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C-3613/2023

C-3613/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-03 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 15. November 2022 meldete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt […] (SVA; nachfolgend Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Stiftung), dass die A._______ (nachfolgend Arbeitgeberin) seit dem 1. Januar 2021 BVG- pflichtiges Personal beschäftige. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, die Arbeitgeberin habe den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen (vgl. Beschwerdeakten [BVGer-act.] 6 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 2. März 2023 erkundigte sich die Stiftung bei der B._______, der in der Lohndeklaration 2022 angegebenen Pensionskasse (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 4), über das Bestehen eines Anschlusses (BVGer-act. 6 Beilage 5). A.c Am 7. März 2023 bestätigte die B._______ der Stiftung den Anschluss der Arbeitgeberin für die «berufliche Vorsorge gemäss BVG» seit 1. Okto- ber 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 6). A.d Mit Schreiben vom 9. März 2023 forderte die Stiftung die Arbeitgeberin insbesondere auf, sich innerhalb von zwei Monaten für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2021 bis 30. September 2022 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschlies- sen und eine Kopie der für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinba- rung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, entfalle die Vorsorgepflicht und es sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse einzusenden. Die Stiftung drohte der Arbeitgeberin ausserdem den rückwirkenden Anschluss für den genannten Zeitraum an, sofern die verlangten Unterlagen nicht bis zum

18. Mai 2023 eingereicht würden (BVGer-act. 6 Beilage 7). A.e Die Arbeitgeberin teilte der Stiftung am 22. März 2023 schriftlich mit, der fehlende Anschluss an eine BVG-Kasse zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. September 2022 sei darauf zurückzuführen, dass es aufgrund der Altersstruktur der Belegschaft länger nicht gelungen sei, eine Vorsor- gestiftung zu finden. Die beiden versicherten Personen C._______ und D._______ hätten beide eine Hauptanstellung in einem anderen Betrieb und seien bereits dort versichert. Der Beschäftigungsgrad bei der A._______ sei unterschiedlich, übersteige jedoch nie 15 %, weshalb ein Anschluss nicht obligatorisch sei. Weitere Angestellte gebe es nicht. Als Beleg reichte die Arbeitgeberin für C._______ die Vorsorgeausweise der

C-3613/2023 Seite 3 Jahre 2021 bis 2023 und für D._______ die Pensionskassenausweise 2022 und 2023 ein (BVGer-act. 6 Beilage 8). A.f Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte die Stiftung der Arbeitgeberin mit, es fehle an einem Anschlussnachweis für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022. Es sei zu prüfen, ob es sich bei den Tätig- keiten von C._______ und D._______ bei der Arbeitgeberin tatsächlich um Nebenerwerbe handle. Dazu forderte die Stiftung die Arbeitgeberin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Vorsorgeausweis von D._______ für das Jahr 2021, Lohnbescheinigung des Jahres 2022 der Arbeitgeberin, sämtli- che Arbeitsverträge beider Arbeitgeber). Anschliessend könne ein Ent- scheid «unter Einbezug sämtlicher Fakten und natürlich auch Ihrer persön- lichen Würdigung» getroffen werden (BVGer-act. 6 Beilage 9). Auf dieses Schreiben antwortete die Arbeitgeberin nicht (BVGer-act. 1 Ziff. 3). A.g Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (zugestellt am 30. Mai 2023; BVGer- act. 1 Beilage 1) stellte die Stiftung fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 zwangsweise bei der Stiftung angeschlossen war (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Stiftung fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kosten- reglement integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Zif- fer II). In der Begründung führte die Stiftung aus, die Arbeitgeberin habe innert der gesetzten Frist die mit Schreiben vom 29. März 2023 eingefor- derten Belege bzw. Nachweise nicht erbracht. Ferner gehe aus den Akten hervor, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer schon während des genann- ten Zeitraums ausgeschieden seien, womit bereits ein Leistungsfall (Aus- richtung einer Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung) eingetreten sei (BVGer-act. 6 Beilage 11). B. B.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Stiftung (nachfolgend Vorinstanz) vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung inklusive aller Kostenfolgen. Zur Begründung machte sie gel- tend, C._______ und D._______ seien nur nebenamtlich tätig und die Ar- beitnehmerin E._______ sei ebenfalls nicht BVG-pflichtig. Der Anschluss bei der B._______ sei freiwillig und im Sinne einer ausgebauten Altersvor- sorge erfolgt. Weiter sei der Vorwurf der Vorinstanz, es habe

C-3613/2023 Seite 4 ausscheidende Arbeitnehmende gegeben, falsch und nicht belegt. Die Be- schwerdeführerin reichte unter anderem die Lohnsummenmeldungen der Jahre 2021 und 2022 an die SVA, den Vorsorgeausweis 2021 für D._______ und den Arbeitsvertrag von E._______ ein (BVGer-act. 1). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 einverlangte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– ging am 17. Juli 2023 in der Gerichts- kasse ein (BVGer-act. 2, 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Bestätigung des Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin vom

1. Januar 2021 bis 30. September 2022 unter Kostenfolge zulasten der Be- schwerdeführerin (BVGer-act. 6). Eine Versicherungspflicht bestehe für C._______, nicht aber für D._______ und E._______. Mangels weiterer Unterlagen sei bei C._______ in erster Linie ein Lohnvergleich vorzuneh- men, woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin für C._______ be- trächtlich höhere Jahreslöhne ausweise als in der (vermeintlichen) Haupt- anstellung. Der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht erfolgt. Unerheblich sei, dass für D._______ und E._______ keine Versicherungspflicht bestehe. B.d Mit Replik vom 4. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und äusserte sich ausführlich zum beruflichen Werdegang sowie zu den Beschäftigungen von C._______ (BVGer-act. 8). B.e Mit Verfügung vom 17. November 2023 zog die Vorinstanz den verfüg- ten Zwangsanschluss in Wiedererwägung und hob die Verfügung vom

25. Mai 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte sie der Be- schwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 25. Mai 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1’025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.– (Dis- positiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Kosten führte die Vorinstanz aus, die Be- schwerdeführerin habe den Nachweis der fehlenden Versicherungspflicht erst in ihrer Replik erbracht (BVGer-act. 10 Beilage 12). B.f Die Vorinstanz beantragte sodann in ihrer Duplik vom 17. November 2023 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstands- losigkeit, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGer- act. 10). B.g Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 8. März 2024 zur

C-3613/2023 Seite 5 allfälligen Gegenstandslosigkeit zu äussern bzw. gegebenenfalls darzule- gen und zu begründen, inwiefern die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauferlegung aufrechterhalten möchte (BVGer-act. 12). B.h Am 2. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfah- ren seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer-act. 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorlie- gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz er- lässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bun- des Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 25. Mai 2023 am 17. November 2023 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus:

E. 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehm- lassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die

C-3613/2023 Seite 6 Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Ver- fügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngli- che Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom

23. Februar 2023 E. 1.3.1, C- 5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023 [oben Bst. B.e]). Die Verfügung vom 17. November 2023 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Hinsichtlich der Kostenauflage bleibt die Sache strittig. Somit ist vorliegend über die Kostenauflage zu ent- scheiden.

E. 2.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2023 aufgenommen, aber es ergibt sich aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dis- positiv (Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.– für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.– für die Durchfüh- rung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer- act. 6 Beilage 11). In der Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023 hat die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai 2023 ins- gesamt aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und die Kosten dieser Verfügung und des Zwangsanschlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).

E. 2.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1’475.– den Streit- gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteil des BVGer A- 856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2).

E. 3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1’475.– zu Recht auferlegt hat.

C-3613/2023 Seite 7

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zwangsan- schlusses einschliesslich Kostenfolgen und führt zur Begründung aus, die Vorinstanz hätte vom unnötigen Rechtsverfahren absehen können (BVGer-act. 8 Seite 6). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Zwangsan- schluss verfügt, da die Beschwerdeführerin nie BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe. Zudem habe die Vorinstanz nachweislich aufgrund fal- scher Informationen gehandelt, habe sie doch in ihrer Verfügung vom

25. Mai 2023 fälschlicherweise behauptet, dass ein oder mehrere Leis- tungsfälle bereits im Zeitraum des verfügten Zwangsanschlusses eingetre- ten seien. Die Vorinstanz habe damit eine Verfügung basierend auf einem Irrtum erlassen, der nichts mit den fehlenden Unterlagen seitens der Be- schwerdeführerin zu tun habe. Es sei daher anzunehmen, dass selbst bei Vorliegen der eingeforderten Unterlagen dieselbe Verfügung erfolgt wäre. Die Kosten seien damit nicht von der Beschwerdeführerin verursacht wor- den (BVGer-act. 13).

E. 3.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst im Beschwerdeverfahren habe die Beschwerdeführerin die Sachlage genügend erläutert (BVGer-act. 10).

E. 3.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.– beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab

1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter der obli- gatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG [Stand: 2021/22]). Ist die Ar- beitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den die Arbeit- nehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 3.4 Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht nament- lich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versi- chert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohn- höhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätig- keit (Urteil des BVGer C-70/2021 vom 12. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung unter Umständen auch bei einem

C-3613/2023 Seite 8 tiefen Pensum nicht als blosse Nebenerwerbstätigkeit verstanden werden, wenn die Arbeitnehmerin mit dieser Beschäftigung einen erheblichen Teil ihres Gesamteinkommens erzielt (MARC HÜRZELER, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2020, Art. 2 BVG N 22).

E. 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV- Ausgleichskasse der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver- ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit ihrem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von insgesamt Fr. 1'025.– (Fr. 450.– plus Fr. 575.–) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfü- gung auf Fr. 450.– beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements).

E. 3.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C- 3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Ar- beitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflich- tet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebe- nenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeein- richtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussver- fahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – wel- cher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht

C-3613/2023 Seite 9 demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzu- wirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).

E. 3.7 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin am 9. März 2023 per Einschreiben das rechtliche Gehör gewährte und ihr eine Frist zur Einreichung von Nachweisen ansetzte sowie im Unterlas- sungsfall den rückwirkenden Zwangsanschluss für den Zeitraum vom

1. Januar 2021 bis 30. September 2022 androhte (BVGer-act. 6 Beilage 7). Mit Schreiben vom 22. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum an- gedrohten Zwangsanschluss Stellung, worin sie namentlich geltend machte, die beiden Arbeitnehmenden C._______ und D._______ seien bei ihr einzig nebenberuflich tätig (BVGer-act. 6 Beilage 8). Am 29. März 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu auf, verschiedene Unterlagen nachzureichen (vgl. Bst. A.f.; BVGer-act. 6 Beilage 9). Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin blieb aus, worauf die Vorinstanz die Anschlussverfügung vom 25. Mai 2023 erliess (BVGer-act. 6 Beilage 11). Die Beschwerdeführerin unterliess es trotz zweifacher Aufforderung der Vorinstanz, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in das Verfahren ein- zubringen, und reagierte namentlich nicht auf die (zweite) Aufforderung vom 29. März 2023. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Abgrenzung von ne- ben- und hauptberuflicher Tätigkeit eine vertiefte Prüfung der konkreten Umstände erfordert. So war namentlich die Lohnhöhe von C._______ bei der Beschwerdeführerin (Fr. 108'000.– im Jahr 2022 [BVGer-act. 6 Beilage

E. 3.8 Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten des

C-3613/2023 Seite 10 Zwangsanschlussverfahrens und der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.– auferlegt hat (vgl. oben E. 2.3 f.). Dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, es sei zwischen dem 1. Ja- nuar 2021 und 30. September 2022 ein Leistungsfall eingetreten, ist für die strittig gebliebene Kostenverlegung nicht entscheidend. Die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens sowie der Wiedererwägungsverfügung sind durch die ungenügende Mitwirkung der Beschwerdeführerin veranlasst, nicht durch die irrtümliche Annahme eines Leistungsfalls.

E. 3.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung.

E. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstands- los, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwer- deführerin durch ihr Verhalten (vgl. Bst. A.f.) die Gegenstandslosigkeit be- wirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der ge- leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 4.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

C-3613/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wie- dererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) C-3613/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3613/2023 Urteil vom 3. September 2024 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Verfügung vom 25. Mai 2023, Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 15. November 2022 meldete die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt [...] (SVA; nachfolgend Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Stiftung), dass die A._______ (nachfolgend Arbeitgeberin) seit dem 1. Januar 2021 BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, die Arbeitgeberin habe den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachgewiesen (vgl. Beschwerdeakten [BVGer-act.] 6 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 2. März 2023 erkundigte sich die Stiftung bei der B._______, der in der Lohndeklaration 2022 angegebenen Pensionskasse (vgl. BVGer-act. 6 Beilage 4), über das Bestehen eines Anschlusses (BVGer-act. 6 Beilage 5). A.c Am 7. März 2023 bestätigte die B._______ der Stiftung den Anschluss der Arbeitgeberin für die «berufliche Vorsorge gemäss BVG» seit 1. Oktober 2022 (BVGer-act. 6 Beilage 6). A.d Mit Schreiben vom 9. März 2023 forderte die Stiftung die Arbeitgeberin insbesondere auf, sich innerhalb von zwei Monaten für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigen, entfalle die Vorsorgepflicht und es sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse einzusenden. Die Stiftung drohte der Arbeitgeberin ausserdem den rückwirkenden Anschluss für den genannten Zeitraum an, sofern die verlangten Unterlagen nicht bis zum 18. Mai 2023 eingereicht würden (BVGer-act. 6 Beilage 7). A.e Die Arbeitgeberin teilte der Stiftung am 22. März 2023 schriftlich mit, der fehlende Anschluss an eine BVG-Kasse zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. September 2022 sei darauf zurückzuführen, dass es aufgrund der Altersstruktur der Belegschaft länger nicht gelungen sei, eine Vorsorgestiftung zu finden. Die beiden versicherten Personen C._______ und D._______ hätten beide eine Hauptanstellung in einem anderen Betrieb und seien bereits dort versichert. Der Beschäftigungsgrad bei der A._______ sei unterschiedlich, übersteige jedoch nie 15 %, weshalb ein Anschluss nicht obligatorisch sei. Weitere Angestellte gebe es nicht. Als Beleg reichte die Arbeitgeberin für C._______ die Vorsorgeausweise der Jahre 2021 bis 2023 und für D._______ die Pensionskassenausweise 2022 und 2023 ein (BVGer-act. 6 Beilage 8). A.f Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte die Stiftung der Arbeitgeberin mit, es fehle an einem Anschlussnachweis für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022. Es sei zu prüfen, ob es sich bei den Tätigkeiten von C._______ und D._______ bei der Arbeitgeberin tatsächlich um Nebenerwerbe handle. Dazu forderte die Stiftung die Arbeitgeberin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Vorsorgeausweis von D._______ für das Jahr 2021, Lohnbescheinigung des Jahres 2022 der Arbeitgeberin, sämtliche Arbeitsverträge beider Arbeitgeber). Anschliessend könne ein Entscheid «unter Einbezug sämtlicher Fakten und natürlich auch Ihrer persönlichen Würdigung» getroffen werden (BVGer-act. 6 Beilage 9). Auf dieses Schreiben antwortete die Arbeitgeberin nicht (BVGer-act. 1 Ziff. 3). A.g Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 (zugestellt am 30. Mai 2023; BVGer-act. 1 Beilage 1) stellte die Stiftung fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 zwangsweise bei der Stiftung angeschlossen war (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Stiftung fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement integrierende Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Stiftung aus, die Arbeitgeberin habe innert der gesetzten Frist die mit Schreiben vom 29. März 2023 eingeforderten Belege bzw. Nachweise nicht erbracht. Ferner gehe aus den Akten hervor, dass ein oder mehrere Arbeitnehmer schon während des genannten Zeitraums ausgeschieden seien, womit bereits ein Leistungsfall (Ausrichtung einer Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung) eingetreten sei (BVGer-act. 6 Beilage 11). B. B.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Stiftung (nachfolgend Vorinstanz) vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung inklusive aller Kostenfolgen. Zur Begründung machte sie geltend, C._______ und D._______ seien nur nebenamtlich tätig und die Arbeitnehmerin E._______ sei ebenfalls nicht BVG-pflichtig. Der Anschluss bei der B._______ sei freiwillig und im Sinne einer ausgebauten Altersvorsorge erfolgt. Weiter sei der Vorwurf der Vorinstanz, es habe ausscheidende Arbeitnehmende gegeben, falsch und nicht belegt. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem die Lohnsummenmeldungen der Jahre 2021 und 2022 an die SVA, den Vorsorgeausweis 2021 für D._______ und den Arbeitsvertrag von E._______ ein (BVGer-act. 1). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 17. Juli 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2, 4). B.c Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragte die Vorinstanz die Bestätigung des Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 6). Eine Versicherungspflicht bestehe für C._______, nicht aber für D._______ und E._______. Mangels weiterer Unterlagen sei bei C._______ in erster Linie ein Lohnvergleich vorzunehmen, woraus sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin für C._______ beträchtlich höhere Jahreslöhne ausweise als in der (vermeintlichen) Hauptanstellung. Der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht erfolgt. Unerheblich sei, dass für D._______ und E._______ keine Versicherungspflicht bestehe. B.d Mit Replik vom 4. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und äusserte sich ausführlich zum beruflichen Werdegang sowie zu den Beschäftigungen von C._______ (BVGer-act. 8). B.e Mit Verfügung vom 17. November 2023 zog die Vorinstanz den verfügten Zwangsanschluss in Wiedererwägung und hob die Verfügung vom 25. Mai 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 25. Mai 2023 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Kosten führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis der fehlenden Versicherungspflicht erst in ihrer Replik erbracht (BVGer-act. 10 Beilage 12). B.f Die Vorinstanz beantragte sodann in ihrer Duplik vom 17. November 2023 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 10). B.g Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 8. März 2024 zur allfälligen Gegenstandslosigkeit zu äussern bzw. gegebenenfalls darzulegen und zu begründen, inwiefern die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauferlegung aufrechterhalten möchte (BVGer-act. 12). B.h Am 2. März 2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer-act. 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 25. Mai 2023 am 17. November 2023 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus: 2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1, C- 5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023 [oben Bst. B.e]). Die Verfügung vom 17. November 2023 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Hinsichtlich der Kostenauflage bleibt die Sache strittig. Somit ist vorliegend über die Kostenauflage zu entscheiden. 2.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 25. Mai 2023 aufgenommen, aber es ergibt sich aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.- für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer-act. 6 Beilage 11). In der Wiedererwägungsverfügung vom 17. November 2023 hat die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 25. Mai 2023 insgesamt aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) und die Kosten dieser Verfügung und des Zwangsanschlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). 2.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteil des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2).

3. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1'475.- zu Recht auferlegt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich Kostenfolgen und führt zur Begründung aus, die Vorinstanz hätte vom unnötigen Rechtsverfahren absehen können (BVGer-act. 8 Seite 6). Die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Zwangsanschluss verfügt, da die Beschwerdeführerin nie BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe. Zudem habe die Vorinstanz nachweislich aufgrund falscher Informationen gehandelt, habe sie doch in ihrer Verfügung vom 25. Mai 2023 fälschlicherweise behauptet, dass ein oder mehrere Leistungsfälle bereits im Zeitraum des verfügten Zwangsanschlusses eingetreten seien. Die Vorinstanz habe damit eine Verfügung basierend auf einem Irrtum erlassen, der nichts mit den fehlenden Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin zu tun habe. Es sei daher anzunehmen, dass selbst bei Vorliegen der eingeforderten Unterlagen dieselbe Verfügung erfolgt wäre. Die Kosten seien damit nicht von der Beschwerdeführerin verursacht worden (BVGer-act. 13). 3.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst im Beschwerdeverfahren habe die Beschwerdeführerin die Sachlage genügend erläutert (BVGer-act. 10). 3.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG [Stand: 2021/22]). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 3.4 Eine Ausnahme von der obligatorischen Versicherung besteht namentlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2). Ob eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit gegeben ist, ist aufgrund der Umstände im Einzelfall zu beantworten. Zu berücksichtigen sind nebst dem Beschäftigungsgrad vor allem die Lohnhöhe, die Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse sowie die Art der Tätigkeit (Urteil des BVGer C-70/2021 vom 12. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Lehre kann eine Beschäftigung unter Umständen auch bei einem tiefen Pensum nicht als blosse Nebenerwerbstätigkeit verstanden werden, wenn die Arbeitnehmerin mit dieser Beschäftigung einen erheblichen Teil ihres Gesamteinkommens erzielt (Marc Hürzeler, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, 2020, Art. 2 BVG N 22). 3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit ihrem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von insgesamt Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). 3.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2023 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). 3.7 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 9. März 2023 per Einschreiben das rechtliche Gehör gewährte und ihr eine Frist zur Einreichung von Nachweisen ansetzte sowie im Unterlassungsfall den rückwirkenden Zwangsanschluss für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. September 2022 androhte (BVGer-act. 6 Beilage 7). Mit Schreiben vom 22. März 2023 nahm die Beschwerdeführerin zum angedrohten Zwangsanschluss Stellung, worin sie namentlich geltend machte, die beiden Arbeitnehmenden C._______ und D._______ seien bei ihr einzig nebenberuflich tätig (BVGer-act. 6 Beilage 8). Am 29. März 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu auf, verschiedene Unterlagen nachzureichen (vgl. Bst. A.f.; BVGer-act. 6 Beilage 9). Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin blieb aus, worauf die Vorinstanz die Anschlussverfügung vom 25. Mai 2023 erliess (BVGer-act. 6 Beilage 11). Die Beschwerdeführerin unterliess es trotz zweifacher Aufforderung der Vorinstanz, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in das Verfahren einzubringen, und reagierte namentlich nicht auf die (zweite) Aufforderung vom 29. März 2023. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Abgrenzung von neben- und hauptberuflicher Tätigkeit eine vertiefte Prüfung der konkreten Umstände erfordert. So war namentlich die Lohnhöhe von C._______ bei der Beschwerdeführerin (Fr. 108'000.- im Jahr 2022 [BVGer-act. 6 Beilage 4 und 10], Fr. 78'300.- im Jahr 2021 [BVGer-act. 6 Beilagen 1,10]) ein klares Indiz für eine BVG-pflichtige Tätigkeit, war doch der Lohn bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 beträchtlich höher als der Lohn in der hauptberuflichen Tätigkeit (Fr. 63'473.- im Jahr 2022, Fr. 52'590.- im Jahr 2021 [BVGer-act. 6 Beilage 8]). Erst die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, namentlich in der Replik vom 4. Oktober 2023 (BVGer-act. 8), schufen die notwendige Klarheit, worauf die Vorinstanz in der Duplik vom 17. November 2023 zu Recht hinweist (BVGer-act. 10). Die Beschwerdeführerin hat damit zu verantworten, dass ein Zwangsanschluss verfügt und anschliessend in Wiedererwägung gezogen werden musste; sie ist ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen (vgl. oben E. 2.3). 3.8 Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten des Zwangsanschlussverfahrens und der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat (vgl. oben E. 2.3 f.). Dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, es sei zwischen dem 1. Januar 2021 und 30. September 2022 ein Leistungsfall eingetreten, ist für die strittig gebliebene Kostenverlegung nicht entscheidend. Die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens sowie der Wiedererwägungsverfügung sind durch die ungenügende Mitwirkung der Beschwerdeführerin veranlasst, nicht durch die irrtümliche Annahme eines Leistungsfalls. 3.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (vgl. Bst. A.f.) die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: