Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 25. Januar 2021)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 25. Januar 2021) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-352/2021 Urteil vom 28. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______ GmbH, (Schweiz), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Eintretensvoraussetzungen; (Verfügung vom 6. Januar 2021). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) am 6. Januar 2021 den Zwangsanschluss der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verfügte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, Beilage 1), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2021 eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 1. März 2021 angesetzt hat (BVGer act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht innert angesetzter Frist geleistet hat (BVGer act. 7), sondern mit Eingabe vom 15. Februar 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 6), dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts diese Regelung auf natürliche Personen zugeschnitten ist, wogegen juristische Personen grundsätzlich weder unentgeltliche Prozessführung noch Verbeiständung beanspruchen können, da sie nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet sind und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben, ein Anspruch jedoch ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn bei einer juristischen Person ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei diese Begriff weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 328 E. 3.1, m.H.a.; 131 II 306 E. 5.2; Urteil BVGer A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016; E. 1.4; ferner Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich, St. Gallen 2019, Art. 65 VwVG Rz. 10-12, S. 939), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin als juristische Person bereits die erste Ausnahmevoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, auch nicht gemäss dem aktuellen Handelsregisterauszug, dass zudem nicht das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin im Streit liegt und die Beschwerdeführerin ferner die Mittellosigkeit ihrer wirtschaftlich Beteiligten weder behauptet noch belegt hat (BVGer act. 8), dass deshalb mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (BVGer act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 24. August 2021 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 8), dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein (Sendungsnummer der Schweizerischen Post: 98.40.187607.00265616) versandte Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 gemäss Sendungsverlauf am 26. Juni 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (vgl. BVGer act. 9), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der bis zum 24. August 2021 gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer act. 10), dass sie auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 25. Januar 2021)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: