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A-4206/2017

A-4206/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-14 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 24. April 2017 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH, UID-Nr. (...) (nachfolgend: Arbeitgeberin), zur Überprüfung der Anschlusspflicht im Bereich der beruflichen Vorsorge. A.b Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit, diese habe gemäss Meldung der Ausgleichskasse (an die Auffangeinrichtung vom 24. April 2017) weder den Nachweis erbracht, per 1. Juli 2016 einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen zu sein, noch belegt, dass ihre Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Die Auffangeinrichtung machte die Arbeitgeberin auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und forderte sie auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen sowie eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Juli 2016 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen. Gleichzeitig wurde ein rückwirkender zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG bei der Auffangeinrichtung ([Zwangs-]Anschluss[-verfügung]) angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 1. Juli 2017 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.- hingewiesen. A.c Die Arbeitgeberin reagierte nicht auf dieses Schreiben vom 2. Mai 2017 der Auffangeinrichtung. A.d Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 ordnete die Auffangeinrichtung den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juli 2016 an (Ziff. I des Dispositivs) und auferlegte ihr androhungsgemäss die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-. Sodann wurde in Ziff. II des Dispositivs festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierende Bestandteile der Verfügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss unter anderem damit, aus der Meldung der Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juli 2016 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt habe und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Auch habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig habe erscheinen lassen. B. Mit Eingaben vom 26. Juli und 3. August 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 18. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 18. Juli 2017) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).

E. 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a und 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1 mit weiteren Verweisen).

E. 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2 mit weiteren Verweisen).

E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b).

E. 1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3 und Moser et al., a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Verweisen).

E. 1.7 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2 und 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.5).

E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG).

E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2015 Fr. 21'150.- (AS 2014 3343). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Verweisen).

E. 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.1.3 mit weiteren Verweisen). Nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind unter anderem Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten vorbehältlich Art. 1k BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.

E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).

E. 2.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen.

E. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2017 betreffend die Verfügung vom 18. Juli 2017). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Verweisen).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2016 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist und ihre Arbeitnehmer das 17. Altersjahr überschritten haben (vgl. E. 2.1.2). Im Streit und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge ([BVG-]Versicherungspflicht) erfüllt waren und die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht mittels angefochtener Verfügung (vgl. E. 1.6) rückwirkend per 1. Juli 2016 zwangsweise angeschlossen hat. In dieser Hinsicht ist auch auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, bei den zwei Vollzeitangestellten der Firma handle es sich um die beiden Gesellschafter (Beschwerde vom 3. August 2017). Die Vorinstanz entgegnet, die beiden Vollzeitangestellten der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, seien deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, womit in der Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei und eine BVG-Versicherungspflicht vorliege. Eine genauere Prüfung der beiden Vollzeitangestellten könne jedoch unterbleiben, da betreffend D._______, ebenfalls Angestellte bei der Beschwerdeführerin, ohnehin eine Versicherungspflicht bestehe. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung müsse bereits wegen ihr vorgenommen werden (Vernehmlassung S. 4).

E. 3.3.1 Zuerst ist hier darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Mindestfrist in Art. 11 Abs. 5 BVG gewahrt hat, weil ihre Zwangsanschlussverfügung vom 18. Juli 2017 mehr als zwei Monate nach ihrem Schreiben vom 2. Mai 2017, welches einen Tag nach dessen Zustellung bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 den Fristanlauf am 5. Mai 2017 auslöste, erfolgte. Das Versehen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2017, den 1. Juli 2017 als Ende der Mindestfrist zu bezeichnen (s. dort S. 2), vermag daran im vorliegenden Fall nichts zu ändern (vgl. zur Berechnung von Monatsfristen in Verwaltungssachen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 23 ATSG). Präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz sind sowohl B._______ als auch C._______ als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dieser Qualifikation weder die Tätigkeit als Gesellschafter (so: Beschwerde vom 3. August 2017) noch eine allfällige Geschäftsführertätigkeit (so: Vernehmlassung S. 4) entgegen (Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 5.1 mit weiteren Verweisen). Aus den vorliegend massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse vom Jahr 2016 ist sodann unter anderem ersichtlich, dass B._______ von Juli bis und mit Dezember 2016, also während sechs aufeinanderfolgenden Monaten, einen Lohn von Fr. 31'200.- erzielt hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Erwähnten, ist in Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt ist, derjenige Lohn massgebend, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Konkret ist für B._______ entsprechend von einem Jahreslohn 2016 von Fr. 62'400.- auszugehen ([Fr. 31'200.- / 6] * 12), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festhält. Dieser Betrag liegt über dem im fraglichen Jahr massgebenden Grenzwert für eine BVG-Versicherungspflicht in Höhe von Fr. 21'150.- (vgl. E. 2.1.2). Bereits damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 jedenfalls einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, welcher der BVG-Versicherungspflicht unterstanden ist. Folglich erübrigt sich eine genauere Prüfung der Versicherungspflicht der übrigen Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2.1) und insbesondere auch ein Eingehen darauf, dass die von der Vorinstanz als ausschlaggebend erachtete D._______ ihre Tätigkeit erst per 1. August 2016 aufgenommen hatte. Da sich die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin bei dieser Ausgangslage nicht (rechtzeitig) freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz verpflichtet (vgl. E. 2.2.2), die Beschwerdeführerin rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (vgl. E. 2.2.1), also auf den 1. Juli 2016, zwangsweise anzuschliessen. Im Ergebnis ist zudem der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht hat, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lässt. Insbesondere gelangt der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil B._______ während sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2016 bei der Beschwerdeführerin angestellt war.

E. 3.3.2 Daran, dass sich vorliegend der Zwangsanschluss als rechtmässig erweist, vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Sammelstiftung X._______ eine Offerte eingeholt und werde sich dieser anschliessen, nichts zu ändern. In den Akten ist nämlich kein solcher Anschluss ersichtlich. Vielmehr bestätigte die Sammelstiftung X._______ der Vorinstanz mit Auskunft vom 13. September 2017, dass kein Anschluss an ihre Sammelstiftung bestehe (Vernehmlassung Beilage 5). Auch bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine weiteren Beweisofferten vor, obwohl sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung von echten Noven befugt wäre (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; vgl. zum Novenrecht vor Bundesverwaltungsgericht Moser et al., a.a.O., Rz. 2.196 ff.).

E. 3.3.3 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, es sei wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, dass sie zirka 40 % höhere (BVG-)Beiträge leisten müsse, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Frage, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann; dies, zumal Anfechtungsobjekt vorliegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung ist (vgl. E. 1.6). Eine darauf gestützte - und eigenständig anfechtbare - Beitragsverfügung ist hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin noch ausstehend.

E. 3.4 Zusammenfassend ist somit - wenngleich mit einer von der Vorinstanz leicht abweichenden Begründung (vgl. E. 1.5) - festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2016 an die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden der Beschwerdeführerin auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie mit ihrem Antrag unterliegt. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4206/2017 Urteil vom 14. November 2017 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Anna Strässle. Parteien A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss BVG. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 24. April 2017 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH, UID-Nr. (...) (nachfolgend: Arbeitgeberin), zur Überprüfung der Anschlusspflicht im Bereich der beruflichen Vorsorge. A.b Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit, diese habe gemäss Meldung der Ausgleichskasse (an die Auffangeinrichtung vom 24. April 2017) weder den Nachweis erbracht, per 1. Juli 2016 einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen zu sein, noch belegt, dass ihre Arbeitnehmenden nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Die Auffangeinrichtung machte die Arbeitgeberin auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und forderte sie auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Monaten nachzuholen sowie eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Juli 2016 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen. Gleichzeitig wurde ein rückwirkender zwangsweiser Anschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG bei der Auffangeinrichtung ([Zwangs-]Anschluss[-verfügung]) angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 1. Juli 2017 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall anfallenden - von der Arbeitgeberin zu tragenden - Verfahrenskosten von mindestens Fr. 825.- hingewiesen. A.c Die Arbeitgeberin reagierte nicht auf dieses Schreiben vom 2. Mai 2017 der Auffangeinrichtung. A.d Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 ordnete die Auffangeinrichtung den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juli 2016 an (Ziff. I des Dispositivs) und auferlegte ihr androhungsgemäss die Verfügungskosten in Höhe von Fr. 450.- und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-. Sodann wurde in Ziff. II des Dispositivs festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche - zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe - integrierende Bestandteile der Verfügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss unter anderem damit, aus der Meldung der Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juli 2016 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt habe und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Auch habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig habe erscheinen lassen. B. Mit Eingaben vom 26. Juli und 3. August 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 18. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge). C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 18. Juli 2017) in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a und 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1 mit weiteren Verweisen). 1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2 mit weiteren Verweisen). 1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und 127 II 264 E. 1b). 1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3 und Moser et al., a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Verweisen). 1.7 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2 und 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.5). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2015 Fr. 21'150.- (AS 2014 3343). Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Verweisen). 2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.1.3 mit weiteren Verweisen). Nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind unter anderem Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten vorbehältlich Art. 1k BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. 2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2017 betreffend die Verfügung vom 18. Juli 2017). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Verweisen). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2016 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist und ihre Arbeitnehmer das 17. Altersjahr überschritten haben (vgl. E. 2.1.2). Im Streit und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge ([BVG-]Versicherungspflicht) erfüllt waren und die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht mittels angefochtener Verfügung (vgl. E. 1.6) rückwirkend per 1. Juli 2016 zwangsweise angeschlossen hat. In dieser Hinsicht ist auch auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, bei den zwei Vollzeitangestellten der Firma handle es sich um die beiden Gesellschafter (Beschwerde vom 3. August 2017). Die Vorinstanz entgegnet, die beiden Vollzeitangestellten der Beschwerdeführerin, B._______ und C._______, seien deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, womit in der Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei und eine BVG-Versicherungspflicht vorliege. Eine genauere Prüfung der beiden Vollzeitangestellten könne jedoch unterbleiben, da betreffend D._______, ebenfalls Angestellte bei der Beschwerdeführerin, ohnehin eine Versicherungspflicht bestehe. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung müsse bereits wegen ihr vorgenommen werden (Vernehmlassung S. 4). 3.3 3.3.1 Zuerst ist hier darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Mindestfrist in Art. 11 Abs. 5 BVG gewahrt hat, weil ihre Zwangsanschlussverfügung vom 18. Juli 2017 mehr als zwei Monate nach ihrem Schreiben vom 2. Mai 2017, welches einen Tag nach dessen Zustellung bei der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2017 den Fristanlauf am 5. Mai 2017 auslöste, erfolgte. Das Versehen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2017, den 1. Juli 2017 als Ende der Mindestfrist zu bezeichnen (s. dort S. 2), vermag daran im vorliegenden Fall nichts zu ändern (vgl. zur Berechnung von Monatsfristen in Verwaltungssachen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 23 ATSG). Präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz sind sowohl B._______ als auch C._______ als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dieser Qualifikation weder die Tätigkeit als Gesellschafter (so: Beschwerde vom 3. August 2017) noch eine allfällige Geschäftsführertätigkeit (so: Vernehmlassung S. 4) entgegen (Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 5.1 mit weiteren Verweisen). Aus den vorliegend massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse vom Jahr 2016 ist sodann unter anderem ersichtlich, dass B._______ von Juli bis und mit Dezember 2016, also während sechs aufeinanderfolgenden Monaten, einen Lohn von Fr. 31'200.- erzielt hat. Entsprechend dem in Erwägung 2.1.2 Erwähnten, ist in Fällen, in welchen ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt ist, derjenige Lohn massgebend, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Konkret ist für B._______ entsprechend von einem Jahreslohn 2016 von Fr. 62'400.- auszugehen ([Fr. 31'200.- / 6] * 12), wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festhält. Dieser Betrag liegt über dem im fraglichen Jahr massgebenden Grenzwert für eine BVG-Versicherungspflicht in Höhe von Fr. 21'150.- (vgl. E. 2.1.2). Bereits damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 jedenfalls einen Arbeitnehmer beschäftigt hat, welcher der BVG-Versicherungspflicht unterstanden ist. Folglich erübrigt sich eine genauere Prüfung der Versicherungspflicht der übrigen Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2.1) und insbesondere auch ein Eingehen darauf, dass die von der Vorinstanz als ausschlaggebend erachtete D._______ ihre Tätigkeit erst per 1. August 2016 aufgenommen hatte. Da sich die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin bei dieser Ausgangslage nicht (rechtzeitig) freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz verpflichtet (vgl. E. 2.2.2), die Beschwerdeführerin rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (vgl. E. 2.2.1), also auf den 1. Juli 2016, zwangsweise anzuschliessen. Im Ergebnis ist zudem der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbracht hat, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lässt. Insbesondere gelangt der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil B._______ während sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2016 bei der Beschwerdeführerin angestellt war. 3.3.2 Daran, dass sich vorliegend der Zwangsanschluss als rechtmässig erweist, vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Sammelstiftung X._______ eine Offerte eingeholt und werde sich dieser anschliessen, nichts zu ändern. In den Akten ist nämlich kein solcher Anschluss ersichtlich. Vielmehr bestätigte die Sammelstiftung X._______ der Vorinstanz mit Auskunft vom 13. September 2017, dass kein Anschluss an ihre Sammelstiftung bestehe (Vernehmlassung Beilage 5). Auch bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine weiteren Beweisofferten vor, obwohl sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung von echten Noven befugt wäre (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; vgl. zum Novenrecht vor Bundesverwaltungsgericht Moser et al., a.a.O., Rz. 2.196 ff.). 3.3.3 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, es sei wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, dass sie zirka 40 % höhere (BVG-)Beiträge leisten müsse, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Frage, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann; dies, zumal Anfechtungsobjekt vorliegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung ist (vgl. E. 1.6). Eine darauf gestützte - und eigenständig anfechtbare - Beitragsverfügung ist hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin noch ausstehend. 3.4 Zusammenfassend ist somit - wenngleich mit einer von der Vorinstanz leicht abweichenden Begründung (vgl. E. 1.5) - festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2016 an die Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden der Beschwerdeführerin auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie mit ihrem Antrag unterliegt. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Anna Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: