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C-4048/2024

C-4048/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-10 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 meldete die B._______ AG, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz), dass der Anschlussvertrag der A._______ GmbH (Arbeitgeberin), per 31. Dezember 2022 aufgelöst worden sei. Eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 8 Beilage 1). A.b A.b.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der B._______ AG auf, ihr eine Kopie der Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2023 mit der neuen Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen. Falls die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2022 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige, sei dies durch eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse nachzuweisen (BVGer-act. 8 Beilage 2). A.b.b Die L+R Helios Treuhand GmbH, (...), ersuchte mit Schreiben vom 15. Februar 2023 für die Arbeitgeberin um eine Fristerstreckung bis Ende Februar 2023 zur Einreichung der geforderten Unterlagen (BVGer-act. 8 Beilage 3). Eine Reaktion der Arbeitgeberin erfolgte auch bis Ende Februar 2023 nicht. A.c Im Januar 2024 stellte die Ausgleichskasse des Kantons C._______ der Vorinstanz aufforderungsgemäss die Lohndeklaration der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 zu. Aus dieser geht hervor, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2023 BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigte (BVGer-act. 8 Beilagen 4 und 5). A.d Mit Schreiben vom 11. März 2024 (rechtliches Gehör) forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der B._______ AG auf, bis zum 20. Mai 2024 die zur Wiederanschlusskontrolle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten von mindestens Fr. 1'075.- der Arbeitgeberin überbunden würden (BVGer-act. 8 Beilage 6). Da dieses per Einschreiben versandte Schreiben nicht abgeholt und von der Post der Vorinstanz retourniert wurde, versandte die Vorinstanz das Schreiben am 22. März 2024 per A-Post ein zweites Mal (BVGer-act. 8 Beilage 7). A.e Die Arbeitgeberin reagierte nicht auf das Schreiben. A.f Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2023 zwangsweise der Vorinstanz angeschlossen sei (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Vorinstanz aus, die Arbeitgeberin habe bis zum heutigen Zeitpunkt keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 6 Beilage 8). B. B.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin), vertreten durch die L+S Helios Treuhand GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2024. Sie beantragte, sie sei nicht der Vorinstanz zu unterstellen. Die B._______ AG habe den Anschlussvertrag wegen ausstehender Beiträge per 31. Dezember 2022 gekündigt, aber den Rückzug der Kündigung in Aussicht gestellt, falls die ausstehenden Beiträge bezahlt würden. Am 14. Februar 2023 seien die ausstehenden Beiträge beglichen worden, weshalb schliesslich der Anschlussvertrag für die Jahre 2023 und 2024 weitergeführt worden sei (BVGer-act. 1). Der Beschwerde wurde eine E-Mail der B._______ AG vom 15. Februar 2023 beigelegt, worin in Aussicht gestellt wird, dass die Kündigung des Anschlussvertrags zurückgezogen werde, sobald die Beiträge beglichen seien (BVGer-act. 1 Beilage 1). Weiter reichte die Beschwerdeführerin einen Einzahlungsschein der B._______ AG vom 6. Januar 2023 ein, auf dem handschriftlich vermerkt wurde, der Betrag sei am 14. Februar 2023 bezahlt worden und es bestünden «keine offenen Rechnungen BVG» mehr (BVGer-act. 1 Beilage 2). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin zwei Verzeichnisse der B._______ AG über die fakturierten BVG-Beiträge für die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 und 2024 ins Recht (BVGer-act. 1 Beilage 3). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ging am 29. August 2024 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4). B.c Nachdem die Vorinstanz bei der B._______ AG am 14. Oktober 2024 um Zusendung des Anschlussvertrages mit der Beschwerdeführerin ersuchte und diesen von der B._______ AG gleichentags erhielt, hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 27. Mai 2024 mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 auf (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für die aufgehobene Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer II). Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage damit, dass die Beschwerdeführerin den Anschlussnachweis erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit verspätet erbracht habe. Die Vorinstanz habe aufgrund der bekannten Sach- und Rechtslage den Zwangsanschluss im damaligen Zeitpunkt zu Recht erlassen. Aufgrund der Mitwirkungspflichten trage die Beschwerdeführerin ein Verschulden am Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2024, weshalb sie die angedrohten Kosten zu tragen habe (BVGer-act. 10). B.d Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei betreffend Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 abzuweisen soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, dies unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 8). B.e Mit Verfügung vom 7. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 9. Dezember 2024 dazu zu äussern, ob sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob sie auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 11). B.f Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 die Beschwerde im Kostenpunkt aufrecht (BVGer-act. 12). B.g Über die Beschwerdeführerin wurde am (...) 2025 der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. [...] vom [...] 2025, Publ. [...]).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine das vorliegende Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin war als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung besonders berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beschwerdelegitimiert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Über die Beschwerdeführerin wurde am 8. September 2025 der Konkurs eröffnet (vgl. Bst. B.g vorstehend). Somit stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren zu sistieren ist.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Unter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 207 Abs. 2 SchKG Verwaltungsverfahren eingestellt werden. Einstellungsfähige Verwaltungsverfahren sind nicht zwingend einzustellen. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob sich die Einstellung rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_334/2023 vom 28. Januar 2025 E. 1.1.1 m.w.H.).

E. 1.3.2 Die Vorinstanz hat den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung gezogen, ihr aber Kosten im Umfang von Fr. 1'475.- auferlegt (vgl. E. 3 nachfolgend). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht weiter verschlechtern. Der Schriftenwechsel war vor der Konkurseröffnung abgeschlossen (vgl. Bst. B.f vorstehend), zudem wurde der Gerichtskostenvorschuss vor der Konkurseröffnung geleistet (vgl. Bst. B.b vorstehend). Damit liegt der Abschluss des vorliegenden Verfahrens auch im Interesse der Konkursmasse. Folglich ist von einer Sistierung gemäss Art. 207 Abs. 2 SchKG abzusehen (vgl. Urteil 2C_334/2023 E. 1.1.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5340/2023 vom 24. Juni 2025 E. 1.3).

E. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit.

E. 3 Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 27. Mai 2024 am 25. Oktober 2024 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus:

E. 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen).

E. 3.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 [BVGer-act. 10]). Die Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Kostenauflage. In diesem Punkt hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 explizit aufrechterhalten (BVGer-act. 12).

E. 3.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgenommen. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Dispositiv-Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.- für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden (BVGer-act. 8 Beilage 8). In der Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 (BVGer-act. 10) hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten für die ursprüngliche Verfügung vom 27. Mai 2024 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer II).

E. 3.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4; C-991/2024 vom 9. August 2024 E. 2.4).

E. 4 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1'475.- zu Recht auferlegt hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich der Kostenfolge und führt zur Begründung aus, der per 31. Dezember 2022 aufgelöste Anschlussvertrag mit der B._______ AG sei wieder in Kraft gesetzt worden, weshalb sie ab dem 1. Januar 2023 weiterhin bei der B._______ AG berufsvorsorgeversichert sei. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde im Kostenpunkt aufrecht, ohne zu begründen, weshalb sie die Kosten nicht zu tragen hätte (BVGer-act. 1 und 12).

E. 4.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Der Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2024 und die damit einhergehende Kostenfolge hätten durch die Beschwerdeführerin verhindert werden können, wenn diese die notwendigen Belege rechtzeitig eingereicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch trotz mehrfacher Gelegenheit pflichtwidrig unterlassen, weshalb sie auch die Kosten für die Verfügung, für die Durchführung des Zwangsanschlusses und für die Wiedererwägungsverfügung zu übernehmen habe (BVGer-act. 8).

E. 4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Betrag gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2022 [AS 2022 609], in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).

E. 4.4 Eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Wird der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dies der Auffangeinrichtung zu melden (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Die Auffangeinrichtung ist in der Folge für die Wiederanschlusskontrolle der Arbeitgeberin zuständig (Urteil des BGer 9C_264/2009 vom 22. April 2010 E. 5.4; vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 119 Rz. 760). Sofern die Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG weiterhin besteht, ermahnt die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innert Frist nachzuweisen. Kommt die Arbeitgeberin dieser Ermahnung nicht fristgerecht nach, so schliesst die Auf-fangeinrichtung diese von Amtes wegen an (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG).

E. 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit dem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall einen integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv-Ziffer II [BVGer-act. 8 Beilage 8]). Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements).

E. 4.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 27. Mai 2024) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2, je m.w.H.). Es ist dabei nicht an der Vorinstanz, selbständige Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung ein neuer Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-1996/2025 vom 27. November 2025 E. 4.6 m.H.). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3).

E. 4.7 Was die Zustellung behördlicher Mitteilungen betrifft, obliegt die Beweislast hierfür grundsätzlich der Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz zu ziehen beabsichtigt (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten (Urteil des BGer 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2). Wird indes die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1).

E. 4.8.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigte (vgl. Verzeichnis der B._______ AG über die fakturierten Beiträge 2023; BVGer-act. 1 Beilage 3) sowie dass der Anschlussvertrag mit der B._______ AG per 31. Dezember 2022 aufgelöst und im Februar 2023 rückwirkend per 1. Januar 2023 reaktiviert wurde (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1; BVGer-act. 8 Beilage 9), womit - rückwirkend betrachtet - eine ununterbrochene Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge bestand.

E. 4.8.2 Unter Hinweis auf die Auflösung der Anschlussvereinbarung, welche der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Januar 2023 (BVGer- act. 8 Beilage 1) gemeldet worden war, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (BVGer-act. 8 Beilage 1) auf, eine Kopie einer per 1. Januar 2023 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 erbat die L+R Helios Treuhand GmbH im Namen der Beschwerdeführerin, gemäss Akten jedoch ohne Beilage einer gültigen Vollmacht, um Fristerstreckung für die Einreichung der notwendigen Unterlagen bis Ende Februar 2023 (BVGer-act. 8 Beilage 3). Eine (weitere) Rückmeldung der Beschwerdeführerin oder der L+R Helios Treuhand GmbH ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin sodann am 11. März 2024 unter erneutem Hinweis auf die Mitteilung der B._______ AG das rechtliche Gehör, setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss inklusive der entsprechenden Kostenfolge an (BVGer-act. 8 Beilage 6). Da das eingeschrieben versandte rechtliche Gehör von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde, sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör am 22. März 2024 per A-Post zu (BVGer-act. 8 Beilage 7). Eine Reaktion der Beschwerdeführerin blieb aus.

E. 4.8.3 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der B._______ AG vom 15. Februar 2023 zu den Akten, in der ein Kündigungsrückzug betreffend den Anschlussvertrag in Aussicht gestellt wurde, die Rechnung der B._______ AG vom 6. Januar 2023, auf der handschriftlich der Betrag sowie das Datum der Bezahlung der Rechnung vermerkt waren, sowie die Verzeichnisse für die Jahre 2023 und 2024 betreffend die durch die B._______ AG fakturierten Beiträge auf (BVGer-act. 1 Beilagen 1-3). Nicht eingereicht wurde der Anschlussvertrag gültig ab 1. Januar 2023 beziehungsweise eine Bestätigung des Anschlusses ab 1. Januar 2023. Diese Belege holte die Vorinstanz vor Erlass ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2024 gemachten Angaben während des Beschwerdeverfahrens bei der B._______ AG direkt ein (BVGer-act. 8 Beilage 9).

E. 4.8.4 Die Vorinstanz musste im Verfügungszeitpunkt (27. Mai 2024) aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage annehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Anschlusspflicht über keinen gültigen Anschlussvertrag verfügte. Der Zwangsanschluss wurde daher zum Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet. Die Beschwerdeführerin unterliess es in Kenntnis der Sachlage und trotz mehrfacher Gelegenheit, die erforderliche Klarheit über die Reaktivierung des Anschlussvertrages zu schaffen. So reagierte sie insbesondere nicht auf das Schreiben vom 13. Januar 2023 sowie das rechtliche Gehör vom 11. März 2024 mit Zweitzustellung am 22. März 2024 (BVGer-act. 8 Beilagen 2, 6, 7). Den Empfang der Zweitzustellung bestritt die Beschwerdeführerin nicht, sodass diesbezüglich von einer tatsächlichen Zustellung ausgegangen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die nicht abgeholte Sendung vom 11. März 2024 spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Die Beschwerdeführerin legte erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit verspätet Hinweise auf den Wiederanschluss bei der B._______ AG auf. Den Nachweis des Wiederanschlusses holte die Vorinstanz selbst im Beschwerdeverfahren und gestützt auf die Hinweise der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, die Vorinstanz während des vorinstanzlichen Verfahrens aufforderungsgemäss über den Wiederanschluss an die bisherige Vorsorgeeinrichtung zu informieren (vgl. Urteil C-3601/2022 E. 6.4). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat zu verantworten, dass die Vorinstanz einen Zwangsanschluss verfügt hat, weshalb das Überbinden der Verfahrenskosten von Fr. 1'025.- nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt auch für die Kosten der Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 450.-. Die in Rechnung gestellten Kosten sind im Übrigen reglementskonform (vgl. oben E. 3.3 und 4.5) ermittelt worden, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird.

E. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV, die Oberaufsichtskommission BVG und das Konkursamt (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4048/2024 Urteil vom 10. April 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______ GmbH in Liquidation, vertreten durch L+R Helios Treuhand GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 27. Mai 2024. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 meldete die B._______ AG, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz), dass der Anschlussvertrag der A._______ GmbH (Arbeitgeberin), per 31. Dezember 2022 aufgelöst worden sei. Eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 8 Beilage 1). A.b A.b.a Mit Schreiben vom 13. Januar 2023 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der B._______ AG auf, ihr eine Kopie der Anschlussvereinbarung per 1. Januar 2023 mit der neuen Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen. Falls die Arbeitgeberin per 31. Dezember 2022 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige, sei dies durch eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse nachzuweisen (BVGer-act. 8 Beilage 2). A.b.b Die L+R Helios Treuhand GmbH, (...), ersuchte mit Schreiben vom 15. Februar 2023 für die Arbeitgeberin um eine Fristerstreckung bis Ende Februar 2023 zur Einreichung der geforderten Unterlagen (BVGer-act. 8 Beilage 3). Eine Reaktion der Arbeitgeberin erfolgte auch bis Ende Februar 2023 nicht. A.c Im Januar 2024 stellte die Ausgleichskasse des Kantons C._______ der Vorinstanz aufforderungsgemäss die Lohndeklaration der Arbeitgeberin für das Jahr 2023 zu. Aus dieser geht hervor, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2023 BVG-pflichtige Arbeitnehmende beschäftigte (BVGer-act. 8 Beilagen 4 und 5). A.d Mit Schreiben vom 11. März 2024 (rechtliches Gehör) forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der B._______ AG auf, bis zum 20. Mai 2024 die zur Wiederanschlusskontrolle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten von mindestens Fr. 1'075.- der Arbeitgeberin überbunden würden (BVGer-act. 8 Beilage 6). Da dieses per Einschreiben versandte Schreiben nicht abgeholt und von der Post der Vorinstanz retourniert wurde, versandte die Vorinstanz das Schreiben am 22. März 2024 per A-Post ein zweites Mal (BVGer-act. 8 Beilage 7). A.e Die Arbeitgeberin reagierte nicht auf das Schreiben. A.f Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2023 zwangsweise der Vorinstanz angeschlossen sei (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Vorinstanz aus, die Arbeitgeberin habe bis zum heutigen Zeitpunkt keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 6 Beilage 8). B. B.a Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhob die Arbeitgeberin (Beschwerdeführerin), vertreten durch die L+S Helios Treuhand GmbH, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2024. Sie beantragte, sie sei nicht der Vorinstanz zu unterstellen. Die B._______ AG habe den Anschlussvertrag wegen ausstehender Beiträge per 31. Dezember 2022 gekündigt, aber den Rückzug der Kündigung in Aussicht gestellt, falls die ausstehenden Beiträge bezahlt würden. Am 14. Februar 2023 seien die ausstehenden Beiträge beglichen worden, weshalb schliesslich der Anschlussvertrag für die Jahre 2023 und 2024 weitergeführt worden sei (BVGer-act. 1). Der Beschwerde wurde eine E-Mail der B._______ AG vom 15. Februar 2023 beigelegt, worin in Aussicht gestellt wird, dass die Kündigung des Anschlussvertrags zurückgezogen werde, sobald die Beiträge beglichen seien (BVGer-act. 1 Beilage 1). Weiter reichte die Beschwerdeführerin einen Einzahlungsschein der B._______ AG vom 6. Januar 2023 ein, auf dem handschriftlich vermerkt wurde, der Betrag sei am 14. Februar 2023 bezahlt worden und es bestünden «keine offenen Rechnungen BVG» mehr (BVGer-act. 1 Beilage 2). Schliesslich legte die Beschwerdeführerin zwei Verzeichnisse der B._______ AG über die fakturierten BVG-Beiträge für die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin in den Jahren 2023 und 2024 ins Recht (BVGer-act. 1 Beilage 3). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ging am 29. August 2024 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4). B.c Nachdem die Vorinstanz bei der B._______ AG am 14. Oktober 2024 um Zusendung des Anschlussvertrages mit der Beschwerdeführerin ersuchte und diesen von der B._______ AG gleichentags erhielt, hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 27. Mai 2024 mit Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 auf (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für die aufgehobene Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer II). Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage damit, dass die Beschwerdeführerin den Anschlussnachweis erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und somit verspätet erbracht habe. Die Vorinstanz habe aufgrund der bekannten Sach- und Rechtslage den Zwangsanschluss im damaligen Zeitpunkt zu Recht erlassen. Aufgrund der Mitwirkungspflichten trage die Beschwerdeführerin ein Verschulden am Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2024, weshalb sie die angedrohten Kosten zu tragen habe (BVGer-act. 10). B.d Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei betreffend Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2024 abzuweisen soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, dies unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 8). B.e Mit Verfügung vom 7. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 9. Dezember 2024 dazu zu äussern, ob sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob sie auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 11). B.f Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 die Beschwerde im Kostenpunkt aufrecht (BVGer-act. 12). B.g Über die Beschwerdeführerin wurde am (...) 2025 der Konkurs eröffnet (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. [...] vom [...] 2025, Publ. [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine das vorliegende Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin war als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung besonders berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beschwerdelegitimiert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Über die Beschwerdeführerin wurde am 8. September 2025 der Konkurs eröffnet (vgl. Bst. B.g vorstehend). Somit stellt sich die Frage, ob das vorliegende Verfahren zu sistieren ist. 1.3.1 Gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG werden mit Ausnahme dringlicher Fälle Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Unter den gleichen Voraussetzungen können nach Art. 207 Abs. 2 SchKG Verwaltungsverfahren eingestellt werden. Einstellungsfähige Verwaltungsverfahren sind nicht zwingend einzustellen. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob sich die Einstellung rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_334/2023 vom 28. Januar 2025 E. 1.1.1 m.w.H.). 1.3.2 Die Vorinstanz hat den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung gezogen, ihr aber Kosten im Umfang von Fr. 1'475.- auferlegt (vgl. E. 3 nachfolgend). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht weiter verschlechtern. Der Schriftenwechsel war vor der Konkurseröffnung abgeschlossen (vgl. Bst. B.f vorstehend), zudem wurde der Gerichtskostenvorschuss vor der Konkurseröffnung geleistet (vgl. Bst. B.b vorstehend). Damit liegt der Abschluss des vorliegenden Verfahrens auch im Interesse der Konkursmasse. Folglich ist von einer Sistierung gemäss Art. 207 Abs. 2 SchKG abzusehen (vgl. Urteil 2C_334/2023 E. 1.1.2 m.w.H.; Urteil des BVGer A-5340/2023 vom 24. Juni 2025 E. 1.3). 2. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit.

3. Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 27. Mai 2024 am 25. Oktober 2024 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus: 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 [BVGer-act. 10]). Die Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Kostenauflage. In diesem Punkt hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 explizit aufrechterhalten (BVGer-act. 12). 3.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgenommen. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Dispositiv-Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.- für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden (BVGer-act. 8 Beilage 8). In der Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 (BVGer-act. 10) hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 27. Mai 2024 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten für die ursprüngliche Verfügung vom 27. Mai 2024 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer II). 3.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4; C-991/2024 vom 9. August 2024 E. 2.4).

4. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1'475.- zu Recht auferlegt hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich der Kostenfolge und führt zur Begründung aus, der per 31. Dezember 2022 aufgelöste Anschlussvertrag mit der B._______ AG sei wieder in Kraft gesetzt worden, weshalb sie ab dem 1. Januar 2023 weiterhin bei der B._______ AG berufsvorsorgeversichert sei. Die Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde im Kostenpunkt aufrecht, ohne zu begründen, weshalb sie die Kosten nicht zu tragen hätte (BVGer-act. 1 und 12). 4.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Der Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2024 und die damit einhergehende Kostenfolge hätten durch die Beschwerdeführerin verhindert werden können, wenn diese die notwendigen Belege rechtzeitig eingereicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch trotz mehrfacher Gelegenheit pflichtwidrig unterlassen, weshalb sie auch die Kosten für die Verfügung, für die Durchführung des Zwangsanschlusses und für die Wiedererwägungsverfügung zu übernehmen habe (BVGer-act. 8). 4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Betrag gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2022 [AS 2022 609], in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.4 Eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Wird der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dies der Auffangeinrichtung zu melden (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Die Auffangeinrichtung ist in der Folge für die Wiederanschlusskontrolle der Arbeitgeberin zuständig (Urteil des BGer 9C_264/2009 vom 22. April 2010 E. 5.4; vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 119 Rz. 760). Sofern die Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG weiterhin besteht, ermahnt die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innert Frist nachzuweisen. Kommt die Arbeitgeberin dieser Ermahnung nicht fristgerecht nach, so schliesst die Auf-fangeinrichtung diese von Amtes wegen an (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit dem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall einen integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv-Ziffer II [BVGer-act. 8 Beilage 8]). Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). 4.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 27. Mai 2024) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2, je m.w.H.). Es ist dabei nicht an der Vorinstanz, selbständige Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung ein neuer Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-1996/2025 vom 27. November 2025 E. 4.6 m.H.). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). 4.7 Was die Zustellung behördlicher Mitteilungen betrifft, obliegt die Beweislast hierfür grundsätzlich der Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz zu ziehen beabsichtigt (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten (Urteil des BGer 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2). Wird indes die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1). 4.8 4.8.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigte (vgl. Verzeichnis der B._______ AG über die fakturierten Beiträge 2023; BVGer-act. 1 Beilage 3) sowie dass der Anschlussvertrag mit der B._______ AG per 31. Dezember 2022 aufgelöst und im Februar 2023 rückwirkend per 1. Januar 2023 reaktiviert wurde (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 1; BVGer-act. 8 Beilage 9), womit - rückwirkend betrachtet - eine ununterbrochene Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge bestand. 4.8.2 Unter Hinweis auf die Auflösung der Anschlussvereinbarung, welche der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Januar 2023 (BVGer- act. 8 Beilage 1) gemeldet worden war, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2023 (BVGer-act. 8 Beilage 1) auf, eine Kopie einer per 1. Januar 2023 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 erbat die L+R Helios Treuhand GmbH im Namen der Beschwerdeführerin, gemäss Akten jedoch ohne Beilage einer gültigen Vollmacht, um Fristerstreckung für die Einreichung der notwendigen Unterlagen bis Ende Februar 2023 (BVGer-act. 8 Beilage 3). Eine (weitere) Rückmeldung der Beschwerdeführerin oder der L+R Helios Treuhand GmbH ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin sodann am 11. März 2024 unter erneutem Hinweis auf die Mitteilung der B._______ AG das rechtliche Gehör, setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss inklusive der entsprechenden Kostenfolge an (BVGer-act. 8 Beilage 6). Da das eingeschrieben versandte rechtliche Gehör von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde, sandte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör am 22. März 2024 per A-Post zu (BVGer-act. 8 Beilage 7). Eine Reaktion der Beschwerdeführerin blieb aus. 4.8.3 Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin eine E-Mail der B._______ AG vom 15. Februar 2023 zu den Akten, in der ein Kündigungsrückzug betreffend den Anschlussvertrag in Aussicht gestellt wurde, die Rechnung der B._______ AG vom 6. Januar 2023, auf der handschriftlich der Betrag sowie das Datum der Bezahlung der Rechnung vermerkt waren, sowie die Verzeichnisse für die Jahre 2023 und 2024 betreffend die durch die B._______ AG fakturierten Beiträge auf (BVGer-act. 1 Beilagen 1-3). Nicht eingereicht wurde der Anschlussvertrag gültig ab 1. Januar 2023 beziehungsweise eine Bestätigung des Anschlusses ab 1. Januar 2023. Diese Belege holte die Vorinstanz vor Erlass ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 aufgrund der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. Juni 2024 gemachten Angaben während des Beschwerdeverfahrens bei der B._______ AG direkt ein (BVGer-act. 8 Beilage 9). 4.8.4 Die Vorinstanz musste im Verfügungszeitpunkt (27. Mai 2024) aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage annehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Anschlusspflicht über keinen gültigen Anschlussvertrag verfügte. Der Zwangsanschluss wurde daher zum Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet. Die Beschwerdeführerin unterliess es in Kenntnis der Sachlage und trotz mehrfacher Gelegenheit, die erforderliche Klarheit über die Reaktivierung des Anschlussvertrages zu schaffen. So reagierte sie insbesondere nicht auf das Schreiben vom 13. Januar 2023 sowie das rechtliche Gehör vom 11. März 2024 mit Zweitzustellung am 22. März 2024 (BVGer-act. 8 Beilagen 2, 6, 7). Den Empfang der Zweitzustellung bestritt die Beschwerdeführerin nicht, sodass diesbezüglich von einer tatsächlichen Zustellung ausgegangen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die nicht abgeholte Sendung vom 11. März 2024 spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Die Beschwerdeführerin legte erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit verspätet Hinweise auf den Wiederanschluss bei der B._______ AG auf. Den Nachweis des Wiederanschlusses holte die Vorinstanz selbst im Beschwerdeverfahren und gestützt auf die Hinweise der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, die Vorinstanz während des vorinstanzlichen Verfahrens aufforderungsgemäss über den Wiederanschluss an die bisherige Vorsorgeeinrichtung zu informieren (vgl. Urteil C-3601/2022 E. 6.4). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat zu verantworten, dass die Vorinstanz einen Zwangsanschluss verfügt hat, weshalb das Überbinden der Verfahrenskosten von Fr. 1'025.- nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt auch für die Kosten der Wiedererwägungsverfügung vom 25. Oktober 2024 in der Höhe von Fr. 450.-. Die in Rechnung gestellten Kosten sind im Übrigen reglementskonform (vgl. oben E. 3.3 und 4.5) ermittelt worden, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht infrage gestellt wird. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV, die Oberaufsichtskommission BVG und das Konkursamt (...). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: