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A-6968/2016

A-6968/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-24 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. Die A._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit Sitz in B._______ bezweckte gemäss Eintrag im Handelsregister unter anderem das Führen einer zahnmedizinischen Praxis, den Handel mit zahnmedizinischen Produkten sowie den Betrieb eines Coiffeursalons. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. November 2016 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation. B. Mit Schreiben vom 21. August 2015 meldete sich die Arbeitgeberin für den Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) per 1. Januar 2015 an. Die Auffangeinrichtung bestätigte mit Schreiben vom 30. September 2016 den Anschluss und übermittelte der Arbeitgeberin die Anschlussbedingungen für den unter der Anschluss-Nr. [...] vermerkten Anschluss (nachfolgend: freiwilliger Anschluss). C. C.a Die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) informierte die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 30. November 2015 darüber, dass nach den Unterlagen der Ausgleichskasse die Arbeitgeberin der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige. Im genannten Schreiben führte die Ausgleichskasse aus, trotz Mahnung vom 11. August 2015 habe es die Arbeitgeberin unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen, weshalb der Fall der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss gemeldet werde. Dem Schreiben legte die Ausgleichskasse eine Kopie einer von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnbescheinigung des Jahres 2014 bei. C.b Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, sie habe innert zwei Monaten eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Anschlussvereinbarung mit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen, ansonsten die Arbeitgeberin unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen werde. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) unter der Anschluss-Nr. [...] den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der in der Verfügung «Arbeitgeber» genannten Arbeitgeberin per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche zusammen mit dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Ziff. III des Dispositivs). In den Anschlussbedingungen ist in Art. 5 vorgesehen, dass der Anschluss jeweils per Jahresende unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wobei für die arbeitgeberseitige rechtswirksame Kündigung weitereVoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Zwangsanschlusses aus, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Die Arbeitgeberin habe vorliegend gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2014 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe überdies keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. E. E.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 liess die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. E.c Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 19. Januar 2017 erklärt die Beschwerdeführerin, an ihren Ausführungen grundsätzlich festzuhalten. Die Anschlusspflicht per 1. Januar 2014 werde zwar nicht bestritten, doch hätte - so die Beschwerdeführerin - eine «Ausdehnung des bestehenden [freiwilligen] Anschlusses auf den 1. Januar 2014 [...] vollauf genügt» (S. 2 der Stellungnahme). E.d Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 hält die Vorinstanz an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung fest. Zugleich übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihr eingereichtes, auf den 25. Januar 2017 datierendes Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen. E.e Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten dazu auf, zusätzliche Belege einzureichen. E.f In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2017 Kopien von bei der Auffangeinrichtung erstatteten Meldungen des Austritts von vier ihrer Arbeitnehmenden per 30. April und 31. Mai 2016. Ferner reichte die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Handelsregisterauszug ein. E.g Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 23. Juni 2017 zukommen. In letzterem Schreiben führte die Vorinstanz aus, der (freiwillige) Anschluss werde gemäss den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben rückwirkend per 31. Mai 2016 aufgelöst. Die Vorinstanz bekräftigt mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2017 ihre mit der Vernehmlassung gestellten Anträge. E.h Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hält die Vorinstanz erneut an ihren Ausführungen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt beim hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und damit in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. anstelle vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 2.2). Im Rechtsmittelverfahren kommt - obschon in abgeschwächter Form (Moser et al., a.a.O., N. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 9, 12). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, den für den Entscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.3; anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., N. 1.52).

E. 1.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben; dies unter Vorbehalt anderslautender Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. anstelle vieler: BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.1).

E. 2.1.1 Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung bei der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im Jahr 2014 Fr. 21 060.- (vgl. zum in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 AS 2012 6347 sowie anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.1.2). Für die Frage der Versicherungsunterstellung ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG sowie anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 5). Die Auffangeinrichtung ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2.2; A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2).

E. 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (siehe dazu Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1.4 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält-nisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sie endet gemäss Art. 10 Abs. 2 BVG - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird.

E. 2.1.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.1).

E. 2.1.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).

E. 2.2.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Diesbezüglich kann sie Verfügungen erlassen (vgl. vorn E. 1.1 Abs. 1). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt (E. 2.1.5) - rückwirkend.

E. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung amtet auch als «gewöhnliche» Vorsorgeeinrichtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeeinrichtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, d.h. sie kann sich ihre Vertragspartner nicht frei auswählen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG verpflichtet, einen Arbeitgeber, der sich ihr anschliessen will, anzuschliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2.3 Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen» (vgl. dazu auch BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3).

E. 2.2.4 Ein Zwangsanschluss besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter, wenn (vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.4; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3).

E. 2.2.5 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung habe deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3).

E. 2.2.6 Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (vgl. E. 2.1.5 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung).

E. 2.2.7 Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, wird gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben.

E. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung. Dieses Reglement (vorliegend: in der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung) bildet ([auch] beim hier zu beurteilenden Fall) integrierender Bestandteil der Anschlussverfügung.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Januar 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Es gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2014 bei der Vorinstanz zwangsweise anzuschliessen war (vgl. dazu E. 3.2). Sollte dies zu bejahen sein, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss zeitlich hätte begrenzen müssen (vgl. E. 3.3).

E. 3.2.1 Aus der aktenkundigen Lohnbescheinigung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 D._______ vom 1. Januar bis zum 31. August 2014 zu einem AHV-Lohn von insgesamt Fr. 28 000.- beschäftigte. Weil dieser Betrag den damals geltenden gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21 060.- überstieg und das Arbeitsverhältnis unbestrittenermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 fällt, war die genannte Arbeitnehmerin obligatorisch zu versichern (vgl. E. 2.1.2 f.). Die Beschwerdeführerin hatte sich aber per 1. Januar 2014 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen: Zwar machte die Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben vom 25. Januar 2017 (vgl. vorn Bst. E.d) geltend, beim Anschluss per 1. Januar 2014 sei zu berücksichtigen, dass D._______ bis am 1. Januar 2015 der Vorsorgeeinrichtung E._______ (nachfolgend: E._______) «unterstellt» gewesen sei. Indessen ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anstellung D._______s im Jahr 2014 (freiwillig) der E._______ (oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung) angeschlossen war. Die bei der Vorinstanz eingereichten Abrechnungen der «E._______ Sammelstiftung [...]» bilden schon deshalb keinen hinreichenden Beleg für einen solchen Anschluss, weil sie nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an das Unternehmen F._______ adressiert sind. Diesen Abrechnungen lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass sie D._______ betreffen.

E. 3.2.2 Die Arbeitnehmerin D._______ erwarb mit der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Austritt (31. August 2014) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Deshalb und weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt - wie dargelegt - keiner anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, wurde die Beschwerdeführerin nach der vorn in E. 2.2.3 genannten Ordnung ex lege per 1. Januar 2014 der Auffangeinrichtung angeschlossen.

E. 3.2.3 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der rückwirkende Anschluss per 1. Januar 2014 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Freilich hätte der Anschluss auf diesen Zeitpunkt als Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG nicht in Form einer Gestaltungsverfügung, sondern nur im feststellenden Sinne angeordnet werden dürfen (vgl. E. 2.2.5; siehe dazu auch Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 4.4.2; A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 4.4.2; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.3).

E. 3.3.1 Zu klären ist in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Anschluss zu Recht nicht befristete. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der gesetzliche Anschluss per Ende 2014 aufgrund des ab dem 1. Januar 2015 bestehenden freiwilligen Anschlusses an die Vorinstanz Nr. [...] aufzuheben gewesen wäre. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung regelt die Übernahme von Verpflichtungen der Auffangeinrichtung durch eine andere Vorsorgeeinrichtung (vgl. dazu E. 2.2.7). Der vorliegende Fall lässt sich daher nicht unter diese Vorschrift subsumieren. Ähnlich gelagert wie der in der genannten Vorschrift geregelte Sachverhalt ist jedoch die Konstellation, bei welcher - wie hier - die Auffangeinrichtung die bisherigen Verpflichtungen im Rahmen eines Anschlusses nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG übernimmt. Es drängt sich daher auf, vorliegend Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung analog anzuwenden. Daraus folgt, dass der gesetzliche Anschluss auf den Zeitpunkt aufzuheben war, ab welchem der freiwillige Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG galt. Da der freiwillige Anschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 erfolgte, wäre die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, den gesetzlichen Anschluss per 31. Dezember 2014 aufzuheben.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz macht zwar geltend, der mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Anschluss habe schon deshalb unbefristet erlassen werden müssen, weil der freiwillige Anschluss Nr. [...] am 31. Mai 2016 geendet habe und für allfällige versicherungspflichtige Arbeitnehmenden in der Zeit danach ein Anschluss notwendig gewesen sei (vgl. Vernehmlassung, S. 5). Indessen verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der per 1. Januar 2014 bestehende Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG nach dem Gesagten bereits per 31. Dezember 2014 hätte aufgehoben werden müssen und ein (erneuter) Anschluss an die Vorinstanz für die Zeit nach dem 31. Mai 2016 nur erforderlich gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt hätte. Letzteres ist aber nach den vorliegenden Akten nicht der Fall.

E. 3.4.1 Es ergibt sich aufgrund des hiervor in E. 3.2 f. Dargelegten, dass in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der rückwirkende Anschluss per 1. Januar 2014 in feststellender statt in gestaltender Form hätte angeordnet und er zugleich per 31. Dezember 2014 hätte aufgehoben werden müssen. Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung ist daher wie folgt anzupassen: «Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2014 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser gesetzliche Anschluss wird rückwirkend per 31. Dezember 2014 aufgehoben.»

E. 3.4.2 Ergänzend ist mit Blick auf die hiervor noch nicht berücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung Folgendes anzumerken:

E. 3.4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass «eine Korrektur des Versicherungsschutzes auf den 1. Januar 2014 angemessen gewesen» wäre (vgl. S. 2 der Beschwerde). Zusammen mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine «Ausdehnung des bestehenden [freiwilligen] Anschlusses auf den 1. Januar 2014 [...] vollends genügt» hätte (S. 2 der Eingabe vom 19. Januar 2017), ist dies sinngemäss so zu verstehen, dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie hätte anstelle des Erlasses einer kostenpflichtigen Zwangsanschlussverfügung den Inhalt der Anschlussvereinbarung zum Anschluss Nr. [...] ändern können. Jedoch findet sich eine der Vorinstanz ein entsprechendes Gestaltungsrecht einräumende Bestimmung weder in den anwendbaren Anschlussbedingungen noch in den einschlägigen Erlassen. Die Vorinstanz hat es daher zu Recht unterlassen, eine (einseitige) «Korrektur» oder «Ausdehnung» des freiwilligen Anschlusses vorzunehmen.

E. 3.4.2.2 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, aus den «langwierigen Ausführungen der Gegenpartei (recte: der Vorinstanz)» gehe nicht hervor, weshalb der Anschluss zwei Mal verfügt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 19. Januar 2017, S. 2), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügen, würde sie damit ins Leere stossen: In der angefochtenen Verfügung nannte die Vorinstanz die zentralen Rechtsnormen und Sachverhaltselemente, aufgrund welcher ihrer Auffassung nach der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 geboten war (vgl. vorn Bst. D Abs. 2). Angesichts der verhältnismässig geringen Komplexität der sich stellenden Fragen und mit Blick auf das Fehlen eines behördlichen Ermessenspielraumes (vgl. dazu E. 2.2.1) genügt die genannte Begründung dieser Verfügung den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen. Eine allfällige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Verletzung der (Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildenden) behördlichen Begründungspflicht erwiese sich folglich als unbegründet (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 27. März 2017 E. 3.1; A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.8.2).

E. 3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu Recht Kosten von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie Kosten von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses auferlegt hat.

E. 3.5.2 Die Vorinstanz berief sich für die genannte Kostenauflage auf ihr Kostenreglement in der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung. Dieses Kostenreglement, welches die Vorinstanz zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärte (vgl. Dispositiv-Ziff. III der Verfügung), enthält unter der Rubrik «Zwangsanschluss» - soweit hier interessierend - die folgenden Positionen: «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss: CHF 825.-[...] Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorgegemäss Art. 12 BVG: CHF 750.-» Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Position «Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG» nicht auf die vorliegende Konstellation bezieht, sondern gemäss ihrem klaren Wortlaut lediglich auf die Durchführung des Leistungsfalles, d.h. auf die Ausrichtung von Leistungen. Das genannte Kostenreglement erwähnt die beiden in der angefochtenen Verfügung separat ausgewiesenen Positionen «Zwangsanschlussverfügung» und «Durchführung des Zwangsanschlusses» nur als Summe, was nicht schadet (vgl. Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2). Es unterscheidet jedoch nicht ausdrücklich zwischen einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und einem ex lege-Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Die Frage, ob der Begriff «Zwangsanschluss» im Sinne des Kostenreglements nur den Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG oder auch jenen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG umfasst, kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird - offen gelassen werden: Bei den Gebühren, welche die Auffangeinrichtung in Rechnung stellt, handelt es sich um Kausalabgaben, d.h. um die Gegenleistung für eine staatliche Leistung, welche die Auffangeinrichtung zugunsten der pflichtigen Arbeitgeberin erbracht hat (BGE 138 II 70 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.3). Obwohl das Legalitätsprinzip im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabt wird, hat die Rechtsprechung die strengen Vorgaben bei gewissen Kausalabgaben gelockert, nämlich dort, wo das Mass der Abgabe unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (BGE 141 V 509 E. 7.1.1; 140 I 176 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 3.2.3; A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Zusammenhang gilt, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung (vgl. E. 2.3). Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten der betreffenden Verwaltungseinheit nicht übersteigt. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG verursacht grundsätzlich denselben Aufwand wie ein Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG. Dass die Gebühren für den Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG rechtskonform sind, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge sind sie es rechtsprechungsgemäss auch für den Anschluss von Gesetzes wegen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Gleiche gilt auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips: Nach diesem Prinzip darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und hat sie sich in vernünftigen Grenzen zu halten (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Eine Gebühr von Fr. 825.- für die Feststellung eines Anschlusses gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG entspricht diesen Anforderungen des Äquivalenzprinzips, zumal keine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Höhe dieser Gebühr und dem (bei einer aufwandorientierten Betrachtung aus der Optik der Leistungserbringerin anzunehmenden) objektiven Wert einer solchen Feststellung ersichtlich ist. Das Mass der Abgabe ist somit unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips angemessen und damit rechtskonform (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.3).

E. 3.5.3 Wie bereits festgehalten, war die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen per 1. Januar 2014 der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat dabei das Verfahren, das in den Erlass der angefochtenen Verfügung mündete, selbst verursacht, indem sie es unterlassen hat, sich rückwirkend per diesen Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen. Damit wurden ihr die mit der angefochtenen Verfügung einhergehenden Kosten, die nach dem Gesagten betragsmässig nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 3.5.2), zu Recht auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.4). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass die Vorinstanz mit dieser Verfügung den Anschluss per 1. Januar 2014 im rechtsgestaltenden Sinne statt in der gebotenen bloss feststellenden Form angeordnet hat.

E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Wortlaut von Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung durch den in E. 3.4.1 genannten Passus zu ersetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend insoweit, als der Anschluss an die Vorinstanz per 1. Januar 2014 und die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Gebührenauflage bestätigt werden. Im Wesentlichen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung teilweise zu einer blossen Feststellungsanordnung zu korrigieren ist - obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der seitens der Vorinstanz unterlassenen Befristung des Anschlusses. Vor diesem Hintergrund sind die unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der in der Höhe des letzteren Betrages geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1) ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes erscheint praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als an die Stelle des Wortlautes von Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 folgender Passus gesetzt wird: «Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2014 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser gesetzliche Anschluss wird rückwirkend per 31. Dezember 2014 aufgehoben.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6968/2016 Urteil vom 24. August 2017 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ GmbH in Liquidation, vertreten durch Voser Treuhand AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Arbeitgeberin) mit Sitz in B._______ bezweckte gemäss Eintrag im Handelsregister unter anderem das Führen einer zahnmedizinischen Praxis, den Handel mit zahnmedizinischen Produkten sowie den Betrieb eines Coiffeursalons. Die Gesellschaft wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2. November 2016 aufgelöst und befindet sich seither in Liquidation. B. Mit Schreiben vom 21. August 2015 meldete sich die Arbeitgeberin für den Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) per 1. Januar 2015 an. Die Auffangeinrichtung bestätigte mit Schreiben vom 30. September 2016 den Anschluss und übermittelte der Arbeitgeberin die Anschlussbedingungen für den unter der Anschluss-Nr. [...] vermerkten Anschluss (nachfolgend: freiwilliger Anschluss). C. C.a Die Ausgleichskasse des Kantons C._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) informierte die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 30. November 2015 darüber, dass nach den Unterlagen der Ausgleichskasse die Arbeitgeberin der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige. Im genannten Schreiben führte die Ausgleichskasse aus, trotz Mahnung vom 11. August 2015 habe es die Arbeitgeberin unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen, weshalb der Fall der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss gemeldet werde. Dem Schreiben legte die Ausgleichskasse eine Kopie einer von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnbescheinigung des Jahres 2014 bei. C.b Mit Schreiben vom 30. März 2016 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, sie habe innert zwei Monaten eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Anschlussvereinbarung mit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen, ansonsten die Arbeitgeberin unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen werde. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) unter der Anschluss-Nr. [...] den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der in der Verfügung «Arbeitgeber» genannten Arbeitgeberin per 1. Januar 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche zusammen mit dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Ziff. III des Dispositivs). In den Anschlussbedingungen ist in Art. 5 vorgesehen, dass der Anschluss jeweils per Jahresende unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wobei für die arbeitgeberseitige rechtswirksame Kündigung weitereVoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Vorinstanz führte zur Begründung des Zwangsanschlusses aus, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, sich einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Die Arbeitgeberin habe vorliegend gemäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2014 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe überdies keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. E. E.a Mit Eingabe vom 11. November 2016 liess die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Zwangsanschlussverfügung der Auffangeinrichtung Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. E.c Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 19. Januar 2017 erklärt die Beschwerdeführerin, an ihren Ausführungen grundsätzlich festzuhalten. Die Anschlusspflicht per 1. Januar 2014 werde zwar nicht bestritten, doch hätte - so die Beschwerdeführerin - eine «Ausdehnung des bestehenden [freiwilligen] Anschlusses auf den 1. Januar 2014 [...] vollauf genügt» (S. 2 der Stellungnahme). E.d Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 hält die Vorinstanz an den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung fest. Zugleich übermittelte sie dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihr eingereichtes, auf den 25. Januar 2017 datierendes Schreiben der Beschwerdeführerin samt Beilagen. E.e Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensbeteiligten dazu auf, zusätzliche Belege einzureichen. E.f In der Folge übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2017 Kopien von bei der Auffangeinrichtung erstatteten Meldungen des Austritts von vier ihrer Arbeitnehmenden per 30. April und 31. Mai 2016. Ferner reichte die Beschwerdeführerin einen sie betreffenden Handelsregisterauszug ein. E.g Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens vom 23. Juni 2017 zukommen. In letzterem Schreiben führte die Vorinstanz aus, der (freiwillige) Anschluss werde gemäss den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben rückwirkend per 31. Mai 2016 aufgelöst. Die Vorinstanz bekräftigt mit ihrer Eingabe vom 26. Juni 2017 ihre mit der Vernehmlassung gestellten Anträge. E.h Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hält die Vorinstanz erneut an ihren Ausführungen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt beim hier zu beurteilenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b sowie Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und damit in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.1). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. anstelle vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2; 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 2.2). Im Rechtsmittelverfahren kommt - obschon in abgeschwächter Form (Moser et al., a.a.O., N. 1.55) - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinne zum Tragen, dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; Christoph Auer, in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 9, 12). Es ist grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, den für den Entscheid rechtserheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.3; anstelle vieler: Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., N. 1.52). 1.4 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben; dies unter Vorbehalt anderslautender Übergangsbestimmungen (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. anstelle vieler: BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.1). 2. 2.1 2.1.1 Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung bei der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im Jahr 2014 Fr. 21 060.- (vgl. zum in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 AS 2012 6347 sowie anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.1.2). Für die Frage der Versicherungsunterstellung ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG sowie anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 5). Die Auffangeinrichtung ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: Urteile des BVGer A-5687/2016 vom 6. April 2017 E. 2.2.2; A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (siehe dazu Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhält-nisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sie endet gemäss Art. 10 Abs. 2 BVG - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird. 2.1.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG; vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.1). 2.1.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.2 2.2.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Diesbezüglich kann sie Verfügungen erlassen (vgl. vorn E. 1.1 Abs. 1). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt (E. 2.1.5) - rückwirkend. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung amtet auch als «gewöhnliche» Vorsorgeeinrichtung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG). Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeeinrichtungen besteht für sie keine Vertragsfreiheit, d.h. sie kann sich ihre Vertragspartner nicht frei auswählen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG verpflichtet, einen Arbeitgeber, der sich ihr anschliessen will, anzuschliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen» (vgl. dazu auch BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.6.3; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). 2.2.4 Ein Zwangsanschluss besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter, wenn (vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.4; A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). 2.2.5 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung habe deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. dazu auch Urteile des BVGer A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 2.2.3). 2.2.6 Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (vgl. E. 2.1.5 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung). 2.2.7 Weist der Arbeitgeber - nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG - nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, wird gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben. 2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung. Dieses Reglement (vorliegend: in der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung) bildet ([auch] beim hier zu beurteilenden Fall) integrierender Bestandteil der Anschlussverfügung. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 rückwirkend per 1. Januar 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Es gilt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2014 bei der Vorinstanz zwangsweise anzuschliessen war (vgl. dazu E. 3.2). Sollte dies zu bejahen sein, stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss zeitlich hätte begrenzen müssen (vgl. E. 3.3). 3.2 3.2.1 Aus der aktenkundigen Lohnbescheinigung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 D._______ vom 1. Januar bis zum 31. August 2014 zu einem AHV-Lohn von insgesamt Fr. 28 000.- beschäftigte. Weil dieser Betrag den damals geltenden gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 21 060.- überstieg und das Arbeitsverhältnis unbestrittenermassen nicht unter einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 fällt, war die genannte Arbeitnehmerin obligatorisch zu versichern (vgl. E. 2.1.2 f.). Die Beschwerdeführerin hatte sich aber per 1. Januar 2014 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen: Zwar machte die Beschwerdeführerin im erwähnten Schreiben vom 25. Januar 2017 (vgl. vorn Bst. E.d) geltend, beim Anschluss per 1. Januar 2014 sei zu berücksichtigen, dass D._______ bis am 1. Januar 2015 der Vorsorgeeinrichtung E._______ (nachfolgend: E._______) «unterstellt» gewesen sei. Indessen ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anstellung D._______s im Jahr 2014 (freiwillig) der E._______ (oder einer anderen Vorsorgeeinrichtung) angeschlossen war. Die bei der Vorinstanz eingereichten Abrechnungen der «E._______ Sammelstiftung [...]» bilden schon deshalb keinen hinreichenden Beleg für einen solchen Anschluss, weil sie nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an das Unternehmen F._______ adressiert sind. Diesen Abrechnungen lässt sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass sie D._______ betreffen. 3.2.2 Die Arbeitnehmerin D._______ erwarb mit der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Austritt (31. August 2014) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42]). Deshalb und weil die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt - wie dargelegt - keiner anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, wurde die Beschwerdeführerin nach der vorn in E. 2.2.3 genannten Ordnung ex lege per 1. Januar 2014 der Auffangeinrichtung angeschlossen. 3.2.3 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der rückwirkende Anschluss per 1. Januar 2014 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Freilich hätte der Anschluss auf diesen Zeitpunkt als Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG nicht in Form einer Gestaltungsverfügung, sondern nur im feststellenden Sinne angeordnet werden dürfen (vgl. E. 2.2.5; siehe dazu auch Urteile des BVGer A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 4.4.2; A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 4.4.2; A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.1.3). 3.3 3.3.1 Zu klären ist in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Anschluss zu Recht nicht befristete. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der gesetzliche Anschluss per Ende 2014 aufgrund des ab dem 1. Januar 2015 bestehenden freiwilligen Anschlusses an die Vorinstanz Nr. [...] aufzuheben gewesen wäre. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung regelt die Übernahme von Verpflichtungen der Auffangeinrichtung durch eine andere Vorsorgeeinrichtung (vgl. dazu E. 2.2.7). Der vorliegende Fall lässt sich daher nicht unter diese Vorschrift subsumieren. Ähnlich gelagert wie der in der genannten Vorschrift geregelte Sachverhalt ist jedoch die Konstellation, bei welcher - wie hier - die Auffangeinrichtung die bisherigen Verpflichtungen im Rahmen eines Anschlusses nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG übernimmt. Es drängt sich daher auf, vorliegend Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung analog anzuwenden. Daraus folgt, dass der gesetzliche Anschluss auf den Zeitpunkt aufzuheben war, ab welchem der freiwillige Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG galt. Da der freiwillige Anschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 erfolgte, wäre die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, den gesetzlichen Anschluss per 31. Dezember 2014 aufzuheben. 3.3.2 Die Vorinstanz macht zwar geltend, der mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Anschluss habe schon deshalb unbefristet erlassen werden müssen, weil der freiwillige Anschluss Nr. [...] am 31. Mai 2016 geendet habe und für allfällige versicherungspflichtige Arbeitnehmenden in der Zeit danach ein Anschluss notwendig gewesen sei (vgl. Vernehmlassung, S. 5). Indessen verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der per 1. Januar 2014 bestehende Anschluss im Sinne von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG nach dem Gesagten bereits per 31. Dezember 2014 hätte aufgehoben werden müssen und ein (erneuter) Anschluss an die Vorinstanz für die Zeit nach dem 31. Mai 2016 nur erforderlich gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt hätte. Letzteres ist aber nach den vorliegenden Akten nicht der Fall. 3.4 3.4.1 Es ergibt sich aufgrund des hiervor in E. 3.2 f. Dargelegten, dass in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der rückwirkende Anschluss per 1. Januar 2014 in feststellender statt in gestaltender Form hätte angeordnet und er zugleich per 31. Dezember 2014 hätte aufgehoben werden müssen. Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung ist daher wie folgt anzupassen: «Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2014 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser gesetzliche Anschluss wird rückwirkend per 31. Dezember 2014 aufgehoben.» 3.4.2 Ergänzend ist mit Blick auf die hiervor noch nicht berücksichtigten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung Folgendes anzumerken: 3.4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass «eine Korrektur des Versicherungsschutzes auf den 1. Januar 2014 angemessen gewesen» wäre (vgl. S. 2 der Beschwerde). Zusammen mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine «Ausdehnung des bestehenden [freiwilligen] Anschlusses auf den 1. Januar 2014 [...] vollends genügt» hätte (S. 2 der Eingabe vom 19. Januar 2017), ist dies sinngemäss so zu verstehen, dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie hätte anstelle des Erlasses einer kostenpflichtigen Zwangsanschlussverfügung den Inhalt der Anschlussvereinbarung zum Anschluss Nr. [...] ändern können. Jedoch findet sich eine der Vorinstanz ein entsprechendes Gestaltungsrecht einräumende Bestimmung weder in den anwendbaren Anschlussbedingungen noch in den einschlägigen Erlassen. Die Vorinstanz hat es daher zu Recht unterlassen, eine (einseitige) «Korrektur» oder «Ausdehnung» des freiwilligen Anschlusses vorzunehmen. 3.4.2.2 Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, aus den «langwierigen Ausführungen der Gegenpartei (recte: der Vorinstanz)» gehe nicht hervor, weshalb der Anschluss zwei Mal verfügt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 19. Januar 2017, S. 2), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügen, würde sie damit ins Leere stossen: In der angefochtenen Verfügung nannte die Vorinstanz die zentralen Rechtsnormen und Sachverhaltselemente, aufgrund welcher ihrer Auffassung nach der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 geboten war (vgl. vorn Bst. D Abs. 2). Angesichts der verhältnismässig geringen Komplexität der sich stellenden Fragen und mit Blick auf das Fehlen eines behördlichen Ermessenspielraumes (vgl. dazu E. 2.2.1) genügt die genannte Begründung dieser Verfügung den sich aus dem Gehörsanspruch ergebenden Anforderungen. Eine allfällige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. der Verletzung der (Teilgehalt des Gehörsanspruchs bildenden) behördlichen Begründungspflicht erwiese sich folglich als unbegründet (vgl. zum Ganzen: BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 27. März 2017 E. 3.1; A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.8.2). 3.5 3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Ziff. II des Dispositivs der angefochtenen Verfügung zu Recht Kosten von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie Kosten von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses auferlegt hat. 3.5.2 Die Vorinstanz berief sich für die genannte Kostenauflage auf ihr Kostenreglement in der im Jahr 2016 gültig gewesenen Fassung. Dieses Kostenreglement, welches die Vorinstanz zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärte (vgl. Dispositiv-Ziff. III der Verfügung), enthält unter der Rubrik «Zwangsanschluss» - soweit hier interessierend - die folgenden Positionen: «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss: CHF 825.-[...] Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorgegemäss Art. 12 BVG: CHF 750.-» Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Position «Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG» nicht auf die vorliegende Konstellation bezieht, sondern gemäss ihrem klaren Wortlaut lediglich auf die Durchführung des Leistungsfalles, d.h. auf die Ausrichtung von Leistungen. Das genannte Kostenreglement erwähnt die beiden in der angefochtenen Verfügung separat ausgewiesenen Positionen «Zwangsanschlussverfügung» und «Durchführung des Zwangsanschlusses» nur als Summe, was nicht schadet (vgl. Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.2). Es unterscheidet jedoch nicht ausdrücklich zwischen einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und einem ex lege-Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Die Frage, ob der Begriff «Zwangsanschluss» im Sinne des Kostenreglements nur den Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG oder auch jenen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG umfasst, kann - wie im Folgenden aufgezeigt wird - offen gelassen werden: Bei den Gebühren, welche die Auffangeinrichtung in Rechnung stellt, handelt es sich um Kausalabgaben, d.h. um die Gegenleistung für eine staatliche Leistung, welche die Auffangeinrichtung zugunsten der pflichtigen Arbeitgeberin erbracht hat (BGE 138 II 70 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.3). Obwohl das Legalitätsprinzip im Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabt wird, hat die Rechtsprechung die strengen Vorgaben bei gewissen Kausalabgaben gelockert, nämlich dort, wo das Mass der Abgabe unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (BGE 141 V 509 E. 7.1.1; 140 I 176 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 3.2.3; A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Zusammenhang gilt, ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung (vgl. E. 2.3). Das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten der betreffenden Verwaltungseinheit nicht übersteigt. Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG verursacht grundsätzlich denselben Aufwand wie ein Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG. Dass die Gebühren für den Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG rechtskonform sind, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge sind sie es rechtsprechungsgemäss auch für den Anschluss von Gesetzes wegen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Gleiche gilt auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips: Nach diesem Prinzip darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und hat sie sich in vernünftigen Grenzen zu halten (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_212/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.3). Eine Gebühr von Fr. 825.- für die Feststellung eines Anschlusses gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG entspricht diesen Anforderungen des Äquivalenzprinzips, zumal keine offensichtliche Diskrepanz zwischen der Höhe dieser Gebühr und dem (bei einer aufwandorientierten Betrachtung aus der Optik der Leistungserbringerin anzunehmenden) objektiven Wert einer solchen Feststellung ersichtlich ist. Das Mass der Abgabe ist somit unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips angemessen und damit rechtskonform (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.3). 3.5.3 Wie bereits festgehalten, war die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen per 1. Januar 2014 der Auffangeinrichtung angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat dabei das Verfahren, das in den Erlass der angefochtenen Verfügung mündete, selbst verursacht, indem sie es unterlassen hat, sich rückwirkend per diesen Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen. Damit wurden ihr die mit der angefochtenen Verfügung einhergehenden Kosten, die nach dem Gesagten betragsmässig nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 3.5.2), zu Recht auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-6967/2016 vom 12. Mai 2017 E. 3.2.4). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass die Vorinstanz mit dieser Verfügung den Anschluss per 1. Januar 2014 im rechtsgestaltenden Sinne statt in der gebotenen bloss feststellenden Form angeordnet hat. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Wortlaut von Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung durch den in E. 3.4.1 genannten Passus zu ersetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend insoweit, als der Anschluss an die Vorinstanz per 1. Januar 2014 und die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Gebührenauflage bestätigt werden. Im Wesentlichen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung teilweise zu einer blossen Feststellungsanordnung zu korrigieren ist - obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der seitens der Vorinstanz unterlassenen Befristung des Anschlusses. Vor diesem Hintergrund sind die unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der in der Höhe des letzteren Betrages geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1) ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Angesichts der Bedeutung der Streitsache und des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes erscheint praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- als angemessen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als an die Stelle des Wortlautes von Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2016 folgender Passus gesetzt wird: «Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber per 1. Januar 2014 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war. Dieser gesetzliche Anschluss wird rückwirkend per 31. Dezember 2014 aufgehoben.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 800.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten verwendet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: