Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. A.a Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 23. November 2015, A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) habe die Anfrage betreffend Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet. Da Letztere Personal beschäftigt habe, sei sie vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2015 bei ihr angeschlossen gewesen. Die SVA Basel-Landschaft reichte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Lohnbescheinigung für das Jahr 2014 und die Lohndeklaration 2015 der Arbeitgeberin ein. A.b Aufgrund eines Vermerks der Arbeitgeberin auf der Lohnbescheinigung 2014, wonach ein BVG-Anschluss "bei Winterthur gemacht werde", ersuchte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die Axa Leben AG um Mitteilung, ob die Arbeitgeberin bei ihr für die obligatorische berufliche Vorsorge angeschlossen sei, sowie gegebenenfalls um Zustellung der entsprechenden Anschlussvereinbarung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 verneinte die Axa Leben AG einen entsprechenden Anschluss. A.c Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, sie habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde. A.d Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (recte: wohl 6. oder 10. Januar 2016), per 31. Oktober 2015 das Vertragsverhältnis mit dem Inhaber des Restaurants (...) in (...), B._______, aufgelöst zu haben, was sie entsprechend belegte. 2014 sei sie lediglich Patentgeberin gewesen. A.e Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Januar 2016 mit, die von ihr eingereichten Unterlagen würden nicht belegen, dass sie seit dem 1. Oktober 2014 ihrer gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen sei und forderte sie erneut auf, die notwendigen Unterlagen - einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belege, oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde - einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr den kostenpflichtigen Zwangsanschluss erneut an. A.f Die Arbeitgeberin legte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 dar, ausser der Serviceangestellten, C._______, keine Arbeitnehmenden beschäftigt zu haben und reichte diverse Lohnquittungen ein. Das Küchenpersonal sei von B._______ entlöhnt worden. Der Bar- und Hotelbetrieb seien sodann vom Restaurant entkoppelt gewesen. A.g Mit Schreiben vom 22. März 2016 erklärte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin, dass sie mit Bezug auf den BVG-Anschluss ab dem 1. Oktober 2014 als damalige Inhaberin des fraglichen Restaurants und Arbeitgeberin BVG-pflichtige Löhne für C._______ und D._______ abgerechnet habe. Sie ersuchte sie ein weiteres Mal, einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belegen würde, einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr wiederum den kostenpflichtigen Zwangsanschluss an. A.h In der Folge reichte die Arbeitgeberin mit am 14. April 2016 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingegangener Eingabe ein Begleitschreiben zur Bestätigung, dass D._______ nur für B._______ und nicht für die Arbeitgeberin gearbeitet habe, ein. Diese Aussage wurde auf dem Begleitschreiben selbst handschriftlich von D._______ bestätigt, während die darin erwähnte Bestätigung nicht beigelegt war. A.i Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. April 2016 mit, auf der AHV-Lohnbescheinigung, welche sie der SVA Basel-Landschaft eingereicht habe, sei D._______ als Arbeitnehmerin für das Jahr 2014 aufgeführt. Da sie dannzumals Inhaberin des betreffenden Restaurants gewesen sei, sei davon auszugehen, dass D._______ ihre Angestellte gewesen sei, ansonsten sie die Lohnbescheinigung 2014 bei der SVA Basel-Landschaft korrigeren lassen müsse. Ausserdem sei C._______ ab dem 1. Oktober 2014 der BVG-Pflicht unterstellt, da sie 2014 hochgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 24'000.- erzielt habe. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bat ein weiteres Mal um die Einreichung eines rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrages einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belege. Im Säumnisfall drohte sie erneut den kostenpflichtigen Zwangsanschluss an. A.j Mit Eingabe vom 27. April 2016 wiederholte die Arbeitgeberin, D._______ habe nur für B._______ in der Bar gearbeitet und habe demgemäss von diesem ihren Lohn bezogen. Zudem sei sie selber erst ab 1. Dezember 2014 Pächterin des Restaurants gewesen. Dass C._______ ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe, bestritt sie. B. Schliesslich ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 7. Juni 2016 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Oktober 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.- für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. C. Die Arbeitgeberin opponiert mit Eingabe vom 16. Juni 2016 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die vorgenannte Verfügung und beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Insbesondere macht sie geltend, den Restaurantbetrieb erst ab 1. Dezember 2014 von ihrem Vorgänger B._______ übernommen zu haben, für welchen D._______ 2014 gearbeitet habe. Eine entsprechende Berichtigung habe sie bei der Ausgleichskasse beantragt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) überweist die Eingabe der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juni 2016. D. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 leitet die Vorinstanz die ihr eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 samt Beilagen ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Darunter befindet sich neben der Bestätigung von C._______, nie für die Beschwerdeführerin, sondern stets für B._______ gearbeitet zu haben, auch ein ausgefülltes Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 ab und heisst gleichzeitig ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Die SVA Basel-Landschaft erteilt der Vorinstanz mit E-Mail vom 24. August 2016 die Auskunft, am 6. Juli 2016 Unterlagen betreffend die Löhne 2014 seitens der Beschwerdeführerin erhalten zu haben, diese jedoch nicht mehr berücksichtigt zu haben, da die verfügte Jahresrechnung vom 4. Dezember 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Sie habe also die Löhne für das Jahr 2014 nicht mehr angepasst. G. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. H. Die Beschwerdeführerin nimmt zur vorinstanzlichen Vernehmlassung innert Frist nicht Stellung, erklärt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, fristgerecht mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz Kontakt aufgenommen zu haben. I. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflicheAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit zu bejahen. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist.
E. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2014 belief er sich auf Fr. 21'060.- (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2012 6347). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).
E. 2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVG sowie statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - insbesondere wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Letzteres ergibt sich - soweit hier interessierend - aus Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG, wonach Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5 und Urteil des BGer 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2).
E. 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Dem ist er mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen, welcher diejenigen Arbeitnehmenden aufführt, die von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2) und solche mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1-2.3.2).
E. 2.5 Beschäftigt ein Arbeitgebender Personal, das obligatorisch zu versichern ist, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgebende nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
E. 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der betreffende Arbeitgebende der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
E. 2.7 Die Auffangeinrichtung ist als Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
E. 3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist demnach, ob die Vor-aussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Oktober 2014 vorlagen.
E. 3.1 Die Vorinstanz erklärte bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2016, dass sie nur die bei der Ausgleichskasse deklarierten Werte für massgeblich erachte und es lediglich um den begrenzten Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gehe, während welchem die Beschwerdeführerin BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe. Auf sämtlichen Dokumenten, welche sie seitens der SVA Basel-Landschaft erhalten habe, sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin vermerkt. Da Letztere keinen Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht habe, sei der rückwirkende Zwangsanschluss verfügt worden.
E. 3.2.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnquittungen 2015 und der Vertrag betreffend die Miete der fraglichen Geschäftsräumlichkeiten per 1. Dezember 2014 vermögen die ebenfalls ihrerseits der SVA Basel-Landschaft eingereichte und von ihr unterschriebene Lohnbescheinigung 2014, gemäss welcher die von Oktober bis Dezember angestellten C._______ und D._______ bei Hochrechnung über dem Grenzbetrag zur Unterstellung unter das BVG deklarierte Jahreslöhne von insgesamt Fr. (...) erhalten haben (vgl. vorne E. 2.1 i.f. und Art. 2 Abs. 2 BVG), nicht zu entkräften. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass sie sich betreffend die Frage der Unterstellung von Arbeitnehmenden unter das BVG praxisgemäss auf die der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigungen zu stützen hat (vgl. die vorne in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung, insbesondere Urteil des BVGer C-4800/2008 vom 6. April 2009 E. 6.1). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist sodann nicht ersichtlich, insbesondere haben die fraglichen Arbeitnehmerinnen das ordentliche Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG noch nicht erreicht. Mit Bezug auf C._______ ergibt sich sodann aufgrund der auf der Lohnbescheinigung 2014 und der ebenfalls von der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse unterschrieben eingereichten Lohndeklaration 2015, dass sie mehr als drei Monate angestellt war (vgl. zu den Ausnahmetatbeständen auch vorne E. 2.4). Betreffend D._______ kann diese Frage im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit des strittigen Zwangsanschlusses aus folgendem Grund offen gelassen werden: Bereits die hochgerechnete jährliche Lohnsumme von C._______, welche unbestrittenermassen für die Beschwerdeführerin gearbeitet und aktenkundig auch von dieser entlöhnt wurde, beläuft sich auf Fr. (...) und liegt damit über dem Grenzbetrag von Fr. 21'060.- für das Jahr 2014 betreffend die Unterstellung unter das BVG (vgl. vorne E. 2.1 i.f. und Art. 2 Abs. 2 BVG). Ungeachtet dessen, ob D._______ tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder nicht, ist der Zwangsanschluss ab 1. Oktober 2014 daher gerechtfertigt.
E. 3.2.2 Daran ändert nichts, dass die zuständige Ausgleichskasse die eingereichte Lohnbescheinigung 2014 nicht mehr nachkontrolliert hat, weil die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen erst eingereicht hat, nachdem die Bescheinigung mit der entsprechenden Jahresabrechnung bereits in Rechtskraft erwachsen war. Im vorliegenden Verfahren ist nämlich dennoch darauf abzustellen und die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Revision im Sinne von Art. 66 ff. VwVG gegen den entsprechenden Entscheid der Ausgleichskasse zu verweisen, worüber die Vorinstanz zu befinden hätte. Dabei scheint jedoch prima vista in materiell-rechtlicher Hinsicht fraglich, ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen wäre. Insbesondere erscheint ein Tätigwerden von Amtes wegen nach Art. 66 Abs. 1 VwVG nicht angezeigt. Zu prüfen wäre auf entsprechendes Gesuch hin, ob tatsächlich neue - nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids bekannte und geltend zu machende - Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 VwVG, vorliegen würden.
E. 3.3 In der Regel ist ein Zwangsanschluss an die Vorinstanz unbefristet. Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine bloss vorübergehende Versicher-ungslücke; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. auch Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und zu befristeten Anschlüssen statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der seitens der Beschwerdeführerin der SVA Basel-Landschaft eingereichten Lohndeklaration 2015 geht zwar hervor, dass sich die voraussichtliche Lohnsumme von C._______ für das Jahr 2015 für die Monate Januar bis August auf Fr. (...) belaufen soll und damit hochgerechnet unter dem für dieses Jahr relevanten Grenzbetrag von Fr. 21'150.- läge (Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 5 BVV 2). Doch auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätte, so bestünde der Anschluss ohne Kündigung seitens der Vorinstanz bzw. ohne neuen Anschluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der unbefristet verfügte Zwangsanschluss ist auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.4 Somit wurde der rückwirkend per 1. Oktober 2014 erfolgende Zwangsanschluss zu Recht verfügt und dementsprechend sind die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auferlegten Kosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wurde und Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin steht sodann angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde); - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3851/2016 Urteil vom 31. Januar 2017 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______,(...), Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG,Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Sachverhalt: A. A.a Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft meldete der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 23. November 2015, A._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) habe die Anfrage betreffend Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht korrekt beantwortet. Da Letztere Personal beschäftigt habe, sei sie vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2015 bei ihr angeschlossen gewesen. Die SVA Basel-Landschaft reichte der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Lohnbescheinigung für das Jahr 2014 und die Lohndeklaration 2015 der Arbeitgeberin ein. A.b Aufgrund eines Vermerks der Arbeitgeberin auf der Lohnbescheinigung 2014, wonach ein BVG-Anschluss "bei Winterthur gemacht werde", ersuchte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 die Axa Leben AG um Mitteilung, ob die Arbeitgeberin bei ihr für die obligatorische berufliche Vorsorge angeschlossen sei, sowie gegebenenfalls um Zustellung der entsprechenden Anschlussvereinbarung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 verneinte die Axa Leben AG einen entsprechenden Anschluss. A.c Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit, sie habe sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder ihr eine Kopie einer rechtsgültig unterzeichneten Anschlussvereinbarung zukommen zu lassen, ansonsten sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen würde. A.d Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 16. Januar 2016 (recte: wohl 6. oder 10. Januar 2016), per 31. Oktober 2015 das Vertragsverhältnis mit dem Inhaber des Restaurants (...) in (...), B._______, aufgelöst zu haben, was sie entsprechend belegte. 2014 sei sie lediglich Patentgeberin gewesen. A.e Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Januar 2016 mit, die von ihr eingereichten Unterlagen würden nicht belegen, dass sie seit dem 1. Oktober 2014 ihrer gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen sei und forderte sie erneut auf, die notwendigen Unterlagen - einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belege, oder eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse, dass kein versicherungspflichtiges Personal beschäftigt werde - einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr den kostenpflichtigen Zwangsanschluss erneut an. A.f Die Arbeitgeberin legte mit Schreiben vom 10. Februar 2016 dar, ausser der Serviceangestellten, C._______, keine Arbeitnehmenden beschäftigt zu haben und reichte diverse Lohnquittungen ein. Das Küchenpersonal sei von B._______ entlöhnt worden. Der Bar- und Hotelbetrieb seien sodann vom Restaurant entkoppelt gewesen. A.g Mit Schreiben vom 22. März 2016 erklärte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Arbeitgeberin, dass sie mit Bezug auf den BVG-Anschluss ab dem 1. Oktober 2014 als damalige Inhaberin des fraglichen Restaurants und Arbeitgeberin BVG-pflichtige Löhne für C._______ und D._______ abgerechnet habe. Sie ersuchte sie ein weiteres Mal, einen rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrag einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belegen würde, einzureichen. Im Säumnisfall drohte sie ihr wiederum den kostenpflichtigen Zwangsanschluss an. A.h In der Folge reichte die Arbeitgeberin mit am 14. April 2016 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingegangener Eingabe ein Begleitschreiben zur Bestätigung, dass D._______ nur für B._______ und nicht für die Arbeitgeberin gearbeitet habe, ein. Diese Aussage wurde auf dem Begleitschreiben selbst handschriftlich von D._______ bestätigt, während die darin erwähnte Bestätigung nicht beigelegt war. A.i Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. April 2016 mit, auf der AHV-Lohnbescheinigung, welche sie der SVA Basel-Landschaft eingereicht habe, sei D._______ als Arbeitnehmerin für das Jahr 2014 aufgeführt. Da sie dannzumals Inhaberin des betreffenden Restaurants gewesen sei, sei davon auszugehen, dass D._______ ihre Angestellte gewesen sei, ansonsten sie die Lohnbescheinigung 2014 bei der SVA Basel-Landschaft korrigeren lassen müsse. Ausserdem sei C._______ ab dem 1. Oktober 2014 der BVG-Pflicht unterstellt, da sie 2014 hochgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 24'000.- erzielt habe. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bat ein weiteres Mal um die Einreichung eines rechtsgültig unterschriebenen Anschlussvertrages einer Vorsorgeeinrichtung, welcher den Versicherungsschutz ab 1. Oktober 2014 belege. Im Säumnisfall drohte sie erneut den kostenpflichtigen Zwangsanschluss an. A.j Mit Eingabe vom 27. April 2016 wiederholte die Arbeitgeberin, D._______ habe nur für B._______ in der Bar gearbeitet und habe demgemäss von diesem ihren Lohn bezogen. Zudem sei sie selber erst ab 1. Dezember 2014 Pächterin des Restaurants gewesen. Dass C._______ ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe, bestritt sie. B. Schliesslich ordnete die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 7. Juni 2016 den zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Oktober 2014 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von Fr. 450.- für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Dispositivs). In Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hielt sie sodann fest, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben, welche zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfügung bildeten. C. Die Arbeitgeberin opponiert mit Eingabe vom 16. Juni 2016 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die vorgenannte Verfügung und beantragt sinngemäss deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Insbesondere macht sie geltend, den Restaurantbetrieb erst ab 1. Dezember 2014 von ihrem Vorgänger B._______ übernommen zu haben, für welchen D._______ 2014 gearbeitet habe. Eine entsprechende Berichtigung habe sie bei der Ausgleichskasse beantragt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) überweist die Eingabe der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Juni 2016. D. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 leitet die Vorinstanz die ihr eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2016 samt Beilagen ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Darunter befindet sich neben der Bestätigung von C._______, nie für die Beschwerdeführerin, sondern stets für B._______ gearbeitet zu haben, auch ein ausgefülltes Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 ab und heisst gleichzeitig ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Die SVA Basel-Landschaft erteilt der Vorinstanz mit E-Mail vom 24. August 2016 die Auskunft, am 6. Juli 2016 Unterlagen betreffend die Löhne 2014 seitens der Beschwerdeführerin erhalten zu haben, diese jedoch nicht mehr berücksichtigt zu haben, da die verfügte Jahresrechnung vom 4. Dezember 2015 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Sie habe also die Löhne für das Jahr 2014 nicht mehr angepasst. G. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. H. Die Beschwerdeführerin nimmt zur vorinstanzlichen Vernehmlassung innert Frist nicht Stellung, erklärt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, fristgerecht mit einer Mitarbeiterin der Vorinstanz Kontakt aufgenommen zu haben. I. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflicheAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit zu bejahen. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist. 2. 2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2014 belief er sich auf Fr. 21'060.- (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2012 6347). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG). 2.2 Für die Versicherungsunterstellung ist - wie für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge - der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVG sowie statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3011/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet - unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG - insbesondere wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13 BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BVG). Letzteres ergibt sich - soweit hier interessierend - aus Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG, wonach Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden reglementarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575 E. 5 und Urteil des BGer 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2). 2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmenden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Dem ist er mit Erlass von Art. 1j BVV 2 nachgekommen, welcher diejenigen Arbeitnehmenden aufführt, die von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. dazu detailliert Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig sind (Art. 1j Abs. 1 Bst. a BVV 2) und solche mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2; vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1-2.3.2). 2.5 Beschäftigt ein Arbeitgebender Personal, das obligatorisch zu versichern ist, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgebende nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BVG). 2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgebenden einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgebende, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der betreffende Arbeitgebende der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG). 2.7 Die Auffangeinrichtung ist als Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG sowie Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen.
3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels angefochtener Verfügung rückwirkend ab dem 1. Oktober 2014 - zeitlich unbefristet - zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist demnach, ob die Vor-aussetzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Oktober 2014 vorlagen. 3.1 Die Vorinstanz erklärte bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2016, dass sie nur die bei der Ausgleichskasse deklarierten Werte für massgeblich erachte und es lediglich um den begrenzten Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gehe, während welchem die Beschwerdeführerin BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe. Auf sämtlichen Dokumenten, welche sie seitens der SVA Basel-Landschaft erhalten habe, sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin vermerkt. Da Letztere keinen Nachweis eines Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht habe, sei der rückwirkende Zwangsanschluss verfügt worden. 3.2 3.2.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnquittungen 2015 und der Vertrag betreffend die Miete der fraglichen Geschäftsräumlichkeiten per 1. Dezember 2014 vermögen die ebenfalls ihrerseits der SVA Basel-Landschaft eingereichte und von ihr unterschriebene Lohnbescheinigung 2014, gemäss welcher die von Oktober bis Dezember angestellten C._______ und D._______ bei Hochrechnung über dem Grenzbetrag zur Unterstellung unter das BVG deklarierte Jahreslöhne von insgesamt Fr. (...) erhalten haben (vgl. vorne E. 2.1 i.f. und Art. 2 Abs. 2 BVG), nicht zu entkräften. Mit der Vorinstanz ist nämlich einig zu gehen, dass sie sich betreffend die Frage der Unterstellung von Arbeitnehmenden unter das BVG praxisgemäss auf die der Ausgleichskasse eingereichten Lohnbescheinigungen zu stützen hat (vgl. die vorne in E. 2.2 zitierte Rechtsprechung, insbesondere Urteil des BVGer C-4800/2008 vom 6. April 2009 E. 6.1). Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j BVV 2 ist sodann nicht ersichtlich, insbesondere haben die fraglichen Arbeitnehmerinnen das ordentliche Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG noch nicht erreicht. Mit Bezug auf C._______ ergibt sich sodann aufgrund der auf der Lohnbescheinigung 2014 und der ebenfalls von der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse unterschrieben eingereichten Lohndeklaration 2015, dass sie mehr als drei Monate angestellt war (vgl. zu den Ausnahmetatbeständen auch vorne E. 2.4). Betreffend D._______ kann diese Frage im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit des strittigen Zwangsanschlusses aus folgendem Grund offen gelassen werden: Bereits die hochgerechnete jährliche Lohnsumme von C._______, welche unbestrittenermassen für die Beschwerdeführerin gearbeitet und aktenkundig auch von dieser entlöhnt wurde, beläuft sich auf Fr. (...) und liegt damit über dem Grenzbetrag von Fr. 21'060.- für das Jahr 2014 betreffend die Unterstellung unter das BVG (vgl. vorne E. 2.1 i.f. und Art. 2 Abs. 2 BVG). Ungeachtet dessen, ob D._______ tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder nicht, ist der Zwangsanschluss ab 1. Oktober 2014 daher gerechtfertigt. 3.2.2 Daran ändert nichts, dass die zuständige Ausgleichskasse die eingereichte Lohnbescheinigung 2014 nicht mehr nachkontrolliert hat, weil die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen erst eingereicht hat, nachdem die Bescheinigung mit der entsprechenden Jahresabrechnung bereits in Rechtskraft erwachsen war. Im vorliegenden Verfahren ist nämlich dennoch darauf abzustellen und die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Revision im Sinne von Art. 66 ff. VwVG gegen den entsprechenden Entscheid der Ausgleichskasse zu verweisen, worüber die Vorinstanz zu befinden hätte. Dabei scheint jedoch prima vista in materiell-rechtlicher Hinsicht fraglich, ob das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen wäre. Insbesondere erscheint ein Tätigwerden von Amtes wegen nach Art. 66 Abs. 1 VwVG nicht angezeigt. Zu prüfen wäre auf entsprechendes Gesuch hin, ob tatsächlich neue - nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids bekannte und geltend zu machende - Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 VwVG, vorliegen würden. 3.3 In der Regel ist ein Zwangsanschluss an die Vorinstanz unbefristet. Vorliegend besteht kein Hinweis auf eine bloss vorübergehende Versicher-ungslücke; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (vgl. auch Urteil des BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2 und zu befristeten Anschlüssen statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Aus der seitens der Beschwerdeführerin der SVA Basel-Landschaft eingereichten Lohndeklaration 2015 geht zwar hervor, dass sich die voraussichtliche Lohnsumme von C._______ für das Jahr 2015 für die Monate Januar bis August auf Fr. (...) belaufen soll und damit hochgerechnet unter dem für dieses Jahr relevanten Grenzbetrag von Fr. 21'150.- läge (Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 5 BVV 2). Doch auch wenn die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 und 2016 kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätte, so bestünde der Anschluss ohne Kündigung seitens der Vorinstanz bzw. ohne neuen Anschluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrichtung weiter, wobei in dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-3460/2011 vom 17. September 2013 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der unbefristet verfügte Zwangsanschluss ist auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Somit wurde der rückwirkend per 1. Oktober 2014 erfolgende Zwangsanschluss zu Recht verfügt und dementsprechend sind die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auferlegten Kosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wurde und Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin steht sodann angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: