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A-648/2017

A-648/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-26 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

E. 2 Die Verfahrenskosten von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 800.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 800.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-648/2017 Urteil vom 26. September 2017 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand BVG; Zwangsanschluss. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan: Auffangeinrichtung bzw. Vorinstanz) die A._______ GmbH mit Verfügung vom 20. Januar 2017 unter Kostenfolge rückwirkend per 1. Februar 2015 zwangsweise angeschlossen hat, dass die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 5. April 2017 getan hat, dass damit Dispositiv-Ziffer I der Verfügung vom 20. Januar 2017 betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung in einen vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 befristeten Zwangsanschluss abgeändert wurde (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 5. April 2017), während die Kosten gemäss Ziffer II des Dispositivs der Verfügung vom 20. Januar 2017 geschuldet bleiben (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 5. April 2017) und der Beschwerdeführerin gemäss Kostenreglement (zusätzlich) Kosten in Höhe von CHF 450.- für die Wiedererwägungsverfügung auferlegt wurden (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 5. April 2017), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue vorinstanzliche Verfügung nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin dem Gericht trotz wiederholter entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt hat, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte, dass dieses Stillschweigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet wer-den kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen), dass ein neuer, während eines hängigen Verfahrens erlassener Sachentscheid den Streit nur insoweit beendet, als dem Begehren der beschwerdeführenden Person entsprochen wird (statt vieler BGE 113 V 237 E. 1a mit Hinweisen), dass der neue, während eines hängigen Verfahrens erlassene Sachentscheid die angefochtene Verfügung (zumindest teilweise) ersetzt und des-halb durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung stets als mit angefochten gilt (ANDREA PFLEIDERER in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 Rz. 44 und 46 mit Hinweisen), dass somit sowohl die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsanschluss vom 20. Januar 2017 - soweit sie durch die Wiedererwägungs-verfügung vom 5. April 2017 nicht ersetzt worden ist - als auch die Wiedererwägungsverfügung Anfechtungsobjekt bilden (vgl. auch Urteil des BVGer C-6111/2010 vom 11. September 2014 E. 1.1.2 mit Hinweisen), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund betreffend den unbefristeten Zwangsanschluss ab 1. Dezember 2016 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend den vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 befristeten Zwangsanschluss und betreffend die Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung sowie in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist, dass vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum Arbeitnehmer beschäftigt hat, die i.S.v. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) obligatorisch zu versichern sind, dass in casu ebenfalls unbestritten ist, dass eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat, dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), dass die AHV-Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldet, soweit der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nachkommt (Art. 11 Abs. 6 BVG), dass die Vorinstanz grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3; A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2), dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann, dass es im Übrigen nicht an der Auffangeinrichtung liegt, Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen), dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt, dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen, dass die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung detailliert geregelt sind, dass sich dieses Reglement - soweit hier interessierend - als rechtskonform erweist (vgl. insbesondere Urteil des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.3), dass es sich jedenfalls dann rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die mit der vorinstanzlichen Zwangsanschlussverfügung vom 20. Januar 2017 verfügten Kosten sowie diejenigen für die Wiedererwägungsverfügung vom 5. April 2017 aufzuerlegen, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2017 nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. auch Urteil des BVGer A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4), dass die Ausgleichskasse des Kantons (...) der Vorinstanz am 8. November 2016 unter Beilage der Lohnbescheinigungen des Jahres 2015 meldete, die Beschwerdeführerin beschäftige Arbeitnehmer, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien, und habe es trotz Mahnung unterlassen, ihr Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu belegen, dass die Ausgleichskasse des Kantons (...) deshalb die Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldete, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. November 2016 aufforderte, bis zum 14. Januar 2017 nachzuweisen, dass ein Anschluss an die Auffangeinrichtung per 1. Februar 2015 nicht notwendig sei, ansonsten sie sie unter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise anschliesse, dass die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens des geforderten Nachweises mit Verfügung vom 20. Januar 2017 unter Kostenfolge rückwirkend per 1. Februar 2015 zwangsweise angeschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, sie habe bereits den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung beantragt und sei dort verpflichtet per 1. Februar 2015 zu bezahlen, dass die besagte Vorsorgeeinrichtung der Auffangeinrichtung auf entsprechende Anfrage hin per E-Mail vom 20. März 2017 mitteilen liess, dass die Beschwerdeführerin per 1. Dezember 2016 bei ihr angeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis dafür erbracht hat noch behauptet, sie sei in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz angeschlossen gewesen, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war und somit in diesem Zeitraum eine Versicherungslücke bestand, dass die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin dementsprechend zurecht wiedererwägungsweise einen vom 1. Februar 2015 bis 30. November 2016 befristeten Zwangsanschluss verfügt hat, dass auch die ursprüngliche Verfügung betreffend Zwangsanschluss vom 20. Januar 2017 nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt bundesrechtskonform ergangen ist und es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt hat (vgl. auch Urteil des BVGer A-2583/2016 vom 2. März 2017 E. 3.3 f.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass somit ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat, welche auf CHF 500.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und ihr der Restbetrag von CHF 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 800.- entnommen. Der Restbetrag von CHF 300.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: