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A-3920/2017

A-3920/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-14 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3920/2017 Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, (...), vertreten durch Beat Eichenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Juni 2017 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2015 zwangsweise angeschlossen hat und ihm die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von Fr. 450.- sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 5. September 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben hat und damit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 14. Juni 2017 betreffend den Zwangsanschluss an die Vorinstanz aufgehoben wurde, während Dispositiv-Ziffer 2 betreffend die Kosten der angefochtenen Verfügung belassen und dem Beschwerdeführer zusätzlich Kosten in Höhe von Fr. 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt worden sind, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt hat, ob er die Beschwerde mit Bezug auf die Kostenauflage aufrechterhalten möchte, dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden kann (BGE 119 V 36 E. 1b [S. 38] mit weiteren Hinweisen), dass ein neuer, während eines hängigen Verfahrens erlassener Sachentscheid den Streit nur insoweit beendet, als dem Begehren der beschwerdeführenden Person entsprochen wird (statt vieler BGE 113 V 237 E. 1a [S. 238] mit Hinweisen), dass der neue, während eines hängigen Verfahrens erlassene Sachentscheid die angefochtene Verfügung (zumindest teilweise) ersetzt und des-halb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung stets als mit angefochten gilt (ANDREA PFLEIDERER in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N. 44 und 46 mit Hinweisen), dass somit sowohl die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsanschluss vom 14. Juni 2017 - soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2017 nicht ersetzt worden ist - als auch die Wiedererwägungsverfügung Anfechtungsobjekt bilden (vgl. Urteil des BVGer A-648/2017 vom 26. September 2017 S. 3 mit weiterem Hinweis), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist, dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt, dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen, dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2017) detailliert geregelt sind, dass sich dieses Reglement - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. Urteile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3 und A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1), dass es sich vorliegend gestützt auf die in dieser Erwägung erwähnten Regelungen jedenfalls dann rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2017 von Fr. 450.-, die Kosten für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- und die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung vom 5. September 2017 von Fr. 450.- aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2017 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteil des BVGer A-5030/2016 vom 16. November 2016), dass bei der AHV versicherte Arbeitnehmende (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen, unter Vorbehalt von vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2) der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2), dass der erwähnte gesetzliche Jahresmindestlohn im Jahr 2015 Fr. 21'150.- betrug (vgl. AS 2014 3343), dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG), dass die Vorinstanz demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen), dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat, dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, dass sie Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), dass die AHV-Ausgleichskasse einen Arbeitgeber dann, wenn er ihrer Aufforderung zum Anschluss nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern den Beschwerdeführer erfolglos aufforderte, Auskunft über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu geben bzw. einen solchen nachzuweisen (Schreiben vom 29. August 2016), dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. November 2016 meldete, der Beschwerdeführer beschäftige seit dem 1. Januar 2015 obligatorisch zu versichernde Personen, ohne sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder ihr dies mitgeteilt zu haben, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2016 ebenfalls erfolglos aufforderte, seinen Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge bis zum 7. Januar 2017 nachzuweisen, ansonsten sie ihn unter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise anschliesse, dass der Beschwerdeführer nach weiterer Korrespondenz sowohl mit der Vorinstanz als auch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern innert (von der Vorinstanz) angesetzten und erstreckten Frist den entsprechenden Versicherungsnachweis nicht erbracht, sondern diesen vielmehr erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat, dass die Vorinstanz auch die Mindestfrist in Art. 11 Abs. 5 BVG gewahrt hat, weil ihre Verfügung vom 14. Juni 2017 mehr als zwei Monate nach ihrem Schreiben vom 8. November 2016, welches einen Tag nach dessen Zustellung beim Beschwerdeführer den Fristanlauf auslöste, erfolgte und das Versehen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. November 2016, den 7. Januar 2017 als Ende dieser Mindestfrist zu bezeichnen (s. dort S. 2), im vorliegenden Fall daran nichts zu ändern vermag (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 3.3.1; vgl. zur Berechnung von Monatsfristen in Verwaltungssachen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 23 ATSG), dass die Vorinstanz den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügt hat und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dass sie dem Beschwerdeführer die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer, welcher das vorliegende Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen veranlasst hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf deren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der vorinstanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als dem erwarteten Aufwand erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 500.- festzusetzen und diese dem Kostenvorschuss zu entnehmen, und dass dem Beschwerdeführer demzufolge der Restbetrag des von ihm einbezahlten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: