Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. den Vertrieb und Unterhalt von Datenbanksystemen. A.b Mit Verfügung vom 11. November 2014 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Oktober 2011 an. Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Oktober 2011 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt, es jedoch unterlassen habe, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sei nicht gegeben und die Arbeitgeberin habe sodann innert der ihr gesetzten Frist (letztmals mit Schreiben vom 10. März 2014) keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe ab 1. Oktober 2011 nur einen Mitarbeiter beschäftigt, wobei die Verträge - aufgrund der unsicheren Kundensituation - jeweils auf drei Monate befristet gewesen seien. Ihre frühere BVG Stelle habe ihr versichert, dass Arbeitnehmer mit befristeten drei-Monats-Verträgen nicht BVG-pflichtig seien. B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dabei hielt sie fest, sie gehe davon aus, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab dem 20. Dezember 2011 (Datum der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) bis und mit dem 30. Juni 2013 sowie vom 1. November 2013 bis und mit dem 31. Januar 2014 der obligatorischen Versicherung unterstand. B.c Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens. B.d Mit Replik vom 6. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie betreffend die Verträge 11/2011 - 06/2013 "nicht mehr widerspreche". Hingegen sei sie der Auffassung, dass betreffend den Vertrag vom 11/2013 keine BVG-Pflicht bestanden habe, zumal dieser auf drei Monate befristet gewesen sei. B.e Mit Duplik vom 9. September 2015 wies die Vorinstanz darauf hin, dass an den in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde. B.f Mit Zwischenentscheid vom 2. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Sistierungsantrag der Vorinstanz (vgl. vorne Bst. B.c) ab. C. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. C-7023/ 2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des nachfolgend in E. 1.3 i.V.m. E. 3.2.2 Gesagten - einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 11. November 2014). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist sodann das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149).
E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54).
E. 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
E. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).
E. 2.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 2.3 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
E. 2.3.1 Zu den ausgenommenen Arbeitnehmenden gehören gemäss Art. 1j Bst. b BVV 2 diejenigen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, wobei Art. 1k BVV 2 vorbehalten bleibt. Gemäss Art. 1k Bst. a BVV 2 sind Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Ein-sätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an der obligatorischen Versicherung unterstellt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 1).
E. 2.3.2 Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als Kettenarbeitsverträge. Solche gelten als zulässig, sofern die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschritten wird. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist dann auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender Verträge kein sachlicher Grund besteht und die ungewöhnliche Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu umgehen oder das Entstehen von Rechtsansprüchen, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, zu verhindern (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind befristete Anstellungsverhältnisse in unbefristete umzudeuten. Eine Umgehungsabsicht kann schon dann als nachgewiesen erachtet werden, wenn für die mehrfache Befristung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.6; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sachliche Gründe für eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge bejahen Lehre und Rechtsprechung insbesondere bei der Anstellung von Künstlern (Schauspielern, Musikern, Sängern etc.), Gelegenheitsarbeitern, Berufssportlern und Lehrkräften mit Semester- oder Schuljahranstellungen. Als sachliche Motive anzuerkennen sind grundsätzlich Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder besondere betriebliche Umstände wie beim Bühnenengagement, beim Einsatz in einem Saisonbetrieb oder bei der Ausbildung des Nachwuchses sowie die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Sachlich begründet ist beispielsweise die wiederholte befristete Anstellung von Lehrbeauftragten an Mittel- und Berufsschulen sowie Universitäten insbesondere deshalb, weil deren Beschäftigung oft von der nicht längerfristig voraussehbaren Anzahl eingeschriebener Schüler/Studenten bzw. dem Fächer-/Vorlesungsangebot abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.7 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.4.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.4.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).
E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. Oktober 2011 zwangsweise angeschlossen (zur Begründung vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Allerdings hält sie in ihrer Vernehmlassung fest, sie gehe davon aus, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erst ab dem 20. Dezember 2011 (Datum der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) bis und mit dem 30. Juni 2013 sowie vom 1. November 2013 bis und mit dem 31. Januar 2014 der obligatorischen Versicherung unterstand (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Die Beschwerdeführerin ihrerseits teilt in ihrer Replik mit, dass sie betreffend die "Verträge 11/2011 - 06/2013" nicht mehr "widerspreche". Hingegen sei sie der Auffassung, dass betreffend den "Vertrag vom 11/2013" keine BVG-Pflicht bestanden habe, zumal dieser auf drei Monate befristet gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.d).
E. 3.1 Die Rechtmässigkeit des Zwangsanschlusses an sich wird also nicht mehr bestritten. Insofern gehen die Parteien einig. Auch aus den Akten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss gegeben waren bzw. sind. Dieser erweist sich somit als rechtskonform. Zu überprüfen ist diesbezüglich lediglich noch die Frage nach dem bundesrechtskonformen Zeitpunkt des Anschlusses:
E. 3.1.1 Im hier zu beurteilenden Fall begann für den Arbeitnehmer per 1. Oktober 2011 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, welches ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). In solchen Fällen kommt - sind denn (wie im vorliegenden Fall) die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht gegeben - grundsätzlich Art. 1k Bst. a BVV 2 zum Tragen, demgemäss in Fällen von befristeten Verträgen die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an der obligatorischen Versicherung untersteht, in dem die Verlängerung vereinbart wird (E. 2.3.1). Anders verhielte es sich nur, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Verträge missbräuchlich auf drei Monate befristet wurden. Denn in diesem Fall wäre von Anfang an von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. E. 2.3.2) und die Versicherungspflicht hätte schon ab dem ersten Tag der Anstellung bestanden (vgl. E. 2.4.1). Von Letzterem scheint die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt ausgegangen zu sein, zumal sie den Anschluss rückwirkend per 1. Oktober 2011 (Stellenantritt) und nicht per 20. Dezember 2011 (Vertragsverlängerung) verfügt hat. Die Vorinstanz hat diese Meinung mittlerweile revidiert und in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin "gemäss Art. 1k Bst. a BVV 2 mit Wirkung ab 20. Dezember 2011 (...)" der obligatorischen Versicherung unterstanden habe.
E. 3.1.2 Vor dem Hintergrund, dass sich auch in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte finden, welche auf eine missbräuchliche Befristung der Verträge im genannten Zeitraum schliessen lassen würden, ist der Vorinstanz nach dem Gesagten darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht - jedoch anders als in der angefochtenen Verfügung erst per 20. Dezember 2011 - zwangsweise der Auffangeinrichtung anzuschliessen war. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies - wie bereits erwähnt - nicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und E. 3). Insofern ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Ergebnis eine Korrektur des verfügten Zwangsanschlussdatums von "1. Oktober 2011" auf "20. Dezember 2011" zugunsten der Beschwerdeführerin - im freilich nicht mehr umstrittenen Bereich des vorliegenden Falles - beantragt. Diesem Korrekturantrag ist ohne Weiteres stattzugeben (vgl. E. 3.1 und 3.1.1 hiervor).
E. 3.2.1 Umstritten ist indessen noch, wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geäusserten Rüge verhält, betreffend den "Vertrag vom 11/2013" (gemeint ist der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitnehmer vom 25. Oktober 2013, welcher für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 abgeschlossen [und nicht verlängert] worden war) habe keine BVG-Pflicht bestanden (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
E. 3.2.2 Im vorliegenden Fall gab es schon deswegen keinen Anlass, den Zwangsanschluss zu befristen, weil die Beschwerdeführerin ab dem 20. Dezember 2011 zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. dazu E. 2.4.3). Dies wird denn auch von keiner der beiden Parteien explizit geltend gemacht. Vielmehr erweist sich der (unbefristete) Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin als korrekt (vgl. E. 3.1.2). In der - vorliegend nicht im Streit liegenden - Ziff. III der angefochtenen Verfügung wird sodann festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind. Die Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn vorübergehend kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). Macht die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Fall - ohne den Zwangsanschluss an sich weiterhin zu bestreiten - geltend, eine BVG-Pflicht fehle für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014, äussert sie damit die Ansicht, für diesen Zeitraum keine Beiträge zu schulden. Wie es sich damit verhält, entzieht sich jedoch - jedenfalls anlässlich des vorliegenden Verfahrens - der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht; dies deshalb, weil die Frage, für welche Zeiträume die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, nicht Streitgegenstand bilden kann, zumal sie vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1).
E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ziff. I der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägung E. 3.1.2 (Anschluss an die Auffangeinrichtung per 20. Dezember 2011) zu korrigieren.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7102/2014 Urteil vom 11. Mai 2016 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss. Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [...] (nachfolgend: Arbeitgeberin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. den Vertrieb und Unterhalt von Datenbanksystemen. A.b Mit Verfügung vom 11. November 2014 ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Oktober 2011 an. Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Oktober 2011 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt, es jedoch unterlassen habe, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sei nicht gegeben und die Arbeitgeberin habe sodann innert der ihr gesetzten Frist (letztmals mit Schreiben vom 10. März 2014) keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe ab 1. Oktober 2011 nur einen Mitarbeiter beschäftigt, wobei die Verträge - aufgrund der unsicheren Kundensituation - jeweils auf drei Monate befristet gewesen seien. Ihre frühere BVG Stelle habe ihr versichert, dass Arbeitnehmer mit befristeten drei-Monats-Verträgen nicht BVG-pflichtig seien. B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dabei hielt sie fest, sie gehe davon aus, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab dem 20. Dezember 2011 (Datum der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) bis und mit dem 30. Juni 2013 sowie vom 1. November 2013 bis und mit dem 31. Januar 2014 der obligatorischen Versicherung unterstand. B.c Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens. B.d Mit Replik vom 6. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie betreffend die Verträge 11/2011 - 06/2013 "nicht mehr widerspreche". Hingegen sei sie der Auffassung, dass betreffend den Vertrag vom 11/2013 keine BVG-Pflicht bestanden habe, zumal dieser auf drei Monate befristet gewesen sei. B.e Mit Duplik vom 9. September 2015 wies die Vorinstanz darauf hin, dass an den in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 gestellten Rechtsbegehren festgehalten werde. B.f Mit Zwischenentscheid vom 2. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Sistierungsantrag der Vorinstanz (vgl. vorne Bst. B.c) ab. C. Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Abteilung I über. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. C-7023/ 2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des nachfolgend in E. 1.3 i.V.m. E. 3.2.2 Gesagten - einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 11. November 2014). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist sodann das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54). 1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 2. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.3 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). 2.3.1 Zu den ausgenommenen Arbeitnehmenden gehören gemäss Art. 1j Bst. b BVV 2 diejenigen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, wobei Art. 1k BVV 2 vorbehalten bleibt. Gemäss Art. 1k Bst. a BVV 2 sind Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Ein-sätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an der obligatorischen Versicherung unterstellt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom 4. April 2008 E. 1). 2.3.2 Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als Kettenarbeitsverträge. Solche gelten als zulässig, sofern die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschritten wird. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist dann auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender Verträge kein sachlicher Grund besteht und die ungewöhnliche Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu umgehen oder das Entstehen von Rechtsansprüchen, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, zu verhindern (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind befristete Anstellungsverhältnisse in unbefristete umzudeuten. Eine Umgehungsabsicht kann schon dann als nachgewiesen erachtet werden, wenn für die mehrfache Befristung kein vernünftiger Grund ersichtlich ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.6; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Sachliche Gründe für eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge bejahen Lehre und Rechtsprechung insbesondere bei der Anstellung von Künstlern (Schauspielern, Musikern, Sängern etc.), Gelegenheitsarbeitern, Berufssportlern und Lehrkräften mit Semester- oder Schuljahranstellungen. Als sachliche Motive anzuerkennen sind grundsätzlich Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder besondere betriebliche Umstände wie beim Bühnenengagement, beim Einsatz in einem Saisonbetrieb oder bei der Ausbildung des Nachwuchses sowie die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Sachlich begründet ist beispielsweise die wiederholte befristete Anstellung von Lehrbeauftragten an Mittel- und Berufsschulen sowie Universitäten insbesondere deshalb, weil deren Beschäftigung oft von der nicht längerfristig voraussehbaren Anzahl eingeschriebener Schüler/Studenten bzw. dem Fächer-/Vorlesungsangebot abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.7 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 2.4.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.4.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2). 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 1. Oktober 2011 zwangsweise angeschlossen (zur Begründung vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Allerdings hält sie in ihrer Vernehmlassung fest, sie gehe davon aus, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin erst ab dem 20. Dezember 2011 (Datum der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) bis und mit dem 30. Juni 2013 sowie vom 1. November 2013 bis und mit dem 31. Januar 2014 der obligatorischen Versicherung unterstand (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Die Beschwerdeführerin ihrerseits teilt in ihrer Replik mit, dass sie betreffend die "Verträge 11/2011 - 06/2013" nicht mehr "widerspreche". Hingegen sei sie der Auffassung, dass betreffend den "Vertrag vom 11/2013" keine BVG-Pflicht bestanden habe, zumal dieser auf drei Monate befristet gewesen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). 3.1 Die Rechtmässigkeit des Zwangsanschlusses an sich wird also nicht mehr bestritten. Insofern gehen die Parteien einig. Auch aus den Akten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss gegeben waren bzw. sind. Dieser erweist sich somit als rechtskonform. Zu überprüfen ist diesbezüglich lediglich noch die Frage nach dem bundesrechtskonformen Zeitpunkt des Anschlusses: 3.1.1 Im hier zu beurteilenden Fall begann für den Arbeitnehmer per 1. Oktober 2011 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, welches ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). In solchen Fällen kommt - sind denn (wie im vorliegenden Fall) die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht gegeben - grundsätzlich Art. 1k Bst. a BVV 2 zum Tragen, demgemäss in Fällen von befristeten Verträgen die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt an der obligatorischen Versicherung untersteht, in dem die Verlängerung vereinbart wird (E. 2.3.1). Anders verhielte es sich nur, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Verträge missbräuchlich auf drei Monate befristet wurden. Denn in diesem Fall wäre von Anfang an von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. E. 2.3.2) und die Versicherungspflicht hätte schon ab dem ersten Tag der Anstellung bestanden (vgl. E. 2.4.1). Von Letzterem scheint die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt ausgegangen zu sein, zumal sie den Anschluss rückwirkend per 1. Oktober 2011 (Stellenantritt) und nicht per 20. Dezember 2011 (Vertragsverlängerung) verfügt hat. Die Vorinstanz hat diese Meinung mittlerweile revidiert und in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin "gemäss Art. 1k Bst. a BVV 2 mit Wirkung ab 20. Dezember 2011 (...)" der obligatorischen Versicherung unterstanden habe. 3.1.2 Vor dem Hintergrund, dass sich auch in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte finden, welche auf eine missbräuchliche Befristung der Verträge im genannten Zeitraum schliessen lassen würden, ist der Vorinstanz nach dem Gesagten darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zu Recht - jedoch anders als in der angefochtenen Verfügung erst per 20. Dezember 2011 - zwangsweise der Auffangeinrichtung anzuschliessen war. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies - wie bereits erwähnt - nicht (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und E. 3). Insofern ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Ergebnis eine Korrektur des verfügten Zwangsanschlussdatums von "1. Oktober 2011" auf "20. Dezember 2011" zugunsten der Beschwerdeführerin - im freilich nicht mehr umstrittenen Bereich des vorliegenden Falles - beantragt. Diesem Korrekturantrag ist ohne Weiteres stattzugeben (vgl. E. 3.1 und 3.1.1 hiervor). 3.2 3.2.1 Umstritten ist indessen noch, wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin geäusserten Rüge verhält, betreffend den "Vertrag vom 11/2013" (gemeint ist der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitnehmer vom 25. Oktober 2013, welcher für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 abgeschlossen [und nicht verlängert] worden war) habe keine BVG-Pflicht bestanden (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 3.2.2 Im vorliegenden Fall gab es schon deswegen keinen Anlass, den Zwangsanschluss zu befristen, weil die Beschwerdeführerin ab dem 20. Dezember 2011 zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. dazu E. 2.4.3). Dies wird denn auch von keiner der beiden Parteien explizit geltend gemacht. Vielmehr erweist sich der (unbefristete) Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin als korrekt (vgl. E. 3.1.2). In der - vorliegend nicht im Streit liegenden - Ziff. III der angefochtenen Verfügung wird sodann festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind. Die Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn vorübergehend kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3). Macht die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Fall - ohne den Zwangsanschluss an sich weiterhin zu bestreiten - geltend, eine BVG-Pflicht fehle für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014, äussert sie damit die Ansicht, für diesen Zeitraum keine Beiträge zu schulden. Wie es sich damit verhält, entzieht sich jedoch - jedenfalls anlässlich des vorliegenden Verfahrens - der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht; dies deshalb, weil die Frage, für welche Zeiträume die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, nicht Streitgegenstand bilden kann, zumal sie vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst wird (vgl. E. 1.3). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1). 4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Ziff. I der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägung E. 3.1.2 (Anschluss an die Auffangeinrichtung per 20. Dezember 2011) zu korrigieren.
3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: