend kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). Macht die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Fall geltend, eine BVG-Pflicht fehle unter anderem im Jahr 2013, äussert sie damit die Ansicht, für diesen Zeitraum keine Beiträge zu schulden. Wie es sich damit verhält, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, weil die Frage, für welche Zeiträume und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, nicht Streitgegenstand bilden kann, zumal sie vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst wird (vgl. E. 1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 3.4.1; A-7102 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2). Eine allfällige auf den Zwangsanschluss gestützte - und eigenständig anfechtbare - Beitragsverfügung ist hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend. 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 m.H.). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem erwähnten Reglement Kosten von insgesamt Fr. 825.- auferlegt. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit nicht nur in Bezug auf den Zwangsanschluss als solchem, sondern auch hinsichtlich des Kostenpunktes als rechtskonform. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2, E. 3.4). 4. 4.1 Mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren (vgl. Sachverhalt, Ziff. D am Ende). Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) setzt bei einer juristischen Person praxisgemäss insbesondere voraus, dass erstens ihr einziges Aktivum im Streit liegt und zweitens neben ihr auch die wirtschaftlich Berechtigten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2; BGE 119 Ia 337 E. 4c und e; Marcel Maillard, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 65 N. 7, 37). Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, so dass dem Begehren um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden kann. 4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz verlangt zwar eine Parteientschädigung, jedoch hat sie auf eine solche nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: