Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangein- richtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass der Verein «A._______» (nachfolgend: Arbeitgeber) obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu ver- sichernde Personen beschäftige. Trotz Mahnung der Ausgleichskasse vom
15. April 2024 habe es der Arbeitgeber unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (vgl. Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 11 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 forderte die Vorinstanz den Ar- beitgeber auf, bis zum 17. Februar 2025 die zur Anschlusskontrolle erfor- derlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten dem Arbeitge- ber überbunden würden (BVGer-act. 11 Beilage 2). Auf dieses Schreiben reagierte der Arbeitgeber nicht. A.c Mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 wurde der Arbeit- geber rückwirkend per 1. Februar 2023 zwangsweise an die Vorinstanz an- geschlossen (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang be- schriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenregle- ment Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begrün- dung führte die Vorinstanz aus, der Arbeitgeber habe innert der gesetzten Frist keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 11 Beilage 3). B. B.a Mit Eingabe vom 23. März 2025, eingereicht am 24. März 2025 (Post- stempel), erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung vom 27. Februar 2025. Zur Begründung brachte er vor, er sei seit
1. Februar 2023 für die obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmenden bei der asga Pensionskasse berufsvorsorgeversichert,
C-1996/2025 Seite 3 habe es jedoch aufgrund interner Unklarheiten über die Zuständigkeiten verpasst, rechtzeitig den Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorge- einrichtung einzureichen. Der Beschwerdeführer legte dabei den An- schlussvertrag für die berufliche Vorsorge mit der asga Pensionskasse mit rückwirkendem Vertragsbeginn per 1. Februar 2023 sowie die Versi- chertenverzeichnisse der Jahre 2023 und 2024 ins Recht (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen). B.b Da die Beschwerde nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden war, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 27. März 2025 (Zustellung: 29. März 2025) auf, innert 5 Tagen eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde einzureichen (BVGer- act. 2 und 3). Am 3. April 2025 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung ein (BVGer-act. 4) B.c Der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 einverlangte Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 800.- ging am 10. April 2025 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5, 7). B.d Mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 27. Februar 2023 (recte: 27. Februar 2025) betreffend Zwangsanschluss per 1. Februar 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für die aufge- hobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer 2). Dies begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer nachträglich den Nachweis habe erbringen können, dass er ordnungsgemäss bei der asga Pensionskasse berufsvor- sorgeversichert sei, den Anschluss jedoch erst während des Beschwerde- verfahrens und damit verspätet behauptet habe (BVGer-act. 11 Beilage 4). B.e Mit Vernehmlassung 27. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung ge- genstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde- führers (BVGer-act. 11). B.f Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer auf, sich bis zum 2. September 2025 dazu zu äussern, ob er die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob er auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 12). Der Beschwerdeführer
C-1996/2025 Seite 4 liess sich zu der am 3. Juli 2025 zugestellten Verfügung (BVGer-act. 13) nicht mehr vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Deshalb ist das Bundesver- waltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt und die Beschwerdeschrift fristgerecht verbessert worden ist, ist auf die insgesamt frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemes- senheit.
C-1996/2025 Seite 5
E. 3 Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 27. Februar 2025 am 27. Juni 2025 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus:
E. 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver- nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge- worden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begeh- ren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Ab- schreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfü- gung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom
23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 3.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 [vgl. oben Bst. B.d]). Die Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag des Beschwerdeführers, welcher sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Auflage der Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss sowie für die Wiedererwägungsver- fügung. Das Stillschweigen des Beschwerdeführers wird nicht als Be- schwerderückzug betrachtet, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten über die Kostenauflage zu entscheiden ist (vgl. oben Bst. B.f.).
E. 3.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 27. Februar 2025 aufgenommen, aber es ergibt sich aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Dispositiv-Ziffer II) verwiesen wird, dass dem Beschwerde- führer Fr. 450.- für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer-act. 11 Beilage 3). In der Wiedererwägungsverfügung vom
27. Juni 2025 (BVGer-act. 11 Beilage 4) hat die Vorinstanz die ursprüngli- che Verfügung vom 27. Februar 2023 (recte: 27. Februar 2025) insgesamt aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten für die ursprüngliche Verfü- gung vom 27. Februar 2023 (recte: 27. Februar 2025) und des Zwangsan- schlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten
C-1996/2025 Seite 6 für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- wurden dem Beschwer- deführer auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).
E. 3.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streit- gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteil des BVGer A- 856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2).
E. 4 Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kos- ten in der Höhe von Fr. 1'475.- zu Recht auferlegt hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich der Kostenfolge und führt zur Begrün- dung aus, er sei seit dem 1. Februar 2023 bei der asga Pensionskasse angeschlossen (BVGer-act. 4).
E. 4.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Der Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2025 und die da- mit einhergehende Kostenfolge hätten durch den Beschwerdeführer ver- hindert werden können, wenn dieser die notwendigen Belege rechtzeitig – und nicht erst im Beschwerdeverfahren – eingereicht hätte (BVGer-act. 11; vgl. auch oben Bst. B.d).
E. 4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab
1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der ob- ligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Betrag gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Ände- rung vom 12. Okt. 2022 [AS 2022 609], in Kraft vom 1. Januar 2023 bis
31. Dezember 2024). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weni- ger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahres- lohn der Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjäh- riger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 4.4 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er- fassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
C-1996/2025 Seite 7 sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachgekommen sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichs- kasse der AHV nicht fristgerecht nach, so meldet diese ihn der Auffangein- richtung (Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtungen und die AHV-Ausgleichskassen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur- sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangein- richtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Ar- beitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert ge- regelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vo- rinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vor- liegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv-Ziffer II von BVGer-act. 11 Beilage 3]). Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsan- schluss Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements).
E. 4.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 27. Februar 2025) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Über- prüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet den Arbeitgeber gegebenenfalls zum An- schluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen An- gaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den
C-1996/2025 Seite 8 gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sach- verhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinweisen).
E. 4.7 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 eine dem Obligatorium unterstellte Person beschäftigt hat (vgl. die Lohn- bescheinigung 2023 [BVGer-act. 11 Beilage 1] und die Versichertenver- zeichnisse 2023 und 2024 [BVGer-act. 1 Beilagen]). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auf die Mahnung der Ausgleichskasse vom 15. April 2024 keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte, woraufhin jene am 4. De- zember 2024 die Vorinstanz informierte (BVGer-act. 11 Beilage 1). Die Vo- rinstanz ihrerseits gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 das rechtliche Gehör, setzte ihm eine Frist zur Einreichung von Nachwei- sen an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss an (BVGer- act. 11 Beilage 2). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Die Vorinstanz verfügte in der Folge am 27. Februar 2025 den Zwangsan- schluss des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Februar 2023 (BVGer- act. 11 Beilage 3). In der Beschwerde vom 24. März 2025 führte der Be- schwerdeführer aus, er habe es aufgrund interner Unklarheiten über die Zuständigkeiten verpasst, rechtzeitig den Nachweis seines Anschlusses an eine Pensionskasse einzureichen. Als Verein, der sich «in einer Professio- nalisierungsphase» befinde, sei es nicht immer leicht, den Überblick zu be- halten (BVGer-act. 1, 4).
E. 4.8 Der Beschwerdeführer unterliess es trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in das vorinstanz- liche Verfahren einzubringen, und liess sich bis zur Verfügung vom
27. Februar 2025 gegenüber der Vorinstanz nicht vernehmen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lag der Vorinstanz somit kein Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere sachdienliche Information vor. Der Beschwerdeführer ist damit seinen ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen (vgl. oben E. 4.6). Entsprechend hat er zu verantworten, dass ein Zwangs- anschluss verfügt und in der Folge wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die reglementskonformen Kosten (vgl. oben E. 3.3 und E. 4.5) von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat.
C-1996/2025 Seite 9
E. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
E. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstands- los, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da der Beschwer- deführer durch sein Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird er diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt un- terliegt der Beschwerdeführer, weshalb er diesbezüglich ebenfalls die Ver- fahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- fest- zusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden.
E. 5.2 Weder dem unterliegenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerde- führer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-1996/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wie- dererwägung gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey C-1996/2025 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1996/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Julia Pandey. Parteien A._______, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 27. Februar 2025, Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 meldete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass der Verein «A._______» (nachfolgend: Arbeitgeber) obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichernde Personen beschäftige. Trotz Mahnung der Ausgleichskasse vom 15. April 2024 habe es der Arbeitgeber unterlassen, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 11 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 forderte die Vorinstanz den Arbeitgeber auf, bis zum 17. Februar 2025 die zur Anschlusskontrolle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten dem Arbeitgeber überbunden würden (BVGer-act. 11 Beilage 2). Auf dieses Schreiben reagierte der Arbeitgeber nicht. A.c Mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 wurde der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Februar 2023 zwangsweise an die Vorinstanz angeschlossen (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Vorinstanz aus, der Arbeitgeber habe innert der gesetzten Frist keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 11 Beilage 3). B. B.a Mit Eingabe vom 23. März 2025, eingereicht am 24. März 2025 (Poststempel), erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 27. Februar 2025. Zur Begründung brachte er vor, er sei seit 1. Februar 2023 für die obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmenden bei der asga Pensionskasse berufsvorsorgeversichert, habe es jedoch aufgrund interner Unklarheiten über die Zuständigkeiten verpasst, rechtzeitig den Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung einzureichen. Der Beschwerdeführer legte dabei den Anschlussvertrag für die berufliche Vorsorge mit der asga Pensionskasse mit rückwirkendem Vertragsbeginn per 1. Februar 2023 sowie die Versichertenverzeichnisse der Jahre 2023 und 2024 ins Recht (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen). B.b Da die Beschwerde nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden war, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 (Zustellung: 29. März 2025) auf, innert 5 Tagen eine rechtsgenüglich unterschriebene Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 2 und 3). Am 3. April 2025 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung ein (BVGer-act. 4) B.c Der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ging am 10. April 2025 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 5, 7). B.d Mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 27. Februar 2023 (recte: 27. Februar 2025) betreffend Zwangsanschluss per 1. Februar 2023 auf (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss in Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer 2). Dies begründete die Vorinstanz damit, dass der Beschwerdeführer nachträglich den Nachweis habe erbringen können, dass er ordnungsgemäss bei der asga Pensionskasse berufsvorsorgeversichert sei, den Anschluss jedoch erst während des Beschwerdeverfahrens und damit verspätet behauptet habe (BVGer-act. 11 Beilage 4). B.e Mit Vernehmlassung 27. Juni 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit diese nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (BVGer-act. 11). B.f Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 2. September 2025 dazu zu äussern, ob er die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob er auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 12). Der Beschwerdeführer liess sich zu der am 3. Juli 2025 zugestellten Verfügung (BVGer-act. 13) nicht mehr vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Deshalb ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt und die Beschwerdeschrift fristgerecht verbessert worden ist, ist auf die insgesamt frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit.
3. Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 27. Februar 2025 am 27. Juni 2025 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus: 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 [vgl. oben Bst. B.d]). Die Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag des Beschwerdeführers, welcher sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Auflage der Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss sowie für die Wiedererwägungsverfügung. Das Stillschweigen des Beschwerdeführers wird nicht als Beschwerderückzug betrachtet, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten über die Kostenauflage zu entscheiden ist (vgl. oben Bst. B.f.). 3.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 27. Februar 2025 aufgenommen, aber es ergibt sich aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Dispositiv-Ziffer II) verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer Fr. 450.- für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer-act. 11 Beilage 3). In der Wiedererwägungsverfügung vom 27. Juni 2025 (BVGer-act. 11 Beilage 4) hat die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 27. Februar 2023 (recte: 27. Februar 2025) insgesamt aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten für die ursprüngliche Verfügung vom 27. Februar 2023 (recte: 27. Februar 2025) und des Zwangsanschlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). 3.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteil des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2).
4. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von Fr. 1'475.- zu Recht auferlegt hat. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich der Kostenfolge und führt zur Begründung aus, er sei seit dem 1. Februar 2023 bei der asga Pensionskasse angeschlossen (BVGer-act. 4). 4.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Der Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2025 und die damit einhergehende Kostenfolge hätten durch den Beschwerdeführer verhindert werden können, wenn dieser die notwendigen Belege rechtzeitig - und nicht erst im Beschwerdeverfahren - eingereicht hätte (BVGer-act. 11; vgl. auch oben Bst. B.d). 4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Betrag gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Okt. 2022 [AS 2022 609], in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.4 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachgekommen sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgerecht nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtungen und die AHV-Ausgleichskassen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv-Ziffer II von BVGer-act. 11 Beilage 3]). Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). 4.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 27. Februar 2025) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 5.3). Im Rahmen der Überprüfung des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber primär der zuständigen Ausgleichskasse gegenüber verpflichtet, alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 9 Abs. 1 BVV 2). Letztere meldet den Arbeitgeber gegebenenfalls zum Anschluss an die Auffangeinrichtung (Art. 9 Abs. 3 BVV 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG in der Folge ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber jedoch auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 4.7 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 eine dem Obligatorium unterstellte Person beschäftigt hat (vgl. die Lohnbescheinigung 2023 [BVGer-act. 11 Beilage 1] und die Versichertenverzeichnisse 2023 und 2024 [BVGer-act. 1 Beilagen]). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass auf die Mahnung der Ausgleichskasse vom 15. April 2024 keine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte, woraufhin jene am 4. Dezember 2024 die Vorinstanz informierte (BVGer-act. 11 Beilage 1). Die Vorinstanz ihrerseits gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2024 das rechtliche Gehör, setzte ihm eine Frist zur Einreichung von Nachweisen an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss an (BVGer-act. 11 Beilage 2). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Die Vorinstanz verfügte in der Folge am 27. Februar 2025 den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Februar 2023 (BVGer-act. 11 Beilage 3). In der Beschwerde vom 24. März 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er habe es aufgrund interner Unklarheiten über die Zuständigkeiten verpasst, rechtzeitig den Nachweis seines Anschlusses an eine Pensionskasse einzureichen. Als Verein, der sich «in einer Professionalisierungsphase» befinde, sei es nicht immer leicht, den Überblick zu behalten (BVGer-act. 1, 4). 4.8 Der Beschwerdeführer unterliess es trotz entsprechender Aufforderung der Vorinstanz, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig in das vorinstanzliche Verfahren einzubringen, und liess sich bis zur Verfügung vom 27. Februar 2025 gegenüber der Vorinstanz nicht vernehmen. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lag der Vorinstanz somit kein Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere sachdienliche Information vor. Der Beschwerdeführer ist damit seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen (vgl. oben E. 4.6). Entsprechend hat er zu verantworten, dass ein Zwangsanschluss verfügt und in der Folge wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die reglementskonformen Kosten (vgl. oben E. 3.3 und E. 4.5) von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird er diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb er diesbezüglich ebenfalls die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Weder dem unterliegenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Julia Pandey Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: