Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons (...) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) in den Jahren 2014 und 2015 mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen, meldete sie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit Schreiben vom 4. August 2015, dass der Arbeitgeber nach ihren Unterlagen Arbeitnehmende beschäftige, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Dennoch habe er es bis dato unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen bzw. habe er es versäumt, einen allfälligen Anschluss zu belegen. A.b Nach diversen Abklärungen wandte sich die Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 8. September 2015 an den Arbeitgeber und wies ihn auf die Meldung durch die Ausgleichskasse hin, machte ihn auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und forderte ihn auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. April 2014 gültigen Anschlussverfügung einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 7. November 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - vom Arbeitgeber zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Mit darauffolgendem (undatiertem) Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, die beiden Arbeitnehmerinnen seien zur Pflege seiner mittlerweile verstorbenen Frau angestellt worden und zwischenzeitlich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Arbeitnehmerinnen hätten nicht ununterbrochen gemäss Art. 1k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) bei ihm gearbeitet; die Arbeitstage hätten jeweils zwischen 6 bis 23 Tage pro Monat variiert. Wie die Ausgleichskasse auf ein Jahreseinkommen von Fr. 21'000.-- komme, habe ihm diese am Telefon nicht erklären können. A.d Mit Schreiben vom 23. September 2015 hielt die Auffangeinrichtung BVG entgegen, dass gemäss den AHV-Abrechnungen die beiden Arbeitnehmerinnen von April 2014 bis Juli 2014 beschäftigt worden seien und somit nicht von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Zur Abgrenzung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses seien nicht die einzelnen geleisteten Arbeitstage massgebend, sondern die Kalendertage, Wochen und Monate, für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen worden sei. Werde der "koordinierte Lohn" erreicht - wie vorliegend bei beiden Arbeitnehmerinnen -, bestehe eine Versicherungspflicht. Falls der Beschwerdeführer jedoch bereits im Voraus einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, müsste die Versicherung ab Beginn des vierten Monats - per 1. Juli 2014 - abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber liess daraufhin der Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 2. November 2015 die Arbeitsverträge seiner Arbeitnehmerinnen zukommen. A.e Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber mit, bei den zugestellten Arbeitsverträgen könne der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht abgeschätzt werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht seien diese nicht genügend bestimmt und demnach als unbefristet zu betrachten. Die BVG-Versicherungspflicht und somit auch der Beginn des Anschlusses bestehe somit ab Beginn bzw. seit dem 2. April 2014. A.f Am 9. August 2016 reichte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG den "Fragebogen zur Anmeldung eines Arbeitgebers" und die Eintrittsmeldung einer seiner Arbeitnehmerinnen ein. Daraufhin teilte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber am 19. August 2016 mit, er könne sich nicht mehr auf freiwilliger Basis anschliessen, da bereits ein Leistungsfall eingetreten sei. Frau B._______ sei nämlich bereits per 28. Juli 2014 ausgetreten und eine Freizügigkeitsleistung sei somit geschuldet. A.g Mit Verfügung vom 8. September 2016 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 2. April 2014 an (Ziff. I) und auferlegte ihm (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. II). Sodann wurde in Ziff. III des Dispositivs festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierender Bestandteil der Verfügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Arbeitgeber seit dem 2. April 2014 Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 nicht ersichtlich sei. Zudem habe der Arbeitgeber innert der ihm gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 8. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Er habe sich stets bemüht zu erfahren, wie er einer registrierten Vorsorgeeinrichtung beitreten könne; leider ohne Erfolg. Aus den Abrechnungen, welche die zuständige Ausgleichskasse alle erhalten und "gutgeheissen" habe, gehe hervor, dass seine Arbeitnehmerin nicht unter das Obligatorium falle. B.b Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 bat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen, wobei ihm die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgenommen wurde. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Gesuchs vom 24. Oktober 2016 und nahm davon Vormerk. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 800.-- eingezahlt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse hätten ergeben, dass im Jahr 2014 beide Arbeitnehmerinnen und im Jahr 2015 Frau C._______ über der Eintrittsschwelle liegen würden. Zudem sei von einer Dauerhaftigkeit der Arbeitsverhältnisse auszugehen, weshalb Art. 1k BVV 2 [recte: Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2] nicht zur Anwendung komme. Die Ausgleichskasse sei in Bezug auf die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge für eine Aufklärung nicht zuständig. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 8. September 2016) in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
E. 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
E. 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).
E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Die Beträge in Art. 5 BVV 2 wurden (in dem für den vorliegenden Fall relevanten Zeitraum) wie folgt geändert: ab01.01.2013Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347), seit01.01.2015Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteile des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
E. 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3 und C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind unter anderem Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2, wonach Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird (Bst. a) oder wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt (Bst. b). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b BVV 2).
E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.
E. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2016 betreffend die Verfügung vom 8. September 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren 2014 und 2015 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Im Streit und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge erfüllt waren - wobei unbestrittenermassen beide Arbeitnehmerinnen das 17. Altersjahr überschritten haben - und die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 2. April 2014 zwangsweise angeschlossen hat (E. 3.2.1). In dieser Hinsicht ist ausserdem zu klären, ob der Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 greift (E. 3.2.2) oder ob gegebenenfalls der Beschwerdeführer in seinen guten Treuen zu schützen ist (E. 3.2.3).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, aus den Abrechnungen, welche die zuständige Ausgleichskasse alle erhalten und "gutgeheissen" habe, gehe hervor, dass die erforderliche Lohnsumme von Fr. 21'150.-- nie erreicht worden sei und die beschäftigte[n] Person[en] somit nicht unter das Obligatorium falle[n]. Ein Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG sei demnach nicht notwendig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die Vorinstanz entgegnet, sie sei an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen gebunden. Diese hätten vorliegend für das Jahr 2014 ergeben, dass Frau C._______ für den Zeitraum vom 25. April 2014 bis 14. Juli 2014 einen Lohn von Fr. 7'906.05 erhalten habe, aufgerechnet auf einen Jahreslohn ergebe das Fr. 23'718.15. Frau B._______ habe von April 2014 bis Juli 2014 einen Lohn von Fr. 10'147.15 bzw. einen aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 30'441.45 erzielt. Somit lägen im Jahr 2014 beide Jahreslöhne über der Eintrittsschwelle. Im Jahr 2015 habe Frau C._______ von Juni 2015 bis Dezember 2015 ein Einkommen von Fr. 16'409.-- und somit einen aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 28'129.71 erlangt. Die Arbeitsverträge seien mit Blick auf eine allfällige Befristung unbestimmt gehalten ("je nach Gültigkeit ihres Flugbilletts", "Datum des Retourbilletts"), wobei die Unfallversicherung per 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen worden sei. Dies lasse auf eine Dauerhaftigkeit der Arbeitsverhältnisse schliessen, weshalb Art. 1k BVV 2 [recte: Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2] nicht zur Anwendung komme. Ob die Lohnbescheinigungen in Bezug auf die berufliche Vorsorge von der Ausgleichskasse des Kantons (...) dem Beschwerdeführer gegenüber tatsächlich gutgeheissen worden seien, könne nicht beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass der Vorinstanz die Ausgleichskasse am 4. August 2015 im Rahmen einer Anschlusskontrolle Meldung gemacht habe, erscheine dies nicht wahrscheinlich. Letztlich wäre die Ausgleichskasse in Bezug auf die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge für eine Aufklärung nicht zuständig gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. C).
E. 3.2.1 Aus den vorliegend massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons (...) (vgl. E. 2.1.2) des Jahres 2014 und 2015 ergibt sich, dass folgende Arbeitnehmerinnen folgenden Lohn erzielt haben: Frau B._______ vom 2. April bis 28. Juli 2014:Fr. 10'147.15 Frau C._______ vom 25. April bis 14. Juli 2014:Fr. 7'906.05 Frau C._______ vom 3. Juni bis 21. Dezember 2015: Fr. 16'409.-- Wie ersichtlich, hat Frau B._______ während vier aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 10'147.15 erzielt. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Erwähnten, ist in Fällen, in welchen Arbeitnehmende weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, derjenige Lohn massgebend, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. Im konkreten Fall ist für Frau B._______ entsprechend von einem Jahreslohn 2014 von Fr. 30'441.45.-- auszugehen. Dieser Betrag liegt über dem im fraglichen Jahr massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht in Höhe von Fr. 21'060.-- (vgl. E. 2.1.2). Auch das auf ein Jahr aufgerechnete Einkommen von Frau C._______ im Jahr 2014 von Fr. 23'718.15 übertraf diesen Grenzwert. Im Jahr 2015 erzielte Letztere von Juni bis Dezember gar ein Einkommen von Fr. 16'409.--, woraus ein aufgerechneter Jahreslohn von Fr. 28'129.71 resultiert. Auch dieser liegt über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.-- für das Jahr 2015 (vgl. E. 2.1.2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und 2015 zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstanden. Da sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber bei dieser Ausgangslage nicht (rechtzeitig) freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz verpflichtet (vgl. E. 2.2.2), den Beschwerdeführer rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (vgl. E. 2.2.1) - 2. April 2014 - zwangsweise anzuschliessen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht hat, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig erscheinen lässt. Auch allfällige Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Versicherung in der beruflichen Vorsorge zu verwirklichen - denen das Bundesverwaltungsgericht durchaus Glauben schenkt -, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern (siehe jedoch: E. 4).
E. 3.2.2 Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 aufgrund von Art. 1k Bst. b BVV 2 nicht zur Anwendung gelangt: Wird nämlich vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind Arbeitnehmende ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (E. 2.1.3). Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsverträgen vom 22. April 2014 und 15. Mai 2014 ergibt sich, dass Frau B._______ ab 2. April 2014 zwar "auf eine befristete Dauer" angestellt wurde, sie jedoch "jeweils zwei bis vier Wochen im Hause des Arbeitgebers [arbeitet] und [...] je nach Gültigkeit ihres Flugbillettes wieder zurück zu ihrer Familie [geht]". Sodann wurde eine Kündigungsfrist "im ersten Dienstjahr einen Monat, ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate [...]" vereinbart. Frau C._______ wurde "auf die Dauer ihres Aufenthaltes, der vom Datum des Retourbillettes bestimmt wird [...], angestellt" und auch sie hatte dieselbe Kündigungsfrist. Hieraus ergibt sich, dass vorliegend vor dem Arbeitsantritt vereinbart worden ist, dass die Anstellungsdauer drei Monate übersteigt. Überdies liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur vor, wenn es nach dem Gesetz oder nach dem Willen der Vertragsparteien für eine bestimmte Zeit eingegangen ist (während einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Termin), ohne dass eine Kündigung erforderlich ist (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Art. 334 OR Rz. 1 S. 2043). Für einen unbefristeten Arbeitsvertrag spricht auch, dass die Unfallversicherung für die beiden Arbeitnehmerinnen vom Beschwerdeführer per 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen worden ist.
E. 3.2.3 Daran, dass sich vorliegend der Zwangsanschluss als rechtmässig erweist, vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Lohnbescheinigungen seien in Bezug auf die berufliche Vorsorge von der Ausgleichskasse des Kantons (...) gutgeheissen worden, nichts zu ändern. Zum einen wäre dieses (angebliche) Vorgehen nicht korrekt, zumal - wie in Erwägung 2.1.2 gezeigt - in Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, derjenige Lohn massgebend ist, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Zum anderen wäre - soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Vertrauensschutz berufen sollte - festzuhalten, dass es bereits an der nötigen Vertrauensbasis im vorliegenden Fall gebricht: Dass die Ausgleichskasse seine "Abrechnungen erhalten und gutgeheissen" hat, ist zwar nicht zwingend ausgeschlossen; dagegen spricht jedoch tatsächlich, dass die Ausgleichskasse der Vorinstanz am 4. August 2015 im Rahmen einer Anschlusskontrolle Meldung machte. Ob und gegebenenfalls wie diese "Gutheissung" vonstattengegangen sein soll, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten nicht mehr feststellen. In einem solchen Fall, in welchem das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis gelangt, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (E. 1.4.2): Da der Beschwerdeführer aus der von ihm behaupteten Tatsache des "Gutheissens seiner Abrechnungen" Rechte ableiten will, trägt er die Beweislast. Entsprechend wäre es an ihm (gewesen), diesen Umstand nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist der Beschwerdeführer indes schuldig geblieben, weshalb in diesem Punkt zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.2). Fraglich wäre zudem ohnehin, ob der Beschwerdeführer in seinem behaupteten Vertrauen auf das (angebliche) Verhalten der Ausgleichskasse zu schützen gewesen wäre. Zwar könnte eine (unrichtige) Auskunft der zuständigen Stelle unter gewissen Umständen Rechtswirkung entfalten (BGE 127 I 31 E. 3a), wobei genügt, dass der Adressat der Auskunft in guten Treuen annehmen durfte, die Auskunft erteilende Amtsstelle sei dafür zuständig. Der Schutz des guten Glaubens fällt jedoch dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war (ausführlich: Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 2.4). Wie es sich vor diesem Hintergrund verhält, wenn mit der Ausgleichskasse der AHV ("AHV-Stelle") eine Institution der 1. Säule (staatliche Vorsorge) eine Auskunft betreffend die 2. Säule (berufliche Vorsorge) erteilt (vgl. Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.2), kann hier letztlich aber offen bleiben.
E. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss des Beschwerdeführers per 2. April 2014 an die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden dem Beschwerdeführer auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausnahmsweise können gemäss Art. 6 VGKE einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). In Anbetracht des Streitgegenstandes, der besonderen Umstände des Falles, insbesondere der aktenkundigen Bemühungen des Beschwerdeführers, und aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall und ohne jegliche präjudizielle Wirkung für allfällige künftige Verfahren ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Der vom Beschwerdeführer trotz - mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - erfolgter Abnahme der entsprechenden Verpflichtung (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Hiermit erübrigen sich weitere Ausführungen zur ersuchten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6110/2016 Urteil vom 18. Juli 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand BVG; Zwangsanschluss, Sachverhalt: A. A.a Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons (...) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) in den Jahren 2014 und 2015 mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Anschluss nachzuweisen, meldete sie der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) mit Schreiben vom 4. August 2015, dass der Arbeitgeber nach ihren Unterlagen Arbeitnehmende beschäftige, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Dennoch habe er es bis dato unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen bzw. habe er es versäumt, einen allfälligen Anschluss zu belegen. A.b Nach diversen Abklärungen wandte sich die Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 8. September 2015 an den Arbeitgeber und wies ihn auf die Meldung durch die Ausgleichskasse hin, machte ihn auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und forderte ihn auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. April 2014 gültigen Anschlussverfügung einzureichen. Gleichzeitig wurde ein zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 BVG bei der Auffangeinrichtung BVG angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 7. November 2015 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - vom Arbeitgeber zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.-- hingewiesen. A.c Mit darauffolgendem (undatiertem) Schreiben teilte der Arbeitgeber mit, die beiden Arbeitnehmerinnen seien zur Pflege seiner mittlerweile verstorbenen Frau angestellt worden und zwischenzeitlich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Arbeitnehmerinnen hätten nicht ununterbrochen gemäss Art. 1k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) bei ihm gearbeitet; die Arbeitstage hätten jeweils zwischen 6 bis 23 Tage pro Monat variiert. Wie die Ausgleichskasse auf ein Jahreseinkommen von Fr. 21'000.-- komme, habe ihm diese am Telefon nicht erklären können. A.d Mit Schreiben vom 23. September 2015 hielt die Auffangeinrichtung BVG entgegen, dass gemäss den AHV-Abrechnungen die beiden Arbeitnehmerinnen von April 2014 bis Juli 2014 beschäftigt worden seien und somit nicht von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Zur Abgrenzung eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses seien nicht die einzelnen geleisteten Arbeitstage massgebend, sondern die Kalendertage, Wochen und Monate, für welche das Arbeitsverhältnis eingegangen worden sei. Werde der "koordinierte Lohn" erreicht - wie vorliegend bei beiden Arbeitnehmerinnen -, bestehe eine Versicherungspflicht. Falls der Beschwerdeführer jedoch bereits im Voraus einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, müsste die Versicherung ab Beginn des vierten Monats - per 1. Juli 2014 - abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber liess daraufhin der Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 2. November 2015 die Arbeitsverträge seiner Arbeitnehmerinnen zukommen. A.e Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber mit, bei den zugestellten Arbeitsverträgen könne der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht abgeschätzt werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht seien diese nicht genügend bestimmt und demnach als unbefristet zu betrachten. Die BVG-Versicherungspflicht und somit auch der Beginn des Anschlusses bestehe somit ab Beginn bzw. seit dem 2. April 2014. A.f Am 9. August 2016 reichte der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG den "Fragebogen zur Anmeldung eines Arbeitgebers" und die Eintrittsmeldung einer seiner Arbeitnehmerinnen ein. Daraufhin teilte die Auffangeinrichtung BVG dem Arbeitgeber am 19. August 2016 mit, er könne sich nicht mehr auf freiwilliger Basis anschliessen, da bereits ein Leistungsfall eingetreten sei. Frau B._______ sei nämlich bereits per 28. Juli 2014 ausgetreten und eine Freizügigkeitsleistung sei somit geschuldet. A.g Mit Verfügung vom 8. September 2016 ordnete die Auffangeinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 2. April 2014 an (Ziff. I) und auferlegte ihm (androhungsgemäss) die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.-- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-- (Ziff. II). Sodann wurde in Ziff. III des Dispositivs festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierender Bestandteil der Verfügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich damit, aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse gehe hervor, dass der Arbeitgeber seit dem 2. April 2014 Personen beschäftigt habe, die der obligatorischen Vorsorge unterstellt gewesen seien und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 nicht ersichtlich sei. Zudem habe der Arbeitgeber innert der ihm gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig habe erscheinen lassen. B. B.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 8. September 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). Er habe sich stets bemüht zu erfahren, wie er einer registrierten Vorsorgeeinrichtung beitreten könne; leider ohne Erfolg. Aus den Abrechnungen, welche die zuständige Ausgleichskasse alle erhalten und "gutgeheissen" habe, gehe hervor, dass seine Arbeitnehmerin nicht unter das Obligatorium falle. B.b Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 bat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen, wobei ihm die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abgenommen wurde. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des Gesuchs vom 24. Oktober 2016 und nahm davon Vormerk. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 800.-- eingezahlt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 beantragt die Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Die massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse hätten ergeben, dass im Jahr 2014 beide Arbeitnehmerinnen und im Jahr 2015 Frau C._______ über der Eintrittsschwelle liegen würden. Zudem sei von einer Dauerhaftigkeit der Arbeitsverhältnisse auszugehen, weshalb Art. 1k BVV 2 [recte: Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2] nicht zur Anwendung komme. Die Ausgleichskasse sei in Bezug auf die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge für eine Aufklärung nicht zuständig. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 8. September 2016) in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.1 und A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; Moser et al., a.a.O., Rz. 1.52). 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. Urteile des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 1.6.2, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.2 und A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.149 ff.). 1.5 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1). Die Beträge in Art. 5 BVV 2 wurden (in dem für den vorliegenden Fall relevanten Zeitraum) wie folgt geändert: ab01.01.2013Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347), seit01.01.2015Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (Urteile des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.3 und C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind unter anderem Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2, wonach Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird (Bst. a) oder wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt (Bst. b). Wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b BVV 2). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG (gültig ab dem 1. Januar 2016 betreffend die Verfügung vom 8. September 2016). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 2.2.2 und C-3539/2012 vom 7. März 2014 E. 4.2).
3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren 2014 und 2015 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Im Streit und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge erfüllt waren - wobei unbestrittenermassen beide Arbeitnehmerinnen das 17. Altersjahr überschritten haben - und die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht mittels angefochtener Verfügung rückwirkend per 2. April 2014 zwangsweise angeschlossen hat (E. 3.2.1). In dieser Hinsicht ist ausserdem zu klären, ob der Ausnahmetatbestand von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 greift (E. 3.2.2) oder ob gegebenenfalls der Beschwerdeführer in seinen guten Treuen zu schützen ist (E. 3.2.3). 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, aus den Abrechnungen, welche die zuständige Ausgleichskasse alle erhalten und "gutgeheissen" habe, gehe hervor, dass die erforderliche Lohnsumme von Fr. 21'150.-- nie erreicht worden sei und die beschäftigte[n] Person[en] somit nicht unter das Obligatorium falle[n]. Ein Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG sei demnach nicht notwendig (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die Vorinstanz entgegnet, sie sei an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskassen gebunden. Diese hätten vorliegend für das Jahr 2014 ergeben, dass Frau C._______ für den Zeitraum vom 25. April 2014 bis 14. Juli 2014 einen Lohn von Fr. 7'906.05 erhalten habe, aufgerechnet auf einen Jahreslohn ergebe das Fr. 23'718.15. Frau B._______ habe von April 2014 bis Juli 2014 einen Lohn von Fr. 10'147.15 bzw. einen aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 30'441.45 erzielt. Somit lägen im Jahr 2014 beide Jahreslöhne über der Eintrittsschwelle. Im Jahr 2015 habe Frau C._______ von Juni 2015 bis Dezember 2015 ein Einkommen von Fr. 16'409.-- und somit einen aufgerechneten Jahreslohn von Fr. 28'129.71 erlangt. Die Arbeitsverträge seien mit Blick auf eine allfällige Befristung unbestimmt gehalten ("je nach Gültigkeit ihres Flugbilletts", "Datum des Retourbilletts"), wobei die Unfallversicherung per 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen worden sei. Dies lasse auf eine Dauerhaftigkeit der Arbeitsverhältnisse schliessen, weshalb Art. 1k BVV 2 [recte: Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2] nicht zur Anwendung komme. Ob die Lohnbescheinigungen in Bezug auf die berufliche Vorsorge von der Ausgleichskasse des Kantons (...) dem Beschwerdeführer gegenüber tatsächlich gutgeheissen worden seien, könne nicht beurteilt werden. In Anbetracht dessen, dass der Vorinstanz die Ausgleichskasse am 4. August 2015 im Rahmen einer Anschlusskontrolle Meldung gemacht habe, erscheine dies nicht wahrscheinlich. Letztlich wäre die Ausgleichskasse in Bezug auf die Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge für eine Aufklärung nicht zuständig gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. C). 3.2 3.2.1 Aus den vorliegend massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons (...) (vgl. E. 2.1.2) des Jahres 2014 und 2015 ergibt sich, dass folgende Arbeitnehmerinnen folgenden Lohn erzielt haben: Frau B._______ vom 2. April bis 28. Juli 2014:Fr. 10'147.15 Frau C._______ vom 25. April bis 14. Juli 2014:Fr. 7'906.05 Frau C._______ vom 3. Juni bis 21. Dezember 2015: Fr. 16'409.-- Wie ersichtlich, hat Frau B._______ während vier aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 10'147.15 erzielt. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Erwähnten, ist in Fällen, in welchen Arbeitnehmende weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, derjenige Lohn massgebend, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würden. Im konkreten Fall ist für Frau B._______ entsprechend von einem Jahreslohn 2014 von Fr. 30'441.45.-- auszugehen. Dieser Betrag liegt über dem im fraglichen Jahr massgebenden Grenzwert für eine BVG-Pflicht in Höhe von Fr. 21'060.-- (vgl. E. 2.1.2). Auch das auf ein Jahr aufgerechnete Einkommen von Frau C._______ im Jahr 2014 von Fr. 23'718.15 übertraf diesen Grenzwert. Im Jahr 2015 erzielte Letztere von Juni bis Dezember gar ein Einkommen von Fr. 16'409.--, woraus ein aufgerechneter Jahreslohn von Fr. 28'129.71 resultiert. Auch dieser liegt über der Eintrittsschwelle von Fr. 21'150.-- für das Jahr 2015 (vgl. E. 2.1.2). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und 2015 zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat, welche der BVG-Pflicht unterstanden. Da sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber bei dieser Ausgangslage nicht (rechtzeitig) freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz verpflichtet (vgl. E. 2.2.2), den Beschwerdeführer rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (vgl. E. 2.2.1) - 2. April 2014 - zwangsweise anzuschliessen. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht hat, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig erscheinen lässt. Auch allfällige Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Versicherung in der beruflichen Vorsorge zu verwirklichen - denen das Bundesverwaltungsgericht durchaus Glauben schenkt -, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern (siehe jedoch: E. 4). 3.2.2 Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 aufgrund von Art. 1k Bst. b BVV 2 nicht zur Anwendung gelangt: Wird nämlich vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind Arbeitnehmende ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (E. 2.1.3). Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsverträgen vom 22. April 2014 und 15. Mai 2014 ergibt sich, dass Frau B._______ ab 2. April 2014 zwar "auf eine befristete Dauer" angestellt wurde, sie jedoch "jeweils zwei bis vier Wochen im Hause des Arbeitgebers [arbeitet] und [...] je nach Gültigkeit ihres Flugbillettes wieder zurück zu ihrer Familie [geht]". Sodann wurde eine Kündigungsfrist "im ersten Dienstjahr einen Monat, ab dem zweiten Dienstjahr zwei Monate [...]" vereinbart. Frau C._______ wurde "auf die Dauer ihres Aufenthaltes, der vom Datum des Retourbillettes bestimmt wird [...], angestellt" und auch sie hatte dieselbe Kündigungsfrist. Hieraus ergibt sich, dass vorliegend vor dem Arbeitsantritt vereinbart worden ist, dass die Anstellungsdauer drei Monate übersteigt. Überdies liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur vor, wenn es nach dem Gesetz oder nach dem Willen der Vertragsparteien für eine bestimmte Zeit eingegangen ist (während einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Termin), ohne dass eine Kündigung erforderlich ist (Portmann/Rudolph, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 6. Aufl., Art. 334 OR Rz. 1 S. 2043). Für einen unbefristeten Arbeitsvertrag spricht auch, dass die Unfallversicherung für die beiden Arbeitnehmerinnen vom Beschwerdeführer per 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 abgeschlossen worden ist. 3.2.3 Daran, dass sich vorliegend der Zwangsanschluss als rechtmässig erweist, vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Lohnbescheinigungen seien in Bezug auf die berufliche Vorsorge von der Ausgleichskasse des Kantons (...) gutgeheissen worden, nichts zu ändern. Zum einen wäre dieses (angebliche) Vorgehen nicht korrekt, zumal - wie in Erwägung 2.1.2 gezeigt - in Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, derjenige Lohn massgebend ist, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Zum anderen wäre - soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Vertrauensschutz berufen sollte - festzuhalten, dass es bereits an der nötigen Vertrauensbasis im vorliegenden Fall gebricht: Dass die Ausgleichskasse seine "Abrechnungen erhalten und gutgeheissen" hat, ist zwar nicht zwingend ausgeschlossen; dagegen spricht jedoch tatsächlich, dass die Ausgleichskasse der Vorinstanz am 4. August 2015 im Rahmen einer Anschlusskontrolle Meldung machte. Ob und gegebenenfalls wie diese "Gutheissung" vonstattengegangen sein soll, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten nicht mehr feststellen. In einem solchen Fall, in welchem das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis gelangt, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung (E. 1.4.2): Da der Beschwerdeführer aus der von ihm behaupteten Tatsache des "Gutheissens seiner Abrechnungen" Rechte ableiten will, trägt er die Beweislast. Entsprechend wäre es an ihm (gewesen), diesen Umstand nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist der Beschwerdeführer indes schuldig geblieben, weshalb in diesem Punkt zu seinen Ungunsten zu entscheiden ist (vgl. ausführlich: Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.2). Fraglich wäre zudem ohnehin, ob der Beschwerdeführer in seinem behaupteten Vertrauen auf das (angebliche) Verhalten der Ausgleichskasse zu schützen gewesen wäre. Zwar könnte eine (unrichtige) Auskunft der zuständigen Stelle unter gewissen Umständen Rechtswirkung entfalten (BGE 127 I 31 E. 3a), wobei genügt, dass der Adressat der Auskunft in guten Treuen annehmen durfte, die Auskunft erteilende Amtsstelle sei dafür zuständig. Der Schutz des guten Glaubens fällt jedoch dahin, wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war (ausführlich: Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 2.4). Wie es sich vor diesem Hintergrund verhält, wenn mit der Ausgleichskasse der AHV ("AHV-Stelle") eine Institution der 1. Säule (staatliche Vorsorge) eine Auskunft betreffend die 2. Säule (berufliche Vorsorge) erteilt (vgl. Urteil des BVGer A-5832/2016 vom 18. April 2017 E. 3.1.2), kann hier letztlich aber offen bleiben. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss des Beschwerdeführers per 2. April 2014 an die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden dem Beschwerdeführer auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausnahmsweise können gemäss Art. 6 VGKE einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). In Anbetracht des Streitgegenstandes, der besonderen Umstände des Falles, insbesondere der aktenkundigen Bemühungen des Beschwerdeführers, und aus Gründen der Verfahrensökonomie sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Einzelfall und ohne jegliche präjudizielle Wirkung für allfällige künftige Verfahren ausnahmsweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Der vom Beschwerdeführer trotz - mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 - erfolgter Abnahme der entsprechenden Verpflichtung (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Hiermit erübrigen sich weitere Ausführungen zur ersuchten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: