Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______) teilte A._______ im Schreiben vom 27. Juni 2019 mit, diese habe gemäss Lohndeklaration 2018 BVG-pflichtige Arbeitnehmende gemeldet, weshalb sie ersucht werde, innert angesetzter Frist das beige- fügte Formular betreffend Anschluss des Personals an die berufliche Vor- sorge ausgefüllt zu retournieren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6/1/4 ff.). Nachdem sich A._______ nicht gemeldet hatte, setzte ihr die SVA C._______ mit Erinnerungsschreiben vom 26. August 2019 eine neue Frist unter Androhung einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.- bei deren Nichteinhaltung (BVGer-act. 6/1/2). Mit Begleitbrief vom
26. Juni 2020 stellte ihr die SVA C._______ wunschgemäss Kopien der Lohndeklarationen sowie der Aufforderungen zu (BVGer-act. 6/1/1 ff.). Laut Akten liess A._______ in der Folge nicht von sich hören. B. B.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 meldete die SVA C._______ der Stif- tung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Auffangeinrichtung), A._______ beschäftige ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch zu versi- chernde Personen und habe – trotz Mahnung vom 26. August 2019 – den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bis heute nicht nachge- wiesen, weshalb um Prüfung des Anschlusses ersucht werde (BVGer- act. 6/1). B.b Die Auffangeinrichtung forderte A._______ daraufhin mit Einschreiben vom 29. Juni 2020 auf, sich – sofern sie dem BVG unterstellte Arbeitneh- mende beschäftige – innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vor- sorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung als Beleg da- für die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2018 in Kopie zukommen zu lassen. Sollte A._______ demgegenüber kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigen, sei – trotz Entfallens der Vorsorgepflicht – eine entspre- chende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Die Auffangeinrichtung kündigte den Zwangsanschluss von A._______ an, sofern die Unterlagen innert angesetzter Frist nicht vorliegen sollten, wobei Kosten des Anschlussverfahrens von Fr. 825.- sowie Durchführungskosten der Vorsorge in Aussicht gestellt wurden (BVGer-act. 6/2 S. 1 f.). Mit zwei Einschreiben vom 15. September 2020 (BVGer-act. 6/5) sowie 30. Novem- ber 2020 (BVGer-act. 6/6) wurde A._______ in Ersetzung des jeweils vo- rangehenden Schreibens erneut das rechtliche Gehör zur Anschluss-
C-1008/2021 Seite 3 kontrolle gewährt, wobei die Auffangeinrichtung im letzten Schreiben vom
30. November 2020 die Frist zur Einreichung der erwähnten, per 1. Januar 2018 gültigen Unterlagen – unter Androhung des Zwangsanschlusses mit Kostenfolgen bei Nichteinhaltung – auf den 8. Februar 2021 ansetzte (BVGer-act. 6/2 S. 2). Gemäss Akten liess sich A._______ nicht verneh- men. B.c Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (BVGer-act. 1/1 = 6/7/1) ordnete die Auffangeinrichtung den zwangsweisen Anschluss von A._______ rück- wirkend per 1. Januar 2018 an (Dispositiv-Ziff. I). Weiter verfügte die Auf- fangeinrichtung, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zu- sammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher admi- nistrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien (Dispositiv-Ziff. II). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich mit dem Umstand, dass A._______ innert der angesetzten Frist keinen Nach- weis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. Die Kosten wurden auf Fr. 450.- für die Verfügung, Fr. 50.- pro versicherte Person sowie Fr. 575.- für die Durchfüh- rung des Zwangsanschlusses festgesetzt. C. C.a Gegen diese Verfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vor- instanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde (Eingang: 9. März 2021) mit dem Antrag, die Verfügung sei «als nichtig anzusehen». Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im We- sentlichen vor, sie sei weder am 1. Januar 2018 noch seither mit einem Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis eingegangen. Als Beweismittel reichte sie den von B._______ unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 27. November 2017 (BVGer-act. 1/2) sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2018 (BVGer-act. 1/3) ein. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 (BVGer-act. 2) einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von 800.- wurde am 6. April 2021 ge- leistet (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz – unter Beilage der Vorakten (BVGer-act. 6/1 ff.) – die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
C-1008/2021 Seite 4 führerin. Die Vorinstanz erachtet den verfügten Zwangsanschluss nach wie vor als rechtmässig (BVGer-act. 6). C.d Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihres – als Vertreter auf- tretenden – Ehemannes B._______ vom 18. Juni 2021 die Replik ein und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 8). C.e Mit Duplik vom 8. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung samt Kostenfolge fest (BVGer-act. 10). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 32 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]).
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG – wie hier – nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerdeführung berechtigt. Nachdem auch der Verfahrenskostenvor- schuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Ent- scheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
C-1008/2021 Seite 5
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.; BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (vgl. Art. 13 VwVG; s. dazu E. 4.1.4 f.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Dabei darf auch das Verhalten der Parteien im Verfahren berück- sichtigt werden (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 18). Unterlässt eine Partei die gebotene Mitwirkung, hat sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
E. 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). An- ders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lauten- der Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwal- tungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt und zugleich Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2021, mit welcher der
C-1008/2021 Seite 6 zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Ja- nuar 2018 verfügt und ihr dafür Kosten von insgesamt Fr. 1'075.- auferlegt wurden.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, seit dem
1. Januar 2018 sei sie (als Arbeitgeberin) mit keinem Arbeitnehmer ein Ver- tragsverhältnis eingegangen. Vielmehr habe ihr Ehemann B._______ (als Arbeitgeber) den massgeblichen Arbeitsvertrag und Lohnausweis unter- schrieben (vgl. BVGer-act. 1), wobei dieser sämtlichen Zahlungs- bzw. Bei- tragspflichten nachgekommen sei (BVGer-act. 8). Die Beschwerdeführerin wendet also primär ein, die falsche Verfügungsadressatin zu sein. Sie rügt damit nicht nur einen Eröffnungsfehler, sondern auch eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vor- instanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung richtig- erweise als Verfügungsadressatin ins Recht gefasst und ihr eine Gebühr von Fr. 1'075.- auferlegt hat.
E. 4.1.1 Der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicher- ten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschrit- ten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres- mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie statt vieler: Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.1 m.H.) und betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.- sowie in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 21'330.- (vgl. den dannzumal jeweils gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2014 3343 bzw. AS 2018 3537]). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 4.1.2 Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht na- mentlich für Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1
C-1008/2021 Seite 7 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit vorliegt, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit (Urteil des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.4 m.H.). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung unter Umständen auch bei einem tiefen Pensum nicht als blosse Nebenerwerbstätigkeit verstanden werden, wenn der Arbeitneh- mer mit dieser Beschäftigung einen erheblichen Teil seines Gesamtein- kommens erzielt. Die Regelung von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 schliesst nicht aus, dass mehrere parallel ausgeübte Tätigkeiten der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegen, da es sich bei keiner dieser Tätigkeiten um eine blosse Nebenerwerbstätigkeit handelt (MARC HÜRZELER, in: Hür- zeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Rz. 22).
E. 4.1.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 4.1.4 Die AHV-Ausgleichskasse überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeit- gebenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Der Arbeitgeber ist der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses not- wendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2), und muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV 2). Die Ausgleichkasse fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV- Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffan- geinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 4.1.5 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum
C-1008/2021 Seite 8 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschlies- sen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Die Auffangeinrichtung kann zur Er- füllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Dabei liegt es weder an der Ausgleichs- kasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussver- trag bestehen könnte (vgl. zit. Urteil C-3601/2022 E. 5.3 m.w.H.). Eröffnet die Auffangeinrichtung ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitge- ber (auch) ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses zu erteilen. Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sach- verhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-1423/2024 vom 14. November 2024 E. 3.2 m.H.).
E. 4.1.6 Die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 erster Satz BVG). Entsprechend muss der Arbeit- geber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zu- sammenhang mit seinem Anschluss entstehen (Art. 3 Abs. 4 der Verord- nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434], nachfolgend: Verordnung Auffangein- richtung). Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber erst verspätet mitwirkt und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Ver- fügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. zit. Urteil C-1423/2024 E. 4.1 m.w.H.). Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG, welches (in der seit 1.1.2021 geltenden Fassung) auch im vorliegen- den Fall integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung bildet (vgl. BVGer-act. 6/7/2 S. 6 ff., 6/7/3; zit. Urteil C-3601/2022 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren, die kor- rekte Verfügungsadressatin zu sein, da sie seit 2018 vertraglich nicht (mehr) als Arbeitgeberin auftrete (BVGer-act. 1). Sie verweist auf den Ar- beitsvertrag, den ihr Ehemann B._______ (als Arbeitgeber) mit D._______ (als Arbeitnehmerin) am 27. November 2017 abgeschlossen hatte für Kin- derbetreuung und Hilfe im Haushalt (BVGer-act. 1/2). Weiter stützt die Be- schwerdeführerin ihr Vorbringen auf den Lohnausweis für das Jahr 2018,
C-1008/2021 Seite 9 welcher am 31. März 2019 zuhanden von D._______ ausgestellt wurde und die Anschrift von B._______ (als Arbeitgeber) nennt (BVGer-act. 1/3). Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dagegen, dass die Beschwerdeführe- rin richtigerweise als Arbeitgeberin bzw. Verfügungsadressatin ins Recht gefasst worden sei, nachdem sie – und nicht B._______ – bei der SVA C._______ unter der Abrechnungsnummer (…) angemeldet sei und ge- mäss Lohndeklarationen (BVGer-act. 6/1/6 f.) als Kontaktperson gelte bzw. für Rückzahlungen das auf sie lautende Konto massgebend sei (BVGer- act. 6 S. 4).
E. 4.2.2 Der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 11 BVG entspricht ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 135 I 28 E. 5.3.2) demje- nigen des AHVG (SR 831.10). Somit ist auch die Frage, wer im Bereich der beruflichen Vorsorge bei unklaren Verhältnissen als beitragspflichtiger Ar- beitgeber nach Art. 66 Abs. 2 BVG zu gelten hat, in gleicher Weise wie im AHV-Recht zu entscheiden (BGE 135 I 28 E. 5.3.1 m.H. auf SZS 1997 S. 55 E. 3b; s. auch Urteil des BGer B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3). Dem- nach gilt in Fällen, in denen unklar bzw. nur schwer zu ermitteln ist, welcher Person die eigentliche Lohnzahlungspflicht zukommt, weil gleichzeitig und in Bezug auf dieselbe Tätigkeit ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber mehreren Personen besteht, diejenige Person als Arbeitgeberin, die ge- genüber der Ausgleichskasse die Abrechnungs- und Beitragspflicht über- nommen hat (UELI KIESER, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 12 Rz. 12 m.H. auf BGE 118 V 74 E. 5).
E. 4.2.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin laut dem akten- kundigen «Fragebogen für Arbeitgebende von Mitarbeitenden in Haus- dienst und Hauswartung» am 3. Juni 2012 bei der SVA C._______ als Ar- beitgeberin mit ihrer Versand- und Rückzahlungsadresse unterschriftlich angemeldet (BVGer-act. 6/8/1). Zudem hat die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Lohndeklarationen für die Jahre 2018 (BVGer-act. 6/1/6), 2019 (BVGer-act. 6/1/7) und 2020 (BVGer-act. 6/8/2) zuhanden der SVA C._______ mit ihrer «Abrechnungs-Nr. (…)» und ihrem Namen als Kon- taktperson samt ihrer Zahlungsverbindung unterschriftlich bestätigt, in den besagten Jahren beitragspflichtige Löhne ausbezahlt zu haben. Laut Aus- kunft der SVA C._______ vom 7. Mai 2021 führt diese keine Abrechnungs- nummer für B._______ (BVGer-act. 6/8). Die Beschwerdeführerin hat so- mit im hier massgeblichen Zeitraum (ab 2018) mit der AHV abgerechnet und beitragspflichtige Löhne ausbezahlt. Im Lichte der vorstehenden Er- wägungen (E. 4.2.2) hat die Beschwerdeführerin daher für die Belange der
C-1008/2021 Seite 10 beruflichen Vorsorge nach BVG ab dem 1. Januar 2018 als Arbeitgeberin zu gelten. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag, der auf das Jahr 2017 be- fristet war (BVGer-act. 1/2), kann die Beschwerdeführerin – wie die Vor- instanz zu Recht erwähnt (BVGer-act. 6 S. 4) – nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig relevant ist laut der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.2) und mit der Vorinstanz (BVGer-act. 6 S. 4) der erwähnte akten- kundige Lohnausweis für das Jahr 2018, welcher im Übrigen einen von der Lohndeklaration 2018 abweichenden Bruttolohn enthält (BVGer-act. 1/3). Das replikweise vorgebrachte Argument, es habe lediglich eine Delegation der «Verwaltung des Vertrages» und der «Zahlungen an die SVA» an die Beschwerdeführerin vorgelegen (BVGer-act. 8 S. 2), spricht nicht für deren Standpunkt. Im Gegenteil: Laut der massgeblichen Gerichtspraxis (E. 4.2.2) ist bei unklaren Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, gerade diese von der Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse über- nommene Abrechnungs- und Beitragspflicht, welche nicht bestritten ist, für die Qualifikation als Arbeitgeberin massgebend. Schliesslich weist die Vor- instanz zu Recht darauf hin, dass – entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (BVGer-act. 8 S. 3) – keine Gründe ersichtlich sind, weshalb de- ren Ehemann B._______ hätte vorinstanzlich kontaktiert werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gilt und ein Vertre- tungsverhältnis erst im Beschwerdeverfahren (Replik) angezeigt wurde (vgl. BVGer-act. 10 S. 2).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst für den Fall, dass sie als Arbeitgeberin von D._______ zu betrachten wäre, hätte sie ihre Pflicht zu Zahlungen an die Pensionskasse (PK) fristgerecht und kor- rekt erfüllt (BVGer-act. 8 S. 3). D._______ sei seit 2015 variabel auf Stun- denbasis als Nanny angestellt gewesen, wobei es sich um einen Zweitver- dienst gehandelt habe und sie hauptberuflich Kindergärtnerin gewesen sei. Die Jahreslöhne hätten zwischen Fr. 15'000.- und Fr. 25'000.- variiert. D._______ habe mitgeteilt, bei Überschreitung des Mindestlohnes seien ihr die Beträge an die PK – zwecks Einzahlung auf das PK-Konto – direkt auszuzahlen. Entsprechend seien die PK-Zahlungen regelmässig und ver- tragskonform auf das Jahresende hin geleistet worden. D._______ habe zu keiner Zeit bekannt gegeben, dass sie nicht mehr an eine PK ange- schlossen sei (BVGer-act. 8 S. 2). Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwer- deführerin als beweispflichtige Arbeitgeberin habe weder beschwerde- noch replikweise Unterlagen eingereicht, welche beweisen würden, dass D._______ an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder
C-1008/2021 Seite 11 von der Versicherungspflicht ausgenommen sei, weil sie bloss eine Neben- tätigkeit ausübe. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass zwei Haupttätigkeiten und damit eine mehrfache Versicherungspflicht vor- liege (BVGer-act. 6 S. 5 f.; 10 S. 2 f.).
E. 4.3.2 Laut der aktenkundigen Lohndeklaration der Beschwerdeführerin (als Arbeitgeberin) für Hausangestellte und Hauswartung 2018 betrug der von D._______ (geb. 1983) für die Beschäftigung in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 erzielte Bruttolohn Fr. 24'689.25 (BVGer- act. 6/1/6). Diese Lohnsumme liegt über dem für das Jahr 2018 massge- blichen Mindestlohn von Fr. 21'150.- (E. 4.1.1), weshalb D._______ für das Jahr 2018 grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unter- stellt war (E. 4.1.2). Weitere Mitarbeitende wurden in der Lohndeklaration 2018 nicht gemeldet. In den aktenkundigen Lohndeklarationen der Be- schwerdeführerin für die Jahre 2019 (BVGer-act. 6/1/7) und 2020 (BVGer- act. 6/8/2) wurden Bruttolöhne aufgelistet, welche jeweils unter dem für die beiden Jahre relevanten Mindestlohn von Fr. 21'330.- lagen (E. 4.1.1), so dass die erwähnten Mitarbeitenden nicht obligatorisch BVG-versichert wa- ren. Nach dem Dargelegten (E. 4.1) war die Beschwerdeführerin somit ver- pflichtet, sich ab dem Stellenantritt von D._______ (1.1.2018) einer re- gistrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sofern keine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung bestand. Die Beschwerdeführerin war als Arbeitgeberin ab dem besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Sie macht sinngemäss aber eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium (vgl. E. 4.1.2) geltend, in- dem sie das von D._______ bei ihr erzielte Einkommen als Zweitverdienst bezeichnet und auf deren Hauptberuf als Kindergärtnerin sowie deren PK- Anschluss verweist (E. 4.3.1). Allerdings hat die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Pflicht (E. 4.1.4 f.) und nicht streitigen Aufforde- rung(en) seitens der SVA C._______ sowie der Vorinstanz (Bst. A und B.b)
– weder im Vorverfahren noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Nachweise für die Befreiung von D._______ vom BVG-Obligatorium vor- gelegt. Die Tatsache, dass D._______ – laut Akten der Vorinstanz (BVGer- act. 6/3) – bei der BVG-Sammelstiftung E._______ versichert war, ändert nichts: Der Austritt erfolgte bereits per 31. Juli 2018 und die an die Vor- instanz (Freizügigkeitskonten) überwiesene Freizügigkeitsleistung betrug Fr. 1'137.70 (BVGer-act. 6/4). Aus diesen Umständen kann nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass D._______ bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 lediglich nebenberuflich tätig und daneben hauptberuflich tätig sowie versichert war. Entsprechende
C-1008/2021 Seite 12 Nachforschungen hatte – wie dargelegt (vgl. E. 4.1.5) – weder die SVA C._______ noch die Vorinstanz zu veranlassen. Zu Recht kommt die Vor- instanz daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe – innert der an- gesetzten Frist – keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 6/7/1 S. 2 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (vgl. E. 2.3). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin im Jahr 2018 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Versicherungspflicht unterstand, was für eine Anschlusspflicht aus- reicht (vgl. Urteil des BVGer A-3519/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.1.3). Der vorinstanzlich verfügte (unbefristete) Zwangsanschluss der Beschwer- deführerin per 1. Januar 2018 ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin ab 2019 (allenfalls vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt hat, ändert am Ergebnis nichts. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Bei- träge zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer A-4577/2017 vom 10. April 2018 E. 2.3.1 m.H.).
E. 4.4 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung, Fr. 50.- pro versicherte Person sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses (BVGer-act. 6/7/1 S. 2 E. 4 i.V.m. Dispositiv-Ziff. II). Eine Auferlegung der Kosten ist gerechtfertigt, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Akten- lage erst im Beschwerdeverfahren mitgewirkt hat und der Zwangsan- schluss im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. E. 4.1.6). Die Höhe der erwähnten vorinstanzlichen Kosten blieb hier un- bestritten und erweist sich als reglementskonform (vgl. E. 4.1.6; Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b des Kostenreglements 2021 [BVGer-act. 6/7/3]).
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens der Vorinstanz keine un- richtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Anschlussverfügung zu Recht als Verfügungsadres- satin ins Recht gefasst. Ein Eröffnungsfehler besteht nicht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht nicht hinrei- chend nachgekommen, weshalb sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die vor- liegende Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
C-1008/2021 Seite 13
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatori- sche Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a m.H.). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1008/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante C-1008/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1008/2021 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 22. Februar 2021. Sachverhalt: A. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______) teilte A._______ im Schreiben vom 27. Juni 2019 mit, diese habe gemäss Lohndeklaration 2018 BVG-pflichtige Arbeitnehmende gemeldet, weshalb sie ersucht werde, innert angesetzter Frist das beigefügte Formular betreffend Anschluss des Personals an die berufliche Vorsorge ausgefüllt zu retournieren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6/1/4 ff.). Nachdem sich A._______ nicht gemeldet hatte, setzte ihr die SVA C._______ mit Erinnerungsschreiben vom 26. August 2019 eine neue Frist unter Androhung einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.- bei deren Nichteinhaltung (BVGer-act. 6/1/2). Mit Begleitbrief vom 26. Juni 2020 stellte ihr die SVA C._______ wunschgemäss Kopien der Lohndeklarationen sowie der Aufforderungen zu (BVGer-act. 6/1/1 ff.). Laut Akten liess A._______ in der Folge nicht von sich hören. B. B.a Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 meldete die SVA C._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend auch: Auffangeinrichtung), A._______ beschäftige ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch zu versichernde Personen und habe - trotz Mahnung vom 26. August 2019 - den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bis heute nicht nachgewiesen, weshalb um Prüfung des Anschlusses ersucht werde (BVGer-act. 6/1). B.b Die Auffangeinrichtung forderte A._______ daraufhin mit Einschreiben vom 29. Juni 2020 auf, sich - sofern sie dem BVG unterstellte Arbeitnehmende beschäftige - innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und der Auffangeinrichtung als Beleg dafür die Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2018 in Kopie zukommen zu lassen. Sollte A._______ demgegenüber kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftigen, sei - trotz Entfallens der Vorsorgepflicht - eine entsprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Die Auffangeinrichtung kündigte den Zwangsanschluss von A._______ an, sofern die Unterlagen innert angesetzter Frist nicht vorliegen sollten, wobei Kosten des Anschlussverfahrens von Fr. 825.- sowie Durchführungskosten der Vorsorge in Aussicht gestellt wurden (BVGer-act. 6/2 S. 1 f.). Mit zwei Einschreiben vom 15. September 2020 (BVGer-act. 6/5) sowie 30. November 2020 (BVGer-act. 6/6) wurde A._______ in Ersetzung des jeweils vorangehenden Schreibens erneut das rechtliche Gehör zur Anschlusskontrolle gewährt, wobei die Auffangeinrichtung im letzten Schreiben vom 30. November 2020 die Frist zur Einreichung der erwähnten, per 1. Januar 2018 gültigen Unterlagen - unter Androhung des Zwangsanschlusses mit Kostenfolgen bei Nichteinhaltung - auf den 8. Februar 2021 ansetzte (BVGer-act. 6/2 S. 2). Gemäss Akten liess sich A._______ nicht vernehmen. B.c Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (BVGer-act. 1/1 = 6/7/1) ordnete die Auffangeinrichtung den zwangsweisen Anschluss von A._______ rückwirkend per 1. Januar 2018 an (Dispositiv-Ziff. I). Weiter verfügte die Auffangeinrichtung, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien (Dispositiv-Ziff. II). Begründet wurde der Zwangsanschluss namentlich mit dem Umstand, dass A._______ innert der angesetzten Frist keinen Nachweis erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lasse. Die Kosten wurden auf Fr. 450.- für die Verfügung, Fr. 50.- pro versicherte Person sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses festgesetzt. C. C.a Gegen diese Verfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang: 9. März 2021) mit dem Antrag, die Verfügung sei «als nichtig anzusehen». Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei weder am 1. Januar 2018 noch seither mit einem Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis eingegangen. Als Beweismittel reichte sie den von B._______ unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 27. November 2017 (BVGer-act. 1/2) sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2018 (BVGer-act. 1/3) ein. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 11. März 2021 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von 800.- wurde am 6. April 2021 geleistet (BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2021 beantragte die Vorinstanz - unter Beilage der Vorakten (BVGer-act. 6/1 ff.) - die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erachtet den verfügten Zwangsanschluss nach wie vor als rechtmässig (BVGer-act. 6). C.d Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe ihres - als Vertreter auftretenden - Ehemannes B._______ vom 18. Juni 2021 die Replik ein und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 8). C.e Mit Duplik vom 8. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung samt Kostenfolge fest (BVGer-act. 10). C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 32 und Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG - wie hier - nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung berechtigt. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.; BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (vgl. Art. 13 VwVG; s. dazu E. 4.1.4 f.). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Dabei darf auch das Verhalten der Parteien im Verfahren berücksichtigt werden (Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 18). Unterlässt eine Partei die gebotene Mitwirkung, hat sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und zugleich Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2021, mit welcher der zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2018 verfügt und ihr dafür Kosten von insgesamt Fr. 1'075.- auferlegt wurden. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, seit dem 1. Januar 2018 sei sie (als Arbeitgeberin) mit keinem Arbeitnehmer ein Vertragsverhältnis eingegangen. Vielmehr habe ihr Ehemann B._______ (als Arbeitgeber) den massgeblichen Arbeitsvertrag und Lohnausweis unterschrieben (vgl. BVGer-act. 1), wobei dieser sämtlichen Zahlungs- bzw. Beitragspflichten nachgekommen sei (BVGer-act. 8). Die Beschwerdeführerin wendet also primär ein, die falsche Verfügungsadressatin zu sein. Sie rügt damit nicht nur einen Eröffnungsfehler, sondern auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung richtigerweise als Verfügungsadressatin ins Recht gefasst und ihr eine Gebühr von Fr. 1'075.- auferlegt hat. 4. 4.1 4.1.1 Der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie statt vieler: Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.1 m.H.) und betrug im Jahr 2018 Fr. 21'150.- sowie in den Jahren 2019 und 2020 Fr. 21'330.- (vgl. den dannzumal jeweils gültigen Art. 5 BVV 2 [AS 2014 3343 bzw. AS 2018 3537]). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.1.2 Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht namentlich für Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit vorliegt, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit (Urteil des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.4 m.H.). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung unter Umständen auch bei einem tiefen Pensum nicht als blosse Nebenerwerbstätigkeit verstanden werden, wenn der Arbeitnehmer mit dieser Beschäftigung einen erheblichen Teil seines Gesamteinkommens erzielt. Die Regelung von Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 schliesst nicht aus, dass mehrere parallel ausgeübte Tätigkeiten der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegen, da es sich bei keiner dieser Tätigkeiten um eine blosse Nebenerwerbstätigkeit handelt (Marc Hürzeler, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Rz. 22). 4.1.3 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 4.1.4 Die AHV-Ausgleichskasse überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Der Arbeitgeber ist der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2), und muss ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV 2). Die Ausgleichkasse fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 4.1.5 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt - wie erwähnt - rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Die Auffangeinrichtung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen erlassen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (vgl. zit. Urteil C-3601/2022 E. 5.3 m.w.H.). Eröffnet die Auffangeinrichtung ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber (auch) ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses zu erteilen. Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-1423/2024 vom 14. November 2024 E. 3.2 m.H.). 4.1.6 Die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 erster Satz BVG). Entsprechend muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434], nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung). Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber erst verspätet mitwirkt und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der entsprechenden Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. zit. Urteil C-1423/2024 E. 4.1 m.w.H.). Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG, welches (in der seit 1.1.2021 geltenden Fassung) auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung bildet (vgl. BVGer-act. 6/7/2 S. 6 ff., 6/7/3; zit. Urteil C-3601/2022 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren, die korrekte Verfügungsadressatin zu sein, da sie seit 2018 vertraglich nicht (mehr) als Arbeitgeberin auftrete (BVGer-act. 1). Sie verweist auf den Arbeitsvertrag, den ihr Ehemann B._______ (als Arbeitgeber) mit D._______ (als Arbeitnehmerin) am 27. November 2017 abgeschlossen hatte für Kinderbetreuung und Hilfe im Haushalt (BVGer-act. 1/2). Weiter stützt die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auf den Lohnausweis für das Jahr 2018, welcher am 31. März 2019 zuhanden von D._______ ausgestellt wurde und die Anschrift von B._______ (als Arbeitgeber) nennt (BVGer-act. 1/3). Die Vorinstanz hält im Wesentlichen dagegen, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise als Arbeitgeberin bzw. Verfügungsadressatin ins Recht gefasst worden sei, nachdem sie - und nicht B._______ - bei der SVA C._______ unter der Abrechnungsnummer (...) angemeldet sei und gemäss Lohndeklarationen (BVGer-act. 6/1/6 f.) als Kontaktperson gelte bzw. für Rückzahlungen das auf sie lautende Konto massgebend sei (BVGer-act. 6 S. 4). 4.2.2 Der Begriff des Arbeitgebers im Sinne von Art. 11 BVG entspricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 135 I 28 E. 5.3.2) demjenigen des AHVG (SR 831.10). Somit ist auch die Frage, wer im Bereich der beruflichen Vorsorge bei unklaren Verhältnissen als beitragspflichtiger Arbeitgeber nach Art. 66 Abs. 2 BVG zu gelten hat, in gleicher Weise wie im AHV-Recht zu entscheiden (BGE 135 I 28 E. 5.3.1 m.H. auf SZS 1997 S. 55 E. 3b; s. auch Urteil des BGer B 52/05 vom 9. Juni 2006 E. 3). Demnach gilt in Fällen, in denen unklar bzw. nur schwer zu ermitteln ist, welcher Person die eigentliche Lohnzahlungspflicht zukommt, weil gleichzeitig und in Bezug auf dieselbe Tätigkeit ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber mehreren Personen besteht, diejenige Person als Arbeitgeberin, die gegenüber der Ausgleichskasse die Abrechnungs- und Beitragspflicht übernommen hat (Ueli Kieser, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 12 Rz. 12 m.H. auf BGE 118 V 74 E. 5). 4.2.3 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin laut dem aktenkundigen «Fragebogen für Arbeitgebende von Mitarbeitenden in Hausdienst und Hauswartung» am 3. Juni 2012 bei der SVA C._______ als Arbeitgeberin mit ihrer Versand- und Rückzahlungsadresse unterschriftlich angemeldet (BVGer-act. 6/8/1). Zudem hat die Beschwerdeführerin in den vorliegenden Lohndeklarationen für die Jahre 2018 (BVGer-act. 6/1/6), 2019 (BVGer-act. 6/1/7) und 2020 (BVGer-act. 6/8/2) zuhanden der SVA C._______ mit ihrer «Abrechnungs-Nr. (...)» und ihrem Namen als Kontaktperson samt ihrer Zahlungsverbindung unterschriftlich bestätigt, in den besagten Jahren beitragspflichtige Löhne ausbezahlt zu haben. Laut Auskunft der SVA C._______ vom 7. Mai 2021 führt diese keine Abrechnungsnummer für B._______ (BVGer-act. 6/8). Die Beschwerdeführerin hat somit im hier massgeblichen Zeitraum (ab 2018) mit der AHV abgerechnet und beitragspflichtige Löhne ausbezahlt. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen (E. 4.2.2) hat die Beschwerdeführerin daher für die Belange der beruflichen Vorsorge nach BVG ab dem 1. Januar 2018 als Arbeitgeberin zu gelten. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag, der auf das Jahr 2017 befristet war (BVGer-act. 1/2), kann die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt (BVGer-act. 6 S. 4) - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig relevant ist laut der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.2) und mit der Vorinstanz (BVGer-act. 6 S. 4) der erwähnte aktenkundige Lohnausweis für das Jahr 2018, welcher im Übrigen einen von der Lohndeklaration 2018 abweichenden Bruttolohn enthält (BVGer-act. 1/3). Das replikweise vorgebrachte Argument, es habe lediglich eine Delegation der «Verwaltung des Vertrages» und der «Zahlungen an die SVA» an die Beschwerdeführerin vorgelegen (BVGer-act. 8 S. 2), spricht nicht für deren Standpunkt. Im Gegenteil: Laut der massgeblichen Gerichtspraxis (E. 4.2.2) ist bei unklaren Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, gerade diese von der Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse übernommene Abrechnungs- und Beitragspflicht, welche nicht bestritten ist, für die Qualifikation als Arbeitgeberin massgebend. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 8 S. 3) - keine Gründe ersichtlich sind, weshalb deren Ehemann B._______ hätte vorinstanzlich kontaktiert werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gilt und ein Vertretungsverhältnis erst im Beschwerdeverfahren (Replik) angezeigt wurde (vgl. BVGer-act. 10 S. 2). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, selbst für den Fall, dass sie als Arbeitgeberin von D._______ zu betrachten wäre, hätte sie ihre Pflicht zu Zahlungen an die Pensionskasse (PK) fristgerecht und korrekt erfüllt (BVGer-act. 8 S. 3). D._______ sei seit 2015 variabel auf Stundenbasis als Nanny angestellt gewesen, wobei es sich um einen Zweitverdienst gehandelt habe und sie hauptberuflich Kindergärtnerin gewesen sei. Die Jahreslöhne hätten zwischen Fr. 15'000.- und Fr. 25'000.- variiert. D._______ habe mitgeteilt, bei Überschreitung des Mindestlohnes seien ihr die Beträge an die PK - zwecks Einzahlung auf das PK-Konto - direkt auszuzahlen. Entsprechend seien die PK-Zahlungen regelmässig und vertragskonform auf das Jahresende hin geleistet worden. D._______ habe zu keiner Zeit bekannt gegeben, dass sie nicht mehr an eine PK angeschlossen sei (BVGer-act. 8 S. 2). Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin als beweispflichtige Arbeitgeberin habe weder beschwerde- noch replikweise Unterlagen eingereicht, welche beweisen würden, dass D._______ an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder von der Versicherungspflicht ausgenommen sei, weil sie bloss eine Nebentätigkeit ausübe. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass zwei Haupttätigkeiten und damit eine mehrfache Versicherungspflicht vorliege (BVGer-act. 6 S. 5 f.; 10 S. 2 f.). 4.3.2 Laut der aktenkundigen Lohndeklaration der Beschwerdeführerin (als Arbeitgeberin) für Hausangestellte und Hauswartung 2018 betrug der von D._______ (geb. 1983) für die Beschäftigung in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 erzielte Bruttolohn Fr. 24'689.25 (BVGer-act. 6/1/6). Diese Lohnsumme liegt über dem für das Jahr 2018 massgeblichen Mindestlohn von Fr. 21'150.- (E. 4.1.1), weshalb D._______ für das Jahr 2018 grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt war (E. 4.1.2). Weitere Mitarbeitende wurden in der Lohndeklaration 2018 nicht gemeldet. In den aktenkundigen Lohndeklarationen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 (BVGer-act. 6/1/7) und 2020 (BVGer-act. 6/8/2) wurden Bruttolöhne aufgelistet, welche jeweils unter dem für die beiden Jahre relevanten Mindestlohn von Fr. 21'330.- lagen (E. 4.1.1), so dass die erwähnten Mitarbeitenden nicht obligatorisch BVG-versichert waren. Nach dem Dargelegten (E. 4.1) war die Beschwerdeführerin somit verpflichtet, sich ab dem Stellenantritt von D._______ (1.1.2018) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, sofern keine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung bestand. Die Beschwerdeführerin war als Arbeitgeberin ab dem besagten Zeitpunkt unbestrittenermassen keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Sie macht sinngemäss aber eine Ausnahme vom Versicherungsobligatorium (vgl. E. 4.1.2) geltend, indem sie das von D._______ bei ihr erzielte Einkommen als Zweitverdienst bezeichnet und auf deren Hauptberuf als Kindergärtnerin sowie deren PK-Anschluss verweist (E. 4.3.1). Allerdings hat die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Pflicht (E. 4.1.4 f.) und nicht streitigen Aufforderung(en) seitens der SVA C._______ sowie der Vorinstanz (Bst. A und B.b) - weder im Vorverfahren noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Nachweise für die Befreiung von D._______ vom BVG-Obligatorium vorgelegt. Die Tatsache, dass D._______ - laut Akten der Vorinstanz (BVGer-act. 6/3) - bei der BVG-Sammelstiftung E._______ versichert war, ändert nichts: Der Austritt erfolgte bereits per 31. Juli 2018 und die an die Vorinstanz (Freizügigkeitskonten) überwiesene Freizügigkeitsleistung betrug Fr. 1'137.70 (BVGer-act. 6/4). Aus diesen Umständen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass D._______ bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 lediglich nebenberuflich tätig und daneben hauptberuflich tätig sowie versichert war. Entsprechende Nachforschungen hatte - wie dargelegt (vgl. E. 4.1.5) - weder die SVA C._______ noch die Vorinstanz zu veranlassen. Zu Recht kommt die Vorinstanz daher zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe - innert der angesetzten Frist - keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 6/7/1 S. 2 E. 3). Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (vgl. E. 2.3). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche der BVG-Versicherungspflicht unterstand, was für eine Anschlusspflicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer A-3519/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.1.3). Der vorinstanzlich verfügte (unbefristete) Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin ab 2019 (allenfalls vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt hat, ändert am Ergebnis nichts. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer A-4577/2017 vom 10. April 2018 E. 2.3.1 m.H.). 4.4 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Kosten von Fr. 450.- für die Verfügung, Fr. 50.- pro versicherte Person sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses (BVGer-act. 6/7/1 S. 2 E. 4 i.V.m. Dispositiv-Ziff. II). Eine Auferlegung der Kosten ist gerechtfertigt, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage erst im Beschwerdeverfahren mitgewirkt hat und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. E. 4.1.6). Die Höhe der erwähnten vorinstanzlichen Kosten blieb hier unbestritten und erweist sich als reglementskonform (vgl. E. 4.1.6; Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b des Kostenreglements 2021 [BVGer-act. 6/7/3]). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens der Vorinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Die Beschwerdeführerin wurde mit der angefochtenen Anschlussverfügung zu Recht als Verfügungsadressatin ins Recht gefasst. Ein Eröffnungsfehler besteht nicht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- bzw. Nachweispflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die vorliegende Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.- (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a m.H.). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE [e contrario]). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: