Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 24. März 2022 meldete die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die A._______ GmbH mit Sitz in C._______ eine Anfrage betreffend den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von D._______ eine BVG- Pflicht ab dem 1. Januar 2021 zu prüfen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 7 Beilage 1 S. 1). A.b Nachdem der A._______ GmbH im weiteren Verfahren das rechtliche Gehör von der Vorinstanz gewährt worden war (BVGer-act. 7 Beilage 4), erfolgte mit Verfügung vom 23. Juni 2022 rückwirkend per 1. Januar 2021 der Zwangsanschluss an die Vorinstanz. Die Kosten für die Verfügung sowie für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens legte die Vorinstanz auf gesamthaft Fr. 1'025.– fest (BVGer-act. 7 Beilage 7). A.c Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 wurde der Vorinstanz durch die Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Lohn von D._______ aufgrund einer Anpassung der Beschäftigungsdauer auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig im Sinne des BVG sei (BVGer-act. 7 Beilage 8). A.d Mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Dezember 2022 hob die Vorinstanz den am 23. Juni 2022 verfügten Zwangsanschluss auf. Zugleich auferlegte sie der A._______ GmbH Kosten von Fr. 450.– für die Wiedererwägungsverfügung sowie von Fr. 1'025.– für den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 23. Juni 2022 (BVGer-act. 7 Beilage 10). B. B.a Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2022 erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kostenentscheides (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom
11. Januar 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
C-6048/2022 Seite 3 Fr. 800.– bis zum 10. Februar 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am
7. Februar 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 7). B.d Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. April 2023. Sie hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 9). B.e Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2023. Sie hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 11). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 wurde zur Kenntnis gegeben, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen am 22. Mai 2023 abgeschlossen werde (BVGer- act. 12). B.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (BVGer-act. 13).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
C-6048/2022 Seite 4 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2022, mit welcher die Vorinstanz den am
23. Juni 2022 verfügten Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise und unter Kostenfolgen aufhob. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die daraus entstandenen Kosten von gesamthaft Fr. 1'475.– (Fr. 1'025.– für den Zwangsanschluss und Fr. 450.– für die Wiedererwägungsverfügung [Dispositiv Ziffer II]) der Beschwerdeführerin auferlegt hat.
E. 3.1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.– Franken beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BVG [in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung]). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) und ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV 2).
E. 3.3 Die AHV-Ausgleichskasse fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
C-6048/2022 Seite 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese der Vorinstanz rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV 2). Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG).
E. 3.4 Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinweisen).
E. 3.5 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der seit
1. Januar 2022 geltenden Fassung).
E. 4.1 Eine Auferlegung der Kosten für das Zwangsanschlussverfahren inklusive einer allfälligen Wiedererwägung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber erst verspätet mitwirkt und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 23. Juni 2022) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.6; C-3316/2021 vom
23. Februar 2023 E. 3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil C-3601/2022 E. 5.3).
C-6048/2022 Seite 6
E. 4.2.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Kostenauferlegung. Sie führt mit Beschwerde vom 26. Dezember 2022 aus, dass die Angaben für die Erhebung einer BVG-Pflicht durch die Ausgleichskasse und die Vorinstanz erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe die erste Mitteilung der Vorinstanz vom 7. April 2022 mit eingeschriebenem Brief bestritten. Die Ausgleichskasse sowie die Vorinstanz hätten fälschlicherweise angenommen, dass die Löhne für 11 Monate anstatt richtigerweise in 12 Monaten ausbezahlt worden seien. Durch die Intervention der Beschwerdeführerin seien die Angaben schliesslich korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin sehe nicht ein, jegliche Kosten zu übernehmen (BVGer-act. 1).
E. 4.2.1.2 Mit Eingabe vom 24. April 2023 hält die Beschwerdeführerin überdies fest, es sei von Beginn an klar gewesen, dass der ausbezahlte Lohn den Koordinationsabzug nicht übersteigen solle. Die zunächst falschen Angaben habe man im Austausch mit der Ausgleichskasse geklärt und sofort korrigiert. Richtigerweise habe man den Lohn der Monate November und Dezember 2021 bereits im November 2021 ausbezahlt. Nachdem eine Intervention bei der Ausgleichskasse erfolgt sei, habe diese die entsprechende Meldung an die Vorinstanz weitergeleitet. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit bestanden, direkt bei der Vorinstanz eine Korrektur vorzunehmen (BVGer-act. 9).
E. 4.2.1.3 In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 24. Mai 2025 verweist die Beschwerdeführerin zudem auf ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 31. August 2023. In diesem wird festgehalten, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte gesetzliche Kontrolle der AHV-Abrechnung keine Differenzen zu Tage gefördert habe (BVGer-act. 13 Beilage).
E. 4.2.2 Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere wenn es sich um Umstände handle, welche sie als Partei besser als die Behörde kenne. Erst nach der Verfügung vom 23. Juni 2022, mit welcher die Vorinstanz den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin verfügt habe, sei durch die zuständige Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass für das Jahr 2021
C-6048/2022 Seite 7 keine Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin bestehe. Die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2022 sei aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich, sollten die der Ausgleichskasse deklarierten Löhne nicht korrekt sein, bei dieser melden und der Vorinstanz ein Rektifikat einreichen solle. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weiterhin von einer BVG-Pflicht auszugehen habe. Eine Stellungnahme sowie der Hinweis auf ein pendentes Rektifikationsverfahren sei dennoch ausgeblieben. Weder die zuständige Ausgleichskasse noch die Vorinstanz müssten diesbezüglich Nachforschungen anstellen. Im Übrigen sei der ursprüngliche Fehler ohnehin der Beschwerdeführerin anzulasten. Damit habe die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss durch vorwerfbares Verhalten verursacht, weshalb sie die entsprechenden Kosten zu tragen habe (BVGer-act. 7 S. 5 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend mache, sie habe von Anfang an einen Lohn unterhalb des Koordinationsabzugs beabsichtigt und ihr sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, bei der Vorinstanz direkt eine Korrektur vorzunehmen, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies, da vorliegend einzig entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (BVGer-act. 11 S. 2).
E. 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 darüber informierte, dass der Lohn von D._______ die BVG-relevante Eintrittsschwelle übersteige und dass entweder eine Kopie eines allfälligen bereits bestehenden BVG- Anschlussvertrages zu übermitteln sei oder ein Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen habe (BVGer-act. 7 Beilage 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin deklarierte im Fragebogen zur BVG- Anschlusskontrolle, dass die einzelnen Löhne nicht über der massgeblichen Eintrittsschwelle lägen. Sie ergänzte das Formular des Weiteren mit dem Kommentar «PS: Eingaben fälschlicherweise zuerst falsch (Alle Löhne zusammen siehe Buha-Auszug)». Aus dem entsprechenden Buchhaltungsauszug ist der ausbezahlte Lohn für den Monat Dezember 2021 nicht ersichtlich. Die Lohnmeldung (Rekapitulation) an die Ausgleichskasse hält für den Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 für D._______ einen Lohn von Fr. 21'770.– fest, während die Lohnbescheinigung diesbezüglich einen Betrag von Fr. 21'213.80 für
C-6048/2022 Seite 8 die Monate Januar bis November 2021 festhält (BVGer-act. 7 Beilage 1 S. 2, 4, 7 und 8).
E. 4.3.2 Aufgrund dieser Sachlage wurde die Vorinstanz von der Ausgleichskasse darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe und ein BVG-Anschluss zu prüfen sei (BVGer-act. 7 Beilage 1 S. 1). In der Folge gewährte die Vorinstanz mit Schreiben vom
E. 4.3.3 Mit Schreiben vom 21. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass der Lohn von D._______ vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 Fr. 21'213.80 und damit hochgerechnet auf das ganze Jahr 2021 Fr. 23'142.– betrage. Der Lohn sei deshalb BVG-pflichtig. Sollte dieser Lohn nicht korrekt sein, sei bei der zuständigen Stelle ein entsprechendes Rektifikat einzureichen. Am rechtlichen Gehör sowie an der entsprechend gesetzten Frist werde festgehalten und es sei weiterhin von einer BVG-Pflicht auszugehen (BVGer-act. 7 Beilage 6). In der Folge blieb eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder ein entsprechendes Rektifikatsverfahren aus. Die Vorinstanz nahm am 23. Juni 2022 den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2021 vor (BVGer-act. 7 Beilage 7).
E. 4.3.4 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die korrigierte Lohnzusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 zu. Dieser ist zu entnehmen, dass der Lohn von D._______ für das Jahr 2021 Fr. 21'213.75
C-6048/2022 Seite 9 beträgt (BVGer-act. 7 Beilage 8). Die Vorinstanz stellte in der Folge mit Schreiben vom 1. November 2022 eine Wiedererwägung der Zwangsanschlussverfügung in Aussicht (BVGer-act. 7 Beilage 9). Nachdem in der Folge eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ausblieb, erliess die Vorinstanz am
5. Dezember 2022 die Wiedererwägungsverfügung (BVGer-act. 7 Beilage 10).
E. 4.4.1 Obwohl die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom
17. April 2022 ausführte, dass sie die Angelegenheit ohne eine Intervention der Vorinstanz als erledigt betrachte, unterliess sie trotz des anschliessenden Schreibens der Vorinstanz vom 21. April 2022, welche die Notwendigkeit eines weiterhin bestehenden Handlungsbedarfes gerade explizit vermittelte, weitere Schritte. Insbesondere wurde kein entsprechendes Rektifikat fristgemäss eingereicht. Erst am 6. Oktober 2022 und somit über drei Monate nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung übermittelte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die korrigierte Lohnzusammenstellung, woraufhin die Unterlagen an die Vorinstanz weitergeleitet und der Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Damit hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2022 aufgrund der Aktenlage keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der Aufrechnung des Lohnes und der Notwendigkeit eines Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin zu zweifeln (vgl. Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 BVG; E. 3.1 vorstehend). Die entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführerin hätte demnach ohne nennenswerte Umstände fristgemäss erfolgen und ein Zwangsanschluss vermieden werden können. Die Vorinstanz war zwar gehalten, den Sachverhalt abzuklären (Art. 12 VwVG), durfte aber die Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen und voraussetzen (Art. 13 VwVG; vgl. E. 3.4 und 4.1 vorstehend).
E. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen hat, bereits vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung eine korrigierte Lohnzusammenstellung einzureichen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für das Zwangsanschluss- und Widererwägungsverfahren auferlegt hat. Der angefallene Aufwand wird durch die Vorinstanz ausnahmslos in Rechnung gestellt (vgl. E. 3.5 vorstehend). Bei der Grösse des Unternehmens handelt es sich um keinen relevanten Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Kosten. Soweit die
C-6048/2022 Seite 10 Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, dass sie ein Mikro- unternehmen darstelle und der Beschwerde deshalb unkonventionell und ohne Verlegung von Kosten stattzugeben sei (vgl. BVGer-act. 1), dringt sie damit entsprechend nicht durch.
E. 4.4.3 Das Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022) (BVGer-act. 7 Beilage 7 S. 13 f.) sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.– plus Fr. 575.–) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.– festgesetzt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). Die von der Vorinstanz verfügten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.– erweisen sich demnach als reglementskonform.
E. 4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6048/2022 Seite 11
E. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
E. 7 Beilage 4). Mit Schreiben vom
17. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass keine BVG-Pflicht bestehe, weil die einzelnen Löhne nicht über der Eintrittsschwelle liegen würden. Dies sei am 15. Januar 2022 der Ausgleichskasse gemeldet worden. Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie ohne weitere Intervention die Angelegenheit als erledigt betrachte. Ein sinngemässes Schreiben ging auch an die Ausgleichskasse (BVGer-act. 7 Beilage 5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl C-6048/2022 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6048/2022 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Kosten Zwangsanschluss und Wiedererwägung, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
5. Dezember 2022. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 24. März 2022 meldete die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass die A._______ GmbH mit Sitz in C._______ eine Anfrage betreffend den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis von D._______ eine BVG-Pflicht ab dem 1. Januar 2021 zu prüfen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 7 Beilage 1 S. 1). A.b Nachdem der A._______ GmbH im weiteren Verfahren das rechtliche Gehör von der Vorinstanz gewährt worden war (BVGer-act. 7 Beilage 4), erfolgte mit Verfügung vom 23. Juni 2022 rückwirkend per 1. Januar 2021 der Zwangsanschluss an die Vorinstanz. Die Kosten für die Verfügung sowie für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens legte die Vorinstanz auf gesamthaft Fr. 1'025.- fest (BVGer-act. 7 Beilage 7). A.c Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 wurde der Vorinstanz durch die Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Lohn von D._______ aufgrund einer Anpassung der Beschäftigungsdauer auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig im Sinne des BVG sei (BVGer-act. 7 Beilage 8). A.d Mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Dezember 2022 hob die Vorinstanz den am 23. Juni 2022 verfügten Zwangsanschluss auf. Zugleich auferlegte sie der A._______ GmbH Kosten von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung sowie von Fr. 1'025.- für den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 23. Juni 2022 (BVGer-act. 7 Beilage 10). B. B.a Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2022 erhob die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kostenentscheides (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 10. Februar 2023 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 7. Februar 2023 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 7). B.d Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. April 2023. Sie hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 9). B.e Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 11. Mai 2023. Sie hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 11). B.f Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2023 wurde zur Kenntnis gegeben, dass der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen am 22. Mai 2023 abgeschlossen werde (BVGer-act. 12). B.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 24. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (BVGer-act. 13). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 5. Dezember 2022, mit welcher die Vorinstanz den am 23. Juni 2022 verfügten Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise und unter Kostenfolgen aufhob. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die daraus entstandenen Kosten von gesamthaft Fr. 1'475.- (Fr. 1'025.- für den Zwangsanschluss und Fr. 450.-für die Wiedererwägungsverfügung [Dispositiv Ziffer II]) der Beschwerdeführerin auferlegt hat. 3. 3.1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'510.- Franken beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art. 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BVG [in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung]). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) und ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV 2). 3.3 Die AHV-Ausgleichskasse fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese der Vorinstanz rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV 2). Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). 3.4 Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 3.5 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 4. 4.1 Eine Auferlegung der Kosten für das Zwangsanschlussverfahren inklusive einer allfälligen Wiedererwägung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber erst verspätet mitwirkt und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 23. Juni 2022) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 3.6; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil C-3601/2022 E. 5.3). 4.2 4.2.1 4.2.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Kostenauferlegung. Sie führt mit Beschwerde vom 26. Dezember 2022 aus, dass die Angaben für die Erhebung einer BVG-Pflicht durch die Ausgleichskasse und die Vorinstanz erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe die erste Mitteilung der Vorinstanz vom 7. April 2022 mit eingeschriebenem Brief bestritten. Die Ausgleichskasse sowie die Vorinstanz hätten fälschlicherweise angenommen, dass die Löhne für 11 Monate anstatt richtigerweise in 12 Monaten ausbezahlt worden seien. Durch die Intervention der Beschwerdeführerin seien die Angaben schliesslich korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin sehe nicht ein, jegliche Kosten zu übernehmen (BVGer-act. 1). 4.2.1.2 Mit Eingabe vom 24. April 2023 hält die Beschwerdeführerin überdies fest, es sei von Beginn an klar gewesen, dass der ausbezahlte Lohn den Koordinationsabzug nicht übersteigen solle. Die zunächst falschen Angaben habe man im Austausch mit der Ausgleichskasse geklärt und sofort korrigiert. Richtigerweise habe man den Lohn der Monate November und Dezember 2021 bereits im November 2021 ausbezahlt. Nachdem eine Intervention bei der Ausgleichskasse erfolgt sei, habe diese die entsprechende Meldung an die Vorinstanz weitergeleitet. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit bestanden, direkt bei der Vorinstanz eine Korrektur vorzunehmen (BVGer-act. 9). 4.2.1.3 In ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 24. Mai 2025 verweist die Beschwerdeführerin zudem auf ein Schreiben der Ausgleichskasse vom 31. August 2023. In diesem wird festgehalten, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte gesetzliche Kontrolle der AHV-Abrechnung keine Differenzen zu Tage gefördert habe (BVGer-act. 13 Beilage). 4.2.2 Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 3. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere wenn es sich um Umstände handle, welche sie als Partei besser als die Behörde kenne. Erst nach der Verfügung vom 23. Juni 2022, mit welcher die Vorinstanz den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin verfügt habe, sei durch die zuständige Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass für das Jahr 2021 keine Anschlusspflicht der Beschwerdeführerin bestehe. Die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2022 sei aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich, sollten die der Ausgleichskasse deklarierten Löhne nicht korrekt sein, bei dieser melden und der Vorinstanz ein Rektifikat einreichen solle. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit weiterhin von einer BVG-Pflicht auszugehen habe. Eine Stellungnahme sowie der Hinweis auf ein pendentes Rektifikationsverfahren sei dennoch ausgeblieben. Weder die zuständige Ausgleichskasse noch die Vorinstanz müssten diesbezüglich Nachforschungen anstellen. Im Übrigen sei der ursprüngliche Fehler ohnehin der Beschwerdeführerin anzulasten. Damit habe die Beschwerdeführerin den Zwangsanschluss durch vorwerfbares Verhalten verursacht, weshalb sie die entsprechenden Kosten zu tragen habe (BVGer-act. 7 S. 5 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend mache, sie habe von Anfang an einen Lohn unterhalb des Koordinationsabzugs beabsichtigt und ihr sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, bei der Vorinstanz direkt eine Korrektur vorzunehmen, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies, da vorliegend einzig entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (BVGer-act. 11 S. 2). 4.3 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 darüber informierte, dass der Lohn von D._______ die BVG-relevante Eintrittsschwelle übersteige und dass entweder eine Kopie eines allfälligen bereits bestehenden BVG-Anschlussvertrages zu übermitteln sei oder ein Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen habe (BVGer-act. 7 Beilage 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin deklarierte im Fragebogen zur BVG-Anschlusskontrolle, dass die einzelnen Löhne nicht über der massgeblichen Eintrittsschwelle lägen. Sie ergänzte das Formular des Weiteren mit dem Kommentar «PS: Eingaben fälschlicherweise zuerst falsch (Alle Löhne zusammen siehe Buha-Auszug)». Aus dem entsprechenden Buchhaltungsauszug ist der ausbezahlte Lohn für den Monat Dezember 2021 nicht ersichtlich. Die Lohnmeldung (Rekapitulation) an die Ausgleichskasse hält für den Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021 für D._______ einen Lohn von Fr. 21'770.- fest, während die Lohnbescheinigung diesbezüglich einen Betrag von Fr. 21'213.80 für die Monate Januar bis November 2021 festhält (BVGer-act. 7 Beilage 1 S. 2, 4, 7 und 8). 4.3.2 Aufgrund dieser Sachlage wurde die Vorinstanz von der Ausgleichskasse darüber orientiert, dass die Beschwerdeführerin die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet habe und ein BVG-Anschluss zu prüfen sei (BVGer-act. 7 Beilage 1 S. 1). In der Folge gewährte die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. April 2022 das rechtliche Gehör und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine rechtsgültig unterzeichnete, per 1. Januar 2021 gültige Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen oder eine Bestätigung einer allfälligen fehlenden Anschlusspflicht zu übermitteln. Zudem drohte die Vorinstanz den Zwangsanschluss mit Kostenfolgen an, falls sie die erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 16. Juni 2022 erhalte (BVGer-act. 7 Beilage 4). Mit Schreiben vom 17. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass keine BVG-Pflicht bestehe, weil die einzelnen Löhne nicht über der Eintrittsschwelle liegen würden. Dies sei am 15. Januar 2022 der Ausgleichskasse gemeldet worden. Des Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie ohne weitere Intervention die Angelegenheit als erledigt betrachte. Ein sinngemässes Schreiben ging auch an die Ausgleichskasse (BVGer-act. 7 Beilage 5). 4.3.3 Mit Schreiben vom 21. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass der Lohn von D._______ vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 Fr. 21'213.80 und damit hochgerechnet auf das ganze Jahr 2021 Fr. 23'142.- betrage. Der Lohn sei deshalb BVG-pflichtig. Sollte dieser Lohn nicht korrekt sein, sei bei der zuständigen Stelle ein entsprechendes Rektifikat einzureichen. Am rechtlichen Gehör sowie an der entsprechend gesetzten Frist werde festgehalten und es sei weiterhin von einer BVG-Pflicht auszugehen (BVGer-act. 7 Beilage 6). In der Folge blieb eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder ein entsprechendes Rektifikatsverfahren aus. Die Vorinstanz nahm am 23. Juni 2022 den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2021 vor (BVGer-act. 7 Beilage 7). 4.3.4 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 stellte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die korrigierte Lohnzusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 zu. Dieser ist zu entnehmen, dass der Lohn von D._______ für das Jahr 2021 Fr. 21'213.75 beträgt (BVGer-act. 7 Beilage 8). Die Vorinstanz stellte in der Folge mit Schreiben vom 1. November 2022 eine Wiedererwägung der Zwangsanschlussverfügung in Aussicht (BVGer-act. 7 Beilage 9). Nachdem in der Folge eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ausblieb, erliess die Vorinstanz am 5. Dezember 2022 die Wiedererwägungsverfügung (BVGer-act. 7 Beilage 10). 4.4 4.4.1 Obwohl die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 17. April 2022 ausführte, dass sie die Angelegenheit ohne eine Intervention der Vorinstanz als erledigt betrachte, unterliess sie trotz des anschliessenden Schreibens der Vorinstanz vom 21. April 2022, welche die Notwendigkeit eines weiterhin bestehenden Handlungsbedarfes gerade explizit vermittelte, weitere Schritte. Insbesondere wurde kein entsprechendes Rektifikat fristgemäss eingereicht. Erst am 6. Oktober 2022 und somit über drei Monate nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung übermittelte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse die korrigierte Lohnzusammenstellung, woraufhin die Unterlagen an die Vorinstanz weitergeleitet und der Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Damit hatte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2022 aufgrund der Aktenlage keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der Aufrechnung des Lohnes und der Notwendigkeit eines Zwangsanschlusses der Beschwerdeführerin zu zweifeln (vgl. Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 BVG; E. 3.1 vorstehend). Die entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführerin hätte demnach ohne nennenswerte Umstände fristgemäss erfolgen und ein Zwangsanschluss vermieden werden können. Die Vorinstanz war zwar gehalten, den Sachverhalt abzuklären (Art. 12 VwVG), durfte aber die Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen und voraussetzen (Art. 13 VwVG; vgl. E. 3.4 und 4.1 vorstehend). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen hat, bereits vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung eine korrigierte Lohnzusammenstellung einzureichen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für das Zwangsanschluss- und Widererwägungsverfahren auferlegt hat. Der angefallene Aufwand wird durch die Vorinstanz ausnahmslos in Rechnung gestellt (vgl. E. 3.5 vorstehend). Bei der Grösse des Unternehmens handelt es sich um keinen relevanten Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Kosten. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, dass sie ein Mikro-unternehmen darstelle und der Beschwerde deshalb unkonventionell und ohne Verlegung von Kosten stattzugeben sei (vgl. BVGer-act. 1), dringt sie damit entsprechend nicht durch. 4.4.3 Das Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022) (BVGer-act. 7 Beilage 7 S. 13 f.) sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- festgesetzt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). Die von der Vorinstanz verfügten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.- erweisen sich demnach als reglementskonform. 4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: