Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Bei der A._______ s.r.o. (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik. Einer von zwei Geschäftsführern mit den erforderlichen Zeichnungsberechtigungen war gemäss dem beim Stadtgericht [Ort] geführten Handelsregister (ab dem 11. August 2006 bis mindestens zum 18. September 2017) X._______, wohnhaft in der Schweiz (nachfolgend: Arbeitnehmer). A.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 meldete die Ausgleichskasse [Ort] (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gestützt auf Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Februar 2016 bei ihr angeschlossen sei und seit diesem Zeitpunkt Löhne deklariert würden. Jedoch habe es die Arbeitgeberin trotz Aufforderung vom 21. April 2016 bzw. Mahnung vom 8. Juli 2016 unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Nachweis einzureichen. A.c Mit Schreiben vom 4. April 2017 gelangte die Auffangeinrichtung BVG an die Arbeitgeberin und forderte diese auf, sich im Falle der Beschäftigung von dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Februar 2016 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In diesem Schreiben wies die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin ausführlich auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der BVG-Pflicht und allfällige Ausnahmen hin. Weiter wurde sie darüber informiert, dass ohne Einreichung der geforderten Unterlagen bis am 3. Juni 2017 ein zwangsweiser Anschluss der Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung BVG nötig werde und die damit zusammenhängenden Kosten von mindestens Fr. 825.-- von ihr zu tragen wären. A.d Mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin ordnete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich mit Verfügung vom 28. Juni 2017 deren rückwirkenden zwangsweisen Anschluss per 1. Februar 2016 an. B. B.a Mit Schreiben von 31. Juli 2017 gelangte die Arbeitgeberin, vertreten durch die BBS Services GmbH, an die Auffangeinrichtung BVG. Sie teilte mit, aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei ein Missverständnis bei der Deklaration der Löhne entstanden. Man sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nur die AHV-Beiträge über die Schweiz versichert werden müssten. Die Löhne des Arbeitnehmers in Höhe von Fr. 58'000.-- für das Jahr 2016, sowie in Höhe von Fr. 1'750.-- für das Jahr 2017 würden über den BVG-Vertrag der B._______ GmbH, [Ort], abgerechnet und in einen Vertrag mit der Y._______-Versicherung integriert. Die entsprechenden Papiere würden zwar noch nicht vorliegen, der Anschluss sei jedoch schon im Mai 2017 in die Wege geleitet worden. Vor diesem Hintergrund werde darum ersucht, auf den zwangsweisen Anschluss zu verzichten und die Zustellung der entsprechenden Papiere abzuwarten. Weiter wurde um Mitteilung gebeten, ob die Arbeitgeberin unter den gegebenen Umständen auf eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verzichten könne. B.b Mit Schreiben vom 11. August 2017 nahm die Auffangeinrichtung BVG Bezug auf das Schreiben vom 31. Juli 2017 und teilte mit, der Zwangsanschluss könne unter Kostenfolge in Wiedererwägung gezogen werden, sollte die Arbeitgeberin bis am 5. September 2017 den Nachweis erbringen, dass der Vertrag mit der Y._______-Versicherung vor Verfügung des Zwangsschlusses abgeschlossen worden sei. Sollte der BVG-Anschluss an die Y._______-Versicherung hingegen erst nach der Verfügung vom 28. Juni 2017 erfolgt sein, sei in Bezug auf die Auflösung des Anschlusses an die Auffangeinrichtung BVG eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten. C. C.a Mit Eingabe vom 14. August 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Gutheissung der Beschwerde und damit sinngemäss die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin wiederholt das im Schreiben vom 31. Juli 2017 (vgl. oben Bst. B.a) Vorgebrachte und legt dar, die B._______ GmbH habe einen bestehenden Vertrag mit der Y._______-Versicherung per Ende Januar 2017 aufgelöst, da sie ab diesem Zeitpunkt keine eigenen Mitarbeitenden mehr beschäftigt habe. Da die Beschwerdeführerin der B._______ GmbH nahe stehe und der Arbeitnehmer dort ebenfalls beschäftigt gewesen sei, werde die Beschwerdeführerin über diesen Vertrag wieder angeschlossen. Dies beanspruche jedoch noch etwas Zeit. Es sei der Beschwerdeführerin die nötige Zeit einzuräumen, um den Anschluss und die Abrechnung der unvollständig deklarierten Gehälter richtig veranlassen und durchführen zu können. C.b Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Prämienrechnung der Y._______-Versicherung an die B._______ GmbH datierend vom 4. September 2017 betreffend die Wiederinkraftsetzung der Police für den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ein und stellte in Aussicht, in Kürze die definitive Abrechnung der Y._______-Versicherung nachzureichen. C.c Mit Eingabe vom 30. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Prämienrechnungen der Y._______-Versicherung an die B._______ GmbH datierend vom 5. September 2017 ein und wies darauf hin, dass die BVG-Beiträge für die Gehälter des Arbeitnehmers abgewickelt und bezahlt worden seien. Unter diesen Umständen werde davon ausgegangen, dass die Angelegenheit nun erledigt sei. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 28. Juni 2017; Sachverhalt Bst. A.d). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; Urteile des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.6 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.4).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
E. 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52).
E. 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2).
E. 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
E. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.7).
E. 1.8 Obwohl von keiner Partei thematisiert, ist mit Blick auf das anwendbare Recht im vorliegenden Fall die grenzüberschreitende Komponente zu beachten:
E. 1.8.1 Betreffend die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird im siebten Teil des BVG (Art. 89a - 89d) das Verhältnis zum europäischen Recht geregelt. In Art. 89a Abs. 1 BVG wird auf folgende Erlasse - in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) - verwiesen: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
E. 1.8.2 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1; nicht jedoch für EFTA-Staaten). Ab diesem Zeitpunkt (und somit auch im hier relevanten Zeitraum) wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) an (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1).
E. 1.8.3 In persönlicher Hinsicht gilt die VO 883/2004 unter anderem für Arbeitnehmende und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats sind (vgl. Art. 2 Abs. 1), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinn dieser Bestimmungen zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA; vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.8.4 In sachlicher Hinsicht wird die VO 883/2004 in Bezug auf die berufliche Vorsorge sodann nur auf jene Personen angewandt, die für die obligatorischen Leistungen dem BVG (SR 831.40) und dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterstehen (Art. 89a BVG und Art. 25b FZG; vgl. Urteile des BVGer A-6142/2016 vom 30. August 2017 E. 2 und C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.8.5 Da der hier zu beurteilende Sachverhalt sowohl in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht unter die VO 883/2004 fällt, sind die anwendbaren Rechtsvorschriften anhand dieser Verordnung zu bestimmen. Titel II (Art. 11 - 16) der VO 883/2004 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. In Art. 11 Abs. 1 wird festgehalten, dass Personen, für welche diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich dabei nach diesem Titel. Ausnahmen (Art. 12 - 16) vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der VO 883/2004; vgl. Urteile des BVGer A-6142/2016 vom 30. August 2017 E. 2 und C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.4.2 m.w.H.). Entsprechend diesen Bestimmungen war der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, welcher - zumindest im vorliegend relevanten Zeitraum - unbestrittenermassen in der Schweiz für diese tätig war, der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Anderes wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
E. 1.8.6 In Art. 21 Abs. 1 der VO 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 wird sodann Folgendes bestimmt: Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats, so hat er den Pflichten nachzukommen, welche die auf seine Arbeitnehmenden anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Dabei kann ein Arbeitgeber, welcher keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmenden anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmenden vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zu übermitteln (Art. 21 Abs. 2 der VO 987/2009).
E. 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG).
E. 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/ 2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag die Schwelle bei Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343).
E. 2.1.3 Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 2.1.4 In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2).
E. 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Er besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter, wenn (allenfalls vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteil A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.3). Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017) bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6163/2017 vom 14. Februar 2018 S. 3). Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor.
E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2017 rückwirkend per 1. Februar 2016 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob dieser Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist.
E. 3.1 Wie in Erwägung 2.1.2 festgehalten, sind der obligatorischen Versicherung des BVG die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden unterstellt, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn erzielen. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmende in der Schweiz, welche für ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union tätig sind (vgl. E. 1.8.5). Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 einen der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellten Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten.
E. 3.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (E. 2.2.1). Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Europäischen Union, welche BVG-pflichtige Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen (vgl. E. 1.8.6). Im hier zu beurteilenden Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.a und C.a).
E. 3.3 Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (E. 2.3.1). Vor Erlass einer Verfügung wird den jeweiligen Arbeitgebenden - so auch im vorliegenden Fall - das rechtliche Gehör gewährt und sie erhalten die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anzuschliessen oder aber nachzuweisen, dass ein Anschluss nicht nötig ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, Ende Mai 2017 den Wiederanschluss an die Y._______-Versicherung in die Wege geleitet zu haben, wobei dieser noch nicht bestätigt worden sei (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.a). Sie ersuchte um Einräumung der nötigen Zeit, damit der Anschluss und die Abrechnung "der zu wenig deklarierten Gehälter" richtig veranlasst und durchgeführt werden könne. Später (mit Eingabe vom 30. September 2017) wies sie darauf hin, dass die BVG-Beiträge für die Gehälter des Arbeitnehmers nun abgewickelt und bezahlt worden seien. Damit stellt die Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede, dass innert der von der Vorinstanz eingeräumten Frist bzw. vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt war.
E. 3.4 Da sich die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht und mehrmaliger Aufforderung nicht innert Frist freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2016 (Datum des Stellenantritts) zwangsweise anzuschliessen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. Damit wurden der Beschwerdeführerin auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.3.2).
E. 3.4.1 Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung offenbar ein (Wieder-) Anschluss an eine andere Versicherungsgesellschaft erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Nur wenn sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gezeigt hätte, dass die Beschwerdefüherin nachweislich vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, hätte sich der Zwangsanschluss (im Nachhinein) als unnötig erwiesen. Da dem jedoch nicht so war, kann vorliegend offen bleiben, ob der Versicherungsvertrag zwischen der B._______ GmbH (als ein der Beschwerdeführerin nahestehendes Unternehmen) und der Y._______-Versicherung, die Beschwerdeführerin von der Anschlusspflicht zu entlasten vermocht hätte.
E. 3.4.2 Ebensowenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorin-stanz habe trotz Kenntnis der Umstände nicht auf ihr Schreiben (vom 31. Juli 2017; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) geantwortet; hat doch die Vorin-stanz mit Schreiben vom 11. August 2017 auf das Schreiben vom 31. Juli 2017 ausdrücklich Bezug genommen und in Aussicht gestellt, die Verfügung vom 28. Juni 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, sollte die Beschwerdeführerin bis am 5. September 2017 den Nachweis erbringen, dass vor Verfügung des Zwangsanschlusses ein Vertrag mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).
E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4577/2017 Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______ s.r.o., [...] vertreten durch BBS Services GmbH, [...] Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ s.r.o. (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik. Einer von zwei Geschäftsführern mit den erforderlichen Zeichnungsberechtigungen war gemäss dem beim Stadtgericht [Ort] geführten Handelsregister (ab dem 11. August 2006 bis mindestens zum 18. September 2017) X._______, wohnhaft in der Schweiz (nachfolgend: Arbeitnehmer). A.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 meldete die Ausgleichskasse [Ort] (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gestützt auf Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Februar 2016 bei ihr angeschlossen sei und seit diesem Zeitpunkt Löhne deklariert würden. Jedoch habe es die Arbeitgeberin trotz Aufforderung vom 21. April 2016 bzw. Mahnung vom 8. Juli 2016 unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen bzw. einen entsprechenden Nachweis einzureichen. A.c Mit Schreiben vom 4. April 2017 gelangte die Auffangeinrichtung BVG an die Arbeitgeberin und forderte diese auf, sich im Falle der Beschäftigung von dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Februar 2016 gültigen, Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In diesem Schreiben wies die Auffangeinrichtung BVG die Arbeitgeberin ausführlich auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich der BVG-Pflicht und allfällige Ausnahmen hin. Weiter wurde sie darüber informiert, dass ohne Einreichung der geforderten Unterlagen bis am 3. Juni 2017 ein zwangsweiser Anschluss der Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung BVG nötig werde und die damit zusammenhängenden Kosten von mindestens Fr. 825.-- von ihr zu tragen wären. A.d Mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin ordnete die Auffangeinrichtung BVG schliesslich mit Verfügung vom 28. Juni 2017 deren rückwirkenden zwangsweisen Anschluss per 1. Februar 2016 an. B. B.a Mit Schreiben von 31. Juli 2017 gelangte die Arbeitgeberin, vertreten durch die BBS Services GmbH, an die Auffangeinrichtung BVG. Sie teilte mit, aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei ein Missverständnis bei der Deklaration der Löhne entstanden. Man sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nur die AHV-Beiträge über die Schweiz versichert werden müssten. Die Löhne des Arbeitnehmers in Höhe von Fr. 58'000.-- für das Jahr 2016, sowie in Höhe von Fr. 1'750.-- für das Jahr 2017 würden über den BVG-Vertrag der B._______ GmbH, [Ort], abgerechnet und in einen Vertrag mit der Y._______-Versicherung integriert. Die entsprechenden Papiere würden zwar noch nicht vorliegen, der Anschluss sei jedoch schon im Mai 2017 in die Wege geleitet worden. Vor diesem Hintergrund werde darum ersucht, auf den zwangsweisen Anschluss zu verzichten und die Zustellung der entsprechenden Papiere abzuwarten. Weiter wurde um Mitteilung gebeten, ob die Arbeitgeberin unter den gegebenen Umständen auf eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verzichten könne. B.b Mit Schreiben vom 11. August 2017 nahm die Auffangeinrichtung BVG Bezug auf das Schreiben vom 31. Juli 2017 und teilte mit, der Zwangsanschluss könne unter Kostenfolge in Wiedererwägung gezogen werden, sollte die Arbeitgeberin bis am 5. September 2017 den Nachweis erbringen, dass der Vertrag mit der Y._______-Versicherung vor Verfügung des Zwangsschlusses abgeschlossen worden sei. Sollte der BVG-Anschluss an die Y._______-Versicherung hingegen erst nach der Verfügung vom 28. Juni 2017 erfolgt sein, sei in Bezug auf die Auflösung des Anschlusses an die Auffangeinrichtung BVG eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten. C. C.a Mit Eingabe vom 14. August 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Gutheissung der Beschwerde und damit sinngemäss die Aufhebung des zwangsweisen Anschlusses an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin wiederholt das im Schreiben vom 31. Juli 2017 (vgl. oben Bst. B.a) Vorgebrachte und legt dar, die B._______ GmbH habe einen bestehenden Vertrag mit der Y._______-Versicherung per Ende Januar 2017 aufgelöst, da sie ab diesem Zeitpunkt keine eigenen Mitarbeitenden mehr beschäftigt habe. Da die Beschwerdeführerin der B._______ GmbH nahe stehe und der Arbeitnehmer dort ebenfalls beschäftigt gewesen sei, werde die Beschwerdeführerin über diesen Vertrag wieder angeschlossen. Dies beanspruche jedoch noch etwas Zeit. Es sei der Beschwerdeführerin die nötige Zeit einzuräumen, um den Anschluss und die Abrechnung der unvollständig deklarierten Gehälter richtig veranlassen und durchführen zu können. C.b Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Prämienrechnung der Y._______-Versicherung an die B._______ GmbH datierend vom 4. September 2017 betreffend die Wiederinkraftsetzung der Police für den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ein und stellte in Aussicht, in Kürze die definitive Abrechnung der Y._______-Versicherung nachzureichen. C.c Mit Eingabe vom 30. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Prämienrechnungen der Y._______-Versicherung an die B._______ GmbH datierend vom 5. September 2017 ein und wies darauf hin, dass die BVG-Beiträge für die Gehälter des Arbeitnehmers abgewickelt und bezahlt worden seien. Unter diesen Umständen werde davon ausgegangen, dass die Angelegenheit nun erledigt sei. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist. 1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 28. Juni 2017; Sachverhalt Bst. A.d). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; Urteile des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.6 und A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 1.4). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149). 1.6 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.52). 1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2). 1.7 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. 1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.7). 1.8 Obwohl von keiner Partei thematisiert, ist mit Blick auf das anwendbare Recht im vorliegenden Fall die grenzüberschreitende Komponente zu beachten: 1.8.1 Betreffend die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird im siebten Teil des BVG (Art. 89a - 89d) das Verhältnis zum europäischen Recht geregelt. In Art. 89a Abs. 1 BVG wird auf folgende Erlasse - in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) - verwiesen: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72. 1.8.2 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1; nicht jedoch für EFTA-Staaten). Ab diesem Zeitpunkt (und somit auch im hier relevanten Zeitraum) wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) an (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1). 1.8.3 In persönlicher Hinsicht gilt die VO 883/2004 unter anderem für Arbeitnehmende und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats sind (vgl. Art. 2 Abs. 1), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinn dieser Bestimmungen zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA; vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.8.4 In sachlicher Hinsicht wird die VO 883/2004 in Bezug auf die berufliche Vorsorge sodann nur auf jene Personen angewandt, die für die obligatorischen Leistungen dem BVG (SR 831.40) und dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterstehen (Art. 89a BVG und Art. 25b FZG; vgl. Urteile des BVGer A-6142/2016 vom 30. August 2017 E. 2 und C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 1.8.5 Da der hier zu beurteilende Sachverhalt sowohl in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht unter die VO 883/2004 fällt, sind die anwendbaren Rechtsvorschriften anhand dieser Verordnung zu bestimmen. Titel II (Art. 11 - 16) der VO 883/2004 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. In Art. 11 Abs. 1 wird festgehalten, dass Personen, für welche diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich dabei nach diesem Titel. Ausnahmen (Art. 12 - 16) vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der VO 883/2004; vgl. Urteile des BVGer A-6142/2016 vom 30. August 2017 E. 2 und C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.4.2 m.w.H.). Entsprechend diesen Bestimmungen war der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, welcher - zumindest im vorliegend relevanten Zeitraum - unbestrittenermassen in der Schweiz für diese tätig war, der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Anderes wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 1.8.6 In Art. 21 Abs. 1 der VO 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 wird sodann Folgendes bestimmt: Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats, so hat er den Pflichten nachzukommen, welche die auf seine Arbeitnehmenden anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Dabei kann ein Arbeitgeber, welcher keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmenden anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmenden vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats zu übermitteln (Art. 21 Abs. 2 der VO 987/2009). 2. 2.1 2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/ 2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag die Schwelle bei Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343). 2.1.3 Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.1.4 In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2). 2.2 2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). 2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.3 2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Er besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter, wenn (allenfalls vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteil A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.3). Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 m.w.H.). 2.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2017) bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.h) und erweist sich - soweit hier interessierend - als rechtskonform (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6163/2017 vom 14. Februar 2018 S. 3). Es sieht unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor. 3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung vom 28. Juni 2017 rückwirkend per 1. Februar 2016 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob dieser Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist. 3.1 Wie in Erwägung 2.1.2 festgehalten, sind der obligatorischen Versicherung des BVG die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden unterstellt, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn erzielen. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmende in der Schweiz, welche für ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union tätig sind (vgl. E. 1.8.5). Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 einen der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellten Arbeitnehmer beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Akten. 3.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (E. 2.2.1). Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Europäischen Union, welche BVG-pflichtige Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen (vgl. E. 1.8.6). Im hier zu beurteilenden Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.a und C.a). 3.3 Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (E. 2.3.1). Vor Erlass einer Verfügung wird den jeweiligen Arbeitgebenden - so auch im vorliegenden Fall - das rechtliche Gehör gewährt und sie erhalten die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anzuschliessen oder aber nachzuweisen, dass ein Anschluss nicht nötig ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, Ende Mai 2017 den Wiederanschluss an die Y._______-Versicherung in die Wege geleitet zu haben, wobei dieser noch nicht bestätigt worden sei (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.a). Sie ersuchte um Einräumung der nötigen Zeit, damit der Anschluss und die Abrechnung "der zu wenig deklarierten Gehälter" richtig veranlasst und durchgeführt werden könne. Später (mit Eingabe vom 30. September 2017) wies sie darauf hin, dass die BVG-Beiträge für die Gehälter des Arbeitnehmers nun abgewickelt und bezahlt worden seien. Damit stellt die Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede, dass innert der von der Vorinstanz eingeräumten Frist bzw. vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt war. 3.4 Da sich die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht und mehrmaliger Aufforderung nicht innert Frist freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Beschwerdeführerin per 1. Februar 2016 (Datum des Stellenantritts) zwangsweise anzuschliessen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig. Damit wurden der Beschwerdeführerin auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.3.2). 3.4.1 Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass nach Erlass der angefochtenen Verfügung offenbar ein (Wieder-) Anschluss an eine andere Versicherungsgesellschaft erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Nur wenn sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gezeigt hätte, dass die Beschwerdefüherin nachweislich vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, hätte sich der Zwangsanschluss (im Nachhinein) als unnötig erwiesen. Da dem jedoch nicht so war, kann vorliegend offen bleiben, ob der Versicherungsvertrag zwischen der B._______ GmbH (als ein der Beschwerdeführerin nahestehendes Unternehmen) und der Y._______-Versicherung, die Beschwerdeführerin von der Anschlusspflicht zu entlasten vermocht hätte. 3.4.2 Ebensowenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorin-stanz habe trotz Kenntnis der Umstände nicht auf ihr Schreiben (vom 31. Juli 2017; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) geantwortet; hat doch die Vorin-stanz mit Schreiben vom 11. August 2017 auf das Schreiben vom 31. Juli 2017 ausdrücklich Bezug genommen und in Aussicht gestellt, die Verfügung vom 28. Juni 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, sollte die Beschwerdeführerin bis am 5. September 2017 den Nachweis erbringen, dass vor Verfügung des Zwangsanschlusses ein Vertrag mit einer anderen Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). 4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: