Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde die A._______ AG mit Sitz in (…) (Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2017 rückwirkend zwangsweise an die Stiftung Auffangein- richtung BVG (Vorinstanz) angeschlossen. Die Kosten für die Verfügung sowie für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens legte die Vo- rinstanz auf gesamthaft Fr. 1'025.- fest (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act.] 13 Beilage 7). A.b Gegen die Verfügung vom 6. September 2023 führte die Beschwerde- führerin am 5. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2023 nicht ein (Ver- fahren C-5423/2023; BVGer-act. 13 Beilage 11). A.c Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 24. Oktober 2023 eine Kopie des Anschlussvertrages mit der B._______, gültig vom
1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017, zugestellt hatte (BVGer-act. 13 Beilage 9), zog die Vorinstanz die Verfügung vom 6. September 2023 in Wiedererwägung und hob den Zwangsanschluss mit Verfügung vom
12. Februar 2024 auf. Zugleich auferlegte sie der Beschwerdeführerin Kos- ten von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung sowie von Fr. 1'025.- für den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 6. September 2023 (BVGer-act. 13 Beilage 12). B. B.a Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2024 erhob die Beschwerde- führerin am 4. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kostenentscheides (BVGer-act. 1, 4). B.b Die Beschwerdeführerin hat den mit Verfügung vom 14. März 2024 eingeforderten Kostenvorschuss am 19. März 2024 bezahlt (BVGer-act. 6, 7). B.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde (BVGer-act. 13).
C-1423/2024 Seite 3 B.d Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 bezog sich die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese Eingabe wurde jedoch – trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act 16) – nicht rechtsgenüglich unterzeichnet (BVGer-act. 15 und 18).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs- gericht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 74 Abs. 1 BVG [SR 831.40], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristge- recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf ein- zutreten.
E. 2.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 12. Februar 2024 (BVGer-act. 13 Beilage 12), in der die Vorinstanz den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin gemäss Verfü- gung vom 6. September 2023 wiedererwägungsweise und unter Kosten- folgen aufhob. Strittig und zu prüfen ist, ob die Notwendigkeit, eine Wieder- erwägungsverfügung zu erlassen, auf das Verhalten der Beschwerdefüh- rerin zurückzuführen ist und ihr die Vorinstanz somit zu Recht die daraus entstandenen Kosten von gesamthaft Fr. 1'475.- (Dispositiv Ziffer II) aufer- legt hat.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Kostenauferle- gung. Sie führt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2024 aus, sie habe der Vorinstanz gemeldet, sie sei bei der B._______ versichert, dies belegten
C-1423/2024 Seite 4 die zwischen 2016 und 2019 eingereichten Unterlagen. Als die Vorinstanz den Anschlussvertrag ab 1. Januar 2017 eingefordert habe, sei irrtümlich nur der Anschlussvertrag ab 1. Januar 2018 eingereicht worden. Es sei be- fremdlich, dass die Vorinstanz den fehlenden Nachweis für 2017 bei der B._______ nicht unkompliziert telefonisch nachgefordert habe, statt eine Verfügung betreffend Zwangsanschluss zu erlassen (BVGer-act. 1).
E. 2.3 Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die Pflicht, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen. Weder die zustän- dige Ausgleichskasse noch die Vorinstanz müssten diesbezüglich Nachfor- schungen betreiben. Wenn die Beschwerdeführerin die nötigen Nachweise erst im Beschwerdeverfahren einbringe, habe sie die Kosten für den Zwangsanschluss sowie die Wiedererwägung zu tragen (BVGer-act. 13).
E. 3.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange- schlossen sind. Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]) und ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der her- vorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV2). Die AHV-Ausgleichskasse fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrier- ten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese der Vorinstanz rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV2). Die Vorinstanz ist verpflichtet,
C-1423/2024 Seite 5 Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeit- gebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinwei- sen).
E. 3.3 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli- chen Vorsorge [SR 831.434]). Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der seit
1. Januar 2022 geltenden Fassung).
E. 4.1 Eine Auferlegung der Kosten für das Zwangsanschlussverfahren inklu- sive einer allfälligen Wiedererwägung ist dann gerechtfertigt, wenn der Ar- beitgeber erst verspätet mitwirkt und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 6. September 2023) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Ur- teile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlas- sen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil C-3601/2022 E. 5.3).
E. 4.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons (…), Ausgleichskasse (Ausgleichskasse) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2022 um Angaben zum Anschluss an die berufliche Vorsorge ab 2017 ersucht hat (BVGer-act. 13 Beilage 1). Nach- dem keine Rückmeldung erfolgt war und die anschliessende Mahnung der
C-1423/2024 Seite 6 Ausgleichskasse vom 20. Januar 2023 ebenfalls unbeantwortet geblieben war, informierte die Ausgleichskasse am 30. März 2023 die Vorinstanz und bat um Prüfung des Anschlusses (BVGer-act. 13 Beilage 1). Gestützt auf Hinweise in den von der Ausgleichskasse eingereichten Lohndeklarationen der Jahre 2017 und 2019 (BVGer-act. 2, 3) forderte die Vorinstanz bei der B._______ den Nachweis des Anschlusses der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 1. Juni 2023 ein (BVGer-act. 13 Beilage 4) und erhielt den ab 1. Januar 2018 gültigen Anschlussvertrag zugestellt (BVGer- act. 13 Beilage 5). Dieser enthielt Hinweise auf einen vorbestehenden An- schluss (Ziff. 11 des Anschlussvertrages vom 14. Februar 2018 [BVGer- act. 13 Beilage 5]). Am 20. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie namentlich auf, der Vorinstanz, «für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten und für diesen Zeitraum gültigen Anschluss- vereinbarung zukommen zu lassen». Zudem drohte die Vorinstanz den Zwangsanschluss mit Kostenfolgen an, falls sie die erforderlichen Unterla- gen nicht bis zum 29. August 2023 erhalte (BVGer-act. 13 Beilage 6). Die Beschwerdeführerin reichte weder die verlangten Dokumente ein, noch liess sie sich zum Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 vernehmen. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 6. September 2023 den Zwangs- anschluss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2017 (BVGer-act. 13 Beilage 7).
E. 4.2.2 Gegen die Zwangsanschlussverfügung vom 6. September 2023 er- hob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2023 Beschwerde vor Bundes- verwaltungsgericht (Verfahren C-5423/2013). Am 24. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den ausstehenden Anschlussver- trag für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zu (BVGer-act. 13 Beilage 9), woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom
27. Oktober 2023 eine Wiedererwägung der Zwangsanschlussverfügung in Aussicht stellte und der Beschwerdeführerin empfahl, den vom Gericht einverlangen Kostenvorschuss nicht einzuzahlen (BVGer-act. 13 Beilage 10). Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwal- tungsgericht am 28. November 2023 auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2023 nicht ein (vgl. oben Bst. A.b). Die in Aussicht gestellte Wiedererwä- gung erfolgte am 12. Februar 2024 (BVGer-act. 13 Beilage 12).
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz «immer erklärt», sie sei bei der B._______ angeschlossen, die mit der vorliegenden
C-1423/2024 Seite 7 Beschwerde eingereichten Unterlagen von 2016 bis 2019 zeigten dies «einwandfrei» (BVGer-act. 1). Dabei lässt die Beschwerdeführerin uner- wähnt, dass sie sich gegenüber der Vorinstanz nicht vernehmen liess und dieser die eingeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichte. Im Zeit- punkt der Zwangsanschlussverfügung vom 6. September 2023 lag der Vo- rinstanz kein Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorge- einrichtung für das Jahr 2017 vor.
E. 4.3.2 Weiter erachtet es die Beschwerdeführerin als «befremdend», dass sich die Vorinstanz nach Erhalt der «falschen» Unterlagen nicht kurz mit der B._______ in Verbindung gesetzt und bei dieser nachgefragt habe. Stattdessen sei unnötiger Aufwand verursacht worden (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin lässt allerdings ausser Acht, dass sie durch Vorlage der von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen rasch hätte Klarheit schaffen können. Die Vorinstanz war zwar gehalten, den Sachverhalt ab- zuklären (Art. 12 VwVG), und durfte sich namentlich nicht mit dem von der B._______ eingereichten Anschlussvertrag ab 1. Januar 2018 begnügen, nachdem dieser Hinweise auf ein vorbestehendes Anschlussverhältnis ent- hielt. Bei der weiteren Sachverhaltsabklärung durfte die Vorinstanz aber die Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen (Art. 13 VwVG; vgl. E. 3.2), zumal diese Mitwirkung ohne grosse Umstände mög- lich gewesen wäre. Dabei hat die Beschwerdeführerin für die Folgen ihrer versäumten Mitwirkung einzustehen.
E. 4.3.3 Auch der vorgebrachte längere Auslandaufenthalt von C._______ im Jahr 2023 vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Im Handels- registerauszug ist D._______ als Mitglied des Verwaltungsrates eingetra- gen, als Domiziladresse ist die Adresse von D._______ hinterlegt, ein Ge- schäftsführer ist im Handelsregister nicht vermerkt. Selbst wenn C._______ faktisch als Geschäftsführer amten sollte, wird nicht dargetan, sein Auslandaufenthalt sei in die Zeit der Eröffnung des rechtlichen Gehörs vom 20. Juni 2023 gefallen. Zudem liegt es an der Beschwerdeführerin, bei Abwesenheiten organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit die Brief- post empfangen und verarbeitet wird.
E. 4.3.4 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin zu verantworten, dass der Zwangsanschluss am 6. September 2023 verfügt worden ist. Erst am
24. Oktober 2023 und somit knapp sieben Wochen nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 gültigen An- schlussvertrag, woraufhin der Zwangsanschluss wiedererwägungsweise
C-1423/2024 Seite 8 aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfer- tigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt hat.
E. 4.4 Das Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022) (BVGer-act. 13 Beilage 7) sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betref- fend Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- festgesetzt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). Die von der Vorinstanz verfügten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.- erweisen sich demnach als reglementskonform.
E. 4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten unter Berücksichti- gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 200.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleis- teten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- zu entnehmen.
E. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerde- führerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
C-1423/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) C-1423/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1423/2024 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG), Zwangsanschluss, Wiedererwägungsverfügung vom 12. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 6. September 2023 wurde die A._______ AG mit Sitz in (...) (Beschwerdeführerin) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 rückwirkend zwangsweise an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) angeschlossen. Die Kosten für die Verfügung sowie für die Durchführung des Zwangsanschlussverfahrens legte die Vorinstanz auf gesamthaft Fr. 1'025.- fest (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 13 Beilage 7). A.b Gegen die Verfügung vom 6. September 2023 führte die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2023 nicht ein (Verfahren C-5423/2023; BVGer-act. 13 Beilage 11). A.c Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 24. Oktober 2023 eine Kopie des Anschlussvertrages mit der B._______, gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017, zugestellt hatte (BVGer-act. 13 Beilage 9), zog die Vorinstanz die Verfügung vom 6. September 2023 in Wiedererwägung und hob den Zwangsanschluss mit Verfügung vom 12. Februar 2024 auf. Zugleich auferlegte sie der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung sowie von Fr. 1'025.- für den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 6. September 2023 (BVGer-act. 13 Beilage 12). B. B.a Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Kostenentscheides (BVGer-act. 1, 4). B.b Die Beschwerdeführerin hat den mit Verfügung vom 14. März 2024 eingeforderten Kostenvorschuss am 19. März 2024 bezahlt (BVGer-act. 6, 7). B.c Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). B.d Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 bezog sich die Beschwerdeführerin auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese Eingabe wurde jedoch - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act 16) - nicht rechtsgenüglich unterzeichnet (BVGer-act. 15 und 18). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 74 Abs. 1 BVG [SR 831.40], Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 12. Februar 2024 (BVGer-act. 13 Beilage 12), in der die Vorinstanz den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 6. September 2023 wiedererwägungsweise und unter Kostenfolgen aufhob. Strittig und zu prüfen ist, ob die Notwendigkeit, eine Wiedererwägungsverfügung zu erlassen, auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist und ihr die Vorinstanz somit zu Recht die daraus entstandenen Kosten von gesamthaft Fr. 1'475.- (Dispositiv Ziffer II) auferlegt hat. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Kostenauferlegung. Sie führt in ihrer Beschwerde vom 4. März 2024 aus, sie habe der Vorinstanz gemeldet, sie sei bei der B._______ versichert, dies belegten die zwischen 2016 und 2019 eingereichten Unterlagen. Als die Vorinstanz den Anschlussvertrag ab 1. Januar 2017 eingefordert habe, sei irrtümlich nur der Anschlussvertrag ab 1. Januar 2018 eingereicht worden. Es sei befremdlich, dass die Vorinstanz den fehlenden Nachweis für 2017 bei der B._______ nicht unkompliziert telefonisch nachgefordert habe, statt eine Verfügung betreffend Zwangsanschluss zu erlassen (BVGer-act. 1). 2.3 Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die Pflicht, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuweisen. Weder die zuständige Ausgleichskasse noch die Vorinstanz müssten diesbezüglich Nachforschungen betreiben. Wenn die Beschwerdeführerin die nötigen Nachweise erst im Beschwerdeverfahren einbringe, habe sie die Kosten für den Zwangsanschluss sowie die Wiedererwägung zu tragen (BVGer-act. 13). 3. 3.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]) und ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 erster Satz BVV2). Die AHV-Ausgleichskasse fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese der Vorinstanz rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV2). Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, so ist der Arbeitgeber auch ihr gegenüber verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Durchführung des Zwangsanschlusses - welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört - zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht des Arbeitgebers, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (Urteil C-3601/2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 3.3 Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (vorliegend in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). 4. 4.1 Eine Auferlegung der Kosten für das Zwangsanschlussverfahren inklusive einer allfälligen Wiedererwägung ist dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber erst verspätet mitwirkt und der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 6. September 2023) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 3.1, C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei liegt es weder an der Ausgleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil C-3601/2022 E. 5.3). 4.2 4.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons (...), Ausgleichskasse (Ausgleichskasse) die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2022 um Angaben zum Anschluss an die berufliche Vorsorge ab 2017 ersucht hat (BVGer-act. 13 Beilage 1). Nachdem keine Rückmeldung erfolgt war und die anschliessende Mahnung der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2023 ebenfalls unbeantwortet geblieben war, informierte die Ausgleichskasse am 30. März 2023 die Vorinstanz und bat um Prüfung des Anschlusses (BVGer-act. 13 Beilage 1). Gestützt auf Hinweise in den von der Ausgleichskasse eingereichten Lohndeklarationen der Jahre 2017 und 2019 (BVGer-act. 2, 3) forderte die Vorinstanz bei der B._______ den Nachweis des Anschlusses der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 1. Juni 2023 ein (BVGer-act. 13 Beilage 4) und erhielt den ab 1. Januar 2018 gültigen Anschlussvertrag zugestellt (BVGer-act. 13 Beilage 5). Dieser enthielt Hinweise auf einen vorbestehenden Anschluss (Ziff. 11 des Anschlussvertrages vom 14. Februar 2018 [BVGer-act. 13 Beilage 5]). Am 20. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie namentlich auf, der Vorinstanz, «für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, eine Kopie der rechtsgültig unterzeichneten und für diesen Zeitraum gültigen Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen». Zudem drohte die Vorinstanz den Zwangsanschluss mit Kostenfolgen an, falls sie die erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 29. August 2023 erhalte (BVGer-act. 13 Beilage 6). Die Beschwerdeführerin reichte weder die verlangten Dokumente ein, noch liess sie sich zum Schreiben der Vorinstanz vom 20. Juni 2023 vernehmen. In der Folge verfügte die Vorinstanz am 6. September 2023 den Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2017 (BVGer-act. 13 Beilage 7). 4.2.2 Gegen die Zwangsanschlussverfügung vom 6. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2023 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren C-5423/2013). Am 24. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den ausstehenden Anschlussvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zu (BVGer-act. 13 Beilage 9), woraufhin die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 eine Wiedererwägung der Zwangsanschlussverfügung in Aussicht stellte und der Beschwerdeführerin empfahl, den vom Gericht einverlangen Kostenvorschuss nicht einzuzahlen (BVGer-act. 13 Beilage 10). Mangels Leistung des Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2023 nicht ein (vgl. oben Bst. A.b). Die in Aussicht gestellte Wiedererwägung erfolgte am 12. Februar 2024 (BVGer-act. 13 Beilage 12). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der Vorinstanz «immer erklärt», sie sei bei der B._______ angeschlossen, die mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Unterlagen von 2016 bis 2019 zeigten dies «einwandfrei» (BVGer-act. 1). Dabei lässt die Beschwerdeführerin unerwähnt, dass sie sich gegenüber der Vorinstanz nicht vernehmen liess und dieser die eingeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichte. Im Zeitpunkt der Zwangsanschlussverfügung vom 6. September 2023 lag der Vorinstanz kein Nachweis über einen erfolgten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung für das Jahr 2017 vor. 4.3.2 Weiter erachtet es die Beschwerdeführerin als «befremdend», dass sich die Vorinstanz nach Erhalt der «falschen» Unterlagen nicht kurz mit der B._______ in Verbindung gesetzt und bei dieser nachgefragt habe. Stattdessen sei unnötiger Aufwand verursacht worden (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin lässt allerdings ausser Acht, dass sie durch Vorlage der von der Vorinstanz einverlangten Unterlagen rasch hätte Klarheit schaffen können. Die Vorinstanz war zwar gehalten, den Sachverhalt abzuklären (Art. 12 VwVG), und durfte sich namentlich nicht mit dem von der B._______ eingereichten Anschlussvertrag ab 1. Januar 2018 begnügen, nachdem dieser Hinweise auf ein vorbestehendes Anschlussverhältnis enthielt. Bei der weiteren Sachverhaltsabklärung durfte die Vorinstanz aber die Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen (Art. 13 VwVG; vgl. E. 3.2), zumal diese Mitwirkung ohne grosse Umstände möglich gewesen wäre. Dabei hat die Beschwerdeführerin für die Folgen ihrer versäumten Mitwirkung einzustehen. 4.3.3 Auch der vorgebrachte längere Auslandaufenthalt von C._______ im Jahr 2023 vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten. Im Handelsregisterauszug ist D._______ als Mitglied des Verwaltungsrates eingetragen, als Domiziladresse ist die Adresse von D._______ hinterlegt, ein Geschäftsführer ist im Handelsregister nicht vermerkt. Selbst wenn C._______ faktisch als Geschäftsführer amten sollte, wird nicht dargetan, sein Auslandaufenthalt sei in die Zeit der Eröffnung des rechtlichen Gehörs vom 20. Juni 2023 gefallen. Zudem liegt es an der Beschwerdeführerin, bei Abwesenheiten organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit die Briefpost empfangen und verarbeitet wird. 4.3.4 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin zu verantworten, dass der Zwangsanschluss am 6. September 2023 verfügt worden ist. Erst am 24. Oktober 2023 und somit knapp sieben Wochen nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung übermittelte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 gültigen Anschlussvertrag, woraufhin der Zwangsanschluss wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt hat. 4.4 Das Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022) (BVGer-act. 13 Beilage 7) sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- festgesetzt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). Die von der Vorinstanz verfügten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'475.- erweisen sich demnach als reglementskonform. 4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Für das vorliegende Verfahren werden die Kosten unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 200.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- zu entnehmen. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: