Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Die Ausgleichskasse des Kantons B._______ meldete der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgebe- rin oder Beschwerdeführerin) zum rückwirkenden Zwangsanschluss, da diese obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige, jedoch trotz Mahnung den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bisher nicht nachgewiesen habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 7 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gewährte die Stiftung der Ar- beitgeberin das rechtliche Gehör und forderte sie auf, eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung ab 1. August 2023 zukommen zu lassen oder das Fehlen der Anschlusspflicht unter Einrei- chung der notwendigen Belege nachzuweisen. Für den Fall der Nichtein- reichung der Unterlagen bis am 7. März 2025 wurde der Arbeitgeberin der zwangsweise Anschluss an die Stiftung unter Kostenfolge angedroht (BVGer-act. 7 Beilage 3). A.c Die Arbeitgeberin liess sich innert Frist nicht vernehmen. A.d Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde die Arbeitgeberin rückwir- kend per 1. August 2023 zwangsweise an die Stiftung angeschlossen (Dis- positiv-Ziffer I). Weiter hielt die Stiftung fest, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss würden sich aus den im Anhang beschriebenen An- schlussbedingungen ergeben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Stiftung aus, die Arbeitgeberin habe bis zum Verfügungserlass keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung als nicht notwendig erscheinen lasse. Die Kosten – bestehend aus Fr. 450.– für die Verfügung, Fr. 50.– pro versicherte Person sowie Fr. 575.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses – würden der Ar- beitgeberin nach Rechtskraft der Verfügung mit der Beitragsrechnung in Rechnung gestellt und allenfalls zusammen mit den Beiträgen sowie ande- ren Kosten in einer späteren Beitragsverfügung formell verfügt (BVGer- act. Beilage 6).
C-2175/2025 Seite 3 B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. März 2025 erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 29. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die komplette Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, sie sei vom 1. August 2023 bis 31. Dezem- ber 2024 bei der C._______ Pensionskasse angeschlossen gewesen und habe die entsprechenden Abrechnungen ordnungsgemäss beglichen. Ab 2025 sei kein Personal mehr beschäftigt worden. Demnach sei ein weiterer Anschluss, insbesondere an die Stiftung Auffangeinrichtung, gesetzlich nicht mehr nötig gewesen (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 2. Mai 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer- act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 16. April 2025 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 24. März 2025 betreffend den Zwangsanschluss ab
1. August 2023 auf (Dispositiv–Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte sie der Be- schwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 24. März 2025 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.– (Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Kosten führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe den bestehenden Anschluss bei der C._______ Pensionskasse erst während des Beschwerdeverfah- rens und damit verspätet belegt, weshalb sie ein Verschulden am Erlass der Verfügung treffe und folglich die angedrohten Kosten für die Verfügung des Zwangsanschlusses von Fr. 450.–, für die Durchführung des Zwangs- anschlusses von Fr. 575.– und für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– zu tragen habe (BVGer-act. 7 Beilage 8). B.d Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 7). B.e Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen (BVGer-act. 8).
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG; Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführe- rin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlas- sung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (Abs. 3 erster Satzteil). Sofern diese neue Verfügung die Be- gehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Ab- schreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfü- gung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer C-3613/2023 vom
E. 2.2 Vorliegend wurde der mit Verfügung vom 24. März 2025 angeordnete Zwangsanschluss mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 auf- gehoben, sodass das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 2.3 Die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Hinsicht- lich der Kostenauflage bleibt die Sache strittig. Das Stillschweigen der Be- schwerdeführerin in dieser Sache nach Erlass der Wiedererwägungsverfü- gung und Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz kann im Übrigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden (vgl. BGE 119 V 38 E. 1b; Urteil C-3316/2021 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wurde im Dispositiv der
C-2175/2025 Seite 5 ursprünglichen Verfügung vom 24. März 2025 nicht ausdrücklich verfügt. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.– für die Verfügung, Fr. 50.– pro versicherte Person und Fr. 575.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten. In der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 hat die Vor- instanz in Dispositiv-Ziffer 1 die Verfügung vom 24. März 2025 lediglich be- treffend den Zwangsanschluss aufgehoben; in Dispositiv-Ziffer 2 hat sie der Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich die Kosten für die Verfü- gung vom 24. März 2025 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.– (Fr. 450.– + Fr. 575.–) sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– auferlegt. Demzufolge bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.– den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und das Beschwerdeverfahren ist insofern fortzu- setzen (vgl. auch Urteile C-3613/2023 E. 2; C-3316/2021 E. 1.3; C-1753/2021 E. 1.3.2 f.).
E. 3 September 2024 E. 2.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-1753/2021 vom 3. Januar 2022 E. 1.3.1).
E. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich- tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeit- geber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die die- ser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert gere- gelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Stif- tung (gültig ab dem 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 24. März 2025 [BVGer-act. 7 Beilage 6]). Dieses Reglement bildet auch im vorlie- genden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 für die Verfügung Zwangsanschluss pau- schal Fr. 450.– (Bst. a), für die Durchführung Zwangsanschluss Fr. 575.– (Bst. b) und für die Verfügung Wiedererwägung Fr. 450.– vor (Bst. c).
E. 3.2 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3613/2023 E. 3.6; C-3316/2021 E. 3.1; C-1753/2021 E. 2.1). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschun- gen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher
C-2175/2025 Seite 6 Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3 m.H.). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Ar- beitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflich- tet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durch- führung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 m.H.).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sehr einfach strukturiert und man habe daher die Aufforderung nicht verstanden und dementspre- chend falsch bzw. nicht reagiert. Man sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin per 1. August 2023 bei der C._______ Pensionskasse ordentlich angeschlossen gewesen sei. Die Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG sei daher erfüllt (BVGer-act. 1).
E. 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 9. Juli 2024 nicht reagiert hat, worauf die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 12. De- zember 2024 die Vorinstanz informierte und ihr die Beschwerdeführerin zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet hat (vgl. BVGer-act. 7 Bei- lage 1). Die Vorinstanz hat ihrerseits der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 27. Dezember 2024 das rechtliche Gehör gewährt und eine Frist zur Einreichung von Nachweisen angesetzt sowie im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss unter Kostenfolgen angedroht (BVGer-act. 7 Beilage 3). Die Beschwerdeführerin hat erst mit ihrer Beschwerde vom 29. März 2025 den von ihr am 18. August 2024 unterzeichneten Anschlussvertrag bei der Pensionskasse C._______ sowie den Nachtrag vom 24. Februar 2025, wonach der Anschluss auf den 1. August 2023 vorverlegt werde, einge- reicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin trotz an- geblicher Unsicherheiten in Bezug auf die Aufforderung der Vorinstanz
C-2175/2025 Seite 7 untätig geblieben ist, zumal sie sich offensichtlich nach der ersten Auffor- derung durch die Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 9. Juli 2024 bei der C._______ Pensionskasse um einen ordentlichen Anschluss gekümmert hat. Den entsprechenden Anschlussvertrag hat sie am 18. Au- gust 2024 unterzeichnet. Im Zeitpunkt als die Vorinstanz die Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 zur Einreichung von Bele- gen bis zum 7. März 2025 aufgefordert hat, verfügte sie bereits über dieses Dokument. Der Nachtrag zum Anschlussvertrag datiert sodann vom
24. Februar 2025 und lag der Beschwerdeführerin somit ebenfalls vor Ab- lauf der gewährten Frist vor. Indem die Beschwerdeführerin diese Unterla- gen nicht rechtzeitig der Vorinstanz vorgelegt hat, ist sie ihren verfahrens- rechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat damit zu verantworten, dass ein Zwangsanschluss verfügt und an- schliessend in Wiedererwägung gezogen werden musste.
E. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten des durch die Be- schwerdeführerin verursachten Zwangsanschlussverfahrens und der Wie- dererwägungsverfügung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.– auferlegt hat.
E. 4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstands- los, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwer- deführerin durch ihr Verhalten (vgl. vorstehende E. 3.4) die Gegenstands- losigkeit im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) bewirkt hat, wird sie diesbe- züglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskos- ten zu tragen hat. Da die vorliegende Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten und einen geringen Umfang aufgewiesen hat, sind die Ver- fahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist
C-2175/2025 Seite 8 zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2175/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wie- dererwägung gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter C-2175/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2175/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 24. März 2025 und Wiedererwägungsverfügung vom
13. Mai 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Ausgleichskasse des Kantons B._______ meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) zum rückwirkenden Zwangsanschluss, da diese obligatorisch zu versichernde Personen beschäftige, jedoch trotz Mahnung den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bisher nicht nachgewiesen habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 7 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 gewährte die Stiftung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör und forderte sie auf, eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung ab 1. August 2023 zukommen zu lassen oder das Fehlen der Anschlusspflicht unter Einreichung der notwendigen Belege nachzuweisen. Für den Fall der Nichteinreichung der Unterlagen bis am 7. März 2025 wurde der Arbeitgeberin der zwangsweise Anschluss an die Stiftung unter Kostenfolge angedroht (BVGer-act. 7 Beilage 3). A.c Die Arbeitgeberin liess sich innert Frist nicht vernehmen. A.d Mit Verfügung vom 24. März 2025 wurde die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. August 2023 zwangsweise an die Stiftung angeschlossen (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Stiftung fest, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss würden sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Stiftung aus, die Arbeitgeberin habe bis zum Verfügungserlass keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung als nicht notwendig erscheinen lasse. Die Kosten - bestehend aus Fr. 450.- für die Verfügung, Fr. 50.- pro versicherte Person sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses - würden der Arbeitgeberin nach Rechtskraft der Verfügung mit der Beitragsrechnung in Rechnung gestellt und allenfalls zusammen mit den Beiträgen sowie anderen Kosten in einer späteren Beitragsverfügung formell verfügt (BVGer-act. Beilage 6). B. B.a Gegen die Verfügung vom 24. März 2025 erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 29. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die komplette Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, sie sei vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 bei der C._______ Pensionskasse angeschlossen gewesen und habe die entsprechenden Abrechnungen ordnungsgemäss beglichen. Ab 2025 sei kein Personal mehr beschäftigt worden. Demnach sei ein weiterer Anschluss, insbesondere an die Stiftung Auffangeinrichtung, gesetzlich nicht mehr nötig gewesen (BVGer-act. 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 2. Mai 2025 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 3). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 16. April 2025 in der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5). B.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 24. März 2025 betreffend den Zwangsanschluss ab 1. August 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte sie der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 24. März 2025 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer 2). Hinsichtlich der Kosten führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe den bestehenden Anschluss bei der C._______ Pensionskasse erst während des Beschwerdeverfahrens und damit verspätet belegt, weshalb sie ein Verschulden am Erlass der Verfügung treffe und folglich die angedrohten Kosten für die Verfügung des Zwangsanschlusses von Fr. 450.-, für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 575.- und für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- zu tragen habe (BVGer-act. 7 Beilage 8). B.d Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei (BVGer-act. 7). B.e Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen (BVGer-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG; Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 erster Satzteil). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.1; C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-1753/2021 vom 3. Januar 2022 E. 1.3.1). 2.2 Vorliegend wurde der mit Verfügung vom 24. März 2025 angeordnete Zwangsanschluss mit Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 aufgehoben, sodass das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2.3 Die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Hinsichtlich der Kostenauflage bleibt die Sache strittig. Das Stillschweigen der Beschwerdeführerin in dieser Sache nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung und Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz kann im Übrigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden (vgl. BGE 119 V 38 E. 1b; Urteil C-3316/2021 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wurde im Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 24. März 2025 nicht ausdrücklich verfügt. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.- für die Verfügung, Fr. 50.- pro versicherte Person und Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten. In der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Mai 2025 hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 die Verfügung vom 24. März 2025 lediglich betreffend den Zwangsanschluss aufgehoben; in Dispositiv-Ziffer 2 hat sie der Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich die Kosten für die Verfügung vom 24. März 2025 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- + Fr. 575.-) sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- auferlegt. Demzufolge bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren und das Beschwerdeverfahren ist insofern fortzusetzen (vgl. auch Urteile C-3613/2023 E. 2; C-3316/2021 E. 1.3; C-1753/2021 E. 1.3.2 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Stiftung (gültig ab dem 1. Januar 2022 betreffend die Verfügung vom 24. März 2025 [BVGer-act. 7 Beilage 6]). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung. Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 für die Verfügung Zwangsanschluss pauschal Fr. 450.- (Bst. a), für die Durchführung Zwangsanschluss Fr. 575.- (Bst. b) und für die Verfügung Wiedererwägung Fr. 450.- vor (Bst. c). 3.2 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3613/2023 E. 3.6; C-3316/2021 E. 3.1; C-1753/2021 E. 2.1). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3 m.H.). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist die Arbeitgeberin primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung ihres Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Letztere meldet die Arbeitgeberin gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist die Arbeitgeberin jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 m.H.). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sehr einfach strukturiert und man habe daher die Aufforderung nicht verstanden und dementsprechend falsch bzw. nicht reagiert. Man sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin per 1. August 2023 bei der C._______ Pensionskasse ordentlich angeschlossen gewesen sei. Die Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG sei daher erfüllt (BVGer-act. 1). 3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 9. Juli 2024 nicht reagiert hat, worauf die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 die Vorinstanz informierte und ihr die Beschwerdeführerin zum rückwirkenden Zwangsanschluss gemeldet hat (vgl. BVGer-act. 7 Beilage 1). Die Vorinstanz hat ihrerseits der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 das rechtliche Gehör gewährt und eine Frist zur Einreichung von Nachweisen angesetzt sowie im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss unter Kostenfolgen angedroht (BVGer-act. 7 Beilage 3). Die Beschwerdeführerin hat erst mit ihrer Beschwerde vom 29. März 2025 den von ihr am 18. August 2024 unterzeichneten Anschlussvertrag bei der Pensionskasse C._______ sowie den Nachtrag vom 24. Februar 2025, wonach der Anschluss auf den 1. August 2023 vorverlegt werde, eingereicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Unsicherheiten in Bezug auf die Aufforderung der Vorinstanz untätig geblieben ist, zumal sie sich offensichtlich nach der ersten Aufforderung durch die Ausgleichskasse des Kantons B._______ vom 9. Juli 2024 bei der C._______ Pensionskasse um einen ordentlichen Anschluss gekümmert hat. Den entsprechenden Anschlussvertrag hat sie am 18. August 2024 unterzeichnet. Im Zeitpunkt als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 zur Einreichung von Belegen bis zum 7. März 2025 aufgefordert hat, verfügte sie bereits über dieses Dokument. Der Nachtrag zum Anschlussvertrag datiert sodann vom 24. Februar 2025 und lag der Beschwerdeführerin somit ebenfalls vor Ablauf der gewährten Frist vor. Indem die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nicht rechtzeitig der Vorinstanz vorgelegt hat, ist sie ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat damit zu verantworten, dass ein Zwangsanschluss verfügt und anschliessend in Wiedererwägung gezogen werden musste. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten des durch die Beschwerdeführerin verursachten Zwangsanschlussverfahrens und der Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat.
4. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten (vgl. vorstehende E. 3.4) die Gegenstandslosigkeit im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls Verfahrenskosten zu tragen hat. Da die vorliegende Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten und einen geringen Umfang aufgewiesen hat, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, den Differenzbetrag von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtkraft des Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: